Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über Zuständigkeiten in Eingliederungsangelegenheiten (Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung – EglZuVO)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über Zuständigkeiten in Eingliederungsangelegenheiten
(Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung – EglZuVO)
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Vom 13. Mai 1994
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2013
Aufgrund von § 3 Abs. 4 und § 9 Abs. 2 des
Sächsischen Gesetzes über die Eingliederung von Aussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Aussiedlereingliederungsgesetz – SächsAEG
) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359) wird durch das Sächsische Staatsministerium des Innern verordnet:
§ 1 Untere Eingliederungsbehörden
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als untere Eingliederungsbehörden neben den bereits durch das Sächsische Spätaussiedlereingliederungsgesetz zugewiesenen Aufgaben zuständig für die Entscheidung und Gewährung von Mitteln des Freistaates Sachsen zur Förderung der Eingliederung der Spätaussiedler.
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§ 2 Mittlere Eingliederungsbehörde
(1) Die Landesdirektion Sachsen ist als mittlere Eingliederungsbehörde neben den bereits durch das Sächsische Spätaussiedlereingliederungsgesetz zugewiesenen Aufgaben zuständig für
1.
die Entscheidung und Gewährung von Leistungen nach den §§ 9a bis 9c des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (
Häftlingshilfegesetz
–
HHG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114, 1122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
2.
die Ausstellung, Einziehung und Ungültigkeitserklärung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4
HHG
.
(2) Der Landesdirektion Sachsen ist die Landesaufnahmestelle für Spätaussiedler des Freistaates Sachsen zugeordnet.
(3) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für die Erstattungen an die Krankenkassen nach § 11 Abs. 6 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (
Bundesvertriebenengesetz
–
BVFG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist.
³
§ 3 Schlußbestimmung
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 13. Mai 1994
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert
1
Überschrift geändert durch
Artikel 13 der Verordnung vom 14. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 753, 758)
2
§ 1 neu gefasst durch
Verordnung vom 26. Juni 2008
(SächsGVBl. S. 439)
3
§ 2 neu gefasst durch
Verordnung vom 26. Juni 2008
(SächsGVBl. S. 439), geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2008
(SächsGVBl. S. 496, 497) und durch
Artikel 13 der Verordnung vom 14. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 753, 758)
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