Heuersdorfgesetz - HeudG
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Gesetz zur Inanspruchnahme der Gemeinde Heuersdorf für den Braunkohlenabbau und zur Eingliederung der Gemeinde Heuersdorf in die Stadt Regis-Breitingen (Heuersdorfgesetz – HeudG)

Gesetz zur Inanspruchnahme der Gemeinde Heuersdorf für den Braunkohlenabbau und zur Eingliederung der Gemeinde Heuersdorf in die Stadt Regis-Breitingen
(Heuersdorfgesetz – HeudG)
Vom 28. Mai 2004
Der Sächsische Landtag hat am 22. April 2004 das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1 Inanspruchnahme der Gemeinde Heuersdorf für den Braunkohlenabbau

§ 1 Nutzung des Gemeindegebietes

Das Gebiet der Gemeinde Heuersdorf kann für den Braunkohlenabbau in Anspruch genommen werden.

Teil 2 Kommunalrechtliche Regelungen

§ 2 Eingliederung

Die Gemeinde Heuersdorf wird in die Stadt Regis-Breitingen eingegliedert.

§ 3 Rechtsnachfolge

Die Stadt Regis-Breitingen ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Heuersdorf.

§ 4 Auseinandersetzung

(1)
1
Die Gemeinde Heuersdorf und die Stadt Regis-Breitingen regeln, soweit erforderlich, die Folgen der Eingliederung durch Vereinbarung, soweit sie durch dieses Gesetz nicht oder nicht abschließend geregelt werden.
2
Gegenstand der Vereinbarung kann insbesondere sein:
1.
der Erhalt der Gemeindefeuerwehr von Heuersdorf als Ortsfeuerwehr der Stadt Regis-Breitingen,
2.
die Behandlung der Registraturunterlagen und des Archiv- und Schriftgutes der Gemeinde Heuersdorf,
3.
die Bereitstellung geeigneter Wohnbaustandorte in der Stadt Regis-Breitingen für die Bürger der Gemeinde Heuersdorf,
2.
Maßnahmen für eine schnelle und aktive Integration der Bürger der Gemeinde Heuersdorf in die Stadt Regis-Breitingen,
2.
die Interessenvertretung der Gemeinde Heuersdorf im Zusammenhang mit der bergbaulichen Inanspruchnahme und deren Folgen.
(2)
1
Kommt eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 Satz 1 zustande, hat diese auch Bestimmungen über die befristete Vertretung der Gemeinde Heuersdorf bei Streitigkeiten über die Vereinbarung zu enthalten.
2
Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.
3
Kommt eine erforderliche Vereinbarung bis zum 1. Oktober 2004 nicht zustande oder enthält sie keine hinreichende Regelung, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der Stadt Regis-Breitingen und des Ortschaftsrates der Gemeinde Heuersdorf die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen bis spätestens zum 31. Dezember 2004.
(3)
1
Für Verfahren über die Wirksamkeit der durch dieses Gesetz bestimmten Eingliederung und zur Wahrnehmung der Rechte hinsichtlich der Vereinbarung nach Absatz 1 oder rechtsaufsichtlicher Bestimmungen nach Absatz 2 gilt die Gemeinde Heuersdorf solange als fortbestehend, bis eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Eingliederung oder über die Wahrnehmung der Rechte hinsichtlich der Vereinbarung nach Absatz 1 oder rechtsaufsichtlicher Bestimmungen nach Absatz 2 unanfechtbar wird, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014.
2
Dies gilt auch für Verfahren über die Wirksamkeit der durch dieses Gesetz zugelassenen bergbaulichen Inanspruchnahme des Gemeindegebietes der Gemeinde Heuersdorf.

§ 5 Wohnsitz und Aufenthalt

Die Wohn- und Aufenthaltsdauer der Bürger und Einwohner in der Gemeinde Heuersdorf gilt als Wohn- und Aufenthaltsdauer in der Stadt Regis-Breitingen.

§ 6 Ortsteilname

(1) Der Name der Gemeinde Heuersdorf wird Ortsteilname der Stadt Regis-Breitingen.
(2) Das Benennungsrecht der Stadt Regis-Breitingen gemäß § 5 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (
SächsGemO
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

§ 7 Ortsrecht

Das zum Zeitpunkt der Eingliederung der Gemeinde Heuersdorf in dieser geltende Ortsrecht gilt fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.

§ 8 Ortschaftsverfassung

(1)
1
Für das Gebiet der Gemeinde Heuersdorf ist die Ortschaftsverfassung einzuführen, wenn nicht die Gemeinde Heuersdorf gegenüber der Stadt Regis-Breitingen darauf verzichtet.
2
Die Hauptsatzung der Stadt Regis-Breitingen ist unverzüglich entsprechend zu ändern.
(2)
1
Wird die Ortschaftsverfassung eingeführt, kann sie mit Zustimmung des Ortschaftsrates wieder aufgehoben werden, sobald die Zahl der auf dem Gebiet der Gemeinde Heuersdorf mit Hauptwohnung gemeldeten Einwohner weniger als ein Drittel gegenüber dem Stand 31. Dezember 2002 beträgt.
2
Maßgeblich für die Feststellung ist die vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen zum 30. Juni 2003 fortgeschriebene Einwohnerzahl.
(3) Für die Dauer der laufenden Wahlperiode bilden die Gemeinderäte der Gemeinde Heuersdorf die Ortschaftsräte.
(4)
1
Der Gemeinderat der Gemeinde Heuersdorf kann beschließen, dass dem Bürgermeister mit Wirksamwerden der Eingliederung das Amt des Ortsvorstehers übertragen wird.
2
Mit der Übertragung des Amtes ist er stimmberechtigtes Mitglied des Ortschaftsrates.

§ 9 Erweiterung des Stadtrates in der Stadt Regis-Breitingen

(1)
1
Der Gemeinderat der Gemeinde Heuersdorf wählt eine Person, die dem Stadtrat der Stadt Regis-Breitingen ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung bis zur nächsten regelmäßigen Wahl angehört.
2
Die Zahl der Mitglieder des Stadtrates der Stadt Regis-Breitingen erhöht sich entsprechend.
(2) Wählbar gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die Mitglieder des Gemeinderates.
(3) Für den Gewählten sind mindestens zwei Ersatzpersonen zu wählen, deren Reihenfolge festzulegen ist.

§ 10 Rechtsstellung der Bediensteten

(1) Für den Übertritt der Beamten und Versorgungsempfänger gelten die §§ 128 bis 132 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (
Beamtenrechtsrahmengesetz
BRRG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3329) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Angestellten, Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen werden in entsprechender Anwendung von §§ 128 und 129 Abs. 2 bis 4
BRRG
übergeleitet.
(3) Soweit Bedienstete nach den Absätzen 1 und 2 übernommen werden, sind deren zurückgelegte Dienst- und Beschäftigungszeiten so zu behandeln, als ob sie bei der Stadt Regis-Breitingen verbracht worden wären.

§ 11 Rechnungsabschlüsse

1
Die Stadt Regis-Breitingen erstellt den Rechnungsabschluss für den Haushalt der Gemeinde Heuersdorf.
2
§ 88
SächsGemO
findet entsprechende Anwendung.

§ 12 Haushaltswirtschaft

(1)
1
Die Gemeinde Heuersdorf darf keine Maßnahmen treffen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben, ihr Vermögen erheblich schmälern oder langfristig finanzwirksam sind.
2
In dringenden Fällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.
(2) Die allgemeinen Bestimmungen über die Gemeindewirtschaft bleiben unberührt.

§ 13 Stellenbewirtschaftung

1
Die Gemeinde Heuersdorf darf
1.
freie oder frei werdende Stellen nicht besetzen, ausgenommen sind Stellen, für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde,
2.
Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines entsprechenden rechtlichen Anspruchs durchführen.
2
§ 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Teil 3 Schlussbestimmungen

§ 14 Freistellung von Abgaben

Für Rechtshandlungen, die bei Durchführung des Teils 2 dieses Gesetzes notwendig werden, werden Abgaben des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben.

§ 15 Freiwillige Eingliederung

1
Die von diesem Gesetz betroffenen Gemeinden können die in diesem Gesetz bestimmte Eingliederung gemäß den §§ 8 und 9
SächsGemO
vereinbaren.
2
Die gemäß § 8 Abs. 2
SächsGemO
erforderliche Genehmigung muss vor dem 1. Oktober 2004 bestandskräftig werden.

§ 16 In-Kraft-Treten

1
§§ 1, 4, 8 bis 10 und 12 bis 15 diese Gesetzes treten am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2
Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 2004 in Kraft.
3
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 28. Mai 2004
Der Landtagspräsident Erich Iltgen
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Gillo
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