Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung und dem Just Transition Fonds mitfinanzierten Projekten der Technologieförderung (FRL EFRE/JTF-Technologieförderung 2021 bis 2027)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung und dem Just Transition Fonds mitfinanzierten Projekten der Technologieförderung (FRL EFRE/JTF-Technologieförderung 2021 bis 2027)
Vom 20. Dezember 2022
[geändert durch RL vom 12. Juni 20243 (SächsABl. S. 658) mit Wirkung vom 28. Juni 2024]
A Allgemeiner Teil
I. Zuwendungszweck
Die Förderung dient der Umsetzung der Innovationsstrategie und soll die Innovationskraft der sächsischen Wirtschaft und damit deren Wettbewerbsfähigkeit stärken. Die Förderung soll insbesondere dazu beitragen,
a)
das mit einem überdurchschnittlich hohen technischen Risiko einhergehende finanzielle Risiko von Forschungs- und Entwicklungs- (FuE) Projekten zu mindern,
b)
die Kooperation von FuE betreibenden Unternehmen untereinander sowie mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen auszuweiten,
c)
Unternehmen beim Aufbau von Pilotlinien in den Zukunftsfeldern gemäß der Innovationsstrategie des Freistaates Sachsen zu unterstützen, um damit den Transfer von Forschungsergebnissen in deren wirtschaftliche Nutzung voranzutreiben,
d)
das FuE-Geschehen insgesamt sowie den Technologietransfer zu intensivieren,
e)
mehr technologisches Wissen in kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
¹
zu bringen,
f)
KMU an die Zusammenarbeit mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen heranzuführen,
g)
FuE-Ergebnisse schneller in erfolgreiche Innovationen umzusetzen,
h)
das Größenwachstum und die Zahl FuE betreibender Unternehmen im Freistaat Sachsen zu erhöhen oder
i)
KMU bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Braunkohleausstiegs und der Steigerung der wirtschaftlichen Forschungsintensität und Innovationsfähigkeit als Beitrag zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu unterstützen.
II. Rechtsgrundlagen
1.
Der Freistaat Sachsen fördert Projekte
a)
nach Maßgabe der
EU-Rahmenrichtlinie
vom 9. Mai 2023 (SächsABl. S. 576) und deren Anlagen mit Nebenbestimmungen für Zuwendungen, soweit diese Richtlinie keine abweichenden Regelungen trifft,
b)
und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1, (im Folgenden „Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ genannt),
in den jeweils geltenden Fassungen, sowie
c)
nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Die im Teil B verwendeten vereinfachten Kostenoptionen (Kosten je Einheit, Pauschalfinanzierung) basieren auf den Regelungen von Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitika (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159). Die konkreten Regelungen sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht (
www.sab.sachsen.de
).
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
III. Bestimmungen für den Just Transition Fund
1.
Für die Förderung setzt der Freistaat Sachsen neben eigenen Mitteln zur erforderlichen Kofinanzierung Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Just Transition Fund (JTF) ein. Mittel aus dem EFRE können für alle im Teil B aufgeführten Projekte eingesetzt werden. Mittel aus dem JTF werden ergänzend ausschließlich für innovative Projekte von KMU im Mitteldeutschen Revier (Landkreis Nordsachsen, Landkreis Leipzig, Stadt Leipzig) eingesetzt.
2.
Die im Teil B genannten Förderkonditionen gelten sowohl für die aus dem EFRE als auch für die aus dem JTF finanzierten Projekte gleichermaßen. Abweichend von Teil B Ziffer I Nummer 2.2 und 2.3 können mithilfe des JTF nur KMU unterstützt werden.
3.
Ergänzend zu den in Teil B aufgeführten Fördervoraussetzungen sollen in den geförderten Projekten, die aus dem JTF finanziert werden, innovative Produkte, Verfahren und Organisationsformen entwickelt werden, die einen Beitrag zur Energieeffizienz, zum Klima- und Umweltschutz oder zur Digitalisierung leisten sowie zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung des geförderten Unternehmens und damit zur Überwindung der Folgen des Kohleausstiegs beitragen.
B Besonderer Teil
I. FuE-Projektförderung
1.
Gegenstand der Förderung
Der Freistaat Sachsen fördert FuE-Projekte mit innovativem technologieorientiertem Inhalt, die der Entwicklung von neuen oder verbesserten Produkten und Verfahren dienen und die auf eine Erhöhung der Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit der gewerblichen Zuwendungsempfänger gerichtet sind.
1.1
Gefördert werden FuE-Projekte von KMU (FuE-Einzelprojektförderung).
1.2
Gefördert werden FuE-Projekte, die eine wirksame Zusammenarbeit
²
beinhalten
a)
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
b)
zwischen einem oder mehreren Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, und einer oder mehreren Forschungseinrichtungen
³
, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen (FuE-Verbundprojektförderung).
1.3
Gefördert werden FuE-Projekte, bei denen die Errichtung einer Pilotlinie für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist, um Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen mit Blick auf eine sich anschließende wirtschaftlich tragfähige industrielle Fertigung zu optimieren (FuE-Pilotlinienförderung).
2.
Zuwendungsempfänger
2.1.
Bei der FuE-Projektförderung nach Nummer 1.1 können ausschließlich KMU der gewerblichen Wirtschaft
⁴
mit einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen Zuwendungsempfänger sein.
2.2.
Bei der FuE-Verbundprojektförderung nach Nummer 1.2 können KMU der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen Zuwendungsempfänger sein und im Verbund
⁵
mit diesen auch große Unternehmen
⁶
der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen und Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen.
2.3.
Bei der FuE-Pilotlinienförderung nach Nummer 1.3 können KMU der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen Zuwendungsempfänger sein und im Verbund mit diesen auch große Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen und Forschungseinrichtungen in Sachsen. Wird das Vorhaben in einem Verbund durchgeführt, muss ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in Sachsen die organisatorische und finanzielle Hauptverantwortung für das Projektergebnis tragen und zu dessen Verwertung berechtigt sein.
2.4.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1.
Die Antragsteller haben die Marktgängigkeit der angestrebten Entwicklungsergebnisse anhand eines Verwertungskonzepts darzulegen.
3.2.
Das Produkt oder das Verfahren gilt als neu, wenn es in der Europäischen Union noch nicht wirtschaftlich verwertet wird oder aber auf der Weiterentwicklung eines bereits auf dem Markt befindlichen Produkts oder Verfahrens beruht.
3.3.
Bei der FuE-Pilotlinienförderung gemäß Nummer 1.3 muss das Projekt einem der Zukunftsfelder Umwelt, Rohstoffe, Digitales, Energie, Mobilität oder Gesundheit gemäß der Innovationsstrategie des Freistaates Sachsen zugeordnet werden können. Die Errichtung der Pilotlinie muss für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig sein, um Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen mit Blick auf eine sich anschließende wirtschaftlich tragfähige industrielle Fertigung zu optimieren. Marktpotenzial und Wettbewerbssituation müssen positive Effekte für Wachstum und Beschäftigung durch eine auf dem Projektergebnis aufbauende industrielle Fertigung in einer Betriebsstätte in Sachsen erwarten lassen.
3.4.
Abweichend zu Nummer 5.1 Satz 1 der EU-Rahmenrichtlinie darf vor Zugang des Bewilligungsbescheids mit dem Projekt nur auf der Basis eines Antrags auf einen förderunschädlichen Projektbeginn und erst nach schriftlicher Zustimmung durch die Bewilligungsstelle begonnen werden. Projektbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags. Ist in einem solchen Vertrag ein Rücktrittsrecht für den Fall vereinbart, dass Zuwendungen nicht gewährt werden, gilt erst die Zahlungsansprüche auslösende Tätigkeit eines Auftragnehmers als Projektbeginn.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses.
4.2.
Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben/Kosten:
a)
Personalausgaben/Personalkosten für Forscherinnen und Forscher, Technikerinnen und Techniker und sonstiges Personal, soweit dieses für das Projekt eingesetzt wird. Bei ohne feste Entlohnung tätigen Unternehmern kann die nachgewiesene Entlohnung maximal in Höhe des Gehalts eines Mitarbeiters mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrungsstufe berücksichtigt werden. Die Abrechnung erfolgt als vereinfachte Kostenoption (Kosten je Einheit). Wird das Personal des Zuwendungsempfängers nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) vergütet, erfolgt die Abrechnung auf Basis eines Monats- oder Stundensatzes gemäß Zuordnung in eine Personalkostenkategorie und dem projektbezogenen Stellenanteil bzw. der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit („TV-L/TVöD Personalkostenpauschale“). Wird das Personal des Zuwendungsempfängers nicht nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) vergütet, erfolgt die Abrechnung personenbezogen auf Basis eines vorab ermittelten individuellen Monats- oder Stundensatzes auf Basis des steuerpflichtigen Bruttolohns gemäß Arbeitsvertrag oder Lohn-/Gehaltsnachweis zuzüglich einer Pauschale für den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit („Personenbezogene Personalkostenpauschale“). Im Rahmen von Auszahlungen und der Verwendungsnachweisprüfung sind für die Personalausgaben/Personalkosten die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten (Einsatzmonat beziehungsweise Einsatzstunde) nachzuweisen. Die konkreten Regelungen zu diesen vereinfachten Kostenoptionen inklusive der Vorgehensweise bei Tarifanpassungen sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht (
www.sab.sachsen.de
).
b)
Ausgaben/Kosten für die Anschaffung oder Herstellung von Instrumenten und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Projekt genutzt werden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen über das Projekt hinaus verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projekts als zuwendungsfähig, es sei denn, diese Instrumente und Ausrüstungen werden von einer öffentlichen Forschungseinrichtung im Rahmen der im Zuwendungsbescheid festgelegten Zweckbindungsfrist zu mindestens 80 Prozent für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im Bereich der Forschung und Lehre eingesetzt,
c)
für FuE-Pilotlinien gemäß Nummer 1.3 Kosten für Gebäude, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden, in Höhe der nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelten Wertminderung während der Dauer des Vorhabens,
d)
Ausgaben/Kosten für Auftragsforschung
⁷
, soweit diese nicht Hauptbestandteil des Projekts sind,
e)
Ausgaben/Kosten für den Erwerb technologischen Wissens und unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips
⁸
von unabhängigen Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, sofern deren Erwerb nicht Hauptzweck des Projekts ist,
f)
sonstige vorhabenbezogenen Betriebsausgaben/Betriebskosten einschließlich Material,
g)
vorhabenbezogene Gemeinkosten
⁹
,
h)
60 Prozent der Ausgaben/Kosten von KMU für die Anmeldung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten, die aus dem FuE-Projekt resultieren.
4.3
Gemeinkosten nach Nummer 4.2 Buchstabe g werden bei Projekten mit einer Abrechnung auf Ausgabenbasis oder bei Projekten mit einer Abrechnung auf Kostenbasis gemäß Nummer 6 der NBest-EU-Kosten als Pauschalfinanzierung der indirekten Kosten in Höhe von 25 Prozent auf die direkten Ausgaben/Kosten gemäß Nummer 4.2 Buchstabe a, b, e, f und h als zuwendungsfähig anerkannt.
4.4
Die Bewilligungsstelle kann bei einer Abrechnung auf Kostenbasis auf Antrag anstelle der vereinfachten Abrechnung gemäß Nummer 6 der NBest-EU-Kosten auch eine Abrechnung nach Selbstkosten gemäß Nummer 5 der NBest-EU-Kosten zulassen. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung abweichend von der Regelung in Nummer 4.2 Buchstabe a Satz 3 bis 5 als vereinfachte Kostenoption auf Basis der Kosten- und Leistungsrechnungspraxis des jeweiligen Begünstigten. Die hierbei zugrunde gelegten förderfähigen Kosten je Einheit werden für jeden Begünstigten im Rahmen des Antragsverfahrens bestimmt und im Bewilligungsbescheid festgelegt. Die Berechnung erfolgt anhand der im aktuellsten testierten Jahresabschluss des Begünstigten enthaltenen Angaben zu den förderfähigen Kostenarten. Die konkreten Regelungen zu dieser vereinfachten Kostenoption („Pauschale bei Abrechnung nach Selbstkosten gemäß Nr. 5 NBest-EU-Kosten“) sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht (www.sab.sachsen.de).
4.5.
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann eine Höchstgrenze für zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten für alle Ausgaben-/Kostenarten festlegen.
4.6.
Bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten werden grundsätzlich nachfolgend aufgeführte Fördersätze gewährt, die nicht überschritten werden dürfen:
a)
Basisförderung für Projekte der experimentellen Entwicklung
1⁰
:
20 Prozent
b)
Basisförderung für Projekte der industriellen Forschung
1¹
:
45 Prozent
4.7.
Die Basisförderung erhöht sich bis zu einer maximalen Höhe von 80 Prozent um die nachstehend aufgeführten Aufschläge:
a)
für mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition
+10 Prozentpunkte
b)
für kleine Unternehmen gemäß KMU-Definition
+20 Prozentpunkte
c)
bei Projekten mit einer wirksamen Zusammenarbeit
+15 Prozentpunkte
d)
für besonders bedeutsame Projekte
+5 Prozentpunkte
4.8.
Ein Aufschlag für Projekte mit einer wirksamen Zusammenarbeit im Sinne von Nummer 4.7 Buchstabe c wird bei Erfüllung der in Nummer 1.2 (FuE-Verbundprojektförderung) genannten Voraussetzungen gewährt. Er kann auch für Projekte gemäß Nummer 1.3 (FuE-Pilotlinienförderung) gewährt werden, wenn bei diesen die in Nummer 1.2 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
4.9.
Ein Aufschlag für besonders bedeutsame Projekte im Sinne von Nummer 4.7 Buchstabe d kann für Projekte von Unternehmen gewährt werden, die FuE-Kapazitäten erstmalig in Sachsen aufbauen oder bezüglich Umfang oder Inhalt wesentlich erweitern oder deren Gründung zum Zeitpunkt der Antragstellung maximal fünf Jahre zurückliegt. Der Aufschlag kann auch gewährt werden, wenn das Projekt einen maßgeblichen Beitrag zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit leistet, oder wenn dies in Aufrufen gemäß Nummer 6.2 so vorgesehen ist.
4.10.
Die Förderung der nichtwirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtungen beträgt grundsätzlich 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten. Dieser Fördersatz darf nicht überschritten werden. Zuwendungsfähig sind nur die zusätzlichen förderfähigen Projektausgaben/-Kosten, die nicht bereits durch eine Grundfinanzierung der Forschungseinrichtung abgedeckt sind. Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten aller Forschungseinrichtungen eines Verbunds werden begrenzt auf den Betrag der Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten der im Verbund beteiligten Unternehmen.
4.11.
Projekte der experimentellen Entwicklung oder der industriellen Forschung von KMU, die im Rahmen des Programms Horizont Europa
¹2
mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, können gemäß den Förderkonditionen (einschließlich Höchstbeträgen und Methoden zur Berechnung der zuwendungsfähigen Kosten) für das Programm Horizont Europa gefördert werden.
5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1.
FuE-Projekte sollen grundsätzlich nicht länger als 36 Monate dauern.
5.2.
Werden bei FuE-Projekten nach Nummer 1.3 die geförderte Pilotlinie oder Teile davon innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Vorhabens veräußert, so ist der Erlös durch den Verkäufer bis zur Höhe der gewährten Zuwendungen des Vorhabens zu erstatten.
5.3.
Der Freistaat Sachsen kann sich einzelfallbezogen eine Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis des geförderten Projekts bis zur Höhe der Zuwendung vorbehalten.
6.
Verfahren
6.1.
Projektskizzen und Anträge können jederzeit eingereicht werden.
6.2.
Zu ausgewählten Themen kann das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Aufrufe zur Einreichung von Projektvorschlägen oder von Förderanträgen veröffentlichen, die zu einem benannten Stichtag einzureichen sind und über deren Förderung im Wettbewerbsverfahren entschieden wird. Nähere Informationen enthalten die Aufrufe, die im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht werden.
6.3.
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann ein Gremium einberufen, in dem Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, der Bewilligungsstelle und der Landesdirektion Sachsen bei Projekten ab einem bestimmten Mittelvolumen
¹3
oder in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung das Benehmen über die Förderung herstellen. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr erlässt dazu eine Geschäftsordnung.
6.4.
Auf einen Zwischennachweis zum Jahresende gemäß 6.4.2 der
EU-Rahmenrichtlinie
wird verzichtet. Die Bewilligungsstelle legt projektbezogene Termine für die Erstellung von Zwischenberichten im Zuwendungsbescheid fest.
6.5.
Das Auszahlungsverfahren erfolgt gemäß Nummer 6.3.2 der
EU-Rahmenrichtlinie
sowie nach deren Nebenbestimmungen. Die Schlussrate in Höhe von bis zu 20 Prozent der Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
7.
Beihilferechtliche Bestimmungen
Zuwendungen nach Nummer 4.2 Buchstaben a bis g werden als staatliche Beihilfen nach Maßgabe des Artikels 25 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt. Zuwendungen gemäß Nummer 4.2 Buchstabe h werden als staatliche Beihilfen nach Artikel 18 oder 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt. Zuwendungen nach Nummer 4.11 werden als staatliche Beihilfen nach Maßgabe des Artikels 25a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt. Die Beihilfen müssen den Vorgaben der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genügen. Im Übrigen sind die in der Anlage enthaltenen Vorgaben zu beachten.
II. Technologietransferförderung
1.
Gegenstand der Förderung
Der Freistaat Sachsen fördert den Erwerb technologischen Wissens durch ein KMU unmittelbar von einem Technologiegeber oder mit Unterstützung eines Technologiemittlers zur Realisierung neuer oder an einen neueren technischen Stand angepasster Produkte oder Verfahren. Bestandteil der Förderung können auch Anpassungsentwicklungen und Beratungsleistungen sein, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des technologischen Wissens stehen. Der Erwerb des technologischen Wissens dient dazu, bei dem geförderten KMU zu einer Prozess- oder Organisationsinnovation zu führen.
2.
Zuwendungsempfänger
2.1.
Bei der Technologietransferförderung können ausschließlich KMU der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen Zuwendungsempfänger sein.
2.2.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1.
Die Antragsteller haben die Marktgängigkeit der angestrebten Entwicklungsergebnisse anhand eines Verwertungskonzepts darzulegen.
3.2
Technologiemittler und Technologiegeber dürfen gesellschaftsrechtlich oder personell nicht mit dem Zuwendungsempfänger verbunden sein, es sei denn, es handelt sich bei dem Technologiegeber um eine Forschungseinrichtung.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses.
4.2.
Zuwendungsfähig sind folgende Kosten:
a)
Kosten für den Erwerb von Dritten direkt oder in Lizenz erworbenen Patenten (unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips), Know-how oder nicht patentiertem technologischem Wissen,
b)
Kosten für Auftragsforschung bis zu einer Höhe von 400 000 Euro zur Weiterentwicklung des nach Buchstabe a erworbenen technologischen Wissens oder in Verbindung mit dem Transfer von vorhandenem Wissen, Know-how oder Technologien von Forschungseinrichtungen mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren im Unternehmen einzuführen,
c)
Personalkosten für beim Technologienehmer beschäftigte Forscherinnen und Forscher, Technikerinnen und Techniker und sonstiges Personal, soweit diese das nach Buchstabe a erworbene technologische Wissen weiterentwickeln mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren im Unternehmen einzuführen. Bei ohne feste Entlohnung tätigen Unternehmern kann die nachgewiesene Entlohnung maximal in Höhe des Gehalts eines Mitarbeiters mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrungsstufe berücksichtigt werden. Die Abrechnung erfolgt als vereinfachte Kostenoption (Kosten je Einheit) personenbezogen auf Basis eines vorab ermittelten individuellen Monats- oder Stundensatzes auf Basis des steuerpflichtigen Bruttolohns gemäß Arbeitsvertrag oder Lohn-/Gehaltsnachweis zuzüglich einer Pauschale für den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit („Personenbezogene Personalkostenpauschale“). Im Rahmen von Auszahlungen und der Verwendungsnachweisprüfung sind für die Personalkosten die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten (Einsatzmonat beziehungsweise Einsatzstunde) nachzuweisen. Die konkreten Regelungen zu dieser vereinfachten Kostenoption sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht (
www.sab.sachsen.de
).
d)
Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen von Technologiemittlern und Technologiegebern im Zusammenhang mit dem Erwerb technologischen Wissens (Projektmanagement, Innovationsberatungs- und Transferdienste, technische Unterstützung sowie Schulung von Mitarbeitern),
e)
vorhabenbezogene Gemeinkosten. Diese werden als Pauschalfinanzierung der indirekten Kosten in Höhe von 25 Prozent auf die direkten Kosten gemäß Buchstabe a und c als zuwendungsfähig anerkannt.
4.3
Die Kosten nach Nummer 4.2 Buchstaben a und b müssen zusammen den überwiegenden Anteil der zuwendungsfähigen Gesamtkosten des Projekts ausmachen.
4.4.
Die Höhe der Zuwendung beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Das Projekt soll nicht länger als 18 Monate dauern.
6.
Verfahren
6.1.
Anträge können jederzeit eingereicht werden. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann zu ausgewählten Themen Aufrufe zur Einreichung von Projektvorschlägen oder von Förderanträgen veröffentlichen, die zu einem benannten Stichtag einzureichen sind. Nähere Informationen enthalten die Aufrufe, die im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht werden.
6.2.
Bei der Förderentscheidung finden Projekte besondere Berücksichtigung, die zur Verbesserung des Klima- und Umweltschutzes beitragen, zum Beispiel die Entwicklung von energie- oder ressourceneffizienteren Produkten oder Verfahren.
6.3.
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann ein Gremium einberufen, in dem Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, der Bewilligungsstelle und der Landesdirektion Sachsen bei Projekten ab einem bestimmten Mittelvolumen
¹4
oder in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung das Benehmen über die Förderung herstellen. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr erlässt dazu eine Geschäftsordnung.
6.4.
Auf einen Zwischennachweis zum Jahresende gemäß 6.4.2 der
EU-Rahmenrichtlinie
wird verzichtet. Die Bewilligungsstelle legt projektbezogene Termine für die Erstellung von Zwischenberichten im Zuwendungsbescheid fest.
6.5.
Das Auszahlungsverfahren erfolgt gemäß Nummer 6.3.2 der
EU-Rahmenrichtlinie
sowie nach deren Nebenbestimmungen. Die Schlussrate in Höhe von bis zu 20 Prozent der Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
7.
Beihilferechtliche Bestimmungen
Zuwendungen nach Nummer 4.2 Buchstaben a bis c und e werden als staatliche Beihilfen nach Maßgabe des Artikels 29 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt. Zuwendungen nach Nummer 4.2 Buchstabe d werden als staatliche Beihilfen nach Maßgabe des Artikels 18 oder 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt. Die Beihilfen müssen den Vorgaben der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genügen. Im Übrigen sind die in der Anlage enthaltenen Vorgaben zu beachten.
III. InnoPrämie
1.
Gegenstand der Förderung
Der Freistaat Sachsen fördert die Inanspruchnahme externer FuE-Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer oder der Weiterentwicklung bestehender Produkte, Verfahren und Dienstleistungen sowie die technische Unterstützung in der Umsetzungsphase.
2.
Zuwendungsempfänger
2.1.
Innovationsprämien können KMU der gewerblichen Wirtschaft, der Kultur- und Kreativwirtschaft
¹5
sowie freiberuflich tätige Ingenieure mit einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen erhalten.
2.2.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
Dienstleister können Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und privatwirtschaftliche Anbieter sein. Nicht als zuwendungsfähig anerkannt werden hierbei FuE-Dienstleistungen
a)
durch Betriebsangehörige,
b)
durch mit dem Antragsteller gesellschaftsrechtlich oder personell verbundene Unternehmen oder Personen,
c)
durch Verwandte ersten Grades, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner des Antragstellers,
d)
die bisher betriebsintern erfolgten und bei denen nun ein Outsourcing erfolgt,
e)
die im Rahmen von studentischen und wissenschaftlichen Arbeiten Gegenstand von Prüfungsleistungen oder von Aus- und Weiterbildungseinheiten sind.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses.
4.2.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
a)
externe wissenschaftliche Arbeiten im Vorfeld einer Produkt-, Verfahrens- oder Dienstleistungsinnovation, wie zum Beispiel technologiebezogene Marktforschung, Durchführbarkeitsstudien, Werkstoffstudien, Studien zur Fertigungstechnik,
b)
externe umsetzungsorientierte FuE-Tätigkeiten im Sinne technischer Unterstützung und Transferdienste, die überwiegend beratenden Charakter haben und darauf ausgerichtet sind, innovative Produkte, Verfahren und Dienstleistungen bis zur Markt- oder Fertigungsreife auszugestalten, zum Beispiel Konstruktionsleistungen, Designleistungen, Produkttests zur Qualitätssicherung und Umweltverträglichkeit, Laborleistungen und vorbereitende Maßnahmen zur Zertifizierung.
4.3
Pro Kalenderjahr können bis zu zwei InnoPrämien gewährt werden. Die Zuwendung beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, insgesamt maximal 40 000 Euro pro Kalenderjahr.
5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Das Projekt soll grundsätzlich nicht länger als sechs Monate dauern.
6.
Verfahren
6.1.
Anträge können jederzeit eingereicht werden. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann zu ausgewählten Themen Aufrufe zur Einreichung von Förderanträgen veröffentlichen, die zu einem benannten Stichtag einzureichen sind. Nähere Informationen enthalten die Aufrufe, die im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht werden.
6.2.
Mit dem Antrag ist eine Vorhabensbeschreibung sowie ein Angebot des Forschungs- und Entwicklungsdienstleisters vorzulegen.
6.3.
Bei der Förderentscheidung finden Projekte besondere Berücksichtigung, die zur Verbesserung des Klima- und Umweltschutzes beitragen, zum Beispiel die Entwicklung von energie- oder ressourceneffizienteren Produkten oder Verfahren.
6.4.
Auf einen Zwischennachweis zum Jahresende gemäß 6.4.2 der
EU-Rahmenrichtlinie
wird verzichtet.
6.5.
Das Auszahlungsverfahren erfolgt gemäß Nummer 6.3.2 der
EU-Rahmenrichtlinie
sowie nach deren Nebenbestimmungen. Die Auszahlung der Mittel erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
7.
Beihilferechtliche Bestimmungen
Zuwendungen nach Nummer 4.2 Buchstabe a werden als staatliche Beihilfen nach Maßgabe des Artikels 25 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt. Zuwendungen nach Nummer 4.2 Buchstabe b werden als staatliche Beihilfen nach Maßgabe des Artikels 18 oder 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt. Die Beihilfen müssen den Vorgaben der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genügen. Im Übrigen sind die in der Anlage enthaltenen Vorgaben zu beachten.
C Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2030.
Dresden, den 20. Dezember 2022
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig
Anlage (zu Ziffer I, II, III; jeweils Nummer 7)
Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1), im Folgenden Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung genannt, gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten.
1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung kann auf der Grundlage der Artikel 18, 25, 25a, 28 und 29 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt werden.
2.
Förderverbot (Artikel 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2, 3 und 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
3.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung)
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind folgende Anmeldeschwellen nach Artikel 4 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zu beachten:
–
Bei KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten nach Artikel 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung einschlägig.
–
Bei Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen nach Artikel 25 und 25a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Unterbuchstabe ii, iii, vi und vii der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung einschlägig.
–
Bei Innovationsbeihilfen für KMU nach Artikel 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung einschlägig.
–
Bei Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen nach Artikel 29 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung einschlägig.
Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind zu beachten.
4.
Transparenz (Artikel 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
5.
Anreizeffekt (Artikel 6 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung)
Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
–
Name und Größe des Unternehmens,
–
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
–
Standort des Vorhabens,
–
die Kosten des Vorhabens,
–
Art der Beihilfe (Zuschuss) und
–
Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
6.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
7.
Kumulierungsregel (Artikel 8 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung)
Auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.
Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
8.
Veröffentlichung
Über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro werden Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht.
9.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
10.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 25 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
Bei der Förderung sind die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 25 Absatz 5 bis 7 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zu beachten.
11.
Beihilfehöchstintensitäten nach Artikel 25a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
Der Beihilfehöchstbetrag darf 2,5 Mio. Euro je KMU und je Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nicht überschreiten. Der Gesamtbetrag der je Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten öffentlichen Mittel darf den gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont Europa für das jeweilige Vorhaben oder die jeweilige Studie geltenden Finanzierungssatz nicht überschreiten.
12.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
13.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 29 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
Die Beihilfeintensität darf bei KMU höchstens 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten betragen.
14.
Geltungsdauer der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Artikel 58 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 59 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung)
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Allgemeinen Gruppenfreistellungsvereinbarung zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsvereinbarung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die Allgemeine Gruppenfreistellungsvereinbarung nicht verlängert und durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungsvereinbarung ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen Allgemeinen Gruppenfreistellungsvereinbarung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2030 hat.
1
KMU werden im Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung definiert.
2
„wirksame Zusammenarbeit“ gemäß Definition in Artikel 2 Absatz 90 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung; Dabei gilt die Untervergabe von Aufträgen nicht als wirksame Zusammenarbeit.
3
Forschungseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind Einrichtungen, deren Hauptaufgabe in der unabhängigen Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung besteht oder darin, deren Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten. Soweit eine derartige Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten ausführt, hat sie zu bestätigen, dass für die Finanzierung, Kosten und Erlöse dieser Tätigkeiten getrennt Buch geführt und für Unternehmen – die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglieder Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können – kein bevorzugter Zugang zu Forschungskapazitäten oder zu von der Einrichtung erzielten Forschungsergebnissen eingeräumt wird.
4
Die gewerbliche Wirtschaft umfasst auch das Handwerk, aber nicht die freien Berufe.
5
„Verbund“ im Sinne einer „wirksamen Zusammenarbeit“ gemäß Artikel 2 Absatz 90 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
6
Große Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die die Kriterien zur Einstufung als KMU gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht erfüllen.
7
Als Teilbereich des Leistungsumfangs von Auftragsforschung sind zum Beispiel auch Labor- und Messleistungen umfasst.
8
„Arm’s-length-Prinzip“ im Sinne dieser Richtlinie entspricht dem „Fremdvergleichsgrundsatz“ gemäß Definition in Artikel 2 Absatz 39a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
9
Zu den Gemeinkosten zählen beispielsweise Raummiete, Strom, Heizung, Telefongebühren, Versand, Kopierkosten, Reinigungsdienste, strukturelle Kosten und Betreuungskosten (zum Beispiel Verwaltungspersonal, technisches Personal etc.).
10
„experimentelle Entwicklung“ nach Artikel 2 Abs. 86 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (u. a. digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain- Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien) neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre. Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.
11
„industrielle Forschung“ nach Artikel 2 Abs. 85 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung: planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (u. a. digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien) neue oder erheblich verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.
12
Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
13
Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie lag der Schwellenwert bei 500 000 EURO förderfähiger Projektkosten/-ausgaben bei einer einzelbetrieblichen Förderung bzw. bei 2 Mio. EURO bei einer Verbundprojektförderung.
14
Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie lag der Schwellenwert für die Transferförderung bei 500 000 EURO förderfähiger Projektkosten/-ausgaben.
15
Unter Kultur- und Kreativwirtschaft werden diejenigen Kultur- und Kreativunternehmen erfasst, welche überwiegend erwerbswirtschaftlich orientiert sind und sich mit der Schaffung, Produktion, Verteilung und/oder medialen Verbreitung von kulturellen/kreativen Gütern und Dienstleistungen befassen. (Quelle: Leitfaden der Wirtschaftsministerkonferenz 2009). Die Kultur- und Kreativwirtschaft umfasst die zwölf Teilmärkte: Musikwirtschaft, Buchmarkt, Kunstmarkt, Filmwirtschaft, Rundfunkwirtschaft, Darstellende Künste, Architekturmarkt, Designwirtschaft, Pressemarkt, Werbemarkt und Software/Games-Industrie sowie Sonstige. In Sachsen wird die Klassifizierung der Kultur- und Kreativwirtschaft um den Teilmarkt des Kunsthandwerks erweitert (Zweiter Kultur- und Kreativwirtschaftsbericht für Sachsen, 2017).
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