Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Förderzeitraum 2021 bis 2027 mitfinanzierten Zuwendungen für innovative Ansätze im Bereich der Gesundheits- und Pflegewirtschaft (EFRE-Förderrichtlinie SMS 2021–2027)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Förderzeitraum 2021 bis 2027 mitfinanzierten Zuwendungen für innovative Ansätze im Bereich der Gesundheits- und Pflegewirtschaft (EFRE-Förderrichtlinie SMS 2021–2027)
Vom 28. August 2024
I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Investitionen in die Forschung und Entwicklung innovativer Lösungen für die Gesundheits-, Pflege- und Sozialwirtschaft.
2.
Zweck der Förderung ist es, die Fähigkeit der sächsischen Gesundheits-, Pflege- und Sozialwirtschaft zu Innovationen auf dem weltweit schnell wachsenden Markt zu stärken und damit deren Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Die Förderung zielt auf innovative Maßnahmen ab, die durch die Vernetzung der Angebote und die Entwicklung und Anwendung von neuen Technologien auf die Herausforderungen des demografischen Wandels mit einem deutlich steigenden Bevölkerungsanteil älterer Menschen, mit zunehmendem Fachkräftemangel im Bereich der medizinischen, pflegerischen und sozialen Versorgung sowie steigenden Kosten dieser Versorgung reagieren.
3.
Die Förderung soll insbesondere dazu beitragen, die Kooperation von Forschung und Entwicklung betreibenden Unternehmen untereinander sowie mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen auszuweiten oder diese an eine Zusammenarbeit heranzuführen.
4.
Der Freistaat Sachsen fördert Projekte auf der Grundlage folgender Rechtsvorschriften in den jeweils geltenden Fassungen:
a)
Sächsische Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere §§ 23, 44 und 44a,
b)
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S. 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253) in der jeweils geltenden Fassung,
c)
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist,
d)
EU-Rahmenrichtlinie
vom 9. Mai 2023 (SächsABl. S. 576), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300), soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Dies gilt auch für Zuwendungen an kommunale Körperschaften. Abweichend von Nummer 1.7 der
EU-Rahmenrichtlinie
ist die Anwendung der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (
VVK
, Anlage 3 zur VwV zu § 44 SäHO) einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (
ANBest-K
, Anlage 3a zur VwV zu § 44 SäHO) ausgeschlossen.
e)
die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitika (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159),
f)
die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60), die durch die Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L vom 29.2.2024, S. 1) geändert worden ist.
5.
Soweit es sich um Maßnahmen handelt, die Unternehmen oder Wirtschaftszweige im Sinne der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union begünstigen, erfolgt die Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender Verordnungen und deren Nachfolgeregelungen in den jeweils geltenden Fassungen:
a)
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6. 2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist,
b)
Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L vom 15.12.2023, S. 1),
c)
Verordnung (EU) Nr. 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L vom 15.12.2023, S. 1),
d)
Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L vom 11.1.2012, S. 3).
6.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II. Gegenstand der Förderung
1.
Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Gesundheits-, Pflege- und Sozialbereich, durch die die Versorgung der Bevölkerung und die Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure, insbesondere durch Vernetzung der Bürger, Patienten, Gesundheits-, Pflege- und Sozialdienstleister, verbessert werden. Die Vorhaben dienen der Forschung und Entwicklung von neuen Produkten, Verfahren und Dienstleistungen.
2.
Gefördert werden Vorhaben zur Forschung und Entwicklung in folgenden Bereichen:
a)
E-Health sowie digitale Gesundheitsanwendungen,
b)
Altersgerechte Assistenzsysteme für ein selbstbestimmtes Leben im Alter,
c)
Intelligente, sektorenübergreifende und interdisziplinäre Gesundheits- und Pflegenetzwerke einschließlich digitale Vernetzung von Einrichtungen in der Gesundheits- und Pflegewirtschaft,
d)
Soziale Innovationen,
e)
Innovative Modellvorhaben.
3.
E-Health ist die Anwendung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien, durch die die Abläufe im Gesundheitswesen verbessert und die Bürger, Patienten, Gesundheits- oder Pflegedienstleister miteinander vernetzt werden.
4.
Soziale Innovationen sind neue Formen oder Veränderungen des sozialen Handelns von Individuen, Gruppen oder Organisationen in Teilen oder der Gesamtheit der Gesellschaft, deren Ziel darin besteht, gesellschaftlichen Herausforderungen zu begegnen, indem sie mit neuen Ideen auf soziale Probleme reagieren. Sie wirken, indem sie Menschen unterstützen (zum Beispiel neue Pflegekonzepte), Menschen befähigen, sich selber zu helfen (zum Beispiel Mentoringkonzepte), neue Möglichkeiten schaffen (zum Beispiel über neue Anwendungsoptionen von technischen Geräten) oder neue Netzwerke (zum Beispiel über digitale Plattformen und Verbindungen), neue Organisationsstrukturen wie digitale Geschäftsmodelle oder Kooperationsformen (zum Beispiel in Innovationslaboren) aufbauen
¹
.
5.
Ein innovatives Modellvorhaben liegt vor, wenn Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen implementiert, deren Akzeptanz, Wirtschaftlichkeit, Optimierung und Marktpotential erprobt und daraus gegebenenfalls weitere erforderliche Anpassungen abgeleitet werden. Darüber hinaus weist es mindestens im nationalen Vergleich eine besondere Innovationshöhe auf. Dabei stehen Maßnahmen zur telematischen, interdisziplinären Vernetzung im Vordergrund. Diese umfassen innovative Organisationsformen, Kooperationsmodelle und technische Lösungen, welche auf die Interoperabilität und einen hohen Vernetzungsgrad abstellen. Eine Vernetzungsmaßnahme gilt als interdisziplinär, wenn Gesundheitsdienstleister unterschiedlicher Fachrichtungen oder unterschiedlicher Versorgungsbereiche, zum Beispiel ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, Rehabilitation, Arzneimittelversorgung beteiligt sind, und der jeweils nicht nur Unternehmen angehören, sondern die als verbundene Unternehmen oder Partnerunternehmen in Beziehung stehen.
6.
Von der Förderung ausgeschlossen ist der Kernbereich der ambulanten und stationären Gesundheits- und Pflegeversorgung.
III. Zuwendungsempfänger
1.
Zuwendungsempfänger sind:
a)
Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).">²
,
b)
Hochschulen und Forschungseinrichtungen, sofern sie vorhabenbezogen mit KMU zusammenarbeiten,
c)
gemeinnützige Organisationen, eingetragene Vereine, Stiftungen, sofern sie vorhabenbezogen mit KMU zusammenarbeiten und
d)
Unternehmen, die der KMU-Definition nicht entsprechen, sofern sie vorhabenbezogen mit KMU zusammenarbeiten
³
.
2.
Von der Förderung ausgenommen sind:
a)
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2) sowie deren Nachfolgeregelungen,
b)
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Die Vorhaben sind förderfähig, wenn ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung neu ist. Dies ist der Fall, wenn es auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in dieser Form noch nicht wirtschaftlich verwertet wird oder aber auf der Weiterentwicklung eines bereits auf dem Markt befindlichen Produkts, eines Verfahrens oder einer Dienstleistung beruht und dadurch eine Innovationshöhe aufweist.
2.
Die Abgrenzung des beantragten Vorhabens zu den gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben und Pflichtaufgaben des Antragstellers, zum Kernbereich der ambulanten und stationären Gesundheitsversorgung, zu bestehenden nationalen Fördermöglichkeiten sowie Finanzierungsmöglichkeiten durch Sozialversicherungsträger ist im Rahmen des Förderantrags darzulegen.
3.
Vorhaben zur Forschung und Entwicklung von digitalen Produkten oder Dienstleistungen haben die Vorgaben national und europaweit empfohlener Normen und Standards bei der Digitalisierung insbesondere im Gesundheits- und Pflegebereich zu berücksichtigen. Die Digitalisierungsmaßnahmen müssen in Übereinstimmung mit der nationalen Telematikinfrastruktur stehen und offene Schnittstellen zur Gewährleistung der Interoperabilität verwenden. Die elektronische Patientenakte ist zu berücksichtigen.
4.
Die Projektkonzeption hat den Einsatz und den Nutzen des erforschten oder entwickelten Produktes, Verfahrens oder Dienstes über die Vorhabenslaufzeit hinaus sowie dessen Übertragbarkeit auf andere Regionen im Freistaat Sachsen oder eine sachsenweite Anwendbarkeit zu berücksichtigen. Der geplante geografische Wirkungskreis des Vorhabens soll umrissen und die beabsichtigte Art und Anzahl an eingebundenen Unternehmen benannt werden. Einzelheiten werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (
www.sab.sachsen.de
) veröffentlicht.
5.
Im Rahmen des Förderantrags ist darzulegen, wie die Einhaltung der jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, wie zum Beispiel zum Patientendatenschutz, im beantragten Vorhaben gewährleistet wird.
6.
Es wird ausschließlich die beihilfefreie, nichtwirtschaftliche Tätigkeit von Forschungseinrichtungen und Hochschulen gefördert. Forschungseinrichtungen, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, müssen ihre Kosten und Finanzierungen im Einklang mit Nummer 2.1.1 des Unionsrahmens für Staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1) sowie deren jeweiligen Nachfolgeregelungen, eindeutig voneinander trennen und getrennte Abrechnungen nachweisen.
V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
1.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses.
2.
Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben und Kosten:
a)
Ausgaben für Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, Fremdleistungen, Reisekosten zu Fachveranstaltungen, Ausgaben für die Anmeldung von Schutzrechten und den Erwerb von Schutzrechten von Dritten sowie sonstige Sachausgaben, soweit diese dem Vorhaben zuzuordnen sind,
b)
Personalausgaben für Forscher, Techniker und sonstige unterstützende Personen, soweit diese dem Vorhaben zuzuordnen sind. Personalausgaben für den laufenden Geschäftsbetrieb des Begünstigten, insbesondere für laufende, reguläre Dienstleistungen im Rahmen der medizinischen Versorgung und Altenpflege, sind von der Förderung ausgeschlossen.
3.
Zuwendungsfähige indirekte Ausgaben und indirekte Kosten (Gemeinkosten) sind anteilige Aufwendungen, die dem Projekt nicht direkt zugeordnet werden können, die aber in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Projekt entstehen.
4.
Für die Abrechnung auf Ausgabenbasis gelten folgende vereinfachte Kostenoptionen:
a)
Personalausgaben werden als Kosten je Einheit, das heißt je Einsatzstunde oder Einsatzmonat, im Projekt ausgereicht. Wird das Personal der Begünstigten nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) vergütet, erfolgt die Abrechnung auf Basis eines Monats- oder Stundensatzes gemäß Zuordnung in eine Personalkostenkategorie und dem projektbezogenen Stellenanteil oder der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit („TV-L/TVöD Personalkostenpauschale“).
b)
Wird das Personal der Begünstigten nicht nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) vergütet, erfolgt die Abrechnung personenbezogen auf Basis eines vorab ermittelten individuellen Monats- oder Stundensatzes auf Basis des steuerpflichtigen Bruttolohns gemäß Arbeitsvertrag oder Lohn- oder Gehaltsnachweis zuzüglich einer Pauschale für den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit („Personenbezogene Personalkostenpauschale“). Im Rahmen von Auszahlungen und der Verwendungsnachweisprüfung sind für die Personalausgaben die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten (Einsatzmonat oder Einsatzstunde) nachzuweisen. Die Höhe der Kosten je Einheit sowie das anzuwendende Verfahren werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (
www.sab.sachsen.de
) veröffentlicht.
c)
Zuwendungsfähige indirekte Ausgaben nach Nummer 3 werden mittels einer Pauschalfinanzierung gewährt. Der Pauschalsatz beträgt 25 Prozent der direkten Ausgaben des Projekts abzüglich der Ausgaben für Fremdleistungen gemäß Nummer 2 Buchstabe a.
5.
Wenn bei den Antragstellern die Voraussetzung für eine Förderung auf Kostenbasis gegeben ist, sind zuwendungsfähige Kosten:
a)
Abschreibungen für projektspezifische Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, welche für das Projekt erstmalig angeschafft wurden,
b)
Kosten für Fremdleistungen,
c)
Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstige unterstützende Personen, soweit diese im Projekt eingesetzt sind,
d)
Kosten für die Anmeldung von Schutzrechten,
e)
Kosten für den Erwerb von Schutzrechten von Dritten,
f)
sonstige Sachkosten einschließlich projektbezogener Kosten für Material und Bedarfsmittel,
g)
dem Projekt zuzurechnende Gemeinkosten.
6.
Sofern die Abrechnung nach Selbstkosten nach Nummer 5
NBest-EU-Kosten
zugelassen ist, bemisst sich der Zuschuss nach Kostensätzen auf der Basis der Kosten- und Leistungsrechnungspraxis des jeweiligen Begünstigten. Diese Kostensätze stellen Kosten je Einheit dar. Die förderfähigen Kosten je Einheit werden für jeden Begünstigten im Rahmen des Antragsverfahrens bestimmt und im Bewilligungsbescheid festgelegt. Die Berechnung erfolgt anhand der im aktuellen testierten Jahresabschluss des Begünstigten enthaltenen Angaben zu den förderfähigen Kostenarten. Die konkreten Regelungen zu dieser vereinfachten Kostenoption („Pauschale bei Abrechnung nach Selbstkosten nach Nummer 5
NBest-EU-Kosten
“) sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht (
www.sab.sachsen.de
).
7.
Bei vereinfachter Abrechnung nach Nummer 6
NBest-EU-Kosten
werden die Personalkosten als Kosten je Einsatzstunde oder Einsatzmonat im Projekt (Kosten je Einheit) vergleichbar Nummer 4 ausgereicht. Die Höhe der Pauschalen sowie das anzuwendende Verfahren werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (
www.sab.sachsen.de
) veröffentlicht.
8.
Bei vereinfachter Abrechnung nach Nummer 6
NBest-EU-Kosten
werden dem Projekt zuzurechnende Gemeinkosten (Nummer 5 Buchstabe g) mittels eines Pauschalsatzes gewährt. Dieser beträgt 25 Prozent der direkten Kosten des Projekts gemäß Nummer 5 Buchstaben a bis f abzüglich der Kosten für Fremdleistungen gemäß Nummer 5 Buchstabe b.
9.
Reisekosten gelten als direkte Kosten, sofern es sich um die Teilnahme an Fachveranstaltungen wie Kongresse, Tagungen und Messen handelt oder die Teilnahme für die Durchführung des Projektes erforderlich ist, wie beispielsweise Messekampagnen. Reisekosten werden als Bezugseinheit in die Berechnung der Gemeinkostenpauschale nach EU-Horizont
⁴
aufgenommen.
10.
Die Höhe der Zuwendung beträgt, in Abhängigkeit beihilferechtlicher Bestimmungen, in der stärker entwickelten Region bis zu 60 Prozent und in der Übergangsregion bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und Kosten.
11.
Die Höhe der Zuwendung beträgt für nichtwirtschaftlich tätige Forschungseinrichtungen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und Kosten. Zuwendungsfähig sind nur die zusätzlichen förderfähigen Projektausgaben und -kosten, die nicht bereits durch eine Grundfinanzierung der Forschungseinrichtung abgedeckt sind.
VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1.
Wenn eine Forschungseinrichtung oder Infrastruktur Auftragsforschung oder Forschungsdienstleistungen für Unternehmen erbringt, gelten die Unternehmen nicht als Beihilfeempfänger, wenn die Leistung zum Marktpreis oder, wenn dieser nicht ermittelbar ist, zu einem Preis, der den Gesamtkosten der Dienstleistung Rechnung trägt, erbracht wird. Um mittelbare Beihilfen an Unternehmen in Verbundprojekten mit Forschungseinrichtungen oder Infrastrukturen zu vermeiden, müssen die im Projekt entstandenen geistigen Eigentumsrechte dem Einsatz der Parteien entsprechend fair aufgeteilt werden oder zum Marktpreis oder einem kaufmännisch ermittelten Preis übertragen werden; alternativ tragen die beteiligten Unternehmen sämtliche Vorhabenskosten.
2.
Die Laufzeit der Vorhaben sollte 36 Monate nicht überschreiten.
3.
Die Ergebnisse des Vorhabens sind öffentlichkeitswirksam darzustellen.
VII. Verfahren
1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB).
2.
Die Förderung erfolgt im Aufrufverfahren.
3.
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines elektronischen Antrages. Der Antrag und weitere Nachweise und Unterlagen sind bei der Bewilligungsstelle unter
www.sab.sachsen.de
einzureichen.
4.
Mit dem Antrag sind unabhängig von der Rechtsform folgende Nachweise und Unterlagen einzureichen:
a)
Finanzierungsplan,
b)
ausführliche Projektbeschreibung, insbesondere:
–
Ziel des Vorhabens (Produkt, Verfahren oder Dienstleistung),
–
Erläuterung der Neuartigkeit oder Weiterentwicklung,
–
Innovationshöhe der Maßnahme sowie Kooperationspartner,
–
Erläuterungen zur Zusammenarbeit von Unternehmen mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen,
–
Stand der Wissenschaft und Technik,
–
bei digitalen Produkten und Dienstleistungen Erläuterung zur Einhaltung von nationalen und EU-Normen sowie Standards bei der Digitalisierung, insbesondere im Gesundheits- und Pflegebereich, zur Übereinstimmung mit der nationalen Telematikinfrastruktur und zur Berücksichtigung der elektronischen Patientenakte,
–
Erläuterung zum Einsatz und Nutzen des erforschten oder entwickelten Produktes, Verfahrens oder Dienstes (unter anderem geografischer Wirkungskreis, Art und Anzahl der eingebundenen Unternehmen),
–
Darlegung der Abgrenzung des beantragten Vorhabens zu den gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben und Pflichtaufgaben des Antragstellers, zum Kernbereich der ambulanten und stationären Gesundheitsversorgung, zu den bestehenden nationalen Fördermöglichkeiten sowie zu den Finanzierungsmöglichkeiten durch die Sozialversicherungsträger,
–
Darlegung, wie die Einhaltung der jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, wie zum Beispiel zum Patientenschutz, sowie die Interoperabilität im beantragten Vorhaben gewährleitstet wird,
–
Arbeitsetappen mit Meilensteinplan,
c)
De-minimis-Erklärung (wenn zutreffend),
d)
KMU-Bewertung (ergänzend zur De-minimis-Erklärung).
5.
Juristische Personen des Privatrechts haben zusätzlich folgende Nachweise und Unterlagen vorzulegen:
a)
Kopie des aktuellen, vollständigen Registerauszuges,
b)
Kopie des Gesellschaftervertrages oder der Satzung,
c)
Erklärung „kein Unternehmen in Schwierigkeiten“,
d)
Anzeige eines Zeichnungsbefugten (Unterschriftenprobe),
e)
Personalausweiskopien aller Vertretungsberechtigen,
f)
Vollmachten, sofern Zeichnungsbefugte nicht durch den Registerauszug legitimiert sind.
6.
Die eingereichten Anträge stehen untereinander im Wettbewerb. Für das Aufrufverfahren werden Stichtage festgelegt. Diese und die Auswahlkriterien werden in Abstimmung zwischen dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und der Bewilligungsstelle auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (
www.sab.sachsen.de
) veröffentlicht.
7.
Die Bewilligungsstelle führt das Auswahlverfahren durch und entscheidet im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Zuwendungen.
8.
Auf einen Zwischennachweis zum Jahresende gemäß Nummer 6.4.2 der
EU-Rahmenrichtlinie
wird verzichtet. Die Bewilligungsstelle legt projektbezogene Termine für die Erstellung von Zwischenberichten im Zuwendungsbescheid fest.
9.
Die Auszahlung erfolgt gemäß Nummer 6.3.2 der
EU-Rahmenrichtlinie
nur für bereits getätigte Ausgaben beziehungsweise angefallene Kosten (Erstattungsprinzip). Die Schlussrate in Höhe von 10 Prozent der Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
VIII. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Dresden, den 28. August 2024
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping
Anlage I
Beihilferechtliche Grundsätze
Sofern die Maßnahmen nach dieser Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend und abweichend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten:
1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung kann auf der Grundlage des Artikels 25 AGVO gewährt werden.
Die Förderung erfolgt ausschließlich für die Forschungsstufe „experimentelle Entwicklung“.
2.
Förderausschlüsse (Artikel 1 AGVO)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO. Gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a und c sind damit insbesondere Unternehmen ausgeschlossen,
–
die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind sowie
–
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der AGVO.
3.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1i) AGVO zu beachten.
4.
Transparenz (Artikel 5 AGVO)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
5.
Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens sowie Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
6.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
7.
Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO)
Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
8.
Veröffentlichung (Artikel 9 AGVO)
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AGVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht.
9.
Beihilfefähige Kosten
Beihilfefähig sind die folgenden Kosten:
i.
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
ii.
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
iii.
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
iv.
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
10.
Beihilfehöchstintensitäten
Die Beihilfenintensität pro Beihilfeempfänger darf die in Artikel 25 Absatz 5 und 6 AGVO genannten Sätze nicht überschreiten.
11.
Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2029 hat.
1
BMBF (2021) Ressortkonzept Soziale Innovationen.
2
KMU im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
3
Vgl. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1058.
4
Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
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