Sächsische Kommunalverfassungsrechtsdurchführungsverordnung – SächsKomVerfRDVO
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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalverfassungsrechts (Sächsische Kommunalverfassungsrechtsdurchführungsverordnung – SächsKomVerfRDVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalverfassungsrechts (Sächsische Kommunalverfassungsrechtsdurchführungsverordnung – SächsKomVerfRDVO)
Vom 22. November 2022
Auf Grund des § 127 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 der
Sächsischen Gemeindeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), des
§ 5
Absatz 3 Satz 1 und § 79 Satz 1 Nummer 3 des
Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), in Verbindung mit § 127 Absatz 1 Nummer 4 der
Sächsischen Gemeindeordnung
und des § 68 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 der
Sächsischen Landkreisordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99) verordnet das Staatsministerium des Innern:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Aufgaben, Rechtsstellung und Gebiet
§ 1
Aufgaben der Großen Kreisstädte
§ 2
Name und Bezeichnung
§ 3
Benennung von Gemeindeteilen
§ 4
Genehmigung kommunaler Wappen und Flaggen
§ 5
Genehmigung von Gebietsänderungen
§ 6
Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bei Gebietsangelegenheiten zwischen Gemeinden
Abschnitt 2 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
§ 7
Bürgerbegehren
§ 8
Tag der Abstimmung
§ 9
Bekanntmachung der Abstimmung
§ 10
Abstimmungsgebiet
§ 11
Ausübung des Abstimmungsrechts und Wählerverzeichnis
§ 12
Abstimmungsorgane
§ 13
Besorgung der laufenden Geschäfte
§ 14
Abstimmungsräume
§ 15
Stimmzettel
§ 16
Abstimmungshandlung
§ 17
Feststellung des Abstimmungsergebnisses
§ 18
Kostentragung
§ 19
Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften
§ 20
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid auf Landkreisebene
Abschnitt 3 Einwohnerversammlung und Einwohnerantrag
§ 21
Antrag auf Anberaumung einer Einwohnerversammlung in der Gemeinde
§ 22
Einwohnerantrag
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage
Grundsätze der Namenkunde

Abschnitt 1 Aufgaben, Rechtsstellung und Gebiet

§ 1 Aufgaben der Großen Kreisstädte

Den Großen Kreisstädten werden folgende Aufgaben der Landkreise übertragen:
1.
abweichend von § 2 der
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung
vom 28. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 40), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. November 2012 (SächsGVBl. S. 751) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Ausführung der §§ 33a und 33i der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, sowie des § 15 Absatz 2 der Gewerbeordnung, soweit sich diese Vorschrift auf Gewerbebetriebe bezieht, die den Vorschriften der §§ 33a und 33i der
Gewerbeordnung
unterliegen,
2.
abweichend von § 1 Nummer 2 des
Sächsischen Straßenverkehrsrechtsgesetzes
vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 317), in der jeweils geltenden Fassung, der Vollzug der
Straßenverkehrs-Ordnung
nach § 3 des
Sächsischen Straßenverkehrsrechtsgesetzes
.

§ 2 Name und Bezeichnung

(1)
1
Der Antrag der Gemeinde auf Bestimmung, Feststellung oder Änderung des Gemeindenamens nach § 5 Absatz 1 Satz 2 der
Sächsischen Gemeindeordnung
ist zu begründen.
2
Die entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse sind beizufügen.
3
Soll der Gemeindename erstmalig bestimmt oder soll er geändert werden, muss er den Grundsätzen der Namenkunde (Anlage) entsprechen.
4
Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde holt zum Gemeindenamen, insbesondere zu historischen, geografischen und sprachwissenschaftlichen Gesichtspunkten, gutachterliche Stellungnahmen ein.
(2) Vereinigen sich Gemeinden zu einer neuen Gemeinde und soll die neue Gemeinde den Gemeindenamen einer der bisherigen Gemeinden weiterführen, gilt das Einvernehmen der obersten Rechtsaufsichtsbehörde nach § 5 Absatz 1 Satz 2 der
Sächsischen Gemeindeordnung
als erteilt.
(3) Nach Herstellung des Einvernehmens mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde und nach Erteilung der Genehmigung teilt die Rechtsaufsichtsbehörde die Bestimmung, Feststellung oder Änderung eines Gemeindenamens der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen Rechtsaufsichtsbehörde, den zuständigen Justiz- und Finanzbehörden, dem Sächsischen Staatsarchiv, der Deutschen Post AG, dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen, dem Statistischen Landesamt sowie der Deutschen Bahn AG mit und veranlasst eine Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt.
(4)
1
Für die Änderung des Namens eines Landkreises nach § 4 Absatz 1 Satz 2 der
Sächsischen Landkreisordnung
gilt Absatz 1 entsprechend.
2
Nach Erteilung der Genehmigung teilt die oberste Rechtsaufsichtsbehörde die Änderung des Kreisnamens den zuständigen Justiz- und Finanzbehörden, dem Sächsischen Staatsarchiv, der Deutschen Post AG, dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen, dem Statistischen Landesamt sowie der Deutschen Bahn AG mit und veranlasst eine Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt.
(5) Absatz 1 gilt mit Ausnahme des Satzes 3 für den Antrag auf Verleihung einer sonstigen Bezeichnung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 der
Sächsischen Gemeindeordnung
und § 4 Absatz 1 Satz 3 der
Sächsischen Landkreisordnung
entsprechend.
(6) Die Verleihung der Bezeichnung „Stadt“ und die Verleihung sonstiger Bezeichnungen nach § 5 Absatz 3 Satz 2 der
Sächsischen Gemeindeordnung
und § 4 Absatz 1 Satz 3 der
Sächsischen Landkreisordnung
werden vom Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt bekanntgegeben.

§ 3 Benennung von Gemeindeteilen

(1) Gemeindeteile können einen Namen führen, wenn sie
1.
aus einer oder mehreren früheren Gemeinden bestehen oder
2.
erkennbar vom übrigen bewohnten Gemeindegebiet getrennt sind und für ihre Benennung wegen der Einwohnerzahl, der Art der Bebauung oder des Gebietsumfangs ein öffentliches Bedürfnis besteht.
(2)
1
Die Gemeinde hat vor der Benennung oder Umbenennung eines Gemeindeteils das Sächsische Staatsarchiv, das Statistische Landesamt, die Deutsche Post AG, den Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen und, sofern die Gemeinde oder der Gemeindeteil an einer Linie der Deutschen Bahn AG liegt, die Deutsche Bahn AG anzuhören.
2
Dies gilt nicht bei der Weiterführung eines früheren Gemeindenamens.
(3) Die Benennung oder Umbenennung eines Gemeindeteils ist von der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen, der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen und den nach Absatz 2 gehörten Stellen sowie den zuständigen Justiz- und Finanzbehörden mitzuteilen.

§ 4 Genehmigung kommunaler Wappen und Flaggen

(1) Für den Antrag einer Gemeinde auf Wappengenehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 der
Sächsischen Gemeindeordnung
gilt folgendes Verfahren:
1.
Einreichen des Wappenentwurfs zur Stellungnahme beim Sächsischen Staatsarchiv; einzureichen sind die Blasonierung, eine farbige Reinzeichnung im Format DIN A4 oder eine entsprechende druckfähige Bilddatei im Dateiformat PDF mit mindestens 300 dpi und eine schriftliche Begründung für die gewählten Motive, dieser Entwurf verbleibt zur Dokumentation im Sächsischen Staatsarchiv;
2.
Beschlussfassung des Gemeinderats, der Beschlussvorlage ist die Stellungnahme des Sächsischen Staatsarchivs beizufügen;
3.
Einreichen des Antrags auf Wappengenehmigung bei der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde; beizufügen sind drei Exemplare der farbigen Reinzeichnung DIN A4 oder die entsprechende Bilddatei, die Blasonierung, die Stellungnahme des Sächsischen Staatsarchivs und der Gemeinderatsbeschluss über die Annahme des Wappens;
4.
Einholung des Einvernehmens des Staatsministeriums des Innern als oberste Rechtsaufsichtsbehörde vor Erteilung der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde;
5.
nach Herstellung des Einvernehmens mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde und Erteilung der Genehmigung Mitteilung über die erfolgte Genehmigung des Wappens an die oberste Rechtsaufsichtsbehörde und das Sächsischen Staatsarchiv zur Eintragung in die vom Sächsischen Staatsarchiv geführte kommunale Wappenrolle des Freistaates Sachsen.
(2)
1
Für die Gestaltung des Wappens sind die anerkannten Regeln der Heraldik maßgebend.
2
Das Wappen soll Charakteristika der wappenführenden Körperschaft versinnbildlichen und muss sich von anderen Wappen hinreichend unterscheiden.
(3)
1
Vereinigen sich Gemeinden zu einer neuen Gemeinde und soll die neue Gemeinde das Gemeindewappen einer der bisherigen Gemeinden weiterführen, kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf die Einreichung eines Wappenentwurfs verzichtet werden; die Stellungnahme des Sächsischen Staatsarchivs ergeht auf der Grundlage des Eintrags in der kommunalen Wappenrolle des Freistaates Sachsen.
2
Das Einvernehmen der obersten Rechtsaufsichtsbehörde nach § 6 Absatz 1 Satz 2 der
Sächsischen Gemeindeordnung
gilt als erteilt, wenn das Sächsische Staatsarchiv die Weiterführung in seiner Stellungnahme befürwortet.
3
In diesem Fall hat die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung bei der obersten Rechtsaufsichtsbehörde unter Beifügung der Stellungnahme des Sächsischen Staatsarchivs anzuzeigen.
4
Entsprechendes gilt, wenn bei der Umwandlung nach § 32 des
Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das Wappen des Verwaltungsverbandes von der neuen Gemeinde weitergeführt werden soll.
(4) Beantragt ein Verwaltungsverband nach § 6 Absatz 1 Satz 2 der
Sächsischen Gemeindeordnung
in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 des
Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit
oder ein Landkreis nach § 5 Absatz 1 Satz 2 der
Sächsischen Landkreisordnung
eine Wappengenehmigung, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(5)
1
Für die Genehmigung kommunaler Flaggen gilt das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 entsprechend.
2
Für die Gestaltung der Flaggen sind die Grundsätze der Vexillologie maßgebend.

§ 5 Genehmigung von Gebietsänderungen

(1) Dem Antrag auf Genehmigung einer Gebietsänderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der
Sächsischen Gemeindeordnung
sind neben einer Begründung beizufügen:
1.
Die betreffenden Gemeinderatsbeschlüsse und gegebenenfalls der Beschluss der Verbandsversammlung zur angestrebten Vereinbarung oder zur geplanten Veränderung bezüglich der Mitgliedschaft in einer Verwaltungsgemeinschaft oder in einem Verwaltungsverband,
2.
gegebenenfalls Angaben zum neuen Gemeindenamen durch Vorlage der entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse,
3.
geeignete Unterlagen zum Bürgerentscheid bei Gebietsänderungen durch Vereinbarungen nach § 8a Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der
Sächsischen Gemeindeordnung
, wie den zur Abstimmung gestellten Entscheidungsvorschlag, die Niederschrift des Gemeindewahlausschusses über die Feststellung des Abstimmungsergebnisses und die öffentliche Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses,
4.
eine Flurkarte mit den sich ändernden Gemeindegrenzen in einem geeigneten Maßstab.
(2)
1
Dem Antrag auf Erteilung des Einvernehmens nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der
Sächsischen Gemeindeordnung
sind beizufügen:
1.
Der Entwurf des Genehmigungsbescheides mit dem Ergebnis der Bewertung des beantragten Vorhabens unter Berücksichtigung der dazu eingeholten Stellungnahmen,
2.
eine Flurkarte mit den sich ändernden Gemeindegrenzen in einem geeigneten Maßstab,
3.
die Stellungnahme des örtlich zuständigen Regionalen Planungsverbandes,
4.
die Anträge der Gemeinden auf Genehmigung mit den betreffenden Gemeinderatsbeschlüssen und gegebenenfalls dem Beschluss der Verbandsversammlung.
2
Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn von der Gebietsänderung ausschließlich Gemeinden innerhalb eines bestehenden Verwaltungsverbandes oder einer bestehenden Verwaltungsgemeinschaft betroffen sind, die sich zu einer Einheitsgemeinde zusammenschließen oder es sich um eine Umgliederung von unbewohnten Flächen nach § 8 Absatz 2 Nummer 3 der
Sächsischen Gemeindeordnung
handelt.
(3) Das Staatsministerium des Innern prüft die vorgelegten Unterlagen, holt das Einvernehmen des Staatsministeriums für Regionalentwicklung ein und nimmt regelmäßig binnen sechs Wochen nach Zugang Stellung.
(4) Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde unterrichtet das Staatsministerium des Innern, das Staatsministerium für Regionalentwicklung, das Staatsministerium der Finanzen, das Statistische Landesamt sowie den zuständigen Regionalen Planungsverband über die Genehmigung der Vereinbarung über die Gebietsänderung.

§ 6 Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bei Gebietsangelegenheiten zwischen Gemeinden

(1) Bei Grenzstreitigkeiten zwischen Gemeinden, bei denen nicht für alle beteiligten Gemeinden nach § 112 Absatz 1 Satz 1 der
Sächsischen Gemeindeordnung
dieselbe Rechtsaufsichtsbehörde zuständig ist, ist zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nach § 7 Absatz 1 Satz 2 der
Sächsischen Gemeindeordnung
die Landesdirektion Sachsen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Gebietsänderungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der
Sächsischen Gemeindeordnung
, bei denen nicht für alle beteiligten Gemeinden nach § 112 Absatz 1 Satz 1 der
Sächsischen Gemeindeordnung
dieselbe Rechtsaufsichtsbehörde zuständig ist.

Abschnitt 2 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

§ 7 Bürgerbegehren

(1)
1
Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids in der Gemeinde nach § 25 der
Sächsischen Gemeindeordnung
(Bürgerbegehren) kann rechtswirksam nur von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde, die nicht vom Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten ausgeschlossen sind, unterzeichnet werden.
2
Maßgebender Zeitpunkt ist insoweit der Tag des Eingangs des Antrags.
3
Neben der eigenhändigen Unterschrift sollen Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnung und Datum der Unterzeichnung lesbar angegeben werden.
4
Die Angaben dürfen nur zur Prüfung der Zulässigkeit des Antrags verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(2) Für die Feststellung der Gültigkeit der Unterschriften und des Erreichens des notwendigen Quorums dürfen die Daten des Melderegisters genutzt werden.
(3)
1
Hat der Gemeinderat bestandskräftig über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entschieden, sind die Unterschriftenbögen unverzüglich zu vernichten.
2
Gleichzeitig sind die in diesem Zusammenhang in automatisierten Verfahren gespeicherten Daten zu löschen.

§ 8 Tag der Abstimmung

1
Der Gemeinderat bestimmt den Abstimmungstag für den Bürgerentscheid.
2
Der Abstimmungstag muss ein Sonntag sein.

§ 9 Bekanntmachung der Abstimmung

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Abstimmung und den zur Abstimmung gestellten Entscheidungsvorschlag einschließlich Begründung und Kostendeckungsvorschlag beziehungsweise Vorschlag zum Ausgleich der Einnahmeausfälle der verlangten Maßnahme spätestens am 30. Tag vor dem Abstimmungstag öffentlich bekanntzumachen.

§ 10 Abstimmungsgebiet

(1) Abstimmungsgebiet ist das Gebiet der Gemeinde.
(2)
1
Für die Abstimmung bildet die Gemeinde einen oder mehrere Abstimmungsbezirke, die von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister bestimmt werden.
2
Kein Abstimmungsbezirk soll mehr als 4 000 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen.

§ 11 Ausübung des Abstimmungsrechts und Wählerverzeichnis

1
Abstimmen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2
Die
§§ 3
bis 5 des
Kommunalwahlgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.

§ 12 Abstimmungsorgane

1
Abstimmungsorgane sind der Gemeindewahlausschuss, die oder der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses und die Wahlvorstände.
2
Die
§§ 9
bis 11 des
Kommunalwahlgesetzes
gelten entsprechend.

§ 13 Besorgung der laufenden Geschäfte

Die laufenden Geschäfte der Abstimmung besorgt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

§ 14 Abstimmungsräume

Die Abstimmungsräume, ihre Ausstattung und das erforderliche Hilfspersonal stellt die Gemeinde.

§ 15 Stimmzettel

(1)
1
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt.
2
Sie müssen von einheitlichem Papier, gleicher Farbe und gleicher Größe sein.
(2)
1
Der Stimmzettel muss den zur Abstimmung gestellten Entscheidungsvorschlag enthalten.
2
Der Entscheidungsvorschlag muss so gefasst sein, dass über ihn mit „Ja“ oder „Nein“ entschieden werden kann.

§ 16 Abstimmungshandlung

(1)
1
Jede abstimmungsberechtigte Person hat eine Stimme.
2
Sie gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel entweder das „Ja“-Feld oder das „Nein“-Feld durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise als gewählt kennzeichnet.
(2) Im Übrigen gelten für die Abstimmungshandlung die
§§ 15
bis 17 des
Kommunalwahlgesetzes
entsprechend.

§ 17 Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1)
1
Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist öffentlich.
2
Die
§§ 18
,
19
und 20 Absatz 2 des
Kommunalwahlgesetzes
gelten entsprechend.
(2) Das Abstimmungsergebnis ist vom Gemeindewahlausschuss unverzüglich festzustellen und von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister öffentlich bekanntzumachen.

§ 18 Kostentragung

Die Kosten für die Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids trägt die Gemeinde, soweit diese bei ihr anfallen.

§ 19 Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften

Im Übrigen gelten für die Durchführung des Bürgerentscheids die Vorschriften der
Kommunalwahlordnung
vom 16. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 313), in der jeweils geltenden Fassung, über die Bürgermeisterwahlen entsprechend, sofern sich aus den §§ 8 bis 18 oder aus der Natur der Abstimmung nichts Anderes ergibt.

§ 20 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid auf Landkreisebene

(1) Für das Bürgerbegehren und den Bürgerentscheid auf Landkreisebene gelten die §§ 7 bis 19 entsprechend, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nichts Anderes ergibt.
(2) Die Meldebehörden ermitteln die Zahl der in der Gemeinde Unterzeichnungsberechtigten für das Bürgerbegehren und prüfen für die Feststellung der Gültigkeit der Unterschriften die Richtigkeit der Angaben auf den Unterschriftenlisten.
(3) Abstimmungsorgane für den Bürgerentscheid sind der Kreiswahlausschuss, die oder der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses und die Wahlvorstände.
(4)
1
Die laufenden Geschäfte der Abstimmung besorgt die Landrätin oder der Landrat.
2
Die örtlichen Geschäfte der Abstimmung besorgt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
(5) Der Landkreis trägt die bei den Gemeinden anfallenden Kosten.

Abschnitt 3 Einwohnerversammlung und Einwohnerantrag

§ 21 Antrag auf Anberaumung einer Einwohnerversammlung in der Gemeinde

1
Der Antrag auf Anberaumung einer Einwohnerversammlung nach § 22 Absatz 2 der
Sächsischen Gemeindeordnung
kann rechtswirksam nur von den Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde unterzeichnet werden, die am Tag des Eingangs des Antrags das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten ausgeschlossen sind.
2
Im Übrigen gilt § 7 entsprechend.

§ 22 Einwohnerantrag

1
Für den Einwohnerantrag nach § 23 der
Sächsischen Gemeindeordnung
und § 20 der
Sächsischen Landkreisordnung
gilt § 21 entsprechend.
2
Bei einem Einwohnerantrag an den Kreistag prüfen die Meldebehörden für die Feststellung der Gültigkeit der Unterschriften die Richtigkeit der Angaben und ermitteln die Zahl der Unterzeichnungsberechtigten in der Gemeinde.
3
Die den Meldebehörden dabei entstehenden Auslagen können gegenüber dem Landkreis erhoben werden.

Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die
Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern über die Genehmigung von Gebietsänderungen von Gemeinden
vom 12. November 2013 (SächsABl. S. 1182), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167), und die
Sächsische Kommunalverfassungsrechtsdurchführungsverordnun
g vom 12. November 2018 (SächsGVBl. S. 682), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 317) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 22. November 2022
Der Staatsminister des Innern Armin Schuster

Anlage

Grundsätze der Namenkunde

1.
Allgemeines
Namen sollen möglichst kurz und zutreffend sein und einen örtlichen Bezug herstellen. Es ist insbesondere auf Aussprache, Klang und Schreibweise sowie eine praktikable Verwendung im Schriftverkehr (Begrenzungen der Buchstabenanzahl in Adressfeldern beziehungsweise Formularen) zu achten. Gemeindenamen müssen so gewählt werden, dass sie dauerhaft bestehen bleiben und keinen kurzfristigen Änderungen unterworfen sind. Bezüglich der Schreibweise von Gemeindenamen wird auf die vom Ständigen Ausschuss für geographische Namen beim Bundesamt für Kartographie und Geodäsie herausgegebenen Empfehlungen und Hinweise für die Schreibweise geographischer Namen für Herausgeber von Kartenwerken und anderen Veröffentlichungen, 6. Auflage, 2016, verwiesen.
2.
Gemeindenamen
2.1
Als Namen eignen sich insbesondere:
a)
Bisherige Gemeindenamen, um ein Stück Geschichte des Freistaates Sachsen aufrechtzuerhalten;
b)
Namen, die durch Wegfall von Bestandteilen von Doppelnamen oder durch Wegfall oder Hinzufügen differenzierender Zusätze (Ober-, Unter-, Groß- und so weiter) entstehen;
c)
Abwandlungen geläufiger Flur- und Landschaftsnamen, die auf topographische Gegebenheiten Bezug nehmen (zum Beispiel gewässer- und geländebezogene Gemeindenamen mit den Namensbestandteilen -tal, -aue, -stein); der Gemeindename muss als solcher erkennbar sein;
d)
Namensbildungen, die im Einklang zur Landschaft des Standortes stehen (zum Beispiel Höhenlage, Himmelsrichtung, Lage am Wasser); für Ortsnamen im Tief- oder Flachland zum Beispiel mit den Namensbestandteilen -au(e), -bach, -feld, -tal, -hain; in bergigen Regionen mit -berg, -stein, -wald(e), -dorf, -leite(n);
e)
Ist die Gemeinde Kirchort, so kann der Namensbestandteil Kirch- vorangestellt oder angehängt werden;
f)
Namen, die mit einem Fluss-, Flur-, Berg-, Waldnamen und so weiter gebildet werden;
g)
Namen, die eine Verbindung mit historischen Ereignissen, vor allem der Besiedlung, erkennen lassen (zum Beispiel Gemeindenamen mit Bezug zum Ortsgründer).
2.2
Als Gemeindenamen sind zu vermeiden:
a)
Gemeindenamen, die bereits andernorts vorhanden sind;
b)
Namen und Namenszusätze mit werbendem Inhalt;
c)
Namen, die offensichtlich Belange Dritter berühren, zum Beispiel Anlehnung des Gemeindenamens an ein topographisches oder historisches Objekt, das nicht im Gemeindegebiet oder auch auf dem Gebiet anderer Gemeinden liegt;
d)
Veränderungen an ursprünglich sorbischen Namen in eingedeutschter Form; diese Namen können nur in der hergebrachten Form weitergeführt werden; die Namensbestandteile zum Beispiel -witz, -litz, -ritz und -schitz/schütz sind wegen ihrer etymologischen Bedeutung nicht an beliebige Erstglieder anfügbar;
e)
Namensbestandteile und -wörter, die für den Freistaat Sachsen untypisch sind, zum Beispiel
-be(c)k
(niederdeutsch) statt -bach, -bühl (oberdeutsch) statt -hübel; regionstypische Zweitglieder bleiben auf den jeweiligen Raum beschränkt (zum Beispiel -grün nur für das Vogtland);
f)
Namensbestandteile -statt und -stadt bei Gemeinden, die kein Stadtrecht besitzen;
g)
der Gebrauch der Namensbestandteile -land, -grund und -gemeinde.
Dreifachnamen sind nicht genehmigungsfähig.
3.
Zusätze zum Gemeindenamen
Zusätze zum Gemeindenamen sind Erläuterungen, die auf die geographischen und topographischen Besonderheiten oder die Geschichte einer Gemeinde hinweisen. Sie sind Teil des Gemeindenamens. Sie sollen nur dann gewählt werden, wenn sie zur Unterscheidung notwendig sind. Dies gilt immer dann, wenn ein Gemeindename mindestens zweimal in der Bundesrepublik Deutschland vorhanden ist. Erläuterungen werden durch eine Präposition, die auch in abgekürzter Form verwendet werden kann, angefügt.
Zur Erläuterung eignen sich:
a)
bei Bezug zum Freistaat Sachsen „in Sachsen“ oder „in Sachs.“ (zum Beispiel Neustadt in Sachsen);
b)
Landschaftsbezeichnungen wie Sächs. Schw. oder Sächs. Schweiz, O.L., Vogtl., Erzgeb. (zum Beispiel Krauschwitz i. d. O. L., Reichenbach im Vogtland);
c)
bei Bezeichnungen zum Gelände, zu Gewässern oder Waldgebieten eine Ausschreibung des Gelände-, Fluss- oder Waldnamens (zum Beispiel Sohland a. d. Spree, Bernstadt a. d. Eigen).
4.
Sorbisches Siedlungsgebiet
Im sorbischen Siedlungsgebiet ist bei der Bezeichnung der Gemeinden und Gemeindeteile die Zweisprachigkeit zu beachten. Die Grundsätze der Namenkunde finden auf die sorbischen Gemeinde- und Siedlungsnamen entsprechende Anwendung.
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