Naturparkverordnung Dübener Heide
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den „Naturpark Dübener Heide“ Teilgebiet Sachsen (Naturparkverordnung Dübener Heide)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
über den „Naturpark Dübener Heide“ Teilgebiet Sachsen
(Naturparkverordnung Dübener Heide)
Vom 1. Dezember 2000

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2006

Aufgrund von § 20 und § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 115, 186) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Erklärung

(1)
1
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen des Naturraumes Dübener Heide im Freistaat Sachsen werden zum Naturpark erklärt.
2
Er umfasst ganz oder teilweise in den Landkreisen
1.
Delitzsch: die Gemeinden Bad Düben, Doberschütz, Eilenburg, Kossa, Laußig,
2.
Torgau-Oschatz: die Gemeinden Audenhain, Dreiheide, Dommitzsch, Elsnig, Mockrehna, Torgau, Trossin, Zinna.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Dübener Heide“.

§ 2 Flächenbeschreibung und Abgrenzung

(1) Der Naturpark hat eine Größe von etwa 36 000 ha.
(2) Die äußeren Grenzen des Naturparkes werden in der Anlage 1 grob beschrieben.
(3)
1
Die äußeren Grenzen des Naturparkes sowie die in § 4 genannten Schutz- und Entwicklungszonen sind in Karten des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft dargestellt.
2
Die einzelnen Karten sind in der Anlage 2 genannt, die zusammen mit den Karten Bestandteil der Verordnung ist.
3
Maßgebend für den Grenzverlauf der äußeren Grenzen ist die Linienaußenkante und für den Grenzverlauf der inneren Grenzen die Strichmitte der jeweiligen Grenzsignatur.
(4) Im Zweifel gilt der Grenzverlauf so, wie er in der Karte mit dem größten Maßstab verzeichnet ist.
(5)
1
Die Verordnung mit Karten wird im Rahmen der Ersatzverkündung nach § 51 Abs. 9
SächsNatSchG
beim Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, 01075 Dresden, Wilhelm-Buck-Straße 2, Raum 390 auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
2
Die Verordnung mit Karten ist auch nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der in Satz 1 genannten Behörde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten aufzubewahren.

§ 3 Schutzzweck

(1) Mit der Erklärung über den Naturpark Dübener Heide wird bezweckt, die landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung dauerhaft zu bewahren, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten oder wiederherzustellen sowie die Erholungsnutzung unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der kulturellen Eigenarten des Gebietes zu entwickeln.
(2) Insbesondere wird bezweckt:
1.
die einheitliche Entwicklung und Pflege des Gebietes nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung unter Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge,
2.
die Sicherung und Verbesserung der ökologischen und wirtschaftlichen Lebensgrundlagen der Bevölkerung unter besonderer Berücksichtigung des Erhalts und der Förderung der kulturellen Traditionen,
3.
die Erhaltung, Gewährleistung und Entwicklung des Erholungswertes der Landschaft,
4.
die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Naturgüter, besonders in den Schutzzonen I und II,
5.
die Erhaltung und Wiederherstellung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft in ihrem naturraumtypischen Erscheinungsbild,
6.
der Schutz naturnaher Flächen und Strukturen vor Zerstörung, Beschädigung, nachhaltiger Störung oder Veränderung des charakteristischen Zustandes, vor allem in der Schutzzone I,
7.
die Schaffung von Biotopverbundsystemen,
8.
die Bestandspflege und -förderung gefährdeter und vom Aussterben bedrohter Arten,
9.
die Erhaltung, Förderung und Entwicklung der historisch gewachsenen Siedlungs- und Gewerbestruktur,
10.
die Erhaltung und Entwicklung einer standortgerechten Landnutzung sowie die besondere Unterstützung einer umweltgerechten Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft im Sinne von § 3
SächsNatSchG
und
11.
die Förderung des Umweltbewusstseins bei der ansässigen Bevölkerung und bei den Besuchern des Gebietes.

§ 4 Schutz- und Entwicklungszonen

(1) Das Naturparkgebiet wird in die Schutzzonen I und II und die Entwicklungszone gegliedert.
(2)
1
Die Schutzzone I umfasst besonders empfindliche Landschaftsteile, die möglichst ihrer natürlichen Eigenentwicklung überlassen bleiben sollen oder durch funktionsgerechte, naturnahe Bewirtschaftung zu erhalten oder zu entwickeln sind.
2
Für die Erholung sind geeignete Wege und Flächen zu nutzen.
3
Zur Schutzzone I gehören naturnahe und aufgrund ihrer Ausstattung mit Pflanzen- und Tierarten naturschutzfachlich wertvolle Flächen, die durch Biotope wie Nieder- und Zwischenmoore, Röhrichte, Großseggenriede, Bruchwälder, Moorwälder, Traubeneichen- und Traubeneichenmischwälder, Buchen- und Buchenmischwälder, Feuchtwiesen, Silikatmagerrasen, Zwergstrauchheiden oder naturnahe Fließgewässer gekennzeichnet sind, sowie Flächen, die mit den genannten Biotopen in funktionalem Zusammenhang stehen oder die zur Abschirmung (Pufferung) vor schädlichen Einflüssen oder zur zweckmäßigen Arrondierung dienen.
(3)
1
Die Schutzzone II bilden überwiegend landwirtschaftlich geprägte Flächen des Außenbereichs, die weder als Schutzzone I noch als Entwicklungszone ausgewiesen sind.
2
Sie soll neben der landwirtschaftlichen Nutzung insbesondere der naturverträglichen Erholung in freier Landschaft dienen.
3
Die Bedeutung dieser Flächen für den Biotopverbund sowie die anderen Belange des Naturschutzes sind bei allen Entwicklungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
(4)
1
Die Entwicklungszone umfasst insbesondere die bebauten Bereiche und die für eine landschaftsverträgliche Siedlungs- und Gewerbeentwicklung oder intensive Erholungsnutzung in Betracht kommenden Flächen des Außenbereiches.
2
Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege bleiben unberührt.

§ 5 Naturparkträger

(1) Träger des Naturparkes ist der Verein Dübener Heide e. V.
(2) Der Naturparkträger hat für die einheitliche Entwicklung und Pflege des Naturparkes zur Verwirklichung des Schutzzwecks nach § 3 Sorge zu tragen.
(3) Der Naturparkträger hat insbesondere
1.
das Pflege- und Entwicklungskonzept (§ 6) zu erarbeiten, die notwendigen Abstimmungen und Beteiligungen durchzuführen, soweit erforderlich fortzuschreiben und auf dessen Umsetzung hinzuwirken,
2.
Maßnahmen des Naturschutzes, darunter besonders Maßnahmen zum Schutz und der Pflege der Pflanzen- und Tierwelt, zu unterstützen,
3.
eine nachhaltige Erholungsnutzung im Naturpark zu fördern,
4.
darauf hinzuwirken, dass das Naturparkgebiet so geschützt, gepflegt und entwickelt wird, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes sowie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes bewahrt oder wiederhergestellt wird
und
5.
die Bevölkerung über den Schutzzweck und die zum Schutz erforderlichen Maßnahmen im Naturpark zu informieren und in die Entwicklung des Naturparkes einzubeziehen.
(4) Der Naturparkträger ist durch die Naturschutzbehörden frühzeitig über Vorhaben und Maßnahmen im Naturparkgebiet oder mit Bedeutung für den Naturpark zu unterrichten.
(5) Der Naturparkträger hat zu Fragen des Naturparks mit Vertretern und Behörden Sachsen-Anhalts im Interesse einer einheitlichen, länderübergreifenden Entwicklung zusammenzuarbeiten.
(6)
1
Der Verein kann aus der Trägerschaft entlassen werden, wenn er dies beantragt oder wenn er seine Verpflichtungen nach dieser Verordnung grob verletzt.
2
Über eine Entlassung aus der Trägerschaft entscheidet die oberste Naturschutzbehörde nach Anhörung des Vereins.
3
Im Falle einer Entlassung werden sämtliche Aufgaben durch die höhere Naturschutzbehörde wahrgenommen, bis durch die oberste Naturschutzbehörde eine andere Regelung zur Trägerschaft getroffen wird.

§ 6 Pflege- und Entwicklungskonzept

(1)
1
Zur einheitlichen Pflege und Entwicklung des Naturparkes ist ein Konzept zu erarbeiten, das insbesondere folgende Teile enthalten soll:
1.
eine auf die Schutz- und Entwicklungszonen (§ 4) bezogene Darstellung der landschaftlichen Entwicklung sowie eine Darstellung der anzustrebenden Entwicklung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft,
2.
eine Darstellung der anzustrebenden Entwicklung von Erholung und Tourismus,
3.
Aussagen zur Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit sowie zur öffentlichen Darstellung des Naturparkes.
2
Das Pflege- und Entwicklungskonzept soll Maßnahmen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung des Gebietes in seinem naturraumtypischen Erscheinungsbild und als Erholungsraum enthalten.
(2)
1
Das Pflege- und Entwicklungskonzept ist unter Beteiligung des Regierungspräsidiums Leipzig, des Regionalen Planungsverbandes Westsachsen, des Staatsbetriebes Sachsenforst, der berührten Landkreise Delitzsch und Torgau-Oschatz, des Tourismusverbandes „Sächsisches Burgen- und Heideland“, der zuständigen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Fachbehörden sowie weiterer vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zu benennender Beteiligter zu erarbeiten.
2
Über das Pflege- und Entwicklungskonzept ist das Benehmen mit den betroffenen Gemeinden herzustellen und mit dem Land Sachsen-Anhalt abzustimmen.
(3)
1
Das Pflege- und Entwicklungskonzept ist nach Bestätigung durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verbindliche Arbeitsgrundlage für den Naturparkträger.
2
Vor der Bestätigung hat das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft das Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Staatsministerium des Innern herzustellen.
(4) Auf der Grundlage des Pflege- und Entwicklungskonzeptes unterbreitet der Naturparkträger dem Regionalen Planungsverband Westsachsen als Träger der Regionalplanung sowie den Gemeinden als Träger der Bauleitplanung Vorschläge, die eine dem Schutzzweck entsprechende Entwicklung gewährleisten sollen.
¹

§ 7 Besondere Vorschriften

Besondere naturschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere über geschützte Biotope, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile, bleiben unberührt.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 in Kraft.
Dresden, den 1. Dezember 2000
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)

Der Naturpark wird wie folgt abgegrenzt:
1.
Im Norden
Die Schutzgebietsgrenze folgt der Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt.
2.
Im Westen
Von der Landesgrenze bei Bad Düben ausgehend folgt die Schutzgebietsgrenze der Bundesstraße 107/183 bis zur Ortsmitte Bad Düben, folgt weiter der Staatsstraße Nr. 11 nach Eilenburg. In der Ortslage Eilenburg verläuft die Schutzgebietsgrenze entlang der Dübener Landstraße, Rosa-Luxemburg-Straße bis zur Torgauer Landstraße.
3.
Im Süden
Die Schutzgebietsgrenze folgt der Torgauer Landstraße bis zum Bahndamm der Strecke Leipzig – Cottbus, quert die Eisenbahn und folgt der Bundesstraße 87 nach Torgau. In Torgau folgt die Schutzgebietsgrenze der Eilenburger Straße bis zur Straßengabelung „An der Überführung“.
4.
Im Osten
Von der Straßengabelung folgt die Schutzgebietsgrenze etwa 150 m der Bundesstraße 183, weiter entlang des Schienenweges bis zur Gemarkungsgrenze Torgau/Zinna, der Gemarkungsgrenze folgend bis zur Bundesstraße 183, entlang der Bundesstraße 183 bis an den östlichen Rand der Ortslage Zinna, am Ortsrand entlang bis zur Verbindungsstraße Zinna-Welsau, folgt dieser bis zur Bundesstraße 182. Der Bundesstraße 182 folgt die Schutzgebietsgrenze bis zum Ortsteil Vogelsang der Gemeinde Elsnig, verläuft dann weiter entlang der Zufahrtsstraße zum ehemaligen WASAG-Gelände bis zu einem Graben. Diesem Graben folgt die Grenze bis zur Straße Trossin – Dommitzsch und entlang dieser Straße bis zur Abzweigung nach Mahlitzsch. Die Grenze umgeht zunächst entlang dieser Straße Dommitzsch und Mahlitzsch westlich. Lediglich entlang des Grenzbaches erstreckt sich ein schmaler Streifen des Naturparkes bis etwa 100 m westlich der Hochspannungsleitung bei Dommitzsch. Nördlich Mahlitzsch folgt die Schutzgebietsgrenze dem Feldweg nach Proschwitz bis zur Bahnlinie Torgau – Wittenberg und ab hier weiter entlang der Bahnlinie bis zur Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt.
Im Abschnitt zwischen Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt und der Zufahrtsstraße zum WASAG-Gelände entspricht die Naturparkaußengrenze der Grenze des Landschaftsschutzgebietes Dübener Heide.
Sofern Straßen, Wege oder Bahnlinien die Grenzen bilden, liegen diese außerhalb des Schutzgebietes.

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3)

Die äußeren Grenzen des Naturparkes sowie die in § 4 genannten Schutz- und Entwicklungszonen sind in den im Folgenden aufgezählten Karten des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom September 1999 und Mai 2000 eingetragen.
Karten zum Naturpark
Kartenausschnitt Nr. Blattname Bezeichnung Maßstab >Karte erstellt auf Grundlage der
Kartenausschnitt Nr. Blattname Bezeichnung Maßstab Karte erstellt auf Grundlage der
Übersichtskarte topographische Karte 1:50 000 TK 50 N des Landesvermessungsamtes Sachsen
4341-SO Söllichau topographische Karte 1:10 000 TK 10 N des Landesvermessungsamtes Sachsen
4341-SW Schwemsal topographische Karte 1:10 000 TK 10 N des Landesvermessungsamtes Sachsen
4342-NW Bad Schmiedeberg topographische Karte 1:10 000 TK 10 N des Landesvermessungsamtes Sachsen
4342-NO Bad Schmiedeberg-Patschwig topographische Karte 1:10 000 TK 10 N des Landesvermessungsamtes Sachsen
4342-SW Kossa topographische Karte 1:10 000 TK 10 N des Landesvermessungsamtes Sachsen
4342-SO Trossin topographische Karte 1:10 000 TK 10 N des Landesvermessungsamtes Sachsen
4343-NW Wörblitz topographische Karte 1:10 000 TK 10 N des Landesvermessungsamtes Sachsen
4343-SW Dommitzsch topographische Karte 1:10 000 TK 10 N des Landesvermessungsamtes Sachsen
4343-SO Elsnig topographische Karte 1:10 000 TK 10 N des Landesvermessungsamtes Sachsen
4441-NW Tiefensee topographische Karte 1:10 000 TK 10 N des Landesvermessungsamtes Sachsen
4441-NO Bad Düben topographische Karte 1:10 000 TK 10 N des Landesvermessungsamtes Sachsen
4441-SO Laußig topographische Karte 1:10 000 TK 10 N des Landesvermessungsamtes Sachsen
4442-NW Pressel topographische Karte 1:10 000 TK 10 N des Landesvermessungsamtes Sachsen
4442-NO Trossin-Roitzsch topographische Karte 1:10 000 TK 10 N des Landesvermessungsamtes Sachsen
4442-SW Doberschütz topographische Karte 1:10 000 TK 10 N des Landesvermessungsamtes Sachsen
4442-SO Mockrehna topographische Karte 1:10 000 TK 10 N des Landesvermessungsamtes Sachsen
4443-SO Melpitz topographische Karte 1:10 000 TK 10 N des Landesvermessungsamtes Sachsen
4443-NW Weidenhain topographische Karte 1:10 000 TK 10 N des Landesvermessungsamtes Sachsen
4443-NO Torgau-West topographische Karte 1:10 000 TK 10 N des Landesvermessungsamtes Sachsen
4443-SW Audenhain topographische Karte 1:10 000 TK 10 N des Landesvermessungsamtes Sachsen
4541-NO Eilenburg topographische Karte 1:10 000 TK 10 N des Landesvermessungsamtes Sachsen
4542-NW Eilenburg-Ost topographische Karte 1:10 000 TK 10 N des Landesvermessungsamtes Sachsen
2 Wörblitz Flurkarte 1:2 500 Karten der Fluren 1, 2, 4, 5, 7, 8 Gemarkung Wörblitz
3 Trossin-Hachemühle Flurkarte 1:2 500 Karte der Flur 1 Gemarkung Falkenberg Karte der Flur 1 Gemarkung Dahlenberg
4 Trossin-Dahlenberg Flurkarte 1:2 500 Karten der Fluren 1, 2, 3 Gemarkung Dahlenberg
5 Dommitzsch Flurkarte 1:2 500 Karten der Fluren 4, 5, 9, 10, 11, 12, 15 Gemarkung Dommitzsch
6 Dommitzsch Flurkarte 1:2 500 Karten der Fluren 4, 5, 9, 10, 11, 12, 15 Gemarkung Dommitzsch
7 Bad Düben Flurkarte 1:2 500 Karten der Fluren 1, 2, 4, 5, 8 Gemarkung Düben
8 Kossa Flurkarte 1:2 500 Karten der Fluren 2, 3, 4, 5 Gemarkung Durchwehna, Karten der Fluren 2, 3, 4, 6, 7, 8, 10 Gemarkung Kossa
9 Trossin-Falkenberg Flurkarte 1:2 500 Karten der Fluren 3, 4, 6, 8, 9 Gemarkung Falkenberg
10 Trossin Flurkarte 1:2 500 Karten der Fluren 1, 2, 3, 7, 8 Gemarkung Trossin, Karte der Flur 1 Gemarkung Roitzsch
11 Elsnig Flurkarte 1:2 500 Karte der Flur 6 Gemarkung Roitzsch, Karten der Fluren 5, 6 Gemarkung Drebligar, Karte der Flur 1 Gemarkung Elsnig, Karte der Flur 2 Gemarkung Neiden
12 Elsnig-Neiden Flurkarte 1:2 500 Karten der Fluren 5, 6 Gemarkung Drebligar, Karte der Flur 1 Gemarkung Elsnig, Karte der Flur 2 Gemarkung Neiden
13 Bad Düben Flurkarte 1:2 500 Karten der Fluren 1, 2, 4, 5, 8 Gemarkung Düben
14 Kossa-Authausen Flurkarte 1:2 500 Karten der Fluren 1, 2, 3, 4 Gemarkung Authausen
15 Trossin-Roitzsch Flurkarte 1:2 500 Karten der Fluren 1, 2 Gemarkung Roitzsch
16 Trossin Flurkarte 1:2 500 Karte der Flur 6 Gemarkung Roitzsch
17 Bad Düben/Laußig Flurkarte 1:2 500 Karten der Fluren 1, 2 Gemarkung Laußig, Karten der Fluren 3, 4, 5 Gemarkung Pristäblich, Karte der Flur 10 Gemarkung Düben, Karten der Fluren 5, 6 Gemarkung Gruna
18 Pressel-Görschlitz Flurkarte 1:2 500 Karten der Fluren 1, 2 Gemarkung Görschlitz
19 Pressel Flurkarte 1:2 500 Karten der Fluren 1, 3 Gemarkung Pressel
20 Laußig Flurkarte 1:2 500 Karten der Fluren 1, 2 Gemarkung Laußig, Karten der Fluren 3, 4, 5 Gemarkung Pristäblich, Karte der Flur 10 Gemarkung Düben, Karten der Fluren 5, 6 Gemarkung Gruna
21 Pressel/Doberschütz Flurkarte 1:2 500 Karte der Flur 10 Gemarkung Pressel
22 Dreiheide-Weidenhain Flurkarte 1:2 500 Karten der Fluren 1, 2, 3, 4, 5 Gemarkung Weidenhain
23 Dreiheide-Süptitz Flurkarte 1:2 500 Karten der Fluren 1, 2, 3, 5 Gemarkung Süptitz
24 Zinna Flurkarte 1:2 500 Karten der Fluren 7, 8 Gemarkung Zinna
25 Laußig Flurkarte 1:2 500 Karten der Fluren 1, 2 Gemarkung Laußig, Karten der Fluren 3, 4, 5 Gemarkung Pristäblich, Karte der Flur 10 Gemarkung Düben, Karten der Fluren 5, 6 Gemarkung Gruna
26 Doberschütz-Wöllnau Flurkarte 1:2 500 Karten der Fluren 2, 3 Gemarkung Wöllnau
27 Dreiheide-Weidenhain Flurkarte 1:2 500 Karten der Fluren 1, 2, 3, 4, 5 Gemarkung Weidenhain
28 Dreiheide-Großwig Flurkarte 1:2 500 Karten der Fluren 1, 2 Gemarkung Großwig
29 Doberschütz-Battaune Flurkarte 1:2 500 Karten der Fluren 1, 2 Gemarkung Battaune
30 Wildenhain Flurkarte 1:2 500 Karten der Fluren 1, 2, 5, 6 Gemarkung Wildenhain
31 Mockrehna-Gräfendorf Flurkarte 1:2 500 Karten der Fluren 1, 2 Gemarkung Gräfendorf
32 Laußig/Doberschütz Flurkarte 1:2 500 Karten der Fluren 1, 4, 5 Gemarkung Mörtitz, Karte der Flur 3 Gemarkung Sprotta, Karte der Flur 7 Gemarkung Gruna, Karte der Flur 7 Gemarkung Wöllnau
33 Mockrehna Flurkarte 1:2 500 Karten der Fluren 1, 2, 3, 5 Gemarkung Mockrehna
34 Doberschütz/Eilenburg Flurkarte 1:2 500 Karten der Fluren 1, 4, 5 Gemarkung Mörtitz, Karte der Flur 3 Gemarkung Sprotta, Karte der Flur 7 Gemarkung Gruna, Karte der Flur 7 Gemarkung Wöllnau
35 Doberschütz-Sprotta Flurkarte 1:2 500 Karten der Fluren 1, 4, 5 Gemarkung Mörtitz, Karte der Flur 3 Gemarkung Sprotta, Karte der Flur 7 Gemarkung Gruna, Karte der Flur 7 Gemarkung Wöllnau
36 Doberschütz-Sprotta Flurkarte 1:2 500 Karten der Fluren 4, 5, 6 Gemarkung Sprotta
37 Doberschütz Flurkarte 1:2 500 Karten der Fluren 2, 3, 4 Gemarkung Doberschütz
38 Eilenburg/Doberschütz Flurkarte 1:2 500 Karte der Flur 2 Gemarkung Sprotta, Karten der Fluren 37, 39 Gemarkung Eilenburg
39 Doberschütz Flurkarte 1:2 500 Karte der Flur 2 Gemarkung Sprotta
40 Dommitzsch Flurkarte 1:2 500 Karte der Flur 7 Gemarkung Dommitz
41 Elsnig Flurkarte 1:2 500 Karte der Flur 1 Gemarkung Neiden
1
§ 6 geändert durch
Artikel 9 der Verordnung vom 15. Oktober 2003
(SächsGVBl. S. 652, 655), durch
Artikel 9 der Verordnung vom 29. November 2004
(SächsGVBl. S. 606, 607) und durch
Artikel 12 der Verordnung vom 15. August 2006
(SächsGVBl. S. 439, 443)
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