Duale-Hochschule-Gesetz – DualeHSG
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Gesetz über die Duale Hochschule Sachsen (Duale-Hochschule-Gesetz – DualeHSG)

Gesetz über die Duale Hochschule Sachsen (Duale-Hochschule-Gesetz – DualeHSG)
erlassen als Artikel 1 des
Gesetzes zur Weiterentwicklung der Berufsakademie Sachsen zur Dualen Hochschule Sachsen
Vom 31. Januar 2024

§ 1 Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen

(1)
1
Der Freistaat Sachsen errichtet mit Wirkung zum 1. Januar 2025 die Duale Hochschule Sachsen mit Sitz in Glauchau als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts.
2
Sie ist eine Hochschule des Freistaates Sachsen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Rechte, Pflichten und Verbindlichkeiten der Berufsakademie Sachsen gehen auf die Duale Hochschule Sachsen über.
(3) Das Vermögen der Berufsakademie Sachsen aus Einnahmen nach § 7 Absatz 2 des
Sächsischen Berufsakademiegesetzes
vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, geht auf die Duale Hochschule Sachsen über.

§ 2 Gründungsphase

1
Die Gründungsphase der Dualen Hochschule Sachsen beginnt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2024.
2
In der Gründungsphase sind alle Beschäftigten der Berufsakademie Sachsen verpflichtet, sich im Rahmen der ihnen erteilten Weisungen aktiv am Gründungsprozess der Dualen Hochschule Sachsen zu beteiligen.

§ 3 Gründungssenat

(1)
1
Der Gründungssenat besteht aus
1.
jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Professorinnen und Professoren aus den sieben örtlichen Beiräten der Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen nach § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
Sächsischen Berufsakademiegesetzes
, die jeweils von ihrem örtlichen Beirat bestimmt werden,
2.
jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter des Lehrpersonals der Staatlichen Studienakademien sowie jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Praxispartner aus den Studienkommissionen der Berufsakademie Sachsen nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des
Sächsischen Berufsakademiegesetzes
, die von der jeweiligen Studienkommission bestimmt werden,
3.
einer Verwaltungsleiterin oder einem Verwaltungsleiter und zwei nichtprofessoralen Mitgliedern des Gesamtpersonalrates der Berufsakademie Sachsen, die jeweils vom Gesamtpersonalrat bestimmt werden, sowie
4.
drei Studentinnen oder Studenten der Berufsakademie Sachsen, die vom zentralen Studierendenrat bestimmt werden.
2
Die Mitglieder der Direktorenkonferenz nach § 25 des
Sächsischen Berufsakademiegesetzes
, die Schwerbehindertenvertretung und die Frauenbeauftragte oder die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Berufsakademie Sachsen gehören dem Gründungssenat mit beratender Stimme an.
3
Die Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen nach § 1 Absatz 6 Satz 2 des
Sächsischen Berufsakademiegesetzes
bestimmen aus ihrem Kreis eine Beauftragte oder einen Beauftragten, der dem Gründungssenat mit beratender Stimme angehört.
4
Vertreterinnen oder Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (Staatsministerium) können an den Sitzungen des Gründungssenates als Gast mit Rederecht teilnehmen.
(2) Die konstituierende Sitzung des Gründungssenates findet im April 2024 statt.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident der Berufsakademie Sachsen bereitet die Sitzungen des Gründungssenates vor, beruft sie ein, führt den Vorsitz und entscheidet bei Stimmengleichheit.
(4) Die Mitgliedschaft im Gründungssenat bleibt bestehen, wenn das jeweilige Mitglied sein Amt, auf dessen Grundlage es Mitglied des Gründungssenats ist, nach dessen Konstituierung verliert.
(5)
1
Der Gründungssenat ist beschlussfähig, wenn die Sitzung
1.
mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Sitzungstermin,
2.
schriftlich oder in Textform,
3.
unter Hinzufügung der Tagesordnung sowie
4.
unter Angabe des Sitzungsortes und der Sitzungszeit
einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
2
Die Anwesenheit ist auch per Videokonferenz gewahrt.
3
Ist der Gründungssenat danach nicht beschlussfähig, wird unter angemessener Ladungsfrist eine neue Sitzung mit demselben Gegenstand einberufen.
4
In dieser Sitzung ist der Gründungssenat unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, worauf mit der Einberufung hinzuweisen ist.
(6)
1
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst.
2
Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
(7) Der Gründungssenat ist mit Ablauf des 31. Dezember 2024 aufgelöst.

§ 4 Aufgaben während der Gründungsphase

(1)
1
Die Präsidentin oder der Präsident der Berufsakademie Sachsen, die Direktorenkonferenz der Berufsakademie Sachsen und der Gründungssenat ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Maßnahmen, die für die Arbeitsaufnahme der Dualen Hochschule Sachsen zum 1. Januar 2025 erforderlich sind.
2
Insbesondere sind eine vorläufige Grundordnung und eine vorläufige Wahlordnung zu erlassen sowie die für die Konstituierung der Hochschulorgane erforderlichen Wahlen durchzuführen.
(2)
1
Der Gründungssenat hat bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 eine vorläufige Grundordnung nach Maßgabe des
Sächsischen Hochschulgesetzes
zu erlassen.
2
Die vorläufige Grundordnung ist dem Staatsministerium unverzüglich zur Prüfung vorzulegen und tritt in Kraft, wenn dieses nicht innerhalb von vier Wochen aus Rechtsgründen eine Änderung fordert.
3
Die vorläufige Grundordnung gilt als Grundordnung der Dualen Hochschule Sachsen, mit der Maßgabe, dass sie durch Beschluss des Erweiterten Senats der Dualen Hochschule Sachsen im Benehmen mit deren Rektorat gemäß
§ 86
Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
aufgehoben oder geändert werden kann.
(3)
1
Die Direktorenkonferenz der Berufsakademie Sachsen hat bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 eine vorläufige Wahlordnung nach Maßgabe des § 52 Absatz 2 und 3 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
zu erlassen.
2
Die vorläufige Wahlordnung gilt als Wahlordnung der Dualen Hochschule Sachsen, mit der Maßgabe, dass sie durch Beschluss des Rektorates der Dualen Hochschule Sachsen im Einvernehmen mit deren Senat gemäß § 14 Absatz 5 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
aufgehoben oder geändert werden kann.
(4)
1
Nach Maßgabe der vorläufigen Grundordnung, der vorläufigen Wahlordnung und des
Sächsischen Hochschulgesetzes
sollen bis zum Ablauf des 30. November 2024 Wahlen für die Zusammensetzung folgender Organe durchgeführt werden:
1.
den Senat,
2.
den Erweiterten Senat und
3.
die Studienakademieräte.
2
Wahlen oder Vorbereitungen für die Bestellung oder Berufung von Mitgliedern weiterer Organe oder Kommissionen der Dualen Hochschule Sachsen und ihrer Studienakademien sind möglich.
3
Das Wahlrecht der Dualen Praxispartner der Dualen Hochschule Sachsen wird bei Wahlen nach diesem Absatz von den anerkannten Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen ausgeübt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit mindestens einer immatrikulierten Studentin oder einem immatrikulierten Studenten einen Studienvertrag abgeschlossen haben.
(5)
1
Die Präsidentin oder der Präsident der Berufsakademie Sachsen ist während der Gründungsphase berechtigt, Verpflichtungen, die die Duale Hochschule Sachsen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren verpflichten, für laufende Geschäfte einzugehen, die notwendig sind, um den Betrieb der Dualen Hochschule Sachsen ab 1. Januar 2025 sicherzustellen.
2
Darüber hinaus darf sie oder er notwendige Vereinbarungen für die Duale Hochschule Sachsen abschließen, sofern diese keine finanziellen Verpflichtungen für die Duale Hochschule Sachsen beinhalten.
3
Für die Vereinbarungen im Rahmen der Hochschulplanung und -steuerung ist die Zustimmung der Direktorenkonferenz der Berufsakademie Sachsen erforderlich.

§ 5 Rektorin oder Rektor

(1)
1
Für die Zeit ab Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen bis zum Beginn der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors, die oder der vom Erweiterten Senat gewählt wurde, bestellt das Staatsministerium eine kommissarische Rektorin oder einen kommissarischen Rektor aus dem Kreis der amtierenden Direktorinnen und Direktoren der Berufsakademie Sachsen.
2
Sie oder er hat die Aufgaben und Befugnisse einer Rektorin oder eines Rektors.
3
Eine Freistellung nach § 87 Absatz 13 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
ist jedoch nicht möglich.
4
§ 87 Absatz 3 Satz 2 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
gilt für sie oder ihn nicht.
5
Mit Beginn der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors, die oder der vom Erweiterten Senat gewählt wurde, endet die Amtszeit der kommissarischen Rektorin oder des kommissarischen Rektors.
6
Das Staatsministerium kann die kommissarische Rektorin oder den kommissarischen Rektor aus wichtigem Grund abbestellen und nach Satz 1 eine andere kommissarische Rektorin oder einen anderen kommissarischen Rektor bestellen.
(2) Das Ausschreibungs-, Auswahl- und Wahlverfahren für das Amt der Rektorin oder des Rektors der Dualen Hochschule Sachsen erfolgt nach den Regelungen des
Sächsischen Hochschulgesetzes
nach Maßgabe von Absatz 3.
(3)
1
Die Auswahlkommission setzt sich abweichend von § 87 Absatz 6 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
aus drei vom Gründungssenat bestimmten stimmberechtigten Mitgliedern des Gründungssenates sowie drei weiteren Personen zusammen, die vom Staatsministerium bestimmt werden.
2
Die Benennung der Mitglieder des Gründungssenates erfolgt gegenüber dem Staatsministerium bis zum 30. April 2024.
3
Das Staatsministerium bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Auswahlkommission und kann selbst eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
4
Das Verfahren betreut eine vom Staatministerium bestimmte Stelle.
5
Die Zusammensetzung der Auswahlkommission bleibt bis zum Abschluss ihrer Aufgaben unverändert.

§ 6 Weitere zentrale Organe und Funktionen

(1) Das Staatsministerium nimmt die Aufgaben des Hochschulrates der Dualen Hochschule Sachsen ab 1. Januar 2025 bis zur konstituierenden Sitzung des Hochschulrates der Dualen Hochschule Sachsen wahr.
(2)
1
Für die Zeit ab Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen bestellt das Staatsministerium eine kommissarische Prorektorin oder einen kommissarischen Prorektor aus dem Kreis der amtierenden Direktorinnen und Direktoren der Berufsakademie Sachsen.
2
§ 89 Absatz 1 Satz 4 erste Alternative des
Sächsischen Hochschulgesetzes
gilt für sie oder ihn nicht.
3
Die Amtszeit der kommissarischen Prorektorin oder des kommissarischen Prorektors endet mit Beginn der Amtszeit einer Prorektorin oder eines Prorektors, die oder der vom Senat gewählt wurde.
4
Sie endet auch, wenn eine Grundordnung der Dualen Hochschule Sachsen in Kraft tritt, die keine Prorektorin und keinen Prorektor vorsieht.
(3)
1
Für die Zeit ab Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen bestellt das Staatsministerium eine kommissarische Kanzlerin oder einen kommissarischen Kanzler.
2
Sie oder er hat die Aufgaben und Befugnisse einer Kanzlerin oder eines Kanzlers nach dem Sächsischen Hochschulgesetz mit Ausnahme von § 90 Absatz 5 und 6 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
.
3
Die Amtszeit der kommissarischen Kanzlerin oder des kommissarischen Kanzlers endet mit Beginn der Amtszeit einer Kanzlerin oder eines Kanzlers, die oder der nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
bestellt wurde.
4
Die öffentliche Ausschreibung der Stelle der Kanzlerin oder des Kanzlers erfolgt frühestens mit Beginn der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors.
(4) Die zum Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen an der Berufsakademie Sachsen vorhandenen Studienkommissionen nach § 29 des
Sächsischen Berufsakademiegesetzes
nehmen die Aufgaben nach § 89a des
Sächsischen Hochschulgesetzes
bis zur Konstituierung der Fachbereichskommissionen, längstens für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit wahr.
(5) Der zum Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen an der Berufsakademie Sachsen vorhandene zentrale Studierendenrat nach § 30 des
Sächsischen Berufsakademiegesetzes
nimmt die Aufgaben nach § 25 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
bis zur Konstituierung eines neuen Studentenrates der Dualen Hochschule Sachsen, längstens für die Dauer seiner verbleibenden Amtszeit wahr.
(6)
1
Die zum Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen bestellte Frauenbeauftragte der Berufsakademie Sachsen nimmt mit Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen die Aufgaben der oder des Gleichstellungsbeauftragten der Dualen Hochschule Sachsen wahr.
2
Wurde vor Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen eine Gleichstellungsbeauftragte oder ein Gleichstellungsbeauftragter nach dem
Sächsischen Gleichstellungsgesetz
vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850), in der jeweils geltenden Fassung, bestellt, wirkt stattdessen deren oder dessen Bestellung nach Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen als deren Gleichstellungsbeauftragte oder deren Gleichstellungsbeauftragter fort.
3
Bis zur Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten in den organisatorischen Grundeinheiten der Dualen Hochschule Sachsen nimmt die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Dualen Hochschule Sachsen deren Aufgaben zusätzlich wahr.
(7) Die Amtszeit der am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Aufsichtsratsmitglieder der Berufsakademie Sachsen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern verlängert sich bis zur Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen, wenn die Amtszeit regulär vor dem 1. Januar 2025 enden würde.

§ 7 Direktorinnen und Direktoren

(1)
1
Die Amtszeit der am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an den Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen amtierenden Direktorinnen und Direktoren verlängert sich bis zur Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen, wenn die Amtszeit regulär vor dem 1. Januar 2025 enden würde.
2
Die am 31. Dezember 2024 amtierenden Direktorinnen und Direktoren nehmen mit Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen bis zum Beginn der Amtszeit der nach § 96b Absatz 3 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
gewählten Direktorinnen und Direktoren diese Funktion kommissarisch wahr.
3
Für diesen Zeitraum bestimmen sie jeweils eine Stellvertretung.
4
Ist die kommissarische Funktionswahrnehmung nach Satz 2 an einer Studienakademie oder mehreren Studienakademien dauerhaft unmöglich, tritt an die Stelle der am 31. Dezember 2024 amtierenden Direktorin oder des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Direktors die jeweilige am 31. Dezember 2024 amtierende ständige Vertreterin oder der jeweilige zu diesem Zeitpunkt amtierende ständige Vertreter.
(2) Die Wahl von Direktorinnen und Direktoren der Studienakademien der Dualen Hochschule Sachsen hat bis zum 30. Juni 2025 zu erfolgen.

§ 8 Weitere dezentrale Organe und Funktionen

Mit Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen, längstens für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit, übernehmen die am Tag zuvor an den Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen vorhandenen
1.
Leiterinnen und Leiter der Studiengänge nach § 38 des
Sächsischen Berufsakademiegesetzes
die Aufgaben der Studienleiterinnen und Studienleiter der Studienakademien nach § 96f Absatz 1 und 2 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
bis zur Wahl neuer Studienleiterinnen und Studienleiter der Studienakademien der Dualen Hochschule Sachsen,
2.
örtlichen Studierendenräte nach § 36 des
Sächsischen Berufsakademiegesetzes
die Aufgaben nach § 25 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
bis zur Konstituierung neuer örtlicher Studentenräte der Studienakademien der Dualen Hochschule Sachsen,
3.
Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen nach § 1 Absatz 6 Satz 2 des
Sächsischen Berufsakademiegesetzes
die Aufgaben der Beauftragten für Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten nach § 56 Absatz 7 Satz 3 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
bis zur Wahl neuer Beauftragter für Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten.

§ 9 Berichtspflicht und Maßnahmen der Aufsicht

(1)
1
Während der Gründungsphase unterrichtet die Präsidentin oder der Präsident der Berufsakademie Sachsen das Staatsministerium jeweils unverzüglich über nach diesem Gesetz erforderliche Beschlüsse und die Durchführung der erforderlichen Wahlen.
2
Gleiches gilt für die kommissarische Rektorin oder den kommissarischen Rektor und die Rektorin oder den Rektor, die oder der vom Erweiterten Senat gewählt wurde, bezüglich der konstituierenden Sitzungen von Organen und Gremien, die nach der Gründungsphase nach dem Sächsischen Hochschulgesetz erforderlich sind.
3
Darüber hinaus unterrichtet die Berufsakademie Sachsen das Staatsministerium auf Verlangen umfassend über den Gründungsprozess der Dualen Hochschule Sachsen.
(2)
1
Das Staatsministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden.
2
Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
3
Das Staatsministerium kann unter Fristsetzung anordnen, dass die zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlichen Beschlüsse gefasst und die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.
4
Wird einer Beanstandung oder Anordnung nicht fristgemäß nachgekommen oder werden die obliegenden Pflichten nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen oder der vom Staatsministerium gesetzten Frist erfüllt, kann dieses ersatzweise die erforderlichen Maßnahmen treffen.
5
Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe einer Beanstandung oder die angeordnete Erfüllung einer obliegenden Pflicht verweigert wird oder ein Organ dauerhaft beschlussunfähig ist.

§ 10 Personal, Lehrpersonal, Studentinnen und Studenten, Praxispartner

(1) Das zum Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen an der Berufsakademie Sachsen vorhandene Personal wird mit Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen deren Personal und steht weiterhin im Dienst des Freistaates Sachsen.
(2)
1
Die zum Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen an der Berufsakademie Sachsen hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren gehören mit Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen zu der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
.
2
Sie sind Professorinnen und Professoren nach den Bestimmungen des
Sächsischen Hochschulgesetzes
.
(3)
1
Die zum Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen an der Berufsakademie Sachsen tätigen Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind mit Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren nach § 67 Absatz 2 und 3 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
.
2
§ 71 Absatz 5 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Zeiten als Honorarprofessorin oder Honorarprofessor der Berufsakademie Sachsen zu berücksichtigen sind.
(4) Mit Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen werden die am Tag zuvor an der Berufsakademie Sachsen tätigen
1.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben zu Lehrkräften für besondere Aufgaben nach § 78 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
,
2.
Lehrbeauftragten der Berufsakademie Sachsen zu Lehrbeauftragten nach § 68 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
und
3.
studentischen Hilfskräfte der Berufsakademie Sachsen zu studentischen Hilfskräften nach § 58 Absatz 3 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
.
(5) Die Bestellung der Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter der Berufsakademie Sachsen nach § 33 des
Sächsischen Berufsakademiegesetzes
endet am 31. Dezember 2024.
(6)
1
Mit Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen gelten die am Tag zuvor an der Berufsakademie Sachsen immatrikulierten Studentinnen und Studenten als zum Wintersemester 2024/2025 an dieser immatrikuliert.
2
Sie setzen ihr Studium an der Dualen Hochschule Sachsen fort.
3
Die Duale Hochschule Sachsen zählt ab dem Wintersemester 2024/2025 zum Erhebungsbereich nach § 2 Nummer 1 des
Hochschulstatistikgesetzes
vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826) geändert worden ist.
(7) Die von der Berufsakademie Sachsen anerkannten Praxispartner bleiben an der Dualen Hochschule Sachsen anerkannte Praxispartner.

§ 11 Überleitungsbestimmung für Professorinnen und Professoren

1
Mit den am Tag der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen weiterhin beschäftigten Professorinnen und Professoren kann auf deren Antrag ein Änderungsvertrag geschlossen werden, der eine Vergütung entsprechend Besoldungsgruppe W 2 nach Anlage 4 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorsieht.
2
Der Antrag auf Abschluss eines Änderungsvertrages nach Satz 1 ist bis spätestens zum 30. September 2025 schriftlich gegenüber der Personal verwaltenden Dienststelle zu stellen.

§ 12 Personalvertretungsrechtliche Überleitungsbestimmungen

1
Der zum Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen an der Berufsakademie Sachsen bestehende Gesamtpersonalrat führt mit den Aufgaben und Befugnissen nach dem
Sächsischen Personalvertretungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S.
83
) geändert worden ist, die Geschäfte als Übergangspersonalrat fort, bis sich die neuen Personalräte konstituiert haben, längstens jedoch für die Dauer von vier Monaten.
2
Der Übergangspersonalrat bestellt aus dem Kreis der Beschäftigten unverzüglich einen Wahlvorstand.

§ 13 Nachgraduierung

(1) Die Duale Hochschule Sachsen kann auf Antrag einer Absolventin oder eines Absolventen der Berufsakademie Sachsen eine ihr oder ihm vom Freistaat Sachsen verliehene Abschlussbezeichnung „Bachelor“ in einen entsprechenden Bachelorgrad der Dualen Hochschule Sachsen umwandeln.
(2) Die Duale Hochschule Sachsen kann auf Antrag einer Absolventin oder eines Absolventen der Berufsakademie Sachsen eine ihr oder ihm vom Freistaat Sachsen verliehene Abschlussbezeichnung „Diplom“ in einen Diplomgrad der Dualen Hochschule Sachsen mit dem Zusatz „Duale Hochschule“ oder der abgekürzten Zusatzbezeichnung „(DH)“ mit Angabe der Fachrichtung umwandeln.

§ 14 Fortgeltung von Vorschriften

(1) Die zum Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen geltende Berufungsordnung der Berufsakademie Sachsen ist für laufende Berufungsverfahren entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass:
1.
laufende Berufungsverfahren Verfahren sind, bei denen am 1. Januar 2025 bereits eine öffentliche Ausschreibung erfolgt ist,
2.
die oder der Gleichstellungsbeauftragte der jeweiligen Studienakademie berechtigt ist, an den Sitzungen der Berufungskommissionen mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen,
3.
soweit am 1. Januar 2025 noch nicht erfolgt, es keiner Stellungnahme der Direktorenkonferenz über den Berufungsvorschlag bedarf, sondern gemäß § 61 Absatz 4 Satz 1 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
eines Beschlusses des jeweiligen Studienakademierates.
(2)
1
Die zum Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen geltenden Studien- und Prüfungsordnungen der Berufsakademie Sachsen gelten in ihrem bisherigen Anwendungsbereich entsprechend als Ordnungen der Dualen Hochschule Sachsen fort.
2
Die Studien- und Prüfungsordnungen sind spätestens bis zum 31. Dezember 2026 an die Bestimmungen des
Sächsischen Hochschulgesetzes
anzupassen.
(3)
1
Die zum Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen geltende Evaluierungsordnung der Berufsakademie Sachsen ist an der Dualen Hochschule Sachsen entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.
die bestellten Evaluierungsbeauftragten in ihrer Funktion verbleiben und
2.
die Gliederung und Struktur der Evaluierungsberichte von der Direktorenversammlung festgelegt wird.
2
Sollten bis zum Erlass einer neuen Evaluierungsordnung Evaluierungsbeauftragte bestellt werden müssen, liegt dies in der Zuständigkeit der jeweiligen Direktorin oder des jeweiligen Direktors.
3
Die Evaluierungsordnung ist spätestens bis zum 31. Dezember 2026 an die Bestimmungen des
Sächsischen Hochschulgesetzes
anzupassen.
(4)
1
Folgende weitere, zum Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen geltenden Ordnungen der Berufsakademie Sachsen sind an der Dualen Hochschule Sachsen entsprechend anzuwenden:
1.
die Ordnung über das Verfahren der Zulassung und Widerruf der Zulassung an der Berufsakademie Sachsen,
2.
die Ordnung über die Zugangsprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung,
3.
die Benutzungsordnung der Bibliotheken der Berufsakademie Sachsen,
4.
die Ordnung über die Gasthörerschaft an der Berufsakademie Sachsen,
5.
die Ordnung zur guten wissenschaftlichen Praxis,
6.
die Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung und Anforderungen von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen,
7.
die Gebühren- und Entgeltordnung.
2
Die Ordnungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind bis zum 1. Juli 2025 und die Ordnungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 7 bis zum 31. Dezember 2026 an die Regelungen des
Sächsischen Hochschulgesetzes
anzupassen.
(5) Die nach dem Sächsischen Berufsakademiegesetz festgelegten und den fortgeltenden Ordnungen zugrundeliegenden Zuständigkeiten gehen wie folgt über:
1.
von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Berufsakademie Sachsen auf die Rektorin oder den Rektor der Dualen Hochschule Sachsen,
2.
von der Direktorenkonferenz der Berufsakademie Sachsen auf das Rektorat der Dualen Hochschule Sachsen,
3.
von den Direktorinnen und Direktoren der Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen auf die Direktorinnen und Direktoren der entsprechenden Studienakademien der Dualen Hochschule Sachsen,
4.
von den Leiterinnen und Leitern der Studiengänge der Berufsakademie Sachsen auf die Studienleiterinnen und Studienleiter der Dualen Hochschule Sachsen,
5.
von dem Zentralen Studentenrat der Berufsakademie Sachsen auf den Studentenrat der Dualen Hochschule Sachsen.
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