SMK FRL Initiative Digitale Schule Sachsen
DE - Landesrecht Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Initiative Digitale Schule Sachsen im Freistaat Sachsen (SMK FRL Initiative Digitale Schule Sachsen)

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Initiative Digitale Schule Sachsen im Freistaat Sachsen (SMK FRL Initiative Digitale Schule Sachsen)
Vom 30. August 2024

(berichtigt am 13. September 2024 [SächsABl. S. 1090])

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage von
§§ 23
,
44
und 44a der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, sowie nach den
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Die Zuwendung erfolgt auf der Grundlage der Förderkonzeption zur Initiative Digitale Schule Sachsen und verfolgt das Ziel, zum einen Schülerinnen und Schüler auf die zu erwartende Veränderung der Arbeitswelt in Richtung einer stärkeren Digitalisierung vorzubereiten. Zum anderen wird das Ziel verfolgt, den absehbaren Fachkräftemangel im Bereich der informatiknahen Berufe abzufedern und künftig mehr junge Menschen für eine Berufswahl im Feld der informatiknahen Berufe zu motivieren. Darin eingeschlossen sind insbesondere die Bereiche der Robotik und der Programmierung.
3.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II. Gegenstand der Förderung

Im Freistaat Sachsen wurde das Schulfach Informatik in den Förderschulen, Oberschulen und Gymnasien für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend eingeführt und eine integrative informatische Bildung, beginnend mit der Primarstufe, verankert. Gefördert wird eine darüberhinausgehende Vermittlung informatischer Bildungsinhalte im schulischen und außerschulischen Kontext:
Gefördert werden schulische und außerschulische Projekte beziehungsweise Angebote, die
1.
ergänzend beziehungsweise begleitend zu den in den sächsischen Lehrplänen festgelegten bestehenden curricularen Maßgaben erweiterte informatische Bildungsinhalte, insbesondere mit Bezug zu Robotik beziehungsweise Programmierung, vermitteln. Jungen Menschen wird das Verständnis der fachlichen Inhalte insbesondere aus dem Feld der Informatik nahegebracht, mit dem Ziel, sie für diese zu begeistern. Etwaige Vorurteile von Mädchen und jungen Frauen zu informatiknahen Themen werden abgebaut.
2.
der Erstellung von pädagogischen Materialien für die Umsetzung von Projekten an Schulen im Sinne von Nummer 1, um die Ziele der Förderkonzeption zur Initiative Digitale Schule Sachsen zu verstetigen, dienen.
3.
Schülerinnen und Schülern im ländlichen Raum eine Wahrnehmung von örtlich verteilten Angeboten zu informatiknahen Themen von unterschiedlichen Akteuren, mittels Beförderung zu außerschulischen Lernorten, ermöglichen.
4.
die Vernetzungsaktivitäten von Schulen, Lehrkräften, aber auch von Schülerinnen und Schülern zu den Zielen der Förderkonzeption zur Initiative Digitale Schule Sachsen fördern. Die Vernetzung dient dem Informations- und Erfahrungsaustausch zur Bündelung und Konzentration von unterschiedlichen Kompetenzen und zur Schaffung von Synergien, um gemeinsam ein Ziel gemäß Ziffer I Nummer 2 zu verfolgen. Dazu kann auf bestehende Vernetzungsstrukturen aufgebaut werden.
Zur Umsetzung von Projekten beziehungsweise Angeboten gemäß Nummer 1 bis 4 können bestehende Materialien herangezogen werden.

III. Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können gewährt werden an
1.
Gemeinden, Landkreise und an kommunale Zusammenschlüsse als Träger von Schulen gemäß § 4 des
Sächsischen Schulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
2.
Schulträger
a)
genehmigter Ersatzschulen, die gemäß § 14 des
Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 650) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch den Freistaat Sachsen bezuschusst werden und deren Wartefrist abgelaufen ist;
b)
staatlich anerkannter Internationaler Schulen gemäß § 22 Absatz 3 des
Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
;
3.
gemeinnützige Vereine, Verbände und Gesellschaften sowie Stiftungen, die juristische Personen des Privatrechts und nicht Schulträger im Sinne von Nummer 2 sind;
4.
staatliche Hochschulen sowie staatlich anerkannte Hochschulen, die staatlich refinanziert werden.

IV. Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die geförderte Maßnahme hat sich im Wesentlichen an Schülerinnen und Schüler zu richten, kann sich jedoch auch an weitere Personenkreise des schulnahen Umfelds richten. Zum schulnahen Umfeld gehören neben Lehrkräften solche Personenkreise, die die Lehrkräfte an Schulen bei der nachhaltigen und umfassenden Bildung der Schülerinnen und Schüler unterstützen, z. B. Schulassistentinnen und Schulassistenten.
2.
Die geförderte Maßnahme muss sich an Schülerinnen und Schüler oder an weitere Personenkreise des schulnahen Umfelds
a)
flächendeckend in Sachsen,
b)
im ländlichen Raum Sachsens,
c)
in Sachsen und in anderen Bundesländern oder
d)
in grenzübergreifenden Partnerschaften
richten.
Im Falle von Buchstabe c und d ist sicherzustellen, dass die angesprochene Zielgruppe mindestens zu 50 Prozent Schulen im Freistaat Sachsen zuzuordnen ist. In vom Antragsteller begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle von der vorgenannten Regelung Ausnahmen genehmigen.
3.
Die geförderte Maßnahme richtet sich an
a)
mindestens drei sächsische Schulen oder
b)
mindestens eine zertifizierte sächsische M.I.T.-Schule.
4.
Die geförderte Maßnahme darf nicht der Erfüllung des Lehrplans dienen.
5.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn für die beantragte Zuwendung anderweitige öffentliche Mittel, etwa aus dem DigitalPakt Schule, beantragt wurden oder werden (Verbot der Doppelförderung). Dies gilt nicht, wenn der Antrag auf anderweitige öffentliche Mittel bereits bestandskräftig abgelehnt wurde.
6.
Durch den Antragsteller sind folgende Unterlagen vorzulegen:
a)
eine Projektbeschreibung sowie
b)
ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan.
Der Nachweis der Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt durch Eigenerklärung im Antragsformular.
7.
Für die Maßnahmen gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn mit Antragstellung als genehmigt.

V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Förderung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
2.
Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss:
a)
Antragsteller gemäß Ziffer III Nummer 1 und 2 können eine Zuwendung in Höhe von bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten.
b)
Antragsteller gemäß Ziffer III. Nummer 3 und 4 können eine Zuwendung in Höhe von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten.
3.
Zuwendungsfähig sind nur projektbezogene Ausgaben für Kosten gemäß Ziffer II.
4.
Bemessungsgrundlage sind die auf die Erfüllung des Zuwendungszwecks gerichteten zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.
Zuwendungen unter 5 000,00 Euro werden nicht gewährt.
6.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind Personal- und Sachausgaben sowie Investitionsausgaben zur Umsetzung von Projekten gemäß Ziffer II jeweils einschließlich Planung, Vor- und Nachbereitung sowie Durchführung.
a)
Aufwendungen für Personal sind unter Einhaltung des Besserstellungsverbotes gemäß Nummer 1.3
ANBest-P
, Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, zuwendungsfähig.
b)
Sach- beziehungsweise Investitionsausgaben sind Produktions-, Herstellungs- und Beschaffungskosten, Verpflegungs- und Fahrtkosten, Honorarkosten, Mietkosten und Bürokosten.
7.
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Erfüllung der in den Lehrplänen festgelegten Anforderungen an die schulische Ausbildung.

VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Weitergabe der Zuwendung an juristische Personen des privaten Rechts wird zugelassen. Die Weitergabe erfolgt
1.
durch Zuwendungsempfänger gemäß Ziffer III. Nummer 1 und 4 (dort nur staatliche Hochschulen) in öffentlich-rechtlicher Form unter Beachtung der Regelungen von Nummer 12.4 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
beziehungsweise Nummer 12
VVK
sowie
2.
durch Zuwendungsempfänger gemäß Ziffer III Nummer 2, 3 und 4 (ohne staatliche Hochschulen) in privatrechtlicher Form unter Beachtung der Regelungen von Nummer 12.5 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
.

VII. Verfahren

1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB). Die Beantragung erfolgt ausschließlich über das „Förderportal Sachsen“ der SAB.
2.
Antragsstichtage sind jeweils der 15. Februar sowie der 15. September eines Jahres. Die bis zum jeweiligen Stichtag eingereichten Anträge werden durch die Bewilligungsstelle entgegengenommen. Informationen zu den Bewertungskriterien sind über ein Hinweisblatt unter
www.sab.sachsen.de
abrufbar.
3.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
einschließlich deren Anlagen, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
4.
Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal zwei Jahre.
5.
Auszahlungen erfolgen für
a)
Antragsteller gemäß Ziffer III Nummer 1 im Rahmen des Regelauszahlungsverfahrens gemäß Nummer 7.1 bis 7.3
VVK
, Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung,
b)
Antragsteller gemäß Ziffer III. Nummer 2, 3 und 4 im Rahmen des Vorauszahlungsverfahrens gemäß Nummer 7.5 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
.
6.
Zur fachlichen Beurteilung der beantragten Maßnahmen kann das Staatsministerium für Kultus den Experten-Beirat für die Initiative Digitale Schule Sachsen einbeziehen. Der Experten-Beirat nimmt eine beratende Funktion ein. (Informationen zum Experten-Beirat sind unter
www.medienbildung.sachsen.de
abrufbar.)
7.
Der Verwendungsnachweis ist über das „Förderportal Sachsen“ der SAB einzureichen. Im Sachbericht sind insbesondere die Wirksamkeit der Maßnahme hinsichtlich der Förderung der Ziele der Förderkonzeption zur Initiative Digitale Schule Sachsen sowie Vorschläge für ein weiteres Vorgehen zu erörtern.

VIII. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1.
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Förderrichtlinie Initiative Digitale Schule Sachsen
vom 10. Mai 2023 (SächsABl. S. 573), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287), außer Kraft.
2.
Diese Förderrichtlinie tritt mit Ablauf des 12. September 2031 außer Kraft.
Dresden, den 30. August 2024
Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz
Markierungen
Leseansicht