Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern (VwV DienstZust-SMI)
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern
(VwV DienstZust-SMI)
Vom 12. März 2014
[geändert durch VwV vom 8. Juni 2021 (SächsABl. S. 780) mit Wirkung ab 1. Juli 2021]
I. Zuständigkeit der Ernennungsbehörden
Der Präsident der Landesdirektion Sachsen und die Leiter der oberen besonderen Staatsbehörden sind zuständig
1.
für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (
Beamtenstatusgesetz
–
BeamtStG
) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 67 des
Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG)
vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
für die Anweisung eines dienstlichen Wohnsitzes gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG)
vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das durch Artikel 13c des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3850) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
3.
für die Zuordnung zu den Stufen des Grundgehalts gemäß
§ 27
Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 28 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
, einschließlich der Anrechnung oder Anerkennung berücksichtigungsfähiger Zeiten gemäß § 28 Absatz 1 und 2 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
,
jeweils soweit ihnen die Ernennungsbefugnis zusteht.
II. Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen und der oberen besonderen Staatsbehörden
Die Landesdirektion Sachsen und die oberen besonderen Staatsbehörden sind zuständig
1.
für die Leistungsfeststellung im Rahmen des Stufenaufstiegs gemäß § 27 Abs. 3 Satz 5
SächsBesG
und
2.
für die Gewährung einer Leistungsstufe oder einer Leistungsprämie gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1
SächsBesG
für die bei ihnen beschäftigten Beamten. Für den Präsidenten der Landesdirektion Sachsen und die Leiter der oberen besonderen Staatsbehörden ist gemäß
§ 27
Abs. 3 Satz 5 und § 69 Abs. 3 Satz 1
SächsBesG
die oberste Dienstbehörde zuständig.
III. Zuständigkeit der Einstellungsbehörden
Die Einstellungsbehörden sind zuständig für die Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 75 Abs. 1
SächsBesG
.
IV. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. April 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten (BeamtZuVwV – SMI)
vom 4. Januar 2005 (SächsABl. S. 74), geändert durch Ziffer XII der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 351), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), außer Kraft.
Dresden, den 12. März 2014
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig
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