Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Dienstkleidung für den Forstdienst im Freistaat Sachsen (Forstdienstkleidungsverordnung – ForstDKlVO)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
über die Dienstkleidung für den Forstdienst im Freistaat Sachsen
(Forstdienstkleidungsverordnung – ForstDKlVO)
¹
Vom 20. Juni 1994
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2019
Es wird im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen verordnet aufgrund von
1.
§ 154 Abs. 2 des
Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG)
vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 615),
2.
§ 40 Abs. 3, § 44 Abs. 3 Satz 2 des
Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137):
Erster Abschnitt Bestimmungen für Forstbedienstete des Freistaates Sachsen
§ 1 Dienstkleidung
(1)
1
Forstbeamte mit Laufbahnbefähigung für die erste und zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Forstdienst sowie vergleichbare Angestellte (Forstbedienstete) haben während des Dienstes Dienstkleidung zu tragen.
2
Der Dienstvorgesetzte kann das Tragen von Zivilkleidung genehmigen.
(2) Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung ergeben sich aus Anlage 1 zu dieser Verordnung.
²
§ 2 Dienst- und Funktionsabzeichen
(1) Die Forstbediensteten tragen Dienstabzeichen nach Anlage 2 Nr. 1 und 2 zu dieser Verordnung.
(2) Die Forstbediensteten tragen Funktionsabzeichen gemäß Anlage 3 zu dieser Verordnung.
§ 3 Dienstkleidungszuschuß
(1)
1
Zur Beschaffung ihrer Dienstkleidung erhalten Forstbedienstete jeweils zum 1. Januar eines Jahres einen jährlichen Dienstkleidungszuschuss auf einem persönlichen Bekleidungskonto.
2
Bei Einstellungen wird der Dienstkleidungszuschuss binnen eines Monats nach dem Dienstbeginn gutgeschrieben.
3
Der Dienstkleidungszuschuss beträgt 220 Euro und ermäßigt sich bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.
4
Auf dem persönlichen Bekleidungskonto werden nur Beträge bis zum Erreichen eines Guthabens in Höhe von 400 Euro gutgeschrieben.
5
Die Kosten für Beschaffungen nach Satz 1 werden von der zuständigen Stelle bis zur Höhe des persönlichen Guthabens ausgeglichen.
6
Guthaben auf dem persönlichen Bekleidungskonto werden nicht an Forstbedienstete ausgezahlt.
(2)
1
Der Dienstkleidungszuschuß wird nur für die Zeit gewährt, während der der Forstbedienstete Aufgaben des forstlichen Dienstes wahrnimmt.
2
Der Dienstkleidungszuschuß wird auch gewährt für die Zeit
1.
des Erholungsurlaubs und
2.
der Dienstunfähigkeit infolge Krankheit sowie bei Kuraufenthalt bis zum Ablauf des übernächsten Monats, der auf den Beginn der Verhinderung folgt.
(3) Der Dienstkleidungszuschuß wird als Dienstaufwandsentschädigung gewährt und ist gemäß § 3 Nr. 12 des
Einkommensteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, steuerfrei.
³
Zweiter Abschnitt Bestimmungen für körperschaftliche Forstbedienstete
§ 4 Dienstkleidung
1
Für körperschaftliche Forstbedienstete ergeben sich Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung aus Anlage 1 zu dieser Verordnung.
2
Für die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten körperschaftlichen Forstbediensteten der unteren Forstbehörden gilt § 3 entsprechend.
3
Abweichend von § 3 Absatz 1 kann der Dienstkleidungszuschuss
in monatlich gleichen Teilbeträgen an Forstbedienstete ausgezahlt werden.
⁴
§ 5 Dienstabzeichen
1
Die körperschaftlichen Forstbediensteten tragen zur Dienstkleidung ein gemäß Anlage 2 Nr. 2 gestaltetes Ärmelabzeichen, das auf den Dienstherrn hinweist.
2
Sie können zusätzlich das Wappen ihres Dienstherrn als Dienstabzeichen an Hut, Mütze oder Barett tragen.
§ 6 Funktionsabzeichen
1
Die körperschaftlichen Forstbediensteten tragen Funktionsabzeichen nach Maßgabe der Anlage 3, soweit sie eine vergleichbare Funktion ausüben.
2
Die Verwendung der Funktionsabzeichen bedarf der Zustimmung des Staatsbetriebes Sachsenforst.
⁵
Dritter Abschnitt Bestimmungen für Angestellte im Privatforstdienst
§ 7 Berufs- und Dienstkleidung
(1)
1
Privatforstbedienstete, die gemäß § 44 Abs. 3 des
Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen
befugt sind, die Dienstkleidung der Forstbediensteten des Freistaates nach § 1 Abs. 2 als Berufsbekleidung zu tragen, können diese gemäß § 1 Abs. 2 ohne Dienst- und Funktionsabzeichen tragen.
2
Sie tragen ein entsprechend der Anlage 2 Nr. 3 gestaltetes Ärmelabzeichen, das auf den Arbeitgeber hinweist.
3
Sie können zusätzlich das Wappen ihres Arbeitgebers als Abzeichen an Hut, Mütze oder Barett tragen.
(2) Privatforstbedienstete, die nach § 50 Abs. 3 Nr. 2 des
Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen
als Forstschutzbeauftrage verpflichtet sind, tragen die Dienstkleidung gemäß Absatz 1 und als Dienstabzeichen ein Ärmelabzeichen nach Anlage 2 Nr. 4.
⁶
Vierter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 8 Forstbedienstete im Ruhestand
1
Die Forstbediensteten können nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ihre Dienst- oder Berufsbekleidung ohne Dienstabzeichen weitertragen.
2
Soweit sie gemäß § 50 Abs. 4 des
Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen
zu Forstschutzbeauftragten ernannt sind, tragen sie ein Ärmelabzeichen nach Anlage 2 Nr. 4.
⁷
§ 9 Übergangsbestimmung
Im persönlichen Besitz der Forstbediensteten vorhandene Dienstkleidung in der bis zum 31. Dezember 2018 maßgeblichen Ausführung kann bis zum 31. Dezember
2023 weitergetragen werden.
⁸
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Einführung einer Dienstkleidung für Beschäftigte in der Forstwirtschaft vom 26. Mai 1955 (GBl. DDR II Nr. 31 S. 188) außer Kraft.
Dresden, den 20. Juni 1994
Der Staatsminister für Landwirtschaft,
Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen
Anlage 1 (zu §§ 1, 5, 7 und 8)
⁹
Dienstkleidung
1
Dienstanzug
Zur Dienstkleidung zählen der große und der kleine Dienstanzug sowie die Forstaußendienstbekleidung.
Zur Forstaußendienstbekleidung gehören:
Außendienstjacke;
Windstopperjacke;
Fleece-Jacke;
Hose;
Hemd (Langarmhemd, Kurzarmhemd);
Funktionskappe;
Wintermütze
Zum großen Dienstanzug gehören:
Dienstjacke;
lange Hose grau meliert mit grüner Biese, Rock grau meliert;
weißes Hemd/Bluse;
dunkelgrüner oder schwarzer Binder ohne Motiv/grünes Halstuch;
schwarze Schuhe;
schwarze, grüne oder graue Strümpfe/Strumpfhose;
Hut;
schwarze Lederhandschuhe;
Lodenmantel;
grauer oder grüner Schal.
Zum kleinen Dienstanzug gehören:
Waldbluse, Blouson, Diensthemd, Pullover, Bluse;
lange, graumelierte Hose mit oder ohne Oberschenkelseitentasche oder Kniebund-, Keil-, Stiefel-, Arbeitshose sowie Rock;
grünes oder weißes Hemd/Bluse;
dunkelgrüner Binder/grünes Halstuch ohne Motiv;
Schuhe oder Stiefel in gedeckter Farbe;
Hut, Dienstmütze oder Winterdienstmütze, Barett;
Schutzhelm;
Handschuhe in gedeckter Farbe;
Lodenmantel, gegebenenfalls Parka, Wetterschutzjacke oder Arbeitsjacke;
Overall;
grauer oder grüner Schal;
schwarze, grüne, braune oder graue Strümpfe/Strumpfhose.
2
Beschreibung der Dienstkleidungsstücke
2.1
Dienstjacke
Einreihige, mäßig taillierte Jacke aus grüngrau meliertem Trikot. Gerade vordere Kanten mit vier dunkelgrünen geriffelten Knöpfen von cirka 2 cm Durchmesser, durchgeknöpft. Kurze Fasson mit normalem Fassonkragen aus dunkelgrünem Tuch. Zwei aufgesetzte Brusttaschen (Größe cirka 14 mal 16 cm) mit nach außen gelegten Falten und zwei eingearbeitete schräge Seitentaschen. Patten jeweils geschweift mit dunkelgrünem geriffelten Schließknopf (Durchmesser cirka 1,6 cm).
Jackenlänge halbe Körpergröße minus 12 bis 15 cm. Glatter Rücken mit Mittelnaht, cirka 20 bis 22 cm langer Rückenschlitz. Die Vorderkanten der Jacke und die Taschenklappen sind mit Vorstoß aus dunkelgrünem Tuch versehen. Vorrichtungen zum Anknöpfen der Schulterstücke.
2.2
Waldbluse, Blouson, Außendienstjacke, Windstopperjacke, Fleece-Jacke, Diensthemd, Bluse, Außendiensthemd, Pullover
2.2.1
Waldbluse maximal 5 cm kürzer als die Dienstjacke, in Farbe und Stoff wie diese oder aus leichtem Sommerstoff (Sommerwaldbluse), glatter Rücken mit Mittelnaht, die Vorderseite mit verdeckter Knopfreihe. Schräge eingearbeitete Seitentaschen mit geraden Taschenpatten, die nicht geknöpft werden. Eine äußere, eingearbeitete Brusttasche mit gerader Taschenpatte ohne Knopf auf der linken Brustseite. Der Kragen ist als Fassonkragen gearbeitet mit Oberkragen aus dunkelgrünem Tuch.
2.2.2
Blouson aus olivgrünem Stoff mit langem oder kurzem Arm, zwei aufgesetzten Brusttaschen (Größe cirka 15 mal 18 cm) mit nach außen gelegten Falten und geraden Patten mit dunkelgrünem Schließknopf, Sportkragen.
2.2.3
Außendienstjacke in grüner Grundfarbe mit Taillen- und Saumkordelzug, zwei Brusttaschen sowie zwei aufgesetzte Seitentaschen. Im Brustbereich eine Passenabtrennung aus rotem Reflexstoff mit weißem Reflexstreifen; auf der rechten Brustseite mit dem Schriftzug „Sachsenforst“ versehen.
2.2.4
Windstopperjacke aus leichtem Stoff; ansonsten gleiche Farbe und Gestaltung wie Außendienstjacke.
2.2.5
Fleece-Jacke mit zwei Seitentaschen mit Reißverschluss; ansonsten gleiche Farbe und Gestaltung wie Außendienstjacke.
2.2.6
Diensthemd in Farbe, Stoff und Schnitt entsprechend dem Blouson, Stoffschulterklappen, Hemdknöpfe. Bluse mit Steh-Umlegekragen oder Schalkragen. Außendiensthemd (Langarm- und Kurzarmhemd) in hell-beigegrüner Farbe mit zwei Brusttaschen.
2.2.7
Pullover mit Rippenstruktur, langem Arm und Rundausschnitt. Stoffbesätze an Ellenbogen und Schultern dunkelgrün.
2.3
Hose, Rock
2.3.1
Die lange Hose des großen Dienstanzuges besteht aus graumeliertem Trikot, ohne Aufschlag, mit mittlerer Fußweite (bei Größe 50 ca. 48 bis 50 cm). Standardrundbundhose, nicht modisch geprägt, mit grünen Biesen. Rock in Farbe und Stoff der Hose entsprechend in schlichter Form.
2.3.2
Die lange Hose des kleinen Dienstanzuges in Form, Farbe und Stoff entsprechend Nummer 2.3.1, jedoch ohne Biesen, mit und ohne rechtsseitig aufgesetzter Oberschenkeltasche und Taschenklappe. Rock in Farbe und Stoff der Hose entsprechend in schlichter Form.
2.3.3
Kniebundhose, Keilhose oder Stiefelhose. Material in schlichter Ausführung graumeliert. Keine Cord-Stoffe oder andere auffällige Strukturen.
2.3.4
Lange Arbeitshose nach Form und Material in schlichter Ausführung. Keine Cord-Stoffe oder andere auffällige Strukturen. Einfarbig grün über grüngrau bis grau. In mittlerer bis dunkler Tönung.
2.3.5
Die Hose der Forstaußendienstbekleidung ist schwarz mit zwei Einschubtaschen, rechtsseitig aufgesetzter Oberschenkeltasche mit Taschenpatte sowie Gesäßtasche mit Reißverschluss.
2.4
Parka, Wetterschutzjacke, Arbeitsjacke, Overall
Nach Form und Material in schlichter Ausführung, auch in Faserpelzausführung. Keine Cord-Stoffe oder andere auffällige Strukturen. Einfarbig grün über grüngrau bis grau. In mittlerer bis dunkler Tönung.
2.5
Lodenmantel
Aus grünem Strichloden, Kragen hochschließbar mit Windriegel, dunkelgrüner Unterkragen, verdeckte Knopfleiste, zwei schräge Schubtaschen, Durchgriffe. Kellerfalte im Rücken, Mantellänge Wadenansatz.
2.7
Kopfbedeckung
2.7.1
Hut aus Filz in der Farbe der Dienstjacke mit leicht gewölbter Krempe von etwa 6 cm Breite und hohem Kopfteil, in der Längsrichtung flache Falte, etwa 5 cm breites Hutband und Randeinfassung der Krempe aus dunkelgrünem Tuch. Das Vorderteil der Krempe wird etwas nach vorn heruntergeklappt. Auf der linken Seite des Hutes wird an der Schleife des Hutbandes ein Sau-, Hirsch-, Dachs- oder Gamsbart getragen, der nicht über die Außenkante des Hutes ragt. Anderer Hutschmuck ist unzulässig.
2.7.2
Dienstmütze aus dem Stoff und der Farbe der Dienstjacke mit festem, gleichfarbigem Schirm und herunterziehbarem Kopfschutz, dessen vordere, sich auf 5 cm verjüngende Ausläufer von zwei dunkelgrünen geriffelten Knöpfen (Durchmesser cirka 1,4 cm) zusammengehalten werden. Den oberen Mützenrand schließt eine dunkelgrüne Biese ab. Der Kopfschutz ist mit Vorstoß aus dunkelgrünem Tuch versehen. Im Sommer ist eine Dienstmütze aus leichtem Sommerstoff zugelassen.
2.7.3
Wintermütze, softshell schwarz.
2.7.4
Barett in der Farbe des Kragens der Dienstjacke/Waldbluse.
2.7.5
Forst-Cap in dunkelgrüner Farbe
2.8
Hemd, Bluse
Weißes Hemd oder grünes Hemd/Bluse mit Steh-Umlegekragen. Es wird ein dunkelgrüner, bei Trauerfeiern ein schwarzer Binder oder ein grünes Halstuch getragen.
Anlage 2 (zu §§ 2, 5, 7, 8)
1⁰
Dienstabzeichen und Abzeichen
1
Kokarde der Forstbediensteten des Freistaates Sachsen
An der Kopfbedeckung ist eine Kokarde mit dem kleinen Wappen des Freistaates Sachsen nach dem
Gesetz über das Wappen des Freistaates Sachsen
vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S. 383) in Metallprägung zu tragen. Die Höhe der Kokarde beträgt 2 cm. Die Metallfarbe der Kokarde ist Silber, bei dem Personenkreis gemäß Anlage 3 Nr. 3.2.1 und 3.2.2 Altgold.
Am Hut ist die Kokarde auf der vorderen Längsfalte so zu befestigen, daß die untere Spitze des Abzeichens mit dem oberen Rand des Hutbandes abschließt.
Bei der Dienstmütze ist die Kokarde in der Mitte der Stirnblende zu tragen.
Am Barett wird das gestickte kleine Wappen des Freistaates Sachsen getragen, das eine Höhe von 4,5 cm und eine Breite von 3,5 cm hat. Es wird linksmittig am Barett aufgenäht.
2
Ärmelabzeichen für Forstbedienstete des Freistaates Sachsen und der Körperschaften
Forstbedienstete des Freistaates Sachsen tragen das kleine Wappen des Freistaates Sachsen mit der silberfarbenen Aufschrift „Forstverwaltung“ auf einfarbig dunkelgrünem, silberfarben umrandetem Untergrund entsprechend dem nachstehenden Muster. Forstbedienstete gemäß Anlage 3 Nr. 3.2.1 und 3.2.2 tragen das Ärmelzeichen mit goldfarbener Aufschrift und Umrandung. Forstbedienstete der Körperschaften können das Wappen ihres Dienstherrn tragen.
Das Ärmelabzeichen wird auf der Mitte des linken Ärmels (10 bis 15 cm von der Achselnaht entfernt) der Dienstjacke, der Waldbluse, des Blousons, der Außendienstjacke, der Sommerjacke, der Fleece-Jacke, des Diensthemdes, des Außendiensthemdes, des Pullovers und der Bluse getragen.
3
Ärmelabzeichen für Privatforstbedienstete
Privatforstbedienstete tragen als Ärmelabzeichen die Aufschrift „Privatforstverwaltung“ mit einem Zusatz, der auf den Arbeitgeber hinweist, in Silberfarbe gestickt, auf einfarbig dunkelgrünem, silberfarben umrandetem Untergrund nach nachstehendem Muster.
Die Trageweise erfolgt gemäß Nummer 2 dieser Anlage.
4
Ärmelabzeichen für Forstschutzbeauftrage
4.1
Privatforstbedienstete oder sonstige geeignete Personen, die gemäß § 50 Abs. 3 Nr. 2 des
Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen
zu Forstschutzbeauftragten verpflichtet oder gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 des
Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen
ernannt sind, tragen das kleine Wappen des Freistaates Sachsen mit der silberfarbenen Aufschrift „Forstschutz“ auf einfarbig dunkelgrünem, silberfarben umrandetem Untergrund entsprechend des nachstehenden Musters unter dem Ärmelabzeichen gemäß Nummer 3.
Anlage 3 (zu §§ 6, 7, 8)
1¹
Funktionsabzeichen
1
Schulterstücke
Beim großen Dienstanzug werden Schulterstücke auf der Dienstjacke getragen. Sie werden durch eine Schlaufe gehalten und mit einem dunkelgrünen geriffelten Knopf von 1,4 cm Durchmesser befestigt. Die Eicheln werden auf den Schulterstücken so befestigt, daß ihre Spitzen zum Kragen zeigen. Mehrere Eicheln werden hintereinander angeordnet.
2
Dienstpostenabzeichen
Dienstpostenabzeichen werden auf der Waldbluse, dem Blouson, dem Diensthemd, dem Pullover und der Bluse getragen. Sie werden so befestigt, daß die untere Kante 1 cm über dem Ärmelabzeichen gemäß Anlage 2 Nr. 2 abschließt. Dienstpostenabzeichen sind rechteckig auf einfarbig dunkelgrünem Untergrund.
3
Zuordnung der Funktionsabzeichen
Die Forstbediensteten des Freistaates Sachsen tragen die Funktionsabzeichen wie folgt:
3.1
Gehobener Forstdienst
Position | Beschreibung Funktionsabzeichen | Beschreibung Funktionsabzeichen |
---|---|---|
3.1.1 | ||
Sachbearbeiter des Staatsbetriebes Sachsenforst und des Staatsministeriums | fünfbogiges Geflecht zweier dicht nebeneinanderliegender 0,5 cm breiter dunkelgrüner Plattschnüre auf dunkelgrüner Samtunterlage, Umrandung zwei silberfarbene Eicheln | grün umrandet, zwei grüne Eichenblätter |
3.1.2 | ||
alle anderen Funktionen | wie Nummer 3.1.1, jedoch mit einer silberfarbenen Eichel | grün umrandet, ein grünes Eichenblatt |
3.2
Höherer Forstdienst
Position | Beschreibung Funktionsabzeichen | Beschreibung Funktionsabzeichen |
---|---|---|
3.2.1 | ||
Abteilungsleiter des Staatsministeriums | vierbogiges Geflecht zweier dicht nebeneinanderliegender 0,5 cm breiter dunkelgrüner Plattschnüre auf dunkelgrüner Samtunterlage, Umrandung aus einer 0,3 cm starken goldfarbenen Plattschnur, zwei goldfarbene Eicheln | grün umrandet, zwei goldene Eichenblätter |
3.2.2 | ||
Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst und Referatsleiter des Staatsministeriums | wie Nummer 3.2.1, jedoch mit einer goldfarbenen Eichel | grün umrandet, ein goldenes Eichenblatt |
3.2.3 | ||
Referenten des Staatsministeriums und Abteilungsleiter des Staatsbetriebes Sachsenforst | wie Nummer 3.2.1, jedoch mit einer 0,3 cm starken silberfarbenen Plattschnurr umrandet, zwei silberne Eicheln | grün umrandet, zwei silberne Eichenblätter |
3.2.4 | ||
alle anderen Funktionen | wie Nummer 3.2.3., jedoch mit einer silbernen Eichel | grün umrandet, ein silbernes Eichenblatt |
1
Überschrift geändert durch
Artikel 8 der Verordnung vom 15. August 2006
(SächsGVBl. S. 439, 442) und durch
Verordnung vom 11. Juni 2009
(SächsGVBl. S. 300)
2
§ 1 geändert durch
Verordnung vom 20. November 2018
(SächsGVBl. S. 736)
3
§ 3 Absatz 1 Satz 2 geändert durch
Artikel 11 der Verordnung vom 5. Dezember 2001
(SächsGVBl. S. 734, 736), durch
Artikel 8 der Verordnung vom 15. August 2006
(SächsGVBl. S. 439, 442) und durch
Verordnung vom 20. November 2018
(SächsGVBl. S. 736)
4
§ 4 geändert durch
Verordnung vom 11. Juni 2009
(SächsGVBl. S. 300) und durch
Verordnung vom 20. November 2018
(SächsGVBl. S. 736)
5
§ 6 geändert durch
Artikel 8 der Verordnung vom 15. Oktober 2003
(SächsGVBl. S. 652, 655) und durch
Artikel 8 der Verordnung vom 15. August 2006
(SächsGVBl. S. 439, 442)
6
§ 7 geändert durch
Verordnung vom 20. November 2018
(SächsGVBl. S. 736)
7
§ 8 geändert durch
Verordnung vom 20. November 2018
(SächsGVBl. S. 736)
8
§ 9 neu gefasst durch
Verordnung vom 20. November 2018
(SächsGVBl. S. 736)
9
Anlage 1 geändert durch
Artikel 8 der Verordnung vom 15. August 2006
(SächsGVBl. S. 439, 442) und durch
Verordnung vom 20. November 2018
(SächsGVBl. S. 736)
10
Anlage 2 geändert durch
Artikel 8 der Verordnung vom 15. August 2006
(SächsGVBl. S. 439, 442)
11
Anlage 3 geändert durch
Artikel 8 der Verordnung vom 15. Oktober 2003
(SächsGVBl. S. 652, 655) und durch
Artikel 8 der Verordnung vom 15. August 2006
(SächsGVBl. S. 439, 442)
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