Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Art und den Umfang der Dienstaufgaben der hauptamtlichen Lehrkräfte an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen (VwV Dienstaufgaben der LFS)
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Art und den Umfang der Dienstaufgaben der hauptamtlichen Lehrkräfte an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen (VwV Dienstaufgaben der LFS)
Vom 19. Juli 2021
(berichtigt vom 12. August 2021 [SächsABl. S. 1102])
I. Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Lehr- und Unterrichtsverpflichtung der hauptamtlichen Fachlehrer und Ausbilder, im Folgenden Lehrkräfte genannt, an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen (LFS). Weiterhin werden Regelungen zu sonstigen Regelstundenverpflichtungen an der LFS getroffen.
II. Begriffsbestimmungen
1.
Dienstaufgaben der Lehrkräfte sind die unter Ziffer III. festgelegte Lehr- und Unterrichtsverpflichtung und die nach Ziffer IV. beschriebenen weiteren Aufgaben.
2.
Lehr- oder Unterrichtsverpflichtung ist die Verpflichtung der Lehrkräfte, in einem festgesetzten Umfang Lehrveranstaltungen oder Unterricht durchzuführen. Die Regelstundenverpflichtung ist die Anzahl der Lehr- oder Unterrichtsstunden, die eine vollbeschäftigte Lehrkraft im Durchschnitt jährlich zu erbringen hat.
3.
Lehrveranstaltung oder Unterricht ist Aus- und Fortbildung an der LFS, die eine Anwesenheit der Lehrkraft erfordert, wie zum Beispiel Unterrichtsvortrag, Übung, Seminar, Gruppenarbeit und praktische Ausbildung.
4.
Eine Lehr- oder Unterrichtseinheit (UE) hat die Dauer von 45 Minuten.
5.
Leistungsnachweise sind sowohl die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgeschriebenen schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen als auch sonstige Lern-, Erfolgs- und Leistungskontrollen.
6.
Bearbeiterstunde ist die den Prüfungsteilnehmern für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben zur Verfügung stehende Zeitstunde.
III. Umfang der Regelstundenverpflichtung
1.
Der Umfang der jährlichen Regelstundenverpflichtung für die beamteten Lehrkräfte ergibt sich aus Nummer 2 Buchstabe e der Anlage zu § 15 der Sächsischen
Arbeitszeitverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 198), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2021 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, und beträgt für vollzeitbeschäftigte Fachlehrer 1144 UE und für vollzeitbeschäftigte Ausbilder 1232 UE. Dies gilt auch für die tarifbeschäftigten Lehrkräfte.
2.
Der Umfang der Regelstundenverpflichtung soll bei Fachlehrern acht UE am Tag und 30 UE in der Unterrichtswoche, bei Ausbildern acht UE am Tag und 32 UE in der Unterrichtswoche nicht überschreiten.
3.
Der Umfang der Regelstundenverpflichtung für Personal, welches nur teilweise für die Lehrtätigkeit vorgesehen ist, wird vom Leiter der LFS entsprechend festgelegt.
4.
Wird die Regelstundenverpflichtung innerhalb eines Kalenderjahres über- oder unterschritten, so ist ein Ausgleich innerhalb des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen, soweit nach den für die Lehrkraft geltenden tarif- oder beamtenrechtlichen Regelungen kein anderer Ausgleich oder keine andere Abgeltung durchzuführen ist. Bei Unterschreitung der Regelstundenverpflichtung aus Gründen die durch die Lehrkraft nicht zu beeinflussen sind, wird der Saldo nur bis zu 60 UE in das Folgejahr übertragen.
5.
Die Erfüllung der Regelstundenverpflichtung ist vorrangig vor allen anderen Dienstaufgaben.
IV. Weitere Dienstaufgaben
1.
Die Dienstaufgaben umfassen neben der Lehr- und Unterrichtsverpflichtung insbesondere folgende weiteren Aufgaben:
a)
Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen sowie Erstellung und Aktualisierung von dazugehörigen Lehr- und Lernmitteln,
b)
Teilnahme an fachlichen Exkursionen,
c)
ausbildungsbegleitende fachliche Beratung von Laufbahnanwärtern und Lehrgangsteilnehmern,
d)
Mitwirkung an der Entwicklung und Fortschreibung von Lehrprogrammen und Ausbildungsplänen sowie neuer Lehr- und Lernformen, wie zum Beispiel E-Learning-Angebote,
e)
fachliche Betreuung und Anleitung der Ausbilder der Feuerwehr,
f)
Einsatz als Lehrgangsleiter/-betreuer,
g)
Erstellung, Begutachtung, Durchführung und Bewertung von Leistungsnachweisen, Teilnahme an Sitzungen von Prüfungsausschüssen, Prüfungsaufsicht,
h)
Mitwirkung bei Verwaltungsaufgaben, Teilnahme an Sitzungen der Gremien und Ausschüsse sowie sonstiger dienstlicher Veranstaltungen und Maßnahmen,
i)
Erledigung von durch den Leiter der LFS oder den Fachbereichsleiter übertragenen Verwaltungsaufgaben, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit anfallen, und Sonderaufgaben (zum Beispiel herausgehobene Aufgaben und Projekte),
j)
Teilnahme am Einsatzdienst sowie an den damit im Zusammenhang stehenden Übungen entsprechend der Verpflichtungserklärung,
2.
Die Regelung der weiteren Dienstaufgaben obliegt der LFS in eigener Verantwortung. Die Lehrkräfte sind rechtzeitig über Art und Umfang zu informieren.
3.
Bezogen auf die Höhe der Regelstundenverpflichtung erfolgt keine Anrechnung oder Ermäßigung mit Ausnahme der unter Ziffer V und VI aufgeführten Anrechnungs- und Ermäßigungstatbestände.
4.
Die Wahrnehmung der Lehr- und Unterrichtsverpflichtung sowie weiterer Dienstaufgaben nach Nummer 1 in anderen Fachbereichen sind dem Hauptamt zuzurechnen.
V. Anrechnungstatbestände und Anrechnungsumfang
1.
Lehr- und Unterrichtsveranstaltungen werden auf die Regelstundenverpflichtung mit dem Faktor 1,0 angerechnet.
2.
Planübungen werden auf die Regelstundenverpflichtung mit dem Faktor 1,0 pro Übungsgruppe an einer Planübungsplatte oder an virtuellen Übungsszenarien angerechnet.
3.
Exkursionen werden mit dem Zeitaufwand in UE nach Unterrichtsplan mit dem Faktor 1,0 höchstens jedoch mit 5,2 UE Fachlehrer/5,6 UE Ausbilder pro Tag angerechnet.
4.
Mit dem Faktor 2,0 werden Lehrveranstaltungs- und Unterrichtsstunden, die neu ins Lehrprogramm aufgenommen wurden, angerechnet.
5.
Im Übrigen wird auf UE im nachfolgend angegebenen Umfang angerechnet:
Laufende Nummer | Aufgabe | Unterrichtseinheit |
---|---|---|
a) | Neukonzeption von Prüfungen der Laufbahnausbildung | je Bearbeiterstunde (60 min) 2 UE |
b) | Erstellung sonstiger Lern-, Erfolgs- und Leistungskontrollen | je Bearbeiterstunde (60 min) 1 UE |
c) | Fachliche Beurteilung von Prüfungsaufgaben der Laufbahnausbildung | je Bearbeiterstunde (60 min) 0,65 UE Fachlehrer/0,7 UE Ausbilder |
d) | Bewertung von Prüfungen der Laufbahnausbildung sowie sonstiger Lern-, Erfolgs- und Leistungskontrollen | je Bearbeiterstunde (60 min) und Anzahl vorzunehmender Bewertungen 0,14 UE Fachlehrer/0,16 UE Ausbilder |
e) | Abnahme von mündlichen und praktischen Prüfungen | (je Zeitstunde) Zeitaufwand in UE nach Unterrichtsplan |
f) | Betreuung und Bewertung einer Ausbildungsabschnittsarbeit | (je Zeitstunde) 0,65 UE Fachlehrer/0,7 UE Ausbilder |
g) | Ausbildungsbegleitende fachliche Beratung von Laufbahnanwärtern und Lehrgangsteilnehmern | (je Zeitstunde) 0,65 UE Fachlehrer/0,7 UE Ausbilder |
h) | Aufstellung und Fortschreibung von Lehrprogrammen und Ausbildungsplänen sowie Entwicklung neuer Lehrkonzepte | (je Zeitstunde) 0,65 UE Fachlehrer/0,7 UE Ausbilder soweit als Projekt oder herausgehobene Aufgabe genehmigt |
i) | Fachliche Betreuung und Anleitung der Kreisausbilder | (je Zeitstunde) 0,65 UE Fachlehrer/0,7 UE Ausbilder |
j) | Einsatz als Lehrgangsleiter/-betreuer | (je 5 Lehrgangstage) 1 UE für Lehrgang |
k) | Übernahme von Verwaltungsaufgaben, die über das übliche Maß hinausgehen | (je Zeitstunde) 0,65 UE Fachlehrer/0,7 UE Ausbilder soweit als Projekt oder herausgehobene Aufgabe genehmigt |
l) | Übernahme von sonstigen genehmigten herausgehobenen Aufgaben und Projekten | (je Zeitstunde) 0,65 UE Fachlehrer/0,7 UE Ausbilder |
m) | angeordnete Hospitationen zur Einarbeitung in Lehrgangsthemen | 0,65 UE Fachlehrer/0,7 UE Ausbilder je UE gemäß Unterrichtsplan. |
Auf Ziffer VI Nummer 7 Satz 3 wird verwiesen.
6.
Reisezeiten zu einem externen Ausbildungs- oder Prüfungsort werden je Zeitstunde im Faktor 0,65 UE Fachlehrer/0,7 UE Ausbilder angerechnet. In der Summe dürfen täglich maximal 9,3 UE für Fachlehrer und 9,4 UE für Ausbilder angerechnet werden. Zuzüglich werden für die Durchführung dezentraler Ausbildung zwei zusätzliche UE pro dezentralem Lehrgangstag angerechnet.
7.
Zusätzliche Tätigkeiten, wie Gerätewartung in den Werkstätten zum Erhalt der Fach- oder Sachkunde oder als Pflichtaufgaben zur Ausübung einer Funktion (zum Beispiel Strahlenschutzbeauftragter, Chemikalienbeauftragter) werden mit dem Zeitaufwand in UE angerechnet.
VI. Ermäßigungstatbestände
1.
Lehrkräften ohne hinreichende Lehr- oder Ausbildungserfahrung kann der Leiter der LFS im ersten Jahr ihrer Tätigkeit eine Ermäßigung der Regelstundenverpflichtung von bis zu 27 Prozent im Rahmen eines Projektes gewähren.
2.
Die Regelstundenverpflichtung von schwerbehinderten und schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Lehrkräften nach dem
Neunten Buch Sozialgesetzbuch
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, kann der Leiter der LFS auf Antrag bis zu 35 Prozent ermäßigen.
3.
Aufgrund altersbedingter Einschränkungen kann die Regelstundenverpflichtung für Lehrkräfte ab Vollendung des 55. Lebensjahres um 1 UE/Woche und ab Vollendung des 60. Lebensjahres um 2 UE/Woche auf Antrag durch den Leiter der LFS ermäßigt werden. Als Nachweis der altersbedingten Einschränkungen ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
4.
Bei Erkrankungen ermäßigt sich die Regelstundenverpflichtung pro Krankheitstag um 5,2 UE bei Fachlehrern und um 5,6 UE bei Ausbildern. Dies gilt nicht für Zeiten, während derer an der LFS keine Lehrveranstaltungen stattfinden (Schließzeiten). Eine Unter- oder Überschreitung der jährlichen Regelstundenverpflichtung auf Grund von Krankheitstagen entsteht nicht.
5.
Für die eigene Fortbildung der Lehrkräfte ermäßigt sich die Regelstundenverpflichtung pro Tag der Fortbildung um 5,2 UE bei Fachlehrern und um 5,6 UE bei Ausbildern. Jährlich werden höchstens zehn Tage Fortbildung neben der jährlichen Fortbildungswoche in der Schließzeit der LFS zugrunde gelegt. Die Fortbildungszeiten können einmalig ins nächste Jahr übertragen werden.
6.
Längerfristige Qualifizierungsmaßnahmen, die auf Veranlassung der Dienststelle erfolgen, sind von den Beschränkungen nach Nummer 4 ausgenommen.
7.
Über alle weiteren Ermäßigungen insbesondere bei herausgehobenen Aufgaben und Projekten entscheidet der Leiter der LFS und berichtet dem Staatsministerium des Innern. Die Abgrenzung zwischen herausgehobenen Aufgaben und Projekten nimmt der Leiter der LFS nach Anhörung des Örtlichen Personalrates im Rahmen einer Dienstanweisung vor, die der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bedarf. Die Summe der Anrechnungen und Ermäßigungen aus Projekten, mit Ausnahme von Nummer 1, und herausgehobenen Aufgaben darf maximal 15 Prozent der jährlichen Regelstundenverpflichtung betragen.
8.
Zu gewährende Freistellungen aufgrund gesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.
VII. Präsenzpflicht/Erholungsurlaub
1.
Soweit Dienstaufgaben nicht zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen sind, sind die Lehrkräfte in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich und örtlich nicht gebunden, soweit ihre Erreichbarkeit gewährleistet ist. Das Nähere regelt eine Dienstanweisung des Leiters der LFS.
2.
Der Leiter der LFS legt die für den Dienstbetrieb erforderlichen Anwesenheitszeiten fest. Der Leiter der LFS oder der Abteilungsleiter Ausbildung ordnet die Anwesenheit einzelner Lehrkräfte an, wenn dienstliche Gründe dies erfordern.
3.
Für die beamteten Lehrkräfte ist der Erholungsurlaub mindestens zu 2/3 in der lehrveranstaltungsfreien Zeit abzuleisten. Die tarifbeschäftigten Lehrkräfte sollen den Erholungsurlaub mindestens zu 2/3 in der lehrveranstaltungsfreien Zeit in Anspruch nehmen. Im Übrigen findet die für die Beamten und nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, in der jeweils geltenden Fassung, für die Tarifbeschäftigten geltenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung. Anträge auf Erholungsurlaub genehmigen die Abteilungsleiter oder der Leiter der LFS.
VIII. Aufgabenübertragung und Jahresbericht der Schulleitung der LFS
1.
Der Leiter der LFS gewährleistet die Erfüllung der Dienstaufgaben. Er kann einzelne Aufgaben dieser Verwaltungsvorschrift auf den Abteilungsleiter Ausbildung übertragen.
2.
Nach Ablauf jedes Kalenderjahres berichtet der Leiter der LFS dem Staatsministerium des Innern, wie die Dienstaufgaben erfüllt worden sind. Dies beinhaltet auch den Bericht gemäß Ziffer VI Nummer 6.
IX. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die VwV Dienstaufgaben der LFS vom 3. Januar 2011 (unveröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), außer Kraft.
Dresden, den 19. Juli 2021
Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller
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