Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zum Deckbullengesundheitsdienst im Freistaat Sachsen
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zum Deckbullengesundheitsdienst im Freistaat Sachsen
Vom 6. Juli 2004
1.
Zuständigkeit
Der Deckbullengesundheitsdienst (DBGD) ist eine Aufgabe des Tiergesundheitsdienstes der Sächsischen Tierseuchenkasse im Sinne des § 23 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (Landestierseuchengesetz –
SächsAGTierSG
) vom 22. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 29), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 157) geändert worden ist. Er wird durchgeführt als ein Programm gemäß § 28 Abs. 2 des
SächsAGTierSG
zur Bekämpfung von Deckseuchen und anderen auf genitalem Wege übertragbaren Infektionskrankheiten in Form einer Gesundheitskontrolle, verbunden mit einer zuchthygienischen Prüfung.
2.
Aufgaben
2.1
Die tiergesundheitliche Überwachung der Deckbullen dient dem Schutz der Rinderbestände vor Tierseuchen, Krankheiten und Erregern, die durch den Erwerb, die Haltung und die Nutzung von Deckbullen übertragen werden können.
2.2
Der DBGD ist eine planmäßige tierzucht- und gesundheitsfördernde Maßnahme.
3.
Organisation und Inanspruchnahme
3.1
Die Anmeldung der Deckbullen für den DBGD erfolgt durch den Tierbesitzer bei dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt.
3.2
Der Amtstierarzt veranlasst die Untersuchung der Deckbullen durch den zuständigen Rindergesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse.
3.3
Wird ein Deckbulle nicht nach Nummer 3.1 gemeldet und das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt erhält von dessen Existenz Kenntnis, prüft der Amtstierarzt, ob der Verdacht auf eine Deckinfektion gemäß § 2 der Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder (
Rinder-Deckinfektionen-Verordnung
) vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1307), die durch die Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, gegeben ist und eine Untersuchung gemäß § 3
Rinder-Deckinfektionen-Verordnung
anzuordnen ist.
4.
Durchführung
4.1
Alle Deckbullen werden mindestens einmal im Jahr untersucht. Die erste Untersuchung muss spätestens zwölf Monate nach der anlässlich der Körung durchgeführten zuchthygienischen Untersuchung erfolgen.
4.2
Nach Zukauf eines Bullen ohne zuchthygienische Untersuchung erfolgt die erste Untersuchung innerhalb von sechs Wochen.
4.3
Die Durchführung der Untersuchung obliegt einem beauftragten Fachtierarzt des Rindergesundheitsdienstes der Sächsischen Tierseuchenkasse.
4.4
Die Abstimmung des Untersuchungszeitpunktes erfolgt direkt zwischen dem Tierbesitzer und dem Fachtierarzt des Rindergesundheitsdienstes und ist dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt bekannt zu geben.
5.
Untersuchungsumfang
5.1
Vom DBGD sind zu prüfen:
a)
Identität des Bullen,
b)
Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse (bei zugekauften Bullen),
c)
Deckregister (§ 23 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (
Viehverkehrsverordnung
–
ViehVerkV
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381),
d)
Haltung, Hygiene und Tierschutz,
e)
klinischer Allgemeinzustand,
f)
eine Spülprobe auf spezifische Deckinfektionserreger (Tritrichomonas fetus, Campylobacter fetus subsp. venerealis),
g)
eine Blutprobe auf Brucellose, Leukose, BHV1, BVD/MD-Antigen und -Antikörper, Leptospirose (L. pomona, L. hardjo, L. grippotyphosa) und Paratuberkulose,
h)
die Geschlechtsorgane durch klinische Untersuchung,
i)
Paarungsverhalten,
j)
Sperma bei Verdacht auf Fruchtbarkeitsstörungen oder auf Anforderung des Tierbesitzers,
k)
eine Kotprobe auf Salmonellen und Endoparasiten.
5.2.
Bei verdächtigen Befunden sowie zur Abklärung zuchthygienischer Probleme werden kurzfristig Untersuchungen wiederholt oder weitere Maßnahmen eingeleitet.
6.
Information
6.1.
Der Tierbesitzer erhält einen zusammenfassenden schriftlichen Befund über die Ergebnisse der Untersuchung des Bullen einschließlich der zuchthygienischen Beurteilung.
6.2.
Dieser Befund wird in Kopie dem veranlassenden Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt übergeben.
6.3.
Bei verdächtigen oder positiven Befunden sowie bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen wird das veranlassende Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt unverzüglich informiert.
6.4.
Zusammenfassende Jahresberichte über den DBGD erhalten der Sächsische Rinderzuchtverband e. G. und die oberste Veterinärbehörde sowie das Regierungspräsidium für den jeweiligen Regierungsbezirk.
7.
Mitwirkung des Tierbesitzers
Dem Tierbesitzer obliegt (in Anlehnung an die Unterstützungspflicht gemäß § 73 Abs. 5 Tierseuchengesetz (
TierSG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) die sachgemäße Vorstellung des Bullen zur Untersuchung sowie die entsprechende Hilfeleistung und Auskunftserteilung bei der Durchführung des DBGD.
8.
Untersuchungskosten
Die Kosten für den DBGD im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift trägt der Tierbesitzer des Bullen, sofern nicht die Sächsische Tierseuchenkasse eine andere Kostenregelung trifft.
9.
In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. April 2004 in Kraft.
Dresden, den 6. Juli 2004
Sächsisches Staatsministerium für Soziales
Dr. Albin Nees
Staatssekretär
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