Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz für die Datenübermittlung aus dem und zu dem zentralen Vollstreckungsgericht sowie aus dem Schuldnerverzeichnis der örtlichen Vollstreckungsgerichte (VwV Datenübertragungsregeln)
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
für die Datenübermittlung aus dem und zu dem zentralen Vollstreckungsgericht sowie aus dem Schuldnerverzeichnis der örtlichen Vollstreckungsgerichte
(VwV Datenübertragungsregeln)
Vom 17. Februar 2015
I.
Für Datenübermittlungen aufgrund der
Zivilprozessordnung
in Verbindung mit der Verordnung über das Vermögensverzeichnis (
Vermögensverzeichnisverordnung
–
VermVV
), der Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis (
Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
–
SchuVAbdrV
) und der Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses (
Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
–
SchuFV
) sowie für die Erteilung von Abdrucken nach den §§ 915, 915d der
Zivilprozessordnung
in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Gesetzes, betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung
gilt die Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift.
II.
1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 2015 in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa für die Datenübermittlung aus dem und zu dem zentralen Vollstreckungsgericht sowie für die Übermittlung von Daten mittels Datenträger aus dem Schuldnerverzeichnis der örtlichen Vollstreckungsgerichte (
VwV Datenübertragungsregeln
) vom 6. Dezember 2012 (SächsJMBl. S. 127), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832), außer Kraft.
Dresden, den 17. Februar 2015
Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow
Anlage (zu Ziffer I)
Datenübertragungsregeln für die Datenübermittlung aus dem und zu dem zentralen Vollstreckungsgericht sowie aus dem Schuldnerverzeichnis der örtlichen Vollstreckungsgerichte
Für die Datenübermittlung aus dem und zu dem beim zentralen Vollstreckungsgericht geführten Schuldnerverzeichnis und Vermögensverzeichnisregister sowie aus dem Schuldnerverzeichnis der örtlichen Vollstreckungsgerichte gelten die nachfolgenden Datenübertragungsregeln:
1.
Zielsetzung
Durch diese Datenübertragungsregeln werden die Voraussetzungen für eine sichere und elektronisch weiterverarbeitbare Datenkommunikation der zentralen und örtlichen Vollstreckungsgerichte festgelegt.
Gegenstand der Datenübertragung ist die Übermittlung von Eintragungsanordnungen in das Schuldnerverzeichnis nebst Entscheidungen über Rechtsbehelfe, die Übermittlung von Vermögensverzeichnissen und der laufende Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis.
2.
Rechtliche Grundlage
2.1
Datenübermittlung aus und in das beim zentralen Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis
Gemäß § 882h Abs. 3 der
Zivilprozessordnung
(
ZPO
) werden die Einzelheiten der Führung, Form und Übermittlung der Eintragungsanordnungen des Schuldnerverzeichnisses und der Einsichtnahme in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz geregelt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses (
Schuldnerverzeichnisführungsverordnung
-
SchuFV
) erfolgt die Übermittlung der Daten bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll und in einheitlich strukturierten Datensätzen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1
SchuFV
sind bei der Datenübermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht und bei der Weitergabe an eine andere Stelle im Sinne des § 882h Abs. 2 der
ZPO
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen. Das Registrierungsverfahren für die Nutzungsberechtigten erfolgt gemäß § 7 Abs. 4
SchuFV
über ein zentrales und länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem im Internet.
2.2
Übermittlung der Vermögensverzeichnisse
§ 802k Abs. 4
ZPO
regelt, dass folgende Einzelheiten durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln sind: Inhalt, Form, Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Löschung der Vermögensverzeichnisse sowie Einsichtnahme, insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren. In § 4 der Verordnung über das Vermögensverzeichnis (
Vermögensverzeichnisverordnung
-
VermVV
) werden die Voraussetzungen für eine sichere Datenkommunikation und die elektronische Übermittlung durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen geregelt. Die Registrierung der Errichtungsberechtigten und der Einsichtsberechtigten erfolgt gemäß § 8 Abs. 1 und 2
VermVV
in einem geeigneten Registrierungsverfahren.
2.3
Übermittlung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis
Gemäß § 882g Abs. 8
ZPO
sind die Einzelheiten der Abdruckerteilung aus dem Schuldnerverzeichnis in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu regeln. Gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis (
Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
-
SchuVAbdrV
) gelten für die Datenübermittlung die Datenübermittlungsregeln der Landesjustizverwaltung des Landes, in dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird. Die elektronische Übermittlung der Daten erfolgt bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll und in einheitlich strukturierten Datensätzen. Gemäß § 915d Abs. 1 Satz 2
ZPO
in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Gesetzes, betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung
(EGZPO) und § 10 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über das Schuldnerverzeichnis (
Schuldnerverzeichnisverordnung
-
SchuVVO
) gelten für die Übermittlung der Abdrucke aus den örtlichen Schuldnerverzeichnissen die Datenübermittlungsregeln der Landesjustizverwaltung des Landes, in dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird.
3.
Beteiligte an der Datenübermittlung
3.1
Schuldnerverzeichnis beim zentralen Vollstreckungsgericht
3.1.1
Berechtigt zur Einlieferung von Daten in das nach § 882h Abs. 1
ZPO
geführte Schuldnerverzeichnis sind:
–
Gerichtsvollzieher (§§ 882b Abs. 1 Nr. 1, 802e, 882c
ZPO
),
–
Vollstreckungsbehörden (§§ 882b Abs. 1 Nr. 2
ZPO
, 284 Abs. 9 der
Abgabenordnung
[
AO
]), die nach § 284 Abs. 9
AO
oder einer gleichartigen Regelung durch Bundesgesetz oder Landesgesetz hierzu ermächtigt sind soweit diese Regelungen die Hinterlegung der Vermögensübersicht anordnen (nach Maßgabe des § 802k Abs. 1
ZPO
, z.B. nach Justizbeitreibungsverordnung des Bundes und/oder entsprechender Landesverordnungen, nach Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes und/oder entsprechender Landesverordnungen, nach § 66
SGB X
),
–
Vollstreckungsgerichte (nach Maßgabe der §§ 764, 882d Abs. 2 und 3
ZPO
),
–
Insolvenzgerichte (§§ 882b Abs. 1 Nr. 3
ZPO
, 26 Abs. 2, 303a der
Insolvenzordnung
[
InsO
]).
3.1.2
Berechtigt zur Einsicht in das nach § 882h Abs. 1
ZPO
geführte Schuldnerverzeichnis sind registrierte Nutzer (§ 6 Abs. 2 und § 7
SchuFV
), die einen der in § 882f Satz 1 Nr. 1 bis 6
ZPO
i.V.m. § 5
SchuFV
aufgeführten Gründe für eine Einsicht in das Schuldnerverzeichnis darlegen können. Einsichtsberechtigt sind natürliche und juristische Personen sowie alle öffentlichen Stellen (Gerichtsvollzieher und Behörden).
3.2
Vermögensverzeichnisregister
3.2.1
Berechtigt zur Einlieferung in das Vermögensverzeichnisregister sind ausschließlich Gerichtsvollzieher gemäß § 802f Abs. 6
ZPO
und Vollstreckungsbehörden gemäß § 284 Abs. 9
AO
oder entsprechend einer gleichartigen Regelung durch Bundes- oder Landesgesetz.
3.2.2
Berechtigt zur Einsicht und zum Bezug von hinterlegten Vermögensverzeichnissen aus dem nach § 802k Abs. 3
ZPO
geführten Register sind ausschließlich folgende nach Maßgabe der § 7 Abs. 1 und § 8
VermVV
registrierte Nutzer:
–
Gerichtsvollzieher (§ 802k Abs. 2 Satz 1
ZPO
),
–
Vollstreckungsbehörden (§ 802k Abs. 2 Satz 2
ZPO
),
–
Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte, Registergerichte und Strafvollstreckungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist (§ 802k Abs. 2 Satz 3
ZPO
).
3.3
Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis
Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis gemäß § 882g
ZPO
dürfen nach § 1
SchuVAbdrV
nur Inhabern einer Bewilligung nach den Vorschriften der
Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
erteilt werden.
Berechtigt zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis sind:
–
Industrie- und Handelskammern sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen Angehörige eines Berufes kraft Gesetzes zusammengeschlossen sind (Kammern) (§ 882g Abs. 2 Nr. 1
ZPO
),
–
Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Führung nichtöffentlicher zentraler Schuldnerverzeichnisse verwenden (§ 882g Abs. 2 Nr. 2
ZPO
),
–
Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durch Einzeleinsicht in die Länderschuldverzeichnisse oder durch den Bezug von Listen nach § 882g Abs. 5
ZPO
nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann (§ 882g Abs. 2 Nr. 3
ZPO
).
Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis gemäß § 915d Absatz 1 Satz 2
ZPO
in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 EGZPO dürfen nach § 2 Absatz 1
SchuVVO
nur Inhabern einer Bewilligung nach den Vorschriften der
Schuldnerverzeichnisverordnung
erteilt werden.
Berechtigt zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis sind:
–
Industrie- und Handelskammern sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen Angehörige eines Berufes kraft Gesetzes zusammengeschlossen sind (Kammern) (§ 915e Abs. 1 Buchst. a
ZPO
in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 EGZPO),
–
Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Führung zentraler bundesweiter oder regionaler Schuldnerverzeichnisse verwenden (§ 915e Abs. 1 Buchst. b
ZPO
in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 EGZPO), oder
–
Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durch Einzelauskünfte, insbesondere aus einem Verzeichnis nach § 915e Abs. 1 Buchst. b
ZPO
in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 EGZPO, oder durch den Bezug von Listen (§ 915f
ZPO
in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 EGZPO) nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann.
4.
Technische Anforderungen für die Datenübertragung
4,1
Allgemein
4.1.1
Zugangsbestätigung, Prüfergebnis
Bei jedem Eingang beim zentralen Vollstreckungsgericht wird automatisiert unverzüglich eine Eingangsbestätigung und ein Prüfprotokoll an den Absender versandt.
Mit dem Prüfprotokoll werden folgende Angaben übermittelt:
–
Absenderkennung des Einreichenden,
–
Betreff der Sendung,
–
Anzahl der Anhänge und/oder ihre Dateinamen,
–
gegebenenfalls das Ergebnis von Signaturprüfungen,
–
Datum und Uhrzeit der Aufzeichnung in dem elektronischen Postfach.
Alle Eingänge werden automatisiert auf schädlichen Code überprüft (Viren, Trojaner, Würmer usw.). Infizierte Dateien können nicht bearbeitet werden und werden daher nicht in den Geschäftsgang gegeben. Sie gelten daher auch dann als nicht zugegangen, wenn sie im Übrigen den vorgegebenen Formatstandards entsprechen. Die Einreichenden werden benachrichtigt.
Die von der elektronischen Poststelle automatisiert erstellten Übermittlungs-, Sende- und Empfangsbestätigungen beziehen sich auf die Tatsache, dass der in der jeweiligen Bestätigung beschriebene Kommunikationsvorgang zu dem angegebenen Zeitpunkt stattgefunden hat. Durch diese Bestätigungen wird insbesondere nicht zugleich bestätigt, dass die übermittelten Daten in einem zugelassenen Format vorgelegt worden sind oder sonst keine Hindernisse für eine Weiterverarbeitung bestehen.
4.1.2
Zeichensatz
Für die Übertragung ist der Zeichensatz String Latin der UTF-8 Codierung zugrunde zu legen.
4.1.3
Datenformat
Es werden ausschließlich strukturierte Daten nach dem Standard XJustiz (www.xjustiz.de) übertragen. Dort ist der jeweils aktuelle Fachdatensatz Vollstreckung veröffentlicht.
Das Vermögensverzeichnis ist einschließlich etwaiger Anlagen in einer Datei im PDF-Format zu übermitteln.
Die erzeugten Daten müssen die Vorgaben des XJustiz-Schemas erfüllen, das heißt es müssen die Datenelemente in der festgelegten Reihenfolge übergeben werden, Pflichtfelder belegt sein, die richtigen Datentypen verwendet und bei vorgegebenen Wertelisten nur die darin möglichen Werte übergeben werden. Einlieferungen müssen zudem unter dem Dateinamen „xjustiz_nachricht.xml“ erfolgen.
Nicht valide Daten werden vom zentralen Vollstreckungsgericht mit einer Fehlermeldung automatisiert und ohne weitere Überprüfung zurückgesandt.
4.1.4
Datenschutz
Die Vertraulichkeit und die Integrität der zu übermittelnden Daten sind durch Verschlüsselung sicherzustellen, was durch die in Nummer 4.1.5 beschriebene Datenübermittlung gewährleistet wird.
4.1.5
Nachrichtenempfang
Die zu übermittelnden Daten sind ausschließlich unter Verwendung eines Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) zu versenden. Eine andere Art der Datenübermittlung ist nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist die Datenübermittlung zwischen Justizbehörden innerhalb eines Bundeslandes.
4.2
Registrierungsverfahren für das beim zentralen Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis und Vermögensverzeichnisregister
4.2.1
Einlieferer
Zur Einlieferung in das nach § 882h Abs. 1
ZPO
geführte Schuldnerverzeichnis sind Gerichtsvollzieher gemäß § 882c
ZPO
, Vollstreckungsbehörden, welche gemäß § 284 Abs. 7
AO
oder aufgrund einer gleichartigen Regelung durch Bundesgesetz oder Landesgesetz hierzu ermächtigt sind, Insolvenzgerichte gemäß § 26 Abs. 2
InsO
und örtliche Vollstreckungsgerichte gemäß § 882d Abs. 2
ZPO
berechtigt.
Zur Einlieferung zum Vermögensverzeichnisregister sind ausschließlich Gerichtsvollzieher gemäß § 802f Abs. 6
ZPO
und Vollstreckungsbehörden gemäß § 284 Abs. 9
AO
oder einer gleichartigen Regelung durch Bundes- oder Landesgesetz berechtigt.
4.2.1.1
Registrierungsverfahren
–
Anlegen EGVP-Postfach: Damit die in § 3
SchuFV
und § 4
VermVV
an Datenübermittlungen gestellten Anforderungen gewährleistet werden können, erfolgen Einlieferungen mittels EGVP-Postfach und unter Verwendung des Identitätsmanagementsystems SAFE.
Einlieferer müssen über ein EGVP-Postfach verfügen. Die erforderliche Software kann unter www.egvp.de bezogen werden. Vor erstmaliger Nutzung der Software ist diese bei einem Verzeichnisdienst anzumelden. Dies geschieht automatisiert, indem die in der Registerkarte „Visitenkarte“ einzugebenden Daten an das Identitätsmanagement SAFE übertragen werden.
Vollstreckungsbehörden legen für jeden zur Einlieferung berechtigten Mitarbeiter jeweils ein gesondertes Postfach an, sofern nicht ein allgemeines EGVP-Postfach Verwendung findet. Ein allgemeines EGVP-Postfach darf nur verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass der handelnde, berechtigte Mitarbeiter nachträglich festgestellt werden kann.
Die Kommunikation zwischen Justizbehörden innerhalb eines Bundeslandes unterliegt nicht der Verpflichtung zur Nutzung von EGVP-Postfächern und des Identitätsmanagementsystems SAFE.
–
Visitenkarte: Bei der Registrierung ist bei Gerichtsvollziehern in der Registerkarte „Visitenkarte“ im Organisationsfeld „Gerichtsvollzieher SN“ einzutragen.
Ausfüllhinweise können der EGVP-Anwenderdokumentation unter www.egvp.de entnommen werden.
–
Registrierung über Registrierungsclient: Die Registrierung in SAFE erfolgt mit der Software „Registrierungsclient“, die unter www.safe-registrierung.de zur Verfügung gestellt wird. Die Berechtigung zur Einlieferung wird durch Zuordnung der dafür vorgesehenen Rolle vergeben.
Die Registrierung in SAFE ist erst abgeschlossen, wenn die registrierten Angaben und die Rollenberechtigung durch einen Identitätsadministrator geprüft und freigegeben worden sind. Die Zuständigkeit des Identitätsadministrators ergibt sich aus § 7 Abs. 1
SchuFV
und § 8 Abs. 1
VermVV
.
Es ist sicherzustellen, dass das Zertifikat des EGVP-Postfachs nebst zugehöriger PIN und die Zugangsdaten zum Bundesvollstreckungsportal gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt werden.
–
Rücknahme und Widerruf der Registrierung: Sobald die mit der Registrierung verbundene Einlieferungsberechtigung entfallen ist, ist die Löschung unverzüglich zu veranlassen.
4.2.1.2
Authentifizierung
Die Berechtigung zur Einlieferung ist vom zentralen Vollstreckungsgericht bei jeder Einlieferung zu prüfen.
–
Berechtigungsprüfung mittels SAFE-ID: Bei Einlieferungen zum zentralen Vollstreckungsgericht wird vom Einliefernden dessen SAFE-ID mittels EGVP-Postfach mit übermittelt. Anhand dieser Angaben erfolgt eine Berechtigtenprüfung.
–
Die Kommunikation zwischen Justizbehörden innerhalb eines Bundeslandes unterliegt nicht der Verpflichtung zur Nutzung von EGVP-Postfächern und des Identitätsmanagementsystems SAFE.
–
Die zusätzliche Verwendung einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur für Einlieferungen zum zentralen Vollstreckungsgericht ist nicht erforderlich.
4.2.2
Einsichtsberechtigte Behörden und Gerichtsvollzieher
Zur Einsichtnahme in die Vermögensverzeichnisregister der Länder sind ausschließlich Gerichtsvollzieher, sonstige Vollstreckungsbehörden sowie Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte, Registergerichte und Strafverfolgungsbehörden gemäß § 802k Abs. 2
ZPO
berechtigt.
Die Einsichtnahme in die Schuldnerverzeichnisse und die Vermögensverzeichnisregister der Länder erfolgt zentral über das Vollstreckungsportal der Länder.
4.2.2.1
Registrierungsverfahren
–
Die Registrierung in SAFE erfolgt mit der Software „Registrierungsclient“, die unter www.safe-registrierung.de zur Verfügung gestellt wird. Die Berechtigung zur Einsichtnahme wird durch Zuordnung der dafür vorgesehenen Rolle vergeben.
–
Die Registrierung in SAFE ist erst abgeschlossen, wenn die registrierten Angaben und die Rollenberechtigung durch einen Identitätsadministrator geprüft und freigegeben worden sind. Die Zuständigkeit des Identitätsadministrators ergibt sich aus § 7 Abs. 1
SchuFV
und § 8 Abs. 1
VermVV
.
–
Nach erfolgreicher Registrierung und mit Freigabe erhält der Berechtigte den erforderlichen Zugang für das Vollstreckungsportal der Länder. Es ist sicherzustellen, dass das verwendete Zertifikat sowie die Benutzer-ID und das Passwort gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt werden.
–
Rücknahme und Widerruf der Registrierung:
Sobald die mit der Registrierung verbundene Einsichtsberechtigung entfallen ist, ist die Löschung unverzüglich zu veranlassen.
4.2.2.2
Authentifizierung
Die Berechtigung zur Einsichtnahme wird bei jeder Anmeldung im Vollstreckungsportal geprüft. Die Einsichtnahme im Vollstreckungsportal der Länder erfolgt unter www.vollstreckungsportal.de.
4.3
Eintragungsnachrichten für das beim zentralen Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis und Vermögensverzeichnisregister
4.3.1
Datenformat
Es werden ausschließlich strukturierte Daten nach dem Standard XJustiz (www.xjustiz.de) übertragen. Die jeweils zu verwendende Version des XJustiz-Datensatzes wird durch die Länder einheitlich vorgegeben.
Vermögensverzeichnisse sind im PDF-Format zu übermitteln.
Die erzeugten Daten müssen die Vorgaben des XJustiz-Schemas erfüllen, das heißt es müssen die Datenelemente in der festgelegten Reihenfolge übergeben werden, Pflichtfelder belegt sein, die richtigen Datentypen verwendet und bei vorgegebenen Wertelisten nur die darin möglichen Werte übergeben werden.
Nicht valide Daten werden vom zentralen Vollstreckungsgericht nicht angenommen und mit einer Fehlermeldung zurückgesandt.
4.3.2
Aufbau der Eintragungsnachricht Schuldnerverzeichnis
Die Eintragungsanordnungen nach § 882c
ZPO
, § 26 Abs. 2
InsO
und § 284 Abs. 9
AO
sind unter Beachtung des XJustiz-Schemas unter folgendem Dateinamen:
„xjustiz_nachricht.xml“
als XML-Datei an das zentrale Vollstreckungsgericht zu übersenden. Die für die Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis erforderlichen Attribute sind im Fachdatensatz Vollstreckung beschrieben und können unter der oben angegebenen Adresse abgerufen werden. Es sind die entsprechenden Nachrichtentypen zu verwenden.
4.3.2.1
Eintragungsanordnung
Für die Eintragungsanordnung ist zwingend der Nachrichtentyp Nachricht_Schuldnerverzeichnis_Eintragung_Korrektur zu verwenden.
Nach erfolgreicher Eintragung im Schuldnerverzeichnis erhält der Absender die Eintragungsanordnung mit der dazugehörigen Verfahrensnummer als Eintragungsbestätigung zurück. Bei Korrekturnachrichten muss die Verfahrensnummer des zu korrigierenden Datensatzes in der XJustiz-Nachricht enthalten sein.
4.3.2.2
Entscheidung über Rechtsbehelf
Entscheidungen über Rechtsbehelfe nach § 882d
ZPO
sind ebenfalls als strukturierter Datensatz und unter Beachtung des XJustiz Fachdatensatzes Vollstreckung zu übermitteln. Es ist der Nachrichtentyp Nachricht_Entscheidung_Schuldnerwiderspruch zu verwenden.
Maßgeblich für die Weiterverarbeitung ist ausschließlich der strukturierte Datensatz; soweit zusätzlich die Entscheidung als PDF-Dokument übersandt wird, bleibt dieses Dokument unberücksichtigt.
4.3.3
Aufbau der Eintragungsnachricht Vermögensverzeichnisregister
Für Eintragungen im Vermögensverzeichnisregister sind die Metadaten als XML-Datei unter Beachtung des XJustiz-Fachdatensatzes Vollstreckung und das Vermögensverzeichnis als PDF-Dokument zu übermitteln. Es ist der Nachrichtentyp Nachricht_Vermoegensverzeichnis_Uebermittlung_Korrektur zu verwenden.
Die Übersendung lediglich des Vermögensverzeichnisses im PDF-Format reicht nicht aus und führt nicht zu einer Eintragung im Vermögensverzeichnisregister; hierfür sind zwingend die Metadaten im XJustiz-Format erforderlich.
Bei der Übermittlung des Vermögensverzeichnisses an das zentrale Vollstreckungsgericht darf neben der xjustiz_nachricht.xml nur ein PDF-Dokument übergeben werden. Anlagen müssen gegebenenfalls mit dem Hauptdokument zu einem PDF-Dokument zusammengefasst werden.
Im Falle der Nachbesserung sind die ursprüngliche Vermögensauskunft und die Nachbesserung in einer PDF-Datei zu übersenden.
4.4
Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis
4.4.1
Zulassung
Der Bezug von Abdrucken aus dem nach § 882h Abs. 1
ZPO
geführten Schuldnerverzeichnis bedarf einer entsprechenden Zulassung. Diese wird durch den Leiter des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs.1
ZPO
, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, auf schriftlichen Antrag erteilt. Auf § 3
SchuVAbdrV
wird Bezug genommen.
Die Bewilligungen können durch den Leiter des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs.1
ZPO
, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, widerrufen oder zurückgenommen werden. Näheres regelt hierzu § 7
SchuVAbdrV
.
Der Bezug von Abdrucken aus den örtlichen Schuldnerverzeichnissen richtet sich nach §§ 17 ff.
SchuVVO
.
4.4.2
Übermittlungsweg
Die Übermittlung der Abdrucke aus dem nach § 882h Abs. 1
ZPO
geführten Schuldnerverzeichnis erfolgt durch eine eingerichtete zentrale und länderübergreifende Stelle im Sinne des § 882h Abs. 1
ZPO
. Für die Schuldnerverzeichnisse nach § 915
ZPO
in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 EGZPO erfolgt die Übermittlung durch die örtlichen Vollstreckungsgerichte. Die Übermittlung der Abdrucke erfolgt als elektronische Nachricht nach dem OSCI-Standard in strukturierter Form (XML) oder als PDF-Datei. Hierzu muss der Abdruckempfänger über eine Empfangsmöglichkeit im Rahmen des EGVP verfügen bzw. einen Download der vom zentralen Vollstreckungsgericht zur Verfügung gestellten Daten durchführen können. Die Einzelheiten werden von den Vollstreckungsgerichten mitgeteilt.
Die Übermittlung der Abdrucke und eines Hinweisblattes gemäß § 8 Abs. 2
SchuVAbdrV
bzw. gemäß § 9 Absatz 2
SchuVVO
erfolgt in getrennten Dateien in einer Nachricht.
Eine Übermittlung in einer anderen elektronischen Form (z.B. auf einem Datenträger oder als Anlage in einer E-Mail) ist nicht zulässig.
4.4.3
Datenschutz bei der Datenübermittlung
Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Datenübermittlung ist sowohl vom Absender als auch von der empfangenden Stelle zu überprüfen.
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