Sächsische Fördermitteldatenbankverordnung - SächsFöDaVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Landeseinheitlichen Fördermitteldatenbank (Sächsische Fördermitteldatenbankverordnung – SächsFöDaVO)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Landeseinheitlichen Fördermitteldatenbank
(Sächsische Fördermitteldatenbankverordnung – SächsFöDaVO)
Vom 13. Oktober 2000
Auf Grund von § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen (
SächsFöDaG
) vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 273) wird verordnet:

§ 1 Daten zum Antragsteller

In Zuwendungsverfahren nach § 44 in Verbindung mit § 23 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung –
SäHO
) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505), werden durch die Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank folgende personenbezogene Daten der Antragsteller verarbeitet:
Name,
Anschrift,
von der antragsbearbeitenden Stelle vergebene Identifikationsnummer des Antragstellers,
Rechtsform und bei natürlichen Personen Geschlecht des Antragstellers, soweit bekannt,
Angabe, ob es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt.

§ 2 Daten zum Verfahrensstand

In Zuwendungsverfahren werden in der Landeseinheitlichen Fördermitteldatenbank, bezogen auf den jeweiligen Stand des Zuwendungsverfahrens, folgende Daten verarbeitet:
die antragsbearbeitende, die bewilligende und die auszahlungsanordnende Stelle,
die Gesamtausgaben und ihre Finanzierung, aufgeschlüsselt nach Höhe der Zuwendung, Höhe der Finanzierungsanteile Dritter sowie des Finanzierungsanteils des Antragstellers,
die Höhe der Zuwendung aufgeschlüsselt nach Haushaltsjahren, Fördergegenständen und Orten, in denen das Vorhaben realisiert wird (Leistungsorten),
die Bearbeitungsstände,
Änderungen des Bewilligungsbescheids mit Datum und Begründung,
die Fälligkeit von Auszahlungen nach Betrag, Datum und Haushaltstiteln,
Datum des letzten Tages der Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises durch den Zuwendungsempfänger und Datum des tatsächlichen Eingangs des Verwendungsnachweises.

§ 3 Daten zum Fördervorhaben

In Zuwendungsverfahren werden in der Landeseinheitlichen Fördermitteldatenbank, bezogen auf den Förderbescheid, folgende Daten des Fördervorhabens verarbeitet:
das Förderprogramm, das Grundlage für den Antrag auf Zuwendung ist,
die Bezeichnung des Fördervorhabens,
die Identifikationsnummer für das Fördervorhaben,
die Einschätzung der Folgekosten des Vorhabens für den öffentlichen Sektor,
die Zuwendungsform (nicht, bedingt oder unbedingt rückzahlbare Zuwendung),
die Finanzierungsart,
die Bemessungsgrundlage (Förderung auf Ausgaben- oder auf Kostenbasis),
die Zuwendungsart,
der Bewilligungszeitraum,
die Gesamtausgaben, aufgeschlüsselt nach Höhe der Zuwendung, der Höhe der Finanzierungsanteile Dritter sowie des Finanzierungsanteils des Antragstellers,
die programmkonkreten Anteile an der Finanzierung der Zuwendung nach Europäischer Union, Bund, Land und sonstigen Geldgebern,
die Zuwendungshöhe, aufgeschlüsselt nach Haushaltsjahren, Haushaltstiteln, der bewilligten und der in Aussicht gestellten Zuwendung, den Fördergegenständen und den Leistungsorten.

§ 4 Trennung der Vorhabensdaten von den Daten des Leistungsempfängers

1
Die Vorhabensdaten sind spätestens nach fünf Jahren von den Daten des Leistungsempfängers gemäß § 1 Nr. 1 bis 3 zu trennen.
2
Die Frist beginnt am Tag des Abschlusses der Verwendungsnachweisprüfung.
3
Wird nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass Fördermittel oder Zinsen zurückgefordert werden können, beginnt die Frist
am Tag des Abschlusses der Verwendungsnachweisprüfung, soweit die Rückforderung unterbleibt oder nicht binnen drei Monaten nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung darüber entschieden ist,
mit Bestandskraft des Verwaltungsaktes, mit dem Beträge zurückgefordert werden oder
mit Rechtskraft des Urteils, das einen Verwaltungsakt, mit dem Beträge zurückgefordert werden, aufhebt.

§ 5 In-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft.
Dresden, den 13. Oktober 2000
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
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