Sächsisches Coronabewältigungsfondsgesetz – SächsCorBG
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Corona-Bewältigungsfonds Sachsen“ (Sächsisches Coronabewältigungsfondsgesetz – SächsCorBG)

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Corona-Bewältigungsfonds Sachsen“ (Sächsisches Coronabewältigungsfondsgesetz – SächsCorBG)
Vom 9. April 2020

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2023

Der Sächsische Landtag hat am 9. April 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung des Fonds

Der Freistaat Sachsen errichtet ein Sondervermögen „Corona-Bewältigungsfonds Sachsen“.

§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds

(1)
1
Aus dem Fonds werden die Beseitigung der Folgen und die Vorbeugung weiterer Schäden der im Jahre 2020 ausgebrochenen COVID-19-Pandemie finanziert.
2
Hierzu gehören
1.
Leistungen und Ansprüche nach dem
Infektionsschutzgesetz
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Leistungen und Ansprüche, die auf Maßnahmen des
Infektionsschutzgesetzes
zurückzuführen sind,
2.
Maßnahmen zur Stärkung des Gesundheitswesens und zum Schutz vulnerabler Gruppen,
3.
Maßnahmen zur Stabilisierung der sächsischen Wirtschaft und Landwirtschaft,
4.
Maßnahmen zur Unterstützung der sächsischen Kommunen (Gemeinden, Städte und Landkreise),
5.
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der staatlichen Daseinsvorsorge,
6.
Maßnahmen zum Erhalt von Sozial-, Sport- und Kultureinrichtungen und zur Unterstützung der Zivilgesellschaft und des Ehrenamts,
7.
Maßnahmen zur zielgerichteten Stärkung von Bildung und Wissenschaft.
3
Aus dem Fonds können auch Verwaltungsausgaben, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen nach Satz 2 und Absatz 2 stehen, und Zinsausgaben finanziert werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen ab 2023 aus Mitteln nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nur folgende neue Maßnahmen finanziert werden:
1.
Leistungen und Ansprüche nach dem
Infektionsschutzgesetz
sowie Leistungen und Ansprüche, die auf Maßnahmen des
Infektionsschutzgesetzes
zurückzuführen sind,
2.
Maßnahmen zur Umsetzung des Impfkonzeptes,
3.
Maßnahmen zur Beschaffung von Selbsttests,
4.
Finanzierung von Maßnahmen zur Steuerung intensivmedizinischer und Sicherstellung infektiologischer Behandlungskapazitäten.
(3)
1
Die Mittel des Fonds stehen bis 2024 zur Verfügung.
2
Ausgaben nach Absatz 1 Satz 3 können bis zur Auflösung des Fonds nach § 8 finanziert werden.
¹

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

1
Der Fonds ist nicht rechtsfähig.
2
Das Staatsministerium der Finanzen verwaltet den Fonds (Fondsverwalter).

§ 4 Vermögen des Fonds, Finanzierung und Verpflichtungsermächtigungen

(1)
1
Der Fonds erhält folgende Zuführungen aus dem Staatshaushalt:
1.
Zuführungen in Höhe der zu leistenden Tilgungen in den Haushaltsjahren 2023 bis 2031,
2.
weitere Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.
2
Dem Fonds fließen etwaige Unterstützungsleistungen des Bundes oder der Europäischen Union, die zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 und 2 bestimmt sind, unmittelbar zu.
3
Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages ist unverzüglich zu informieren.
(2)
1
Der Fondsverwalter wird ermächtigt, nach Maßgabe des
Haushaltsgesetzes
, in der jeweils geltenden Fassung, zur Deckung der Ausgaben des Fonds Kredite im Umfang von bis zu 6 000 000 000 Euro spätestens im Jahr 2023 aufzunehmen, soweit die Zuführungen nach Absatz 1 nicht auskömmlich sind.
2
Eine Kreditaufnahme im Jahr 2023 ist nur zur Abfinanzierung von rechtlichen Verpflichtungen zulässig, die vor 2023 eingegangenen wurden und bis Ende 2023 erfüllt werden müssen.
(3)
1
In Höhe der in Anspruch genommenen Kredite müssen spätestens innerhalb von acht Jahren Tilgungen erfolgen.
2
Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Jahres, in dem die Kredite in Anspruch genommen wurden.
3
Die Tilgung erfolgt im dritten bis achten Jahr jeweils in Höhe eines Sechstels der in Anspruch genommenen Kredite.
4
Frühere Tilgungen sind möglich.
(4)
1
Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen.
2
Zur Sicherung der Liquidität kann der Freistaat Sachsen dem Fonds Mittel zur Verfügung stellen nach § 18 Absatz 7 Nummer 2 der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
3
Die im
Haushaltsgesetz
nach § 18 Absatz 7 Nummer 2 der
Sächsischen Haushaltsordnung
festgelegte Höhe bleibt unberührt.
(5)
1
Die Mittel für Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 und 2 werden direkt aus dem Fonds an die Empfänger ausgereicht.
2
Der Fonds kann bis zur Höhe eines Betrages von 3 375 000 000 Euro zuzüglich der Zuführungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Zuflüsse nach Absatz 1 Satz 2 Ausgaben leisten und Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren eingehen.
3
Erforderliche Verpflichtungsermächtigungen gelten hiermit als ausgebracht.
(6)
1
Rückzahlungen und nicht verausgabte Mittel im Sinne dieses Gesetzes fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Fonds zu.
2
Mittel, die dem Fonds aufgrund von Rückzahlungen von nach § 2 Absatz 1 Satz 2 gewährten Darlehen zufließen (Darlehensrückflüsse) und direkte Einnahmen im Rahmen der Kreditaufnahme (Agio) werden abweichend als Einnahmen gebucht und stehen ausschließlich für Tilgungen nach Absatz 3 und zur Abfinanzierung von rechtlichen Verpflichtungen, die vor 2023 eingegangenen wurden und 2024 erfüllt werden müssen, zur Verfügung.
3
Hiervon unberührt bleibt die Regelung in § 2 Absatz 3 Satz 2.
(7)
1
Dem Fonds werden zu Gunsten des Staatshaushaltes folgende Darlehensrückflüsse entnommen:
1.
im Haushaltsjahr 2023 bis zu 60 000 000 Euro,
2.
im Haushaltsjahr 2024 bis zu 55 200 000 Euro,
3.
in den Haushaltsjahren 2025 bis 2029 jeweils bis zu 28 100 000 Euro,
4.
im Haushaltsjahr 2030 der verbleibende Bestand an Darlehensrückflüssen,
jeweils jedoch maximal der Betrag der Zuführung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
2
Weiterhin können dem Fonds die Mittel aus der Zuführung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entnommen werden, soweit diese nicht mehr benötigt werden.
3
Diese Mittel sind der Kassenverstärkungs- und Haushaltsausgleichsrücklage zuzuführen.
²

§ 5 Wirtschaftsplan

(1)
1
Der Fondsverwalter erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan.
2
Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr.
3
Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.
(2) Der Wirtschaftsplan ist dem Staatshaushaltsplan für das jeweilige Haushaltsjahr als Anlage beizufügen.

§ 6 Beteiligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages

(1) Der Fondsverwalter wird ermächtigt, die für die Umsetzung der Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 und 2 erforderlichen Ausgabetitel einzurichten.
(2)
1
Die vorgesehenen Ausgaben für Maßnahmen bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages, sofern die Einwilligung im Hinblick auf die Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit rechtzeitig erreicht werden kann.
2
Für Maßnahmen bis zu einer bestimmten Höhe oder für einzelne Förderbereiche kann der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages die Einwilligung pauschal erteilen.
3
Zu der Frage, ob eine Einwilligung erreicht werden kann, ist der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages zu konsultieren.
4
Kann die Einwilligung nicht rechtzeitig erreicht werden, ist der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages unverzüglich zu unterrichten.
(3)
1
Die geplante Inanspruchnahme der Kreditermächtigung nach § 4 Absatz 2 durch den Fondsverwalter bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages.
2
Ausgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Kreditaufnahme stehen, für die der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages die Einwilligung erteilt hat, bedürfen keiner gesonderten Einwilligung.
(4)
1
Der Fondsverwalter berichtet dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages über den Vollzug dieses Gesetzes zum Stand Ende eines jeden Kalenderhalbjahres innerhalb von einem Monat nach Ende des Kalenderhalbjahres.
2
Dem Landtag ist jährlich über den Vollzug des Gesetzes zu berichten.
3
Der Fondsverwalter berichtet darüber hinaus nach Aufforderung durch den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages.
4
Der Bericht umfasst auch die Inanspruchnahme der Kreditermächtigung und die Tilgungen nach § 4 Absatz 2 und 3.
³

§ 7 Jahresrechnung

(1) Der Fondsverwalter stellt zum Schluss des Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.
(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben, den Bestand des Fonds sowie eine Darstellung der aufgenommenen Kredite und der sich daraus ergebenden Tilgungsverpflichtungen.
(3) In der Jahresrechnung 2022 sind die nach § 2 Absatz 1 bis Ende 2022 eingegangen rechtlichen Verpflichtungen, die bis Ende 2023 noch erfüllt werden müssen und über eine Kreditaufnahme nach § 4 Absatz 2 Satz 2 finanziert werden sollen, gesondert auszuweisen.
(4)
1
In der Jahresrechnung 2023 sind die nach § 2 Absatz 1 bis Ende 2022 eingegangen rechtlichen Verpflichtungen, die bis Ende 2024 noch erfüllt werden müssen und über Darlehensrückflüsse oder Agio nach § 4 Absatz 6 Satz 2 finanziert werden sollen, gesondert auszuweisen.

§ 8 Auflösung

1
Der Fonds ist nach Tilgung aller Kredite zum 31. Dezember 2031 aufzulösen.
2
Über die Verwendung eines zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Bestandes entscheidet der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2031 außer Kraft.
Dresden, den 9. April 2020
Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident Michael Kretschmer
Der Staatsminister der Finanzen Hartmut Vorjohann
1
§ 2 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
2
§ 4 geändert durch
Gesetz vom 23. März 2022
(SächsGVBl. S. 250) und durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
3
§ 6 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)"
4
§ 7 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
5
bisheriger § 9 wird § 8 und geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
6
bisheriger § 10 wird § 9 und geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
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