RL Clusterförderung
DE - Landesrecht Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von Clustern und Netzwerken der Wirtschaft im Freistaat Sachsen (RL Clusterförderung)

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung von Clustern und Netzwerken der Wirtschaft im Freistaat Sachsen
(RL Clusterförderung)
Vom 27. Oktober 2016

[zuletz geändert durch RL vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 985 ) mit Wirkung ab 1. Juli 2023]

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Die Förderung soll den Aufbau und Ausbau strategischer Kooperationen zwischen sächsischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Technologie-, Gründer- und Innovationszentren, Kammern und Verbänden unterstützen. Somit sollen sächsische kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Unternehmensgründer ihre Kooperations- und Leistungsfähigkeit ausbauen und dadurch ihre Markt- und Innovationspotenziale noch besser ausschöpfen. Dabei sollen zum Beispiel auch die im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel auftretenden Herausforderungen aufgegriffen werden. Der Freistaat Sachsen will so den Wissenstransfer über Branchen und Technologiefelder hinweg intensivieren, die gemeinsame Erschließung zukunftsträchtiger Themenfelder stärken und so bereits vorhandenes Wissen durch die Nutzung in anderen Anwendungsbereichen wirtschaftlich noch besser verwerten. Die Förderung soll ferner dazu beitragen, die auf zentralen Zukunftsmärkten vorhandenen Entwicklungspotenziale für die sächsische Wirtschaft zu erschließen. Mit der Förderung sollen starke, insbesondere international sichtbare Netzwerke unter anderem auf den im Rahmen der Innovationsstrategie des Freistaates Sachsen identifizierten Zukunftsfeldern entstehen.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage
a)
des Artikels 91a des
Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2438) geändert worden ist,
b)
des
GRW-Gesetzes
vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 269 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
c)
des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (nachfolgend „Koordinierungsrahmen“),
d)
der §§
23
, 44 der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
e)
der
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 515) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (
ANBest-P
), in der jeweils geltenden Fassung,
f)
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65),
g)
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
h)
nach Maßgabe dieser Richtlinie
Zuwendungen für überbetriebliche Projekte von Trägern von Kooperationsnetzwerken und Innovationsclustern, die vorrangig im Freistaat Sachsen durchgeführt werden und zum Ziel haben, neue Märkte zu erschließen, neue Technologien zur Anwendung zu bringen und die strategische Zusammenarbeit, insbesondere auch branchen- oder länderübergreifend, zu vertiefen. Die Förderung von Kooperationsnetzwerken nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 und kann nur gewährt werden, sofern auf Ebene des Trägers die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 eingehalten werden. Die Förderung von Innovationsclustern nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b erfolgt nach Maßgabe von Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Die Einzelbeihilfen müssen den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 entsprechen.

II. Gegenstand der Förderung

1.
Förderfähig sind neue und bestehende Netzwerke. Gegenstand der Förderung sind:
a)
die bis zu drei Jahre umfassende Initiierungsphase neuer Netzwerke oder Projekte zum Ausbau bestehender Kooperationsnetzwerke; Kooperationsnetzwerke dienen ausgehend von einer gemeinsamen sektoralen oder technologischen Basis durch gemeinsame Initiativen und Maßnahmen der Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Einrichtungen und regionalen Akteuren, tragen zum Austausch über strategische Markt- und Technologieentwicklungen bei und sind dadurch auf eine Erhöhung der Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, vor allem KMU gerichtet;
b)
die gemeinsamen überbetrieblichen Aktivitäten in langfristig angelegten Innovationsclustern; Innovationscluster sind mindestens sachsenweit angelegt und sollen durch die insbesondere branchenübergreifende oder interregionale Vernetzung zur Aktivierung der Marktchancen technologischer Potenziale im Freistaat Sachsen beitragen. Die Förderung von Innovationsclustern erfolgt auf der Grundlage von Wettbewerbsaufrufen durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
2.
Pro Antrag kann nur einer der unter Nummer 1 aufgeführten Fördergegenstände gefördert werden.
3.
Nicht gefördert werden Projekte und Maßnahmen, für die eine Förderung in Betracht kommt
als industriebezogene und netzwerkunterstützende Projektaktivitäten nach Teil B Abschnitt III Nummer 2 der
Mittelstandsrichtlinie
vom 21. August 2014 (SächsABl. S. 1111), die durch die Richtlinie vom 30. Januar 2015 (SächsABl. S. 255) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 400), in der jeweils geltenden Fassung, oder
für Unternehmensnetzwerke nach Ziffer II Buchstabe c oder d der
Fachkräfterichtlinie
vom 12. April 2016 (SächsABl. S. 519), in der jeweils geltenden Fassung, oder
für zielgruppenspezifische Vorhaben des Wissenstransfers einschließlich Demonstrationsvorhaben nach Teil B Ziffer II Nummer 2 der
Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer
vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 74), die zuletzt durch die Richtlinie vom 4. Juli 2016 (SächsABl. S. 968) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 429), in der jeweils geltenden Fassung.

III. Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind Träger von Netzwerken. Träger sind Zusammenschlüsse oder Vereinigungen mit eigener Rechtsperson und mindestens fünf Partnern, davon mindestens drei KMU der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen. Weitere Partner können zum Beispiel Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Kammern und Verbände sein. Ziel des Zusammenschlusses soll die Entwicklung und Festigung von unternehmensübergreifenden Strukturen sein. Der Zugang interessierter Nutzer zum Netzwerk muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden.
2.
Zuwendungsempfänger können auch Träger von bestehenden Netzwerken sein, sofern es sich um neue Projekte handelt, die der Weiterentwicklung oder Internationalisierung des Netzwerks dienen. Die Grundfinanzierung der Netzwerktätigkeit des Trägers muss in diesen Fällen ohne öffentliche Förderung sichergestellt sein. Die Aufwendungen für neue Projekte müssen klar und transparent vom übrigen Geschäftsbetrieb abgegrenzt sein.
3.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Träger, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Bei den Trägern der Richtlinie darf es sich nicht um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 handeln. Außerdem sind Projekte, die maßgeblich von Forschungseinrichtungen mit staatlicher Grundfinanzierung finanziert werden, nicht förderfähig.

IV. Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Antragsteller haben entsprechend ihrer Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden. Zuwendungen Dritter sind mit ihrem Verwendungszweck auszuweisen; dies umfasst auch vertragliche Leistungen weiterer öffentlicher Stellen an den Träger im Zusammenhang mit netzwerkbezogenen Aktivitäten.
2.
Anträge müssen enthalten:
a)
Eine Beschreibung der strategischen Ziele des Netzwerks und der geplanten Arbeitspakete einschließlich Kostenplan.
b)
Einen Nachweis für die Beteiligung von mindestens fünf Partnern, davon mindestens drei KMU der gewerblichen Wirtschaft; bei einer höheren Anzahl an Partnern sollen mindestens die Hälfte der Mitglieder KMU sein. Dazu legt der Antragsteller seinen Gesellschaftervertrag beziehungsweise seine Vereinssatzung nebst Beitragssatzung und KMU-Erklärungen für diejenigen im Antrag genannten Partner vor, die als KMU angerechnet werden sollen.
c)
Einen Finanzierungsplan, der die Erbringung der Eigenmittel und die finanzielle Gewährleistung der Fortführung für mindestens drei Jahre nach Abschluss des geförderten Projekts darstellt. Bei Projekten bestehender Netzwerke ist außerdem nachzuweisen, dass der unmittelbare Betrieb des Netzwerks ohne Förderung finanziert und das geförderte Projekt buchhalterisch von den Kernaktivitäten des Netzwerks getrennt ausgewiesen ist. Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein.
3.
Bei der Innovationsclusterförderung ist ein Projektkonzept vorzulegen, das entsprechend dem jeweiligen Wettbewerbsaufruf ein Themenfeld beschreibt sowie erste konkret geplante Maßnahmen beinhaltet. Soweit dabei Investitionsvorhaben gefördert werden sollen, sind Regelungen für die Finanzierung und Nutzung der geförderten Investition während der Projektlaufzeit sowie für deren Verwendung nach Beendigung des Projekts beziehungsweise im Liquidationsfall vorzulegen.

V. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung bezogen auf die förderfähigen Kosten in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Kosten im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Ausgaben im Sinne von Nummer 2.2.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
2.
Zuwendungsfähig für Kooperationsnetzwerke sind die beim Träger anfallenden Personal- und Sachkosten des Netzwerkmanagements, soweit sie zur Initiierung des Netzwerkes beziehungsweise zur Durchführung des Projektes erforderlich und angemessen sind; zuwendungsfähig sind insbesondere Kosten für:
a)
den Aufbau überbetrieblicher Strukturen und der Weiterentwicklung des strategischen Netzwerkkonzepts und Anpassung/Untersetzung des Arbeitsplans in Abstimmung mit den beteiligten Akteuren,
b)
die Sensibilisierung der Netzwerkteilnehmer für relevante Trends, sich ändernde Marktanforderungen und Innovationspotenziale,
c)
die Organisation von Foren, Arbeitskreisen, Workshops oder anderen Formaten zum Austausch von Wissen und Erfahrungen,
d)
Werbemaßnahmen für die Erhöhung der Sichtbarkeit des Netzwerks und zur Gewinnung neuer Mitglieder (Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen). Der Zugang zum Netzwerk und dessen Aktivitäten muss offen und diskriminierungsfrei erfolgen.
Nummer 2.3 Satz 3 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO
findet keine Anwendung.
3.
Zuwendungsfähig für Innovationscluster sind
a)
die beim Träger anfallenden Personal- und Sachkosten des Netzwerkmanagements, soweit sie für den Betrieb des Innovationsclusters erforderlich und angemessen sind (Betriebskosten); zuwendungsfähig sind Kosten für:
aa)
die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen,
bb)
Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen,
cc)
die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.
Nummer 2.3 Satz 3 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO
findet keine Anwendung.
b)
Kosten für Investitionen in durch den Träger beschaffte und gehaltene materielle und immaterielle Vermögensgegenstände (ohne bauliche Investitionen), soweit diese mehreren Nutzern transparent und diskriminierungsfrei zur Verfügung stehen. Die beteiligten Unternehmen und Nutzer zahlen Entgelte für die Nutzung der Anlagen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsclusters. Diese müssen dem Marktpreis entsprechen beziehungsweise die Kosten widerspiegeln.
4.
Zuwendungsfähige Sachkosten gemäß Nummer 2 beziehungsweise Nummer 3 sind insbesondere Kosten für Öffentlichkeitsarbeit, Raummiete, Ausstattung, Reisekosten nach dem
Sächsischen Reisekostengesetz
vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, Gutachten sowie Honorare für externe Experten. Betriebliche Aufwendungen von beteiligten Unternehmen sind nicht förderfähig. Eine Verpflichtung der Zuwendungsempfänger zur Einhaltung der Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen gemäß Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (
ANBest-P
) besteht nicht.
5.
Die Höhe der Zuwendung für Kooperationsnetzwerke beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten; insgesamt höchstens 200 000,00 Euro pro Netzwerk (neu initiierte Netzwerke) beziehungsweise pro Projekt (bestehende Netzwerke) in einem Zeitraum von drei Steuerjahren.
6.
Die Höhe der Zuwendung für Innovationscluster beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Die Zuwendung wird in der Regel für zunächst drei Jahre bewilligt; die Projektlaufzeit kann bei erfolgreicher Zwischenevaluation durch einen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr durch den Träger beauftragten Evaluator auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Die Zuwendung kann insgesamt höchstens 5 Millionen Euro betragen; sie kann ausnahmsweise höchstens 7,5 Millionen Euro betragen, wenn:
a)
der Innovationscluster eine interregionale Kooperation beinhaltet oder
b)
am Innovationscluster unternehmensseitig ausschließlich KMU beteiligt sind.
Für Investitionen des Trägers in C-Fördergebieten gemäß GRW-Koordinierungsrahmen kann die Förderung bis zu 55 Prozent betragen.

VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Projekts ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.
2.
Mit GRW-Mitteln können unter anderem Maßnahmen im Bereich der Vernetzung und Kooperation von regionalen Akteuren zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes und der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen gefördert werden, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind.
3.
Abweichend zu Nummer 7.1 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
findet für die Auszahlung der Zuwendung ein Vorauszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Der Zuwendungsempfänger und seine Mitglieder verpflichten sich, an der Erfolgskontrolle – auch nach Ende des Projekts – mitzuwirken. Ein Verstoß gegen Dokumentations- oder Mitwirkungspflichten kann eine (teilweise) Rückforderung zur Folge haben.
4.
Nicht gefördert werden Projekte, die den Aufbau eines neuen branchenspezifisch ausgerichteten Netzwerks in solchen Wirtschaftszweigen zum Gegenstand haben, in denen bereits gleichgerichtete landesweite Netzwerkaktivitäten vorhanden sind; die Prüfung erfolgt durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

VII. Verfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden.
2.
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann ein Gremium einberufen, in dem Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, der SAB und sachverständige Dritte die Förderwürdigkeit der beantragten Projekte beurteilen. Ein solches Gremium ist insbesondere für die Auswahl der zu fördernden Innovationscluster vorgesehen.
3.
Die Förderung nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b erfolgt aufgrund von Wettbewerbsaufrufen, die das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr veröffentlicht. Die Förderaufrufe enthalten Fristen und Verfahrensfestlegungen. Dabei kann die persönliche Vorstellung der Projekte vor einem Gremium vorgesehen werden, ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Die Inhalte der Wettbewerbsaufrufe sind bindend für die Zulässigkeit der Bewerbungen.

VIII. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 27. Oktober 2016
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig
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