SächsAGBMG
DE - Landesrecht Sachsen

Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)

Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
(SächsAGBMG)
erlassen als Artikel 1 des
Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 9. Juli 2014

Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Juni 2024

§ 1 Meldebehörden, Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) Meldebehörden sind die Gemeinden und die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD).
(2) Die Meldebehörden nehmen die ihnen durch das
" data-name="BMG" data-id="931">Bundesmeldegesetz
(
" data-name="BMG" data-id="931">BMG
) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch dieses Gesetz und durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahr.
(3) Die Gemeinden sind zuständig für alle Aufgaben im Meldewesen mit Ausnahme der Aufgaben, die nach § 2 der SAKD übertragen sind.
¹

§ 2 Aufgaben der SAKD

(1) Die SAKD ist zuständig für die Aufgaben der
1.
Erteilung elektronischer Meldebescheinigungen nach § 18
" data-name="BMG" data-id="931">Bundesmeldegesetz
2.
regelmäßigen Datenübermittlungen nach Abschnitt 4 der
Sächsischen Meldeverordnung
vom 9. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 515), die durch die Verordnung vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, das Bundeszentralregister und das Kraftfahrt-Bundesamt nach den §§ 4, 7 und 8 der
Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs nach § 34a des
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,
4.
Datenbestätigungen gemäß § 39a und § 49a des
" data-name="BMG" data-id="931">Bundesmeldegesetzes
,
5.
Erteilung der automatisierten Melderegisterauskünfte nach § 49 Absatz 2 und 3 des
" data-name="BMG" data-id="931">Bundesmeldegesetzes
,
6.
Plausibilitätsprüfung der im Sächsischen Melderegister gespeicherten Daten, ob konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines gemeindlichen Melderegisters im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des
" data-name="BMG" data-id="931">Bundesmeldegesetzes
vorliegen, und für eine entsprechende Unterrichtung der betroffenen Meldebehörden hierüber.
(2) Die SAKD hält die Daten und informationstechnischen Systeme vor, die zur Erfüllung der Aufgaben der gemeindlichen Meldebehörden nach § 23 Abs. 3 und § 23a Absatz 1
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(vorausgefüllter Meldeschein) notwendig sind.
(3)
1
Die SAKD darf mit Hilfe der Daten des Sächsischen Melderegisters Verwaltungsstatistiken für die Behörden und öffentlichen Stellen der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltung erstellen, wenn diese zur Erfüllung deren Aufgaben erforderlich sind, insbesondere wenn sie der Erfüllung einer Rechtspflicht dienen.
2
§ 7 Abs. 1 des Sächsischen Statistikgesetzes (
SächsStatG
) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(4)
1
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 führt die SAKD das Sächsische Melderegister.
2
Es enthält die nach § 8 Abs. 1 bestimmten Daten der meldepflichtigen Einwohnerinnen und Einwohner im Freistaat Sachsen.
(5) Die SAKD ist zentral abrufende Stelle für den länderübergreifenden automatisierten Meldedatenabruf nach § 34a des
" data-name="BMG" data-id="931">Bundesmeldegesetzes
.
²

§ 3 Örtliche Zuständigkeit

1
Die SAKD ist für das Gebiet des Freistaates Sachsen zuständig.
2
Im Übrigen ist örtlich zuständig
1.
für die Erfassung meldepflichtiger Vorgänge die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Vorgang stattfindet,
2.
für die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister jede Meldebehörde, bei der der Betroffene gemeldet ist oder war,
3.
für die Erteilung von Melderegisterauskünften nach den §§ 44, 45 und 48 BMG die Meldebehörde, bei der der Betroffene gemeldet ist oder war; wird der Antrag bei der Meldebehörde gestellt, bei der der Betroffene gemeldet war und ist eine Auskunftssperre nach § 51 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG im Melderegister eingetragen, erteilt diese die den Anforderungen des § 51 Abs. 2 Satz 3
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entsprechende Auskunft,
4.
für die Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 50
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die Meldebehörde, bei der der Betroffene gemeldet ist,
5.
wenn der Betroffene keine Wohnung mehr in der Bundesrepublik Deutschland hat oder sich seine Wohnung nicht feststellen lässt, die Meldebehörde, bei der er zuletzt gemeldet war.

§ 4 Aufsicht

(1)
1
Die Aufgaben der Meldebehörden sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung.
2
Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(2) Fachaufsichtsbehörden nach § 123 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (
SächsGemO
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (­SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Rechtsaufsichtsbehörden nach § 112
SächsGemO
.
(3) Die Fachaufsicht über die SAKD obliegt dem Staatsministerium des Innern.
³

§ 5 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt

Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste ist für die Übermittlung der Adressen und Zertifikatsinhalte der Meldebehörden an das Bundesverwaltungsamt und für deren Pflege zuständig.

§ 6 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1)
1
Die Meldebehörden dürfen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zusätzlich zu den Daten nach § 42 Absatz 2 des
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frühere Namen und die derzeitigen Staatsangehörigkeiten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln.
2
§ 42 Abs. 3
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gilt entsprechend.
(2) Die Datenübermittlung der Meldebehörden an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport gemäß § 2 Abs. 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn die datenempfangende Stelle zugestimmt hat.

§ 7 Sächsisches Melderegister

(1)
1
Die SAKD speichert im Sächsischen Melderegister die in § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 4, 5, 7, 8 und 10 des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Daten der meldepflichtigen Einwohnerinnen und Einwohner im Freistaat Sachsen und deren Änderungen einschließlich der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Hinweise sowie die Eintragung und Löschung von Widersprüchen und Übermittlungssperren nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 5 sowie den §§ 51 und 52 des
" data-name="BMG" data-id="931">Bundesmeldegesetzes
.
2
Das Sperrkennwort und die Sperrsumme des Personalausweises nach § 3 Abs. 1 Nr. 17
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sind nicht zu speichern und nicht zu übermitteln.
(2) Die Meldebehörden übermitteln der SAKD durch Datenübertragung
1.
die in Absatz 1 genannten Daten und Hinweise,
2.
tagesaktuell jede spätere Änderung der in ihren Melderegistern gespeicherten Daten und Hinweise nach Absatz 1, insbesondere deren Berichtigung, Ergänzung oder Löschung.
(3) Die Fortschreibung der Daten im Sächsischen Melderegister nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Satz 1
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erfolgt durch Speicherung der von der örtlich zuständigen Meldebehörde übermittelten Daten nach Absatz 2.
(4) Die Rechte nach den Artikeln 16 bis 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 36) sowie auf Eintragung und Löschung der in Absatz 1 Satz 1 näher bezeichneten Widersprüche und Übermittlungssperren im Sächsischen Melderegister sind gegenüber der örtlich zuständigen Meldebehörde geltend zu machen.
(5)
1
Anträge auf Erteilung elektronischer Meldebescheinigungen nach § 18
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sowie auf Übermittlung von Daten an andere öffentliche Stellen nach § 34 des Bundesmeldegesetzes, einschließlich des automatisierten Abrufs nach § 34a des Bundesmeldegesetzes, auf Datenbestätigung nach den §§ 39a und 49a des Bundesmeldegesetzes sowie Anträge auf Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte nach § 49 Absatz 2 und 3 des
" data-name="BMG" data-id="931">Bundesmeldegesetzes
, die nicht automatisiert verarbeitet werden können, sind von der SAKD der örtlich zuständigen Meldebehörde zur Bearbeitung zur Verfügung zu stellen.
2
Die Anträge sind nach Übermittlung durch die SAKD von den örtlich zuständigen Meldebehörden abschließend unverzüglich zu bearbeiten.
(6) Auskunftsersuchen von Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen und Gerichten des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Datenübermittlung nach § 34 BMG sollen ausschließlich nach Maßgabe des § 34a BMG an die SAKD gerichtet werden, sofern keine weiteren als die in § 34a Absatz 2 bis 4
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aufgeführten Daten zur Aufgabenerledigung benötigt werden und Rechtsvorschriften eine elektronische Antragstellung und Datenübermittlung nicht verbieten.

§ 8 Kosten des Sächsischen Melderegisters

(1)
1
Datenübermittlungen und Auskünfte aus dem Sächsischen Melderegister sind für öffentliche Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes
kostenfrei.
2
Im Übrigen werden Verwaltungskosten erhoben nach dem
Sächsischen Verwaltungskostengesetz
vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit die Kosten für den Betrieb des Sächsischen Melderegisters nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 gedeckt werden können, trägt diese der Freistaat Sachsen.
(3)
1
Die SAKD erstattet den Gemeinden die Kosten für die Datenübermittlungen nach § 8 Abs. 2.
2
Es sind die Durchschnittskosten je Einwohnerin und Einwohner zu Grunde zu legen.
(4)
1
Die Kosten für die Erstellung von Verwaltungsstatistiken nach § 2 Abs. 3 Satz 1 trägt die beauftragende Behörde oder Stelle.
2
Es sind Selbstkosten zu erstatten.

§ 9 Bestimmung der Daten für die Erhebung der Gästetaxe und der Kurtaxe in den sächsischen Staatsbädern

1
Die Gemeinden dürfen durch Satzung zusätzlich zu den in § 30 Abs. 2
" data-name="BMG" data-id="931">BMG
genannten Daten weitere, für die Erhebung der Gästetaxe nach § 34 des
Sächsischen Kommunalabgabengesetzes
in der in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erforderliche Daten auf dem Meldeschein erheben.
2
Für Gemeinden, die dem Anwendungsbereich der
Kurtaxordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2003 (SächsGVBl. S. 704; 2004 S. 242), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterfallen, kann das Staatsministerium der Finanzen die entsprechenden Daten durch Rechtsverordnung bestimmen.
3
Die Verwendung von Meldescheinen, die die Muster des nach § 11 Nr. 1 zu bestimmenden Meldescheins entsprechend ergänzen, ist in den betreffenden Gemeinden zulässig.
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§ 10 Rechtsverordnungen

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 BMG, der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 1 BMG, der amtlichen Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 BMG und der besonderen Meldescheine nach § 30 Abs. 1
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zu bestimmen,
2.
die regelmäßige Übermittlung von Daten nach § 36 Abs. 1 BMG, die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise durch Abrufverfahren nach § 34a Absatz 4
" data-name="BMG" data-id="931">BMG
, Anlass und Zweck der Übermittlung, den Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festzulegen sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung und des Abrufs zu regeln,
3.
die weiteren Auswahldaten für Abrufe nach § 38 Abs. 3
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zu bestimmen,
4.
das Verfahren und die Bedingungen für eine Beauftragung Dritter mit der automatisierten Führung des Sächsischen Melderegisters, insbesondere die Ausschreibungsbedingungen, die Sicherheitsanforderungen, die Vertragslaufzeit und den Umfang der Nutzung des Landesportals, zu regeln,
5.
das Verfahren der Plausibilitätsprüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, insbesondere den zeitlichen Rhythmus und die datenschutzrechtlichen Anforderungen, zu regeln,
6.
die Form und das Verfahren der Datenübertragungen nach § 8 Abs. 2 und die Bestimmung weitergehender Regelungen für die Datenübermittlung zur Durchführung der Rückmeldung nach § 33 Abs. 2 Satz 3
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, insbesondere die technischen Standards bei der Nutzung des landesinternen gesicherten Verwaltungsnetzes, die Verschlüsselung der Daten innerhalb des gesicherten Verwaltungsnetzes sowie den Betrieb der für die Kommunikation der Meldebehörden notwendigen Infrastruktur zu regeln,
7.
das Verfahren der Kostenermittlung und -erstattung nach § 9 Abs. 4 zu regeln,
8.
zu bestimmen, dass der Datenabruf innerhalb des Freistaates Sachsen abweichend von § 39 Abs. 3
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über das gesicherte Verwaltungsnetz erfolgt.

§ 11 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der
Verfassung des Freistaates Sachsen
und Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des
Grundgesetzes
) eingeschränkt.

§ 13 (aufgehoben)

1⁰
1
§ 1 geändert durch
Gesetz vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 495)
2
§ 2 geändert durch
Gesetz vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 495)
3
§ 4 geändert durch
Gesetz vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 495)
4
bisheriger § 6 aufgehoben, bisheriger § 7 wird neu § 6 und geändert durch
Gesetz vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 495)
5
§ 7 (ursprünglich § 8) geändert durch
Gesetz vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 495)
6
§ 8 (ursprünglich § 9) geändert durch
Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. April 2019
(SächsGVBl. S. 245) und durch
Gesetz vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 495)
7
§ 9 (ursprünglich § 10) geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016
(SächsGVBl. S. 504, 506) und durch
Gesetz vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 495)
8
§ 10 (ursprünglich § 11) geändert durch
Gesetz vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 495)
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