Sächsische Feuerwehrverordnung – SächsFwVO
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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung – SächsFwVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen
(Sächsische Feuerwehrverordnung – SächsFwVO)
Vom 21. Oktober 2005

Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Juni 2024

Es wird verordnet aufgrund von
1.
§ 8 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5, § 21 Abs. 6, § 22 Abs. 6, § 62 Abs. 2 Satz 2 und 63 Abs. 1 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (
SächsBRKG
) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647)
2.
§ 16 Abs. 3
SächsBRKG
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Inhaltsübersicht

¹
§ 1
Ausrüstung
§ 2
Mindeststärke der Öffentlichen Feuerwehr
§ 3
Durchführung der Ausbildung
§ 4
Anerkennung von Lehrgängen
§ 5
Dienstgrade und Dienstgradabzeichen
§ 6
Erreichen des nächsthöheren Dienstgrades in der Freiwilligen Feuerwehr
§ 7
Dienstkleidung und persönliche Schutzkleidung
§ 8
Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr
§ 9
Anforderungen an Werkfeuerwehren
§ 10
Mindeststärke der Werkfeuerwehr
§ 11
Anforderungen an Angehörige einer Werkfeuerwehr
§ 12
Änderung betrieblicher Verhältnisse
§ 13
Höchstsätze für Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren
§ 14
Verdienstausfall bei ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
§ 15
Fachliche Voraussetzungen für die Durchführung der Brandverhütungsschau
§ 16
Mitwirkung anderer Behörden
§ 17
Kostenerstattung an die Gemeinde
§ 18
Kostenerstattung an den Landkreis
§ 18a
Zuweisungen an kreisangehörige Städte und Gemeinden
§ 19
Zuständigkeit
§ 20
Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge
§ 21
Feuerwehrstatistik

§ 1 Ausrüstung

(1) Die Planung der Ausrüstung als Teil des Brandschutzbedarfsplans hat insbesondere zu berücksichtigen:
1.
die Einwohnerzahl und die Fläche der Gemeinde,
2.
die Art und die Nutzung der Gebäude,
3.
die Art der Betriebe und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko,
4.
die Schwerpunkte für die technische Hilfeleistung, auch unter Berücksichtigung von möglichen Einsätzen mit gefährlichen Stoffen und Gütern,
5.
die geographische Lage und Besonderheiten der Gemeinde,
6.
die Löschwasserversorgung,
7.
die Alarmierung der Feuerwehr sowie
8.
die Erreichbarkeit von Einsatzorten.
(2) Die Ausrüstung einer Werkfeuerwehr kann auf die Ausrüstung der Gemeindefeuerwehr angerechnet werden, wenn zwischen dem Träger der Werkfeuerwehr und der örtlichen Brandschutzbehörde eine Vereinbarung zur gegenseitigen Hilfeleistung abgeschlossen worden ist.
²

§ 2 Mindeststärke der Öffentlichen Feuerwehr

Die Mindeststärke der aktiven Angehörigen der öffentlichen Feuerwehr beträgt das Zweifache der Anzahl der im Fahrzeugschein vorgesehenen Sitzplätze für die in der Gemeinde nach dem Brandschutzbedarfsplan eingesetzten Feuerwehrfahrzeuge.

§ 3 Durchführung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung erfolgt in regelmäßigen Ausbildungs- und Übungsdiensten sowie in Lehrgängen in den Gemeinden, in Lehrgängen der Landkreise und der Landesfeuerwehrschule.
(2)
1
Die örtlichen Brandschutzbehörden sind sachlich für die Ausbildung zuständig.
2
Zur Durchführung der
1.
Grundausbildung zum Truppmann und zur Truppfrau,
2.
Ausbildung zum Truppführer, zur Truppführerin, zum Atemschutzgeräteträger, zur Atemschutzgeräteträgerin, zum Maschinisten und zur Maschinistin für Löschfahrzeuge, zum Sprechfunker, zur Sprechfunkerin, zum Motorkettensägenführer, zur Motorkettensägenführerin, zum Sicherheitsbeauftragten sowie zur Sicherheitsbeauftragten,
3.
Ausbildung im Bereich der Jugendfeuerwehrarbeit sowie der Technischen Hilfe und der Brandbekämpfung nach Bahnunfällen
können sich die örtlichen Brandschutzbehörden der durch den Landkreis angebotenen Einrichtungen und Lehrgänge bedienen.
3
Die Ausbildung wird von Ausbildenden der Feuerwehren durchgeführt.
4
Als Ausbildende für die Feuerwehren dürfen nur Personen eingesetzt werden, welche über die Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder für die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr verfügen oder einen Lehrgang für Ausbildende an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder einer vergleichbaren Aus- und Fortbildungseinrichtung erfolgreich absolviert haben.
(3) Soweit die Ausbildung nicht in Lehrgängen der Gemeinden oder Landkreise erfolgen kann, wird die Ausbildung in Lehrgängen an der Landesfeuerwehrschule, einer vergleichbaren Aus- und Fortbildungseinrichtung oder als Außenlehrgang der Landesfeuerwehrschule durchgeführt.
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§ 4 Anerkennung von Lehrgängen

(1) Lehrgänge, die an Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Feuerwehren in anderen Bundesländern oder bei Feuerwehren anderer Bundesländer nach den Feuerwehrdienstvorschriften erfolgreich absolviert wurden, werden anerkannt.
(2) Im Übrigen werden Lehrgänge nach Prüfung des Einzelfalls durch die Landesfeuerwehrschule anerkannt.

§ 5 Dienstgrade und Dienstgradabzeichen

(1)
1
Die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren führen die in der Anlage 1 aufgeführten Dienstgrade und Dienstgradabzeichen.
2
Hauptamtliche Kreisbrandmeister und Kreisbrandmeisterinnen sowie hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr führen die Dienstgrade und Dienstgradabzeichen der Berufsfeuerwehr.
(2)
1
Neuaufnahmen in die Freiwillige Feuerwehr sowie Übernahmen aus der Jugendfeuerwehr erfolgen mit dem Dienstgrad Feuerwehrmannanwärter.
2
Abweichend von Satz 1 führen Personen in der Freiwilligen Feuerwehr ohne feuerwehrtechnische Ausbildung, die aufgrund besonderer Fachkenntnisse aufgenommen worden sind, keinen Dienstgrad und kein Dienstgradabzeichen.

§ 6 Erreichen des nächsthöheren Dienstgrades in der Freiwilligen Feuerwehr

(1)
1
Zur Erreichung des nächsthöheren Dienstgrades in der Freiwilligen Feuerwehr sind nachfolgende Kriterien zu erfüllen:
1.
die erfolgreiche Teilnahme an den erforderlichen Aus- und Fortbildungslehrgängen,
2.
der nicht nur vorübergehende Einsatz in einer dem vorgesehenen Dienstgrad zugeordneten Funktion und
3.
die Ableistung der vorgeschriebenen Mindestanzahl von Dienstjahren im aktiven Dienst.
2
Die konkreten Voraussetzungen, die für den jeweiligen nächsthöheren Dienstgrad erfüllt werden müssen, ergeben sich aus Anlage 2.
(2)
1
Der nächsthöhere Dienstgrad wird den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr von dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin verliehen.
2
Die Gemeindewehrleitung kann dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr vorschlagen, die die Voraussetzungen für den nächsthöheren Dienstgrad erfüllen.
(3) Wechseln Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr in eine andere Freiwillige Feuerwehr, bleibt ihnen der erreichte Dienstgrad erhalten.

§ 7 Dienstkleidung und persönliche Schutzkleidung

(1) Die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren verwenden die in der Anlage 3 beschriebene Dienstkleidung und persönliche Schutzkleidung.
(2)
1
Die örtlichen Brandschutzbehörden stellen den Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren die für den Dienst erforderliche Dienstkleidung und die persönliche Schutzkleidung zur Verfügung.
2
Die Dienstgradabzeichen werden nur an der Dienstkleidung getragen.
(3)
1
Hauptamtliche Kreisbrandmeister und Kreisbrandmeisterinnen tragen die Dienstkleidung der Berufsfeuerwehr.
2
Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde stellt ihnen die erforderliche Dienstkleidung und persönliche Schutzkleidung zur Verfügung.

§ 8 Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr

1
Die Alarmierung der örtlichen Feuerwehr erfolgt über die von der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde errichteten Alarmierungs- und Nachrichtenübermittlungssysteme.
2
Die örtliche Brandschutzbehörde hat die dafür erforderlichen Empfangsgeräte in ausreichender Anzahl bereitzustellen.
3
Für die Alarmierung von Angehörigen der öffentlichen Feuerwehr durch Sirenenanlagen sind die von der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde festgelegten landeseinheitlichen Alarmierungssignale zu verwenden.

§ 9 Anforderungen an Werkfeuerwehren

(1)
1
Werkfeuerwehren müssen in Aufbau und Ausrüstung den Erfordernissen des Betriebes oder der Einrichtung und den an öffentliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2
Jede Werkfeuerwehr ist mindestens mit einem Löschfahrzeug und vier umluftunabhängigen Atemschutzgeräten auszurüsten.
3
Die ständige und schnelle Alarmierung ist sicherzustellen.
(2) Die Angehörigen der Werkfeuerwehr tragen persönliche Schutzkleidung, die der der öffentlichen Feuerwehr entspricht, ergänzt durch Sonderausrüstung des Betriebes oder der Einrichtung.
(3)
1
Für nebenberufliche Angehörige der Werkfeuerwehr gelten die Bestimmungen der Freiwilligen Feuerwehr und für hauptberufliche Angehörige der Werkfeuerwehr die Bestimmungen der Berufsfeuerwehr über die Dienstkleidung und Dienstgradabzeichen mit der Maßgabe entsprechend, dass Ärmelabzeichen ohne Staats-, Kreis- oder Gemeindewappen verwendet werden und sie statt dessen die Aufschrift „Werkfeuerwehr“ sowie den Namen des Betriebes enthalten.
2
Das Firmenabzeichen kann verwendet werden.
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§ 10 Mindeststärke der Werkfeuerwehr

1
Die Mindeststärke der Werkfeuerwehr ist so zu bemessen, dass die Besetzung und der Einsatz der Ausrüstung gesichert sind.
2
Die ständige Einsatzbereitschaft der Werkfeuerwehr ist zu gewährleisten; die obere Brandschutz, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen.

§ 11 Anforderungen an Angehörige einer Werkfeuerwehr

(1) Einer Werkfeuerwehr dürfen nur Personen angehören, die nach ihrer körperlichen Verfassung und ihrer Gesamtpersönlichkeit für den Feuerwehrdienst geeignet und mit den für den Brandschutz bedeutsamen betrieblichen Verhältnissen vertraut sind.
(2)
1
Die Aus- und Fortbildung der hauptberuflichen Angehörigen der Werkfeuerwehr hat den Anforderungen an die Angehörigen der Berufsfeuerwehr zu entsprechen.
2
§ 12 Absatz 1 sowie 2 Satz 1 und 2 der
Sächsischen Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 218) gilt entsprechend.
3
Das Staatsministerium des Innern kann mit den Trägern von Werkfeuerwehren die Durchführung des Einführungslehrganges für die hauptberuflichen Angehörigen durch die Werkfeuerwehren vereinbaren.
4
Nebenberufliche Kräfte haben die Anforderungen an die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zu erfüllen.
(3)
1
Für jede Werkfeuerwehr sind ein Leiter oder eine Leiterin der Werkfeuerwehr und mindestens ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin einzusetzen.
2
Sie haben eine entsprechende Ausbildung an der Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsstätte der Feuerwehr nachzuweisen.

§ 12 Änderung betrieblicher Verhältnisse

Änderungen betrieblicher Verhältnisse, die Auswirkungen auf den Leistungsstand und die Ausrüstung der Werkfeuerwehr haben, sind der oberen Brandschutz, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 13 Höchstsätze für Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren

(1) Für die Aufwandsentschädigung von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren gelten monatlich folgende Höchstsätze:
1.
220 Euro für die Gemeindewehrleitung und 25 Euro als Zuschlag in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern und Einwohnerinnen je angefangenen 10 000 Einwohnern und Einwohnerinnen,
2.
386 Euro für die Stellvertretung des Kreisbrandmeisters oder der Kreisbrandmeisterin,
3.
151 Euro für Ortswehrleiter oder Ortswehrleiterinnen.
(2)
1
Stellvertreter oder Stellvertreterinnen der Gemeinde- und Ortswehrleitung erhalten eine Aufwandsentschädigung entsprechend dem Umfang ihrer Tätigkeit.
2
Sie darf die an die Gemeinde- und Ortswehrleitung zu zahlende Aufwandsentschädigung nicht übersteigen.
3
Nimmt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin die Aufgaben im vollen Umfang wahr, erhält er oder sie ab dem dritten Tag der Vertretung für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie die Gemeinde- und die Ortswehrleitung.
4
Dabei ist die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 anzurechnen.
(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus tätig sind, können eine Aufwandsentschädigung von monatlich höchstens 126 Euro erhalten.
(4)
1
Die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlich tätigen Ausbildenden der Feuerwehren beträgt höchstens 19 Euro je geleistete Ausbildungsstunde.
2
Die Aufwandsentschädigung für Helfer oder Helferinnen der Ausbildenden beträgt höchstens 9,50 Euro je geleistete Ausbildungsstunde, die sie gemeinsam mit den Ausbildenden abhalten.
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§ 14 Verdienstausfall bei ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr

(1)
1
Der Erstattungsbetrag für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, beträgt pro Stunde höchstens 42 Euro.
2
Pro Tag wird der Verdienstausfall für höchstens zehn Stunden erstattet.
3
Angefangene Stunden werden als volle Stunden angerechnet.
(2) Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen.
Artikel 2 der Verordnung vom 9. November 2010 (SächsGVBl. S. 350) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 532)
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§ 15 Fachliche Voraussetzungen für die Durchführung der Brandverhütungsschau

(1) Die Brandverhütungsschauen dürfen von Angehörigen der Feuerwehr durchgeführt werden, die
1.
über die Befähigung für die erste oder zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr verfügen oder
2.
mindestens über die Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in dem Aufgabenbereich Hochbau und Städtebau oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen und an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsstätte die Ausbildung zum Zugführer oder zur Zugführerin bei der Feuerwehr erfolgreich absolviert haben.
(2) Darüber hinaus dürfen Brandverhütungsschauen auch von Angehörigen der Feuerwehr durchgeführt werden, die an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsstätte einen Lehrgang zur Durchführung von Brandverhütungsschauen erfolgreich absolviert haben und
1.
über die Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr und den Gruppenführerlehrgang verfügen oder
2.
den sechsmonatigen Grundausbildungslehrgang und den Abschlusslehrgang sowie das Praktikum in Form des Gruppenführerlehrgangs für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder eine vergleichbare Ausbildung und ein sechswöchiges Praktikum mit dem Schwerpunkt Vorbeugender Brandschutz in einer Berufsfeuerwehr erfolgreich absolviert haben.
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§ 16 Mitwirkung anderer Behörden

Soweit dies erforderlich ist, wirken die für die Bau- und Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie die zuständige Forstbehörde bei der Durchführung der Brandverhütungsschau mit.

§ 17 Kostenerstattung an die Gemeinde

Die örtlichen Brandschutzbehörden können von den Eigentümern oder Besitzern der der Brandverhütungsschau unterliegenden Objekte Ersatz der durch die Brandverhütungsschau entstandenen Kosten verlangen.

§ 18 Kostenerstattung an den Landkreis

Hat der Landkreis nach § 22 Abs. 2 Satz 2
SächsBRKG
den örtlichen Brandschutzbehörden sein Personal zur Durchführung der Brandverhütungsschau zur Verfügung gestellt, kann er von der örtlichen Brandschutzbehörde Ersatz der entstandenen Kosten verlangen.

§ 18a Zuweisungen an kreisangehörige Städte und Gemeinden

(1)
1
Zuweisungen nach § 69a Absatz 1 des
Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
werden gewährt, soweit die Einsatzkosten 10 Euro je Einwohner, Einwohnerin und Großschadensereignis überschreiten.
2
Die Zuweisungen werden zur Hälfte nach § 22a Nummer 2 des
Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
gewährt, die andere Hälfte dieser Kosten erstattet der Freistaat Sachsen.
3
Soweit Kosten entstehen, die den Betrag von 40 Euro je Einwohner, Einwohnerin und Großschadensereignis übersteigen, kann der Freistaat Sachsen diese abweichend von Satz 2 erstatten.
4
Maßgebliche Einwohnerzahl im Sinne
1.
des Satzes 1 ist die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde,
2.
des Satzes 3 ist die Einwohnerzahl des Landkreises, in dem die betroffene kreisangehörige Stadt oder Gemeinde liegt,
zum 31. Dezember des dem Großschadensereignis vorangegangenen Jahres.
(2)
1
Zuweisungen nach § 69a Absatz 2 des
Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
werden gewährt, soweit die Kosten des Einsatzes 10 Euro je Einwohner, Einwohnerin und Einsatzfall überschreiten.
2
Es sind folgende Nachweise zu erbringen:
1.
die Bestätigung der Rechtsaufsichtsbehörde, dass eine kritische oder instabile Haushaltslage im Sinne des Frühwarnsystems des Staatsministeriums des Innern für kommunale Haushalte besteht oder durch die der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde verbleibenden Einsatzkosten entsteht,
2.
die Bestätigung der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde über die Zuordnung des Einsatzes mindestens für die Dauer von acht Stunden zu der Führungsstufe C
¹2
,
3.
die Bestätigung der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde über die fachliche Erforderlichkeit des Einsatzes der taktischen Einheiten,
4.
Einsatzberichte der beteiligten Gemeindefeuerwehren,
5.
Rechnungen, auch von einbezogenen Dritten, zum Nachweis der Einsatzkosten,
6.
Dokumente, insbesondere Bescheide, aus denen sich ergibt, dass durch das Kostenerstattungsverfahren kein vollständiger Kostenersatz erlangt wurde und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erlangt werden kann, sowie
7.
die Bestätigung, dass einsatzbedingte Schäden an Feuerwehrtechnik nicht durch die Vollkaskoversicherung nach den Grundsätzen des kommunalen Schadensausgleichs abgedeckt werden können.
3
Die Bewilligungsbehörde kann auf die Nachweise zu Satz 2 Nummer 2 und 3 verzichten, wenn eine Führungsunterstützung oder Übernahme der Einsatzleitung nach § 49 Absatz 7 Satz 2 des
Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
erfolgt ist.
4
Die Zuweisungen werden zur Hälfte nach § 22a Nummer 2 des
Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
gewährt, die andere Hälfte dieser Kosten erstattet der Freistaat Sachsen.
5
Maßgebliche Einwohnerzahl im Sinne von Satz 1 ist die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde zum 31. Dezember des dem Einsatzfall vorangegangenen Jahres.
¹3

§ 19 Zuständigkeit

1
Über die Gewährung von Zuweisungen an
1.
kreisangehörige Gemeinden und deren Zweckverbände entscheidet die untere Brandschutz- Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde,
2.
Kreisfreie Städte, Landkreise und deren Zweckverbände entscheidet die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.
2
Abweichend davon entscheidet über die Gewährung von Zuweisungen nach § 18a die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.
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§ 20 Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge

(1) Der Erhebung des Kostenersatzes für genormte und nach der
Richtlinie Feuerwehrförderung
vom 7. März 2012 (SächsABl. S. 358), die zuletzt durch die Richtlinie vom 14. Juni 2023 (SächsABl. S. 733) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243), mit Festbetrag oder Anteilsfinanzierung durch den Freistaat Sachsen förderfähige Feuerwehrfahrzeuge sind die in der Anlage 5 genannten Stundensätze zugrunde zu legen.
(2) Anlage 5 gilt auch für Feuerwehrfahrzeuge, die hinsichtlich ihres taktischen Einsatzwertes, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung gleichwertig mit den dort genannten sind.
(3) Für offene Kostenfestsetzungsverfahren für Einsätze im Zeitraum vom 20. Januar 2024 bis zum 28. Juni 2024 sind die Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe der Anlage 5 anzuwenden.
¹5

§ 21 Feuerwehrstatistik

(1) Die örtlichen Brandschutzbehörden erfassen für die Einsatzberichte für Brand- und Hilfeleistungseinsätze folgende statistische Angaben:
1.
die Identitätsnummer der Feuerwehr,
2.
die Angaben zum Einsatz,
3.
die ausgerückten Fahrzeuge,
4.
die Namen, Vornamen und Funktionen der eingesetzten Einsatzkräfte sowie
5.
die Lage und die Maßnahmen.
(2) Die örtlichen Brandschutzbehörden erfassen für die Jahresstatistik folgende statistische Angaben:
1.
die Organisation und die Aufgaben der jeweiligen Feuerwehr,
2.
die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Feuerwehr,
3.
der Ausbildungsstand der aktiven Mitglieder nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2
¹6
,
4.
die Zahl der Ausbilder der Feuerwehr in der jeweiligen Fachrichtung sowie
5.
den Technikbestand, aufgeschlüsselt nach den Fahrzeugtypen und Stationierungsort.
(3) Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde erfasst für die Jahresstatistik folgende statistische Angaben:
1.
die Zahl der Ausbilder der Feuerwehr in der jeweiligen Fachrichtung sowie
2.
den Technikbestand, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugtypen und Stationierungsort.
(4)
1
Die Daten für die Jahresstatistik sind bis zum 31. Januar des Folgejahres unter der Internetadresse
www.statistik.sachsen.de/feuerwehrstatistik
zu erfassen.
2
Der Berichtszeitraum für die Jahresstatistik ist das jeweils vorangehende Kalenderjahr.
¹7
Dresden, den 21. Oktober 2005
Der Staatsminister des Innern Dr. Thomas de Maizière

Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1)

¹8

Dienstgrade und Dienstabzeichen

1.
Freiwillige Feuerwehr und Pflichtfeuerwehr
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren führen die nachfolgenden Dienstgrade. Die Dienstgradabzeichen werden als Schulterstücke auf der Jacke und dem Sommerdiensthemd getragen. Sie können auch gleichartig gestickt oder gewebt als Aufschiebeschlaufen, konisch geschnitten, passend zu den Schulterklappen, auf dem Sommerdiensthemd, der Strickjacke und dem Pullover getragen werden. Die bildliche Darstellung ist aus den Abbildungen 1 bis 12 ersichtlich. Die Farbe Bordeauxviolett der Dienstgradabzeichen ähnelt RAL 4004. RAL-Farbvorlagen können vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. in Sankt Augustin bezogen werden.
a)
Beschreibung
Beschreibung
Buchstabe Doppelbuchstabe Dienstgrad Beschreibung der Dienstgradabzeichen
Dienstgrad Beschreibung der Dienstgradabzeichen
a) Mannschaften
aa) Feuerwehrmann-Anwärter (FMA) Feuerwehrfrau-Anwärterin (FFA) fünf nebeneinander liegende bordeauxviolette je 8 mm breite Plattschnüre auf gleichfarbiger Unterlage, Länge 108 mm, Breite 40 mm, halbrund abschließend
bb) Feuerwehrmann (FM)/ Feuerwehrfrau (FF) wie FMA/FFA, mit zwei je 8 mm breiten aufschiebbaren Querbalken als Plattschnur silberfarbenes Gespinst mit bordeauxvioletten Seidenfäden fischgrätenartig durchsetzt
cc) Oberfeuerwehrmann (OFM)/ Oberfeuerwehrfrau (OFF) fünf nebeneinander liegende je 8 mm breite Plattschnüre, die äußeren aus silberfarbenem Gespinst mit roten Seidenfäden fischgrätenartig durchsetzt, an der flachen Seite mit einem gleichfarbigen Querbalken verbunden, die inneren Plattschnüre bordeauxviolett, auf bordeauxvioletter Unterlage, Länge 108 mm, Breite 40 mm, halbrund abschließend
dd) Hauptfeuerwehrmann (HFM)/ Hauptfeuerwehrfrau (HFF) wie OFM/OFF, mit einem silberfarbenen viereckigen Stern, Seitenlänge des Sternes 12 mm
b) Unterführer/Unterführerinnen
aa) Löschmeister/ Löschmeisterin (LM) wie OFM/OFF, mit zwei in Reihe angeordneten silberfarbenen Sternen
bb) Hauptlöschmeister/ Hauptlöschmeisterin (HLM) wie OFM/OFF, mit drei in Reihe angeordneten silberfarbenen Sternen
c) Führungskräfte
aa) Brandmeister/ Brandmeisterin (BM) vier nebeneinander liegende je 8 mm breite Plattschnüre aus silberfarbenem Gespinst mit bordeauxvioletten Seidenfäden fischgrätenartig durchsetzt, auf bordeauxvioletter Unterlage mit einem goldfarbenen viereckigen Stern, Seitenlänge des Sternes 12 mm, Länge 105 mm, Breite 34 mm, halbrund abschließend
bb) Oberbrandmeister/ Oberbrandmeisterin (OBM) wie BM, mit zwei in Reihe angeordneten goldfarbenen Sternen
cc) Hauptbrandmeister/ Hauptbrandmeisterin (HBM) wie BM, mit drei in Reihe angeordneten goldfarbenen Sternen
dd) Brandinspektor/ Brandinspektorin (BI) Geflecht von zwei nebeneinander liegenden je 6 mm breiten Plattschnüren aus silberfarbenem Gespinst mit bordeauxvioletten Seidenfäden, fischgrätenartig durchsetzt, auf bordeauxvioletter Unterlage, mit einem goldfarbenen Stern Seitenlänge des Sternes 15 mm, Unterlage: Länge 90 mm, Breite 40 mm, halbrund abschließend, an den Außenseiten dem Geflecht entsprechend eingekerbt, das Geflecht bildet 15 mm über der Unterlage hinausragend die Schlaufe zum Befestigen
ee) Oberbrandinspektor/ Oberbrandinspektorin (OBI) wie BI, mit zwei in Reihe angeordneten goldfarbenen Sternen
ff) Hauptbrandinspektor/ Hauptbrandinspektorin (HBI) wie BI, mit drei in Reihe angeordneten goldfarbenen Sternen
Angehörige der Berufsfeuerwehr, hauptamtliche Kreisbrandmeister, hauptamtliche Kreisbrandmeisterinnen, hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, Landesbeamte, Landesbeamtinnen sowie Bedienstete der Fachrichtung Feuerwehr bei der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule führen die nachfolgenden Dienstgrade. Die Dienstgradabzeichen werden als Schulterklappe mit Druckknopf in Klappenfarbe, Ausführung und Bezeichnung gemäß den Abbildungen 13 bis 32 getragen. Die Schulterklappe besteht aus festkantigem Tuch mit stabilisierender Einlage, auf der die rot-, silber- und goldfarbenen Sterne sowie das goldfarbene Eichenlaub in gestickter oder gewebter Ausführung aufgebracht sind. Die Schulterklappen müssen mit der Jacke der Tuchuniform, dem Parka, den Hemden sowie dem Blouson, der Arbeitsjacke und der Wetterschutzjacke des Tagesdienstanzugs kompatibel sein. Die Dienstgrade werden mittels sechseckiger Sterne (20 mm Durchmesser) auf dunkelblauem Grund mit Litze für Anwärterinnen und Anwärter, für Aufstiegsbeamte und Aufstiegsbeamtinnen sowie ab Besoldungsstufe B zusätzlich mit Eichenlaub dargestellt. Für die Dienstgrade der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 sind Sterne im Farbton rot, für Dienstgrade der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 silberfarbene und für die Dienstgrade der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 goldfarbene Sterne zu verwenden. Die Farbe Rot der Dienstgradabzeichen ähnelt RAL 3019. Die Farbe Dunkelblau ähnelt RAL 5004. RAL-Farbvorlagen können vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. bezogen werden.
Abbildungen

Anlage 2
¹9

Anlage 3 (zu § 7 Absatz 1)

2⁰

Beschreibung der Dienstkleidung, persönlichen Schutzkleidung und Funktionsabzeichen

1.
Dienstkleidung
Die im Folgenden genannte und beschriebene Dienstkleidung wird für die Feuerwehren im Freistaat Sachsen eingeführt. Die Farbe bordeauxviolett der Dienstkleidungsgegenstände und der Funktionsabzeichen ähnelt RAL 4004. Die Farbe Dunkelblau ähnelt RAL 5004.
a)
Jacke – Männer Freiwillige Feuerwehren
Dunkelblaues Tuch, einreihig, mit Fasson und Sitzschlitz, ohne Biesen auf vier Knöpfen knöpfbar, Innentaschen, einer eingesetzten Brusttasche links ohne Patte und zwei eingesetzten Seitentaschen mit Patte, mit zwei Schlaufen und Löchern zum Anbringen der Dienstgradabzeichen. Alle sichtbaren Knöpfe silberfarben gekörnt, an den Kragenecken Kragenspiegel nach Buchstabe t.
b)
Jacke – Männer Berufsfeuerwehren
Wie Buchstabe a, jedoch ohne Schlaufen, Löcher und Kragenspiegel. Alle sichtbaren Knöpfe silberfarben, in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr goldfarben gekörnt.
c)
Jacke – Frauen Freiwillige Feuerwehren
Dunkelblaues Tuch, einreihig, mit Fasson, ohne Biesen auf vier Knöpfen knöpfbar, Innentaschen und zwei eingesetzten Seitentaschen mit Patte, mit zwei Schlaufen und Löchern zum Anbringen der Dienstgradabzeichen nach Anlage 1 Nummer 1. Alle sichtbaren Knöpfe silberfarben gekörnt, an den Kragenecken Kragenspiegel nach Buchstabe t.
d)
Jacke – Frauen Berufsfeuerwehren
Wie Buchstabe c, jedoch ohne Schlaufen, Löcher und Kragenspiegel. Alle sichtbaren Knöpfe silberfarben, für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr goldfarben gekörnt.
e)
Hose – Männer
Dunkelblaues Tuch, lange Hose ohne Biesen mit Rundbund, ohne Aufschläge, mit modisch angepasster Fußweite, Schrittfutter, zwei Flügeltaschen, einer Gesäßtasche, Bund mit Gürtelschlaufen für 45 mm breites Koppel.
f)
Hose – Frauen
Wie Buchstabe e, jedoch ohne Gesäßtasche.
g)
Damenrock
Dunkelblaues Tuch, glatter Rock mit Rundbund, linksseitigem Rockverschluss und einer Gehfalte hinten oder vorn in modisch angepasster Länge.
h)
Diensthemd und Sommerdiensthemd
aa)
Diensthemd
Oberhemd mit langem oder kurzem Arm einfarbig hellblau oder weiß, festem Kragen und einfachen Manschetten; Brusttaschen mit Patte und Knopf, ohne Schulterklappen.
bb)
Sommerdiensthemd
Hemdbluse mit langem oder kurzem Arm einfarbig hellblau oder weiß; Rundbund, zwei aufgesetzten Brusttaschen mit Faltenleiste und Patte zum Knöpfen, Schulterklappen.
i)
Binder
Binder, einfarbig dunkelblau mit Gummizug oder zum Binden, auch mit aufgesticktem oder gewebtem Feuerwehremblem.
j)
Strickjacke – Pullover
Einfarbig dunkelblaues Strickmaterial, Strickjacke mit Reißverschluss und 2 eingearbeiteten Seitentaschen. Pullover mit rundem oder spitzem Ausschnitt, Segeltuchbesatz an Schultern und Ärmeln, aufgesetzter Brusttasche mit Patte und Klettverschluss, Schulterklappen mit Klettverschluss.
k)
Schirmmütze
Dunkelblaues Tuch, mit Lackschirm, bordeauxviolette Biese am Mützendeckel und am Bund, metallgeprägtem Mützenabzeichen nach Buchstabe r am Bund sowie zwei Knöpfen zur Befestigung einer Kordel nach Buchstabe s. Die Knöpfe silberfarben gekörnt, für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr goldfarben gekörnt.
l)
Damenkappe
Dunkelblaues Tuch, in Stewardessenform mit maschinengesticktem oder gewebtem Mützenabzeichen nach Buchstabe r.
m)
Arbeitsmütze
Barett aus dunkelblauem Tuch mit maschinengesticktem oder gewebtem Mützenabzeichen nach Buchstabe r oder dunkelblaues Basecap, vorn mit mittiger Aufschrift „Feuerwehr“ und dem Gemeindenamen
n)
Parka
Dunkelblauer, wetterfester, wasserundurchlässiger Stoff mit ausknöpfbarem Innenfutter, durchgehendem, mit Patte und Klettverschluss verdecktem Reißverschluss, zwei Seitentaschen, zwei aufgesetzten Schulterklappen, einer Brusttasche überlappend mit Klettverschluss und einer Brustinnentasche.
o)
Handschuhe
Dunkelgraue oder schwarze Fingerhandschuhe.
p)
Koppel
Schwarzes Leder, Breite 45 mm, mit Kastenschloss nach Buchstabe u.
q)
Halbschuhe beziehungsweise Schnürstiefel, schwarz
r)
Mützenabzeichen
(Abbildung 1)
Das Mützenabzeichen zeigt das farbige Wappen des Freistaates Sachsen, beidseitig von jeweils vier altsilberfarbenen und vier darin liegenden bordeauxvioletten Flammenflügeln eingefasst, und ist von einem altsilberfarbenen Feuerwehrsymbol, bestehend aus einem Feuerwehrhelm mit Nackenleder, gekreuztem Feuerwehrbeil und Strahlrohr gekrönt (Größe 90 mm x 38 mm; Wappenhöhe 21 mm), in maschinengestickter, gewebter oder metallgeprägter Ausführung.
s)
Mützenkordel
(Abbildungen 2 bis 4)
Doppellagig, beidseitig verstellbar, Länge der Mützengröße angepasst, in den Farben
aa)
dunkelblau für:
Mannschaften und Unterführer/Unterführerinnen Freiwillige Feuerwehr, zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr
bb)
silberfarben für:
Führungskräfte Freiwillige Feuerwehr, erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr
cc)
goldfarben für:
zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr.
t)
Kragenspiegel
(Abbildungen 5 und 6)
Parallelogramm aus bordeauxviolettem festem Stoff mit Feuerwehrsymbol, dieses metallgeprägt, ab Brandmeister/Brandmeisterinnen mit silberfarbener Paspelierung.
u)
Kastenschloss
(Abbildung 7)
65 mm breit, 47 mm hoch, verchromt mit mittig aufgesetztem goldfarbenem Feuerwehrsymbol, in den Abmaßen Breite 35 mm und Höhe 30 mm.
v)
Ärmelabzeichen
(Abbildungen 8 bis 10)
Gestickt oder gewebt, auf dunkelblauer festkantiger Tuch- oder Filzunterlage, Größe circa 86 x 68 mm, Gemeindewappen 42 x 35 mm, Schrifthöhe 8 mm, Umrandung und Schrift in beliebiger Farbe. Ärmelabzeichen werden jeweils in der Mitte des linken Oberärmels, 150 mm von der Achselnaht bis zum oberen Rand des Abzeichens, getragen. Die Kreisbrandmeister und die Kreisbrandmeisterinnen tragen im Ärmelabzeichen anstelle des Gemeindewappens das Wappen des Landkreises, dem Namen des Landkreises und der Aufschrift „Kreisbrandmeister“ oder „Kreisbrandmeisterin“. Landesbeamte und Landesbeamtinnen sowie Bedienstete der Fachrichtung Feuerwehr bei der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule tragen im Ärmelabzeichen anstelle des Gemeindewappens das Wappen des Freistaates Sachsen, die Bezeichnung der Dienststelle und der Aufschrift „Freistaat Sachsen“; die Umrandung und die Schrift in der Farbe Gold nach RAL 1021. Der Bezirksbrandmeister, die Bezirksbrandmeisterin, der Landesbranddirektor und die Landesbranddirektorin tragen anstelle der Bezeichnung der Dienststelle die Funktionsbezeichnung.
w)
Namenszüge
Silberfarben gestickt oder gewebt, auf dunkelblauer festkantiger Tuch- oder Filzunterlage, 20 mm hoch, Schrifthöhe 15 mm, oder in vergleichbarer Ausführung. Namenszüge können oberhalb der linken Brusttasche des Sommerdiensthemdes, der Feuerwehrüberjacke, der Feuerwehrjacke, des Pullovers und der Strickjacke getragen werden.
x)
Weitere Dienstkleidungsstücke
Je nach Erfordernis kann das Tragen weiterer Dienstkleidungsstücke, zum Beispiel
aa)
Wintermütze aus dunkelblauem Tuch mit dunkelblauem umlaufendem Webpelz,
bb)
Wettermantel aus dunkelblauem Stoff,
cc)
T-Shirt, Polohemden oder Sweatshirt aus dunkelblauem Stoff, auch mit der Aufschrift „Feuerwehr“ angeordnet werden.
y)
Tagesdienstkleidung
Die Tagesdienstkleidung besteht aus Cargohose, Blouson oder Arbeitsjacke sowie Wetterschutzjacke und kann je nach Erfordernis miteinander und mit sonstiger tätigkeitsgerechter Oberbekleidung (Dienst- oder Sommerdiensthemd, T-Shirt, Sweatshirt, Pullover, Fleecejacke, Strickjacke, Softshelljacke) kombiniert werden.
aa)
Cargohose
Farbe dunkelblau, Schnitt nach Anlage 4 Abbildung 1; Bundweitenregulierung, zwei schräge Leistentaschen vorn; erfüllt der Hosenstoff die Anforderungen der DIN EN ISO 11612
und EN 340
, können die Taschen mit verdecktem Reißverschluss schließbar sein; zwei Gesäßtaschen mit abgeschrägter Patte und je zwei verdeckten Druckknöpfen, zwei seitlich an Hosenbeinen aufgesetzte Taschen mit abgeschrägter Patte, zwei verdeckten Druckknöpfen und 5 mm breiter roter Biese oberhalb der Patte; eine der Taschen kann mit innen liegendem Steg ausgestattet sein; zur Hose ist ein schwarzer Gürtel mit silberner Gürtelschnalle zu tragen. Die Patten beider Seitentaschen sind mit der Direkteinstickung „FEUERWEHR“ entsprechend Anlage 4 Abbildung 5 zu versehen. Die Cargohose kann aus Stoffen bestehen, die die Anforderungen der DIN EN ISO 11612 und EN 340 erfüllen.
bb)
Blouson
Farbe dunkelblau, aufstellbarer Kragen, Frontreißverschluss mit Übertritt in Form einer circa 70 mm breiten Leiste mit verdeckten Druckknöpfen; Ärmelsaum, Lasche mit zwei verdeckten Druckknöpfen zur Weitenregulierung oder vom Oberstoff überdeckter Strickbund; Gewebetunnel für Schulterklappen, circa 30 mm Breite, 70 mm Länge, Schulterklappenunterteil circa 22 mm breit, Abstand 10 mm zur Armeinsatznaht; zwei innenliegende Brusttaschen mit abgeschrägten Patten und verdeckten Druckknöpfen; Einstickung des Schriftzuges „FEUERWEHR“ nach Anlage 4 Abbildung 5 auf der linken Brusttaschenpatte; zwei schräge Leistentaschen ohne Patte; wenn der Blouson- oder Jackenstoff die Anforderungen der DIN EN ISO 11612 und EN 340 erfüllt, können die Taschen mit verdecktem Reißverschluss schließbar sein; getrennte Innentaschen für Geldbörse, Mobiltelefon und Stifte; Napoleontasche mit Reißverschluss im linken Vorderteil, vom Übertritt verdeckt; vorn über den Brusttaschen und hinten auf gleicher Höhe umlaufende Passe; in Passenaht eingenäht 5 mm breite rote Biese; auf dem Rücken, circa 25 mm oberhalb der umlaufenden roten Biese, silbern reflektierender Schriftzug „FEUERWEHR“, 300 mm breit, Schriftgröße 50 mm, Schriftart Arial; auf dem Rücken zwei von der roten Biese abwärts bis zum Saum gerade verlaufende Teilungsnähte; Steppung zur Rückenmitte; auf linkem Oberärmel ein Ärmelabzeichen mit dem Wappen entsprechend Buchstabe v, Oberkante circa 150 mm unterhalb der Schulternaht; optional kann die linke Brusttasche mit integrierter Funkgerätetasche und seitlicher Öffnung für die Antenne ausgestattet werden, oberhalb der Brusttasche eine Halterung für eine Hör- und Sprechgarnitur angebracht werden, oder auf der Patte der rechten Brusttasche ein gesticktes Namensschild mit Klettband angebracht werden; der Blouson kann aus Stoffen bestehen, die die Anforderungen der DIN EN ISO 11612 und EN 340 erfüllen; Blousonschnitt nach Anlage 4 Abbildung 2 mit dehnbarerem Jackenbund; der Blouson kann auch als Kurzjacke aus einem Oberstoff mit wasserdampfdurchlässiger, wasser- und winddichter Membrane (Softshelljacke) getragen werden; der Jackensaum wird mit weitenregulierbarem Tunnel, Kordelgummi mit Kordelstopper, Schlaufe mit Druckknopf in Seitennaht zum Einhängen der Kordel ausgeführt.
, Ret-Wert Klasse 3 < 10; der Schnitt ergibt sich aus Anlage 4 Abbildung 4; die Wetterschutzjacke hat ein festes Innenfutter und zusätzlich einen herausnehmbaren Kälteschutz; einen Frontreißverschluss mit Übertritt in Form einer circa 70 mm breiten Leiste und verdeckten Druckknöpfen, einen bis oben mit Reißverschluss verschließbaren Stehkragen; zwei Brusttaschen mit geraden, an den Ecken abgeschrägten Patten und je zwei verdeckten Druckknöpfen; Einstickung des Schriftzuges „FEUERWEHR“ nach Anlage 4 Abbildung 5 auf der linken Brusttaschenpatte; eine Napoleontasche mit Reißverschluss im linken Vorderteil, vom Übertritt verdeckt; zwei schräge Leistentaschen mit verdecktem Reißverschluss, Eingriff von unten; zwei Brusttaschen im Innenfutter oder im herausnehmbaren Kälteschutz; eine Tasche für ein Mobiltelefon innen rechts auf dem Innenfutter oder auf dem Kälteschutz aufgenäht; Gewebetunnel zur Aufnahme der Schulterklappen mit den Dienstgradabzeichen, circa 30 mm Breite, 70 mm Länge, Abstand 10 mm zur Armeinsatznaht; zweiteiliger Ärmel; verstellbarer Manschettenabschluss mit verdeckten Druckknöpfen; Jackensaum und Taille mit weitenregulierbarem Tunnel; Kordelgummi mit Kordelstopper; Schlaufe mit Druckknopf in der Seitennaht zum Einhängen der Kordel; vorne über den Brusttaschen und hinten auf gleicher Höhe umlaufende Passe; in Passennaht eingenähte 5 mm breite rote Biese auf dem Rücken; circa 25 mm oberhalb der umlaufenden roten Biese silbern reflektierender Schriftzug „FEUERWEHR“, 300 mm breit, Schriftgröße 50 mm, Schriftart Arial; optional auf linkem Oberärmel mittig das Ärmelabzeichen mit dem Wappen entsprechend Buchstabe v, Oberkante circa 150 mm unterhalb Schulternaht. Optional kann auf der Patte der rechten Brusttasche ein gesticktes Namensschild mit Klettband aufgebracht sein.
2.
Persönliche Schutzkleidung
Die Schutzausrüstung besteht aus
a)
Feuerwehrjacke,
b)
Feuerwehrhose,
c)
Feuerwehrhelm,
d)
Feuerwehrschutzhandschuhen,
e)
Feuerwehr-Sicherheitsschuhwerk,
f)
Feuerwehr-Haltegurt,
g)
weiteren Schutzausrüstungsstücken.
Persönliche Schutzausrüstung muss dem Stand der Technik entsprechen. Die unter den Buchstaben a und b aufgeführten Schutzausrüstungsstücke müssen der DIN EN 469⁴ sowie den Anforderungen zur Wahrnehmbarkeit des Anhangs B der DIN EN 469 entsprechen.
²4
3.
Funktionsabzeichen
a)
Grundmerkmale für Dienstgrade
Die Funktionsabzeichen in gestickter oder gewebter Ausführung werden wie folgt getragen:
aa)
Jacke: Mitte des linken Unterärmels, 120 mm von der Ärmelunterkante bis zum unteren Rand des Abzeichens
bb)
Sommerdiensthemd, Pullover und Strickjacke: linke Brustseite, 20 mm über der Patte der Brusttasche getragen. Es wird jeweils nur das höchste Funktionsabzeichen getragen. Die Farbe dunkelblau der Funktionsabzeichen ähnelt RAL 5004.
b)
Gruppenführer/Gruppenführerin
(Abbildung 11)
Dunkelblaue festkantige Tuch- oder Filzunterlage, 80 mm breit, 30 mm hoch, an den Ecken abgerundet, ein silberfarbener Balken, 8 mm breit, 60 mm lang, mittig angeordnet. Helmkennzeichen: ein roter Streifen ähnlich RAL 3019, 10 mm breit, 70 mm lang, auf beiden Seiten des Helmes
c)
Zugführer/Zugführerin
(Abbildung 12)
Dunkelblaue festkantige Tuch- oder Filzunterlage, 80 mm breit, 40 mm hoch, an den Ecken abgerundet, zwei silberfarbene 8 mm breite, 60 mm lange Streifen, im Abstand von 5 mm übereinander, mittig angeordnet. Helmkennzeichen: zwei rote Streifen ähnlich RAL 3019, 70 mm lang, 10 mm breit, im Abstand von 10 mm übereinander, auf beiden Seiten des Helms.
d)
Stellvertreter und Stellvertreterin der Ortswehrleitung
(Abbildung 13)
Ein silberfarbener viereckiger Stern, Seitenlänge je 12 mm, mittig angeordnet auf Tuch- oder Filzunterlage wie Buchstabe a Helmkennzeichen: ein roter Streifen ähnlich RAL 3019, 10 mm breit, alle 70 mm 10 mm unterbrochen, um den gesamten Helm laufend.
e)
Ortswehrleiter/Ortswehrleiterin
(Abbildung 14)
Wie Buchstabe c, jedoch mit silberfarbener Einfassung, Litze 2 mm breit, an den Ecken abgerundet, als Umrandung. Helmkennzeichen: ein roter Streifen ähnlich RAL 3019, 10 mm breit um den gesamten Helm laufend.
f)
Stellvertreter und Stellvertreterin der Gemeindewehrleitung
(Abbildung 15)
Zwei silberfarbene viereckige Sterne, Seitenlänge je 12 mm, nebeneinanderliegend, gleichmäßig angeordnet auf Tuch- oder Filzunterlage wie Buchstabe a. Helmkennzeichen: zwei rote Streifen ähnlich RAL 3019, 10 mm breit, alle 70 mm 10 mm unterbrochen, im Abstand von 10 mm übereinander um den gesamten Helm laufend.
g)
Gemeindewehrleiter/Gemeindewehrleiterin
(Abbildung 16)
Wie Buchstabe e, jedoch mit silberfarbener Einfassung wie Buchstabe d. Helmkennzeichen: zwei rote Streifen ähnlich RAL 3019, 10 mm breit, im Abstand von 10 mm übereinander um den gesamten Helm laufend.
h)
Stellvertretende des Kreisbrandmeisters oder der Kreisbrandmeisterin
(Abbildung 17)
Drei silberfarbene viereckige Sterne, Seitenlänge 12 mm, nebeneinanderliegend, in gleichmäßigem Abstand, auf Tuch- oder Filzunterlage wie Buchstabe a. Helmkennzeichen: ein roter Streifen ähnlich RAL 3019, 30 mm breit, alle 70 mm 10 mm unterbrochen um den gesamten Helm laufend.
i)
Kreisbrandmeister/Kreisbrandmeisterin
(Abbildung 18)
Wie Buchstabe g, Einfassung silberfarben wie Buchstabe d. Helmkennzeichen: ein roter Streifen ähnlich RAL 3019, 30 mm breit, um den gesamten Helm laufend.
j)
Gerätewart/Gerätewartin
(Abbildung 19)
Bordeauxviolettes Zahnrad von 45 mm Durchmesser und sechs von einer Achse ausgehenden Speichen und 18 Zähnen auf dunkelblauer festkantiger Tuch- oder Filzunterlage, Durchmesser der Unterlage 55 mm. Das Tätigkeitsabzeichen kann in der Mitte des linken Unterärmels der Jacke, 120 mm von der Ärmelunterkante bis zum unteren Rand des Abzeichens, getragen werden.
k)
Atemschutzgeräteträger/Atemschutzgeräteträgerin
(Abbildung 20)
Helmkennzeichen an der Helmvorderseite: Aufkleber 50 mm Durchmesser mit rotem Buchstaben „A“.
l)
Abzeichen für Feuerwehrmusiker/Feuerwehrmusikerinnen
Schwalbennester an beiden Ärmeleinsätzen der Tuchjacke und des Sommerdiensthemdes (sieben senkrechte 18 mm breite silberfarbene Tressen-Streifen mit unterem Bogen auf bordeauxviolettem verstärktem Tuch). Die Leiter der Musikzüge tragen Schwalbennester mit 40 mm breiter Kantillenfranse. Lyra, 15 mm breit, 25 mm hoch, silberfarben; ab Brandmeister und Brandmeisterin Freiwillige Feuerwehr goldfarben, metallgeprägt auf den Schulterstücken, gestickt oder gewebt auf den Aufschiebeschlaufen
m)
Führungskräftekennzeichnung
Führungskräfte im Einsatz tragen zur Kennzeichnung eine farbige Weste oder einen farbigen Überwurf mit ergänzender Funktionsaufschrift auf dem Brust- und Rückenteil soweit erforderlich. Das Funktionsaufschriftsfeld hat eine Breite von 500 mm und die Oberfläche ist silberfarben reflektierend; die Schriftfarbe ist schwarz mit einer Schrifthöhe von etwa 100 mm – Abbildung 21. Die Weste oder der Überwurf ist einlagig gearbeitet. Im Brustbereich oder an den Seiten befinden sich verstellbare Verschlüsse, die eine flexible Weitenregulierung erlauben. Bei nicht dauerhaft gekennzeichneten Westen oder Überwürfen sind im Brust- und Rückenbereich Halterungen zum Anbringen der Aufschriftsfelder mittels Klettverschlüssen vorzusehen. Die Weste oder der Überwurf wird über der jeweiligen Einsatzkleidung getragen. Die Eigenschaften der Einsatzkleidung dürfen dadurch nicht wesentlich eingeschränkt werden.
Folgende Farben und Funktionsaufschriften sind zu verwenden:
Farben und Funktionsaufschriften
Funktionen/Bereiche Westen- oder Überwurffarbe Funktions­aufschriften
Funktionen/Bereiche Westen- oder Überwurffarbe Funktions­aufschriften
Einsatzleiter/­Einsatzleiterin Gelb ähnlich RAL 1003 Keine
Abschnittsleiter/­Abschnittsleiterin Weiß ähnlich RAL 9010 Abschnittsleitung
Einheitsführer/Einheitsführerinnen selbstständiger ­Gruppen oder Trupps (Erkundungsgruppe Messtrupp) Rot ähnlich RAL 3000 Keine
Fachberater/­Fachberaterin Grün ähnlich RAL 6018 Gefahrgut; Technische Hilfe
Westen oder Überwürfe in den Grundfarben Weiß, Rot und Grün können mit ergänzenden Aufschriften von Fachdiensten der Feuerwehr versehen werden. Zugführer/Zugführerinnen tragen Westen oder Überwürfe in der Grundfarbe Weiß ohne Aufschrift.
Abbildungen
Abb. 1 Mützenabzeichen
Abbildung 2
Abbildung Abbildung
1
Inhaltsübersicht geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 532)
2
§ 1 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 532)
3
§ 3 geändert durch
Verordnung vom 8. März 2010
(SächsGVBl. S. 97) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 532)
4
§ 5 geändert durch
Verordnung vom 7. August 2019
(SächsGVBl. S. 650) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 532)
5
§ 6 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 532)
6
§ 7 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 532)
7
§ 9 geändert durch
Verordnung vom 8. März 2010
(SächsGVBl. S. 97)
8
§ 11 geändert durch
Verordnung vom 7. August 2019
(SächsGVBl. S. 650), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 14. Mai 2020
(SächsGVBl. S. 218) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 532)
9
§ 13 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 532)
10
§ 14 geändert durch
Verordnung vom 8. März 2010
(SächsGVBl. S. 97), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 9. November 2010
(SächsGVBl. S. 350) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 532)
11
§ 15 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 532)
12
nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 – Führung und Leitung im Einsatz (Stand 1999), einsehbar gemäß Bekanntmachung vom 22. Januar 2024 (SächsABl. S. 83)
13
§ 18a eingefügt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 532)
14
§ 19 geändert durch
Verordnung vom 8. März 2010
(SächsGVBl. S. 97) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 532)
15
§ 20 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 532)
16
nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 – Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren (Stand 2012), einsehbar gemäß Bekanntmachung vom 22. Januar 2024 (SächsABl. S. 83)
17
§ 21 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 532)
18
Anlage 1 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 532)
19
Anlage 2 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 532)
20
Anlage 3 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 532)
21
DIN EN ISO 11612, Ausgabe November 2015, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt
22
EN 340, Ausgabe März 2004, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt
23
DIN EN 343, Ausgabe Juni 2019, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt
24
DIN EN 469, Anhang B, Ausgabe Dezember 2020, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Dieses Dokument ersetzt DIN EN 469:2007-02
25
Anlage 4 angefügt durch
Verordnung vom 7. August 2019
(SächsGVBl. S. 650, 714)
26
Anlage 5 angefügt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 532)
27
entsprechend der Feuerwehrfahrzeug-Typenliste; 25. überarbeitete Fassung vom 26. Oktober 2023. Die Liste ist auf der Internetseite des DIN-Normenausschusses Feuerwehrwesen verfügbar. Der Fahrzeug-Typ MTW entspricht der Technischen Richtlinie Mannschaftstransportwagen MTW gemäß Anlage 1 der Richtlinie Feuerwehrförderung vom 7. März 2012 (SächsABl. S. 358), die zuletzt durch die Richtlinie vom 14. Juni 2023 (SächsABl. S. 733) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)
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