Zuständigkeitsübertragungsverordnung Börsenrecht – BörsZustÜVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich des Börsenrechts auf das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Börsenrecht – BörsZustÜVO)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich des Börsenrechts auf das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
(Zuständigkeitsübertragungsverordnung Börsenrecht – BörsZustÜVO)
Vom 5. Januar 2009
Aufgrund von § 4 Abs. 6 Satz 2, § 6 Abs. 7 Satz 2, § 13 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Nr. 3, und § 22 Abs. 1 Satz 3 des
Börsengesetzes
(
BörsG
) vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089, 3137) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Übertragung von Ermächtigungen

Die nachstehenden Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden im Umfang ihrer jeweils geltenden Fassung auf das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1
BörsG
übertragen:
die Ermächtigung nach § 4 Abs. 6 Satz 1
BörsG
,
die Ermächtigung nach § 6 Abs. 7 Satz 1
BörsG
,
die Ermächtigung nach § 13 Abs. 4 Satz 1, 3 und 4, auch in Verbindung mit § 14 Nr. 3
BörsG
, sowie
die Ermächtigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2
BörsG
.

§ 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Börsenrechts
vom 17. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 15) außer Kraft.
Dresden, den 5. Januar 2009
Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Thomas Jurk
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