Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes Raum Annaberg
Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes Raum Annaberg
Vom 25. Oktober 2022
Aufgrund von § 14 Satz 1 des
Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes
vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187) wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung legt ein Gebiet mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden im Raum Annaberg fest und regelt gebietsbezogene Maßnahmen und Anforderungen des Bodenschutzes.
(2) Keine Anwendung findet die Verordnung auf
a)
Altlasten nach § 2 Absatz 5 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes
vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist,
b)
altlastenverdächtige Flächen nach § 2 Absatz 6 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes
,
c)
Verdachtsflächen nach § 2 Absatz 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen nach § 2 Absatz 3 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes
, soweit deren Belastung nicht durch die Schadstoffe Arsen, Blei oder Cadmium hervorgerufen worden ist.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
Auenbereiche der Zschopau:
vom wechselnden Hoch- und Niedrigwasser geprägte Niederungen entlang der Zschopau, in denen sich Auenböden (Vega, Auengley, Auenlehm, -sand, -schluff oder -ton über Flussschotter) ausgebildet haben;
2.
Beurteilungswerte:
stoff- und nutzungsbezogene Werte zur Gefährdungsabschätzung im Direktpfad Boden – Mensch, in die regionalspezifisch abgeleitete statistische Kennwerte der Resorptionsverfügbarkeit eingehen;
3.
Boden:
die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in § 2 Absatz 2 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes
genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten;
4.
Bodenmaterial:
Material aus dem Oberboden, dem Unterboden oder dem Untergrund, das ausgehoben, abgeschoben, abgetragen wird oder wurde;
5.
Empfehlungswerte:
Gehalte beziehungsweise Gehaltsbereiche an Arsen, Blei und Cadmium im Boden, welche bei Unterschreitung die Einhaltung oder bei darüber liegenden Konzentrationen die Überschreitung der Höchstgehalte an Kontaminanten der Lebensmittel- beziehungsweise
Futtermittelverordnung
mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen;
6.
Nutzgärten:
Hausgarten-, Kleingarten- und sonstige Gartenflächen, die zum Anbau von Nahrungspflanzen genutzt werden;
7.
Industrie- und Gewerbegrundstücke:
unbefestigte Flächen von Arbeits- und Produktionsstätten, die nur während der Arbeitszeit genutzt werden;
8.
mineralische Fremdbestandteile:
mineralische Bestandteile im Bodenmaterial, die keine natürlichen Bodenausgangssubstrate sind, insbesondere Beton, Ziegel, Keramik, Bauschutt, Straßenaufbruch und Schlacke;
9.
Oberboden:
oberer Teil des Bodens, der einen der jeweiligen Bodenbildung entsprechenden Anteil an Humus und Bodenorganismen enthält und der sich meist durch dunklere Bodenfarbe vom Unterboden abhebt, in der Regel Ah-Horizont, Aa-Horizont, Ap-Horizont; die organischen O- und L-Horizonte zählen zum Oberboden im Sinne dieser Verordnung; bildet die oberste durchwurzelbare Bodenschicht; Mutterboden im Sinne des § 202 des
Baugesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, entspricht dem Oberboden;
10.
Perzentil:
ist eine statistische Kennzahl.
2
Es ist der Prozentsatz der Werte einer Verteilung, der = einem bestimmten Wert ist.
11.
Schadstoffe:
Stoffe und Stoffgemische, die auf Grund ihrer Gesundheitsschädlichkeit, Ökotoxizität oder anderer Eigenschaften geeignet sind, in Abhängigkeit von ihren Gehalten oder Konzentrationen unter Berücksichtigung ihrer Bioverfügbarkeit und Langlebigkeit schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren herbeizuführen;
12.
Teilflächen:
1
Bereiche des ausgewiesenen Gebietes, deren Abgrenzung zueinander durch geostatistische Berechnung festgelegter Verteilungskennwerte für die Gehalte, für die Beurteilungswerte und für die Perzentile der gebietstypischen Schadstoffe Arsen, Blei und Cadmium im Boden vorgenommen wird.
2
Die Grenzen zueinander sind manuell an topografisch prägende Strukturen angepasst.
13.
Trennelement:
bautechnisches Element, welches das Verunreinigen der obersten durchwurzelbaren Bodenschicht mit darunter liegendem Bodenmaterial verhindert (zum Beispiel Kiesschicht, Geogitter oder Vlies);
14.
Unterboden:
Der Unterboden im Sinne dieser Verordnung umfasst den mineralischen Verwitterungshorizont zwischen Oberboden und Untergrund, der in der Regel nur gering humushaltig und weniger durchwurzelt und belebt ist als der Oberboden (in der Regel die B-Horizonte, je nach Bodentyp auch P-, T-, S-, G-, M-, und Yo-Horizonte) sowie den mineralischen Verwitterungshorizont unterhalb des Unterbodens (Teil des Untergrundes) bis zum nicht beeinflussten Gestein einschließlich Lockersedimenten (in der Regel C-Horizonte; auch H-, G- und S-Horizonte, wenn bei Stau- und Grundwasserböden sowie Mooren keine C-Horizonte erkennbar sind und mehr als die Hälfte der Horizontmächtigkeit tiefer als 120 Zentimeter unterhalb der Erdoberfläche liegt).
15.
Verwertung von Bodenmaterial:
Verfüllung von Abgrabungen und Senken sowie Landschaftsbau mit geeignetem Bodenmaterial außerhalb von technischen Bauwerken – das Bodenmaterial muss dabei eine oder mehrere natürliche Bodenfunktionen im Endzustand erfüllen (bodenähnliche Anwendung) – oder Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Bodenmaterials für bautechnische Zwecke.
§ 3 Festlegung als Bodenplanungsgebiet
(1) Die in § 4 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet des Landkreises Erzgebirgskreis werden als Bodenplanungsgebiet im Sinne von § 21 Absatz 3 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes
und § 14 des
Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes
festgelegt.
(2) Das Bodenplanungsgebiet führt die Bezeichnung: Raum Annaberg.
§ 4 Räumlicher Bereich des Bodenplanungsgebiets
(1) Das Bodenplanungsgebiet umfasst die Gebiete der Städte Ehrenfriedersdorf, Geyer, Thum, der Gemeinden Auerbach, Tannenberg, Thermalbad Wiesenbad sowie Teile der Gebiete der Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz, der Stadt Schlettau, der Stadt Zwönitz und der Gemeinde Drebach.
(2)
1
Die Grenzen des Bodenplanungsgebietes sind in der Übersichtskarte „Gebietsfestlegung gemäß § 14 des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes Bodenplanungsgebiet Raum Annaberg“ eingetragen, die dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt ist.
2
Der Grenzverlauf ergibt sich aus den digitalen Karten des Kartenwerks (Maßstab 1 : 10 000), erstellt durch die ARGE Beak Consultans GmbH/ARCADIS Germany GmbH, Stand Dezember 2020.
3
Die Karten 2.1-6, 3.1-6, 4.1-6, 5.1-6, 6.1-6, 7.1-6, 8.1-6, 9.1-6 und 10.1-6 sind Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Das Bodenplanungsgebiet hat eine Größe von zirka 157 km².
§ 5 Nutzungsbezogene Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch
(1)
1
Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch werden differenziert nach den Nutzungsarten
a)
Kinderspielflächen,
b)
Wohngebiete,
c)
Park- und Freizeitanlagen,
d)
Industrie- und Gewerbegrundstücke
festgelegt.
2
Die untere Bodenschutzbehörde kann davon abweichend im Einzelfall Maßnahmen anordnen.
(2)
1
Für die Nutzungsarten Kinderspielflächen, Wohngebiete und Park- und Freizeitanlagen sind nach Anlage 2, Tabelle 1 in den Karten 2.1 bis 2.6 (Kinderspielflächen), 3.1 bis 3.6 (Wohngebiete), 4.1 bis 4.6 (Park- und Freizeitanlagen) des Kartenwerks vier Teilflächen mit festgelegten Verteilungskennwerten für die relevanten Schadstoffe ausgewiesen.
2
Der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen gilt in den
a)
Teilflächen 1 (grün) als ausgeräumt,
b)
Teilflächen 2 (gelb) als nicht vollständig ausgeräumt,
c)
Teilflächen 3 (ocker) als hinreichend bestätigt und
d)
Teilflächen 4 (rot) als abschließend bestätigt.
3
Auf die Anlage 2, Tabelle 1, wird verwiesen.
4
Innerhalb der Nutzungsarten sind Subnutzungen wie Nutzgärten oder Kinderspielflächen gesondert zu bewerten.
(3)
1
Soweit eine standortbezogene Detailuntersuchung nach § 9 Absatz 2 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes
vorliegt, obliegt die Bewertung der unteren Bodenschutzbehörde, soweit keine Selbstbeteiligung nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts
vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 573) gegeben ist.
2
In diesem Fall entscheidet die obere Bodenschutzbehörde.
(4) Sind Bodenversiegelung, Bodenauftrag oder Bodenaustausch oder Anpflanzung einer geschlossenen dichten, langlebigen Vegetation nicht möglich oder unzumutbar, hat der Grundstückseigentümer oder -nutzer Maßnahmen vorzunehmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsanpassungen oder -änderungen in eine weniger sensible Nutzung.
§ 6 Teilflächen 4 (rot) für Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch
(1)
1
Soweit nicht bereits erfolgt, sind zur Unterbrechung des Wirkungspfads Boden – Mensch in den Teilflächen 4 (rot) vom Grundstückseigentümer oder -nutzer Maßnahmen wie Bodenversiegelung, Bodenauftrag oder Bodenaustausch vorzunehmen.
2
Bei künftig geplanten Nutzungen trifft diese Pflicht den Vorhabenträger.
(2) Das Erfordernis zur Durchführung von Maßnahmen kann nur durch eine standortbezogene Detailuntersuchung nach § 9 Absatz 2 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes
ausgeräumt werden.
§ 7 Teilflächen 3 (ocker) für Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch
(1)
1
Soweit nicht bereits erfolgt, sind zur Unterbrechung des Wirkungspfads Boden – Mensch in den Teilflächen 3 (ocker) vom Grundstückseigentümer oder -nutzer Maßnahmen wie Bodenversiegelung, Bodenauftrag oder Bodenaustausch vorzunehmen.
2
Bei künftig geplanten Nutzungen trifft diese Pflicht den Vorhabenträger.
(2) Durch einfache Untersuchungen wie Prüfung auf Subnutzungen und der standörtlichen Expositionsfaktoren kann der Nachweis erbracht werden, dass durch eine geschlossene, dichte, langlebige Vegetation (Boden bedeckende Gehölze, Boden bedeckende Grasnarbe) der Wirkungspfad Boden – Mensch hinreichend unterbrochen ist.
§ 8 Teilflächen 2 (gelb) für Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch
(1)
1
Soweit nicht bereits erfolgt, ist zur Unterbrechung des Wirkungspfads Boden – Mensch in den Teilflächen 2 (gelb) vom Grundstückseigentümer oder -nutzer eine geschlossene, dichte, langlebige Vegetation (zum Beispiel bodendeckende Gehölze, dichte Baum- und Strauchbestände mit Rindenmulchschicht oder eine dichte Grasnarbe) herzustellen.
2
Bei künftig geplanten Nutzungen trifft diese Pflicht den Vorhabenträger.
(2) Durch einfache Untersuchungen wie Prüfung auf Subnutzungen und der standörtlichen Expositionsfaktoren kann der Nachweis erbracht werden, dass keine Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfad Boden – Mensch erforderlich sind.
§ 9 Teilflächen 1 (grün) für Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch
Zur Unterbrechung des Wirkungspfads Boden – Mensch in den Teilflächen 1 (grün) sind für die Nutzungsarten Kinderspielflächen, Wohngebiete und Park- und Freizeitanlagen keine Maßnahmen erforderlich.
§ 10 Nutzungsbezogene Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Pflanze – Mensch
(1)
1
In den Karten 8.1 bis 8.6 (Grünlandnutzung) und den Karten 6.1 bis 6.6 beziehungsweise 7.1 bis 7.6 (Ackernutzung) ist eine Klassifizierung mit unterschiedlichem Untersuchungsbedarf für Lebens- und Futtermittel dargestellt.
2
Diese erfolgt auf Grundlage der Über- oder Unterschreitung von Prüf- und Maßnahmenwerten der
BBodSchV
sowie von Empfehlungswerten der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft (Anlage 2, Tabellen 5 bis 7).
(2) Für private Nutzgärten können sich aus den in Absatz 1 benannten Karten Über- beziehungsweise Unterschreitungen von Prüf- und Maßnahmenwerten der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, ergeben.
§ 11 Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Pflanze – Mensch in der Landwirtschaft
1
Beim Inverkehrbringen von Lebens- oder Futtermitteln hat der Landwirt die Einhaltung der Höchstgehalte nach dem geltenden Futtermittel- und Lebensmittelrecht in seinen landwirtschaftlichen Produkten sicherzustellen.
2
Zur Erfüllung der Eigenkontrollpflicht können die Angaben in den Karten nach § 10 Absatz 1 dieser Verordnung zur Unterstützung beigezogen werden.
§ 12 Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Pflanze – Mensch in privaten Nutzgärten
1
Der Grundstückseigentümer oder Nutzer hat sicherzustellen, dass durch den Schadstoffübergang vom Boden in die Nutzpflanze keine Gefährdungen oder erheblichen Nachteile für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.
2
Auf die Anbauempfehlungen für Obst- und Gemüseanbau in „Hinweise und Empfehlungen zum Umgang mit arsen- und schwermetallbelasteten landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden, Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft, Nossen, August 2021“ wird verwiesen.
§ 13 Gliederung in Teilflächen für die Verlagerung von Bodenmaterial
(1)
1
Das Bodenplanungsgebiet gliedert sich in Teilflächen mit festgelegten Verteilungskennwerten für die relevanten Schadstoffe Leitparametern Arsen, Blei und Cadmium.
2
Auf Anlage 2, Tabelle 2, wird verwiesen.
(2) In Teilfläche 1 (grün) sind leicht erhöhte, in Teilfläche 2 (gelb) sind erhöhte, in Teilfläche 3 (ocker) sind hohe und in Teilfläche 4 (rot) sind sehr hohe Gehalte anzutreffen.
(3) Die Teilflächen sind in den Karten des Kartenwerkes 9.1 bis 9.6 für Oberboden und 10.1 bis 10.6 für Unterboden dargestellt.
§ 14 Anforderungen an die Verlagerung von Bodenmaterial
(1) Im Bodenplanungsgebiet ist eine Verlagerung von Bodenmaterial dem Grunde nach zulässig, wenn das Bodenmaterial auf oder in Böden einer Teilfläche der gleichen oder einer höheren Stufe dieser Gebiete auf- oder eingebracht wird.
(2) Eine Verlagerung von Oberbodenmaterial in den Unterboden ist ausnahmslos nicht und die von Unterbodenmaterial in den Oberboden nur nach Maßgabe des § 12 der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
möglich.
(3)
1
Soweit ein Auf- und Einbringen in die oberste durchwurzelbare Bodenschicht beabsichtigt ist, soll dafür ohne Untersuchungspflicht ausschließlich Bodenmaterial aus der Teilfläche 1 verwendet werden.
2
Bodenmaterial, welches in den Teilflächen 2 bis 4 angefallen ist unterliegt für diese Verwertung der Untersuchungspflicht.
3
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der unteren Bodenschutzbehörde.
4
Auf die Anlage 2, Tabellen 1 bis 4, wird verwiesen.
(4) Oberbodenmaterial, welches außerhalb des Auenbereichs der Zschopau anfällt, kann ohne Untersuchungspflicht innerhalb des Auenbereichs der Zschopau verlagert werden.
(5) Unterbodenmaterial, welches außerhalb des Auenbereichs der Zschopau anfällt, kann ohne eine Untersuchungspflicht
a)
aus den Teilflächen 1 und 2 in die Teilflächen 1 bis 4 des Auenbereichs der Zschopau,
b)
aus der Teilfläche 3 in die Teilflächen 2 bis 4 des Auenbereichs der Zschopau,
c)
aus der Teilfläche 4 in die Teilfläche 4 des Auenbereichs der Zschopau
verlagert werden.
(6)
1
Oberbodenmaterial, welches innerhalb des Auenbereichs der Zschopau anfällt, unterliegt der Untersuchungspflicht, wenn es nach außerhalb verlagert wird.
2
Ausgenommen davon ist Oberbodenmaterial aus der Teilfläche 1, wenn es in die Teilfläche 3 oder 4 des Bodenplanungsgebietes verlagert wird.
(7)
1
Unterbodenmaterial, welches innerhalb des Auenbereichs der Zschopau anfällt, unterliegt der Untersuchungspflicht, wenn es nach außerhalb verlagert wird.
2
Ausgenommen davon ist Unterbodenmaterial aus der Teilfläche 1, wenn es in die Teilfläche 4 des Bodenplanungsgebietes verlagert wird.
(8) Bei einer Nachnutzung als Kinderspielfläche ist die neu zu erstellende oberste durchwurzelbare Bodenschicht von darunterliegenden Bodenschichten durch den Einbau eines Trennelementes zu sichern.
(9) Der Ausschluss des Auf- und Einbringens von Materialien auf oder in Böden nach § 12 Absatz 8 der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
bleibt unberührt.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten nicht für die Zwischenlagerung und die Umlagerung von Bodenmaterial auf Grundstücken im Rahmen der Errichtung oder des Umbaus von baulichen und betrieblichen Anlagen, wenn das Bodenmaterial am Herkunftsort wiederverwendet wird.
§ 15 Untersuchungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Wer nach § 14 Absatz 1 Bodenmaterial verlagert, ist von der Pflicht befreit, Untersuchungen dieses Bodenmaterials sowie der Standort- und Bodeneigenschaften am Einbauort nach § 12 Absatz 3 der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
durchzuführen.
(2)
1
Über die Untersuchungen nach § 14 Absatz 3 sowie über den Einbau des Trennelements nach § 14 Absatz 6 sind Aufzeichnungen zu führen und der unteren Bodenschutzbehörde zu Dokumentationszwecken auf Verlangen formlos mitzuteilen.
2
Diese Mitteilung soll das Flurstück, wovon das Bodenmaterial entnommen wurde, das Flurstück, auf das es verbracht wurde, und Angaben zur Menge des verbrachten Bodenmaterials enthalten.
§ 16 Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 6 des
Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 14 Absatz 1 Bodenmaterial innerhalb der ausgewiesenen Gebiete verlagert,
2.
entgegen § 15 Absatz 2 Aufzeichnungen nicht führt oder diese nicht an die untere Bodenschutzbehörde formlos mitteilt,
3.
entgegen § 14 Absatz 2 und 3 Untersuchungen nicht oder nicht nach den Vorgaben durchführt oder Bodenmaterial verlagert, welches die Grenzwerte nicht einhält,
4.
entgegen § 14 Absatz 6 ein Trennelement nicht einbaut.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Chemnitz, den 25. Oktober 2022
Landesdirektion Sachsen Regina Kraushaar Präsidentin
Anlage 1 (Übersichtskarte)
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 und § 14 Absatz 3)
Tabelle 1: Beurteilungswerte (BW) für die Überschreitungswahrscheinlichkeit von 5 Prozent, 50 Prozent und 95 Prozent für Arsen (As), Blei (Pb) und Cadmium (Cd) für die Nutzungsarten Kinderspielflächen (K), Wohngebiete (W), Park- und Freizeitanlagen (P) und Prüfwerte (PW) für Industrie- und Gewerbegrundstücke (IG) in mg/kg Trockenmasse für den Wirkungspfad Boden – Mensch
Element | PW | BW 05 | BW50 | BW95 |
---|---|---|---|---|
Gemeindegebiete von Zwönitz, Auerbach, Thum, Drebach, Geyer, Ehrenfriedersdorf, Tannenberg, Thermalbad Wiesenbad | ||||
PW | BW 05 | BW50 | BW95 | |
BWK As | 25 | 85 | 170 | 340 |
BWW As | 50 | 170 | 340 | 700 |
BWP As | 125 | 440 | 900 | 1800 |
PWIG As | 140 | |||
BWK Pb | 70 (TRD)* | 220 | 440 | 850 |
BWW Pb | 145 (TRD)* | 440 | 900 | 1800 |
BWP Pb | 360 (TRD)* | 1100 | 2300 | - |
PWPIG Pb | 2000 | |||
BWK Cd | 2 | 3,8 | 7,2 | 13 |
BWW Cd | 2 | 3,8 | 7,2 | 13 |
BWP Cd | 50 | - | - | - |
PWIG Cd | 60 | |||
Gemeindegebiete von Annaberg-Buchholz, Schlettau | ||||
PW | BW 05 | BW50 | BW95 | |
BWK As | 25 | 50 | 100 | 200 |
BWW As | 50 | 110 | 220 | 440 |
BWP As | 125 | 280 | 600 | 1200 |
PW IG | 140 | |||
BWK Pb | 70 (TRD)* | 140 | 280 | 550 |
BWW Pb | 145 (TRD)* | 260 | 550 | 1100 |
BWP Pb | 360 (TRD)* | - | - | - |
PWIG Pb | 2000 | |||
BWK Cd | 2 | 2,6 | 4 | - |
BWW Cd | 2 | 2,6 | 4 | - |
BWP Cd | 50 | - | - | - |
PWIG Cd | 60 | |||
Zschopau-Aue | ||||
PW | BW 05 | BW50 | BW95 | |
BWK As | 25 | 70 | 135 | 450 |
BWW As | 50 | 135 | 340 | 890 |
BWP As | 125 | 325 | 835 | 2210 |
PWIG As | 140 | |||
BWK Pb | 70 (TRD)* | 230 | 440 | 870 |
BWW Pb | 145 (TRD)* | 500 | 975 | 2000 |
BWP Pb | 360 (TRD)* | - | - | - |
PWIG Pb | 2000 | |||
BWK Cd | 2 | 3,7 | 6,7 | 12,5 |
BWW Cd | 2 | 3,7 | 6,7 | 12,5 |
BWP Cd | 50 | - | - | - |
PWIG Cd | 60 |
TRD*:
tolerierbare tägliche Dosis
Anlage 2 (zu § 14 Absatz 3)
Tabelle 2: Perzentilwerte in mg/kg Trockenmasse (Königswasseraufschluss) für Regelungen zur Verlagerung von Bodenmaterial
Element | 50%-Perzentil | 90%-Perzentil | 97%-Perzentil |
---|---|---|---|
im Bodenplanungsgebiet außerhalb der Zschopau-Aue | |||
Oberboden | |||
50%-Perzentil | 90%-Perzentil | 97%-Perzentil | |
AsKW | 54 | 150 | 435 |
CdKW | 1 | 1,7 | — |
PbKW | 76 | 150 | 230 |
Unterboden | |||
AsKW | 34 | 105 | 280 |
CdKW | 1 | 1,1 | — |
PbKW | 70 | 96 | 170 |
innerhalb der Zschopau-Aue (Oberboden und Unterboden) | |||
50%-Perzentil | 90%-Perzentil | 97%-Perzentil | |
AsKW | 154,0 | 550,0 | 920,0 |
CdKW | 1,2 | 2,7 | 3,8 |
PbKW | 120,0 | 220,0 | 330,0 |
Anlage 2 (zu § 14 Absatz 3)
Tabelle 3:
Beim Auf- und Einbringen von Boden bei landwirtschaftlicher Folgenutzung einzuhaltende Prüf- und Maßnahmewerte gem. Anhang 2
BBodSchV
Folgenutzung: Element | Ackerbauflächen, Nutzgarten | Grünlandflächen |
---|---|---|
Folgenutzung: Element | Ackerbauflächen¹, Nutzgarten | Grünlandflächen |
Arsen | Arsen: 200³ (KW*) | Arsen: 50 (KW*) |
Blei | Blei: 0,1 (AN*) | Arsen: 50 (KW*) |
Cadmium | Cadmium: 0,04²/0,1 (AN*) | Cadmium: 8 (KW*) |
*
Extraktionsverfahren: AN = Ammoniumnitrat, KW = Königswasser
¹
Flächen zum Anbau wechselnder Ackerkulturen einschließlich Gemüse und Feldfutter, hierzu zählen auch erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen
²
Gilt auf Flächen mit Brotweizenanbau oder Anbau stark Cadmium anreichernder Gemüsearten.
³
Bei Böden mit zeitweise reduzierenden Verhältnissen gilt ein Wert von 50 mg/kg Trockenmasse.
Anlage 2 (zu § 14 Absatz 3)
Tabelle 4: Mindestmächtigkeit der neu zu erstellenden obersten durchwurzelbaren Bodenschicht
Folgenut- zung | Kinderspiel- flächen | Kinderspiel- flächen in Nutzgärten | Wohn- gebiete | Nutzgärten in Wohn- gebieten | Park- und Freizeit- anlagen | Industrie- und Gewer- begrund- stücke | Ackerbau- flächen, Nutz- garten* | Grünland- flächen |
Mindest- mächtigkeit | 0,35 m | 0,35 m | 0,10 m | 0,50 m | 0,10 m | 0,10 m | 0,60 m | 0,30 m |
*
mit erwerbsgärtnerischer Nutzung nach VO (EG) 178/2002
Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1)
Tabelle 5:
Prüf- und Maßnahmewerte gem. Anhang 2
BBodSchV
sowie von der Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft empfohlene Werte für den Pfad Boden – Nutzpflanze, Nutzungsart Acker, in [mg/kg], Oberboden
Element | Aufschlussmethode | Prüfwert/Acker/Nutzgarten | Maßnahme-Wert Acker/Nutzgarten1 | Maßnahme-Wert Acker/Nutzgarten2 | Empfohlener Wert Acker |
---|---|---|---|---|---|
Element | Aufschluss- methode | Prüfwert Acker/ Nutzgarten | Maßnahme- Wert Acker/ Nutzgarten1 | Maßnahme- Wert Acker/ Nutzgarten2 | Empfohlener Wert Acker |
As | KW | 200 | |||
As | KW | 50 | |||
Cd | KW | 0,5 | |||
Cd | KW | 1,0 | |||
Cd | KW | 7,0 | |||
Cd | AN | 0,04 | 0,1 | ||
Pb | KW | 250,0 | |||
Pb | AN | 0,1 |
Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1)
Tabelle 6:
Prüf- und Maßnahmewerte gem. Anhang 2
BBodSchV
sowie von der Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft empfohlene Werte für den Pfad Boden – Nutzpflanze, Nutzungsart Acker, in [mg/kg], Unterboden
Element | Aufschlussmethode | Prüfwert/Acker/Nutzgarten | Maßnahme-Wert Acker/Nutzgarten1 | Maßnahme-Wert Acker/Nutzgarten2 | Empfohlener Wert Acker |
---|---|---|---|---|---|
Element | Aufschluss- methode | Prüfwert Acker/ Nutzgarten | Maßnahme- Wert Acker/ Nutzgarten1 | Maßnahme- Wert Acker/ Nutzgarten2 | Empfohlener Wert Acker |
As | KW | 75 | |||
Cd | KW | 0,75 | |||
Cd | KW | 1,5 | |||
Cd | KW | 10,5 | |||
Cd | AN | 0,06 | 0,15 | ||
Pb | KW | 375,0 | |||
Pb | AN | 0,15 |
Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1)
Tabelle 7:
Maßnahmewerte gem. Anhang 2
BBodSchV
sowie von der Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft empfohlene Werte für den Pfad Boden – Nutzpflanze, Nutzungsart Grünland, in [mg/kg]
Element | Aufschlussmethode | MaßnahmewertGrünland | Empfohlener Wert Grünland |
---|---|---|---|
Element | Aufschluss- methode | Maßnahmewert Grünland | Empfohlener Wert Grünland |
As | KW | 50 | 50 |
Cd | KW | 20 | 2 |
Pb | KW | 1200 | 400 |
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