Landesblindengeldgesetz – LBlindG
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz – LBlindG)

Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes
und anderer Nachteilsausgleiche
(Landesblindengeldgesetz – LBlindG)
Vom 14. Dezember 2001

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2023

Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2001 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Berechtigte

(1) Blinde, hochgradig sehbehinderte und gehörlose Menschen und schwerstbehinderte Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben und im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder nach der Verordnung VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so­zialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30. April 2004, S. 1, L 200 S. 1, L 204 vom 4. August 2007, S. 30), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 (ABl. L 284 vom 30. Oktober 2009, S. 43), in der jeweils geltenden Fassung, anspruchsberechtigt sind, erhalten zum Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen Leistungen nach diesem Gesetz.
(2)
1
Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt.
2
Als blind gelten auch Personen,
1.
deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder
2.
bei denen durch Nummer 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleichzusetzen sind.
(3) Hochgradig sehbehindert sind Personen,
1.
deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Zwanzigstel beträgt oder
2.
bei denen durch Nummer 1 nicht erfasste, gleichschwere Störungen der Sehfunktion vorliegen.
2
Dies ist dann der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 bedingt und Blindheit noch nicht vorliegt.
(4)
1
Gehörlos im Sinne dieses Gesetzes sind Personen mit angeborener oder bis zum siebenten Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit, wenn bei ihnen allein wegen der Taubheit und wegen der mit der Taubheit einhergehenden schweren Störung des Spracherwerbs ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt ist.
2
Personen, die erst später die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erworben haben, gelten nur dann als gehörlos, wenn bei ihnen allein wegen der Taubheit und der mit der Taubheit einhergehenden schweren Sprachstörung ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt ist.
(5) Taubblind im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, bei denen durch das Verfahren auf Feststellung des Grades der Behinderung das Merkzeichen „TBl“ festgestellt ist.
(6) Schwerstbehinderte Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei denen ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt ist.
Gesetz vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 662), durch Gesetz vom 21. Dezember 2021 (SächsGVBl. 2022 S. 11) und durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)
" class="fussnote_link" href="#FNID_1">¹

§ 2 Höhe der Leistungen

(1)
1
Blinde erhalten ein monatliches Blindengeld in Höhe von 380 Euro.
2
Der monatliche Nachteilsausgleich beträgt für
1.
hochgradig Sehbehinderte 100 Euro,
2.
Gehörlose 150 Euro und für
3.
schwerstbehinderte Kinder 120 Euro.
(2) Blinde, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 75 Prozent der Leistung nach Absatz 1 Satz 1.
(3)
1
Die Leistungen nach diesem Gesetz sind einkommens- und vermögensunabhängig.
2
Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach diesem Gesetz wird die Summe der entsprechenden Einzelleistungen gewährt.
3
Blinde erhalten zum Blindengeld nicht zusätzlich den Nachteilsausgleich für hochgradig Sehbehinderte.
4
Bei schwerstbehinderten Kindern entstehen mehrere Ansprüche, wenn Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit gegeben ist und weitere Behinderungen vorliegen, die für sich allein einen Grad der Behinderung von 100 ergeben.
(4) Taubblinde im Sinne dieses Gesetzes erhalten zusätzlich monatlich 320 Euro.
" class="fussnote_link" href="#FNID_2">²

§ 3 Ausgeschlossener Personenkreis

Auf eine Leistung nach diesem Gesetz hat keinen Anspruch, wer wegen einer in § 1 genannten Behinderung bereits einen Anspruch
1.
auf eine Leistung nach dem
Bundesversorgungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes
vorsehen,
2.
auf eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
3.
auf eine Leistung aus öffentlichen Kassen aufgrund der gesetzlich geregelten Unfallversorgung oder Unfallfürsorge oder
4.
auf eine den Nummern 1 bis 3 entsprechende ausländische Leistung hat.
Gesetz vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 662) und durch Gesetz vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 173)
" class="fussnote_link" href="#FNID_3">³

§ 4 Kürzung des Blindengeldes

(1) Das Blindengeld wird um 50 Prozent des Betrages nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gekürzt, wenn sich der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung, in einer besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen sowie in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
befindet und Leistungen zur stationären Pflege nach § 43 oder entsprechende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des § 1 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
oder Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt werden.
(2)
1
Werden die Kosten des Aufenthalts in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, verringert sich das Blindengeld um die aus diesen Mitteln bestrittenen Kosten, höchstens jedoch um 50 Prozent des Betrages nach § 2 Abs. 1 Satz 1.
2
Die Kürzung setzt voraus, dass in der Einrichtung dem Blinden über die Gewährung von Wohnung und Verpflegung hinaus Leistungen geboten werden, die zu einer erheblichen Minderung der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen führen.
(3)
1
Liegen die Voraussetzungen einer Kürzung nach den Absätzen 1 und 2 gleichzeitig vor, darf das Blindengeld um nicht mehr als 50 Prozent gekürzt werden.
2
Die Kürzung gilt für jeden vollen Kalendermonat.
3
Sie gilt ab dem ersten Tag des Folgemonats, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt.
4
Eine Kürzung des Blindengeldes erfolgt nicht durch Leistungen im Sinne der Absätze 1 und 2, welche nach dem Pflegegrad 1 gewährt werden.
(4)
1
Für jeden vollen Tag der vorübergehenden Abwesenheit von der Einrichtung wird das Blindengeld in Höhe von einem Dreißigstel des Betrages nach § 2 Abs. 1 Satz 1 geleistet, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert oder regelmäßig eine Betreuung an den Wochenenden außerhalb des Heimes erfolgt.
2
Der Betrag nach Absatz 1 oder 2 wird in gleichem Verhältnis gekürzt.
Gesetz vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 662), durch Gesetz vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 173) und durch Gesetz vom 21. Dezember 2021 (SächsGVBl. 2022 S. 11)
" class="fussnote_link" href="#FNID_4">⁴

§ 5 Anrechnung anderer Leistungen

(1)
1
Leistungen, die der Berechtigte zum Ausgleich der durch seine Behinderung bedingten Mehraufwendungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Leistungen nach dem
Elften Buch Sozialgesetzbuch
erhält, werden voll auf die Leistungen nach diesem Gesetz angerechnet.
2
Leistungen nach § 2 Absatz 4 sind anrechnungsfrei.
(2)
1
Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, bei Tages- und Nachtpflege nach § 41 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
sowie bei Kurzzeitpflege nach § 42 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
werden bei Blinden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt
1.
bei dem Pflegegrad 2 mit 40 Prozent des Betrages nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
,
2.
bei dem Pflegegrad 3 mit 30 Prozent des Betrages nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
,
3.
bei dem Pflegegrad 4 mit 30 Prozent des Betrages nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
und
4.
bei dem Pflegegrad 5 mit 30 Prozent des Betrages nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
und
auf das Blindengeld angerechnet.
2
Das Blindengeld darf nicht um mehr als 50 Prozent gekürzt werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Blinde Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
oder diese Leistungen zusammen mit Pflegeleistungen nach beihilferechtlichen Vorschriften oder entsprechende ausländische Leistungen erhält.
(4)
1
Liegen die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 und des § 4 Abs. 2 zusammen vor, wird das Blindengeld nur nach § 4 gekürzt.
2
Leistungen im Sinne der Absätze 2 und 3, welche nach Pflegegrad 1 gewährt werden, sind nicht auf das Blindengeld anzurechnen.
Gesetz vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 662) und durch Gesetz vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 173)
" class="fussnote_link" href="#FNID_5">⁵

§ 6 Antragsverfahren, Übertragung, Pfändung und Vererbbarkeit

(1)
1
Leistungen nach diesem Gesetz werden auf Antrag gewährt.
2
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der nach § 7 zuständigen Behörde zu stellen.
3
Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des Antragsmonats.
4
Er endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind.
(2)
1
Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz kann nicht übertragen, verpfändet und gepfändet werden.
2
Er ist nicht vererblich.
(3)
1
Die Leistungen nach diesem Gesetz werden monatlich im Voraus gezahlt.
2
Der Betrag wird auf volle Euro aufgerundet.
3
Für Leistungen nach dem Tod des Berechtigten gilt § 118 Absatz 3 und 4 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
Gesetz vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 662) und durch Gesetz vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 173)
" class="fussnote_link" href="#FNID_6">⁶

§ 7 Zuständige Behörde

1
Sachlich zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.
2
Rechtsaufsichtsbehörde ist insoweit der Kommunale Sozialverband Sachsen.
3
Ihm stehen die Befugnisse nach den §§ 113 bis 116 der
Sächsischen Gemeindeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu.
Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387,394) und durch
Gesetz vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 662)
" class="fussnote_link" href="#FNID_7">⁷

§ 8 Verfahren

(1)
1
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden das
Erste Buch Sozialgesetzbuch
– Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und das
Zehnte Buch Sozialgesetzbuch
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 11 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung.
2
Abweichend von § 45 Absatz 3 Satz 1 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden.
3
Leistungen, die zu einer Minderung des Anspruches auf Blindengeld führen, gelten als Einkommen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
.
(2) Für Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.
(3)
1
Die nach § 7 zuständige Behörde erhält zur Prüfung des Fortbestandes der Anspruchsvoraussetzungen anhand der ihr bekannten Wohnorte der Leistungsempfänger von der jeweils zuständigen Meldebehörde folgende Angaben:
a)
im Sterbefall den Sterbetag,
b)
bei Umzug die neue Wohnanschrift und den Tag des Auszuges.
2
Die Übermittlung erfolgt einmal kalenderjährlich auf Veranlassung der nach § 7 zuständigen Behörde.
3
Zur Identifizierung werden von beiden Behörden der vollständige Name, einschließlich früherer Namen, die zuletzt bekannte Anschrift, der Geburtstag und das Geschlecht des Betroffenen verwendet.
Gesetz vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 662), durch Gesetz vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 173) und durch Artikel 45 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)
" class="fussnote_link" href="#FNID_8">⁸

§ 9 Kosten

1
Die Aufwendungen für die Leistungen nach diesem Gesetz trägt der Freistaat Sachsen.
2
An den Ausgaben zum Blindengeld gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 beteiligt sich der Kommunale Sozialverband Sachsen zur Hälfte.
3
Den Landkreisen und Kreisfreien Städten wird zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Landesanteil zweckgebunden zur Bewirtschaftung übertragen.
" class="fussnote_link" href="#FNID_9">⁹

§ 10 Übergangsvorschrift

Entscheidungen über Leistungen nach dem
Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche
vom 11. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 431), gelten ab dem 1. Januar 2002 als Entscheidungen im Sinne dieses Gesetzes.
" class="fussnote_link" href="#FNID_10">1⁰

§ 11 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

1
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt das
Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche
vom 11. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 431), außer Kraft.
" class="fussnote_link" href="#FNID_11">1¹
3
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 14. Dezember 2001
Der Landtagspräsident Erich Iltgen
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler
1
§ 1 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 387,394), durch
Gesetz vom 13. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 662), durch
Gesetz vom 21. Dezember 2021
(SächsGVBl. 2022 S. 11) und durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
2
§ 2 geändert durch
Gesetz vom 13. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 662), durch
Gesetz vom 11. April 2018
(SächsGVBl. S. 173), durch
Gesetz vom 21. Dezember 2021
(SächsGVBl. 2022 S. 11) und durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
3
§ 3 neu gefasst durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 387,394), geändert durch
Gesetz vom 13. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 662) und durch
Gesetz vom 11. April 2018
(SächsGVBl. S. 173)
4
§ 4 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 387,394), durch
Gesetz vom 13. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 662), durch
Gesetz vom 11. April 2018
(SächsGVBl. S. 173) und durch
Gesetz vom 21. Dezember 2021
(SächsGVBl. 2022 S. 11)
5
§ 5 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 387,394), durch
Gesetz vom 13. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 662) und durch
Gesetz vom 11. April 2018
(SächsGVBl. S. 173)
6
§ 6 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 387,394), durch
Gesetz vom 13. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 662) und durch
Gesetz vom 11. April 2018
(SächsGVBl. S. 173)
7
§ 7 neu gefasst durch
Artikel 48 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 177), geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 387,394) und durch
Gesetz vom 13. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 662)
8
§ 8 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 387,394), durch
Gesetz vom 13. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 662), durch
Gesetz vom 11. April 2018
(SächsGVBl. S. 173) und durch
Artikel 45 des Gesetzes vom 26. April 2018
(SächsGVBl. S. 198)
9
bisheriger § 10 wird § 9 durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019
(SächsGVBl. S. 542)
10
bisheriger § 11 wird § 10 durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019
(SächsGVBl. S. 542)
11
bisheriger § 12 wird § 11 durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019
(SächsGVBl. S. 542)
Markierungen
Leseansicht