Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Festsetzung des Biosphärenreservates „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ (Biosferowy rezerwat „Hornjołužiska hola a haty“) und der Schutzzonen I und II dieses Biosphärenreservates als Naturschutzgebiet
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Festsetzung des Biosphärenreservates
„Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“
(Biosferowy rezerwat „Hornjołužiska hola a haty“)
und der Schutzzonen I und II dieses Biosphärenreservates als Naturschutzgebiet
¹
Vom 18. Dezember 1997
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2013
Es wird verordnet aufgrund von
1.
§ 16 Abs. 1 bis 3, § 18 Abs. 1 und 2 und § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 des
Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995, S. 106),
2.
§ 32 Abs. 1 des
Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG)
vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten:
Erster Teil Biosphärenreservat
§ 1 Festsetzung
(1)
1
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen werden als Biosphärenreservat festgesetzt.
2
Es umfaßt ganz oder teilweise im Landkreis
1.
Bautzen (Budyšin) die Gemeinden Großdubrau (Wulka Dubrawa), Guttau (Hućina), Königswartha (Rakecy), Radibor (Radwor), Lohsa (Łaz),
2.
Görlitz (Wokrjes Zhorjelc) die Gemeinden Hohendubrau (Wysoka Dubrawa), Kreba-Neudorf (Chrebja-Nowa Wjes), Mücka (Mikow), Quitzdorf am See (Kwětanecy nad Jěsorom), Rietschen (Rěčina) und Boxberg (Hamor).
(2) Das Biosphärenreservat führt die Bezeichnung „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ (Biosferowy rezerwat „Hornjołužiska hola a haty“).
²
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Biosphärenreservat hat eine Größe von etwa 30 000 ha.
(2) Die Grenzen des Biosphärenreservates werden in der Anlage 1 beschrieben, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(3)
1
Die äußeren Grenzen des Biosphärenreservates sowie die Grenzen der in § 4 benannten Schutzzonen innerhalb des Biosphärenreservates sind in einer Übersichtskarte des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung vom März 1997 im Maßstab 1:25 000 dargestellt.
2
Diese Karte ist Bestandteil der Verordnung.
3
Sofern Straßen, Wege oder Bahnlinien die Grenzen bilden, liegen diese außerhalb des Schutzgebietes.
(4)
1
Darüber hinaus sind die äußeren Grenzen und die Grenzen der in § 4 benannten Schutzzonen des Biosphärenreservates in Karten des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung im Maßstab 1:10 000 sowie in Flurkarten im Maßstab 1:5 000 vom März 1997 eingetragen.
2
Maßgebend für den Grenzverlauf der äußeren Grenze ist die Linienaußenkante und für den Grenzverlauf der inneren Grenzen die Strichmitte der jeweiligen Grenzsignatur.
3
Die Karten sowie eine Auflistung der ausgemessenen Festpunkte (Anlage 2) sind Bestandteil der Verordnung.
4
Die Verordnung mit den genannten Karten wird beim Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung, Ostra-Allee 23, 01067 Dresden, für die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der in Absatz 4 Satz 3 genannten Behörde sowie bei der Biosphärenreservatsverwaltung zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Biosphärenreservates ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung einer großräumigen traditionsreichen Kulturlandschaft mit reicher Naturausstattung, welche den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1
SächsNatSchG
entspricht.
(2) Insbesondere dient dieses Biosphärenreservat
1.
dem Schutz von repräsentativen Teilen der Teichlandschaft als einem Verbund verschiedener Biotoptypen aus Teichen und Gewässern, Feuchtbiotopen, Heide- und Dünenlandschaften und Wäldern,
2.
der Gewährleistung und Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Lebensgrundlagen der Bevölkerung unter besonderer Berücksichtigung des Erhalts der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und der Jagd sowie der damit in Verbindung stehenden kulturellen Traditionen einschließlich des sorbischen Kulturguts,
3.
der Erprobung, umfassenden Anwendung und Demonstration von naturschonenden, landschaftsgerechten und nachhaltigen Nutzungen der Umwelt,
4.
der Bewahrung und Wiedereinführung traditioneller nachhaltiger sowie der Einführung neuer nachhaltiger Bewirtschaftungsformen im Bereich der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und der Jagd,
5.
dem Schutz und der Bestandsentwicklung wildlebender gefährdeter Tier- und Pflanzenarten unter besonderer Berücksichtigung ihrer Raumansprüche und Minimalareale,
6.
der Erhaltung, Pflege und Entwicklung natürlicher und naturnaher Ökosysteme,
7.
dem Aufbau eines großräumigen Systems vernetzter Biotope unter funktionallandschaftsökologischen Gesichtspunkten unter Einbeziehung von Beispielen der überlieferten Kulturlandschaft,
8.
der Bewahrung und Herstellung eines ausgeglichenen, gleichermaßen dem Wohl der Allgemeinheit und den ökologischen Erfordernissen dienenden Wasserhaushalts sowie zur Gewährleistung der bisher vorhandenen und den Grundsätzen des § 3 des Sächsischen Wassergesetzes (
SächsWG
) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261, 1276), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Wassernutzungen,
9.
der Renaturierung und Regenerierung geschädigter Landschaftsteile und -elemente,
10.
der Erhaltung, Pflege und Entwicklung der gebietstypischen Siedlungsstruktur mit traditionellem Dorfcharakter,
11.
der umweltverträglichen Tourismus- und Erholungsnutzung,
12.
der Durchführung einer kontinuierlichen ökologischen Grundlagenforschung und langfristigen Umweltbeobachtung, insbesondere unter Berücksichtigung der Wechselwirkung von Mensch und Landschaft,
13.
der Förderung des Umweltbewußtseins bei der ansässigen Bevölkerung sowie bei Touristen und Besuchern des Gebietes durch Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit.
(3) Schutzzweck des Biosphärenreservates ist auch
1.
in den Schutzzonen I und II der Schutz des Lebensraumes der im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EG-Vogelschutzrichtlinie, ABl. EG L 103 S. 1) aufgeführten Arten nach Artikel 4 der EG-Vogelschutzrichtlinie,
2.
in den Schutzzonen III und IV die Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 3 der EG-Vogelschutzrichtlinie.
§ 4 Schutzzonen, Grundsätze und Ziele der Pflege und Entwicklung
Das Biosphärenreservat wird in die Schutzzonen I bis IV gegliedert:
1.
1
Die Schutzzone I (Kernzone) umfaßt Gebiete, in denen grundsätzlich die ungestörte Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten gewährleistet werden soll.
2
Sie werden als Totalreservate vor unmittelbaren Einflüssen des Menschen abgeschirmt.
2.
1
Die Schutzzone II (Pflegezone) umfaßt Gebiete, die nach Pflege- und Entwicklungsplänen bei Vorrangigkeit des Naturschutzes land-, forst- und fischereiwirtschaftlich und jagdlich zu nutzen sowie zu pflegen sind.
2
Zur Erhaltung naturnaher Ökosysteme und zur Bewahrung von Vorkommen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten bedürfen diese Bereiche geeigneter und gebietstypischer Nutzungs-, Bewirtschaftungs- und Pflegeformen.
3
Eine gezielte Besucherlenkung soll angestrebt werden.
3.
1
Die Schutzzone III (Entwicklungszone/Harmonische Kulturlandschaft) umfaßt Gebiete, die durch pflegliche Nutzung eine gebietstypische, harmonische Ganzheit von Natur- und Kulturelementen darstellen.
2
Vorrangige Zielstellungen sind hier die Erhaltung der traditionellen Siedlungs- und Landschaftsstruktur, die Entwicklung nachhaltiger Nutzungen mit zukunftsweisenden innovativen Produktionsansätzen, die Entwicklung effektiver regionaler Wirtschaftskreisläufe sowie die Erprobung, umfassende Anwendung und Demonstration von naturschonenden, nachhaltigen Landnutzungsmodellen.
4.
1
Die Schutzzone IV (Entwicklungszone/Regenerierungsbereich) umfaßt Gebiete, in denen der Naturhaushalt sowie das Landschaftsbild beeinträchtigt sind.
2
In diesen Gebieten sind gezielt Maßnahmen zur Behebung der Landschaftsschäden durchzuführen (Regenerierung).
§ 5 Planung
(1) Zur Darstellung und räumlichen Konkretisierung der Leitbilder für Schutz, Pflege und Entwicklung sowie als Grundlage für die Biosphärenreservatsplanung nach Absatz 2 ist ein mit den betroffenen Gemeinden, Fachbehörden, Verbänden sowie anderen Trägern öffentlicher Belange abgestimmtes Rahmenkonzept durch die Biosphärenreservatsverwaltung zu erstellen.
(2) Zur Pflege und Entwicklung des Biosphärenreservates im Sinne des Schutzzweckes nach § 3 und Umsetzung der Pflege- und Entwicklungsziele der Schutzzonen nach § 4 wird eine Biosphärenreservatsplanung aufgestellt, die insbesondere folgende Teile enthält:
1.
Pflege- und Entwicklungspläne als Naturschutz-Fachplanung im Sinne des § 15 Abs. 2 SächsNatSchG für die Schutzzonen I und II,
2.
Konzeption zur Regenerierung der Schutzzone IV,
3.
Konzeption zur Tourismus- und Erholungsnutzung,
4.
Konzeption zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Schutzzonen III und IV,
5.
Konzeption zur Verkehrslenkung,
6.
Empfehlungen zur Siedlungsentwicklung.
(3) Die Teile nach Absatz 2 Nr. 2 bis 6 stellen Vorschläge und Empfehlungen für die Träger der Regionalplanung und der Bauleitplanung, für andere Behörden und private Nutzer dar.
(4)
1
Die Erarbeitung und Fortschreibung der Pflege- und Entwicklungspläne nach Absatz 2 Nr. 1 obliegt der Biosphärenreservatsverwaltung.
2
Bei der Erarbeitung und Fortschreibung sind insbesondere
1.
die zuständigen Behörden und berufsständischen Vertretungen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und der Jagd,
2.
die Gemeinden,
3.
der Sächsische Staatsbetrieb Bau- und Immobilienmanagement,
4.
die land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzer sowie die Jagdausübungsberechtigten zu beteiligen.
(5) Die Erarbeitung und Fortschreibung der Teile nach Absatz 2 Nr. 2 bis 6 wird unter Federführung der Biosphärenreservatsverwaltung gemeinsam mit
1.
dem Regionalen Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien,
2.
der Landesdirektion Sachsen,
3.
den in § 1 Abs. 1 genannten Landkreisen und Gemeinden,
4.
dem Regionalen Fremdenverkehrsverband,
5.
den zuständigen Behörden und berufsständischen Vertretungen der Land-, Forst-, und Fischereiwirtschaft und der Jagd,
6.
dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
7.
dem Sächsischen Oberbergamt,
8.
dem Unterhaltungspflichtigen für die Gewässer erster Ordnung,
9.
der Industrie- und Handelskammer
vorgenommen.
(6)
1
Die Biosphärenreservatsplanung und ihre Teile bedürfen der Bestätigung durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
2
Vor der Bestätigung hat das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zu den Konzeptionen und Empfehlungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 6 jeweils entsprechend der Ressortzuständigkeit das Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit oder dem Staatsministerium des Innern herzustellen.
3
Ebenso ist vor der Bestätigung der Teile nach Absatz 2 Nr. 2 bis 6 deren Billigung durch die in § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden, soweit sie betroffen sind, erforderlich.
(7) Die Biosphärenreservatsverwaltung sorgt in Zusammenarbeit mit den in Absatz 5 genannten Stellen und dem Beirat nach § 11 für die Umsetzung der Biosphärenreservatsplanung.
(8) Die bestätigte Biosphärenreservatsplanung ist bei der Biosphärenreservatsverwaltung für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten und ist von dieser in geeigneter Form zu veröffentlichen.
³
§ 6 Gebote
(1) Im Biosphärenreservat sind alle Handlungen dem Schutzzweck gemäß § 3 und den Pflege- und Entwicklungszielen der Schutzzonen gemäß § 4 unterzuordnen.
(2) Unter Beachtung der Pflege- und Entwicklungsziele der Schutzzonen gemäß § 4 ist insbesondere geboten:
1.
durch geeignete Maßnahmen und Bewirtschaftungsformen die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche sowie jagdliche Nutzung dauerhaft umweltgerecht und nachhaltig zu gestalten; Orientierungsgrundlage ist die Biosphärenreservatsplanung nach § 5,
2.
die schutzzweckgemäße fischereiliche Bewirtschaftung der Teiche aufrechtzuerhalten,
3.
durch geeignete Maßnahmen auf der Grundlage der Biosphärenreservatsplanung nach § 5 eine naturverträgliche Tourismus- und Erholungsnutzung zu ermöglichen,
4.
die nutzungs- und siedlungsgeschichtlichen, kulturellen sowie baulichen Traditionen und Eigenheiten des Gebietes zu bewahren und zu pflegen,
5.
die gebietsspezifische Vielfalt an Pflanzen- und Tierarten sowie Lebensräumen zu erhalten und zu fördern sowie die Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten vor jeder vermeidbaren Beeinträchtigung zu schützen, wobei für Vogelarten die Anforderungen der in § 3 Abs. 3 genannten Richtlinie besonders zu beachten sind,
6.
die im Landesentwicklungsplan und im Regionalplan für die in § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden vorgesehene Entwicklung zu garantieren; die gemeindliche Planungshoheit bleibt insoweit unberührt,
7.
eine gleichartige Siedlungsentwicklung der von der Reservatsaußengrenze durchschnittenen Ortsteile zu garantieren,
8.
die Sicherung der gebietstypischen Ortsbilder, Dorfstrukturen und denkmalwürdiger Bausubstanzen mit ihren dorfökologischen Strukturen in geeigneter Weise zu befördern,
9.
regionalspezifische Potentiale einer nachhaltigen Entwicklung in den verschiedenen Wirtschaftssektoren gemäß dem Schutzzweck nach § 3 gezielt zu befördern,
10.
bei Maßnahmen zur Veränderung des Wasserstandes, wie erheblichen Änderungen oder Unterlassungen in der Wasserführung fließender oder stehender Gewässer auf der Grundlage der Biosphärenreservatsplanung nach § 5, die Bestandsschutz genießenden Nutzungen angrenzender oder im funktionalen Zusammenhang stehender Flächen zu gewährleisten, sofern nicht vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.
§ 7 Verbote
(1) In dem Biosphärenreservat sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes erheblich verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) In der Schutzzone I sind das Betreten und jede Nutzung verboten.
(3) In den Schutzzonen II, III und IV sind außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach den §§ 30 und 34
Baugesetzbuch
(
BauGB
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) in der jeweils geltenden Fassung, sowie außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Vorhaben- und Erschließungsplanes nach § 12
BauGB
insbesondere verboten
1.
die ober- oder unterirdische Gewinnung von Bodenschätzen oder anderer Bodenbestandteile,
2.
die oberirdischen Gewässer einschließlich der Teiche und Gräben oder deren Ufer oder Quellen, den Grundwasserzustand oder den Wasserzulauf oder den Wasserablauf schutzzweckwidrig zu verändern oder über den örtlichen Trinkwasser- und Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen.
(4)
1
Darüber hinaus sind in der Schutzzone II alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beeinträchtigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
2
Insbesondere sind verboten:
1.
die Errichtung oder dem Schutzzweck zuwiderlaufende wesentliche Änderung von Flugplätzen, Verkehrs- und Betriebswegen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Lagerplätzen, Abfallentsorgungsanlagen, oberirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich deren Masten und Unterstützungen,
2.
die Durchführung von Grabungen, Bohrungen oder Sprengungen oder die Vornahme von Reliefveränderungen,
3.
die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen nach § 2 Abs. 1 der Sächsischen Bauordnung (
SächsBO
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1401), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105, 106), in der jeweils geltenden Fassung,
4.
die Verwendung von Bauschutt bei Bau und Sanierung von Teichdämmen,
5.
die Beweidung von Gehölzen oder Uferbereichen,
6.
die Durchführung von Motorsportveranstaltungen,
7.
die Einbringung, Entnahme oder Schädigung von wildwachsenden Pflanzen oder Pflanzenteilen,
8.
das Aussetzen von Tieren, das Nachstellen, Beunruhigen, Fangen, Entnehmen, Verletzen oder Töten wildlebender Tiere oder ihrer Entwicklungsformen oder die Beeinträchtigung ihrer Fortpflanzungs-, Wohn- oder Zufluchtsstätten,
9.
die Verwendung von Fanggeräten der stillen Fischerei, insbesondere Reusen oder Stellnetzen mit Ausnahme von Probefängen im Rahmen der umweltgerechten Bewirtschaftung der Teichanlagen oder zu wissenschaftlichen Zwecken,
10.
bei der Bewirtschaftung von Teichen die Verfütterung vollwertiger eiweißhaltiger Fischfuttermittel, außer zur Konditionsfütterung bei ein- oder zweisömmrigen Satzfischen,
11.
das Betreiben einer wassergebundenen Freizeitnutzung, insbesondere das Baden, Bootfahren, Betreiben anderer Wasserfahrzeuge, Benutzen von Schiffsmodellen oder Wassersportgeräten,
12.
das Starten oder Landen mit Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Luftverkehrsgesetzes
(
LuftVG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 1997 (BGBl. I S. 2694), in der jeweils geltenden Fassung, außer in den Fällen des § 25 Abs. 2
LuftVG
,
13.
das Anbringen oder Aufstellen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln oder Wegemarkierungen, mit Ausnahme der Kennzeichnung von privaten Betriebswegen.
§ 8 Erlaubnisvorbehalt
(1) In den Schutzzonen II, III und IV bedürfen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß den §§ 30 und 34
BauGB
und außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Vorhaben- und Erschließungsplanes gemäß § 12
BauGB
alle Handlungen, die nicht bereits nach § 7 verboten sind, aber nachteiligen Einfluß auf die Verwirklichung des Schutzzweckes haben können, der schriftlichen Erlaubnis der oberen Naturschutzbehörde.
(2)
1
In der Schutzzone II bedürfen der Erlaubnis insbesondere
1.
das Campieren jeglicher Art oder das Auf- und Abstellen von Wohnwagen oder sonstigen Fahrzeugen außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen oder das Aufstellen und Betreiben von Verkaufsständen, das Entzünden oder Unterhalten von Feuer, außer zum Zweck der traditionsgemäßen Durchführung der ortsüblichen Feste,
2.
das Organisieren von Massenveranstaltungen,
3.
das Einbringen von mineralischen oder organischen Düngemitteln in die Teiche mit Ausnahme der pH-Wert-Stabilisierung der bespannten Teiche mit Kalk sowie der Festmisteinbringung in K1-Teiche, soweit hierzu in der Biosphärenreservatsplanung nach § 5 nicht andere Festlegungen getroffen werden,
4.
der Anbau oder die Nutzung von im Gebiet traditionell ungebräuchlichen Nutzpflanzen oder das Halten gebietsfremder Nutztierarten zu Erwerbszwecken,
5.
der Besatz mit Graskarpfen (Ctenopharyngodon idella),
6.
der forstwirtschaftliche Anbau oder die fördernde Pflege gebietsfremder Baumarten, soweit hierzu in der Biosphärenreservatsplanung nach § 5 nicht andere Festlegungen getroffen werden,
7.
der Einsatz von Bioziden oder die Desinfektionskalkung mit Ausnahme der zur Fischkrankheits- und Seuchenbekämpfung im gesetzlichen Rahmen und nach fachlicher Indikation notwendigen oder angeordneten Maßnahmen,
8.
die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 63 Abs. 1 Nr. 2
SächsBO
.
2
Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn in den Fällen der Nummern 1, 2, 5, 6, 7 und 8 die Biosphärenreservatsverwaltung die jeweilige Handlung für mit dem Schutzzweck vereinbar erklärt hat.
(3) In den Schutzzonen III und IV bedürfen der Erlaubnis insbesondere
1.
Änderungen der Art der bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksnutzung wie die Umwandlung von Feuchtgrünland oder Grünland in Auenbereichen, das Anlegen von Kleingärten oder die Einrichtung von Intensivgeflügelhaltungen in und an Gewässern,
2.
das Starten oder Landen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2
LuftVG
mit Ausnahme der Fälle des § 25 Abs. 2
LuftVG
.
(4)
1
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn eine Handlung dem Schutzzweck nach § 3 und den Pflege- und Entwicklungszielen der Schutzzonen nach § 4 nicht zuwiderläuft oder solche Wirkungen durch Nebenbestimmungen abgewendet werden können.
2
Die Erlaubnis kann unter Auflagen oder Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden.
3
Über die Erteilung der Erlaubnis ist innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung zu entscheiden.
4
Äußert sich die obere Naturschutzbehörde innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Erlaubnis als erteilt.
(5)
1
Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde ergangen ist.
2
§ 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 SächsNatSchG gilt entsprechend.
3
Für die Erteilung des Einvernehmens nach anderen gesetzlichen Vorschriften sind der Schutzzweck nach § 3 und die Pflege- und Entwicklungsziele nach § 4 zu beachten.
(6)
1
Bei Handlungen von Behörden des Bundes oder des Freistaates Sachsen, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde ersetzt.
2
§ 9
Bundesnaturschutzgesetz
(
BNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(7) In jedem Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis soll die untere Naturschutzbehörde beteiligt werden.
⁴
§ 9 Zulässige Handlungen
(1) Die §§ 7 und 8 gelten nicht
1.
für die umweltgerechte land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 3 SächsNatSchG in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang nach Maßgabe des Schutzzweckes gemäß § 3 in den Schutzzonen II bis IV sowie für die Errichtung von baulichen Anlagen gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 34 und 48
SächsBO
nach Maßgabe des Schutzzweckes gemäß § 3 in der Schutzzone II. § 7 Abs. 3 Nr. 2 sowie Absatz 4 Nr. 4, 5, 9 und 10 sowie § 8 Abs. 2 Nr. 3, 5 bis 7 bleiben unberührt,
2.
für die Ausübung der Jagd unter Beachtung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßgaben,
3.
für das Befahren von Gewässern erster Ordnung im Sinne der Anlage 1 des Sächsischen Wassergesetzes durch den Unterhaltungspflichtigen,
4.
für unaufschiebbare Handlungen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie zum Schutz erheblicher Sachwerte,
5.
für Maßnahmen der Polizei, anderer Behörden und der Feuerwehr, soweit sie Aufgaben der Gefahrenabwehr im Sinne des Polizeirechtes wahrnehmen,
6.
für Maßnahmen der Naturschutzbehörden oder Handlungen im Auftrag der Naturschutzbehörden, die ausschließlich dem Zweck des § 3 oder Überwachungs-, Schutz- und Pflegeaufgaben sowie wissenschaftlichen Forschungszwecken dienen,
7.
für Maßnahmen, die in der bestätigten Biosphärenreservatsplanung nach § 5 vorgesehen oder empfohlen sind,
8.
für die in den Schutzzonen II bis IV bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Bahnanlagen, Straßen, Wege, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung,
9.
für den zweigleisigen Ausbau und die Elektrifizierung der Eisenbahnlinie Falkenberg-Horka unter Beibehaltung der bisherigen Trassenführung,
10.
für die Entnahme von nicht geschützten Pflanzen oder Pflanzenteilen für den nichtgewerblichen Gemeingebrauch in der Schutzzone II sowie das ortsübliche Baden in Teichen der Schutzzone II in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
11.
für Maßnahmen auf der Grundlage der Braunkohlenpläne Nochten und Reichwalde und der Sanierungsrahmenpläne Lohsa und Bärwalde und bergrechtlicher Betriebspläne unter Beachtung von § 8 Abs. 6 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (
SächsLPIG
) vom 24. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. September 1995 (SächsGVBl. S. 285), in der jeweils geltenden Fassung sowie für Maßnahmen auf der Grundlage bestehender Rechte an Bergwerkseigentum oder erteilter Bergbauberechtigungen,
12.
für die Errichtung oder Verlegung von Wegen, Straßen oder Bahnlinien begleitender Infrastruktur, sofern die Wege, Straßen oder Bahnlinien die Außengrenze des Biosphärenreservates bilden,
13.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen sowie Hinweise auf direkt vermarktende Betriebe mit Zustimmung der Biosphärenreservatsverwaltung,
14.
für jagdliche und sonstige Maßnahmen zur Wahrung existentieller fischereiwirtschaftlicher Interessen, insbesondere behördlich gestattete Vergrämungsabschüsse bei Graureihern und Kormoranen.
(2)
1
Die Jagd ist im Biosphärenreservat schutzzweckgerecht auszuüben.
2
Die Jagdausübung ist insbesondere schutzzweckgerecht, wenn
1.
diese in der Schutzzone I auf die Bejagung von Schalen- und Raubwild in Form der Einzeljagd beschränkt wird und der Sicherung der Zweckbestimmung dieser Schutzzone nach § 4 Nr. 1 dient,
2.
in der Schutzzone II Gemeinschaftsjagden auf Federwild nur einmal jährlich pro Teichgruppe durchgeführt werden, sowie bei jeglicher Bejagung von Federwild die Funktion der Teiche als Rast- und Überwinterungsgebiet für den Vogelzug nicht wesentlich beeinträchtigt wird,
3.
Gemeinschaftsjagden auf Schalenwild in der Schutzzone II der Biosphärenreservatsverwaltung vorher möglichst frühzeitig unter Angabe von Ort und Zeit angezeigt werden.
Weitergehende Regelungen können durch freiwillige Vereinbarungen zwischen der Biosphärenreservatsverwaltung und den Jagdausübungsberechtigten oder durch Aufnahme in die Biosphärenreservatsplanung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 mit Zustimmung der betroffenen Jagdausübungsberechtigten festgelegt werden.
(3)
1
Die Neuerrichtung oder Neuanlage von Jagdeinrichtungen in der Schutzzone I sind der Biosphärenreservatsverwaltung unter Angabe von Ort und Art der Ausführung rechtzeitig, mindestens jedoch vier Wochen vor Ausführungsbeginn schriftlich anzuzeigen.
2
Untersagt diese nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige die Ausführung des Vorhabens, kann mit dieser begonnen werden.
3
Im Beanstandungsfall ist nach § 8 Abs. 1 und 7 unter Beteiligung der unteren Jagdbehörden zu verfahren.
4
In der Schutzzone II sind bei der Neuerrichtung oder Neuanlage von Jagdeinrichtungen neben den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 SächsLJagdG insbesondere auch Belange des Arten- und Biotopschutzes zu berücksichtigen.
§ 10 Biosphärenreservatsverwaltung
(1) Die Verwaltung und Betreuung des Biosphärenreservates obliegt einer Biosphärenreservatsverwaltung, die der Dienst- und Fachaufsicht der obersten Naturschutzbehörde untersteht.
(2)
1
Die Biosphärenreservatsverwaltung erfüllt auch Aufgaben einer Biosphärenreservatswacht.
2
Die Mitglieder der Biosphärenreservatswacht werden gemäß § 46 Abs. 5 bis 9 SächsNatSchG in Verbindung mit der Verordnung des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturschutzdienst (
NaturschutzdienstVO
) vom 11. August 1995 (SächsGVBl. S. 302), zuletzt geändert am 3. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 297), zu Naturschutzwarten bestellt.
§ 11 Fachliche Beratung
(1)
1
Die Biosphärenreservatsverwaltung wird fachlich durch einen Beirat (Biosphärenreservatsrat) unterstützt.
2
Er soll die Biosphärenreservatsverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beraten, die Umsetzung der Biosphärenreservatsplanung unterstützen und zur Förderung des allgemeinen Verständnisses für die Belange einer nachhaltigen Naturnutzung beitragen.
(2)
1
Der Beirat setzt sich aus jeweils einem Vertreter der in § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden sowie einem Vertreter der Biosphärenreservatsverwaltung als beschließende Mitglieder zusammen.
2
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt.
3
Die in § 5 Abs. 5 genannten Stellen sowie die Kreisjagdverbände, die anerkannten Naturschutzverbände und die Verbände der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzer können jeweils einen Vertreter als beratendes Mitglied entsenden.
4
Die beschließenden Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und geben sich eine Geschäftsordnung.
(3)
1
Der Beirat ist von der Biosphärenreservatsverwaltung in regelmäßigen Abständen über alle wesentlichen Vorgänge zu unterrichten.
2
Dies gilt insbesondere für die von der Biosphärenreservatsverwaltung abgegebenen Stellungnahmen zu Bauleitplänen und anderen städtebaulichen Satzungen und zu Straßenneubauvorhaben.
(4) Der Beirat ist von der Biosphärenreservatsverwaltung in regelmäßigen Abständen über den Stand der Erarbeitung und Fortschreibung der Biosphärenreservatsplanung zu unterrichten.
(5)
1
Erhebt der Beirat in einer Angelegenheit nach Absatz 3 Gegenvorstellungen, so sind die Bedenken als Stellungnahme des Beirates der höheren Naturschutzbehörde zuzuleiten.
2
Diese soll die vorgebrachten Belange in die Abwägung einstellen.
Zweiter Teil Naturschutzgebiet
§ 12 Festsetzung
(1) Die in § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 4 Nr. 1 und 2 näher bezeichneten Schutzzonen I (Kernzone) und II (Pflegezone) des Biosphärenreservates werden als Naturschutzgebiet festgesetzt.
(2) Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ („Hornjołužiska Hola a Haty“).
§ 13 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 13 000 ha.
(2) Das Naturschutzgebiet wird durch die in den Karten nach § 2 Abs. 3 und 4 dargestellten Grenzen der Schutzzonen I (Kernzone) und II (Pflegezone) des Biosphärenreservates begrenzt.
(3) § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 14 Schutzzweck
(1) Zweck der Festsetzung des Naturschutzgebietes ist die Unterstützung des Schutzzweckes des Biosphärenreservates in den Teilen, die infolge ihrer besonderen Ausstattung mit Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder Schönheit eines herausgehobenen Schutzes bedürfen.
(2) § 3 Abs. 1, 2 Nr. 1, 5 bis 8 und Abs. 3 Nr. 1 gelten entsprechend.
§ 15 Schutzvorschriften
Für das Naturschutzgebiet gelten § 4 Nr. 1 und 2 und §§ 5 bis 9 entsprechend.
Dritter Teil Sonstige Bestimmungen
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 2 die Schutzzone I betritt oder nutzt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt auch, wer in den Schutzzonen II, III und IV außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß den §§ 30 und 34
BauGB
und außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Vorhaben- und Erschließungsplanes gemäß § 12
BauGB
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 7 Abs. 3 Nr. 1 ober- oder unterirdisch Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile gewinnt,
2.
§ 7 Abs. 3 Nr. 2 die oberirdischen Gewässer einschließlich der Teiche oder Gräben oder deren Ufer oder Quellen, den Grundwasserzustand oder den Wasserzulauf oder den Wasserablauf schutzzweckwidrig verändert oder über den örtlichen Trinkwasser- und Gemeingebrauch hinaus Wasser entnimmt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt ferner, wer in der Schutzzone II vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 7 Abs. 4 Nr. 1 Flugplätze, Verkehrs- und Betriebswege, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Lagerplätze, Abfallentsorgungsanlagen, oberirdische Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich deren Masten und Unterstützungen errichtet oder dem Schutzzweck zuwiderlaufend wesentlich ändert,
2.
§ 7 Abs. 4 Nr. 2 Grabungen, Bohrungen oder Sprengungen durchführt oder Reliefveränderungen vornimmt,
3.
§ 7 Abs. 4 Nr. 3 bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 SächsBO errichtet, wesentlich ändert oder beseitigt,
4.
§ 7 Abs. 4 Nr. 4 Bauschutt bei Bau und Sanierung von Teichdämmen verwendet,
5.
§ 7 Abs. 4 Nr. 5 Gehölze oder Uferbereiche beweidet,
6.
§ 7 Abs. 4 Nr. 6 Motorsportveranstaltungen durchführt,
7.
§ 7 Abs. 4 Nr. 7 wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt oder schädigt,
8.
§ 7 Abs. 4 Nr. 8 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren oder ihren Entwicklungsformen nachstellt, sie beunruhigt, fängt, entnimmt, verletzt oder tötet oder ihre Fortpflanzungs-, Wohn- oder Zufluchtsstätten beeinträchtigt,
9.
§ 7 Abs. 4 Nr. 9 Fanggeräte der stillen Fischerei, insbesondere Reusen oder Stellnetze, verwendet,
10.
§ 7 Abs. 4 Nr. 10 bei der Bewirtschaftung von Teichen vollwertige eiweißhaltige Fischfuttermittel verfüttert,
11.
§ 7 Abs. 4 Nr. 11 eine wassergebundene Freizeitnutzung betreibt, insbesondere badet, Boot fährt, andere Wasserfahrzeuge betreibt, Schiffsmodelle oder Wassersportgeräte benutzt,
12.
§ 7 Abs. 4 Nr. 13 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln sowie Wegemarkierungen anbringt oder aufstellt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt ebenfalls, wer in der Schutzzone II außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß den §§ 30 und 34
BauGB
und außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Vorhaben- und Erschließungsplanes gemäß § 12
BauGB
ohne schriftliche Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde nach § 8 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig
1.
außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen campiert oder Wohnwagen oder sonstige Fahrzeuge auf- oder abstellt oder Verkaufsstände aufstellt oder betreibt oder Feuer entzündet oder unterhält,
2.
Massenveranstaltungen organisiert.
(5) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Befreiung nach § 53
SächsNatSchG
oder mit einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 bis 3 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
§ 17 Besondere Vorschriften
Besondere naturschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere solche über den Schutz bestimmter Biotope, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützter Landschaftsbestandteile, bleiben unberührt.
§ 18 Entschädigung und Härtefallausgleich
(1) Die in den Pflege- und Entwicklungsplänen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1) vorgesehenen Maßnahmen sollen auf der Grundlage der Freiwilligkeit, insbesondere durch Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes, durchgeführt werden.
(2) Entschädigung und Härtefallausgleich werden nach den Maßgaben des § 38
SächsNatSchG
sowie der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zum Vollzug des Härtefallausgleichs auf land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen (Härtefallausgleichsverordnung –
HärtefallausglVO
) vom 25. August 1995 (SächsGVBl. S. 387) gewährt.
§ 19 Inkrafttreten
1
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 4 in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die einstweilige Sicherstellung des Biosphärenreservates „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ vom 22. März 1994 (SächsGVBl. S. 793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 1997 (SächsGVBl. S. 371), außer Kraft.
Dresden, den 18. Dezember 1997
Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)
Das Biosphärenreservat wird wie folgt abgegrenzt:
1. Im Westen:
Von Großsärchen (Wulke Ždžary) verläuft die Grenze an der Ostkante der Bundesstraße 96 (B 96) entlang bis Ortsausgang Wartha (Stróža). An der Kreuzung der B 96 mit der Kreisstraße 9221 (K 9221) verläuft sie nördlich der Straße in Richtung Steinitz (Ščeńca) bis zum Durchlaß über den Abflußgraben von den Kuptewuhteichen. Die Grenze folgt dem Westufer des Abflußgrabens bis zum Damm zwischen Kaolinteich und Großem Altteich. Von dort folgt sie dem Weg auf dem Damm in Richtung Neu-Steinitz (Nowa Ščeńca) bis zum Abzweig des nach Süden verlaufenden Weges am Ostufer des Steinbruchteiches. Auf diesem Weg verläuft die Grenze nach Süden bis zum Ortsverbindungsweg von Neu-Steinitz (Nowa Ščeńca) nach Königswartha (Rakecy). Östlich dieses Weges folgt der Grenzverlauf der Wegkante nach Süden bis zum Abzweig nördlich des Niederen Gersdorfteiches. Von diesem Abzweig folgt die Grenze dem Weg nach Johnsdorf (Jeńšency) in Richtung Südost bis zur südlichen Waldkante von Abteilung 633. An dieser Stelle schwenkt die Grenze fast rechtwinklig nach Osten und folgt der Waldkante bis zum Nordrand der Staatsstraße 101 (S 101). Die Grenze verläuft weiter am Nordrand der S 101 in Richtung Osten über Neuoppitz (Njeradk) bis zum Abzweig des Ortsverbindungsweges Oppitz (Psowje) – Droben (Droby) in Oppitz (Psowje). Von dort folgt sie diesem Weg bis zur Ortslage Droben (Droby), schwenkt südlich des Stalles rechtwinklig nach Osten und folgt diesem Weg bis zur Kreuzung mit der Staatsstraße 106 (S 106). Die Grenze folgt der S 106 in südlicher Richtung bis in die Ortslage Lomske (Łomsk).
2. Im Süden:
Von der Kreuzung der S 106 mit der Kreisstraße 7212 (K 7212) folgt die Grenze der K 7212 von Lomske (Łomsk) nach Crosta (Chróst) bis zum Abzweig der Ortsverbindungsstraße Crosta (Chróst) – Brehmen (Brěmjo), weiter entlang dieser Straße bis zur Bahnunterführung. Von hier verläuft die Grenze am nördlichen Fußpunkt des Bahndammes nach Osten bis zur Bahnunterführung der Kreisstraße 7210 (K 7210) nördlich von Brehmen (Brěmjo). Weiter verläuft die Grenze am Nordrand der K 7210 bis in die Ortslage Sdier (Zdźěr) zur Bundesstraße 156 (B 156) und von dort am Westrand der Straße in Richtung Norden bis in Neusärchen (Nowe Zdźarki) zur Kreuzung mit der S 101. Die Grenze folgt nun der S 101 über Särchen (Zdźar), Klix (Klukš) bis zur Kreuzung mit der Staatsstraße 109 (S 109) südlich Brösa (Brězyna). Die Grenze überquert die S 109 und folgt der Kreisstraße 7223 (K 7223) am Nordrand bis zur Brücke über den Graben vom ehemaligen Altteich zum Kotitzer Wasser. Die Grenze folgt nun dem Nordufer des Grabens bis zur Mündung in das Kotitzer Wasser (entspricht der Gemeindegrenze) und folgt dem Westufer des Kotitzer Wassers nach Südosten (entspricht der Gemeindegrenze). An der Mündung der Ritschka überquert die Grenze das Kotitzer Wasser rechtwinklig zum Stromstrich und folgt dem Nordufer der Ritschka (entspricht der Gemeindegrenze) bis zur Brücke des Verbindungsweges Kleingleina-Böhmers Gut. Von dort folgt die Grenze der Gemeindegrenze nach Norden bis zum Löbauer Wasser und dann weiter der Gemeindegrenze um den Auwald Guttau (Hučina), über die Purschwitzer Wiesen wiederum entlang des Löbauer Wassers und etwa 250 m entlang des Alten Fließes bis zur waldbestandenden Halde des Kaolinabbaus. Von dort folgt die Grenze der westlichen Waldkante nach Norden und folgt dem Wirtschaftsweg an dieser Waldkante bis auf die Betonstraße. Dieser Betonstraße folgt sie dann erst nach Nordwest und dann nach Norden bis zur S 109. Sie folgt der S 109 nach Osten bis die Gemarkungsgrenze Guttau/Kleinsaubernitz (Hučina/Zubornička) die S 109 quert. Von dort folgt die Grenze der Gemarkungsgrenze Guttau/Kleinsaubernitz (Hučina/Zubornička) entlang des Alten Fließes nach Süden, folgt dann dem zweiten Graben von Osten bis zur Staatsstraße 110 (S 110). Die Grenze folgt dann der S 110 an deren Ostseite (etwa 700 m) nach Süden und folgt dann dem zweiten nach Nordosten führenden Weg (entspricht der Gemeindegrenze). Dieser Gemeindegrenze folgt sie bis zur S 109 und dann der S 109 nach Nordosten bis zur Kreuzung mit der Kreisstraße 8471 (K 8471). Von dort verläuft die Grenze an der S 109 bis durch die Ortslage Steinölsa (Kamjeńtna-Wólšinka). Etwa 850 m östlich der Ortslage Steinölsa (Kamjetna-Wól inka) zweigt der Ortsverbindungsweg Steinölsa (Kamjeńtna-Wólšinka) – Horscha (Hóršow) von der S 109 nach Nordosten ab. Am Westrand dieses Weges führt die Grenze bis nach Horscha (Hór ow) und trifft am Forsthaus auf die S 121 (Mücka (Mikow) – See (Jězor).
3. Im Osten
Die Grenze folgt der S 121 etwa 200 m nach Osten und folgt dann der Ortsverbindung Horscha (Hóršow) – Petershain (Hóznica) nach Norden. In Petershain (Hóznica) trifft dieser Weg auf die Straße See (Jězor) – Petershain (Hóznica) – Neuliebel (Nowe Lubolń). Dem Westrand dieser Straße folgt die Grenze nach Norden bis zum Weg Tschernske (Černsk) Zedlig (Sedlik).
4. Im Norden:
Dem Weg Tschernske (Černsk) – Zedlig (Sedlik) folgt die Grenze etwa 200 m nach Westen und folgt dann dem Weg nach Neuliebel (Nowy Lubolń) in Richtung Nordwesten. Etwa 100 m südlich des ersten Hofs von Neuliebel (Nowy Lubolń) folgt die Grenze dem Weg, der von Neuliebel (Nowy Lubolń) genau nach Süden geht und folgt diesem bis zum Ende an der Wiese südlich Neuliebel (Nowy Lubolń). Von hier verläuft die Grenze weiter entlang dem Waldrand nach Nordwesten bis zur Betonstraße Nappatsch (Napadź) – Tschernske (Černsk). Die Grenze folgt der Straße nach Südwesten etwa 730 m und dann entlang dem Weg nach Reichwalde (Rychwałd) erst nach Norden und dann nach Westen und trifft dort auf die Gemarkungsgrenze Kreba (Chrebja)/Reichwalde (Rychwałd). Von hier folgt die Grenze dieser Gemarkungsgrenze bis an den Rand der Dürrbacher Heide und von dort weiter dem Weg bis in die Ortslage Dürrbach (Dyrbach). Weiter geht die Grenze an der Ortsverbindungsstraße Dürrbach (Dyrbach) – Klitten (Klětno) nach Süden bis zur Kreuzung mit dem Abflußgraben der Teichgruppe Dürrbach (Dyrbach). Diesem folgt die Grenze etwa 200 m nach Osten bis unter die Elektroleitung. Unterhalb dieser Leitung folgt die Grenze dieser Linie nach Süden bis die Linie auf die S 121 trifft. Nach Überquerung der S 121 folgt die Grenze dem Weg nach Südosten etwa 250 m und dann dem nach Süden abzweigenden Feldweg nach Süden bis zur Eisenbahnlinie. Von dort folgt die Grenze dem südlichen Fußpunkt des Bahndammes nach Westen bis zur Spreebrücke bei Uhyst (Delni Wujězd). Die Grenze folgt dem Spreeverlauf am Ost- bzw. Nordufer bis zum Graben nördlich des Romanikteiches und folgt diesem Graben bis zur Südseite der B 156. Ab hier verläuft die Grenze südlich bzw. westlich der B 156 bis zum Ostufer der Spree und folgt der Spree am Ostufer bis zum nördlichen Fußpunkt der Eisenbahnstrecke Lohsa (Łaz) – Boxberg (Hamor) in Richtung Boxberg (Hamor) bis zum Schwarzen Schöps. Am Schwarzen Schöps folgt die Grenze der Gemeindegrenze von Lohsa (Łaz) bis zur Mündung des Schwarzen Schöpses in die Spree. Ab dort befindet sich die Grenze am Westufer der Spree in Richtung Süden bis zum Wehr Bärwalde (Bjerwałd). Dort folgt die Grenze dem südlichen Fußpunkt der Straße Bärwalde (Bjerwałd) – Umspannwerk und weiter der Gemeindegrenze von Lohsa (Łaz) bis zum Restloch Lohsa II. Dort folgt sie dem Ostrand des Restloches entsprechend den ausgemessenen Festpunkten des setzungsfließgefährdeten Bereiches nach Süden. Am Festpunkt 96 des Restloches verläßt die Grenze das Restloch und verläuft entlang des Weges und ab Bahnübergang entlang des östlichen Fußpunktes der Eisenbahnstrecke Boxberg (Hamor) – Lohsa (Łaz) in Richtung Lohsa (Łaz). Am nächsten Bahnübergang folgt die Grenze dem Damm der Fischteiche Lohsa (Łaz), dann auf dem Dammweg Lohsa (Łaz) – Litschen (Złyčin) bis zur Eisenbahnstrecke am nördlichen Fußpunkt in Richtung Uhyst (Delni Wujězd) bis zum Bahnübergang östlich Litschen (Złyčin). Von diesem Punkt verläuft die Grenze weiter an der Straße nach Litschen (Złyčin) in Richtung Westen, entlang der Hauptstraße von Litschen (Złyčin) bis zur Kreisstraße 9219 (K 9219) in Womiatke (Womjatk). An dieser Straße verläuft die Grenze weiter bis nach Westen über Mortka (Mortkow), Koblenz (Koblicy) nach Großsärchen (Wulke Źdźary) bis zum Kreuzungspunkt mit der Bundesstraße 96.
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 4)
Liste der für die Abgrenzung des Biosphärenreservates
Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft verwendeten Festpunkte
(Koordinaten im Gauß-Krüger Meridianstreifensystem)
Punkt | Rechtswert | Hochwert |
---|---|---|
Punkt | Rechtswert | Hochwert |
97 | 5460620.093 | 5695932.351 |
99 | 5460679.320 | 5695954.569 |
103 | 5460789.236 | 5696094.812 |
105 | 5461010.900 | 5696271.876 |
111 | 5461210.746 | 5696642.087 |
115 | 5461688.485 | 5696699.827 |
119 | 5462002.417 | 5696694.553 |
123 | 5462392.878 | 5696776.766 |
127 | 5462590.541 | 5696844.741 |
132 | 5462886.634 | 5697103.580 |
134 | 5463014.078 | 5697179.228 |
137 | 5463185.369 | 5697290.619 |
140 | 5463064.974 | 5697686.740 |
146 | 5462995.661 | 5697893.112 |
151 | 5462907.006 | 5698255.875 |
154 | 5462931.547 | 5698381.092 |
161 | 5462935.847 | 5698862.835 |
168 | 5463329.009 | 5699366.015 |
169 | 5463510.195 | 5699488.072 |
170 | 5463797.578 | 5699136.733 |
176 | 5464116.342 | 5698767.195 |
178 | 5464215.279 | 5698649.952 |
181 | 5464301.045 | 5698857.267 |
184 | 5464418.762 | 5699170.319 |
192 | 5464650.380 | 5699298.095 |
1
Überschrift geändert durch
Artikel 23 der Verordnung vom 14. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 753, 761)
2
§ 1 geändert durch
Artikel 23 der Verordnung vom 14. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 753, 761)
3
§ 5 geändert durch
Artikel 8 der Verordnung vom 29. November 2004
(SächsGVBl. S. 606, 607) und durch
Artikel 23 der Verordnung vom 14. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 753, 761)
4
§ 8 geändert durch
Artikel 23 der Verordnung vom 14. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 753, 761)
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