Sächsische Klassenbildungsverordnung – SächsKlassBVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Bildung von Klassen, Kursen und Gruppen (Sächsische Klassenbildungsverordnung – SächsKlassBVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Bildung von Klassen, Kursen und Gruppen (Sächsische Klassenbildungsverordnung – SächsKlassBVO)
Vom 7. Juli 2017

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2024

Auf Grund des § 4a Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 3 und 4 des
Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus:

§ 1 Mindestschülerzahlen und Obergrenzen

Mindestschülerzahlen gemäß § 4a Absatz 1 Satz 2 des
Sächsischen Schulgesetzes
und Klassenobergrenzen gemäß § 4a Absatz 2 Satz 3 und 4 des
Sächsischen Schulgesetzes
ergeben sich aus Abschnitt 1 der Anlage.

§ 2 Gewichtung bei inklusivem Unterricht

(1)
1
Bei der Bildung von Klassen, Gruppen und Kursen werden hinsichtlich der Obergrenze Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf höher gewichtet.
2
Der Gewichtungszuschlag beträgt für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
1.
in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sprache 0,5 pro Schülerin oder Schüler,
2.
im Förderschwerpunkt Lernen 1,0 pro Schülerin oder Schüler und
3.
in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie emotionale und soziale Entwicklung 1,5 pro Schülerin oder Schüler.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten ist der Förderschwerpunkt mit dem höchsten Gewichtungszuschlag maßgebend.
(3)
1
Die Gewichtungszuschläge der bei der Klassen-, Gruppen- und Kursbildung zu berücksichtigenden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen in der Summe den Wert 5 nicht überschreiten.
2
Ausnahmen sind insbesondere zulässig, wenn die Unterrichtung einer größeren Zahl von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestimmten Förderschwerpunkten fachlich und pädagogisch begründet ist; § 4a Absatz 2 Satz 2 des
Sächsischen Schulgesetzes
gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Förderschulen und LRS-Klassen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 der
Schulordnung Grundschulen
vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung.
¹

§ 3 Klassenobergrenze zur Förderung der Integration

Die Klassenobergrenze für Vorbereitungsklassen oder -gruppen für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, ergibt sich aus Abschnitt 2 der Anlage.
²

§ 4 Übergangsregelungen

§ 3 und Abschnitt 2 der Anlage sind vom 12. Mai 2022 bis einschließlich 31. Juli 2025 nicht anzuwenden.
³

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Dresden, den 7. Juli 2017
Die Staatsministerin für Kultus In Vertretung Dr. Frank Pfeil
Staatssekretär

Anlage (zu §§ 1 und 3)
1
§ 2 geändert durch
Verordnung vom 25. April 2022
(SächsGVBl. S. 289) und durch
Verordnung vom 15. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 427)
2
§ 3 geändert durch
Verordnung vom 12. März 2021
(SächsGVBl. S. 428) und durch
Verordnung vom 25. April 2022
(SächsGVBl. S. 289)
3
§ 4 geändert durch
Verordnung vom 12. März 2021
(SächsGVBl. S. 428), durch
Verordnung vom 25. April 2022
(SächsGVBl. S. 289), durch
Verordnung vom 15. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 427) und durch
Verordnung vom 28. März 2024
(SächsGVBl. S. 444)
4
Anlage neu gefasst durch
Verordnung vom 12. März 2021
(SächsGVBl. S. 428), geändert durch
Verordnung vom 25. April 2022
(SächsGVBl. S. 289) und durch
Verordnung vom 15. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 427)
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