Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Sächsische Versammlungsstättenverordnung – SächsVStättVO)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
(Sächsische Versammlungsstättenverordnung – SächsVStättVO)
¹
Vom 7. September 2004
Rechtsbereinigt mit Stand vom 11. Januar 2020
Aufgrund von
§ 87
Abs. 1 Nr. 1, § 88 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6 sowie § 88 Abs. 3 der
Sächsischen Bauordnung (SächsBO)
vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200) wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
²
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich, Anzahl der Besucher
§ 2
Begriffe
Teil 2
Allgemeine Bauvorschriften
Abschnitt 1
Bauteile und Baustoffe
§ 3
Bauteile
§ 4
Dächer
§ 5
Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge
Abschnitt 2
Rettungswege
§ 6
Führung der Rettungswege
§ 7
Bemessung der Rettungswege
§ 8
Treppen
§ 9
Türen und Tore
Abschnitt 3
Besucherplätze und Einrichtungen für Besucher
§ 10
Bestuhlung, Gänge und Stufengänge
§ 11
Abschrankungen und Schutzvorrichtungen
§ 12
Toilettenräume
§ 13
Stellplätze für Menschen mit Behinderung
Abschnitt 4
Technische Einrichtungen
§ 14
Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen
§ 15
Sicherheitsbeleuchtung
§ 16
Rauchableitung
§ 17
Heizungs- und Lüftungsanlagen
§ 18
Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen
§ 19
Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen
§ 20
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelde- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge
§ 21
Werkstätten, Magazine und Lagerräume
Teil 3
Besondere Bauvorschriften
Abschnitt 1
Großbühnen
§ 22
Bühnenhaus
§ 23
Schutzvorhang
§ 24
Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen
§ 25
Platz für die Brandsicherheitswache
Abschnitt 2
Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen
§ 26
Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst
§ 27
Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10 000 Besucherplätzen
§ 28
Wellenbrecher
§ 29
Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen
§ 30
Einfriedungen und Eingänge
Teil 4
Betriebsvorschriften
Abschnitt 1
Rettungswege, Besucherplätze
§ 31
Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
§ 32
Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
Abschnitt 2
Brandverhütung
§ 33
Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
§ 34
Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material
§ 35
Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen
Abschnitt 3
Betrieb technischer Einrichtungen
§ 36
Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen
§ 37
Laseranlagen
Abschnitt 4
Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften
§ 38
Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten
§ 39
Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
§ 40
Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe
§ 41
Brandsicherheitswache, Rettungsdienst
§ 42
Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne
§ 43
Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst
Teil 5
Zusätzliche Bauvorlagen
§ 44
Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
§ 45
Gastspielprüfbuch
Teil 6
Bestehende Versammlungsstätten
§ 46
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten
Teil 7
Schlussvorschriften
§ 47
Ordnungswidrigkeiten
§ 48
(weggefallen)
§ 49
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Anlage 1 (zu § 39 Abs. 1 Satz 2)
Anlage 2 (zu § 45)
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besucher
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
1.
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen.
2
Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
2.
Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, die mehr als 1 000 Besucher fassen;
3.
Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, die mehr als 5 000 Besucher fassen.
(2)
1
Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucher im Sinne dieser Verordnung wie folgt zu ermitteln:
1.
für Sitzplätze an Tischen ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes,
2.
für Sitzplätze in Reihen zwei Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes,
3.
für Stehplätze auf Stufenreihen zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,
4.
bei Ausstellungsräumen ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes.
2
Für Stehplätze, die nicht unter Satz 1 Nummer 3 fallen, sind mindestens zwei Besucher je m² Grundfläche anzusetzen.
3
Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen.
4
Für Versammlungsstätten im Freien, für Freisportanlagen und für Sportstadien gelten Satz 1 Nummer 1 bis 3, Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
1.
Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
2.
Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,
3.
Ausstellungsräume in Museen,
4.
Fliegende Bauten.
(4) Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, gelten für tragende und aussteifende sowie raumabschließende Bauteile
1.
bei erdgeschossigen Versammlungsstätten im Sinne von § 2 Absatz 2 die Anforderungen für die Gebäudeklasse 3 nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 der
Sächsischen Bauordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
bei mehrgeschossigen Versammlungsstätten die Anforderungen für die Gebäudeklasse 5 nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der
Sächsischen Bauordnung
.
³
§ 2 Begriffe
(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften.
(2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen.
(3)
1
Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken.
2
Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.
(4) Szenenflächen sind Flächen für Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen.
(5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist
1.
das Zuschauerhaus der Gebäudeteil, der die Versammlungsräume und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,
2.
das Bühnenhaus der Gebäudeteil, der die Bühnen und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,
3.
die Bühnenöffnung die Öffnung in der Trennwand zwischen der Hauptbühne und dem Versammlungsraum,
4.
die Bühne der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen; zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen,
5.
eine Großbühne, eine Bühne
a)
mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200 m²,
b)
mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Bühnenöffnung oder
c)
mit einer Unterbühne,
6.
die Unterbühne der begehbare Teil des Bühnenraumes unter dem Bühnenboden, der zur Unterbringung einer Untermaschinerie geeignet ist,
7.
die Oberbühne der Teil des Bühnenraumes über der Bühnenöffnung, der zur Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist.
(6) Studios sind Produktionsstätten mit Besucherplätzen für Film, Fernsehen und Hörfunk.
(7) Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besucher.
(8) Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern.
(9) Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände von Bühnen- oder Szenenbildern.
(10) Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte Dekorationsgegenstände.
(11) Veränderbare Einbauten sind zeitweilig in Versammlungsräumen aufgestellte Einrichtungen.
(12) Tribünen sind bauliche Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen für Besucher.
⁴
Teil 2 Allgemeine Bauvorschriften
Abschnitt 1 Bauteile und Baustoffe
§ 3 Bauteile
(1)
1
Tragende Bauteile müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten feuerhemmend sein.
2
Satz 1 gilt nicht für erdgeschossige Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen.
(2) Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(3) Trennwände von Versammlungsräumen und Bühnen müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein.
(4) Räume mit besonderen Brandgefahren, wie Werkstätten, Magazine und Lagerräume, sowie Räume unter Einbauten in Versammlungsräumen müssen feuerbeständige Trennwände und Decken haben.
(5)
1
Der Fußboden von Szenenflächen muss fugendicht sein.
2
Betriebsbedingte Öffnungen sind zulässig.
3
Die Unterkonstruktion, mit Ausnahme der Lagerhölzer, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
4
Räume unter dem Fußboden, die nicht zu einer Unterbühne gehören, müssen feuerbeständige Wände und Decken haben.
(6)
1
Die Unterkonstruktion der Fußböden von Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten in Versammlungsräumen muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2
Dies gilt nicht für Podien mit insgesamt nicht mehr als 20 m² Fläche.
(7) Tribünen und Podien sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit nicht durch dynamische Schwingungen gefährdet werden können.
⁵
§ 4 Dächer
(1)
1
Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, müssen feuerbeständig sein; für Tragwerke von Dächern erdgeschossiger Versammlungsstätten genügen feuerhemmende Bauteile.
2
Tragwerke von Dächern über Tribünen und Szenenflächen im Freien müssen mindestens feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
3
Satz 1 gilt nicht für Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen.
(2)
1
Bedachungen, ausgenommen Dachhaut und Dampfsperre, müssen bei Dächern, die den oberen Abschluss von Versammlungsräumen bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden.
2
Dies gilt nicht für Bedachungen über Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche.
(3)
1
Lichtdurchlässige Bedachungen über Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2
Bei Versammlungsräumen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen schwerentflammbare Baustoffe, die nicht brennend abtropfen können.
§ 5 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge
(1) Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2)
1
Bekleidungen an Wänden in Versammlungsräumen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.
2
In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche genügen geschlossene nicht hinterlüftete Holzbekleidungen.
(3)
1
Unterdecken und Bekleidungen an Decken in Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2
In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche genügen Bekleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen oder geschlossene nicht hinterlüftete Holzbekleidungen.
(4) In Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, in notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie notwendigen Fluren müssen Unterdecken und Bekleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(5) Unterdecken und Bekleidungen, die mindestens schwerentflammbar sein müssen, dürfen nicht brennend abtropfen.
(6)
1
Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von Unterdecken und Bekleidungen nach den Absätzen 2 bis 4 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 100 m² Grundfläche.
2
In den Hohlräumen hinter Unterdecken und Bekleidungen aus brennbaren Baustoffen dürfen Kabel und Leitungen nur in Installationsschächten oder Installationskanälen aus nichtbrennbaren Baustoffen verlegt werden.
(7)
1
In notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie müssen Bodenbeläge nichtbrennbar sein.
2
In notwendigen Fluren und Foyers müssen Bodenbeläge mindestens schwerentflammbar sein.
Abschnitt 2 Rettungswege
§ 6 Führung der Rettungswege
(1)
1
Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen.
2
Zu den Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören insbesondere die frei zu haltenden Gänge und Stufengänge, die Ausgänge aus Versammlungsräumen, die notwendigen Flure und notwendigen Treppen, die Ausgänge ins Freie, die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien auf dem Grundstück.
(2)
1
Versammlungsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben; dies gilt für Tribünen entsprechend.
2
Die Führung beider Rettungswege innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist zulässig.
3
Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn sie im Brandfall sicher begehbar sind.
(3)
1
Rettungswege dürfen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, wenn für jedes Geschoss mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist.
2
Foyers oder Hallen dürfen nicht als Raum zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie im Sinne von § 35 Absatz 3 Satz 2 der
Sächsischen Bauordnung
dienen.
(4) Versammlungsstätten müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege haben.
(5)
1
Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume, die für mehr als 100 Besucher bestimmt sind oder mit mehr als 100 m² Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben.
2
Die nach § 7 Absatz 4 Satz 1 ermittelte Breite ist möglichst gleichmäßig auf die Ausgänge zu verteilen.
3
Die Mindestbreiten nach § 7 Absatz 4 Satz 3 und 4 bleiben unberührt.
(6)
1
Ausgänge und sonstige Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.
2
Bei Ausgängen von Rettungswegen im Freien sind andere Kennzeichnungen zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Sicherheit von Personen bestehen.
⁶
§ 7 Bemessung der Rettungswege
(1)
1
Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum darf nicht länger als 30 m sein.
2
Bei mehr als 5 m lichter Höhe ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über der für Besucher zugänglichen Ebene eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig.
3
Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden.
4
Die Entfernung wird in der Lauflinie gemessen.
5
Die Sätze 1 bis 4 gelten für Tribünen außerhalb von Versammlungsräumen entsprechend.
(2)
1
Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 m sein.
2
Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m haben; in Großbühnen müssen diese Gänge vorhanden sein.
(3) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht länger als 30 m sein.
(4)
1
Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen.
2
Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen.
3
Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei
Nr. | Beschreibung | Breite |
---|---|---|
1. | Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien | 1,20 m je 600 Personen, |
2. | anderen Versammlungsstätten | 1,20 m je 200 Personen. |
4
Zwischenwerte sind zulässig.
5
Bei Ausgängen aus Aufenthaltsräumen mit weniger als 200 m² Grundfläche, bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m.
6
Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m.
(5)
1
Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 m beträgt.
2
Soweit die Entfernung von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang, in Lauflinie gemessen, nicht mehr als 20 m beträgt, wird sie auf die nach Absatz 1 bemessene Entfernung nicht angerechnet; anderenfalls ist die 20 m übersteigende Strecke zu berücksichtigen.
3
Die Gänge müssen auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen führen.
4
Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3 m betragen.
⁷
§ 8 Treppen
(1) Die Führung der jeweils anderen Geschossen zugeordneten notwendigen Treppen in einem gemeinsamen notwendigen Treppenraum ist zulässig.
(2)
1
Notwendige Treppen in Foyers oder Hallen müssen feuerbeständig sein.
2
Die tragenden Bauteile notwendiger Treppen in notwendigen Treppenräumen müssen feuerhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; für Außentreppen genügen nichtbrennbare Baustoffe.
3
Für notwendige Treppen von veränderbaren Einbauten oder von vorübergehend in Ausstellungshallen errichteten Einbauten genügen Unterkonstruktionen aus nichtbrennbaren Baustoffen und Stufen aus Holz.
(3) Die nutzbare Treppenlaufbreite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m betragen.
(4)
1
Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben.
2
Die Handläufe sind über Treppenabsätze fortzuführen.
(5) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen geschlossene Tritt- und Setzstufen haben; dies gilt nicht für Außentreppen.
(6) Wendel- und Spindeltreppen sind als notwendige Treppen für Besucher unzulässig.
⁸
§ 9 Türen und Tore
(1) Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerbeständig sein müssen, müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.
(2) Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerhemmend sein müssen, müssen mindestens rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen sind Türen von Räumen ohne wesentliche Brandgefahren oder Brandlasten.
(3)
1
Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben.
2
Während des Aufenthaltes von Personen in der Versammlungsstätte, müssen die Türen der jeweiligen Rettungswege jederzeit von innen leicht und in der erforderlichen Breite geöffnet werden können.
(4)
1
Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig, dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen.
2
Pendeltüren müssen in Rettungswegen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.
(5) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
(6) Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besuchern, wie Drehtüren oder -kreuze, sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für mechanische Vorrichtungen, die im Gefahrenfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.
Abschnitt 3 Besucherplätze und Einrichtungen für Besucher
§ 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge
(1)
1
In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein; werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden.
2
Satz 1 gilt nicht für Gaststätten und Kantinen sowie für abgegrenzte Bereiche von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 20 Sitzplätzen und ohne Stufen, wie Logen.
(2) Die Sitzplatzbereiche der Tribünen von Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen unverrückbar befestigte Einzelsitze haben.
(3)
1
Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein.
2
Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein.
(4)
1
Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein.
2
Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m vorhanden sein.
3
Die Gänge müssen auf möglichst kurzem Weg zum Ausgang führen.
(5)
1
Seitlich eines Ganges dürfen höchstens zehn Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein.
2
Zwischen zwei Seitengängen dürfen 20 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein.
3
In Versammlungsräumen dürfen zwischen zwei Seitengängen höchstens 50 Sitzplätze angeordnet sein, wenn von diesen Seitengängen auf jeder Seite des Versammlungsraumes für jeweils vier Sitzreihen eine Tür mit einer lichten Breite von 1,20 m angeordnet ist.
(6)
1
Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein.
2
Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,50 m nicht unterschreiten.
(7)
1
In Versammlungsräumen mit Reihenbestuhlung müssen bei bis zu 5 000 Besucherplätzen ein Prozent, mindestens jedoch zwei Plätze, und für die darüber hinaus vorhandenen Besucherplätze 0,5 Prozent als Flächen für Rollstuhlbenutzer freigehalten werden.
2
Den Plätzen für Rollstuhlbenutzer sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen.
3
Die Plätze für Rollstuhlbenutzer und die Wege zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen.
4
Für Versammlungsstätten im Freien, Freisportanlagen und Sportstadien gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(8)
1
Stufen in Gängen (Stufengänge) müssen eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,19 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben.
2
Der Fußboden des Durchganges zwischen Sitzplatzreihen und der Fußboden von Stehplatzreihen muss mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen.
3
Stufengänge in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen und in Sportstadien müssen sich durch farbliche Kennzeichnung von den umgebenden Flächen deutlich abheben.
⁹
§ 11 Abschrankungen und Schutzvorrichtungen
(1)
1
Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an tiefer liegende Flächen angrenzen, sind mit Abschrankungen zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen mit der tiefer liegenden Fläche verbunden sind.
2
Satz 1 ist nicht anzuwenden:
1.
für die den Besuchern zugewandten Seiten von Bühnen und Szenenflächen,
2.
vor Stufenreihen, wenn die Stufenreihe nicht mehr als 0,50 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes liegt oder
3.
vor Stufenreihen, wenn die Rückenlehnen der Sitzplätze der davor liegenden Stufenreihe den Fußboden der hinteren Stufenreihe um mindestens 0,65 m überragen.
(2)
1
Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Absperrgitter oder Glaswände, müssen mindestens 1,10 m hoch sein.
2
Umwehrungen und Geländer von Flächen, auf denen mit der Anwesenheit von Kleinkindern zu rechnen ist, sind so zu gestalten, dass ein Überklettern erschwert wird; der Abstand von Umwehrungs- und Geländerteilen darf in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen.
(3)
1
Vor Sitzplatzreihen genügen Umwehrungen von 0,90 m Höhe; bei mindestens 0,20 m Brüstungsbreite der Umwehrung genügen 0,80 m; bei mindestens 0,50 m Brüstungsbreite genügen 0,70 m.
2
Liegt die Stufenreihe nicht mehr als 1 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes, genügen vor Sitzplatzreihen 0,65 m.
(4) Abschrankungen in den für Besucher zugänglichen Bereichen müssen so bemessen sein, dass sie dem Druck einer Personengruppe standhalten.
(5)
1
Spielfelder, Manegen, Fahrbahnen für den Rennsport und Reitbahnen müssen durch Abschrankungen, Netze oder andere Vorrichtungen so gesichert sein, dass Besucher durch die Darbietung oder den Betrieb des Spielfeldes, der Manege oder der Bahn nicht gefährdet werden.
2
Für Darbietungen und für den Betrieb technischer Einrichtungen im Luftraum über den Besucherplätzen gilt Satz 1 entsprechend.
(6) Werden Besucherplätze im Innenbereich von Fahrbahnen angeordnet, dann muss der Innenbereich ohne Betreten der Fahrbahnen erreicht werden können.
§ 12 Toilettenräume
(1)
1
In Versammlungsstätten muss eine ausreichende Anzahl von Toiletten vorhanden sein.
2
Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn sie für die Besucher der Versammlungsstätte zugänglich sind.
(2) Für Rollstuhlbenutzer muss eine ausreichende Zahl geeigneter, stufenlos erreichbarer Toiletten, mindestens jedoch je zehn Plätzen für Rollstuhlbenutzer eine Toilette vorhanden sein.
§ 13 Stellplätze für Menschen mit Behinderung
1
Die Zahl der notwendigen Stellplätze für die Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach § 10 Absatz 7 Satz 1 erforderlichen Besucherplätze entsprechen.
2
Auf diese Stellplätze ist leicht erkennbar hinzuweisen.
1⁰
Abschnitt 4 Technische Einrichtungen
§ 14 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen
(1) Versammlungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der
1.
Sicherheitsbeleuchtung,
2.
automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung,
3.
Rauchabzugsanlagen,
4.
Brandmeldeanlagen,
5.
Alarmierungsanlagen.
(2) In Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten sind für die vorübergehende Verlegung beweglicher Kabel und Leitungen bauliche Vorkehrungen zu treffen, die die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern und die sichere Begehbarkeit, insbesondere der Rettungswege, gewährleisten.
(3) Elektrische Schaltanlagen dürfen für Besucher nicht zugänglich sein.
(4) Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz).
§ 15 Sicherheitsbeleuchtung
(1) In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen werden können und sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.
(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
1.
in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
2.
in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucher,
3.
für Bühnen und Szenenflächen,
4.
in Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume,
5.
in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen,
6.
in Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien, die während der Dunkelheit benutzt werden,
7.
für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen,
8.
für Stufenbeleuchtungen.
(3)
1
In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen muss eine Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung vorhanden sein.
2
Die Ausgänge, Gänge und Stufen im Versammlungsraum müssen auch bei Verdunklung unabhängig von der übrigen Sicherheitsbeleuchtung erkennbar sein.
3
Bei Gängen in Versammlungsräumen mit auswechselbarer Bestuhlung sowie bei Sportstadien mit Sicherheitsbeleuchtung ist eine Stufenbeleuchtung nicht erforderlich.
§ 16 Rauchableitung
(1) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 50 m² Grundfläche sowie Magazine, Lagerräume und Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche, Bühnen und notwendige Treppenräume müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können.
(2)
1
Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere erfüllt bei
1.
Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen bis 200 m² Grundfläche, wenn diese Räume Fenster nach § 47 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen
Bauordnung haben,
2.
Versammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen, Magazinen und Lagerräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche, wenn diese Räume entweder an der obersten Stelle Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände angeordnete Öffnungen, Türen oder Fenster mit einem freien Querschnitt von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche haben und Zuluftflächen in insgesamt gleicher Größe, jedoch mit nicht mehr als 12 m² freiem Querschnitt, vorhanden sind, die im unteren Raumdrittel angeordnet werden sollen,
3.
Versammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen, Magazinen und Lagerräumen mit mehr als 1 000 m² Grundfläche, wenn diese Räume Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens 400 m² der Grundfläche mindestens ein Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet wird, je
höchstens 1 600 m² Grundfläche mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird und Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind,
4.
Bühnen gemäß § 2 Absatz 5 Nummer 4 bis 7 sowie Szenenflächen, wenn an der obersten Stelle des Bühnenraumes oder des Raumes oberhalb der Szenenfläche Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt mindestens 5 Prozent, bei den Szenenflächen von insgesamt mindestens 3 Prozent ihrer Grundfläche angeordnet werden.
2
In den Fällen der Nummer 4 müssen Zuluftflächen in insgesamt gleicher Größe im unteren Raumdrittel der Bühnen oder der Räume mit Szenenflächen vorhanden sein.
3
Bei Bühnenräumen mit Schutzvorhang müssen die Zuluftflächen so angeordnet sein, dass sie auch bei geschlossenem Schutzvorhang im Bühnenbereich wirksam sind.
(3)
1
Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere auch erfüllt, wenn in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 maschinelle Rauchabzugsanlagen vorhanden sind, bei denen je höchstens 400 m² der Grundfläche der Räume mindestens ein Rauchabzugsgerät oder eine Absaugstelle mit einem Luftvolumenstrom von 10 000 m³ pro Stunde im oberen Raumdrittel angeordnet wird.
2
Bei Räumen mit mehr als 1 600 m² Grundfläche genügt:
1.
zu dem Luftvolumenstrom von 40 000 m³ pro Stunde für die Grundfläche von 1 600 m² ein zusätzlicher Luftvolumenstrom von 5 000 m³ pro Stunde je angefangene weitere 400 m² Grundfläche; der sich ergebende Gesamtvolumenstrom je Raum ist gleichmäßig auf die nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräte zu verteilen; oder
2.
ein Luftvolumenstrom von mindestens 40 000 m³ pro Stunde je Raum, wenn sichergestellt ist, dass dieser Luftvolumenstrom im Bereich der Brandstelle auf einer Grundfläche von höchstens 1 600 m² von den nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräten gleichmäßig gefördert werden kann.
3
Die Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in solcher Größe und so angeordnet werden, dass eine maximale Strömungsgeschwindigkeit von 3 m pro Sekunde nicht überschritten wird.
4
Anstelle der Öffnungen für die Zuluft und die Rauchableitung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 können maschinelle Zuluft- und Rauchabzugsanlagen verwendet werden, wenn sie bezüglich des Schutzziels nach Absatz 1 ausreichend bemessen sind.
(4)
1
Die Anforderung des Absatzes 1 ist auch erfüllt bei Versammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen, Magazinen und Lagerräumen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 mit Sprinkleranlagen, wenn in diesen Räumen vorhandene Lüftungsanlagen automatisch bei Auslösen der Brandmeldeanlage, soweit diese nach § 20 Absatz 1 erforderlich ist, im Übrigen bei Auslösen der Sprinkleranlage so betrieben werden, dass sie nur entlüften und die ermittelten Luftvolumenströme nach Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 einschließlich der Zuluft erreicht werden, soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt.
2
In Leitungen zum Zweck der Entlüftung dürfen Absperrvorrichtungen nur thermische Auslöser haben.
(5) Die Anforderung des Absatzes 1 ist erfüllt bei:
1.
notwendigen Treppenräumen mit Fenstern gemäß § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 der
Sächsischen Bauordnung
, wenn diese Treppenräume an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1,0 m² haben,
2.
notwendigen Treppenräumen gemäß § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 der
Sächsischen Bauordnung
, wenn diese Treppenräume Rauchabzugsgeräte mit insgesamt mindestens 1,0 m² aerodynamisch wirksamer Fläche haben, die im oder unmittelbar unter dem oberen Treppenraumabschluss angeordnet werden.
(6) Anstelle von Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4, Absatz 5 Nummer 1 sowie Rauchabzugsgeräten nach Absatz 5 Nummer 2 ist die Rauchableitung über Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten zulässig, wenn die Wände der Schächte raumabschließend und so feuerwiderstandsfähig wie die durchdrungenen Bauteile, mindestens jedoch feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen sind.
(7)
1
Türen oder Fenster nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, mit Abschlüssen versehene Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4, Absatz 5 Nummer 1 sowie Rauchabzugsgeräte nach Absatz 5 Nummer 2 müssen Vorrichtungen zum Öffnen haben, die von jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht von Hand bedient werden können.
2
Sie können auch an einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammengeführt werden.
3
In notwendigen Treppenräumen müssen die Vorrichtungen von jedem Geschoss aus bedient werden können.
4
Geschlossene Öffnungen, die als Zuluftflächen dienen, müssen leicht geöffnet werden können.
(8) Rauchabzugsanlagen müssen automatisch auslösen und von Hand von einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst werden können.
(9)
1
Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen nach den Absätzen 7 und 8 sind mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung „RAUCHABZUG“ und der Angabe des jeweiligen Raumes zu versehen.
2
An den Stellen muss die Betriebsstellung der jeweiligen Anlage sowie der Fenster, Türen, Abschlüsse und Rauchabzugsgeräte erkennbar sein.
(10)
1
Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur von 600 Grad Celsius auszulegen.
2
Die Auslegung kann mit einer Rauchgastemperatur von 300 Grad Celsius erfolgen, wenn der Luftvolumenstrom des Raums mindestens 40 000 m³ pro Stunde beträgt.
3
Die Zuluftzuführung muss durch automatische Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der Anlage erfolgen.
4
Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen.
(11)
1
Die Abschlüsse der Öffnungen zur Rauchableitung von Bühnen mit Schutzvorhang müssen bei einem Überdruck von 350 Pascal selbsttätig öffnen.
2
Eine automatische
Auslösung durch geeignete Temperaturmelder ist zulässig.
¹2
§ 17 Heizungs- und Lüftungsanlagen
(1)
1
Heizungsanlagen in Versammlungsstätten müssen dauerhaft fest eingebaut sein.
2
Sie müssen so angeordnet sein, dass ausreichende Abstände zu Personen, brennbaren Bauprodukten und brennbarem Material eingehalten werden und keine Beeinträchtigungen durch Abgase entstehen.
(2) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m² Grundfläche müssen Lüftungsanlagen haben.
§ 18 Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen
(1)
1
Stände und Arbeitsgalerien für den Betrieb von Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen, wie Schnürböden, Beleuchtungstürme oder Arbeitsbrücken, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2
Der Abstand zwischen Arbeitsgalerien und Raumdecken muss mindestens 2 m betragen.
(2)
1
Von Arbeitsgalerien müssen mindestens zwei Rettungswege erreichbar sein.
2
Jede Arbeitsgalerie einer Hauptbühne muss auf beiden Seiten der Hauptbühne einen Ausgang zu Rettungswegen außerhalb des Bühnenraumes haben.
(3) Öffnungen in Arbeitsgalerien müssen so gesichert sein, dass Personen oder Gegenstände nicht herabfallen können.
§ 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen
(1)
1
Versammlungsräume, Bühnen, Foyers, Werkstätten, Magazine, Lagerräume und notwendige Flure sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten.
2
Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen.
(2)
1
In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen Wandhydranten für die Feuerwehr in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen angebracht sein.
2
Im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde kann auf Wandhydranten verzichtet oder können anstelle von Wandhydranten trockene Löschwasserleitungen zugelassen werden.
(3) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 3 600 m² Grundfläche müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben; dies gilt nicht für Versammlungsstätten, deren Versammlungsräume jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche haben.
(4) Versammlungsräume, bei denen eine Fußbodenebene höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt, sind nur in Gebäuden mit automatischer Feuerlöschanlage zulässig.
(5) Versammlungsräume in Kellergeschossen müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben.
(6) In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder ähnliche Einrichtungen mit einer Grundfläche von mehr als 30 m² eine dafür geeignete automatische Feuerlöschanlage haben.
(7) Die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen darf durch überdeckte oder mehrgeschossige Ausstellungs- oder Dienstleistungsstände nicht beeinträchtigt werden.
(8) Automatische Feuerlöschanlagen müssen an eine Brandmeldezentrale angeschlossen sein.
¹3
§ 20 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelde- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge
(1) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben.
(2) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefahrenfall Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige alarmiert und Anweisungen erteilt werden können.
(3) Versammlungsstätten mit Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen Brandmeldeanlagen nach Absatz 1 sowie Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen nach Absatz 2 haben.
(4) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen zusätzlich zu den örtlichen Bedienungsvorrichtungen zentrale Bedienungsvorrichtungen für Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brandmelde-, Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen in einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum (Brandmelde- und Alarmzentrale) zusammengefasst werden.
(5)
1
In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird.
2
Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge das Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.
(6)
1
Automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein.
2
Brandmeldungen müssen von der Brandmeldezentrale unmittelbar und automatisch zur Leitstelle der Feuerwehr weitergeleitet werden.
¹4
§ 21 Werkstätten, Magazine und Lagerräume
(1) Für feuergefährliche Arbeiten müssen dafür geeignete Werkstätten vorhanden sein.
(2) Für das Aufbewahren von brennbaren Materialien müssen eigene Lagerräume vorhanden sein.
(3) Für die Sammlung von Abfällen und Wertstoffen müssen dafür geeignete Behälter im Freien oder besondere Lagerräume vorhanden sein.
(4) Werkstätten, Magazine und Lagerräume dürfen mit notwendigen Treppenräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.
Teil 3 Besondere Bauvorschriften
Abschnitt 1 Großbühnen
§ 22 Bühnenhaus
(1) In Versammlungsstätten mit Großbühnen sind alle für den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und Einrichtungen in einem eigenen, von dem Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus unterzubringen.
(2)
1
Die Trennwand zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus muss feuerbeständig und in der Bauart einer Brandwand hergestellt sein.
2
Türen in dieser Trennwand müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.
§ 23 Schutzvorhang
(1)
1
Die Bühnenöffnung von Großbühnen muss gegen den Versammlungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennbarem Material dicht geschlossen werden können (Schutzvorhang).
2
Der Schutzvorhang muss durch sein Eigengewicht schließen können.
3
Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht überschreiten.
4
Der Schutzvorhang muss einem Druck von 450 Pa nach beiden Richtungen standhalten.
5
Eine höchstens 1 m breite, zur Hauptbühne sich öffnende, selbsttätig schließende Tür im Schutzvorhang ist zulässig.
(2)
1
Der Schutzvorhang muss so angeordnet sein, dass er im geschlossenen Zustand an allen Seiten an feuerbeständige Bauteile anschließt.
2
Der Bühnenboden darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden.
3
Das untere Profil dieses Schutzvorhangs muss ausreichend steif sein oder mit Stahldornen in entsprechende stahlbewehrte Aussparungen im Bühnenboden eingreifen.
(3)
1
Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs muss mindestens an zwei Stellen von Hand ausgelöst werden können.
2
Beim Schließen muss auf der Bühne ein Warnsignal zu hören sein.
§ 24 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen
(1) Großbühnen müssen eine automatische Sprühwasserlöschanlage haben, die auch den Schutzvorhang beaufschlagt.
(2) Die Sprühwasserlöschanlage muss zusätzlich mindestens von zwei Stellen aus von Hand in Betrieb gesetzt werden können.
(3) In Großbühnen müssen neben den Ausgängen zu den Rettungswegen in Höhe der Arbeitsgalerien und des Schnürbodens Wandhydranten vorhanden sein.
(4) Großbühnen und Räume mit besonderen Brandgefahren müssen eine Brandmeldeanlage mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben.
(5) Die Auslösung eines Alarmes muss optisch und akustisch am Platz der Brandsicherheitswache erkennbar sein.
§ 25 Platz für die Brandsicherheitswache
(1)
1
Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für die Brandsicherheitswache ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 1 m mal 1 m und einer Höhe von mindestens 2,20 m vorhanden sein.
2
Die Brandsicherheitswache muss die Fläche, die bespielt wird, überblicken und betreten können.
(2)
1
Am Platz der Brandsicherheitswache müssen die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs und die Auslösevorrichtungen der Rauchabzugs- und Sprühwasserlöschanlagen der Bühne sowie ein nichtautomatischer Brandmelder leicht erreichbar angebracht und durch Hinweisschilder gekennzeichnet sein.
2
Die Auslösevorrichtungen müssen beleuchtet sein.
3
Diese Beleuchtung muss an die Sicherheitsstromversorgung angeschlossen sein.
4
Die Vorrichtungen sind gegen unbeabsichtigtes Auslösen zu sichern.
Abschnitt 2 Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen
§ 26 Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst
(1)
1
Mehrzweckhallen und Sportstadien müssen einen Raum für eine Lautsprecherzentrale haben, von dem aus die Besucherbereiche und der Innenbereich überblickt und Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste benachrichtigt werden können.
2
Die Lautsprecheranlage muss eine Vorrangschaltung für die Einsatzleitung der Polizei haben.
(2)
1
In Mehrzweckhallen und Sportstadien sind geeignete Räume für die Polizei und die Feuerwehr anzuordnen.
2
Der Raum für die Einsatzleitung der Polizei muss eine räumliche Verbindung mit der Lautsprecherzentrale haben und mit Anschlüssen für eine Videoanlage zur Überwachung der Besucherbereiche ausgestattet sein.
(3) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr innerhalb der Versammlungsstätte durch die bauliche Anlage gestört, ist die Versammlungsstätte mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.
(4) In Mehrzweckhallen und Sportstadien muss mindestens ein geeigneter Raum für den Rettungsdienst vorhanden sein.
§ 27 Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10 000 Besucherplätzen
(1)
1
Die Besucherplätze müssen vom Innenbereich durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen abgetrennt sein.
2
In diesen Abschrankungen sind den Stufengängen zugeordnete, mindestens 1,80 m breite Tore anzuordnen, die sich im Gefahrenfall leicht zum Innenbereich hin öffnen lassen.
3
Die Tore dürfen nur vom Innenbereich oder von zentralen Stellen aus zu öffnen sein und müssen in geöffnetem Zustand durch selbsteinrastende Feststeller gesichert werden.
4
Der Übergang in den Innenbereich muss niveaugleich sein.
(2) Stehplätze müssen in Blöcken für höchstens 2 500 Besucher angeordnet werden, die durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen mit eigenen Zugängen abgetrennt sind.
(3) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, soweit in dem mit der zuständigen Polizeibehörde, der örtlichen Brandschutzbehörde sowie dem Rettungsdienst abgestimmten Sicherheitskonzept nachgewiesen wird, dass abweichende Abschrankungen oder Blockbildungen unbedenklich sind.
§ 28 Wellenbrecher
1
Werden mehr als fünf Stufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, ist vor der vordersten Stufe eine durchgehende Schranke von 1,10 m Höhe anzuordnen.
2
Nach jeweils fünf weiteren Stufen sind Schranken gleicher Höhe (Wellenbrecher) anzubringen, die einzeln mindestens 3 m und höchstens 5,50 m lang sind.
3
Die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern dürfen nicht mehr als 5 m betragen.
4
Die Abstände sind nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellenbrecher zu überdecken, die auf beiden Seiten mindestens 0,25 m länger sein müssen als die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern.
5
Die Wellenbrecher sind im Bereich der Stufenvorderkante anzuordnen.
§ 29 Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen
(1) Werden vor Szenenflächen Stehplätze für Besucher angeordnet, sind die Besucherplätze von der Szenenfläche durch eine Abschrankung so abzutrennen, dass zwischen der Szenenfläche und der Abschrankung ein Gang von mindestens 2 m Breite für den Ordnungsdienst und Rettungskräfte vorhanden ist.
(2)
1
Werden vor Szenenflächen mehr als 5 000 Stehplätze für Besucher angeordnet, so sind durch mindestens zwei weitere Abschrankungen vor der Szenenfläche nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden, um Personen durch zu hohen Druck auf die Abschrankungen nicht zu gefährden.
2
Die Anordnung der Abschrankungen sind im Sicherheitskonzept festzulegen.
§ 30 Einfriedungen und Eingänge
(1) Stadionanlagen müssen eine mindestens 2,20 m hohe Einfriedung haben, die das Überklettern erschwert.
(2)
1
Vor den Eingängen sind Geländer so anzuordnen, dass Besucher nur einzeln und hintereinander Einlass finden.
2
Es sind Einrichtungen für Zugangskontrollen sowie für die Durchsuchung von Personen und Sachen vorzusehen.
3
Für die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten sind von den Besuchereingängen getrennte Eingänge anzuordnen.
(3)
1
Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge müssen besondere Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen vorhanden sein.
2
Von den Zufahrten und Aufstellflächen aus müssen die Eingänge der Versammlungsstätten unmittelbar erreichbar sein.
3
Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge muss eine Zufahrt zum Innenbereich vorhanden sein.
4
Die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein.
Teil 4 Betriebsvorschriften
Abschnitt 1 Rettungswege, Besucherplätze
§ 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
(1)
1
Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden.
2
Darauf ist gut sichtbar hinzuweisen.
(2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden.
(3) Während des Betriebes müssen die Türen von Rettungswegen unverschlossen sein.
§ 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
(1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden.
(2) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Bestuhlungs- und Rettungswegeplanes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen.
(3) Ist nach Art der Veranstaltung die Abschrankung der Stehflächen vor Szenenflächen erforderlich, sind Abschrankungen nach § 29 auch in Versammlungsstätten mit nicht mehr als 5 000 Besucherplätzen einzurichten.
¹5
Abschnitt 2 Brandverhütung
§ 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
(1) Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.
(2)
1
Sitze von Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.
2
Die Unterkonstruktion muss aus nichtbrennbarem Material bestehen.
(3)
1
Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.
2
Bei Bühnen oder Szenenflächen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus normalentflammbarem Material.
(4) Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen.
(5)
1
Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen; natürlicher Pflanzenschmuck muss frisch sein.
2
Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen.
(6)
1
Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden.
2
Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben.
(7) Der Raum unter dem Schutzvorhang ist freizuhalten.
(8) Materialien müssen von Zündquellen, wie Scheinwerfern und Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material nicht unzulässig erwärmt wird und brennbares Material nicht entzündet werden kann.
§ 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material
(1) Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dürfen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf.
(2) Auf den Bühnenerweiterungen dürfen Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden, wenn die Bühnenerweiterungen durch dichtschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen gegen die Hauptbühne abgetrennt sind.
(3) An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf hängen.
(4) Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material, insbesondere Packmaterial, dürfen nur in den dafür vorgesehenen Magazinen aufbewahrt werden.
¹6
§ 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen
(1)
1
Auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen ist das Rauchen verboten.
2
Das gilt nicht auf Bühnen- und Szenenflächen, soweit die Art der Veranstaltung es erfordert, dass geraucht wird.
(2)
1
In Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen und in Sportstadien ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten.
2
§ 17 Abs. 1 bleibt unberührt.
3
Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der örtlichen Brandschutzbehörde abgestimmt hat.
4
Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden.
(3) Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration mit geeigneter Unterlage und Befestigung sowie die Verwendung von offenem Feuer zur Zubereitung von Speisen ist zulässig.
(4) Auf die Verbote der Absätze 1 und 2 ist gut sichtbar hinzuweisen.
¹7
Abschnitt 3 Betrieb technischer Einrichtungen
§ 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen
(1)
1
Der Schutzvorhang muss täglich vor der ersten Vorstellung oder Probe durch Aufziehen und Herablassen auf seine Betriebsbereitschaft geprüft werden.
2
Der Schutzvorhang ist nach jeder Vorstellung herabzulassen und zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen zu halten.
(2) Die Automatik der Sprühwasserlöschanlage kann während der Dauer der Anwesenheit der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik abgeschaltet werden.
(3) Die automatische Brandmeldeanlage kann abgeschaltet werden, soweit dies in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der örtlichen Brandschutzbehörde abgestimmt hat.
(4) Während des Aufenthaltes von Personen in Räumen, für die eine Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist, muss diese in Betrieb sein, soweit die Räume nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind.
¹8
§ 37 Laseranlagen
Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 4 Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften
§ 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten
(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Vertreter ständig anwesend sein.
(3) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn ein Verstoß gegen die Betriebsvorschriften vorliegt, der zu einer erheblichen Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit von Personen führt.
(4)
1
Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist.
2
Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.
§ 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
(1)
1
Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind
1.
die Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik,
2.
technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 5, 6 oder 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle in der jeweiligen Fachrichtung,
3.
Hochschulabsolventen mit berufsqualifizierendem Abschluss der Fachrichtung Theater- oder Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen die Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 ausgestellt hat,
4.
technische Fachkräfte, die den Befähigungsnachweis nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben haben.
2
Auf Antrag stellt die Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik auch den Personen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 aus.
3
Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisse werden anerkannt.
(2) Gleichwertige Ausbildungsabschlüsse, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden sind und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt.
¹9
§ 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe
(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten.
(2) Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen, wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben müssen von mindestens einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden.
(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen müssen auf jeder Großbühne oder Szenenfläche mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen mindestens ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen und ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein.
(4) Bei jeder Szenenfläche mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit abgeschlossener Berufsausbildung gemäß der
Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung
vom 3. Juni 2016 (BGBl. I S. 1307), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist, und mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden.
(5)
1
Die Anwesenheit nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn
1.
die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden,
2.
diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,
3.
von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
4.
die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
2
Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen werden, wenn
1.
von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können,
2.
von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
3.
die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
(6)
1
Bei Großbühnen sowie bei Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss vor der ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden.
2
Diese technische Probe ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen.
3
Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der technischen Probe sind der zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.
4
Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die technische Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist.
2⁰
§ 41 Brandsicherheitswache, Rettungsdienst
(1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten.
(2)
1
Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein.
2
Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen.
3
Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die örtliche Brandschutzbehörde dem Betreiber bestätigt, dass er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache übernehmen.
(3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5 000 Besuchern sind dem Träger des Rettungsdienstes gemäß § 3 Nummer 3 des
Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, rechtzeitig anzuzeigen.
2¹
§ 42 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne
(1)
1
Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen.
2
Darin sind festzulegen:
1.
die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten sowie der Kräfte für den Brandschutz und
2.
die Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlbenutzern, erforderlich sind.
3
Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 sind bei Versammlungsstätten, die für mehr als 1 000 Besucher bestimmt sind, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen, sofern
diese Maßnahmen nicht bereits Bestandteil des Sicherheitskonzepts nach § 43 sind.
(2)
1
Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über
1.
die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelde- und Alarmzentrale,
2.
die Brandschutzordnung, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Räumungskonzept, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder einer sonstigen Gefahrenlage und
3.
die Betriebsvorschriften.
2
Der örtlichen Brandschutzbehörde ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen.
3
Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.
(3) Im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde sind Feuerwehrpläne anzufertigen und dieser zur Verfügung zu stellen.
2²
§ 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst
(1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten.
(2)
1
Für Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen hat der Betreiber im Einvernehmen mit der zuständigen Polizeibehörde, der örtlichen Brandschutzbehörde und dem zuständigen Träger des Rettungsdienstes ein Sicherheitskonzept aufzustellen.
2
Im Sicherheitskonzept sind die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen.
(3) Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss unter der Leitung eines vom Betreiber oder Veranstalter bestellten Ordnungsdienstleiters stehen.
(4)
1
Der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich.
2
Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken, die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und der Anordnung der Besucherplätze, die Beachtung der Verbote des § 35, die Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich.
Teil 5 Zusätzliche Bauvorlagen
§ 44 Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
(1)
1
Mit den Bauvorlagen ist ein Brandschutzkonzept vorzulegen, in dem insbesondere die maximal zulässige Zahl der Besucher, die Anordnung und Bemessung der Rettungswege und die zur Erfüllung der brandschutztechnischen Anforderungen erforderlichen baulichen, technischen und betrieblichen Maßnahmen dargestellt sind.
2
Ist eine höhere Anzahl von Besuchern je m² Grundfläche des Versammlungsraumes als nach § 1 Absatz 2 Satz 1 vorgesehen, sind die schnelle und sichere Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie und die Möglichkeit zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsmaßnahmen gesondert darzustellen.
(2) Für die nach dieser Verordnung erforderlichen technischen Einrichtungen sind besondere Pläne, Beschreibungen und Nachweise vorzulegen.
(3) Mit den bautechnischen Nachweisen sind Standsicherheitsnachweise für dynamische Belastungen vorzulegen.
(4) Der Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind in einem besonderen Außenanlagenplan darzustellen.
(5)
1
Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzer, der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1 : 200 darzustellen.
2
Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen.
²3
§ 45 Gastspielprüfbuch
(1) Für den eigenen, gleichbleibenden Szenenaufbau von wiederkehrenden Gastspielveranstaltungen kann auf schriftlichen Antrag ein Gastspielprüfbuch ausgestellt werden.
(2)
1
Das Gastspielprüfbuch muss dem Muster der Anlage 2 entsprechen.
2
Der Veranstalter ist durch das Gastspielprüfbuch von der Verpflichtung entbunden, an jedem Gastspielort die Sicherheit des Szenenaufbaues und der dazu gehörenden technischen Einrichtungen erneut nachzuweisen.
(3)
1
Das Gastspielprüfbuch wird von der für die Erstaufführung örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde ausgestellt.
2
Die Geltungsdauer ist auf die Dauer der Tournee zu befristen und kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden.
3
Vor der Erteilung ist eine technische Probe durchzuführen.
4
Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Gastspielprüfbücher werden anerkannt.
(4)
1
Das Gastspielprüfbuch ist der für den Gastspielort zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der ersten Veranstaltung am Gastspielort vorzulegen.
2
Werden für die Gastspielveranstaltung Fliegende Bauten genutzt, ist das Gastspielprüfbuch mit der Anzeige der Aufstellung der Fliegenden Bauten vorzulegen.
Teil 6 Bestehende Versammlungsstätten
§ 46 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten
(1) Für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die sich aus § 42 Absatz 1 und 2 ergebenden Anforderungen innerhalb von zwei Jahren anzupassen.
(2)
1
Die Bauaufsichtsbehörde hat Versammlungsstätten in Zeitabständen von höchstens drei Jahren zu prüfen.
2
Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind.
3
Der zuständigen Polizeibehörde, der örtlichen Brandschutzbehörde, dem zuständigen Träger des Rettungsdienstes und der für den fachlichen Arbeitsschutz zuständigen Behörde ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.
²4
Teil 7 Schlussvorschriften
§ 47 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der
Sächsischen Bauordnung
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 31 Abs. 1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen nicht frei hält,
2.
entgegen § 31 Abs. 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält,
3.
entgegen § 31 Abs. 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder fest stellt,
4.
entgegen § 32 Absatz 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet,
5.
entgegen § 33 Abs. 1 bis 5 andere als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Abs. 6 bis 8 anbringt,
6.
entgegen § 34 Abs. 1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder nicht von der Bühne entfernt,
7.
entgegen § 34 Abs. 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine aufbewahrt,
8.
entgegen § 35 Abs. 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet,
9.
entgegen § 36 Abs. 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt,
10.
entgegen § 37 Laseranlagen in Betrieb nimmt,
11.
als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 2 während des Betriebes nicht anwesend ist,
12.
als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 3 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,
13.
entgegen § 40 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb von Bühnen oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik oder aufsichtsführende Personen anwesend sind oder wer entgegen § 40 Abs. 2 bis 4 als Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik die Versammlungsstätte während des Betriebes verlässt,
14.
als Betreiber entgegen § 41 die Veranstaltung nicht anzeigt,
15.
als Betreiber oder Veranstalter die nach § 42 Abs. 2 vorgeschriebenen Unterweisungen unterlässt,
16.
als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 43 Abs. 1 bis 3 keinen Ordnungsdienst oder keinen Ordnungsdienstleiter bestellt,
17.
als Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft entgegen § 43 Abs. 3 oder 4 seinen Aufgaben nicht nachkommt,
18.
als Betreiber einer der Anpassungspflichten nach § 46 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.
²5
§ 48 (aufgehoben)
²6
§ 49 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1)
1
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
2
Gleichzeitig tritt die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über technische Fachkräfte für Bühnen, Mehrzweckhallen und Studios (Verordnung über technische Fachkräfte – TFaVO)
vom 11. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 441), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 3, 4) außer Kraft.
(2) § 41 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Dresden, den 7. September 2004
Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch
Anlagen
Anlage 1
²7
Anlage 2
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3
Anhang 4
Anhang 5
1
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
2
Inhaltsübersicht geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
3
§ 1 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
4
§ 2 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
5
§ 3 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
6
§ 6 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
7
§ 7 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
8
§ 8 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
9
§ 10 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
10
§ 13 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
12
§ 16 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
13
§ 19 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
14
§ 20 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
15
§ 32 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
16
§ 34 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
17
§ 35 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
18
§ 36 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
19
§ 39 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 29. Mai 2008
(SächsGVBl. S. 430), durch
Artikel 20 der Verordnung vom 1. März 2012
(SächsGVBl. S. 173, 178), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647, 653) und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2)
20
§ 40 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647, 653) und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2)
21
§ 41 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
22
§ 42 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
23
§ 44 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
24
§ 46 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
25
§ 47 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647, 653) und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2)
26
§ 48 aufgehoben durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
27
Anlage 1 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
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