Sächsische Feuerungsverordnung – SächsFeuVO
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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Feuerungsanlagen (Sächsische Feuerungsverordnung – SächsFeuVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über den Bau und Betrieb von Feuerungsanlagen
(Sächsische Feuerungsverordnung – SächsFeuVO)
erlassen als Artikel 1 der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Neufassung der Sächsischen Feuerungsverordnung und zur Änderung anderer Verordnungen
Vom 15. Oktober 2007

Rechtsbereinigt mit Stand vom 7. April 2020

Inhaltsübersicht

¹
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Begriffe
§ 3
Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten
§ 4
Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen
§ 5
Aufstellräume für Feuerstätten
§ 6
Heizräume
§ 7
Abgasanlagen
§ 8
Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen
§ 9
Abführung von Abgasen
§ 10
Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren
§ 11
Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen
§ 12
Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen
§ 13
Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen
§ 14
Übergangsvorschrift

§ 1 Anwendungsbereich

1
Diese Verordnung gilt für Feuerungsanlagen im Sinne von § 42 der
Sächsischen Bauordnung (SächsBO
) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2
Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder es sich um Gas-Haushalts-Kochgeräte handelt.
3
Die Verordnung gilt nicht für Brennstoffzellen und ihre Anlagen zur Abführung der Prozessgase.
²

§ 2 Begriffe

(1) Als Nennleistung gilt
1.
die auf dem Typenschild der Feuerstätte angegebene höchste Leistung, bei Blockheizkraftwerken die Gesamtleistung,
2.
die in den Grenzen des auf dem Typenschild angegebenen Leistungsbereiches fest eingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Leistung der Feuerstätte oder
3.
bei Feuerstätten ohne Typenschild die aus dem Brennstoffdurchsatz mit einem Wirkungsgrad von 80 Prozent ermittelte Leistung.
(2)
1
Raumluftunabhängig sind Feuerstätten, denen die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte nur direkt vom Freien zugeführt wird und bei denen kein Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellraum austreten kann.
2
Andere Feuerstätten sind raumluftabhängig.

§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten

(1) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt nicht mehr als 35 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum
1.
mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann (Räume mit Verbindung zum Freien), und einen Rauminhalt von mindestens 4 m³ je 1 kW Nennleistung dieser Feuerstätten hat,
2.
mit anderen Räumen mit Verbindung zum Freien nach Maßgabe des Absatzes 2 verbunden ist (Verbrennungsluftverbund) oder
3.
eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm² oder zwei Öffnungen mit einem lichten Querschnitt von je 75 cm² oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat.
(2)
1
Der Verbrennungsluftverbund im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 zwischen dem Aufstellraum und Räumen mit Verbindung zum Freien muss durch Verbrennungsluftöffnungen mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm² zwischen den Räumen hergestellt sein.
2
Der Gesamtrauminhalt der Räume, die zum Verbrennungsluftverbund gehören, muss mindestens 4 m³ je 1 kW Nennleistung der Feuerstätten, die gleichzeitig betrieben werden können, betragen.
3
Räume ohne Verbindung zum Freien sind auf den Gesamtrauminhalt nicht anzurechnen.
(3) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 35 kW und nicht mehr als 50 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 3 erfüllt.
(4)
1
Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum eine ins Freie führende Öffnung oder Leitung hat.
2
Der Querschnitt der Öffnung muss mindestens 150 cm² und für jedes über 50 kW hinausgehende Kilowatt 2 cm² mehr betragen.
3
Leitungen müssen strömungstechnisch äquivalent bemessen sein.
4
Der erforderliche Querschnitt darf auf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen aufgeteilt sein.
(5)
1
Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können.
2
Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluss oder durch Gitter nicht verengt werden.
3
Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen ferner nicht zugestellt werden.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann für raumluftabhängige Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung auf andere Weise nachgewiesen werden.
(7)
1
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gas-Haushalts-Kochgeräte.
2
Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für offene Kamine.

§ 4 Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen

(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden
1.
in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
2.
in Garagen, ausgenommen raumluftunabhängige Feuerstätten, deren Oberflächentemperatur bei Nennleistung nicht mehr als 300 °C beträgt.
(2)
1
Die Betriebssicherheit von raumluftabhängigen Feuerstätten darf durch den Betrieb von Raumluft absaugenden Anlagen wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, Abluft-Wäschetrocknern nicht beeinträchtigt werden.
2
Dies gilt als erfüllt, wenn
1.
ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der Luft absaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird,
2.
die Abgasabführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird,
3.
die Abgase der Feuerstätten über die Luft absaugenden Anlagen abgeführt werden oder
4.
anlagentechnisch sichergestellt ist, dass während des Betriebes der Feuerstätten kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.
(3)
1
Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Flammenüberwachung dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, wenn durch mechanische Lüftungsanlagen während des Betriebes der Feuerstätten stündlich mindestens ein fünffacher Luftwechsel sichergestellt ist.
2
Für Gas-Haushalts-Kochgeräte genügt ein Außenluftvolumenstrom von 100 m³/h.
(4) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit Strömungssicherung dürfen unbeschadet des § 3 in Räumen aufgestellt werden
1.
mit einem Rauminhalt von mindestens 1 m³ je 1 kW Nennleistung dieser Feuerstätten, soweit sie gleichzeitig betrieben werden können,
2.
in denen durch unten und oben in derselben Wand angeordnete Öffnungen mit einem Mindestquerschnitt von jeweils 75 cm² ins Freie eine Durchlüftung sichergestellt ist oder
3.
in denen durch andere Maßnahmen wie beispielsweise unten und oben in derselben Wand angeordnete Öffnungen mit einem Mindestquerschnitt von jeweils 150 cm² zu unmittelbaren Nachbarräumen ein zusammenhängender Rauminhalt der Größe nach Nummer 1 eingehalten wird.
(5)
1
Gasleitungsanlagen in Räumen müssen so beschaffen, angeordnet oder mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, dass bei einer äußeren thermischen Beanspruchung von bis zu 650 °C über einen Zeitraum von 30 Minuten keine gefährlichen Gas-Luft-Gemische entstehen können.
2
Alle Gasentnahmestellen müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die im Brandfall die Brennstoffzufuhr selbsttätig absperrt.
3
Satz 2 gilt nicht, wenn Gasleitungsanlagen durch Ausrüstung mit anderen selbsttätigen Vorrichtungen die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen.
(6) Feuerstätten für Flüssiggas, wie zum Beispiel Propan, Butan und deren Gemische, dürfen in Räumen, deren Fußboden an jeder Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt, nur aufgestellt werden, wenn
1.
die Feuerstätten eine Flammenüberwachung haben und
2.
sichergestellt ist, dass auch bei abgeschalteter Feuerungseinrichtung Flüssiggas aus den im Aufstellraum befindlichen Brennstoffleitungen in Gefahr drohender Menge nicht austreten kann oder über eine mechanische Lüftungsanlage sicher abgeführt wird.
(7)
1
Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an diesen bei Nennleistung der Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 85 °C auftreten können.
2
Dies gilt als erfüllt, wenn mindestens die vom Hersteller angegebenen Abstandsmaße eingehalten werden oder, wenn diese Angaben fehlen, ein Mindestabstand von 40 cm eingehalten wird.
(8)
1
Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu schützen.
2
Der Belag muss sich nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf mindestens 30 cm über die Feuerungsöffnung hinaus erstrecken.
(9)
1
Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen von den Feuerraumöffnungen offener Kamine nach oben und nach den Seiten einen Abstand von mindestens 80 cm haben.
2
Bei Anordnung eines beiderseits belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein Abstand von 40 cm.

§ 5 Aufstellräume für Feuerstätten

(1)
1
In einem Raum dürfen Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 100 kW, die gleichzeitig betrieben werden sollen, nur aufgestellt werden, wenn dieser Raum
1.
nicht anderweitig genutzt wird, ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie für zugehörige Installationen und zur Lagerung von Brennstoffen,
2.
gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen für Türen, hat,
3.
dicht- und selbstschließende Türen hat und
4.
gelüftet werden kann.
2
In einem Raum nach Satz 1 dürfen Feuerstätten für feste Brennstoffe jedoch nur aufgestellt werden, wenn deren Nennleistung insgesamt nicht mehr als 50 kW beträgt.
(2)
1
Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, die mit Überdruck betrieben und deren Abgase mit Überdruck abgeführt werden, müssen in Räumen aufgestellt werden, die zwei unmittelbar ins Freie führende, unten und oben angeordnete Öffnungen mit einem Mindestquerschnitt von je 150 cm² aufweisen zuzüglich 1 cm² für jedes über 100 kW hinausgehende kW.
2
Dies gilt nicht, wenn die Nennleistung der Feuerstätte nicht mehr als 100 kW beträgt oder die Feuerstätte der Bauart nach so beschaffen ist, dass Abgase in gefahrdrohender Menge nicht austreten können.
(3)
1
Brenner und Brennstofffördereinrichtungen der Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 100 kW müssen durch einen außerhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter (Notschalter) jederzeit abgeschaltet werden können.
2
Neben dem Notschalter muss ein Schild mit der Aufschrift „NOTSCHALTER-FEUERUNG“ vorhanden sein.
(4) Wird in dem Aufstellraum nach Absatz 1 Heizöl gelagert oder ist der Raum für die Heizöllagerung nur von diesem Aufstellraum zugänglich, muss die Heizölzufuhr von der Stelle des Notschalters nach Absatz 3 aus durch eine entsprechend gekennzeichnete Absperreinrichtung unterbrochen werden können.
(5) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Feuerstätten auch in anderen Räumen aufgestellt werden, wenn die Nutzung dieser Räume dies erfordert und die Feuerstätten sicher betrieben werden können.
³

§ 6 Heizräume

(1)
1
Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW, die gleichzeitig betrieben werden sollen, dürfen nur in besonderen Räumen (Heizräumen) aufgestellt werden.
2
§ 5 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
3
Die Heizräume dürfen
1.
nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken, ortsfesten Verbrennungsmotoren und für zugehörige Installationen sowie zur Lagerung von Brennstoffen und
2.
mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen solchen für das Betriebspersonal, mit notwendigen Treppenräumen, mit Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und dem Ausgang ins Freie, Sicherheitsschleusen sowie Vorräumen von Feuerwehraufzügen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.
4
Wenn in Heizräumen Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe aufgestellt werden, gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.
(2) Heizräume müssen
1.
mindestens einen Rauminhalt von 8 m³ und eine lichte Höhe von 2 m,
2.
einen Ausgang, der ins Freie oder einen Flur führt, der die Anforderungen an notwendige Flure erfüllt, und
3.
Türen, die in Fluchtrichtung aufschlagen
haben.
(3)
1
Wände, ausgenommen nichttragende Außenwände, und Stützen von Heizräumen sowie Decken über und unter ihnen müssen feuerbeständig sein.
2
Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Heizräumen und den zum Betrieb der Feuerstätten gehörenden Räumen, wenn diese Räume die Anforderungen der Sätze 1 und 2 erfüllen.
(4)
1
Heizräume müssen zur Raumlüftung jeweils eine obere und eine untere Öffnung ins Freie mit einem Querschnitt von mindestens je 150 cm² oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten haben.
2
§ 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.
3
Der Querschnitt einer Öffnung oder Leitung darf auf die Verbrennungsluftversorgung nach § 3 Abs. 4 angerechnet werden.
(5)
1
Lüftungsleitungen für Heizräume müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben, soweit sie durch andere Räume führen, ausgenommen angrenzende, zum Betrieb der Feuerstätten gehörende Räume, die die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 erfüllen.
2
Die Lüftungsleitungen dürfen mit anderen Lüftungsanlagen nicht verbunden sein und nicht der Lüftung anderer Räume dienen.
(6) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume dienen, müssen, soweit sie durch Heizräume führen,
1.
eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten oder selbsttätige Absperrvorrichtungen mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben und
2.
ohne Öffnungen sein.

§ 7 Abgasanlagen

(1) Abgasanlagen müssen nach lichtem Querschnitt und Höhe, soweit erforderlich auch nach Wärmedurchlasswiderstand und Beschaffenheit der inneren Oberfläche, so bemessen sein, dass die Abgase bei allen bestimmungsgemäßen Betriebszuständen ins Freie abgeführt werden und gegenüber sie umgebenden Räumen kein gefährlicher Überdruck auftreten kann.
(2) Die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen in Schornsteine, die Abgase von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen auch in Abgasleitungen eingeleitet werden.
(3)
1
Abweichend von Absatz 2 sind Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Abgasanlage zulässig, wenn durch einen sicheren Luftwechsel im Aufstellraum gewährleistet ist, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
2
Dies gilt insbesondere als erfüllt, wenn
1.
durch maschinelle Lüftungsanlagen während des Betriebs der Feuerstätten ein Luftvolumenstrom von mindestens 30 m³/h je 1 kW Nennleistung aus dem Aufstellraum ins Freie abgeführt wird oder
2.
besondere Sicherheitseinrichtungen verhindern, dass die Kohlenmonoxid-Konzentration im Aufstellraum einen Wert von 30 ppm überschreitet;
3.
bei Gas-Haushalts-Kochgeräten, soweit sie gleichzeitig betrieben werden können, mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW der Aufstellraum einen Rauminhalt von mehr als 15 m³ aufweist und mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster hat, das geöffnet werden kann.
(4) Mehrere Feuerstätten dürfen an einen gemeinsamen Schornstein, an eine gemeinsame Abgasleitung oder an ein gemeinsames Verbindungsstück nur angeschlossen werden, wenn
1.
durch die Bemessung nach Absatz 1 und die Beschaffenheit der Abgasanlage die Ableitung der Abgase für jeden Betriebszustand sichergestellt ist,
2.
eine Übertragung von Abgasen zwischen den Aufstellräumen und ein Austritt von Abgasen über andere Feuerstätten ausgeschlossen sind,
3.
die gemeinsame Abgasleitung aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht oder eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere Maßnahmen verhindert wird und
4.
die Anforderungen des § 4 Abs. 2 für alle angeschlossenen Feuerstätten gemeinsam erfüllt sind.
(5)
1
In Gebäuden muss jede Abgasleitung, die Geschosse überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein.
2
Dies gilt nicht
1.
für Abgasleitungen in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, die durch nicht mehr als eine Nutzungseinheit führen,
2.
für einfach belegte Abgasleitungen im Aufstellraum der Feuerstätte und
3.
für Abgasleitungen, die eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten haben.
3
Schächte für Abgasleitungen dürfen nicht anderweitig genutzt werden.
4
Die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht ist zulässig, wenn
1.
die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
2.
die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoss aufgestellt sind oder
3.
eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere Maßnahmen verhindert wird.
5
Die Schächte müssen für Abgasleitungen geeignet sein und eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 von mindestens 30 Minuten haben.
(6)
1
Abgasleitungen aus normalentflammbaren Baustoffen innerhalb von Gebäuden müssen, soweit sie nicht gemäß Absatz 5 in Schächten zu verlegen sind, zum Schutz gegen mechanische Beanspruchung von außen in Schutzrohren aus nichtbrennbaren Baustoffen angeordnet oder mit vergleichbaren Schutzvorkehrungen aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgestattet sein.
2
Dies gilt nicht für Abgasleitungen im Aufstellraum der Feuerstätten.
3
§ 8 bleibt unberührt.
(7) Schornsteine müssen
1.
gegen Rußbrände beständig sein,
2.
in Gebäuden, in denen sie Geschosse überbrücken, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben oder in durchgehenden Schächten, die für Schornsteine geeignet sind und die eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten haben, angeordnet sein,
3.
unmittelbar auf dem Baugrund gegründet oder auf einem feuerbeständigen Unterbau errichtet sein; es genügt ein Unterbau aus nichtbrennbaren Baustoffen für Schornsteine in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, für Schornsteine, die oberhalb der obersten Geschossdecke beginnen sowie für Schornsteine an Gebäuden,
4.
durchgehend, insbesondere nicht durch Decken unterbrochen sein und
5.
für die Reinigung Öffnungen mit Schornsteinreinigungsverschlüssen haben.
(8) Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, die unter Überdruck betrieben werden, müssen innerhalb von Gebäuden
1.
in vom Freien dauernd gelüfteten Räumen liegen,
2.
in Räumen liegen, die § 3 Abs. 1 Nr. 3 entsprechen,
3.
soweit sie in Schächten liegen, über die gesamte Länge und den ganzen Umfang hinterlüftet sein oder
4.
der Bauart nach so beschaffen sein, dass Abgase in Gefahr drohender Menge nicht austreten können.
(9) Verbindungsstücke dürfen nicht in Decken, Wänden oder unzugänglichen Hohlräumen angeordnet sowie nicht in andere Geschosse oder Nutzungseinheiten geführt werden.
(10)
1
Luft-Abgas-Systeme sind zur Abgasabführung nur zulässig, wenn sie getrennte, durchgehende Luft- und Abgasführungen haben.
2
An diese Systeme dürfen nur raumluftunabhängige Feuerstätten angeschlossen werden, deren Bauart sicherstellt, dass sie für diese Betriebsweise geeignet sind.
3
Im Übrigen gelten für Luft-Abgas-Systeme die Absätze 4 bis 9 sinngemäß.

§ 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen

(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an den genannten Bauteilen
1.
bei Nennleistung keine höheren Temperaturen als 85 °C und
2.
bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 °C
auftreten können.
(2)
1
Die Anforderungen von Absatz 1 gelten insbesondere als erfüllt, wenn
1.
die aufgrund von harmonisierten technischen Spezifikationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom 12.4.2013, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 574/2014 vom 21. Februar 2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 41) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, angegebenen Mindestabstände eingehalten sind,
2.
bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C, deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens 0,12 m²K/W und deren Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten beträgt, ein Mindestabstand von 5 cm eingehalten ist; dieser Abstand gilt auch für Schächte, in denen Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400°C verlegt sind und die allein oder zusammen mit den Abgasanlagen die zuvor genannten Eigenschaften aufweisen,
3.
bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C ein Mindestabstand von 40 cm eingehalten ist oder
4.
die Abgasleitungen in feuerwiderstandsfähigen Schächten verlegt sind und die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 120°C betragen kann oder bei Abgastemperaturen der Feuerstätte bei Nennleistung von nicht mehr als 200°C eine Hinterlüftung im Schacht von mindestens 2 cm bei runder Abgasleitung in rechteckigem Schacht und ansonsten von mindestens 3 cm gewährleistet ist.
2
Im Falle von Satz 1 Nr. 2 ist
1.
zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender Abmessungen ein Mindestabstand von 2 cm ausreichend,
2.
zu Bauteilen mit geringer Fläche wie Fußleisten und Dachlatten, soweit die Ableitung der Wärme aus diesen Bauteilen nicht durch Wärmedämmung behindert wird, kein Mindestabstand erforderlich.
3
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 300 °C außerhalb von Schächten
1.
ein Mindestabstand von 20 cm oder
2.
wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nicht brennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind oder die Abgastemperatur der Feuerstätte bei Nennleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann, ein Mindestabstand von 5 cm.
4
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt für Verbindungsstücke ein Mindestabstand von 10 cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nicht brennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind.
5
Die Mindestabstände gelten für den Anwendungsfall der Hinterlüftung.
(3)
1
Bei Abgasleitungen und Verbindungsstücken zu Schornsteinen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C, die durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen, gelten die Anforderungen von Absatz 1 insbesondere als erfüllt, wenn diese Leitungen und Verbindungsstücke
1.
in einem Mindestabstand von 20 cm mit einem Schutzrohr aus nicht brennbaren Baustoffen versehen oder
2.
mindestens 20 cm dick mit nicht brennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt
werden.
2
Abweichend von Satz 1 genügt bei Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe ein jeweiliges Maß von 5 cm, wenn die Abgastemperatur bei Nennleistung der Feuerstätten nicht mehr als 160 °C betragen kann.
(4) Werden bei Durchführungen von Abgasanlagen durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen Zwischenräume verschlossen, müssen dafür nicht brennbare Baustoffe mit geringer Wärmeleitfähigkeit verwendet und die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden.

§ 9 Abführung von Abgasen

(1)
1
Die Mündungen von Abgasanlagen müssen
1.
den First um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein; ein Abstand von der Dachfläche von 40 cm genügt, wenn nur raumluftunabhängige Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe angeschlossen sind, die Summe der Nennleistungen der angeschlossenen Feuerstätten nicht mehr als 50 kW beträgt und das Abgas durch Ventilatoren abgeführt wird,
2.
Dachaufbauten, Gebäudeteile, Öffnungen zu Räumen und ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um mindestens 1 m überragen, soweit deren Abstand zu den Abgasanlagen weniger als 1,5 m beträgt,
3.
bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Gebäuden, deren Bedachung überwiegend nicht den Anforderungen des § 32 Absatz 1 der
Sächsischen Bauordnung
entspricht, am First des Daches austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen.
2
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Abgasleitungen untereinander, sofern diese die gleiche Temperaturklasse aufweisen und die Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung 160°C nicht überschreiten.
(2)
1
Die Abgase von raumluftunabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe dürfen nur dann durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen können.
2
Die Abführung der Abgase muss so in den freien Luftstrom erfolgen, dass sie nicht in Räume eintreten oder in diese rückgeführt werden können.

§ 10 Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren

(1) Für die Aufstellung von
1.
Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern,
2.
Blockheizkraftwerken in Gebäuden und
3.
ortsfesten Verbrennungsmotoren
gelten § 3 Abs. 1 bis 6 sowie § 4 Abs. 1 bis 7 entsprechend.
(2)
1
Es dürfen
1.
Sorptionswärmepumpen mit einer Nennleistung der Feuerung von insgesamt mehr als 50 kW,
2.
Wärmepumpen, die die Abgaswärme von Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW nutzen,
3.
Kompressionswärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern mit Antriebsleistungen von insgesamt mehr als 50 kW,
4.
Blockheizkraftwerke mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 35 kW in Gebäuden,
5.
Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotoren und
6.
ortsfeste Verbrennungsmotoren
nur in Räumen aufgestellt werden, die die Anforderungen nach § 5 erfüllen.
2
Dies gilt auch für die Kombination von Feuerstätten und Anlagen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4, die gemeinsam betrieben werden sollen und deren Nennleistung insgesamt 100 kW übersteigt.
(3)
1
Die Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Gebäuden sind durch eigene, dichte Leitungen über Dach abzuleiten.
2
Mehrere Verbrennungsmotoren dürfen an eine gemeinsame Leitung nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 angeschlossen werden.
3
Die Leitungen müssen außerhalb der Aufstellräume der Verbrennungsmotoren nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 und 8 sowie § 8 beschaffen oder angeordnet sein.
(4)
1
Die Einleitung der Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken oder ortsfesten Verbrennungsmotoren in Abgasanlagen für Feuerstätten ist zulässig, wenn die einwandfreie Abführung der Verbrennungsgase und, soweit Feuerstätten angeschlossen sind, auch die einwandfreie Abführung der Abgase nachgewiesen ist.
2
§ 7 Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) Für die Abführung der Abgase von Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern und Abgaswärmepumpen gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.

§ 11 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen

(1)
1
Je Gebäude oder Brandabschnitt darf die Lagerung von
1.
Holzpellets von mehr als 6 500 kg,
2.
sonstigen festen Brennstoffen in einer Menge von mehr als 15 000 kg,
3.
Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als insgesamt 5 000 l oder
4.
Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht von mehr als insgesamt 16 kg
nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräume) erfolgen, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen.
2
Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt 100 000 l Heizöl oder Dieselkraftstoff oder 6 500 l Flüssiggas je Brennstofflagerraum und 30 000 l Flüssiggas je Gebäude oder Brandabschnitt nicht überschreiten.
(2)
1
Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über oder unter ihnen müssen feuerbeständig sein.
2
Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben.
3
Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind, sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen.
4
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen.
(3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe müssen
1.
gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus beschäumt werden können und
2.
an den Zugängen mit der Aufschrift „HEIZÖLLAGERUNG“ oder „DIESELKRAFTSTOFFLAGERUNG“ gekennzeichnet sein.
(4) Brennstofflagerräume für Flüssiggas
1.
müssen über eine ständig wirksame Lüftung verfügen,
2.
dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen Öffnungen für Türen, und keine offenen Schächte und Kanäle haben,
3.
dürfen mit ihren Fußböden nicht allseitig unterhalb der Geländeoberfläche liegen,
4.
dürfen in ihren Fußböden keine Öffnungen haben,
5.
müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift „FLÜSSIGGASANLAGE“ gekennzeichnet sein und
6.
dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestattet sein, die den Anforderungen von § 34 des
Produktsicherheitsgesetzes
vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen entsprechen.
(5)
1
Brennstofflagerräume für Holzpellets müssen vor dem Betreten ausreichend gelüftet werden können.
2
Die Zugänge sind mit der Aufschrift „Holzpelletlagerraum – Lebensgefahr durch giftige Gase – Vor Betreten ausreichend lüften!“ zu kennzeichnen.
3
Absatz 4 Nummer 6 gilt entsprechend.

§ 12 Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen

(1) Feste Brennstoffe sowie Behälter zur Lagerung von brennbaren Gasen und Flüssigkeiten dürfen nicht in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren gelagert oder aufgestellt werden.
(2) Heizöl oder Dieselkraftstoff dürfen gelagert werden
1.
in Wohnungen bis zu 100 l,
2.
in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu 1 000 l,
3.
in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu 5 000 l je Gebäude oder Brandabschnitt, wenn diese Räume gelüftet werden können und gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen mit dichtschließenden Türen haben,
4.
in Räumen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 mit nicht mehr als einer Nutzungseinheit, die keine Aufenthaltsräume sind und den Anforderungen nach Nummer 3 genügen, bis zu 5 000 l.
(3)
1
Sind in Räumen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 Feuerstätten aufgestellt, müssen diese außerhalb erforderlicher Auffangräume für auslaufenden Brennstoff stehen.
2
Behälter für Heizöl oder Dieselkraftstoff müssen einen Abstand von mindestens 1 m zur Feuerungsanlage haben.
3
Dieser Abstand kann bis auf die Hälfte verringert werden, wenn ein beiderseits belüfteter Strahlungsschutz vorhanden ist.
4
Ein Abstand von 0,1 m zur Feuerstätte genügt, wenn nachgewiesen ist, dass deren Oberflächentemperatur 40°C nicht überschreitet.
(4) Flüssiggas darf in Wohnungen und in Räumen außerhalb von Wohnungen jeweils in einem Behälter mit einem Füllgewicht von nicht mehr als 16 kg gelagert werden, wenn die Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen und außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine Öffnungen haben.
(5) Für die Lagerung von mehr als 500 kg Holzpellets gilt § 11 Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend.
1⁰

§ 13 Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen

(1)
1
Für Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten die materiellen Anforderungen und Festlegungen über erstmalige Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen der aufgrund des § 34 des
Produktsicherheitsgesetzes
erlassenen Vorschriften entsprechend.
2
Dies gilt nicht für die in diesen Vorschriften genannten Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen, auf die diese Vorschriften keine Anwendung finden.
3
Eine sicherheitstechnische Bewertung der Anlagen zur Ermittlung der Prüffristen ist nicht erforderlich; es gelten die Höchstfristen.
(2) Zuständige Behörden im Sinne der Vorschriften nach Absatz 1 sind die unteren Bauaufsichtsbehörden.

§ 14 Übergangsvorschrift

Für bestehende Brennstofflagerräume für Holzpellets und für die Lagerung von mehr als 500 kg Holzpellets außerhalb von Brennstofflagerräumen sind die Anforderungen nach § 11 Absatz 5 Satz 1 und 2 ab dem 11. Januar 2022 zu erfüllen.
¹2
1
Inhaltsübersicht geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
2
§ 1 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 2011
(SächsGVBl. S. 312, 317) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
3
§ 5 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
4
§ 6 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
5
§ 7 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 2011
(SächsGVBl. S. 312, 317) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
6
§ 8 neu gefasst durch
Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 2011
(SächsGVBl. S. 312, 317) und geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
7
§ 9 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2) und durch
Verordnung vom 18. März 2020
(SächsGVBl. S. 134)
8
§ 10 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
9
§ 11 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
10
§ 12 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
11
§ 13 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
12
§ 14 angefügt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
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