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DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts (AGBtR)

Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts (AGBtR)
¹
erlassen als Artikel 1 des
Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes
Vom 10. November 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2023

§ 1 Betreuungsbehörden

(1) Örtliche Betreuungsbehörden sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.
(2) Überörtliche Betreuungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
(3)
1
Die örtlichen Betreuungsbehörden und die überörtliche Betreuungsbehörde führen die Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten als weisungsfreie Pflichtaufgaben durch.
2
Sie tragen die Kosten hierfür nur, soweit nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Kostentragung einem anderen obliegt.
²

§ 2 Aufgaben der Betreuungsbehörden

(1)
1
Die örtlichen Betreuungsbehörden sind in Betreuungsangelegenheiten für die behördlichen Aufgaben zuständig, soweit nicht durch dieses Gesetz die Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörde begründet ist.
2
Ihnen obliegt zudem die Bedarfsermittlung, Planung und Sorge für ein ausreichendes Angebot an Betreuern auf der örtlichen Ebene.
3
Sie haben darüber hinaus eine örtliche Arbeitsgemeinschaft einzurichten, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befassten Institutionen und Organisationen zur Koordinierung ihrer Arbeit mitwirken.
(2)
1
Die überörtliche Betreuungsbehörde ist zur Durchführung der überörtlichen Aufgaben zuständig.
2
Sie ist insbesondere zuständig für die
1.
Sicherstellung eines ausreichenden überörtlichen Angebots zur Einführung und Fortbildung der Betreuer sowie zur Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe auf örtlicher Ebene,
2.
Anerkennung und fachliche Beratung von Betreuungsvereinen,
3.
Festsetzung der den Betreuungsvereinen zustehenden Vergütung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 15 Absatz 1
des Betreuungsorganisationsgesetzes
vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist,
4.
Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuern sowie Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe,
5.
Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft auf der überörtlichen Ebene, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befaßten Institutionen und Organisationen zur Koordinierung ihrer Arbeit mitwirken,
6.
Anerkennungen nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 8 der Betreuerregistrierungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154).
³

§ 3 Anerkennung von Betreuungsvereinen

1
Betreuungsvereine können unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 1
des Betreuungsorganisationsgesetzes
anerkannt werden, wenn sie
1.
ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich im Freistaat Sachsen haben und Personen aus dem Freistaat Sachsen betreuen,
2.
den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts genügen,
3.
den Nachweis erbringen, daß ihre Arbeit nach Inhalt, Umfang und Dauer eine Anerkennung rechtfertigt,
4.
von einer nach ihrer Persönlichkeit sowie nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkraft geleitet werden und über persönlich und fachlich geeignete Mitarbeiter verfügen.
2
Die Betreuungsvereine sollen nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten im Sinne von § 1816 Absatz 6 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
stehen.

§ 4 Vergütungsanspruch

(1) Die nach § 3 Satz 1 anerkannten Betreuungsvereine können für die Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1
des Betreuungsorganisationsgesetzes
obliegenden Aufgaben eine Vergütung aus der Staatskasse nach Maßgabe dieses Gesetzes verlangen.
(2)
1
Eine weitere Vergütung im Sinne von Absatz 1 können die nach § 3 Satz 1 anerkannten Betreuungsvereine auch für eine im Freistaat Sachsen belegene Zweigstelle verlangen, sofern regional ein besonderer Bedarf besteht, weil in dem jeweiligen Amtsgerichtsbezirk weder ein anderer Betreuungsverein noch eine andere Zweigstelle ihren Sitz hat.
2
Die §§ 5 bis 8 gelten entsprechend.
3
Den besonderen regionalen Bedarf stellt die überörtliche Betreuungsbehörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens fest.
4
Die Feststellung gilt für jeweils drei Jahre.

§ 5 Allgemeine Vergütungsvoraussetzungen

Ein Vergütungsanspruch besteht nur, wenn der Betreuungsverein
1.
über mindestens eine Fachkraft verfügt, die neben der Übernahme von Betreuungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationgesetzes zur Verfügung steht und zugleich als beruflicher Betreuer registriert ist,
2.
seinen Einzugsbereich mit der zuständigen örtlichen Betreuungsbehörde abgestimmt hat,
3.
in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 3 mitwirkt, soweit eine solche eingerichtet ist, und
4.
regelmäßige Öffnungszeiten von mindestens zehn Stunden pro Woche gewährleistet mit Angeboten zur individuellen Beratung und Information über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen sowie zur individuellen Beratung und Unterstützung der vom Betreuungsgericht bestellten ehrenamtlichen Betreuer und der Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

§ 6 Höhe der Vergütung

(1) Die Vergütung setzt sich aus einer Grund- und einer Leistungsvergütung zusammen und ist auf 22 000 Euro je Abrechnungszeitraum begrenzt.
(2)
1
Die Grundvergütung wird in jedem Abrechnungszeitraum einmalig als Pauschale gewährt.
2
Die Leistungsvergütung wird für die in der Anlage bestimmten Leistungen der Betreuungsvereine gewährt.
3
Die Höhe der Grund- und Leistungsvergütung bestimmt sich nach der Anlage.

§ 7 Abrechnungszeitraum, Erlöschen des Anspruchs

1
Die Vergütung kann jährlich zum 30. Juni und zum 31. Dezember jeweils für die vergangenen sechs Monate geltend gemacht werden.
2
Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des in Satz 1 genannten Stichtages bei der überörtlichen Betreuungsbehörde geltend gemacht wird.

§ 8 Bewilligungsverfahren

(1) Die überörtliche Betreuungsbehörde setzt die Höhe der Vergütung auf Antrag des Betreuungsvereins fest.
(2)
1
Der Antrag bedarf der Textform.
2
Der Betreuungsverein hat die den Vergütungsanspruch begründenden Umstände innerhalb der in § 7 Satz 2 genannten Frist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

§ 9 Gebühren für Anerkennungen nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 8 der Betreuerregistrierungsverordnung

1
Für jede Anerkennung nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 8 der Betreuerregistrierungsverordnung wird eine Gebühr erhoben.
2
Die Gebühr beträgt 1 400 Euro für Anerkennungen nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 8 Absatz 1 der Betreuerregistrierungsverordnung und 700 Euro für Anerkennungen einzelner Module nach § 8 Absatz 6 der Betreuerregistrierungsverordnung.
1⁰

§ 10 Gleichstellung von Prüfungsleistungen mit Abschlüssen

Haben berufliche Betreuer Prüfungsleistungen erbracht, die nach § 5 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder nach den
§§ 1
und 2 des
Ausführungsgesetzes zum Berufsvormündervergütungsgesetz
vom 23. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 333) in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung mit Abschlüssen gleichgestellt sind, sind die Prüfungsleistungen bei der Feststellung, nach welcher Vergütungstabelle nach § 8 Absatz 2 des
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, sich die Vergütung richtet, entsprechend zu Grunde zu legen.

§ 11 Evaluierung

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung überprüft für die Jahre 2023 und 2024 die Anwendung und die Auswirkungen der §§ 4 bis 8, insbesondere die Angemessenheit der nach § 6 in Verbindung mit der Anlage festgesetzten Vergütung sowie deren Bemessungsgrundlagen, und berichtet dem Landtag bis zum 30. Juni 2025 über das Ergebnis der Überprüfung.
¹2

Anlage
(zu § 6 Absatz 2 und § 10)
¹3

Katalog über die Vergütung von Leistungen der anerkannten Betreuungsvereine zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes

Katalog
Nr. Leistung Vergütung
Nr. Leistung Vergütung
100 Grundvergütung 8 000,00 €
110 Erhöhung der Grundvergütung für den Fall, dass in dem jeweiligen Amtsgerichtsbezirk weder ein anderer Betreuungsverein noch eine andere Zweigstelle ihren Sitz hat 1 500,00 €
120 Einmaliger Zuschuss für die Neugründung eines Betreuungsvereins oder einer Zweigstelle, wenn in dem jeweiligen Amtsgerichtsbezirk weder ein anderer Betreuungsverein noch eine andere Zweigstelle ihren Sitz hat 5 000,00 €
200 Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung zur Information über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen oder Patientenverfügungen¹
210 mit 0 bis zu 5 Teilnehmern 500,00 €
220 mit 6 bis 20 Teilnehmern 800,00 €
230 mit mehr als 20 Teilnehmern 1 200,00 €
300 Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung zur Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuern²
310 mit 0 bis zu 5 Teilnehmern 500,00 €
320 mit 6 bis 20 Teilnehmern 800,00 €
330 mit mehr als 20 Teilnehmern 1 200,00 €
400 Anwerbung eines neuen ehrenamtlichen Betreuers, dessen Bereitschaftserklärung zur Übernahme ehrenamtlicher Betreuungen an die örtliche Betreuungsbehörde weitergeleitet und von dieser bestätigt worden ist 350,00 €
500 Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung zur Einführung, Fortbildung, Beratung und Unterstützung der vom Betreuungsgericht bestellten ehrenamtlichen Betreuer³
510 mit 0 bis zu 5 Teilnehmern 500,00 €
520 mit 6 bis 20 Teilnehmern 800,00 €
530 mit mehr als 20 Teilnehmern 1 200,00 €
600 Laufende Vereinbarung mit einem ehrenamtlichen Betreuer über eine Begleitung und Unterstützung im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes 150,00 €
610 Erhöhung der Vergütung, wenn der ehrenamtliche Betreuer, mit dem die Vereinbarung geschlossen wird, mehrere Betreuungen führt, für jedes weitere Verfahren 50,00 €
620 Laufende Vereinbarung mit einem Vorsorgebevollmächtigten über eine Begleitung und Unterstützung entsprechend § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes 150,00 €
700 Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung zur Beratung und Unterstützung von Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben⁴
710 mit 0 bis zu 5 Teilnehmern 500,00 €
720 mit 6 bis 20 Teilnehmern 800,00 €
730 mit mehr als 20 Teilnehmern 1 200,00 €
¹
Es können im jeweiligen Abrechnungszeitraum höchstens drei öffentliche Veranstaltungen nach Nummer 200 in Verbindung mit einer der Nummern 210, 220 oder 230 abgerechnet werden.
²
Es können im jeweiligen Abrechnungszeitraum höchstens drei öffentliche Veranstaltungen nach Nummer 300 in Verbindung mit einer der Nummern 310, 320 oder 330 abgerechnet werden.
³
Es können im jeweiligen Abrechnungszeitraum höchstens drei öffentliche Veranstaltungen nach Nummer 500 in Verbindung mit einer der Nummern 510, 520 oder 530 abgerechnet werden.
Es können im jeweiligen Abrechnungszeitraum höchstens drei öffentliche Veranstaltungen nach Nummer 700 in Verbindung mit einer der Nummern 710, 720 oder 730 abgerechnet werden.
1
Überschrift neu gefasst durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 748, 750)
2
§ 1 geändert durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Juli 2005
SächsGVBl. S. 167, 176) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 626)
3
§ 2 geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2010
(SächsGVBl. S. 154, 160), durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2021
(SächsGVBl. S. 318) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 626)
4
§ 3 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 626)
5
§ 4 neugefasst durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 626)
6
§ 5 neugefasst durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 626)
7
§ 6 eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 626)
8
§ 7 eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 626)
9
§ 8 eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 626)
10
§ 9 eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 626)
11
§ 10 eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 626)
12
§ 11 eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 626)
13
Anlage angefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 626)
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