Sächsische Förderschülerbetreuungsverordnung – SächsFöSchülBetrVO
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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Sächsische Förderschülerbetreuungsverordnung – SächsFöSchülBetrVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
(Sächsische Förderschülerbetreuungsverordnung – SächsFöSchülBetrVO)
¹
Vom 19. Juni 2008

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. September 2023

Es wird verordnet aufgrund von:
1.
§ 13 Abs. 3 Satz 3 und 4, § 16 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (
SchulG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 518) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Kultus sowie im Benehmen mit den Kommunalen Spitzenverbänden,
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen
(Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz –
SächsVwOrgG
) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für
1.
Heime an allgemeinbildenden Förderschulen gemäß § 13 Absatz 2 des
Sächsischen Schulgesetzes
und
2.
Betreuungsangebote für die Klassenstufen 1 bis 6 gemäß § 16 Absatz 2 des
Sächsischen Schulgesetzes
soweit in ihnen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf betreut und gefördert werden, die keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem
Neunten Buch Sozialgesetzbuch
oder nach § 35a des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
haben (Einrichtungen).
(2) Finden Betreuungsangebote nach Absatz 1 Nummer 2 in einer Kindertageseinrichtung nach dem
Gesetz über Kindertagesbetreuung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, statt, gelten die §§ 4 und 9 entsprechend.
²

§ 2 Trägerschaft

Einrichtungen können
1.
von den jeweiligen Schulträgern im Sinne von § 22 des
Sächsischen Schulgesetzes
,
2.
wenn ein Landkreis Schulträger ist, von seinen kreisangehörigen Gemeinden oder
3.
von einem Träger der freien Jugendhilfe
betrieben werden.
³

§ 3 Ziele und Aufgaben der pädagogischen Arbeit, Zusammenarbeit, Mitwirkung

(1)
1
Für Ziele und Aufgaben der pädagogischen Arbeit gilt § 2 Absatz 1 und 2 des
Gesetzes über Kindertagesbetreuung
entsprechend.
2
Dem speziellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler ist angemessen Rechnung zu tragen.
3
Die Einrichtung arbeitet eng mit der Schule und den Erziehungsberechtigten zusammen.
(2) Für die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten sowie Schülerinnen und Schüler gilt § 6 des
Gesetzes über Kindertagesbetreuung
entsprechend.

§ 4 Personalschlüssel

(1)
1
Die Einrichtungen müssen über eine ausreichende Anzahl pädagogischer Fachkräfte für die Leitung und die Arbeit mit Kindern verfügen.
2
Die Arbeit der Fachkräfte kann unter deren Anleitung durch weitere geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie durch Eltern unterstützt werden.
(2)
1
Es sollen folgende Personalschlüssel nicht unterschritten werden:
1.
für Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für zwölf Schülerinnen und Schüler sowie eine Nachtwache für bis zu 30 Schülerinnen und Schüler, bezogen auf eine Öffnungszeit des Heimes von Montag bis Freitag an 250 Betreuungstagen jährlich bei 8 Stunden Nachtwache und durchschnittlich 4 Stunden Beschulung pro Betreuungstag; aufgrund der besonderen Betreuungserfordernisse in den Heimen eine tägliche Doppelbesetzung der Gruppen mit pädagogischen Fachkräften von 4 Stunden,
2.
für Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 und bei einer Betreuung nach § 1 Absatz 2
a)
0,8 vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte für 15 Schülerinnen und Schüler bezogen auf eine 5-stündige Betreuung,
b)
0,9 vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte für 15 Schülerinnen und Schüler bezogen auf eine 6-stündige Betreuung,
c)
0,054 vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte für mittelbare pädagogische Tätigkeiten für je eine einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft,
d)
0,04 vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte für mittelbare pädagogische Tätigkeiten für je eine einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft,
3.
eine pädagogische Fachkraft zur Leitung einer Einrichtung für je zehn einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte.
2
Das Landesjugendamt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
3
Bemessungsgrundlage für eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft ist eine 40-stündige Wochenarbeitszeit.
(3)
1
Pädagogischen Fachkräften ist für mittelbare pädagogische Tätigkeiten mindestens
1.
1 Stunde bei einem Beschäftigungsumfang ab 22 Stunden in der Woche,
2.
2 Stunden bei einem Beschäftigungsumfang ab 34 Stunden in der Woche
innerhalb dieses Beschäftigungsumfangs zur Verfügung zu stellen.
2
Zeit für Leitungstätigkeit bleibt unberücksichtigt.

§ 5 Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte

(1) Pädagogische Fachkräfte im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 sind Personen mit folgenden Berufsabschlüssen, berufsqualifizierenden Abschlüssen und sonstigen beruflichen Qualifikationen (Berufsqualifikationen):
1.
staatlich anerkannte Heilpädagogin mit Fachschul- oder Hochschulabschluss, staatlich anerkannter Heilpädagoge mit Fachschul- oder Hochschulabschluss,
2.
staatlich anerkannte Sozialarbeiterin, staatlich anerkannter Sozialarbeiter,
3.
staatlich anerkannte Sozialpädagogin, staatlich anerkannter Sozialpädagoge,
4.
Diplom oder Bachelor der Rehabilitationspädagogik oder
5.
Lehramtsbefähigung Lehramt Sonderpädagogik.
(2) Pädagogische Fachkräfte sind auch Personen mit folgenden Berufsqualifikationen und einer heilpädagogischen Zusatzqualifikation, die mindestens den
Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der heilpädagogischen Zusatzqualifizierung
vom 28. August 2003 (SächsABl. S. 884), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), in der jeweils geltenden Fassung, entspricht:
1.
staatlich anerkannte Erzieherin, staatlich anerkannter Erzieher,
2.
staatlich anerkannte Kindheitspädagogin, staatlich anerkannter Kindheitspädagoge,
3.
Lehramtsbefähigung Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik oder
4.
Diplom oder Bachelor der Erziehungswissenschaft oder der Pädagogik in der Studienrichtung Sozialpädagogik, Soziale Arbeit oder Kindheitspädagogik.
(3)
1
Das Landesjugendamt kann im Einzelfall auf Antrag des Trägers andere nach Vorbildung und Erfahrung geeignete Personen mit Berufsqualifikationen, die denen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechen, als pädagogische Fachkräfte zulassen.
2
Die Zulassung kann unter Auflagen und mit zeitlicher Befristung erfolgen.
(4)
1
Jede pädagogische Fachkraft in einer Einrichtung soll sich regelmäßig fortbilden.
2
Der Träger der Einrichtung sorgt dafür, dass durch Fortbildung die berufliche Eignung seiner pädagogischen Fachkräfte aufrechterhalten und weiterentwickelt wird und dass diese regelmäßig Zugang zu Angeboten der Fortbildung und Fachberatung haben.

§ 6 Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte mit Leitungsaufgaben

(1)
1
Pädagogische Fachkräfte zur Leitung einer Einrichtung sollen über eine der in § 5 Absatz 1 und 2 genannten Berufsqualifikationen verfügen.
2
§ 5 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2)
1
Pädagogische Fachkräfte zur Leitung einer Einrichtung, die über eine Berufsqualifikation
1.
als staatlich anerkannte Heilpädagogin mit Fachschulabschluss oder als staatlich anerkannter Heilpädagoge mit Fachschulabschluss oder
2.
gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1
verfügen, haben einen Qualifikationsnachweis vorzuweisen.
2
Dieser muss mindestens der
Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der Fortbildung für Mitarbeiter/innen zum Erwerb der Zusatzqualifikation als Leiter/in einer Kindertageseinrichtung im Freistaat Sachsen
vom 8. September 2003 (SächsABl. S. 925), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.

§ 7 Baukosten

1
Die Kosten der Errichtung und Sanierung der Einrichtung tragen deren Träger.
2
Wird eine Einrichtung von einem Träger nach § 2 Nummer 2 oder 3 betrieben, soll der öffentliche Schulträger die nicht anderweitig gedeckten Kosten übernehmen, soweit sie angemessen sind und der Träger nach § 2 Nummer 2 oder 3 Eigenleistungen nicht erbringen kann.

§ 8 Betriebskosten

1
§ 14 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 und 4 des
Gesetzes über Kindertagesbetreuung
gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeinde der öffentliche Schulträger tritt.
2
Die ermittelten Betriebskosten sind an die oberste Schulaufsichtsbehörde bis zum 31. August zu melden.

§ 9 Elternbeiträge

(1)
1
Die Elternbeiträge werden auf der Grundlage der nach § 8 bekannt gemachten Betriebskosten ermittelt.
2
Der ungekürzte Elternbeitrag darf höchstens 25 Prozent der bekannt gemachten Betriebskosten betragen.
(2)
1
§ 15 Absatz 1 und 4 bis 6 des
Gesetzes über Kindertagesbetreuung
gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeinde der öffentliche Schulträger tritt.
2
Absenkungen für die Elternbeiträge nach Absatz 1 entsprechend § 15 Absatz 1 Satz 3 des
Gesetzes über Kindertagesbetreuung
sind auch vorzusehen für Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Einrichtung oder eine Einrichtung und eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle nach dem
Gesetz über Kindertagesbetreuung
besuchen.
1⁰

§ 10 Eigenanteil des freien Trägers

§ 16 des
Gesetzes über Kindertagesbetreuung
gilt entsprechend.

§ 11 Leistungen des öffentlichen Schulträgers

(1) Bei Einrichtungen eines öffentlichen Schulträgers trägt dieser die durch Elternbeiträge nicht gedeckten Betriebskosten.
(2)
1
Bei Einrichtungen eines Trägers nach § 2 Nummer 2 oder 3 hat der öffentliche Schulträger den durch Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers nicht gedeckten Anteil der erforderlichen Betriebskosten zu übernehmen.
2
Die Höhe und das Verfahren der Übernahme sind mit dem Träger nach § 2 Nummer 2 oder 3 vertraglich zu vereinbaren.
(3)
1
Ist der Landkreis öffentlicher Schulträger und wird eine Einrichtung von einer Schülerin oder einem Schüler besucht, deren oder dessen Wohnort in einem anderen Landkreis liegt, hat dieser Landkreis dem öffentlichen Schulträger einen Kostenausgleich in Höhe des entsprechenden Landeszuschusses zu gewähren.
2
Ist die Gemeinde öffentlicher Schulträger und wird eine Einrichtung von einer Schülerin oder einem Schüler besucht, deren oder dessen Wohnort sich in einer anderen Gemeinde befindet, hat die Wohnortgemeinde dem öffentlichen Schulträger auf dessen Verlangen einen Kostenausgleich in Höhe des entsprechenden Landeszuschusses zu gewähren.
(4) Erhält ein öffentlicher Schulträger den Landeszuschuss für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der nicht mehr in einer Einrichtung in dessen Zuständigkeitsbereich betreut wird, hat er den Landeszuschuss anteilig an den öffentlichen Schulträger weiterzuleiten, in dessen Zuständigkeitsbereich die Schülerin oder der Schüler betreut wird.
¹2

§ 12 Landeszuschuss

(1)
1
Der öffentliche Schulträger erhält zur Förderung der Aufgaben nach
§ 13
Absatz 3 und § 16 Absatz 2 des
Sächsischen Schulgesetzes
einen jährlichen Landeszuschuss.
2
Dieser beträgt je Schülerin oder Schüler
1.
in Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1: 5 172 Euro,
2.
in Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 und bei einer Betreuung nach § 1 Absatz 2
a)
bezogen auf eine 5-stündige Betreuungszeit: 2 252 Euro oder
b)
bezogen auf eine 6-stündige Betreuungszeit: 2 441 Euro.
3
Bei von Satz 2 Nummer 2 abweichenden Betreuungszeiten erfolgt bei weniger als 5 Stunden eine zeitanteilige Finanzierung auf der Grundlage des Landeszuschusses nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und bei mehr als 6 Stunden eine zeitanteilige Finanzierung auf der Grundlage des Landeszuschusses nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b Betreuungszeiten, die über 9 Stunden pro Tag hinausgehen, bleiben unberücksichtigt.
(2) Zuständige Behörde für die Berechnung und Ausreichung des Landeszuschusses ist die Landesdirektion Sachsen.
(3)
1
Für die Gewährung des Landeszuschusses hat der öffentliche Schulträger der Landesdirektion Sachsen die Anzahl der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler, untergliedert nach Einrichtungsart und Betreuungszeit, zum Stichtag 10. September bis zum 30. September zu melden.
2
Grundlage der Meldung sind die zum Stichtag wirksamen Betreuungsverträge mit einer Laufzeit von mindestens 2 Monaten.
3
Bei Einstellung des Betriebes einer Einrichtung erlischt der Anspruch auf bereits bewilligte Teilzahlungen für die Kalendermonate ab der Betriebseinstellung, sofern die Schülerinnen und Schüler nicht in einer anderen Einrichtung weiterhin betreut werden.
(4)
1
Die Auszahlung des Landeszuschusses erfolgt auf der Basis der zum Stichtag 10. September gemeldeten Schülerzahlen ab 1. Januar des Folgejahres.
2
Auf den Landeszuschuss werden jeweils am 1. Werktag des Monats Teilzahlungen in Höhe eines Zwölftels des für das Kalenderjahr zustehenden Betrages geleistet.
durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258), durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 329), durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 627) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 627)" class="fussnote_link" href="#FNID_13">¹3

§ 13 Übergangsvorschriften

(1) Personen, die nicht über die in § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 oder die in § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Berufsqualifikationen verfügen, die am 29. Oktober 2016 in einer Einrichtung als pädagogische Fachkräfte oder als deren Leitung tätig sind und die durch das Landesjugendamt dafür zugelassen sind, können ihre bisherige Tätigkeit weiter ausüben.
(2)
1
§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a gilt mit der Maßgabe, dass sich der jährliche Landeszuschuss zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. August 2023 auf 2 028 Euro beläuft.
2
§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b gilt mit der Maßgabe, dass sich der jährliche Landeszuschuss im selben Zeitraum auf 2 231 Euro beläuft.
¹4

§ 14 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie gemäß § 13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (VOSchulG)
vom 14. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 252), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 178), außer Kraft.
Dresden, den 19. Juni 2008
Die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz
1
Überschrift neu gefasst durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 627)
2
§ 1 geändert durch
Artikel 11 der Verordnung vom 14. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 753, 757), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2015
(SächsGVBl. S. 488), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 329) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 627)
3
§ 2 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 329)
4
§ 3 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2015
(SächsGVBl. S. 488), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 627)
5
§ 4 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 329), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 627) und durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 627)
6
§ 5 neu gefasst durch
Artikel 2 der Verordnung
vom 7. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 477, 480), geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 627)
7
§ 6 neu gefasst durch
Artikel 2 der Verordnung
vom 7. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 477, 480), geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 627)
8
§ 7 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 329)
9
§ 8 geändert durch
Artikel 11 der Verordnung vom 14. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 753, 757), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2015
(SächsGVBl. S. 488), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 627)
10
§ 9 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2015
(SächsGVBl. S. 488), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 329) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 627)
11
§ 10 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2015
(SächsGVBl. S. 488) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 627)
12
§ 11 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 329) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 627)
13
§ 12 geändert durch
Artikel 11 der Verordnung vom 14. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 753, 757), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2015
(SächsGVBl. S. 488), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 329), durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 627) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 627)
14
§ 13 neu gefasst durch
Artikel 2 der Verordnung
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