G zum StV Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 GG
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Vom 20. Februar 1997
Der Sächsische Landtag hat am 23. Januar 1997 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Dem zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen
Staatsvertrag
über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland
wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
1
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
2
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 20. Februar 1997
Der Landtagspräsident Erich Iltgen
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler
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