SächsAGTierNebG
DE - Landesrecht Sachsen

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (SächsAGTierNebG)

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten
(SächsAGTierNebG)
Vom 9. Dezember 2004

Rechtsbereinigt mit Stand vom 8. Mai 2019

Der Sächsische Landtag hat am 9. Dezember 2004 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständige Behörden und ihre Aufgaben, Beseitigungspflichtige

(1) Zuständige Landesbehörden im Sinne von § 2 des
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, sind:
1.
das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz als oberste Verwaltungsbehörde,
2.
die Landesdirektion Sachsen als obere Verwaltungsbehörde und
3.
die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden.
(2) Die Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
obliegt den Landkreisen und Kreisfreien Städten (Beseitigungspflichtige).
(3) Zuständig für den Vollzug der in §§ 1 und 2 des
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
genannten Vorschriften sowie dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind die unteren Verwaltungsbehörden, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(4) Zuständig für den Vollzug in den Fällen des § 3 Absatz 3 und Absatz 4 des
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
ist die Landesdirektion Sachsen.
(5)
1
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und die Landesdirektion Sachsen können die Aufgaben der nachgeordneten Behörden wahrnehmen, wenn Art oder Umfang einer Gefahr für die Tiergesundheit, einer Seuchengefahr oder eines Seuchenausbruches dies erfordert oder wenn diese Aufgaben sachgerecht nur einheitlich wahrgenommen werden können.
2
Sie können insoweit entgegenstehende oder inhaltsgleiche Verwaltungsakte der nachgeordneten Behörden aufheben.
(6) Die in Absatz 1 genannten Behörden sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 14 des Tierische Nebenprodukte-
Beseitigungsgesetzes sowie den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig sind.
(7) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann abweichend von Absatz 3 durch Rechtsverordnung einzelne Zuständigkeiten auf die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Behörden übertragen, wenn dies wegen der Bedeutung der Maßnahmen oder zur Sicherstellung einer einheitlichen Verwaltungspraxis zweckmäßig erscheint.
¹

§ 2 Einzugsbereiche

(1) Der Einzugsbereich des von den Beseitigungspflichtigen gebildeten Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung Sachsen ist das Gebiet des Freistaates Sachsen.
(2) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann genehmigen, dass die in § 3 Absatz 1 Satz 1 des
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs nach Absatz 1 behandelt, verarbeitet, verwendet oder beseitigt werden dürfen.
²

§ 3 Gebühren, Entgelte, Kostendeckung

(1) Die Beseitigungspflichtigen tragen die Aufwendungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung (Beseitigung) der in § 3 Absatz 1 Satz 1 des
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte.
(2)
1
Die Beseitigungspflichtigen ermitteln die sich aus der Beseitigung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte ergebenden Aufwendungen und Erträge getrennt nach:
1.
Tierkörpern von Vieh und Fischen im Sinne des
Tiergesundheitsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), für die eine Beitragspflicht besteht,
2.
Tierkörpern oder Tierkörperteilen von frei lebendem Wild,
3.
sonstigen tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten.
2
Erträge in diesem Sinne sind insbesondere die Erlöse, die durch die Verwertung der aus den tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten gewonnenen Erzeugnisse erzielt werden.
3
Die Aufwendungen und Erträge der Beseitigung sind soweit möglich Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 direkt zuzurechnen.
4
Ansonsten sind die Aufwendungen und Erträge nach dem Verhältnis von Satz 1 Nummer 1, 2 und Nummer 3 am jährlichen Gesamtaufkommen tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte aufzuteilen und zuzurechnen.
(3) Für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, L 348 vom 4.12.2014, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86) geändert worden ist, können die Beseitigungspflichtigen Gebühren nach Maßgabe des
Sächsischen Kommunalabgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, erheben.
(4)
1
Für die Beseitigung von Tierkörpern im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gelten für Aufwendungen, die nicht durch Erträge gedeckt sind, die nachfolgenden Regelungen.
2
Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Beseitigungspflichtigen Gebühren in Höhe von 25 Prozent der Aufwendungen, die durch die Beseitigung dieser Tierkörper entstehen, von den Besitzern erheben.
3
Auf Antrag ersetzt die Tierseuchenkasse den Beseitigungspflichtigen zwei Drittel der in einem Geschäftsjahr entstandenen Aufwendungen nach Satz 1; dabei mindert sich der Ersatzanspruch um die nach Satz 2 zu erhebenden Gebühren.
4
Der Freistaat Sachsen erstattet der Tierseuchenkasse ein Drittel der Aufwendungen nach Satz 1, sofern ein Ersatzanspruch nach Satz 3 geltend gemacht wird.
(5)
1
Soweit Tiere im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 aufgrund einer anzeigepflichtigen Tierseuche verendet sind oder getötet wurden, finden die Absätze 3 und 4 keine Anwendung.
2
In diesen Fällen ersetzt die Tierseuchenkasse den Beseitigungspflichtigen auf Antrag zwei Drittel der nicht durch Erträge gedeckten Aufwendungen, die in einem Geschäftsjahr entstanden sind.
3
Der Freistaat Sachsen erstattet der Tierseuchenkasse die Hälfte des nach Satz 2 ersetzten Betrages.
(6)
1
Für die Beseitigung von Tierkörpern oder Tierkörperteilen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ersetzt die Tierseuchenkasse den Beseitigungspflichtigen auf Antrag zwei Drittel der nicht durch Erträge gedeckten Aufwendungen, die in einem Geschäftsjahr entstanden sind.
2
Der Freistaat Sachsen erstattet der Tierseuchenkasse den nach
Satz 1 ersetzten Betrag.
(7) Zur Prüfung der Ansprüche kann die Tierseuchenkasse Geschäftsunterlagen einsehen sowie Nachweise und Auskünfte verlangen.
(8) Für tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte ist dem Besitzer ein Entgelt zu gewähren, wenn die Erlöse aus der Verwertung der aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse die Aufwendungen für die Beseitigung wesentlich übersteigen.
(9) Bei der Übertragung der Beseitigungspflicht auf eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts nach § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-
Beseitigungsgesetzes gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Gebühren ein privatrechtliches Entgelt erhoben werden kann oder in den Fällen des Absatzes 4 zu erheben ist.
³

§ 4 Satzungen und allgemeine Vertragsbedingungen

(1) Satzungen, die von den Beseitigungspflichtigen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, des
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
und dieses Gesetzes erlassen werden, sind dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz anzuzeigen; dies gilt auch für Gebührenordnungen.
(2)
1
Wird die Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts übertragen, ist diese verpflichtet, allgemeine Geschäftsbedingungen und Preislisten dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz anzuzeigen.
2
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preislisten nach Satz 1 verlangen.

§ 5 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2)
1
Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
das
Sächsische Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz (SächsAGTierKBG)
vom 16. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1993 S. 1), geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95) und
2.
die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten (ETBA-VO)
vom 6. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 159).
2
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 9. Dezember 2004
Der Landtagspräsident Erich Iltgen
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt
Die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz
1
§ 1 geändert durch
Artikel 54 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 179), durch
Artikel 42 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 146) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2019
(SächsGVBl. S. 268)
2
§ 2 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2019
(SächsGVBl. S. 268)
3
§ 3 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2019
(SächsGVBl. S. 268)
4
§ 4 geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 13. August 2009
(SächsGVBl. S. 438, 440) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2019
(SächsGVBl. S. 268)
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