G Sondervermögen „Beseitigung Schadensfolgen Extremwetterereignisse – Forst“
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Beseitigung Schadensfolgen Extremwetterereignisse – Forst“

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens
„Beseitigung Schadensfolgen Extremwetterereignisse – Forst“
erlassen als Artikel 25 des
Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2019/2020
(Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020 – HBG 2019/2020)
Vom 14. Dezember 2018

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juli 2020

§ 1 Errichtung des Fonds

Der Freistaat Sachsen errichtet ein Sondervermögen „Beseitigung Schadensfolgen Extremwetterereignisse – Forst“.

§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds

(1)
1
Der Fonds dient der Finanzierung der besonderen Belastungen des Staatsbetriebes Sachsenforst sowie der Privat- und Körperschaftswaldbesitzer aufgrund der Sturmereignisse seit dem Jahr 2017 und der anhaltenden Dürre im Jahr 2018 sowie der daraus entstandenen Borkenkäfermassenvermehrung.
2
Hierzu werden Fondsmittel
1.
in den Jahren 2019 bis 2022 dem Staatsbetrieb Sachsenforst zum Ausgleich von nicht durch veranschlagte Zuführungen gedeckten Mindereinnahmen aufgrund insbesondere eines gegenüber den Planannahmen gesunkenen Holzpreises zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, aufgrund von Mehrausgaben zur Bekämpfung des Borkenkäfers sowie aufgrund von Mehrausgaben für Nachbesserungen bei Waldumbaumaßnahmen,
2.
in den Jahren 2019 bis 2021 für Bekämpfungsmaßnahmen der Privat- und Körperschaftswaldbesitzer, für die Errichtung zentraler Holzlagerplätze, den Transport von Holz zu diesen Holzlagerplätzen sowie zwingend erforderlicher Waldschutzmaßnahmen aufgrund der Borkenkäferkalamität
bereitgestellt.
(2) Nähere Ausführungsbestimmungen zu Zweck und Verwaltung des Fonds können in einer im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassenden Verwaltungsvorschrift geregelt werden.
¹

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

1
Der Fonds ist nicht rechtsfähig.
2
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft verwaltet den Fonds.
3
Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist ausgeschlossen.
²

§ 4 Finanzierung und Verwaltung

(1) Der Fonds erhält Zuführungen aus dem Staatshaushalt im Haushaltsjahr 2018 in Höhe von 39 432 000 Euro und aus dem Haushaltsjahr 2019 in Höhe von
51 927 000 Euro.
(2) Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen.
(3)
1
Die Mittel werden direkt aus dem Fonds an die Empfänger ausgezahlt.
2
Sofern die Mittel der Komplementärfinanzierung von Drittmittelprogrammen dienen, erfolgt die Ausreichung der Mittel über den Staatshaushalt.
(4) Rückzahlungen von den Empfängern aus Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Fonds zu.
(5) Die Bindung der zugeführten Mittel erfolgt bedarfsabhängig auf der Grundlage eines Verwendungskonzeptes.
³

§ 5 Wirtschaftsplan

(1)
1
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan.
2
Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
3
Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.
(2) Der Wirtschaftsplan ist dem Staatshaushaltsplan in dem jeweiligen Haushaltsjahr als Anlage beizufügen.

§ 6 Jahresrechnung

(1) Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft stellt zum Schluss des Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.
(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Fonds.

§ 7 Berichtspflicht

1
Der Fondsverwalter erstattet dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres Bericht über den Stand des Fondsvolumens.
2
Der Bericht enthält einen Sachbericht, der sich mindestens auf die Schadsituation und die Holzpreisentwicklung sowie die Darstellung der Umsetzung des Verwendungskonzeptes erstreckt, und einen stichtagsbezogenen zahlenmäßigen Nachweis (zahlungswirksame Ausgaben und Einnahmen, Mittelbindung).

§ 8 Abwicklung

Der Fonds wird zum 31. Dezember 2022 aufgelöst.
1
§ 2 geändert durch
Gesetz vom 10. Juni 2020
(SächsGVBl. S. 283)
2
§ 3 geändert durch
Gesetz vom 10. Juni 2020
(SächsGVBl. S. 283)
3
§ 4 geändert durch
Gesetz vom 10. Juni 2020
(SächsGVBl. S. 283)
4
§ 5 geändert durch
Gesetz vom 10. Juni 2020
(SächsGVBl. S. 283)
5
§ 6 geändert durch
Gesetz vom 10. Juni 2020
(SächsGVBl. S. 283)
6
§ 8 neu gefasst durch
Gesetz vom 10. Juni 2020
(SächsGVBl. S. 283)
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