VO Berufsvertretung in gerichtlichen Verfahren
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Beteiligung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung in gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen und in Verfahren zur Ländlichen Neuordnung

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
über die Beteiligung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung in gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen und in Verfahren zur Ländlichen Neuordnung
Vom 17. März 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Juli 2007

Aufgrund von
§ 32 Abs. 3 des
Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 22 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847),
§ 109 Satz 2 des
Flurbereinigungsgesetzes
(
FlurbG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch § 81 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (
Wasserverbandsgesetz
WVG
) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405),
wird verordnet:

§ 1

(1)
1
Landwirtschaftliche Berufsvertretung im Sinne des
Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
sind im Freistaat Sachsen der Sächsische Landesbauernverband e.V. und der Verband der privaten Landwirte und Grundeigentümer Sachsen e.V., nach deren Zusammenschluß der dann entstandene Verband.
2
Soweit die Satzung eines der in Satz 1 bezeichneten Landesverbände oder des nach dem Zusammenschluß entstandenen Verbands die Bildung rechtlich selbständiger Kreisverbände zuläßt, tritt an die Stelle des Landesverbands der jeweilige Kreisverband mit dem Tag seiner Eintragung im Vereinsregister.
(2) Im Sinne des
Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
ist
der Sächsische Waldbesitzerverband e. V. die forstwirtschaftliche Berufsvertretung und
der Sächsische Landesfischereiverband e. V. die fischereiwirtschaftliche Berufsvertretung.
(3) Für die Anhörung nach § 19 des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücksverkehrsgesetz –
GrdstVG
) vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes über das
Baugesetzbuch
vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
¹

§ 2

(1) Soweit nach den Vorschriften des
Flurbereinigungsgesetzes
in einem Verfahren zur Ländlichen Neuordnung die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Berufsvertretung zu beteiligen ist, werden beteiligt
als Berufsvertretung der Landwirtschaft die in § 1 Abs. 1 genannten Verbände,
als Berufsvertretung der Forstwirtschaft der in § 1 Abs. 2 genannte Verband,
als Berufsvertretung der Fischereiwirtschaft der Sächsische Landesfischereiverband e.V.
(2) Werden in ein Verfahren zur Ländlichen Neuordnung Waldgrundstücke einbezogen, ist in den Fällen des § 5 Abs. 2, § 38, § 41 Abs. 2 und § 87 Abs. 1 Satz 2
FlurbG
neben der Berufsvertretung der Landwirtschaft die Berufsvertretung der Forstwirtschaft zu beteiligen.
(3) Die Berufsvertretung der Fischereiwirtschaft ist zu beteiligen, wenn in einem Verfahren zur Ländlichen Neuordnung Belangen der Binnenfischerei Rechnung zu tragen ist.
(4)
1
Geben die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Verbände im Falle des § 87 Abs. 1 Satz 2
FlurbG
einander widersprechende Erklärungen ab, kann die für die Anordnung des Verfahrens zuständige obere Flurbereinigungsbehörde den Verbänden eine angemessene Frist zur Einigung setzen.
2
Wird bis zum Ablauf der Frist keine Einigung erzielt, gilt das Einvernehmen im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 2
FlurbG
als hergestellt.
(5) Das Antragsrecht nach § 93 Abs. 1
FlurbG
kann von den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Verbänden nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 17. März 1994
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen
1
§ 1 Absatz 2 neu gefasst durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2007
(SächsGVBl. S. 310, 319)
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