Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG
DE - Landesrecht Sachsen

Sächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG)

Sächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen
(Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG)
erlassen als Artikel 1 des
Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Vom 17. Dezember 2013

Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. August 2024

Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den sächsischen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung zu ermöglichen.

§ 2 Anwendungsbereich

(1)
1
Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Befähigungsnachweise, mit inländischen Ausbildungsnachweisen für Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen geregelt worden sind.
2
Es gilt nicht, sofern Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen unter Bezugnahme auf dieses Gesetz etwas anderes bestimmen.
3
§ 10 des
Bundesvertriebenengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(2)
1
Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, im Freistaat Sachsen eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.
2
Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, im Freistaat Sachsen eine andere Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.
¹

§ 3 Begriffsbestimmung

(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.
(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Behörden für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt werden.
(3)
1
Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Rechtsvorschriften geregelte Berufsausbildung sowie eine berufliche Fort- oder Weiterbildung.
2
Die Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit.
3
Sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann.
4
Die berufliche Fort- und Weiterbildung erweitert die berufliche Handlungsfähigkeit über die Berufsausbildung hinaus.
(4) Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen geregelt sind, umfassen reglementierte Berufe und nicht reglementierte Berufe.
(5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechtsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechtsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.
(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.
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Teil 2 Feststellung der Gleichwertigkeit

Abschnitt 1 Nicht reglementierte Berufe

§ 4 Feststellung der Gleichwertigkeit

(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, sofern
1.
der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende im Freistaat Sachsen geregelte Ausbildungsnachweis belegt und
2.
zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Berufsbildung liegen vor, wenn
1.
sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte wesentlich von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, auf die sich der entsprechende im Freistaat Sachsen geregelte Ausbildungsnachweis bezieht,
2.
die nach Nummer 1 abweichenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des jeweiligen Berufs wesentlich sind und
3.
die antragstellende Person diese Unterschiede nicht durch
a)
sonstige Befähigungsnachweise,
b)
Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, oder
c)
nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung
ausgleichen kann.
(3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation in diesem Land der Bundesrepublik Deutschland erworben worden.
(4)
1
Wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 2 können durch den nachträglichen Erwerb erforderlicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden.
2
Die Entscheidung über Art und Umfang des Ausgleichs trifft die zuständige Stelle.
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§ 5 Vorzulegende Unterlagen

(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache,
2.
ein Identitätsnachweis,
3.
im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
4.
Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, und
5.
eine Erklärung, ob, bei welcher Stelle und mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
(2)
1
Die Unterlagen sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.
2
Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.
3
Darüber hinaus kann die zuständige Stelle vom Identitätsnachweis und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen.
4
Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.
(3) Die zuständige Stelle kann von den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 4 abweichen, sofern keine Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der jeweiligen Unterlagen bestehen.
(4) Die zuständige Stelle kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.
(6)
1
Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Freistaat Sachsen eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.
2
Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Nachweis
1.
einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern,
2.
eines Geschäftskonzepts oder
3.
der erfolgten Beratung zur Wahl des Arbeitsortes durch eine einschlägige Beratungsstelle oder durch die Bundesagentur für Arbeit.
3
Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.
4
Die zuständige Stelle darf keinen Nachweis nach Satz 2 Nummer 3 verlangen, wenn die Erwerbsabsicht durch andere Unterlagen dargelegt wurde.
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§ 6 Verfahren

(1)
1
Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Abs. 2 erworben hat.
2
Der Antrag ist in Textform bei der zuständigen Stelle zu stellen.
(2)
1
Die zuständige Stelle bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Abs. 1 vorgelegten Unterlagen.
2
In der Bestätigung ist das Eingangsdatum mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 sowie auf die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen.
3
Sind die vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind.
(3)
1
Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden.
2
Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
3
Sie kann einmal verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
4
Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(4) Hat die antragstellende Person ihren Antrag gemäß § 5 Abs. 4 und 5 zu ergänzen, ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle für die Ergänzung festgelegten Frist, in den Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 bis zur Beendigung dieser Verfahren, gehemmt.
(5) Der Antrag soll abgelehnt werden, soweit die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.
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§ 7 Form der Entscheidung

(1) Die Entscheidung über den Antrag gemäß § 4 Abs. 1 ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.
(2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede gemäß § 4 Abs. 2 nicht festgestellt werden kann, sind in der Begründung die vorhandenen Berufsqualifikationen der antragstellenden Person sowie die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung darzulegen.

§ 8 Zuständige Stelle

(1) Das jeweils zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen.
(2)
1
Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses oder aufgrund dieses Gesetzes übertragene Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle, deren Sitz auch in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland sein kann, wahrgenommen werden.
2
Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des jeweils zuständigen Staatsministeriums.

Abschnitt 2 Reglementierte Berufe

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§ 9 Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit

(1) Bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Sachsen reglementierten Berufs gilt der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mit den entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Ausbildungsnachweisen, sofern
1.
der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende im Freistaat Sachsen geregelte Ausbildungsnachweis belegt,
2.
die antragstellende Person bei einem sowohl im Freistaat Sachsen als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung im Freistaat Sachsen nicht entgegenstehen, und
3.
zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
(2) Für die Feststellung der wesentlichen Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Berufsbildung gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.

§ 10 Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen

(1)
1
Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Abs. 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Sachsen reglementierten Berufs die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Berufsqualifikation durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid festgestellt.
2
Dabei ist jeweils das Qualifikationsniveau der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation der im Freistaat Sachsen geregelten Berufsqualifikation gegenüberzustellen.
3
Der antragstellenden Person sind die Gründe, die der Feststellung der Gleichwertigkeit entgegenstehen, mitzuteilen.
(2) Gleichzeitig ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzustellen, durch welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der erforderlichen im Freistaat Sachsen geregelten Berufsqualifikation ausgeglichen werden können.
(3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
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§ 11 Ausgleichsmaßnahmen

(1) Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 4 Abs. 2 können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden.
(2)
1
Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der antragstellenden Person zu berücksichtigen.
2
Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 4 Abs. 2 zu beschränken.
(3) Die antragstellende Person hat die Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen.
(4) Wählt die antragstellende Person die Durchführung des Anpassungslehrganges, hat die zuständige Stelle ihr alle erforderlichen Informationen zur Durchführung des Lehrgangs zur Verfügung zu stellen.
(5)
1
Hat sich die antragstellende Person für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Entscheidung für die Eignungsprüfung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden können.
2
Wird der antragstellenden Person die Teilnahme an der Eignungsprüfung als zusätzliche Ausgleichsmaßnahme oder aufgrund berufsrechtlicher Regelungen im Sinne von Absatz 3 von der zuständigen Stelle auferlegt, muss diese innerhalb von sechs Monaten seit ihrer Auferlegung abgelegt werden können.
(6) Das jeweils zuständige Staatsministerium kann Inhalt und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen durch Rechtsverordnung regeln.
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§ 12 Vorzulegende Unterlagen und Verfahren bei Zweifeln an der Echtheit der Unterlagen

(1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Sachsen reglementierten Berufs folgende Unterlagen beizufügen:
1.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
2.
ein Identitätsnachweis,
3.
im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
4.
Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,
5.
im Fall von § 9 Absatz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat und
6.
eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle sowie mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
(2)
1
Die Unterlagen sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.
2
Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.
3
Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen.
4
Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.
(3) Die zuständige Stelle kann von den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 4 abweichen, sofern keine Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der jeweiligen Unterlagen bestehen.
(4)
1
Die zuständige Stelle kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.
2
Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden.
(5)
1
Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.
2
Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und, soweit dies unbedingt geboten erscheint, sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen.
3
In den Fällen des Satzes 2 hemmt eine solche Aufforderung nicht den Fristablauf nach § 13 Absatz 3.
(6)
1
Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Freistaat Sachsen eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.
2
Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Nachweis
1.
einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern,
2.
eines Geschäftskonzepts oder
3.
der erfolgten Beratung zur Wahl des Arbeitsortes durch eine einschlägige Beratungsstelle oder durch die Bundesagentur für Arbeit.
3
Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.
4
Die zuständige Stelle darf keinen Nachweis nach Satz 2 Nummer 3 verlangen, wenn die Erwerbsabsicht durch andere Unterlagen dargelegt wurde.

§ 13 Verfahren

(1)
1
Die Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Sachsen reglementierten Berufs.
2
Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der antragstellenden Person einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation oder entscheidet nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation.
3
Der Antrag ist in Textform zu stellen.
(2)
1
Die zuständige Stelle bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen.
2
Im Übrigen gilt § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 und 5 entsprechend.
(3)
1
Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid entscheiden.
2
Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
3
Sie kann einmal verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheit der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
4
Für antragstellende Personen, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Ausbildungsnachweis in einem dieser Staaten anerkannt wurde, kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betragen.
5
Sie ist zu begründen und der antragstellenden Person rechtzeitig mitzuteilen.
(4)
1
Im Fall des § 12 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt.
2
Im Fall des § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5) Das jeweils zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Behörden, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen.
(6)
1
Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle, deren Sitz auch in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland sein kann, wahrgenommen werden.
2
Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des jeweils zuständigen Staatsministeriums.
(7)
1
Das Verfahren gemäß den Absätzen 1 bis 3 kann für antragstellende Personen, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, auch elektronisch über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des
Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen
vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden.
2
Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung keine Anwendung.
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§ 13a Europäischer Berufsausweis

(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag einen Berufsausweis gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG aus, wenn dieser aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission für den betreffenden Beruf eingeführt ist.
(2) Der Europäische Berufsausweis kann von antragstellenden Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten bereits anerkannt wurden.
(3) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten.
(4) Es besteht ein Wahlrecht der antragstellenden Person, einen solchen Ausweis zu beantragen oder sich des Verfahrens nach den §§ 9 bis 13 zu bedienen.
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§ 13b Vorwarnmechanismus

(1)
1
Hat die zuständige Stelle davon Kenntnis erlangt, dass einer berufsangehörigen Person durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung ihres Berufes ganz oder teilweise – auch vorübergehend – untersagt worden ist oder ihr diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, hat sie die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und aller durch Abkommen gleichgestellten Staaten sowie aller anderen Bundesländer hiervon zu unterrichten.
2
Diese Pflicht zur Vorwarnung besteht in Bezug auf
1.
Berufe, die genannt werden in Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, und
2.
Personen, die ihre Berufsqualifikation in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben.
3
Die zuständige Stelle übermittelt die in Artikel 56a Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.
4
Die Vorwarnung ist auszulösen, sobald eine vollziehbare Entscheidung nach Satz 1 vorliegt, spätestens jedoch drei Tage nach deren Erlass.
(2)
1
Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und aller durch Abkommen gleichgestellten Staaten sowie jene aller anderen Bundesländer sind unverzüglich von der zuständigen Stelle zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist.
2
Im Rahmen der Unterrichtung hat die zuständige Stelle auch das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben.
3
Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person schriftlich von der Entscheidung über die Warnung sowie darüber zu unterrichten,
1.
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
2.
dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
3.
dass ihr im Falle einer zu Unrecht übermittelten Warnung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.
4
Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und jene aller anderen Bundesländer darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat.
5
Warnungen dürfen nur so lange im Binnenmarkt-Informationssystem IMI bleiben, wie sie gültig sind.
6
Warnungen sind binnen drei Tagen ab dem Datum der Annahme der Entscheidung über ihren Widerruf oder ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 zu löschen.
(3)
1
Hat eine Person die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 des
Strafgesetzbuchs
verwendet hat, hat die zuständige Stelle die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten sowie aller anderen Bundesländer über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu informieren.
2
Absatz 2 gilt mit den Maßgaben, dass die Vorwarnung auszulösen ist, sobald die mit Gründen versehene Gerichtsentscheidung vorliegt, und dass eine aktualisierte Unterrichtung vorzunehmen ist, wenn die Gerichtsentscheidung aufgehoben, abgeändert, bestätigt oder in Rechtskraft erwachsen ist.
(4) Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1190 (ABl. L 262 vom 12.8.2020, S. 4) geändert worden ist.
(5) Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 1 bis 4 ist
1.
für die Entgegennahme einer Vorwarnung durch das Binnenmarkt-Informationssystem IMI die für die Anerkennung der entsprechenden ausländischen Berufsqualifikationen zuständige Behörde,
2.
für die Mitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem IMI über den Ausspruch einer Vorwarnung die Behörde, die die Ausübung des Berufes untersagt hat, oder das Gericht, das die Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise festgestellt hat.
(6) Das für das jeweilige Berufsrecht zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, ergänzend zu den in Absatz 4 bezeichneten Regelungen durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.
¹4

§ 13c Partieller Zugang

(1) Liegen sämtliche Voraussetzungen des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG vor, gewährt die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben dieses Artikels auf Antrag und im Einzelfall einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit, soweit sich die Berufstätigkeit objektiv von anderen im Freistaat Sachsen unter diesen reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt.
(2) Wurde der partielle Zugang gewährt, ist für die Berufstätigkeit die Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates in der deutschen Übersetzung zu führen.
(3) Das für das jeweilige Berufsrecht zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.
¹5

Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften

§ 14 Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen

(1)
1
Kann die antragstellende Person die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 oder § 12 Absatz 1 aus Gründen, die die antragstellende Person nicht zu vertreten hat, nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand verbunden, stellt die zuständige Stelle die für einen Vergleich mit der entsprechenden inländischen Berufsbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person durch sonstige geeignete Verfahren fest.
2
Die antragstellende Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen.
3
Die zuständige Stelle ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.
(2) Sonstige geeignete Verfahren zur Ermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen.
(3) Die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit nach § 4 oder § 9 erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Verfahren.
¹6

§ 14a Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes

(1)
1
Im Fall des § 81a des
Aufenthaltsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den §§ 4 und 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen Stelle.
2
Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Absatz 2 erworben hat.
3
Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes
.
(2)
1
Die zuständige Stelle bestätigt der antragstellenden Person innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen.
2
In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 sowie die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen.
3
Sind die nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind.
4
Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
5
Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes
.
(3)
1
Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden.
2
Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
3
Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
4
Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
5
Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes
an den Arbeitgeber als Bevollmächtigtem der antragstellenden Person.
(4)
1
In den Fällen des § 5 Absatz 4 oder 5 oder § 12 Absatz 4 oder 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt.
2
In den Fällen des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5) Der Antrag auf Feststellung nach § 4 soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.
¹7

§ 15 Mitwirkungspflichten

(1) Die antragstellende Person ist verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)
1
Kommt die antragstellende Person dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die zuständige Stelle ohne weitere Ermittlungen entscheiden.
2
Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(3)
1
Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die antragstellende Person auf die Folge hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.
2
Der Hinweis hat in Textform zu erfolgen.
¹8

Teil 3 Schlussvorschriften

§ 16 Statistik

(1) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen wird eine Landesstatistik geführt.
(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:
1.
Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Wohnort der antragstellenden Person, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen,
2.
Ausbildungsstaat, deutscher Referenzberuf oder deutsche Referenzausbildung,
3.
Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, Besonderheiten im Verfahren,
4.
Meldungen und Entscheidungen betreffend die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 7 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG sowie
5.
eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber.
(3) Hilfsmerkmale sind:
1.
Name und Anschrift der auskunftspflichtigen Personen,
2.
Name, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sowie
3.
Datensatznummer.
(4)
1
Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht.
2
Die Angaben nach Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig.
3
Auskunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften für die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen.
(5) Die Angaben sind elektronisch an das Statistische Landesamt zu übermitteln.
(6) An die obersten Bundes- und Landesbehörden sowie an das Statistische Bundesamt dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(7) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden,
2.
einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für den in § 1 genannten Zweck erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale ein Erweitern des Erhebungsumfangs vermieden wird, und
3.
die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.
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§ 17 Evaluation

Auf der Grundlage der Statistik nach § 16 berichtet die Staatsregierung dem Sächsischen Landtag spätestens zum Ende des Jahres 2026 über die Anwendung dieses Gesetzes und seine Auswirkungen.
2⁰
1
§ 2 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 422) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 733)
2
§ 3 geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Februar 2016
(SächsGVBl. S. 86)
3
§ 4 geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Februar 2016
(SächsGVBl. S. 86), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 522) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 733)
4
§ 5 geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Februar 2016
(SächsGVBl. S. 86) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 733)
5
§ 6 geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Februar 2016
(SächsGVBl. S. 86) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 733)
6
§ 7 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 422) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 733)
7
Teil 2 Abschnitt 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22, L 271 vom 16. 10. 2007, S. 18, L 93 vom 4. 4. 2008, S. 28, L 33 vom 3. 2. 2009, S. 49, L 305 vom 24. 10. 2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28. 12. 2013, S. 132) geändert worden ist.
8
§ 9 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 733)
9
§ 10 geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Februar 2016
(SächsGVBl. S. 86) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 733)
10
§ 11 geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Februar 2016
(SächsGVBl. S. 86) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 733)
11
§ 12 neu gefasst durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 733)
12
§ 13 geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Februar 2016
(SächsGVBl. S. 86), durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 26. April 2017
(SächsGVBl. S. 242, 263) durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 422) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 733)
13
§ 13a eingefügt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Februar 2016
(SächsGVBl. S. 86) und geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 733)
14
§ 13b eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 733)
15
§ 13c eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 733)
16
§ 14 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 733)
17
§ 14a eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 733)
18
§ 15 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 422) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 733)
19
§ 16 geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Februar 2016
(SächsGVBl. S. 86), durch
Artikel 42 des Gesetzes vom 26. April 2018
(SächsGVBl. S. 198) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 733)
20
§ 17 neu gefasst durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 733)
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