Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen Landesverwaltung, Kommunalverwaltung sowie Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern (SächsVFAVO)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen Landesverwaltung, Kommunalverwaltung sowie Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern
(SächsVFAVO)
Vom 26. November 2001
Aufgrund von § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst vom 2. November 1995 (SächsGVBl. S. 355) wird verordnet:
§ 1 Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung
(1) Die Ausbildung in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung wird zusammengefasst.
(2) Gegenstand der fachrichtungsbezogenen Berufsausbildung im dritten Ausbildungsjahr sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Fallbezogene Rechtsanwendung,
2.
Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts,
3.
Kommunalrecht.
(3) Darüber hinaus sind im dritten Ausbildungsjahr folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln oder zu vertiefen:
1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.
Umweltschutz,
3.
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
4.
Informations- und Kommunikationssysteme,
5.
Kommunikation und Kooperation,
6.
Betriebliche Organisation,
7.
Rechnungswesen sowie
8.
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren.
§ 2 Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern
(1) Gegenstand der fachrichtungsbezogenen Berufsausbildung im dritten Ausbildungsjahr sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Fallbezogene Rechtsanwendung,
2.
Selbstverwaltungsrecht,
3.
Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung,
4.
Berufsbildungsrecht.
(2) Darüber hinaus sind im dritten Ausbildungsjahr folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln oder zu vertiefen:
1.
Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes,
2.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz,
4.
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
5.
Informations- und Kommunikationssysteme,
6.
Kommunikation und Kooperation,
7.
Betriebliche Organisation sowie
8.
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren.
§ 3 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach den §§ 1 und 2 sollen nach der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt oder vertieft werden.
§ 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung (
SächsVFAVO
) vom 7. Dezember 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 5) außer Kraft.
Dresden, den 26. November 2001
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht
Anlage 1 (zu § 3)
Ausbildungsrahmenplan für die Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung
I. Sachliche Gliederung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
1 | Fallbezogene Rechtsanwendung (§ 1 Abs. 2 Nr. 1) | a) | Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen |
b) | bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden | ||
c) | Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten | ||
d) | Entscheidungen begründen | ||
2 | Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) | a) | örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen |
b) | Anträge aufnehmen | ||
c) | Bescheide vorbereiten | ||
d) | Vollstreckungsarten unterscheiden | ||
e) | Rechtmäßigkeit von einfachen Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen | ||
f) | sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten vorbereiten und begründen | ||
g) | Rechtsbehelfe prüfen | ||
3 | Kommunalrecht (§ 1 Abs. 2 Nr. 3) | a) | Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung sowie Formen und Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften erläutern |
b) | Rechte und Pflichten von Bürgern und Einwohnern bei der Sachbearbeitung berücksichtigen | ||
c) | rechtliche Stellung der Organe der kommunalen Gebietskörperschaften erläutern | ||
d) | bei der Vorbereitung von Sitzungen und beim Vollzug der Beschlüsse kommunaler Beschlussgremien mitwirken | ||
e) | Rechts- und Fachaufsicht über die kommunalen Gebietskörperschaften erläutern | ||
f) | Rechtsformen gemeindlicher Unternehmen abgrenzen | ||
g) | Wirtschaftsgrundsätze für gemeindliche Unternehmen beschreiben |
II. Zeitliche Gliederung
1.
In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.1*
Betriebliche Organisation,
5.3*
Rechnungswesen: Lernziele b und e,
3**
Kommunalrecht
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der folgenden Berufsbildpositionen zu vertiefen:
1.3*
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4*
Umweltschutz,
2*
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
3*
Informations- und Kommunikationssysteme,
5.3*
Rechnungswesen: Lernziele a, c und d.
2.
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
2**
Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der folgenden Berufsbildpositionen zu vertiefen:
2*
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
3*
Informations- und Kommunikationssysteme,
7*
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren: Lernziele d bis g.
3.
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
1**
Fallbezogene Rechtsanwendung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der folgenden Berufsbildpositionen zu vertiefen:
2*
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
3*
Informations- und Kommunikationssysteme,
4*
Kommunikation und Kooperation,
7*
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren: Lernziele d bis g,
2**
Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts.
_____________________
*
Lfd. Nr. der Anlage 1 Abschnitt I zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
**
Lfd. Nr. der Ziffer I dieser Anlage
Anlage 2 (zu § 3)
Ausbildungsrahmenplan für die Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern
I. Sachliche Gliederung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
1 | Fallbezogene Rechtsanwendung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) | a) | Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen |
b) | bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden | ||
c) | Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten | ||
d) | Entscheidungen begründen | ||
e) | Widerspruchsbescheide entwerfen | ||
2 | Selbstverwaltungsrecht (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) | a) | Bedeutung der Selbstverwaltung durch die Kammern für die Wirtschaft erläutern |
b) | staatliche Aufsicht über die Kammern erläutern | ||
c) | Satzung und Wahlordnung der ausbildenden Stelle beschreiben | ||
d) | Aufgaben und Zusammensetzung von Handwerksorganisationen und Kammern sowie die Zugehörigkeit von Gewerbebetrieben erläutern | ||
3 | Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) | a) | bei Gewerbean-, um- und -abmeldungen beraten |
b) | Stellungnahmen zu Gewerbeuntersagungsverfahren vorbereiten | ||
c) | Rechtsvorschriften zum Handels- und Genossenschaftsregister anwenden, insbesondere Anträge auf Eintragung, Änderung und Löschung im Handelsregister prüfen und Stellungnahmen an das Amtsgericht vorbereiten | ||
d) | Bestimmungen über die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks, über die Handwerksrolle und das handwerksähnliche Gewerbe anwenden | ||
e) | Stellungnahmen zu Bußgeldverfahren wegen Schwarzarbeit vorbereiten | ||
f) | das Sachverständigenwesen erläutern | ||
g) | Ratsuchende über Schiedsgerichtsverfahren und die Aufgaben von Sachverständigen informieren | ||
h) | Bestellung, Vereidigung und Benennung von Sachverständigen vorbereiten | ||
i) | über die Möglichkeiten zur Erhaltung des lauteren Wettbewerbs und die Schlichtungsmöglichkeiten im Streitfalle informieren | ||
j) | Anträge auf Genehmigung von Ausverkäufen bearbeiten | ||
k) | Betriebsberatungen vorbereiten; über Förderungsprogramme informieren | ||
l) | an der Wirtschaftsbeobachtung mitwirken, insbesondere Konjunkturumfragen auswerten | ||
m) | Ursprungszeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland dienende Bescheinigungen vorbereiten | ||
n) | Stellungnahmen zu Anträgen auf Unabkömmlichkeits-Stellung und Rückstellung entwerfen | ||
4 | Berufsbildungsrecht (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) | a) | Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung und des Jugendarbeitsschutzes anwenden |
b) | Voraussetzungen für die persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders sowie für die Eignung der Ausbildungsstätte prüfen | ||
c) | Ausbildungsverträge prüfen und das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führen | ||
d) | bei Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit mitwirken | ||
e) | Zulassungsanträge prüfen und Prüfungen organisatorisch vorbereiten |
II. Zeitliche Gliederung
1.
In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.1*
Betriebliche Organisation,
2**
Selbstverwaltungsrecht
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der folgenden Berufsbildpositionen zu vertiefen:
1.1*
Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes,
2*
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe.
2.
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
3**
Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung, Lernziele a bis c und f bis n
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der folgenden Berufsbildpositionen zu vertiefen:
1.3*
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4**
Umweltschutz,
2*
Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
3*
Informations- und Kommunikationssysteme,
7 *
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren.
3.
In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1**
Fallbezogene Rechtsanwendung,
3**
Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung, Lernziele d und e,
4**
Berufsbildungsrecht
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der folgenden Berufsbildpositionen zu vertiefen:
3*
Informations- und Kommunikationssysteme,
4*
Kommunikation und Kooperation,
7*
Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren.
_____________________
*
Lfd. Nr. der Anlage 1 Abschnitt I zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029)
**
Lfd. Nr. der Ziffer I dieser Anlage
Feedback