Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung – SächsSchKGAGFördVO
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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Förderung von Beratungsstellen nach dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförder- verordnung – SächsSchKGAGFördVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
über die Förderung von Beratungsstellen nach dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
(Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförder- verordnung – SächsSchKGAGFördVO)
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Vom 23. Dezember 2008

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2024

Es wird verordnet aufgrund von:
1.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG)
vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung,
2.
§ 7 Abs. 1 des
Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (SächsSchKGAG)
vom 13. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 330) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1 Förderbehörde

Zuständig für die Förderung von Beratungsstellen nach § 6 des
Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
ist die Landesdirektion Sachsen.
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§ 2 Verfahren

(1) Die Förderung erfolgt auf der Grundlage dieser Verordnung, nach § 6 des
Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
und nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember
2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der dazu erlassenen
Verwaltungsvorschriften
.
(2)
1
Der Förderantrag soll von der Beratungsstelle bis zum 31. Oktober des dem Förderzeitraum vorangehenden Jahres bei der Förderbehörde eingereicht werden.
2
Neben einem Finanzierungsplan, der summarisch alle Personalkosten, alle Sachkosten und alle Einnahmen und Eigenmittel ausweist, ist die Kalkulation der Personalkosten für Beratungsfachkräfte vorzulegen.
(3)
1
Bis zum 31. März des Folgejahres ist die sachgerechte Verwendung der Fördermittel von den Trägern der Beratungsstellen nachzuweisen.
2
Soweit der Nachweis der sachgerechten Verwendung nicht erbracht wird, sind die Mittel zurückzuerstatten.
Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 497), durch Verordnung vom 15. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 630), durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. April 2017 (SächsGVBl. S. 277) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 331)
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§ 3 Einzugsgebiete

Einzugsgebiete im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 des
Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.
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§ 4 Höhe der Landesförderung

(1)
1
Die Förderhöhe beträgt pro Vollzeitäquivalent und Jahr 82 300 Euro als Festbetragsfinanzierung zur Deckung der Personal- und Sachkosten.
2
Der Anteil der Sachkosten an dem in Satz 1 genannten Festbetrag ist auf einen Betrag von 16 000 Euro begrenzt.
3
Davon ist ein Mindestbetrag von 1 200 Euro pro Vollzeitäquivalent für die Finanzierung von Weiterbildung und Supervision vorzusehen.
(2)
1
Ergänzend zu der in Absatz 1 genannten Förderung können in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Kosten für Sprachmittlerleistungen erstattet werden.
2
Erstattungsfähig sind Honorare für Sprachmittler von in der Regel bis zu 55 Euro pro Stunde und Reisekosten nach dem
Sächsischen Reisekostengesetz
vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 5 Leistungsbezogene Förderung

(1)
1
Die Förderbehörde bestimmt jährlich für das Folgejahr die Anzahl der jeweils für den Freistaat Sachsen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des
Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
erforderlichen Vollzeitäquivalente.
2
Grundlage ist der Bevölkerungsbestand am 31. Dezember des vergangenen Jahres.
3
Die nach Satz 1 festgelegte Anzahl wird für die Aufgaben gemäß
1.
§ 2 Absatz 1 Nummer 7 des
Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
insgesamt um drei Vollzeitäquivalente in bis zu fünf Pränataldiagnostik-Fachberatungsstellen und
2.
§ 2 Absatz 1 Nummer 8 des
Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
insgesamt um weitere zwei Vollzeitäquivalente
erhöht.
(2) Die Förderbehörde legt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und unter Berücksichtigung von § 6 Absatz 1 des
Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
die Anzahl der im Folgejahr geförderten Vollzeitäquivalente der einzelnen Beratungsstellen fest.
(3)
1
Ergibt sich für das Folgejahr eine geringere Anzahl nach Absatz 1 Satz 1 als im laufenden Jahr, ermittelt die Förderbehörde die Auslastungsquoten aller Beratungsstellen und benennt die Beratungsstellen mit den niedrigsten Auslastungsquoten.
2
Die Auslastung wird auf der Grundlage des Berichts gemäß § 7 Absatz 2 des
Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
nach der Anlage ermittelt.
Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 497) und durch Verordnung vom 15. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 630)
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§ 6 Übergangsregelung

Der Antrag für die Erstattung der Kosten nach § 4 Absatz 2 ist für das Jahr 2019 abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 bis spätestens vier Wochen nach Verkündung
dieser Verordnung einzureichen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft, mit Ausnahme von § 2 Abs. 2, der am Tag nach seiner Verkündung in Kraft tritt.
Dresden, den 23. Dezember 2008
Die Staatsministerin für Soziales Christine Clauß

Anlage (zu § 5 Abs. 3 Satz 2)

Verordnung vom 15. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 630) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. April 2017 (SächsGVBl. S. 277)
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Berechnungsgrundlage für die Auslastung einer Schwangerschafts- oder Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle
I. Begriffe
Supervision ist eine Form geleiteter, prozessorientierter, berufsbezogener Beratung. Die Anleitung findet durch einen erfahrenen Fachmann statt, der über besondere Kompetenzen für diese Arbeit verfügt. In der Regel wird diese Beratung in Gruppen durchgeführt.
Schwangerschaftskonfliktberatung ist gemäß § 219
StGB
erforderlich, damit ein Schwangerschaftsabbruch straffrei durchgeführt werden kann. Eine Schwangerschaftskonfliktberatung umfasst Konfliktklärung hinsichtlich der emotionalen, seelischen, partnerschaftlichen und lebensplanerischen Aspekte von Elternschaft beziehungsweise eines Schwangerschaftsabbruchs, Informationen über staatliche und andere Sozialleistungen und Unterstützungen, Aufklärung hinsichtlich eines operativen oder medikamentösen Eingriffs und über Kosten und Finanzierung eines Schwangerschaftsabbruchs sowie Erläuterung der Rechtsgrundlage.
Psychologische/psychosoziale Beratungen sind Beratungen zu den Informationen gemäß § 2
Schwangerschaftskonfliktgesetz
(
SchKG
).
Präventionsveranstaltungen sind Veranstaltungen, die Informationen über vorbeugende Maßnahmen, insbesondere Angebote zu Fragen der Partnerschaft, Sexualaufklärung, Familienplanung und Schwangerschaft sowie der Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens geben, um ein unerwünschtes Ereignis oder eine unerwünschte Entwicklung zu vermeiden.
Vernetzungsarbeit ist das Arbeiten in einem Geflecht von Beziehungen zu anderen Personen in verschiedenen Einrichtungen und Behörden, um rasch weitere Informationen oder Hilfen für Ratsuchende zu erhalten oder um Krisensituationen zu vermeiden oder zu bewältigen.
II. Basiswerte
Basiswerte
Nr. Beschreibung Dauer
1. Aufwand für Weiterbildung
Für Weiterbildung können maximal 2 400 Minuten pro Vollzeitäquivalent pro Jahr angerechnet werden. Eine Zusatzqualifikation für die Schwangerschaftskonfliktberatung wird zusätzlich angerechnet. abhängig von der tatsächlichen Durchführung
2. Aufwand für Supervision
Für Supervision können maximal 1 800 Minuten pro Vollzeitäquivalent pro Jahr angerechnet werden abhängig von der tatsächlichen Durchführung
3. Durchschnittlicher Zeitbedarf
a) für ein Gespräch zur Schwangerschaftskonfliktberatung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 SächsSchKGAG ohne Beratung nach Buchstabe d 90 Minuten
b) für ein Gespräch zur Beratung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 SächsSchKGAG ohne Beratung nach Buchstabe d einschließlich einer Beratung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 SächsSchKGAG 90 Minuten
c) bei einer Beratung im Rahmen eines Hausbesuches zusätzlich zu den Buchstaben b und d 60 Minuten
d) bei psychologischer/psychosozialer Beratung aa) als Einzelberatung bb) als Paarberatung 75 Minuten 105 Minuten
e) für eine Präventionsveranstaltung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 SächsSchKGAG 240 Minuten
f) für einen Beratungsfall zur vertraulichen Geburt gemäß Abschnitt 6 SchKG 1 800 Minuten
4. Aufwand für
a) Mitarbeit in lokalen Netzwerken, die dem Kinderschutz dienen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 8 SächsSchKGAG pro Vollzeitäquivalent pro Jahr 2 375 Minuten
b) sonstige Vernetzungsarbeit pro Vollzeitäquivalent pro Jahr einschließlich Vernetzung zum Verfahren der vertraulichen Geburt gemäß Abschnitt 6 SchKG 3 960 Minuten
III. Berechnung der Gesamtjahresarbeitsleistung
Die Gesamtjahresleistung einer Beratungsstelle wird als Summe aus folgenden Positionen ermittelt:
1.
Summe der absolvierten Weiterbildungszeiten pro Beratungsstelle
2.
Summe der durchgeführten Supervisionszeiten pro Beratungsstelle
3.
Anzahl der Schwangerschaftskonfliktberatungsgespräche gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2
SächsSchKGAG
multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a
4.
Anzahl der Beratungsgespräche multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe b
5.
Anzahl der Hausbesuche multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe c
6.
Anzahl der psychologischen/psychosozialen Beratungsgespräche
a)
als Einzelberatung multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa
b)
als Paarberatung multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb
7.
Anzahl der Präventionsveranstaltungen multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe e
8.
Anzahl der Beratungsfälle zur vertraulichen Geburt gemäß Abschnitt 6
SchKG
multipliziert mit Ziffer II Nummer 3 Buchstabe f
9.
Anzahl der Vollzeitäquivalente multipliziert mit Ziffer II Nummer 4 Buchstabe a
10.
Anzahl der Vollzeitäquivalente multipliziert mit Ziffer II Nummer 4 Buchstabe b.
IV. Auslastungsberechnung
Die durchschnittliche Jahresarbeitsleistung ist die Anzahl der Arbeitstage pro Jahr multipliziert mit 480 Minuten.
Der Sollbedarf an Vollzeitäquivalenten pro Beratungsstelle wird als Quotient aus Gesamtjahresleistung und Jahresarbeitsleistung gebildet.
Die Auslastung wird als Quotient aus dem Sollbedarf an Vollzeitäquivalenten pro Beratungsstelle und dem tatsächlichen Umfang der geförderten Vollzeitäquivalente ermittelt.
1
Überschrift geändert durch
Artikel 17 der Verordnung vom 14. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 753, 760), durch
Verordnung vom 15. Oktober 2015
(SächsGVBl. S. 630) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2021
(SächsGVBl. S. 789)
2
§ 1 geändert durch
Artikel 17 der Verordnung vom 14. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 753, 760) und durch
Verordnung vom 15. Oktober 2015
(SächsGVBl. S. 630)
3
§ 2 geändert durch
Artikel 17 der Verordnung vom 14. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 753, 760), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2013
(SächsGVBl. S. 497), durch
Verordnung vom 15. Oktober 2015
(SächsGVBl. S. 630), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 11. April 2017
(SächsGVBl. S. 277) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 331)
4
§ 3 geändert durch
Verordnung vom 15. Oktober 2015
(SächsGVBl. S. 630)
5
§ 4 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 331), geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 331), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2021
(SächsGVBl. S. 789), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 2021
(SächsGVBl. S. 789) und durch
Verordnung vom 8. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 442)
6
§ 5 geändert durch
Artikel 17 der Verordnung vom 14. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 753, 760), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2013
(SächsGVBl. S. 497) und durch
Verordnung vom 15. Oktober 2015
(SächsGVBl. S. 630)
7
§ 6 eingefügt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 331)
8
§ 6 wird § 7 durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 331)
9
Anlage geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2013
(SächsGVBl. S. 497), durch
Verordnung vom 15. Oktober 2015
(SächsGVBl. S. 630) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 11. April 2017
(SächsGVBl. S. 277)
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