Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von Beratungsleistungen in der Vorgründungsphase im Freistaat Sachsen mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF Plus-Förderrichtlinie Gründungsberatung 2021–2027 – FRL GRB)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von Beratungsleistungen in der Vorgründungsphase im Freistaat Sachsen mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF Plus-Förderrichtlinie Gründungsberatung 2021–2027 – FRL GRB)
Vom 30. August 2022
1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Zweck der Zuwendung ist die Förderung von Beratungsleistungen in der Vorgründungsphase im Rahmen des Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds Plus im Förderzeitraum 2021–2027.
Die Förderung soll Existenzgründern einen leichteren Zugang zu Beratungsleistungen in der Vorgründungsphase ermöglichen, damit sie Entscheidungen in Bezug auf ihr Gründungsvorhaben gut vorbereitet treffen können. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der sächsischen Wirtschaft durch nachhaltige Existenzgründungen zu stärken und zum Aufbau von Beschäftigung beizutragen.
1.2
Der Freistaat Sachsen gewährt hierfür Zuwendungen
1.2.1
nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und
1.2.2
§§
23
,
44
und 44a der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
1.2.3
der hierzu erlassenen
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung,
1.2.4
sowie den Bestimmungen der
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) sowie dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 im Freistaat Sachsen (EU-Rahmenrichtlinie)
vom 9. Dezember 2021, (SächsABl. S. 1723), in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Förderrichtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
1.3
Beihilferechtliche Regelungen: Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (kurz: De-minimis-VO) (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (Abl. L 235/3 vom 7. Juli 2020) geändert worden ist sowie deren Nachfolgebestimmungen, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt.
1.4
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.5
Diese Förderrichtlinie wird aus Mitteln des ESF unterstützt.
2.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Gründungsberatung ist die Förderung von Beratungsleistungen in der Vorgründungsphase, die dazu dienen, über die Neugründung oder die Übernahme eines Unternehmens zu entscheiden und diese vorzubereiten.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen, die ein Unternehmen gründen oder ein bestehendes Unternehmen übernehmen wollen. Dazu zählt auch die Aufnahme oder Übernahme einer freiberuflichen Tätigkeit. Im begründeten Einzelfall kann ein Nebenwohnsitz anerkannt werden, wenn sich die Beratung auf die Übernahme eines in Sachsen ansässigen Unternehmens bezieht.
3.2
Von der Förderung sind natürliche Personen ausgeschlossen, die bereits im Nebenerwerb selbständig tätig sind oder die sich mit einem Unternehmen der Wirtschaftsprüfung, Unternehmens- oder Wirtschaftsberatung, mit einer Steuerberaterkanzlei, Rechtsanwaltskanzlei oder einem Notariat selbständig machen möchten.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Das Unternehmen darf bis zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht gegründet oder übernommen worden sein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Gewerbeanzeige beziehungsweise die Meldung beim Finanzamt.
4.2
Die Antragsteller weisen im Antrag eine dem Gründungsvorhaben dienliche Vorbildung nach. Die Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Zuwendungsempfänger über
4.2.1
Berufserfahrung aus einer vorherigen Selbständigkeit oder aus einer Tätigkeit im Management eines Unternehmens in leitender Funktion verfügen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen oder
4.2.2
eine berufliche Aus- oder Fortbildung, Meisterausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben, in denen nicht länger als zwei Jahre vor Antragstellung nachweislich kaufmännische oder betriebswirtschaftliche Fachinhalte vermittelt wurden oder
4.2.3
nicht länger als zwölf Monate vor Antragstellung gründungsrelevantes Basiswissen, zum Beispiel durch Existenzgründerseminare, zu mindestens fünf der nachfolgend genannten Themen in einem zeitlichen Umfang von mindestens 15 Unterrichtsstunden erworben haben:
–
Chancen und Risiken der Selbständigkeit,
–
Geschäftsidee entwickeln und bewerten,
–
Unternehmenskonzeption und -planung,
–
Neugründung oder Übernahme,
–
Wahl der richtigen Rechtsform,
–
Markt- und Standortanalyse,
–
Kapitalbedarf und Finanzierung,
–
Recht und Steuern,
–
Buchhaltung,
–
Fördermittel und Finanzierungshilfen.
4.3
Die Antragsteller legen mit dem Antrag ein individuelles Gründungs- oder Unternehmenskonzept vor, das die wesentlichen Elemente des geplanten Unternehmens enthält, insbesondere eine Vorhabenbeschreibung, eine Markt- und Wettbewerbsbetrachtung sowie erste Planungsrechnungen und Nachhaltigkeitskriterien, wie zum Beispiel Ewigkeitskosten.
4.4
Die Antragsteller legen mit dem Antrag die Beratungsempfehlung einer fachkundigen Stelle vor, die diese nach positiver Beurteilung des Gründungs- oder Unternehmenskonzepts und bei persönlicher und fachlicher Eignung des Existenzgründers ausstellt. Fachkundige Stellen sind die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern sowie der Landesverband der Freien Berufe Sachsen e. V. (LFB), sofern eine freiberufliche Existenzgründung angestrebt wird.
4.5
Die Beratungsleistungen erfüllen folgende Kriterien:
4.5.1
Die Beratungsleistungen beziehen sich auf ein zu gründendes oder zu übernehmendes Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen.
4.5.2
Die Beratungsleistungen werden von selbständigen Beratern durchgeführt. Die erforderliche Qualifikation des Beraters oder der Beraterin ist bei Antragstellung nachzuweisen.
4.5.3
Die Beratungsleistungen umfassen auch eine Prüfung des Gründungs- oder Unternehmenskonzepts einschließlich des Investitions- und Finanzierungskonzepts, der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse und der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens.
4.5.4
Die Beratungsleistungen beziehen sich
4.5.4.1
insbesondere auf wirtschaftliche, technische, finanzielle, organisatorische, soziale und ökologische Fragen des Gründungsvorhabens, geben Entscheidungshilfen für die Vorbereitung und Durchführung des Gründungsvorhabens oder der Übernahme eines Unternehmens, entwickeln konkrete Handlungsempfehlungen und leiten zu ihrer Umsetzung an, und
4.5.4.2
auf einen oder mehrere der folgenden Beratungsinhalte:
–
Überarbeitung und Weiterentwicklung des individuellen Gründungs- beziehungsweise Unternehmenskonzepts,
–
Erarbeitung von operativen Unternehmenszielen und -strategien,
–
Markterschließung (zum Beispiel Marktanalyse, Vertriebs-, Marketingkonzept),
–
Sicherung und Optimierung der Finanzierung der Gründung oder Übernahme (zum Beispiel Vorbereitung auf ein Bankgespräch),
–
spezifische Beratungsbedarfe bei Existenzgründungen von Sozialunternehmerinnen und Sozialunternehmern, durch Frauen oder Migranten und Migrantinnen
–
Persönlichkeitsentwicklung, Führungstätigkeit von Gründerinnen und Gründern.
4.6
Nicht zuwendungsfähig sind Kosten/Ausgaben für
4.6.1
die Erstellung eines Gründungs- oder Unternehmenskonzepts,
4.6.2
solche Beratungsleistungen
4.6.2.1
die sich überwiegend auf Rechts-, Versicherungs-, Patent- und Steuerfragen beziehen,
4.6.2.2
die weniger als zwei Tagwerke umfassen,
4.6.2.3
die ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen einschließlich Mitteln der Strukturfonds finanziert werden.
4.7
Die Förderung kann innerhalb von fünf Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden. Bei der Betrachtung des Fünfjahreszeitraums sind, neben der Förderung auf Grundlage dieser Förder- beziehungsweise einer Vorgängerrichtlinie, auch durch die Bundesrepublik Deutschland geförderte Beratungsleistungen zur Existenzgründung zu berücksichtigen.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Art:
5.1.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.1.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung mittels Kosten je Einheit
5.1.3
Finanzierungsform: Zuschuss
5.2
Umfang, Höhe:
5.2.1
Die Zuwendung wird nur für Beratungsleistungen gewährt, die in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheids erbracht werden (Bewilligungszeitraum).
5.2.2
Bemessungsgrundlage sind Tagwerke der Beratungsleistung. Bei der Gründungsberatung wird ein Festbetrag von 400 Euro je Tagwerk und bei Beratungen zu Unternehmensnachfolgen von 500 Euro je Tagwerk gewährt. Ein Tagwerk entspricht acht Zeitstunden. Dabei wird auf ganze und halbe Tagwerke abgerundet.
5.2.3
Die Anzahl förderfähiger Tagwerke legt die Bewilligungsstelle unter Berücksichtigung des persönlichen Werdeganges des Antragstellers und seiner Vorbildung sowie der Beratungsempfehlung fest. Bei Unternehmensgründungen werden maximal fünf und bei Unternehmensnachfolgen maximal zehn Tagwerke angesetzt.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Der Abschluss eines Beratungsvertrags vor Antragstellung ist förderschädlich.
6.2
Sofern ein Unternehmen im Bewilligungszeitraum gegründet oder übernommen wird, stellt die SAB eine De-minimis-Bescheinigung aus.
7.
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Der Förderantrag ist spätestens zwei Monate ab dem Datum der Beratungsempfehlung zu stellen. Im Förderantrag ist die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzung (Vorbildung) nachzuweisen. Auf Anforderung ist eine entsprechend qualifizierte Teilnahmebescheinigung vorzulegen. Die vollständige Aufstellung aller Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, ist im Internet unter
www.sab.sachsen.de
veröffentlicht.
7.2
Verwendungsnachweisverfahren
7.2.1
Abweichend von 6.4.2 der
EU-Rahmenrichtlinie
wird auf die Einreichung eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichtet.
7.2.2
Abweichend von 6.1
NBest-EU
ist der Verwendungsnachweis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende des Bewilligungszeitraums einzureichen.
7.2.3
Zum Verwendungsnachweis reichen die Zuwendungsempfänger ein:
7.2.3.1
den Abschlussbericht über die erbrachte Beratungsleistung (Sachbericht). Der Abschlussbericht enthält folgende Bestandteile:
–
von den jeweiligen Zuwendungsempfängern und von den jeweiligen Beratern bestätigte Angaben zum Beratungsumfang (Datum der Beratungstage und Aufstellung der geleisteten/empfangenen Beratungsstunden) und den Beratungsthemen,
–
die Bewertung des beabsichtigten Gründungsvorhabens durch den Berater oder die Beraterin (siehe oben 4.5.3);
7.2.3.2
Im Verwendungsnachweis ist anzugeben, ob im Bewilligungszeitraum ein Unternehmen gegründet oder übernommen wurde.
7.3
Auszahlungsverfahren
7.3.1
Die Bewilligungsstelle ermittelt den Auszahlungsbetrag auf der Grundlage des im Verwendungsnachweis ausgewiesenen Beratungsumfangs abgerundet auf ganze oder halbe Tagwerke.
7.3.2
Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall weitere Angaben und Belege verlangen.
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
8.1
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
8.2
Gleichzeitig tritt Teil B.I.1 der
Mittelstandsrichtlinie
vom 23. März 2020 (SächsABl. S. 398), die durch die Richtlinie vom 12. Mai 2021 (SächsABl. S. 644) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224) außer Kraft.
Dresden, den 30. August 2022
Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig
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