VwV Muster Beratung und sonderpädagogischer Förderbedarf
DE - Landesrecht Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die im Rahmen der Beratung und des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 13 Absatz 10 der Schulordnung Förderschulen zu verwendenden Muster (VwV Muster Beratung und sonderpädagogischer Förderbedarf)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die im Rahmen der Beratung und des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 13 Absatz 10 der Schulordnung Förderschulen zu verwendenden Muster (VwV Muster Beratung und sonderpädagogischer Förderbedarf)
Vom 1. September 2023

I. Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Beratung und das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 13 der
Schulordnung Förderschulen
vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713, 1184) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 der
Schulordnung Grundschulen
vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 71) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 der
Schulordnung Gemeinschaftsschulen
vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), in der jeweils geltenden Fassung, und gemäß § 64a Absatz 1 Nummer 1 der
Schulordnung Oberschulen
vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Absatz 4 Satz 2 der
Schulordnung Grundschulen
.

II. Verwendung

Im Rahmen der Beratung und des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind das Antragsmuster und die Formblätter zu verwenden, die in den Anlagen zu dieser Verwaltungsvorschrift enthalten sind.

III. Elektronische Verarbeitung

1.
Die unter Ziffer II genannten Antragsmuster und Formblätter sind elektronisch zu verarbeiten. Bei der elektronischen Verarbeitung der unter Ziffer II genannten Antragsmuster und Formblätter bleibt § 13 Absatz 8 Satz 2 und 3 sowie Absatz 9 Satz 1 der
Schulordnung Förderschulen
unberührt. Die Regelungen der
VwV Schuldatenschutz
vom 11. Juli 2018 (MBl. SMK S. 282), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
2.
Sicherheit der Daten
a)
Für die Sicherheit der Daten sind ergänzend zu Ziffer III Nummer 5 und 6 der
VwV Schuldatenschutz
nach dem aktuellen Stand der Technik angemessene Maßnahmen zu treffen, um eine nachträgliche Überprüfung und Feststellung zu gewährleisten, ob und von wem Daten eingegeben, verändert, entfernt oder übermittelt worden sind. Dafür können die Regelungen der
VwV Informationssicherheit SMK
vom 27. Januar 2016 (SächsABl. S. 196), die durch Ziffer I der Verwaltungsvorschrift vom 12. Mai 2020 (MBl. SMK S. 80) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend angewendet werden.
b)
Die Daten sind nach dem aktuellen Stand der Technik vor Manipulationen zu schützen. Buchstabe a Satz 2 gilt entsprechend.
3.
Sicherung der Daten
a)
Die Daten müssen regelmäßig und sollen mindestens monatlich gesichert werden. Es ist Vorsorge zu treffen, dass alle gespeicherten Daten beim Ausfall des Datenverarbeitungsgeräts oder des mobilen Datenträgers jederzeit zur Verfügung stehen.
b)
Eine vollständige Sicherung in unveränderter elektronischer Form ist durchzuführen und aufzubewahren.
c)
Für Daten, die nach der
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Aufbewahrung und Aussonderung schulischer Unterlagen
vom 7. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1154), zuletzt enthalten in der Veraltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), in der jeweils geltenden Fassung, aufzubewahren sind, ist bei Aufbewahrung in elektronischer Form deren Lesbarkeit bis zu ihrer Archivierung oder Vernichtung zu gewährleisten.
4.
Von den Mustern gemäß den Anlagen zu dieser Verwaltungsvorschrift darf abgewichen werden, soweit dies für die elektronische Verarbeitung erforderlich ist und die in den Mustern vorgeschriebenen Angaben enthalten sind. Ausdrucke sollen den Mustern entsprechen. Insbesondere darf anstelle des Unterstreichens des Zutreffenden nur das Zutreffende ausgewiesen werden. Anstelle des Signums und der Unterschrift ist eine elektronische Signatur zu verwenden.

IV. Ausnahmeregelung

Ist in Einzelfällen eine elektronische Verarbeitung nach Ziffer III nicht möglich, erfolgt die Verarbeitung in Papierform und eine postalische Übersendung dieser Dokumente.

V. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
VwV Muster sonderpädagogischer Förderbedarf und Beratung
vom 13. Juli 2018 (MBl. SMK S. 338), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211) außer Kraft.
Dresden, den 1. September 2023
Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz

Anlagen

Formblatt B1
Formblatt B2
Formblatt V1
Formblatt V2
Formblatt V3
Formblatt V4
Formblatt V5
Formblatt V6
Formblatt V7
Formblatt BV1
Formblatt F2
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