Sächsische Ökokontrollstellenverordnung – SächsÖKontrVO
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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Aufgabenübertragung und Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz (Sächsische Ökokontrollstellenverordnung – SächsÖKontrVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Aufgabenübertragung und Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz (Sächsische Ökokontrollstellenverordnung – SächsÖKontrVO)
Vom 15. Juli 2024
Auf Grund des § 2 Absatz 3 Satz 1 des
Öko-Landbaugesetzes
vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 219) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 7 der
Ermächtigungsübertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft sowie Verbraucherschutz
vom 7. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 5), verordnet das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft:

§ 1 Aufgabenübertragung an private Kontrollstellen

Jeder privaten Kontrollstelle, die im Freistaat Sachsen
1.
das Kontrollverfahren im Sinne von Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/207 (ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 6) geändert worden ist, durchführen und
2.
das Zertifikat nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 ausstellen will,
müssen diese Aufgaben von der zuständigen Behörde übertragen werden.

§ 2 Beleihung privater Kontrollstellen

Jede private Kontrollstelle, die im Freistaat Sachsen die Aufgabe nach Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Unterabsatz 3 und Nummer 1.8.6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 wahrnehmen will, muss von der zuständigen Behörde beliehen worden sein.

§ 3 Voraussetzungen und Verfahren der Aufgabenübertragung

(1) Die Übertragung der Aufgaben nach § 1 erfolgt nur an Kontrollstellen, die gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des
Öko-Landbaugesetzes
von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Wirkung für den Freistaat Sachsen zugelassen sind und über eine Haftpflichtversicherung für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Kontrollmaßnahmen verursachte Schäden in angemessener Höhe verfügen.
(2) Die Aufgabenübertragung erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.
(3) Mit dem Antrag hat sich die Kontrollstelle schriftlich zu verpflichten,
1.
im Rahmen der Kontrollen den Maßnahmenkatalog nach den Vorgaben der Verfahrensanweisung gemäß § 14 der
Öko-Landbaugesetz
-Durchführungsverordnung anzuwenden,
2.
die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft wahrzunehmen und die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen sowie des
Öko-Landbaugesetzes
und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen,
3.
fortlaufend alle personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben sicherzustellen,
4.
jede Änderung der nach Absatz 2 eingereichten Unterlagen der zuständigen Behörde bekanntzugeben,
5.
die kontrollierten Unternehmen auf die Regelungen der Kennzeichnung gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2018/848 und des
Öko-Kennzeichengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 219) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der auf seiner Grundlage erlassenen Durchführungsverordnungen hinzuweisen,
6.
bei ihr eingehende An- und Abmeldungen der kontrollpflichtigen Unternehmen nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848, Mitteilungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1, Anzeigen nach § 10 Absatz 5 Satz 1 sowie Meldungen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der
" data-name="Bio-AHVV" data-id="1182">Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung
vom 27. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 265) unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten,
7.
den Freistaat Sachsen von der Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, die durch Kontrollmaßnahmen verursacht werden, freizustellen sowie
8.
bis zum 31. Januar eines jeden Jahres der zuständigen Behörde einen zusammenfassenden Bericht über die Kontrolltätigkeit im Vorjahr, die bis zum Vorjahresende kontrollierten Unternehmen, die aufgetretenen Verstöße und die verhängten Sanktionen vorzulegen.
(4) Die zuständige Behörde ist berechtigt,
1.
eine Prüfung bei Sitz und Betriebsstätten des Antragstellers im Freistaat Sachsen durchzuführen, oder
2.
soweit der Antragsteller seinen Sitz nicht im Freistaat Sachsen hat, von der im Sitzland zuständigen Behörde Prüfungsergebnisse und Unterlagen anzufordern und diese einzusehen,
wenn sich diese Maßnahmen für die Entscheidung über den Antrag als erforderlich erweisen.

§ 4 Voraussetzungen und Verfahren der Beleihung

(1)
1
Mit der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 2 kann nur beliehen werden, wem die Aufgaben nach § 1 gemäß § 3 Absatz 2 übertragen sind.
2
Dem Antrag sind die Unterlagen gemäß § 6 der
Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung
vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 206) beizufügen.
3
§ 3 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Die Beleihung ist zu befristen.
(3)
1
Nach der Beleihung werden die Leiterin oder der Leiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der beliehenen Kontrollstelle unverzüglich von der zuständigen Behörde verpflichtet gemäß § 1 des
Verpflichtungsgesetzes
vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist.
2
Alle übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auch wenn sie nur vorübergehend oder im Einzelfall für die Kontrollstelle tätig werden, werden von der Kontrollstellenleitung verpflichtet.
(4)
1
Soweit es zur Sicherung der Wahrnehmung der zu übertragenden Aufgaben erforderlich ist, kann die Zahl der beliehenen Kontrollstellen beschränkt werden.
2
Dabei richtet sich die Auswahl nach der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit.

§ 5 Rechts- und Fachaufsicht, Widerspruchsbehörde

(1)
1
Mit der Aufgabenübertragung untersteht die Kontrollstelle der Fach- und Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde.
2
Die zuständige Behörde kann die einer beliehenen Kontrollstelle übertragene Aufgabe im Einzelfall auch selbst wahrnehmen.
(2) Die zuständige Behörde entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen der beliehenen Kontrollstellen.

§ 6 Widerruf der Beleihung und Aufgabenübertragung

Die Beleihung und die Aufgabenübertragung können widerrufen werden, wenn die Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist oder die Kontrollstelle eine nach § 3 Absatz 3 gegebene Verpflichtung nicht einhält.

§ 7 Übergangsbestimmungen

1
Kontrollstellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Öko-Landbaugesetzes durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Wirkung für den Freistaat Sachsen zugelassen sind und im Freistaat Sachsen Zertifizierungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 des
Öko-Landbaugesetzes
durchführen, gelten als vorläufig beauftragte Kontrollstellen im Sinne dieser Verordnung.
2
Unbeschadet anderer Vorschriften erlischt diese vorläufige Beauftragung
1.
wenn nicht bis zum 31. Januar 2025 die Beauftragung nach § 3 Absatz 2 beantragt wird,
2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag nach § 3 Absatz 2 oder
3.
im Falle des Erlöschens der Zulassung nach § 4
Öko-Landbaugesetzes
.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Sächsische Öko-Beleihungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 447), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. April 2016 (SächsGVBl. S. 180) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 15. Juli 2024
Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther
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