VwV-Kostenbeitrag im Maßregelvollzug
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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Erhebung von Unterbringungskostenbeiträgen im Maßregelvollzug (VwV-Kostenbeitrag im Maßregelvollzug)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz
über die Erhebung von Unterbringungskostenbeiträgen im Maßregelvollzug
(VwV-Kostenbeitrag im Maßregelvollzug)
Vom 14. Mai 2018
Zum
Sächsischen Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2014 (SächsGVBl. S. 446) geändert worden ist, erlässt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz für die Erhebung von Unterbringungskostenbeiträgen im Maßregelvollzug folgende Verwaltungsvorschrift:

A. Anwendungsbereich (zu § 38 Absatz 1)

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Erhebung von Kostenbeiträgen beim Vollzug der Unterbringung von Personen nach den §§ 63, 64 Absatz 1 des
Strafgesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, und § 7 des
Jugendgerichtsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, sowie nach § 126a der
Strafprozeßordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, und § 463 Absatz 1 in Verbindung mit § 453c der
Strafprozeßordnung
.

B. Behandlungsplan (zu § 38 Absatz 1 Satz 2 und 5, § 21 Absatz 1)

I.
Die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung bestimmt, wer den Behandlungsplan aufstellt, ändert und wer die Durchführung des Behandlungsplanes überwacht.
II.
Der Behandlungsplan ist für jeden Patienten individuell zu erstellen und bedarf der Schriftform.
III.
Wird eine arbeitstherapeutische Maßnahme ärztlich verordnet, ist im Behandlungsplan die zu verrichtende Tätigkeit im Hinblick auf das Behandlungsziel zu beschreiben. Auch die Gesamtdauer der arbeitstherapeutischen Maßnahme sowie der tägliche oder wöchentliche Tätigkeitsumfang sind darzustellen.

C. Finanzielle Regelungen

I.
Bezüge (zu § 38 Absatz 2 Satz 3)
1.
Die Patienten erhalten Bezüge in Form von
a)
Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit,
b)
Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an schulischen
und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen,
c)
Zuwendungen für die Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen.
2.
Der Bemessung der Bezüge sind neun Prozent der Bezugsgröße in der Sozialversicherung zugrunde zu legen (Eckvergütung). Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung, die auf Grundlage von § 18 Absatz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 18.Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich erlassen wird, zu entnehmen. Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden. Bei der Berechnung des Stundensatzes ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Tarifgebiet Ost nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder, in der jeweils geltenden Fassung, maßgebend. Die Entscheidung zwischen Tagessatz- und Stundensatzsystem steht im Ermessen der Maßregelvollzugseinrichtung.
3.
Die Arbeit ist nach Art der Tätigkeit und individueller Leistungsfähigkeit des Patienten einer Vergütungsstufe entsprechend § 2 Absatz 1 der
Sächsischen Justizvollzugsvergütungsverordnung
vom 5. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 380), in der jeweils geltenden Fassung, zuzuordnen.
4.
Die schulische oder berufliche Qualifizierungsmaßnahme ist einer Vergütungsstufe entsprechend § 3 Absatz 1 der
Sächsischen Justizvollzugsvergütungsverordnung
zuzuordnen. Für die Berechnung der Höhe der Ausbildungsbeihilfe gelten §§
3
und 4 Absatz 4 der
Sächsischen Justizvollzugsvergütungsverordnung
entsprechend.
5.
Für die Berechnung der Höhe der Zuwendung gelten die Regelungen für arbeitstherapeutische Maßnahmen von Gefangenen in §§
2
und 4 der
Sächsischen Justizvollzugsvergütungsverordnung
entsprechend.
6.
Soweit die Einrichtung verpflichtet ist, fällige Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen, kann sie diese vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe der Patienten einbehalten.
7.
Die Höhe der Bezüge ist den Patienten schriftlich bekannt zu geben.
8.
Arbeitet der Patient außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung in einem freien Beschäftigungsverhältnis, ist der Arbeitslohn zwischen dem Patienten und dessen Arbeitgeber zu vereinbaren.
9.
Der Patient hat Anspruch auf einen Tag Urlaub für jeden Monat, in dem er
voll oder anteilig gearbeitet hat; hiervon ausgenommen sind freie Beschäftigungsverhältnisse (Abschnitt C Ziffer I Nummer 8),
an einer arbeitstherapeutischen Maßnahme im Sinne von Abschnitt D Ziffer II Nummer 3 Buchstabe c teilgenommen hat oder
an einer schulischen oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen hat.
II.
Verhältnis der Zuwendungen zum Barbetrag (zu § 39 Absatz 2)
Zuwendungen für arbeitstherapeutische Maßnahmen werden auf den Barbetrag und die Bekleidungsbeihilfe nicht angerechnet.
III.
Überbrückungsgeld (zu § 39 Absatz 3)
1.
Die Höhe des Überbrückungsgeldes entspricht dem Geldwert nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27.Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 11.Februar 1988 (BGBl. I S. 150), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2017 (BGBl. I S. 519) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Die Höhe der Sparraten von den im Maßregelvollzug erzielten Bezügen zur Bildung des Überbrückungsgeldes ist nach den Umständen des Einzelfalls durch die Verwaltung der Maßregelvollzugseinrichtung festzulegen. Wird ein Drittel der Gesamtsumme der monatlichen Bezüge zur Bildung des Überbrückungsgeldes einbehalten, ist dies
grundsätzlich angemessen.

D. Kosten der Unterbringung (zu § 38 Absatz 5)

I.
Zuständigkeit für die Erhebung der Beiträge zu den Kosten der Unterbringung
Die Kostenbeiträge werden durch die Maßregelvollzugseinrichtungen erhoben gemäß § 138 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 des
Strafvollzugsgesetzes
vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 7 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung der
Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit für die Erhebung der Kosten der Unterbringung im Maßregelvollzug
vom 7. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 282), in der jeweils geltenden Fassung.
II.
Beitragspflicht und Beitragshöhe
1.
Zuständigkeit für die Feststellung der Voraussetzungen der Beitragserhebung
Zuständig für die Feststellung der Voraussetzungen für die Beitragserhebung dem Grunde und der Höhe nach sowie für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit und das weitere Verfahren ist die Verwaltung der Maßregelvollzugseinrichtung in Abstimmung mit den zuständigen Sozialarbeitern der Maßregelvollzugseinrichtungen.
2.
Beitragspflicht Die Maßregelvollzugseinrichtung erhebt von dem stationär untergebrachten Patienten und dem nicht bedürftigen Patienten, der im Rahmen einer Vollzugslockerung außerhalb der Einrichtung wohnt, einen Beitrag zu den Kosten der Unterbringung, sofern ihnen im Urteil die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden.
3.
Ausnahmen von der Beitragspflicht Ein Kostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn der stationär untergebrachte Patient
a)
arbeitet oder ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann (§ 138 Absatz 2 Satz 1, § 50 Absatz 1 Satz 2 des
Strafvollzugsgesetzes
). Hat der Patient, der ohne sein Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat nicht arbeiten kann, außervollzugliche Einkünfte, bleibt die Beitragspflicht erhalten. Freie Beschäftigungsverhältnisse und Selbstbeschäftigung lassen die Beitragspflicht nicht entfallen.
b)
sich in Ausbildung befindet und Ausbildungsbeihilfe nach dieser Verwaltungsvorschrift erhält.
c)
an arbeitstherapeutischen Maßnahmen teilnimmt, in denen er regelmäßig nützliche und wirtschaftlich verwertbare Leistungen erbringt und der Zeitaufwand
dafür zeitlich nicht völlig geringfügig ist. Die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns wird nicht verlangt. Hat der Patient, der ohne sein Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat nicht an der arbeitstherapeutischen Maßnahme teilnehmen kann, außervollzugliche Einkünfte, bleibt die Beitragspflicht erhalten.
d)
durch gerichtliche Anordnung nach § 126a der
Strafprozeßordnung
einstweilig untergebracht ist oder die Unterbringung nach § 67h des
Strafgesetzbuches
befristet wieder in Vollzug gesetzt wurde.
4.
Beitragshöhe
a)
Der Kostenbeitrag des stationär untergebrachten Patienten ergibt sich aus § 138 Absatz 2 Satz 1, § 50 Absatz 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes. Die Belegungsfähigkeit der Zimmer gemäß § 138 Absatz 2, § 50 Absatz 2 Satz 4 des
Strafvollzugsgesetzes
wird auf zwei Personen festgesetzt.
b)
Der Kostenbeitrag des nicht bedürftigen Patienten, der im Rahmen einer Vollzugslockerung außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung wohnt, erstreckt sich auf die Kosten der Unterkunft und Verpflegung, soweit sie von der Maßregelvollzugseinrichtung zur Verfügung gestellt wurden (§ 38 Absatz 5 Satz 3 des
Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten
).
c)
Die Höhe der Kosten für Unterkunft und Verpflegung ist der jährlichen Bekanntmachung über die Feststellung der Haftkostenbeiträge durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger zu entnehmen. Sofern der Kostenbeitrag anteilig für Kalendermonate zu erheben ist, erfolgt die
Erhebung in Höhe von 1/30 pro Tag.
d)
In den Fällen von Nummer 3 Buchstabe a Satz 2 und Satz 3 ist die Höhe des Kostenbeitrages auf die außervollzuglichen Einkünfte begrenzt. Als außervollzugliche Einkünfte sind insbesondere zu berücksichtigen
Einkünfte aus laufenden Sozialleistungen (wie Renten), soweit diese zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Patienten bestimmt sind,
Einkünfte aus einem freien Beschäftigungsverhältnis und der Selbstbeschäftigung,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie laufende Vermögenserträge.
Nicht zu berücksichtigen sind insbesondere Einkünfte aus
privatrechtlichen Zuwendungen,
Entschädigungen,
öffentlich-rechtlichen Leistungen,
die nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestimmt sind.
e)
Bestehen Unterhaltsverpflichtungen des Patienten gelten § 138 Absatz 2 Satz 1, § 50 Absatz 2 Satz 5 des
Strafvollzugsgesetzes
.
f)
Von der Anforderung von Beträgen von weniger als 10 Euro soll abgesehen werden.
5.
Selbstbehalt
a)
Dem stationär untergebrachten Patienten muss gemäß § 138 Absatz 2 Satz 1, § 50 Absatz 1 Satz 4 des
Strafvollzugsgesetzes
ein monatlicher Selbstbehalt verbleiben. Der Selbstbehalt entspricht dem Barbetrag gemäß § 27b des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
zuzüglich der Bekleidungsbeihilfe.
b)
Der Selbstbehalt des Patienten, der im Rahmen einer Vollzugslockerung außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung nicht stationär wohnt, entspricht dem Regelsatz nach § 27a des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(§ 38 Absatz 5 Satz 4 des
Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten
).
c)
Die Maßregelvollzugseinrichtungen werden durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz über die aktuelle Höhe des Selbstbehaltes
nach den Buchstaben a und b informiert.
d)
An die Stelle der Pfändungsfreigrenzen des § 850c der
Zivilprozessordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 15 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, tritt der Selbstbehalt.
6.
Prüfung der Verhältnismäßigkeit
a)
Die Wiedereingliederung entsprechend § 138 Absatz 2 Satz 1, § 50 Absatz 1 Satz 5 des
Strafvollzugsgesetzes
kann gefährdet sein, wenn der Patient durch die Erhebung des Kostenbeitrages an der weiteren Erfüllung seiner Verpflichtungen, insbesondere an der Tilgung seiner Schulden (zum Beispiel aus Verfahrenskosten und Kreditverträgen) oder an der Begleichung laufender Kosten (wie zum Beispiel Gebühren für die Einlagerung von Eigentum) sowie an der Bildung der Rücklage zur Entlassungsvorbereitung gehindert wird.
b)
Der Patient soll durch die Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses und die Erhebung eines Kostenbeitrages nicht schlechter gestellt werden als während der Ausübung von Arbeit in der Einrichtung. Eine Reduzierung des Beitrages oder der Verzicht auf die Beitragserhebung sind zu prüfen.
III.
Verfahren
1.
Feststellung des Kostenbeitrages
a)
Der Kostenbeitrag wird durch die Maßregelvollzugseinrichtung im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgelegt.
b)
Der Patient ist unter Hinweis auf § 38 Absatz 5 Satz 5 des
Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten
für die Berechnung der Beitragshöhe aufzufordern, Auskunft über seine außervollzuglichen Einkünfte und sein Vermögen sowie etwaige Unterhaltsverpflichtungen zu erteilen. Der Patient ist zudem unter Hinweis auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit aufzufordern, Auskunft über seine Verpflichtungen zu erteilen und Nachweise vorzulegen. Dem Patienten ist eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft und Vorlage der Nachweise zu setzen.
c)
Bringt der Patient die entsprechenden Nachweise nicht innerhalb der gesetzten Frist bei und kann von außervollzuglichen Einkünften ausgegangen werden,
so ist der volle Kostenbeitrag anzusetzen.
d)
Ein Entwurf des Bescheides ist dem Patienten oder seinem Betreuer vor Erlass zur Stellungnahme binnen 14 Tagen zu übersenden. Nimmt der Patient oder der Betreuer innerhalb der Frist Stellung, ist die Stellungnahme bei der Entscheidung zu berücksichtigen; soll von dem übersandten Entwurf aus anderen Gründen zum Nachteil des Patienten abgewichen werden, ist ihm oder seinem Betreuer erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
e)
Ergibt die Prüfung, dass von dem Patienten kein Kostenbeitrag zu fordern ist, ist dies aktenkundig zu vermerken. Der Patient und der Betreuer sind zu
informieren.
2.
Erhebung des Kostenbeitrages
a)
Der Kostenbeitrag wird durch die Maßregelvollzugseinrichtung durch Verwaltungsakt (Bescheid) erhoben.
b)
Der Bescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Patienten und seinem Betreuer bekanntzugeben.
c)
Der Patient ist mit der Erteilung des Bescheides zur Zahlung des Kostenbeitrages an die von der Maßregelvollzugseinrichtung benannte Zahlstelle aufzufordern. Eine Zahlungsaufforderung erfolgt nicht bei Patienten mit Anspruch auf laufende Sozialleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts des Patienten dienen. Die Überleitung dieser Ansprüche auf die Maßregelvollzugseinrichtung erfolgt in Höhe des festgestellten Kostenbeitrages nach Maßgabe des § 50 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
– Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist.
3.
Verfahren bei Therapieänderung mit Auswirkung auf die Beitragspflicht
Tritt im Verlauf der Therapie eine Änderung ein, die Auswirkungen auf die Beitragspflicht des Patienten hat, ist mit dem Tag der Änderung die Höhe des Kostenbeitrages neu festzusetzen.
4.
Überprüfungsklausel Der Kostenbeitrag ist turnusmäßig jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres zu überprüfen. Soweit sich eine Änderung bei der Höhe des Kostenbeitrages ergibt, ist ein geänderter Bescheid zu erlassen.
IV.
Durchsetzung des Anspruchs und Rechtsweg
Die Beitreibung offener Forderungen erfolgt über die Landesjustizkasse. Bei der Durchsetzung steht die Maßregelvollzugseinrichtung den sonstigen Gläubigern des Patienten gleich, so dass gemäß § 804 Absatz 3 der
Zivilprozessordnung
deren etwa bereits bestehendes Pfändungspfandrecht vorgeht. Nach § 138 Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes finden für das gerichtliche Verfahren die §§ 109 bis 121 des
Strafvollzugsgesetzes
entsprechende Anwendung; in Jugendsachen gilt § 92 des
Jugendgerichtsgesetzes
.

E. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die
VwV – Kostenbeitrag MRV
vom 28. April 2016 (SächsABl. S. 623), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422), außer Kraft.
Dresden, den 14. Mai 2018
Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch
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