Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Gewährung von Desinfektionsbeihilfen im Tierseuchenfall und Minderung von Schäden durch Tierverluste (Programm Desinfektions- und Tierverlustbeihilfe)
Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Gewährung von Desinfektionsbeihilfen im Tierseuchenfall und Minderung von Schäden durch Tierverluste (Programm Desinfektions- und Tierverlustbeihilfe)
Vom 11. November 2021
Landwirten können infolge von Schäden durch Tierverluste und anderen Schäden nach amtlich gebilligten oder angeordneten Maßnahmen im Zusammenhang mit Infektionskrankheiten erhebliche finanzielle Verluste entstehen, die ein Weiterbestehen der Tierhaltung erschweren oder unmöglich machen. Dieses Tiergesundheitsprogramm soll die Verluste für den Tierhalter abmildern.
1.
Beihilfe für Schäden nach amtlich angeordneten Maßnahmen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der Haushaltslage –
Desinfektionsbeihilfe –
(wenn eine Entschädigung nach §§ 15–22 des Tiergesundheitsgesetzes gezahlt wird)
Das Tierseuchenrecht des Bundes umfasst eine Reihe von anzeige- und bekämpfungspflichtigen Tierseuchen, für welche dem Landwirt bei Tierverlusten oder amtlich angeordneter Tötung eine Entschädigungsleistung nach §§ 15–22 des
Tiergesundheitsgesetzes
zu zahlen ist. Anspruch besteht ebenso für die Erstattung der Tötungskosten bei diesen Tierseuchen.
Die Kostentragung für die Reinigung und Desinfektion in diesen Tierseuchenfällen obliegt nach dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum
Tiergesundheitsgesetz
grundsätzlich dem Tierhalter. Die erforderlichen Maßnahmen der Reinigung und Desinfektion werden amtlich angeordnet und können sehr kostenintensiv sein. Andererseits stellen die Reinigung und Desinfektion eine wichtige Säule der erfolgreichen Tierseuchenbekämpfung dar, verhindern die weitere Ausbreitung der Tierseuche und bilden nicht zuletzt die Grundlage für die Wiederherstellung seuchenfreier Gebiete und damit die Aufhebung von Handelsbeschränkungen.
Die Bedeutung der ordnungsgemäßen Desinfektion findet im EU- Recht eine so große Würdigung, dass die Kosten kofinanzierungsfähig sind.
1.1
Nach diesem Programm sind beihilfefähig
–
die Kosten der Desinfektion nach amtlich angewiesener Bestandsräumung oder Teilbestandsräumung (Betriebsstätte und Ausrüstung) infolge des Auftretens beziehungsweise des Verdachts anzeigepflichtiger Tierseuchen
1.2
Folgende Bedingungen sind einzuhalten:
–
ein Entschädigungsfall nach §§ 15–22 des
Tiergesundheitsgesetzes
liegt vor
–
nachgewiesene Kosten für Desinfektionsmaßnahmen durch einen Dienstleister (inklusive Desinfektionsmittel) sind vorzulegen
–
nachgewiesene Kosten für Desinfektionsmittel, wenn die Desinfektion durch Mitarbeiter des tierhaltenden Betriebes durchgeführt wurde, sind vorzulegen
1.3
Verfahren
–
der Tierhalter geht in Vorkasse und reicht die bezahlte Rechnung mit dem Antrag ein
–
eine amtliche Abnahme durch das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) muss erfolgt sein
–
das LÜVA bestätigt der Sächsischen Tierseuchenkasse (TSK) die erfolgreiche Reinigung und Desinfektion nach amtlichen Vorgaben
–
die Auszahlung der Beihilfe erfolgt an den Tierhalter
1.4
Kosten
Die Entscheidung über die Gewährung einer Beihilfe trifft der Verwaltungsrat der TSK im Rahmen einer Einzelfallentscheidung unter Beachtung des Prinzips der Gleichbehandlung der Tierhalter und der gesetzlichen Grundlagen.
Die Desinfektionsbeihilfe beträgt maximal 70 Prozent der nachgewiesenen Kosten.
Im Falle der Gewährung einer Beihilfe trägt die TSK die Kosten. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) beteiligt sich an den Kosten gemäß § 32 Absatz 3 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum
Tiergesundheitsgesetz
.
2.
Beihilfe zur Minderung von Schäden durch Tierverluste unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der Haushaltlage
(wenn keine Entschädigung nach §§ 15–22 des Tiergesundheitsgesetzes gezahlt wird)
Neben den Tierseuchen, für welche eine Entschädigungspflicht für die TSK besteht, können auch andere durch Infektionserreger verursachte Erkrankungen erhebliche Tierverluste verursachen.
2.1
Nach diesem Programm sind beihilfefähig
–
Tierverluste infolge einer gelisteten
¹
, nicht entschädigungspflichtigen Infektionskrankheit
–
Tierverluste infolge einer nicht gelisteten Infektionskrankheit
–
Tierverluste, infolge einer gelisteten¹ Erkrankung, wenn keine Entschädigung gezahlt wurde
2.2
Bedingungen
–
eine Entschädigung wurde nicht gezahlt
–
das über die Normalverluste hinausgehende Verlustgeschehen wurde vom Tierhalter dem zuständigen LÜVA gemeldet
–
die Tiere sind nachweisbar an einer Infektionskrankheit verendet beziehungsweise infolge dieser getötet worden
–
die Tierseuche oder Tierkrankheit wurde durch einen Untersuchungsbefund der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen festgestellt
–
der Tiergesundheitsdienst (TGD) der TSK wurde durch den Tierhalter einbezogen
–
Therapieversuche waren nicht möglich oder nicht wirkungsvoll
–
die verendeten Tiere sind durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt (TKBA) entsorgt worden
–
Aquakultursektor: Voraussetzung für Beihilfen zur Minderung von Schäden durch Tierverluste infolge eines KHV-Ausbruchs ist die Teilnahme am jeweils gültigen Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und der TSK zur risikobasierten Überwachung und freiwilligen Bekämpfung der Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV-I) der Karpfen in sächsischen Aquakulturbetrieben (KHV-Programm). Nach Neuausbruch muss bei jeder weiteren Antragstellung ein KHV-Bekämpfungskonzept vorliegen.
2.3
Verfahren
–
der Tierhalter stellt den Antrag bei der TSK, mit dem Nachweis der Entsorgung der Tiere bei der TKBA
–
das LÜVA bestätigt die Anzeige der Tierverluste
–
die Schätzung des gemeinen Wertes erfolgt nach den Schätzvorgaben des SMS
–
der TGD nimmt schriftlich Stellung bestätigt die Einbeziehung des Tiergesundheitsdienstes
–
die Auszahlung der Beihilfe erfolgt an den Tierhalter
2.4
Kosten
Im Falle der Gewährung einer Beihilfe trägt die TSK die Kosten. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beteiligt sich an den Kosten gemäß § 32 Absatz 3 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum
Tiergesundheitsgesetz
.
3.
Statistik
Um die Gleichbehandlung der Tierhalter zu gewährleisten, wird eine Statistik über gewährte Beihilfen geführt. In der Anlage sind die vom Verwaltungsrat bisher gewährten Beihilfen auf Grundlage des ermittelten gemeinen Wertes bei Schäden durch Tierverluste beziehungsweise der nachgewiesenen Kosten für die Desinfektion nach Bestands- oder Teilbestandsräumung prozentual als Entscheidungshilfe für Verwaltungsrat aufgeführt.
4.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Das Programm tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Gewährung von Desinfektionsbeihilfen im Tierseuchenfall und Minderung von Schäden durch Tierverluste (Programm Desinfektions- und Tierverlustbeihilfe)
vom 29. Oktober 2018 (
SächsABl. 2019 S. 6
), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 231), außer Kraft.
Dresden, den 11. November 2021
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Dr. Stephan Koch Abteilungsleiter
Sächsische Tierseuchenkasse Bernhard John Vorsitzender des Verwaltungsrates
Anlage (zu Nummer 3)
Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Gewährung von Desinfektionsbeihilfen im Tierseuchenfall und Minderung von Schäden durch Tierverluste (Programm Desinfektions- und Tierverlustbeihilfe) vom 11. November 2021
Vom Verwaltungsrat bisher prozentual gewährten Beihilfen auf Grundlage des ermittelten gemeinen Wertes bei Schäden durch Tierverluste beziehungsweise der nachgewiesenen Kosten für die Desinfektion nach Bestands- oder Teilbestandsräumung als Entscheidungshilfe für den Verwaltungsrat:
1.
Gelistete Erkrankungen, für die keine Entschädigung gewährt wurde:
Erkrankung | gewährte Hilfe |
---|---|
Faulbrut der Bienen | 100 % des gemeinen Wertes |
VHS bei Forellen | 50 % des gemeinen Wertes |
KHV | gesondertes Berechnungsschema nach Beschlüssen des Verwaltungsrates |
2.
Nicht gelistete Erkrankungen in Abhängigkeit von der De-minimis-Beihilfeberechtigung:
Erkrankung | gewährte Hilfe |
---|---|
Klassischer Botulismus Rind/Pferd | 46 % des gemeinen Wertes |
Schwarzkopfkrankheit bei Puten | 50 % des gemeinen Wertes |
Riemerellose bei Enten | 100 % des gemeinen Wertes |
CEV | gesondertes Berechnungsschema nach Beschlüssen des Verwaltungsrates in Anlehnung an KHV |
Wild- und Rinderseuche | 80 % des gemeinen Wertes |
1
aus beihilferechtlicher Sicht jeweils geltende Listung der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) beziehungsweise der Europäischen Union (EU)
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