Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (VwV SächsBeamtVG)
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zum Vollzug des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
(VwV SächsBeamtVG)
Az.: 15-P 1601/25/27-2016/29593
Vom 3. August 2016
[geändert durch VwV vom 5. Juni 2023 (SächsABl. S. 699) mit Wirkung vom 1. Juli 2023]
Aufgrund von § 104 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390) geändert worden ist, erlässt das Staatsministerium der Finanzen folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
I.
Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift entspricht der Paragrafenreihenfolge des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
.
Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich in der Regel auf den Absatz des Paragrafen (zum Beispiel enthält die Nummer 4.1 Hinweise zu § 4 Absatz 1); soweit allgemeine Hinweise zur jeweiligen Vorschrift erforderlich sind, werden diese mit der Ziffer Null an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet und den Erläuterungen im Einzelnen vorangestellt (zum Beispiel Nummer 10.0 mit allgemeinen Hinweisen zu § 10). Ab der dritten Ziffer folgen laufende Nummern. Bei Regelungen zu Paragrafen, die nicht in Absätze untergliedert sind, beginnt die laufende Nummerierung bereits bei der zweiten Ziffer.
Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
.
Soweit die maßgeblichen Vorschriften des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
für Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner gelten, schließt der Begriff der Witwen in den nachfolgenden Erläuterungen die Witwer und hinterbliebenen Lebenspartner mit ein (vergleiche § 31 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
).
II.
1.
Zu § 1 Geltungsbereich
1.0
Die Vorschrift regelt den sachlichen und personellen Geltungsbereich des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
.
1.1
Das
Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
gilt für alle Beamten, die in einem Dienstverhältnis zu einem sächsischen Dienstherrn stehen, sowie ihre Hinterbliebenen. Zudem enthält es Regelungen zur Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln. So erklärt § 81 den Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag in diesen Fällen für entsprechend anwendbar. Mit dem
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz
wurde das Alters- und Hinterbliebenengeld eingeführt. Da es sich dabei nicht um Versorgungsbezüge handelt, ist dieser Anspruchskreis gesondert im Geltungsbereich aufgeführt.
1.2
Das
Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
gilt für die Richter des Freistaates Sachsen entsprechend.
1.3
Versorgungsansprüche nach dem
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz
können sich für Ehrenbeamte (§ 5 des
Beamtenstatusgesetzes
) nur aus § 63 ergeben.
1.4
Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus sind ausdrücklich vom Geltungsbereich ausgenommen. Sie regeln ihre Angelegenheiten selbst.
2.
Zu § 2 Regelung durch Gesetz
(Nicht belegt.)
3.
Zu § 3 Arten der Versorgung
Diese Vorschrift zählt die Grundarten der Versorgungsbezüge abschließend auf.
4.
Zu § 4 Teilzeitbeschäftigung, Hauptberuflichkeit
4.1
Teilzeitbeschäftigung
4.1.1
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur in dem Verhältnis als ruhegehaltfähige Zeiten anzusetzen, in dem der bewilligte Beschäftigungsumfang zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit stand. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Tätigkeit. Erfasst werden Zeiten nach §§ 7, 8, 10, 11, 12 und 62.
4.1.2
Zeiten einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit sind wie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung zu behandeln, aber mindestens im Umfang einer Zurechnungszeit anzurechnen (vergleiche § 7 Absatz 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1).
4.1.3
Bei Lehrern und Hochschullehrern ist von der jeweiligen regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl beziehungsweise Regellehrverpflichtung auszugehen.
4.2
Hauptberuflichkeit
4.2.1.1
Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne der Vorschrift ist nur eine Beschäftigung, die gegen Besoldung oder Arbeitsentgelt ausgeübt wird. Auf die Höhe des Entgeltes kommt es nicht an. Bei freiberuflicher oder selbstständiger Tätigkeit ist Entgeltlichkeit gegeben, wenn sie erkennbar mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wurden. Entgeltlichkeit liegt auch vor, wenn bei einer durch Erkrankung oder Unfall eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zwar kein Entgelt gezahlt wurde, das Arbeitsverhältnis aber fortbestand. Das gleiche gilt, wenn anstelle des Entgeltes Mutterschaftsgeld nach dem
Mutterschutzgesetz
gewährt wurde.
4.2.1.2
Nicht entgeltlich sind:
–
die Tätigkeit eines Soldaten nach dem
Wehrpflichtgesetz
,
–
die Tätigkeit als Zivildienstleistender oder
–
die Tätigkeit in einem freiwilligen sozialen Jahr oder in einem freiwilligen ökologischen Jahr.
4.2.2
Bei der Prüfung des Tatbestandes, dass die Tätigkeit den Schwerpunkt einer beruflichen Tätigkeit bilden muss, ist zu beachten, dass sie die Ausübung eines Berufes darstellen muss.
4.2.2.1
Tätigkeiten, die ausschließlich oder weit überwiegend ausbildenden Charakter haben, stellen keine berufliche Tätigkeit dar. Es ist jedoch zu beachten, dass auf die tatsächliche Tätigkeit abgestellt werden muss. Eine berufliche Tätigkeit kann im Einzelfall auch im Rahmen einer formell der Ausbildung dienenden Tätigkeit erfolgen. So ist zum Beispiel ein Praktikant beruflich tätig, wenn die Tätigkeit nicht Bestandteil einer Ausbildung ist und er – vergleichbar den anderen Mitarbeitern – in die Arbeitsprozesse voll integriert ist. Ebenso können auch Nebenjobs, die zur Finanzierung eines Studiums aufgenommen werden, das Ausüben einer beruflichen Tätigkeit darstellen.
4.2.2.2
Dass die Tätigkeit den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, kann unterstellt werden, wenn die übrigen konkretisierenden Tatbestände des § 4 Absatz 2 (vergleiche insbesondere Nummer 4.2.3 bis 4.2.5) erfüllt sind, sie also
–
den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht,
–
dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und
–
in dem in einem Beamten- oder Richterverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird.
4.2.3
Bei mehreren Tätigkeiten beansprucht die Tätigkeit den überwiegenden Teil der Arbeitskraft, die den größten Teil der geleisteten Arbeitszeit einnimmt. Bei geringen Abweichungen kann auch eine Tätigkeit als hauptberuflich betrachtet werden, die einen kleineren als den größten Teil der Arbeitszeit einnimmt. Eine geringfügige Abweichung kann unterstellt werden, wenn sie nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Arbeitszeit ausmacht.
4.2.4
Die Tätigkeit entspricht dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild, wenn dies nach den Lebensumständen des Betroffenen glaubhaft erscheint. Liegt noch keine abgeschlossene Ausbildung vor sowie bei Übergangszeiträumen kann auch für Hilfsarbeiten unterstellt werden, dass diese der Berufswahl entsprechen. Erfolgt eine berufliche Neuausrichtung kann auch die Tätigkeit in einem anderen Beruf als eine der Berufswahl entsprechende Tätigkeit angesehen werden.
4.2.5
Die Mindestbeschäftigungszeit für eine Hauptberuflichkeit ist ab einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 12 Stunden erreicht. Im Einzelfall können Teilzeitbeschäftigungen im Rahmen der Elternzeit mit weniger als 12 Stunden als hauptberuflich gelten, wenn die Umstände eine ernsthafte berufliche Beschäftigung nicht zweifelhaft erscheinen lassen.
4.2.6
Die unter Nummer 4.2.3 und 4.2.5 aufgeführten Zeiteinheiten sind in der Regel je Arbeitsverhältnis zu betrachten. Inhaltlich sehr ähnliche Tätigkeiten zum selben Arbeitgeber können zu einer Tätigkeit zusammengefasst werden. Dies gilt insbesondere, wenn – wie zum Beispiel bei wissenschaftlichen Mitarbeitern – nur aus organisatorischen oder fiskalischen Gründen mehrere Arbeitsverträge geschlossen werden. Der inhaltliche Zusammenhang ist glaubhaft zu machen.
5.
Zu § 5 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
5.0
Allgemeines
Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für den Erwerb eines Anspruchs auf Ruhegehalt und seine Berechnung.
5.1
Wartezeit
5.1.1
Die fünfjährige Wartezeit beginnt – wie die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 7 Absatz 1 – mit dem Tag der Begründung des Beamtenverhältnisses (vergleiche Nummer 7.1.2). Eine Teilzeitbeschäftigung ist für die Erfüllung der Wartezeit unschädlich.
5.1.2
In die Wartezeit sind einzurechnen:
5.1.2.1
Zeiten, soweit sie nach §§ 7, 61 Absatz 8 Satz 1 und § 62 Absatz 2 Satz 1 ruhegehaltfähig sind, einschließlich der Zeiten, die auf Grund einer Entscheidung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und § 7 Absatz 3 Satz 2 ruhegehaltfähig sind,
5.1.2.2
Zeiten eines Erziehungsurlaubs oder einer in eine Freistellung vom Dienst fallende Zeit einer Kindererziehung von Kindern, die vor dem 1. Januar 1992 geboren sind, höchstens bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird (vergleiche § 87 Absatz 2),
5.1.2.3
Zeiten, die nach §§ 9 und 62 Absatz 2 Satz 2 als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 7 Absatz 2 der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit gleichstehen und
5.1.2.4
Zeiten, soweit sie nach § 10 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
5.1.3
In die Wartezeit sind nicht einzurechnen:
5.1.3.1
Zeiten, die nach §§ 11, 12, 61 Absatz 8 Satz 2 und 3, § 62 Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie § 89 Absatz 8 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden sollen und können,
5.1.3.2
die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach § 8 Satz 1 Nummer 1 und 2, §§ 14 und 61 Absatz 7 Satz 2 und
5.1.3.3
Zeiten nach § 13 Absatz 2 und 3.
5.1.3.4
Zeiten der Verwendung von Beamten aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe bis zum 31. Dezember 1995 im Beitrittsgebiet im Sinne des § 87 Absatz 1 sind nicht doppelt zu berücksichtigen.
5.1.4
Hinterbliebene von im aktiven Dienst verstorbenen Beamten haben nur dann Anspruch auf Versorgung, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person des Verstorbenen erfüllt sind.
5.1.5
Die Wartezeit braucht nicht erfüllt zu sein, wenn Beamte infolge einer Dienstbeschädigung im Sinne der Nummer 2 dienstunfähig geworden sind, es sei denn, die Dienstbeschädigung beruht auf deren grobem Verschulden.
5.1.5.1
Der Begriff der Dienstbeschädigung umfasst die in §§ 33 und 34 genannten Tatbestände sowie sonstige körperliche und geistige Erkrankungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sofern die Beamten sie sich bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben.
5.1.5.2
Bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes haben sich die Beamten eine Dienstbeschädigung zugezogen, wenn der Dienst rechtlich wesentliche (Teil-)Ursache für den Eintritt des schädigenden Ereignisses war (vergleiche Nummer 33.1.6).
5.1.5.3
Grobes Verschulden setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz nahe Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist nur dann begründet, wenn die Beamten auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden trifft. Ein Augenblicksversagen allein entkräftet noch nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Februar 1989, NJW – RR 1989; BGH, Urteil vom 8. Juli 1992, NJW – RR 1992, 2418).
5.2 und
5.3
(Nicht belegt.)
6.
Zu § 6 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
6.1
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
6.1.0
Die Bemessungsgrundlage für die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ergibt sich grundsätzlich aus dem
Sächsischen Besoldungsgesetz
, soweit keine Besonderheiten im
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz
geregelt sind.
6.1.1
Es können folgende Besoldungsbestandteile als Bemessungsgrundlage herangezogen werden:
a)
das Grundgehalt, welches sich nach Besoldungsgruppe und Stufe bestimmt (nach
§ 22 Absatz 1 und 2
, §§
27
und
80
, §§
32
,
33
und
81
; §§
34
,
35
und
82
; § 89 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
),
b)
der Familienzuschlag der Stufe 1 (§ 55 in Verbindung mit § 42 Absatz 1 und 5 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
),
c)
Leistungsbezüge nach § 36 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
, soweit sie nach §
37
oder § 82 Absatz 4 Satz 5 und 6 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
ruhegehaltfähig sind (vergleiche Nummer
37
und 82 der
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Besoldungsgesetzes
),
d)
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, zum Beispiel:
–
Amtszulagen nach § 44 Absatz 2 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
,
–
Ausgleichszulagen nach §§
56
,
57
und 58 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
,
–
Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst nach § 7 der Sächsischen Vollstreckungsvergütungsverordnung und
–
die Fliegerzulage nach § 84 Absatz 2 Satz 3 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
.
6.1.2
Den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugehörend gelten das Grundgehalt (Nummer 6.1.1 Buchstabe a) und sonstige Dienstbezüge (Nummer 6.1.1 Buchstabe d), die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, nur dann, soweit sie bei Eintritt des Versorgungsfalls zugestanden haben. Gegebenenfalls kann eine Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmen. Eine nach Eintritt des Versorgungsfalls vorgenommene Hebung eines Amtes führt nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge.
6.1.3
Die Höhe des Familienzuschlags der Stufe 1 bestimmt sich nach den jeweiligen aktuellen persönlichen Verhältnissen der Versorgungsempfänger.
6.1.4
Darüber hinaus wird auf Nummer 82.1.1.1 verwiesen. Für alle Ruhestandsbeamten, die mit Ablauf des 31. März 2014 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, sowie Hinterbliebene, bei denen der Versorgungsfall mit Ablauf des 31. März 2014 eingetreten ist, sind durch die Fortwirkung der Bestandskraft der Festsetzung über die Versorgungsbezüge auch ruhegehaltfähige Besoldungsbestandteile nach dem bis zum 31. März 2014 geltenden Beamtenversorgungsrecht fortgeschrieben worden.
6.1.5
Die vorweggewährte Leistungsstufe nach § 67 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
ist nicht ruhegehaltfähig. Hierbei handelt es sich um einen Leistungsbezug und nicht um einen Bestandteil des Grundgehalts.
6.1.6
Waren die Beamten bei Eintritt des Versorgungsfalls beurlaubt, ist das Grundgehalt maßgebend, das die Beamten unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen zum Stufenaufstieg (§ 27 Absatz 2 und 3 und § 28 Absatz 3 und 4 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
) erhalten würden, wenn sie am Tag vor Eintritt des Versorgungsfalls wieder vollen Dienst geleistet hätten.
6.1.7
Die Auslandsbesoldung nach § 66 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
dient ausschließlich dem Ausgleich von Mehrbelastungen durch den Auslandsdienst und ist daher nicht ruhegehaltfähig.
6.1.8
Wegen der Bemessung der ruhegehaltfähigen Bezüge bei Beamten, gegen die im Disziplinarverfahren auf eine Kürzung der Dienstbezüge erkannt worden ist, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften zu beachten (vergleiche § 8 des
Sächsischen Disziplinargesetzes
).
6.2
Wartefrist
6.2.1
Eingangsamt
6.2.1.1
Eingangsbesoldungsgruppe der jeweiligen Laufbahngruppe und der Einstiegsebene ist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes, in dem die Beamten nach den bestehenden Regelungen zuerst angestellt werden (§ 25 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
). Eingangsamt im versorgungsrechtlichen Sinn ist auch das Amt, das nach Abschluss der Ausbildungsqualifizierung (§ 24 der Sächsischen Laufbahnverordnung) für Ämter ab nächsthöherer Laufbahngruppe übertragen wird.
6.2.1.2
Das gilt auch, wenn es für ein Amt keine Laufbahngruppe und daher auch keine Eingangsbesoldungsgruppe gibt (zum Beispiel Professoren).
6.2.2
Beförderungsamt
6.2.2.1
Kein Eingangsamt ist das durch Beförderung oder durch Einstellung in einem höheren als dem Eingangsamt übertragenen Amt im statusrechtlichen Sinn. Auch die Gewährung einer Amtszulage (Ernennung nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 des
Beamtenstatusgesetzes
) steht einer Beförderung gleich. Als Beförderung gelten auch die Übertragung laufbahnfreier Ämter (zum Beispiel Professoren) sowie die von der Erfüllung bestimmter zahlenmäßiger Voraussetzungen abhängige Übertragung höherwertiger Ämter (zum Beispiel Anwachsen der Zahl der unterstellten Mitarbeiter).
6.2.2.2
Die gesetzliche Überleitung eines Amtes ist keine Beförderung; die Ruhegehaltfähigkeit des gehobenen Amtes ist insoweit nicht wartezeitabhängig.
6.2.3
Gleichwertiges Amt
6.2.3.1
Ein Amt ist mit einem anderen als gleichwertig anzusehen, wenn es einer Besoldungsgruppe zugeordnet ist, die mindestens mit demselben Endgrundgehalt (gegebenenfalls zuzüglich einer Amtszulage) ausgestattet ist. Zwischen den Ämtern muss ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestanden haben. Dienstbezüge eines mindestens gleichwertigen Amtes hat auch bezogen, wer ein entsprechendes Amt in leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Probe (§ 8 des
Sächsischen Beamtengesetzes
oder entsprechende bundes- und landesrechtliche Vorschriften) bekleidet hat.
6.2.3.2
Nicht berücksichtigt werden können Zeiten in einem gleichwertigen Amt, aus dem die Beamten durch eine Disziplinarmaßnahme (§ 10 des
Sächsischen Disziplinargesetzes
oder entsprechende bundes- und landesrechtliche Vorschriften) oder unter Verlust der Beamtenrechte (§ 24 Absatz 1 des
Beamtenstatusgesetzes
) ausgeschieden sind.
6.2.4
Berechnung der Wartefrist
6.2.4.1
Die Zweijahresfrist rechnet vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung an oder sofern der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt in die Planstelle eingewiesen worden ist, von diesem Zeitpunkt an (§ 5 Absatz 1 Satz 2 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
). Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten, ohne dass sich seine Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt, zum Beispiel auch durch Gewährung einer Amtszulage, verliehen wird.
6.2.4.2
Bei der Ermittlung der Zweijahresfrist werden Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung und einer begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 des
Beamtenstatusgesetzes
voll eingerechnet. Nicht einzurechnen sind volle Tage eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst. Satz 2 gilt demnach nicht in Fällen eines Fernbleibens vom Dienst für Teile eines Tages.
6.2.4.3
Haben die Beamten die Zweijahresfrist nicht erfüllt und liegt keine Dienstbeschädigung im Sinne des Absatzes 3 vor (vergleiche Nummer 6.3.1), so sind nur die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem vorher bekleideten Amt versorgungsrechtlich zu berücksichtigen. Hierbei kommt es nicht auf die Erfüllung der Zweijahresfreist in dem vorher bekleideten Amt an.
6.2.4.4
Bezüglich der Regelungen für in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte wird auf Nummer 15.5 verwiesen.
6.3
Wartezeitnichterfüllung bei Dienstbeschädigung
6.3.1
Hinsichtlich der Definition der Dienstbeschädigung wird auf die Nummern 5.1.5.1 und 5.1.5.2 verwiesen.
6.3.2
Absatz 3 gilt auch für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung, wenn das Beamtenverhältnis durch Tod infolge einer Dienstbeschädigung (Nummer 5.1.5.1) geendet hat.
6.4
Ruhegehaltfähigkeit der Dienstbezüge eines früheren höher besoldeten Amtes
6.4.1
Ein Antrag ist nicht lediglich im eigenen Interesse gestellt, wenn er nachvollziehbar und objektiv auch den Belangen der Verwaltung dient. Die Entscheidung soll den Beamten bei Anordnung des Übertritts in das neue niedriger besoldete Amt förmlich mitgeteilt werden. Ein Abdruck der Mitteilung ist zu den Personalakten zu nehmen.
6.4.2
Die Anwendung setzt voraus, dass das Beamtenverhältnis im Zusammenhang mit dem Übertritt in ein niedriger besoldetes Amt nicht unterbrochen ist. Nicht als Unterbrechung gilt eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit mit anschließender Reaktivierung in dem niedriger besoldeten Amt.
6.4.3
Die Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des früheren Amtes richtet sich nach den bei Eintritt des Versorgungsfalls geltenden Vorschriften und gegebenenfalls der Stufe, die die Beamten im früheren Amt zuletzt erreicht haben.
6.5
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge bei Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W
6.5.1
Verringern sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aufgrund des Wechsels in ein Amt der Besoldungsordnung W, sind der Festsetzung des Ruhegehalts innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach diesem Wechsel die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des früheren Amtes und die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit zugrunde zu legen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat. Der Zeitraum, in dem die Beamten Dienstbezüge aus dem Amt der Besoldungsordnung W erhielten, wird auf diese Zweijahresfrist angerechnet. Ferner einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, sofern sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. Die Zweijahresfrist gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf dieser Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden infolge der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.
6.5.2
In den Fällen des Absatzes 5 ist eine Vergleichsberechnung zwischen den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des Amtes der Besoldungsordnung W und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes vorzunehmen. Dabei ist die in dem früheren Amt zum Zeitpunkt des Wechsels in ein Amt der Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehalts zugrunde zu legen; eine fiktive Nachzeichnung des weiteren Stufenaufstiegs im Zeitraum nach dem Wechsel ist demzufolge nicht vorzunehmen.
6.5.3
Der Festsetzung des Ruhegehalts sind die für den Versorgungsempfänger günstigeren ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde zu legen.
6.5.4
Die Regelung des Absatzes 5 gilt auch bei einem Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung A, B, C oder R in ein Amt der Besoldungsordnung W. Sie findet keine Anwendung bei einem Wechsel innerhalb der Besoldungsordnung W, beispielsweise von Besoldungsgruppe W 2 nach Besoldungsgruppe W 3.
7.
Zu § 7 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
7.1
Zeiten im Beamtenverhältnis
7.1.1
Dienstzeit ist die im Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit im Dienst des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände (Artikel 140 des
Grundgesetzes
; vergleiche hierzu jedoch § 89 Absatz 8).
7.1.2
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit umfasst auch die Tage des Beginns und der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Als Tag der ersten Berufung ist der Tag anzusehen, mit dem das Beamtenverhältnis rechtswirksam begründet worden ist. Beim Ableben eines Beamten zählt der Todestag mit, nicht aber die nachfolgende Zeit des Sterbemonats. Ist in der Sterbeurkunde nur ein bestimmter Zeitraum angegeben, in dem der Beamte verstorben ist, so rechnet die ruhegehaltfähige Dienstzeit in der Regel bis zum letzten Tag des in der Sterbeurkunde angegebenen Zeitraumes. Die Begründung eines Beamtenverhältnisses wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde oder an dem in ihr bestimmten späteren Tag wirksam. Eine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle ist ohne Bedeutung.
7.1.3
Ein Wechsel des Dienstherrn hat auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit keinen Einfluss.
7.1.4
Zeiten einer Altersteilzeit nach § 143a des
Sächsischen Beamtengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194) sowie nach § 8c des
Sächsischen Richtergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 679) geändert worden ist, sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist (vergleiche § 89 Absatz 1 und Nummer 89.1).
7.2
Gleichgestellte Zeiten
7.2.1
Zu den entsprechenden Voraussetzungen (Nummer 3), unter denen Zeiten im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied einer Landesregierung zu berücksichtigen sind, gehört, dass auf den Amtsinhaber auch das Berufsausübungsverbot (Landesrecht entsprechend § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 5 des Bundesministergesetzes) angewandt worden ist.
7.2.2
Nummer 4 erfasst ohne Rücksicht auf die Art der Tätigkeit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die während des Beamtenverhältnisses (Entsendungszeit) oder vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegt worden sind. Wegen der Berücksichtigung entsprechender nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses zurückgelegter Zeiten vergleiche § 8 Satz 1 Nummer 2. Die von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Abfindung (Nummer 4 zweiter Halbsatz) wird nach § 75 Absatz 3 berücksichtigt. Welche Einrichtungen insbesondere als zwischenstaatliche und überstaatliche Einrichtungen anzusehen sind, kann zum Beispiel anhand des Anhangs I zur Entsendungsrichtlinie des Bundes beurteilt werden.
7.3
Nicht ruhegehaltfähige Zeiten
7.3.1
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird nicht angewandt, wenn die beamtenrechtlichen Folgen eines Urteils in vollem Umfange im Gnadenwege (§ 61 Absatz 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
, § 82 Absatz 2 des
Sächsischen Disziplinargesetzes
) oder im Wiederaufnahmeverfahren (§ 62 Absatz 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
, § 77 Absatz 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes) aufgehoben worden sind.
7.3.2
Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Absatz 3 Satz 1 Nummer 4) ist auch die Elternzeit zur Erziehung und Betreuung eines Kindes. Zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten wird auf die Nummern 57 ff. verwiesen.
7.3.3
Ausnahmen (Absatz 3 Satz 2) sollen zugelassen werden, wenn der Beamte, dem ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst oder die Entlassung drohte, auf seinen Antrag entlassen, aber wieder in das Beamtenverhältnis berufen worden ist, nachdem er rechtskräftig freigesprochen oder nur zu einer Strafe verurteilt worden ist, die sein Ausscheiden nicht nach sich gezogen hätte.
7.3.4
Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der frühere Beamte in anderen als den in Nummer 7.3.3 genannten Fällen wieder in das Beamtenverhältnis berufen worden ist und sich in dem neuen Beamtenverhältnis bewährt hat.
7.3.5
In den Fällen des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst für Teile eines Tages (§ 14 Satz 2 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
) ist Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 nicht anzuwenden.
7.3.6
Unter Abfindung aus öffentlichen Mitteln im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 ist zum Beispiel eine Abfindung nach § 152 des
Bundesbeamtengesetzes
in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zu verstehen, sofern sie nicht nach § 88 Absatz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder entsprechenden bundes- beziehungsweise landesrechtlichen Vorschriften vollständig zurückgezahlt worden ist.
Nicht als Abfindung gelten unter anderem:
–
ein Übergangsgeld nach § 52 oder entsprechenden bundes- beziehungsweise landesrechtlichen Vorschriften,
–
ein Ausgleich nach § 91 oder entsprechenden bundes- beziehungsweise landesrechtlichen Vorschriften,
–
eine Übergangsbeihilfe nach § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes (vorl. BPolBG) vom 6. August 1953 (BGBl. I S. 899) oder nach § 18 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung und
–
die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.
7.4
Erhebung von Versorgungszuschlägen
7.4.1
Beurlaubung ohne Dienstbezüge
7.4.1.1
Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge von Beamten zu einem anderen Dienstherrn oder für eine Tätigkeit bei einem sonstigen Arbeitgeber ist nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig. Sie kann jedoch abweichend hiervon nach Absatz 4 Satz 1 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient und für Staatsbeamte ein Versorgungszuschlag von 30 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die ohne die Beurlaubung zustehen würden, gezahlt wird.
7.4.1.2
Durch die Zahlung eines Versorgungszuschlags erlangt eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nicht öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, keine Ruhegehaltfähigkeit.
7.4.1.3
Die Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit hat zur Folge, dass die entsprechenden Zeiten auch altersgeldfähig sind (§ 96 Absatz 3 Satz 1).
7.4.1.4
Die Beurlaubung von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst unter Wegfall der Anwärterbezüge steht einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gleich.
7.4.1.5
Schuldner des Versorgungszuschlags ist der beurlaubte Beamte selbst. Dies gilt auch dann, wenn der andere Arbeitgeber nach Absatz 4 Satz 2 die Zahlung übernimmt.
7.4.1.6
Wird ein Versorgungszuschlag erhoben, ist er für die ganze Zeit der Beurlaubung zu zahlen.
7.4.2
Höhe und Bemessungsgrundlage des Versorgungszuschlags
7.4.2.1
Der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Absatz 4 Satz 1).
7.4.2.2
Wird eine Beurlaubung zu einer Teilzeitbeschäftigung ausgesprochen, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, so ist der Versorgungszuschlag nur zu dem Teil zu erheben, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit in dem neuen Arbeitsverhältnis entspricht (Absatz 4 Satz 4).
7.4.2.3
Bei der Erhebung von Versorgungszuschlägen auf der Grundlage von gemeinsamen Berufungsvereinbarungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst sind die maßgeblichen Angaben der jeweiligen Berufungsvereinbarung sowie dem Kooperationsrahmenvertrag zwischen der Hochschule und der außeruniversitären Forschungseinrichtung zu entnehmen. In der Regel bilden bei einer Lehrverpflichtung von bis zu zwei Semesterwochenstunden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge die Bemessungsgrundlage; beginnend mit der dritten Semesterwochenstunde wird die Bemessungsgrundlage um 7,5 Prozent je Semesterwochenstunde gekürzt.
7.4.2.4
Leistungsbezüge nach § 36 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
sind bei der Bemessung des Versorgungszuschlags von Anfang an in dem Umfang anzusetzen, in dem sie höchstens nach § 37 Absatz 1 und 3 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
ruhegehaltfähig werden können. Es kommt ausdrücklich nicht darauf an, dass die Ruhegehaltfähigkeit infolge einer bestimmten Bezugsdauer bereits eingetreten ist.
7.4.2.5
Bei einer Beurlaubung zu einer Einrichtung mit einer Beteiligung, Förderung oder Bezuschussung von mindestens 50 Prozent durch den Freistaat Sachsen ist der Versorgungszuschlag nur zu dem Teil zu erheben, der dem Verhältnis der Eigenfinanzierung zur Gesamtfinanzierung entspricht, sofern nicht der andere Arbeitgeber zur Zahlung eines höheren Versorgungszuschlags bereit ist. Hierfür hat die Personal verwaltende Stelle den Umfang der Förderung oder Bezuschussung zu ermitteln und der Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) schriftlich mitzuteilen.
7.4.2.6
Der Versorgungszuschlag ist für die gesamte Zeit der Beurlaubung zu zahlen. Sofern die Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus dienstlichem Interesse oder öffentlichen Belangen erfolgte und teilweise mit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge aufgrund von Elternzeit zusammenfällt, ist der Versorgungszuschlag nur für den Zeitraum außerhalb der Elternzeit zu erheben. Abweichend von Satz 1 kann bei Hospitationen für die Dauer von drei Monaten auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden, wenn die Hospitation im überwiegenden dienstlichen Interesse des Freistaates Sachsen liegt und der Beamte beziehungsweise der andere Arbeitgeber die Kostenübernahme ablehnt.
7.4.3
Ausnahmen von der Erhebung eines Versorgungszuschlags
7.4.3.1
Ein Versorgungszuschlag ist nicht zu erheben bei Beurlaubungen
a)
nach § 7 des
Eignungsübungsgesetzes
,
b)
nach §§ 9, 16a des
Arbeitsplatzschutzgesetzes
, gegebenenfalls in Verbindung mit § 78 des
Zivildienstgesetzes
,
c)
zur Wahrnehmung von Aufgaben in nach § 1 Absatz 1 der Entsendungsrichtlinie des Bundes vom 15. April 2014 (GMBl. S. 634), welche durch die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Anwendung der Entsendungsrichtlinie Bund (VwV Entsendung) vom 25. November 2015 (SächsABl. 2016 S. 18) für die Entsendung von Beschäftigten des Freistaates Sachsen für entsprechend anwendbar erklärt wurde,
d)
zu Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, der Länderparlamente und der kommunalen Vertretungskörperschaften und
e)
zur Übernahme von Professurvertretungen im Inland (Beschluss der Finanzministerkonferenz auf der Sitzung vom 14. November 2013).
7.4.3.2
Weitere Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Eine Zustimmung kommt insbesondere dann in Frage, wenn ein besonderes, über das übliche Maß hinausgehendes, dienstliches Interesse an der Beurlaubung besteht. Dieses kann zum Beispiel vorliegen, wenn während der Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden, die im Anschluss an die Beurlaubung dem Freistaat Sachsen zugutekommen. Bei der Beantragung der Zustimmung sind durch die zuständige oberste Dienstbehörde die Besonderheiten im jeweiligen Einzelfall sowie erforderliche Sachverhaltsergänzungen ausführlich darzulegen.
7.4.3.3
Mit Schreiben vom 22. März 2011, Az.: 15-P1608-5/2-9261, stimmte das Staatsministerium der Finanzen gegenüber dem Staatsministerium für Kultus allgemein zu, dass anlässlich neuer Beurlaubungen von Lehrkräften für den Auslandsschuldienst vom Bund lediglich ein Versorgungszuschlag auf der Grundlage der halben Bemessungsgrundlage zu erheben ist. Dies gilt ebenfalls für die Verlängerung von Beurlaubungen, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen haben und nach dem 31. Dezember 2010 verlängert werden sollen, für den neu zu genehmigenden Verlängerungszeitraum. Eine gesonderte Antragstellung entfällt damit in diesen Fällen.
7.4.4
Verfahren
7.4.4.1
Ob ein Urlaub öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, soll in der Regel gleichzeitig mit der Beurlaubung entschieden werden. Die Personal verwaltende Stelle, die die Beurlaubung verfügt, hat die Beamten zu informieren, dass
–
die Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge bei der zuständigen Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) zu beantragen ist und
–
die Anerkennung in der Regel die Zahlung eines Versorgungszuschlags voraussetzt (vergleiche Nummer 7.4.4.2).
Sofern die Beurlaubung im dienstlichen Interesse oder unter Anerkennung öffentlicher Belange zum Zwecke der Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn erfolgt, kann die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Beamtenverhältnisses auf eine Tätigkeit in diesem Beschäftigungsverhältnis erstreckt werden. Einzelheiten dazu sind in Nummer 7.4.5 geregelt.
7.4.4.2
Wurde eine Beurlaubung im dienstlichen Interesse oder unter Anerkennung öffentlicher Belange ausgesprochen, so ist diese zur Sicherstellung der Zahlung des Versorgungszuschlags stets von einer Vereinbarung zur Zahlung eines Versorgungszuschlags mit dem Beamten selbst oder dem anderen Arbeitgeber abhängig zu machen, sofern nicht ein Ausnahmefall nach Nummer 7.4.3 vorliegt. Für den Abschluss dieser Vereinbarung ist die Dienststelle zuständig, die die Beurlaubung verfügt. In der Vereinbarung ist auf die Regelungen der Nummer 7.4 Bezug zu nehmen und die Beamten beziehungsweise der andere Arbeitgeber oder Dienstherr zu verpflichten, die maßgeblichen Änderungen des Familienstandes (zum Beispiel Eheschließung oder Scheidung) der für die Erhebung des Versorgungszuschlags zuständigen Stelle (vergleiche Nummer 7.4.4.3) mitzuteilen.
7.4.4.3
Die Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) ist für die Ermittlung und die Erhebung von Versorgungszuschlägen sowie deren Erstattung zuständig (§ 1 Absatz 5 der
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Regelung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern sowie des Alters- und Hinterbliebenengeldes
). Durch die Personal verwaltenden Dienststellen sind notwendige Zuarbeiten zu leisten. Insbesondere ist bereits vor Wirksamwerden der beabsichtigten Personalmaßnahme die Pensionsbehörde zu informieren und ein Abdruck der Vereinbarung nach Nummer 7.4.4.2 zu übersenden.
7.4.4.4
Die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, trifft die Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1).
7.4.4.5
Zur steuerlichen Behandlung des Versorgungszuschlags für Beamte bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge wird auf das Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Februar 1991 (BStBl I S. 951) verwiesen. Danach gehört der Versorgungszuschlag zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Beamten. Er ist daher grundsätzlich monatlich zu zahlen und von dem Arbeitgeber des beurlaubten Beamten mit dem laufenden Arbeitslohn zu versteuern. In gleicher Höhe liegen bei dem beurlaubten Beamten Werbungskosten vor, auf die entsprechend § 9a des
Einkommensteuergesetzes
der Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzurechnen ist. Dies gilt auch, wenn der beurlaubte Beamte den Versorgungszuschlag selbst zahlt.
7.4.4.6
Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der Versorgungszuschlag wird nachträglich abgerechnet. Endet die Beurlaubung während eines Kalenderjahres, so endet gleichzeitig der Abrechnungszeitraum. Die Abrechnung ist umgehend nach dem Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums vorzunehmen.
7.4.4.7
Auf den für den Abrechnungszeitraum zu zahlenden Versorgungszuschlag wird zum 15. eines jeden Monats ein Monatsbetrag als Abschlag erhoben.
7.4.4.8
Die Höhe der Abschläge ist im Jahr des Beginns der Beurlaubung nach dem für den ersten vollen Monat der Beurlaubung anfallenden Betrag des Versorgungszuschlags und in den folgenden Jahren jeweils basierend auf dem abgelaufenen Zeitraum zu bemessen.
7.4.5
Gewährleistungsentscheidung
7.4.5.1
Zu den Voraussetzungen einer Gewährleistungsentscheidung wird auf das Rundschreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 21. August 1998, Az.: 14-P2002-33/5-48649, verwiesen. Insbesondere gilt Folgendes:
7.4.5.2
Die Versicherungsfreiheit von Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht sich grundsätzlich nur auf die als Beamter ausgeübte Beschäftigung; weitere, außerhalb des Dienstverhältnisses ausgeübte Beschäftigungen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. In Ausnahmefällen kann die bestehende Versicherungsfreiheit auf Antrag des Beamten auf eine solche weitere Beschäftigung erstreckt werden (§ 5 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
[
SGB VI
]). Der Antrag ist rechtzeitig vor Aufnahme der anderweitigen Beschäftigung formlos beim Landesamt für Steuern und Finanzen zu stellen. Weder eine vertragliche vereinbarte Rückwirkung der Zusicherung noch eine sich auf einen früheren Zeitpunkt erstreckende Gewährleistungsentscheidung kann eine Versicherungsfreiheit vor dem in § 5 Absatz 1 Satz 4
SGB VI
genannten Zeitpunkt begründen.
7.4.5.3
Die Erstreckung der Gewährleistung auf eine andere als die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
SGB VI
versicherungsfreie Beschäftigung setzt voraus, dass auch diese andere Beschäftigung zum Ausbau der Alterssicherung des Betreffenden beiträgt. In Fällen einer Zweitbeschäftigung während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die vorübergehend anstelle der (bisherigen) versicherungsfreien Beschäftigung als Beamter ausgeübt wird, ist Voraussetzung für die Erstreckung der Gewährleistung, dass die Berücksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Absatz 4 Satz 1 zugesichert ist oder dass die Beurlaubung nach Absatz 2 Nummer 4 ruhegehaltfähig ist.
7.4.5.4
Auf Beschäftigungen, die nicht anstelle der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeübt werden, kann eine Erstreckung der Gewährleistung nicht erfolgen. Nebenbeschäftigungen neben versicherungsfreien (versorgungsanwartschaftsbegründenden) Beschäftigungen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch für den Fall, dass neben einer Teilzeittätigkeit als Beamter eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung erfolgt.
7.4.5.5
Gemäß § 4 Nummer 5 der
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Regelung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern sowie des Alters- und Hinterbliebenengeldes
ist das Landesamt für Steuern und Finanzen im staatlichen Bereich für die Gewährleistungsentscheidung während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge für den Personenkreis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
SGB VI
zuständig. In den übrigen Fällen, also wenn keine Beurlaubung ohne Dienstbezüge vorliegt, ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zuständig.
7.4.5.6
Auf den Abschluss einer Vereinbarung mit dem anderen Arbeitgeber zur Tragung der auf ihn entfallenden Nachversicherungsbeiträge wird verzichtet.
7.4.6
Übergangsrecht
Entsprechend § 89 Absatz 10 ist für vor dem 1. April 2014 angetretene Beurlaubungen die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht nach § 7 Absatz 4, sondern nach der zum Zeitpunkt der Beurlaubung geltenden Rechtslage zu beurteilen. Verlängerungen von vor dem 1. April 2014 angetretenen Beurlaubungen zählen dabei nicht als neue Beurlaubungen. War die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach bisherigem Recht zugestanden, erfolgt insofern keine Neubewertung auf der Grundlage neuen Rechts.
7.4.7
(außer Kraft)
7.4.8
(außer Kraft)
7.5
Teildienstfähigkeit
7.5.1
Die Zeit der Teildienstfähigkeit ist grundsätzlich in dem Umfang ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Wird zum Beispiel ein Beamter begrenzt dienstfähig mit 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit verwendet, ist die Zeit grundsätzlich zur Hälfte ruhegehaltfähig.
7.5.2
Um jedoch eine Schlechterstellung der begrenzt dienstfähigen Beamten gegenüber den dienstunfähigen Beamten zu vermeiden, ist die Zeit einer begrenzten Dienstfähigkeit jedoch mindestens im Umfang der bei Dienstunfähigkeit zu berücksichtigenden Zurechnungszeit (§ 14 Absatz 1 Satz 1) ruhegehaltfähig, folglich zu zwei Dritteln bis zum tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand, zum Beispiel bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Sie wird dadurch aber rechtlich betrachtet nicht zu einer Zurechnungszeit, die lediglich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres als ruhegehaltfähig angerechnet werden würde.
8.
Zu § 8 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
8.1
Die Vorschrift regelt die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit um Zeiten, die Ruhestandsbeamte in grundsätzlich nach § 7 (Zeiten als Beamter gleichgestellte Zeiten) oder § 9 (berufsmäßiger Wehrdienst oder vergleichbare Zeiten) berücksichtigungsfähigen Dienst- oder Amtsverhältnissen zurückgelegt haben (sogenannte Nachdienstzeiten).
8.2
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist erst nach dem Ausscheiden aus dem in Satz 1 genannten Dienst- oder Amtsverhältnis neu zu berechnen. Eine Neufestsetzung des Ruhegehalts ist nicht erforderlich, wenn der Höchstruhegehaltssatz auch ohne Nachdienstzeiten erreicht wird. Neufestsetzungen sind mit Wirkung vom Ersten des auf die Beendigung der Beschäftigung folgenden Monats vorzunehmen.
8.3
Voraussetzung für die Berücksichtigung nach Satz 1 Nummer 1 ist eine Vollbeschäftigung gegen Entgelt. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung bleiben – unabhängig vom Rechtsgrund und Beschäftigungsumfang – unberücksichtigt. Beamte, die mit begrenzter Dienstfähigkeit beschäftigt werden, leisten im Rahmen der individuell verbliebenen Leistungsfähigkeit den vollen Dienst.
8.4
Nachdienstzeiten nach Satz 1 Nummer 1 werden nicht berücksichtigt, wenn Ruhestandsbeamte aus der nach dem Eintritt in den Ruhestand ausgeübten Tätigkeit einen neuen Versorgungsanspruch erwerben. Dies gilt nicht bei Tätigkeiten im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 4 (Satz 1 Nummer 2); § 75 findet Anwendung. Im Übrigen gilt Nummer 7.2.2 entsprechend.
8.5
Zu Satz 2 wird auf die zugehörigen Nummern 7.3.1 bis 7.3.3 verwiesen.
9.
Zu § 9 Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
9.0
Allgemeines
9.0.1
Die Vorschrift regelt die Berücksichtigung von Zeiten eines berufsmäßigen Wehrdienstes und vergleichbaren Zeiten sowie von Zeiten des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes und Vollzugdienstes der Polizei sowie des Zivildienstes. Bei der Berücksichtigung von Zeiten in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages
genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 ist § 13 zu beachten.
9.0.2
Die Berücksichtigung von Zeiten des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes und der Zeiten nach Absatz 2 geht der Berücksichtigung nach §§ 10, 11, 12 und 62 Absatz 2 Satz 2 und 4 vor.
9.1
Berufsmäßiger und nicht berufsmäßiger Wehrdienst
9.1.1.1
Berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr haben nach § 41 des
Soldatengesetzes
die Personen gestanden, die in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, und zwar von dem Tag an, an dem das Dienstverhältnis rechtswirksam begründet worden ist.
9.1.1.2
Die Dauer eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes in der Bundeswehr ergibt sich aus der Dienstzeitbescheinigung (§ 32 des
Soldatengesetzes
).
9.1.1.3
Seit dem 1. Juli 2011 wird die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes ausgesetzt. Es besteht die Möglichkeit eines freiwilligen Wehrdienstes. Dieser ist jedoch nicht von § 9 erfasst.
9.1.1.4
Die Zeit des berufsmäßigen Wehrdienstes rechnet für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (NVA) erst ab der erneuten Berufung in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder eines Berufssoldaten der Bundeswehr (Anlage I Kapitel XIX, Sachgebiet B, Abschnitt II Nummer 2 § 8 des
Einigungsvertrages
).
9.1.2.1
Der nichtberufsmäßige Wehrdienst in der Bundeswehr umfasst die in § 4 des
Wehrpflichtgesetzes
genannten Arten des Wehrdienstes sowie nach früherem Wehrrecht geleisteten Wehrdienst.
9.1.2.2
Der nichtberufsmäßige Wehrdienst umfasst auch die Zeit des Ruhens der Dienstverhältnisse ehemaliger Angehöriger der NVA (vergleiche Nummer 9.1.3.2), soweit währenddessen tatsächlich Wehrdienst geleistet wurde.
9.1.2.3
Nichtberufsmäßiger Wehrdienst in fremden Streitkräften ist nur soweit er nach § 8 Absatz 2 des
Wehrpflichtgesetzes
auf den deutschen Wehrdienst ganz oder teilweise angerechnet wurde und im Umfang der tatsächlichen Anrechnung zu berücksichtigen.
9.1.3.1
Berufsmäßiger Dienst in der NVA rechnet frühestens vom 1. März 1956 und längstens bis zum 2. Oktober 1990.
9.1.3.2
Die Zeit des Ruhens des Dienstverhältnisses ab dem 3. Oktober 1990 für eine Übergangszeit von sechs beziehungsweise neun Monaten ist nicht anrechenbar (Anlage I Kapitel XIX, Sachgebiet B, Abschnitt II Nummer 2 § 2 des
Einigungsvertrages
).
9.1.4.1
Die Dauer eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes in der NVA ergibt sich aus dem Wehrdienstausweis.
9.1.4.2
Umfasst ist auch der Grundwehrdienst in der NVA in der Zeit zwischen dem 1. März 1956 und dem 2. Oktober 1990. Die Wehrpflicht in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) wurde am 25. Januar 1962 durch Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht vom 24. Januar 1962 eingeführt; vor dem 1. Mai 1962 war der Wehrdienst bis zu drei Jahren freiwillig.
Die gesetzliche Dauer des Grundwehrdienstes in der ehemaligen DDR betrug vom
– | Datum 1 | bis | Datum 2 | Monate |
---|---|---|---|---|
– | 1. Mai 1962 | bis | 30. April 1990 | 18 Monate, |
– | 1. Mai 1990 | bis | 2. Oktober 1990 | 12 Monate. |
9.1.4.3
Die wehrdienstleistenden Soldaten der NVA wurden mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 Soldaten der Bundeswehr (Anlage I Kapitel XIX, Sachgebiet B, Abschnitt II Nummer 2 des
Einigungsvertrages
).
9.1.5.1
Als berufsmäßiger Dienst im Vollzugsdienst der Polizei rechnet die von Angehörigen des Polizeivollzugsdienstes abgeleistete Dienstzeit unter anderem im Bundesgrenzschutz, soweit der Dienst nicht auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht geleistet wurde, oder in der Volkspolizei der ehemaligen DDR, nicht dagegen in der kasernierten Volkspolizei. Die kasernierte Volkspolizei war eine Vorgängerorganisation der NVA.
9.1.5.2
Um Polizeivollzugsdienst handelt es sich auch bei der sächsischen Wachpolizei (§ 1 Absatz 2 des Sächsischen Wachpolizeigesetzes).
9.1.5.3
Nichtberufsmäßiger Polizeivollzugsdienst ist die Arbeitskraft voll beanspruchender Dienst unter anderem auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht (§§ 49 ff. des Bundesgrenzschutzgesetzes).
9.2
Zivil- und Wehrersatzdienst
9.2.1
Die Dauer eines Zivildienstes ergibt sich aus der Dienstzeitbescheinigung (§ 46 Absatz 1 des
Zivildienstgesetzes
).
9.2.2
Der Wehrersatzdienst als Bausoldat der ehemaligen DDR richtete sich nach der Anordnung vom 7. September 1964 (GBI. I Nr. 11/1964 S. 1290) in der Zeit bis zum 28. Februar 1990. Die gesetzliche Dauer des Wehrersatzdienstes von 1964 bis 30. April 1990 betrug 18 Monate.
9.2.3
Der Zivildienst in der ehemaligen DDR richtete sich nach der Verordnung über den Zivildienst in der DDR vom 20. Februar 1990 (GBI. I Nr. 10/1990 S. 79) in der Zeit vom 1. März 1990 bis 2. Oktober 1990. Zivildienstpflichtige Personen gelten mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 als anerkannte Kriegsdienstverweigerer im Sinne des
Kriegsdienstverweigerungsgesetzes
(Anlage I Kapitel X, Sachgebiet C, Abschnitt III Nummer I des
Einigungsvertrages
). Die Dauer des Zivildienstes der ehemaligen DDR betrug zwölf Monate.
9.3
Heilbehandlung aufgrund Wehrdienst und vergleichbarer Zeiten
Zeiten einer Heilbehandlung (vergleiche § 10 des
Bundesversorgungsgesetzes
) sind zu berücksichtigen, wenn die Krankheit oder Verwundung mit einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Zeiten in ursächlichem Zusammenhang steht. Dies ist anzunehmen, wenn die Arbeitsunfähigkeit bei der Entlassung vorgelegen hat und die Heilbehandlung im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die Entlassung erfolgte. Arbeitsunfähig ist, wer infolge Krankheit oder Verwundung seine bisher ausgeübte Tätigkeit nicht (weiter-)verrichten kann.
9.4
Nicht ruhegehaltfähige Zeiten des Wehrdienstes und vergleichbare Zeiten
Zu Absatz 4 wird auf die zugehörige Nummer 7.3 verwiesen. Nicht als Abfindung im Sinne des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 gelten Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des
Soldatenversorgungsgesetzes
. Bei Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten (§ 48 des
Soldatenversorgungsgesetzes
) oder eines Soldaten auf Zeit (§ 54 Absatz 2 Nummer 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes
), sowie bei Entlassung auf Antrag von Berufssoldaten (§ 46 Absatz 3 des
Soldatenversorgungsgesetzes
) oder von Soldaten auf Zeit (§ 55 Absatz 3 des
Soldatenversorgungsgesetzes
) gelten die Nummern 7.3.2 und 7.3.3 entsprechend.
10.
Zu § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
10.0
Allgemeines
Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst sollen nach Maßgabe des § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne eine von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung zurückgelegt wurden und die Tätigkeit zur Ernennung in das Beamtenverhältnis geführt hat. Dies ist anhand desjenigen Beamtenverhältnisses zu beurteilen, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt. Es muss sich um üblicherweise Beamten übertragene oder für die Fachlaufbahn förderliche Tätigkeiten handeln. Bei der Berücksichtigung von Zeiten in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages
genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 ist § 13 zu beachten.
10.1
Zeiten, für die eine Abfindung gewährt wird
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
10.2
Öffentlich-rechtliche Dienstherren
Öffentlich-rechtliche Dienstherren sind der Bund, die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände oder sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften und deren Verbände. Auf die Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des
Beamtenstatusgesetzes
kommt es nicht an. Einrichtungen in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages
genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 sind wie öffentlich-rechtliche Dienstherren zu behandeln, wenn sie nach den im Geltungsbereich des
Grundgesetzes
herrschenden Rechtsvorstellungen Einrichtungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gewesen wären.
Hierzu zählen beispielsweise:
–
zentrale und örtliche Einrichtungen des Staatsapparates (Volkskammer, Staatsrat, Ministerien),
–
Staatssekretariate, Räte der Bezirke, Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden,
–
Rechtspflegeorgane (Staatsanwaltschaft, Gerichte),
–
Strafvollzugsorgane,
–
Polizei, Feuerwehr,
–
Zivilverteidigung nach dem Gesetz über die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Oktober 1978 (GBl. I Nr. 35 S. 377),
–
Zoll,
–
Deutsche Reichsbahn,
–
Deutsche Post,
–
die ab dem 3. Oktober 1990 befristet bis 31. Dezember 1991 als Landeseinrichtung fortbestehenden Forschungsinstitute und sonstigen Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften der DDR (AwD), zum Beispiel Institut für Technologie der Polymere, Zentralinstitut für Kybernetik und Informationsprozesse,
–
VEB Geodäsie und Kartografie und
–
Datenverarbeitungsgesellschaft Geldwirtschaft.
10.3
Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
Ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis umfasst die Tätigkeit als Arbeitnehmer einschließlich Tätigkeiten als sonstige Beschäftigte im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
SGB VI
(insbesondere die dienstordnungsmäßig Angestellten im Sinne der §§ 351 und 352 der
Reichsversicherungsordnung
, §§ 144 ff. des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
[
SGB VII
], § 52 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
). Nicht erfasst ist die Beschäftigung als Auszubildender in einem Lehr-, Volontär- und sonstigen Ausbildungsverhältnis.
10.4
Unterbrechungen
10.4.1
Als ruhegehaltfähig werden Zeiten aus einem Arbeitsverhältnis berücksichtigt, die ohne Unterbrechung vor der Berufung in das nachfolgende Beamtenverhältnis zurückgelegt wurden; Unterbrechungen ohne Urlaub von nicht mehr als einem Monat sind unschädlich. Bei einem Beschäftigungsverbot nach dem
Mutterschutzgesetz
oder einer Elternzeit nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit oder einem Erziehungsurlaub nach altem Recht liegt keine Unterbrechung vor. Beruht eine Unterbrechung auf Umständen, die der Beamte zu vertreten hat (vergleiche Nummer 10.5), ist eine Berücksichtigung der vor der Unterbrechung liegenden Zeit nach § 10 ausgeschlossen. Zeiten einer Unterbrechung können, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften (zum Beispiel § 9) anzurechnen sind, nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
10.4.2
Eine Unterbrechung liegt nicht vor, solange das Arbeitsverhältnis nicht geendet hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer nicht tätig gewesen ist, weil er der Tätigkeit ohne rechtfertigenden Grund ferngeblieben ist oder ohne Arbeitsentgelt länger als einen Monat beurlaubt war.
10.4.3
Wurde der Beamte nicht unmittelbar nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in ein weiteres nach § 10 berücksichtigungsfähiges Arbeitsverhältnis oder das Beamtenverhältnis berufen, liegt eine Unterbrechung vor.
Beispiel:
Eine Beamtin war als Verwaltungsangestellte ab 1. Januar 1995 beim Freistaat Sachsen beschäftigt. Zum 1. August 2000 kündigte sie die Tätigkeit, um bis zum 30. Juni 2005 zu studieren. Nach dem Referendariat vom 1. September 2005 bis 30. August 2007 arbeitete sie ab 1. November 2007 als Verwaltungsangestellte und wurde zum 1. September 2014 verbeamtet. Die Zeit des Angestelltenverhältnisses wird auf die Probezeit angerechnet.
Lösung:
Die Zeit als Verwaltungsangestellte vor dem 1. September 2000 kann nicht nach § 10 berücksichtigt werden, da eine von der Beamtin zu vertretende Unterbrechung vorliegt. Die Zeit des Studiums und des Referendariats ist nach § 12 zu berücksichtigen. Die Zeit als Angestellte ab dem 1. November 2014 ist nach § 10 berücksichtigungsfähig, da keine Unterbrechung vorliegt und der zeitliche und funktionelle Zusammenhang gegeben ist.
10.5
Durch den Beamten zu vertretende Unterbrechungen
Der Beamte hat die Unterbrechung zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind.
Dies ist gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis
a)
durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag oder auf Veranlassung des Arbeitnehmers oder durch den Arbeitgeber aus einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden wichtigen Grund beendet wurde,
b)
wegen betriebsbedingter Kündigung oder wegen Auslaufens eines befristeten Arbeitsverhältnisses beendet wurde und die Wiedereinstellung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn aus einem Grunde verhindert oder verzögert wurde, für den der Beamte einzustehen hat. Dies ist der Fall, wenn er nicht alles ihm Mögliche getan hat, um eine Unterbrechung der Dienstzeit durch anschließende Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst zu vermeiden oder auf eine objektiv unvermeidliche Dauer zu begrenzen. Allein die Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit begründet keine entgegenstehende Vermutung; im Übrigen BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998, 2 C 12/97, oder
c)
aus familiären Gründen unterbrochen wurde, es sei denn, dass das Ausscheiden aus einem unbefristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch zur tatsächlichen Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder zur Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen erfolgte, wenn der Beamte bis zur Wiedereinstellung in das Arbeitsverhältnis oder bis zur Berufung in das Beamtenverhältnis nicht anderweitig erwerbstätig war, die für das Ausscheiden maßgebenden Gründe bis zur Wiedereinstellung fortbestanden haben und soweit die Unterbrechung den Zeitraum einer Beurlaubung nach § 98 Absatz 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
nicht überschritten hat. Maßgebend ist die Höchstdauer der Beurlaubung eines Beamten, die zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis galt. Dies gilt auch in Fällen der Beurlaubung gemäß § 28 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder beziehungsweise entsprechender Vorschriften. Eine Erwerbstätigkeit liegt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung oder einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit (§ 8 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
[
SGB IV
]) vor. Die Höchstdauer der Beurlaubung eines Beamten in Sachsen beträgt seit dem 1. April 2014 15 Jahre, davor 12 Jahre.
10.6
Nicht durch den Beamten zu vertretende Unterbrechungen
Unterbrechungen, die der Beamte nicht zu vertreten hat, schließen die Anerkennung der vor der Unterbrechung zurückgelegten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht aus. Folgende Unterbrechungen hat der Beamte vorbehaltlich der Nummer 10.4 nicht zu vertreten:
a)
Tätigkeiten bei einer Fraktion des Bundestages, eines Landtages, einer kommunalen Vertretungskörperschaft und des Europäischen Parlaments,
b)
Ableistung von Wehr- oder Zivildienst, auch wenn der Eintritt freiwillig erfolgt ist. Als Wehrdienst gilt der gesetzliche Wehrdienst bis zur Dauer von drei Jahren, sofern es sich nicht um einen berufsmäßigen Wehrdienst handelt.
c)
Ableistung von Wehrdienst als Soldat auf Zeit mit einer auf nicht mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit,
d)
Zeiten, in der sich der Arbeitnehmer im Sinne der Nummern 10.2 und 10.3 auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines der in den Buchstaben b und c genannten Dienste arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat,
e)
Zeiten eines Urlaubs ohne Arbeitsentgelt, wenn das dienstliche oder betriebliche Interesse an der Beurlaubung anerkannt wurde. Bei Urlaub ohne Arbeitsentgelt aus familiären Gründen ist Nummer 10.5 Buchstabe c entsprechend anzuwenden.
f)
Ableisten eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Bundesfreiwilligendienstes bis zu jeweils einem Jahr und
g)
die Zeit nach dem Zuzug in das frühere Bundesgebiet aus dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages
genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990, wenn sie sechs Monate nicht übersteigt; bei einer längeren Unterbrechung ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
10.7
Zeitlicher und funktioneller Zusammenhang
10.7.1
Eine Tätigkeit hat zur Ernennung geführt, wenn Fähigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die ein wesentlicher Grund – nicht notwendigerweise der alleinige Grund – für die Übernahme in das nachfolgende Beamtenverhältnis waren. Dabei muss ein zeitlicher und funktioneller Zusammenhang zwischen der früheren Tätigkeit und der neuen Verwendung im Beamtenverhältnis bestehen.
10.7.2
Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Beschäftigungszeiten dem Eintritt in das Beamtenverhältnis – gegebenenfalls auch in einem anderen Verwaltungszweig oder bei einem anderen Dienstherrn – unmittelbar vorangegangen sind; eine von dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung (vergleiche Nummer 10.6) bleibt dabei unberücksichtigt.
10.7.3
Für die Erfüllung des funktionellen Zusammenhangs müssen die im Arbeitnehmerverhältnis ausgeübten Tätigkeiten mindestens den Tätigkeiten der Qualifikationsebene des nächstniedrigeren Einstiegsamtes als der Laufbahngruppe entsprechen, in der die Beamten eingestiegen sind.
10.8
Beamtendiensttuerzeiten
Eine in der Regel einem Beamten obliegende oder später übertragene Beschäftigung (Beamtendiensttuerzeit im Sinne von Satz 1 Nummer 1) liegt vor, wenn im oder nach dem Beschäftigungszeitraum gleichartige Tätigkeiten bei dem Dienstherrn oder, wenn sich bei diesem eine als Regel zu erkennende Übung nicht feststellen lässt, bei anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn regelmäßig von Beamten wahrgenommen wurden. Wegen des Begriffs der Hauptberuflichkeit wird auf Nummer 4.2 verwiesen.
10.9
Förderliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2
10.9.1
Förderliche Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 müssen hauptberuflich (vergleiche Nummer 4.2) ausgeübt worden sein.
10.9.2
Voraussetzung für die Anerkennung einer Zeit als förderliche Zeit ist, dass sie
a)
für den Befähigungserwerb für die Laufbahn gefordert worden war oder
b)
in einem inneren Zusammenhang mit der Verwendung im Beamtenverhältnis oder mit einer unmittelbar vorausgehenden Beamtendiensttuerzeit gestanden hat (eine von dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung [vergleiche Nummer 10.6] bleibt dabei unberücksichtigt).
10.9.3
In Sachsen werden nur Schulleiter und deren Vertreter, nicht jedoch Lehrer verbeamtet. Vor der Ernennung in ein Beamtenverhältnis in Folge der Berufung zum Schulleiter oder stellvertretenden Schulleiter verbrachte Zeiten gelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
10.9.4
Förderlichkeit im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt nur vor, wenn die während der Beschäftigung im Arbeitnehmerverhältnis ausgeübte Tätigkeit mindestens der Tätigkeit in den Ämtern ab der nächstniedrigeren Einstiegsebene entspricht, in der der Arbeitnehmer als Beamter eingestiegen ist.
10.9.5
Bei Beschäftigten im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
SGB VI
(beispielsweise DO-Angestellte) gelten die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Beschäftigungszeit mit Beginn der Versicherungsfreiheit als gegeben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; § 7 Absatz 3 gilt sinngemäß. Sowohl für diese als auch für die vor diesem Zeitpunkt liegenden Beschäftigungszeiten gelten die Nummern 10.7 bis 10.9.4 entsprechend.
10.10
Gleichgestellte Einrichtungen
Einrichtungen im Sinne des Satzes 2 sind Beschäftigungsdienststellen ohne eigene Dienstherrnfähigkeit, die auf einem Staatsvertrag oder einem Verwaltungsabkommen beruhen. Dazu gehören insbesondere der Wissenschaftsrat, der Deutsche Bildungsrat, die Hochschulrektorenkonferenz (bis 31. Oktober 1990 die Westdeutsche Rektorenkonferenz) und die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen.
11.
Zu § 11 Sonstige Zeiten
11.0
Allgemeines
11.0.1
Wegen des Begriffs der Hauptberuflichkeit wird auf Nummer 4.2 verwiesen.
11.0.2
Für am 1. April 2014 vorhandene Beamte sind § 89 Absatz 8 und Nummer 89.8 zu beachten.
11.0.3
Die Anerkennung von Zeiten nach § 11 Absatz 1 steht im Ermessen der Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1). Bei der Ausübung des Ermessens ist darauf abzustellen, ob die frühere Tätigkeit des Betroffenen förderlich für die spätere Verwendung im Beamtenverhältnis war. Dabei können auch die Dauer und die Qualität der Vordienstzeit berücksichtigt werden.
Beispiel:
Beschäftigung im nichtöffentlichen Schuldienst; spätere Einstellung im Steuerverwaltungsdienst.
Lösung:
Eine Anerkennung scheidet aus.
Daneben ist die Beschränkung der Anerkennung der betreffenden Zeiten wegen des Bezugs anderer Versorgungsleistungen (vergleiche Absatz 2) zu prüfen.
11.1
Vor der Berufung ins Beamtenverhältnis verbrachte sonstige Zeiten
11.1.1
Zeiten im nichtöffentlichen Schuldienst
Zeiten einer Lehrtätigkeit im nichtöffentlichen Schuldienst (vergleiche Nummer 1) können berücksichtigt werden, wenn sie bei einer als Ersatz für eine öffentliche Schule staatlich genehmigten Schule in freier Trägerschaft geleistet wurden. Zeiten einer Lehrtätigkeit an einer deutschen Schule im Ausland können berücksichtigt werden, wenn die Lehrbefähigung für eine Tätigkeit im deutschen öffentlichen Schuldienst vor Ableistung dieser Tätigkeit erworben wurde und es sich um eine Lehrtätigkeit an einer Schule handelt, die als „Deutsche Auslandsschule“ anerkannt war oder später anerkannt wurde. Tätigkeiten im ausländischen nichtöffentlichen Schuldienst bleiben unberücksichtigt. Zeiten im öffentlichen Schuldienst können nach § 10 Satz 1 Nummer 1 oder 2 berücksichtigt werden.
11.1.2
Abgeordnetenzeiten
Als Tätigkeit im Dienst einer Fraktion des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments nach Nummer 2 zählt nicht eine Tätigkeit auf Grund eines mit einem Abgeordneten abgeschlossenen privatrechtlichen Arbeitsvertrages.
11.1.3
Zeiten bei kommunalen Spitzenverbänden
Kommunale Spitzenverbände im Sinne der Nummer 3 sind der Deutsche Städte- und Gemeindebund sowie deren Rechtsvorgänger (Deutscher Städtebund, Deutscher Gemeindetag), der Deutsche Städtetag, der Deutsche Landkreistag sowie entsprechende Verbände auf Landesebene (zum Beispiel in Sachsen: Sächsischer Städte- und Gemeindetag, Sächsischer Landkreistag). Nicht dazu zählen Zusammenschlüsse, die lediglich der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben dienen (zum Beispiel Kommunale Arbeitgeberverbände, Versicherungsverbände für Gemeinden und Gemeindeverbände, Kommunale Schadensausgleiche, Verbände kommunaler Unternehmen, Ostdeutscher Sparkassenverband).
11.1.4
Zeiten bei Spitzenverbänden der Sozialversicherung
Spitzenverbände der Sozialversicherung (vergleiche Nummer 4) sind zum Beispiel der GKV-Spitzenverband (bis 30. Juni 2008 die Bundesverbände der gesetzlichen Krankenkassen), bis zu seiner Auflösung zum 1. Oktober 2005 der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesknappschaft, die Bundesverbände der verschiedenen Ersatzkassen und die Seekrankenkasse sowie die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen (§ 213 Absatz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
[
SGB V
]). Als Spitzenverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen ist beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen gebildet worden (§ 212 Absatz 2
SGB V
).
11.1.5
Zeiten im ausländischen öffentlichen Dienst
Nach Nummer 5 können Zeiten einer Beschäftigung im ausländischen öffentlichen Dienst berücksichtigt werden, soweit dort Tätigkeiten ausgeübt wurden, die im Inland herkömmlich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wahrgenommen werden. Eine Beschäftigung bei den Besatzungsmächten und den Stationierungsstreitkräften sowie bei öffentlichen Einrichtungen in der ehemaligen DDR oder in Berlin (Ost) ist keine Tätigkeit im ausländischen öffentlichen Dienst.
11.1.6
Voraussetzung von besonderen Fachkenntnissen
11.1.6.1
Die besonderen Fachkenntnisse (vergleiche Nummer 6) bilden die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes nur, wenn und soweit diese besonderen Fachkenntnisse für die Erfüllung der dem Beamten zuerst übertragenen Aufgaben zwingend gefordert werden. Den Zeiten des Erwerbs der besonderen Fachkenntnisse vorangehende Zeiten des Erwerbs allgemeiner Fachkenntnisse zum Beispiel für laufbahnrechtliche Voraussetzungen fallen nicht darunter. Zu den auf wirtschaftlichem Gebiet erworbenen Fachkenntnissen gehören auch Fachkenntnisse, die auf einer arbeitsrechtlichen oder sozialpolitischen Tätigkeit beruhen.
11.1.6.2
Zeiten nach Nummer 6 können bis zur Hälfte, in der Regel jedoch höchstens zehn Jahre, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
Beispiel:
Ein Beamter hat vor der Berufung ins Beamtenverhältnis 15 Jahre als teilzeitbeschäftigter (80 Prozent) Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes besondere Fachkenntnisse erworben.
Lösung:
Die Zeit ist auf Grund der Teilzeitbeschäftigung (§ 4 Absatz 2) nur im Umfang von 12 Jahren berücksichtigungsfähig, auf Grund der hälftigen Anrechnung nur im Umfang von 6 Jahren.
11.1.6.3
In besonders begründeten Einzelfällen können mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen über 10 Jahre hinaus Zeiten berücksichtigt werden.
11.2
Einschränkung wegen anderer Versorgungsleistungen
11.2.0
Allgemeines
Die Anrechnung von Zeiten nach Absatz 1 auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit unterliegt den nachstehenden Einschränkungen, wenn Versorgungsempfänger noch eine andere Versorgungsleistung beziehen. Das Gleiche gilt für Zeiten nach §§ 12 und 62 Absatz 2 Satz 4, für welche die nachfolgenden Vorschriften entsprechend §§ 12 Absatz 4, 62 Absatz 3 Satz 2 anzuwenden sind. § 74 Absatz 5 gilt entsprechend. Im Rahmen der Festsetzung des Ruhegehalts ist ein Vorbehalt aufzunehmen, soweit Zeiten nach § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 4, § 62 Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt werden und darauf entfallende sonstige nicht von § 74 erfasste Versorgungsleistungen noch nicht zustehen.
11.2.1
Anrechnung von Renten, die nicht § 74 unterliegen
11.2.1.1
Die Einschränkung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund von Kann-Vorschriften ist geboten, wenn dem Versorgungsempfänger neben den Versorgungsbezügen noch eine andere Versorgungsleistung zusteht, die nicht von § 74 Absatz 1 Satz 2 erfasst wird. Zu den anderen Versorgungsleistungen sind alle einmaligen und laufenden Leistungen zu rechnen, bei denen nach Leistungsgrund und Leistungsform feststeht, dass sie zur Versorgung der Berechtigten aufgrund einer Berufstätigkeit für den Fall der Erwerbsminderung oder Erreichung der Altersgrenze bestimmt sind. Zu den anderen Versorgungsleistungen gehören insbesondere Renten aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz, deren Berücksichtigung im Rahmen des § 74 auf Grund der Verordnungen (EG) Nr. 883/04 und 987/09 oder (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 ausgeschlossen ist.
11.2.1.2
Die Ermittlung des zu berücksichtigenden Betrages der anderen Versorgungsleistungen richtet sich nach den Grundsätzen des § 74. Für die Umrechnung ausländischer Währung gilt Nummer 74.9.2 entsprechend. Für eine Verrentung von ausländischen Versorgungsleistungen gilt Nummer 74.5 entsprechend.
11.2.2
Anrechnung von Kann-Vordienstzeiten nur bis zur Höchstgrenze
11.2.2.1
Beziehen Versorgungsempfänger eine andere Versorgungsleistung (vergleiche Nummer 11.2.1), sind Vordienstzeiten aufgrund von Kann-Vorschriften, in denen eine andere Versorgungsleistung erworben wurde, nicht oder nur insoweit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen, als das Ruhegehalt beziehungsweise das Witwen- oder Waisengeld zusammen mit der anderen Versorgungsleistung die Höchstgrenze (vergleiche Nummer 11.2.3.1) nicht überschreitet. Eine geringe Überschreitung der Höchstgrenze aufgrund der Berechnungsweise ist zulässig.
11.2.2.2
Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten aufgrund von Kann-Vorschriften, in denen keine andere Versorgungsleistung erworben wurde, bleibt unberührt.
Beispiel:
Ein Universitätsprofessor bezieht neben seinem Ruhegehalt eine Rente aus der Französischen Rentenversicherung. Während der Ausbildung wurden keine Anwartschaften in der französischen Rente erworben.
Lösung:
Somit besteht keine Möglichkeit, die Berücksichtigung des vorgeschriebenen Studiums als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 ganz oder teilweise einzuschränken.
11.2.3
Berechnung der berücksichtigungsfähigen Kann-Vordienstzeiten
11.2.3.1
Die Höchstgrenze ist entsprechend § 74 zu berechnen. Der Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 sowie der Kinderzuschlag zum Witwengeld nach § 60 bleiben dabei außer Betracht. § 88 Absatz 5 sowie die im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung für die Berechnung der Höchstgrenze nach § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzuwendenden Vorschriften (zum Beispiel § 22 Absatz 2, § 86 Absatz 3) sind zu beachten.
11.2.3.2
Von der Höchstgrenze (vergleiche Nummer 11.2.3.1) sind die Monatsbeträge der anderen Versorgungsleistungen sowie der daneben zustehenden Renten, die von der Ruhensvorschrift des § 74 erfasst werden, abzuziehen. Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde, ist der zu berücksichtigende Betrag nach Satz 1 um 40 Prozent zu mindern (§ 84 Absatz 4). Sonderzahlungen sind anteilig zu berücksichtigen.
11.2.3.3
Die Differenz zwischen der Höchstgrenze und den anzusetzenden anderen Versorgungsleistungen ergibt die Versorgung, die unter Anrechnung von Kann-Vordienstzeiten höchstens erreichbar ist. Das Ruhegehalt erhöhende Zuschläge nach §§ 57 bis 59 sind in die Ermittlung der höchstens erreichbaren Versorgung einzubeziehen.
11.2.3.4
Ist der ohne die Kann-Vordienstzeiten zustehende Monatsbetrag des Ruhegehalts beziehungsweise des Witwen- oder Waisengeldes niedriger als der Monatsbetrag der höchstens erreichbaren Versorgung (vergleiche Nummer 11.2.3.3), sind die Kann-Vordienstzeiten, in denen eine andere Versorgungsleistung erworben wurde, bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen. Die Ermittlung der anrechenbaren Kann-Vordienstzeiten erfolgt nach der folgenden Formel:
Zähler durch Nenner | Ergebnis |
---|---|
Differenzbetrag x 365 Tage | = anrechenbare Kann-Vordienstzeiten |
ruhegehaltfähige Dienstbezüge x Steigerungssatz |
Dabei gilt:
a)
Der Differenzbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der höchstens erreichbaren Versorgung (vergleiche Nummer 11.2.3.3) und dem Ruhegehalt beziehungsweise dem Witwen- oder Waisengeld.
b)
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind um einen eventuellen Versorgungsabschlag vermindert. Beim Bezug von Witwen- oder Waisengeld werden sie mit dem entsprechenden Anteilssatz vervielfältigt.
c)
Als Steigerungssatz gilt der Steigerungssatz nach der Ruhegehaltsskala des § 15 Absatz 1.
d)
Die ermittelte Zeit ist auf volle Tage aufzurunden.
11.2.4
Verfahren
11.2.4.1
Auf Nummer 64.2.1 wird verwiesen.
11.2.4.2
Die Anrechnung von Kann-Vordienstzeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt nur solange sich die der Berechnung zugrunde liegenden Verhältnisse nicht ändern. Die aufgrund der Bewilligung gewährten Leistungen gelten mit Wirkung von dem Tage, von dem an sich die Verhältnisse ändern, bis zur endgültigen Neufestsetzung der Leistungen als vorläufige Zahlungen. Die Anrechnung von Kann-Vordienstzeiten darf nur mit dieser ausdrücklichen Einschränkung erfolgen. Ein entsprechender Vorbehaltstext ist in den Festsetzungsbescheid aufzunehmen. Die Versorgungsempfänger sind zur unverzüglichen Mitteilung maßgeblicher Änderungen an die Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) zu verpflichten. Eine Änderung der Verhältnisse liegt vor allem vor, wenn eine andere Versorgungsleistung erstmals bewilligt wird, sie sich wesentlich ändert oder wenn zu einer anderen Versorgungsleistung eine Rente im Sinne des § 74 Absatz 1 hinzutritt. Eine Änderung ist wesentlich, wenn die geänderte andere Versorgungsleistung um mindestens zehn Prozent von dem der vorhergehenden Ermessensentscheidung zugrunde liegenden Betrag abweicht. Veränderungen der anderen Versorgungsleistungen auf Grund allgemeiner Anpassungen bleiben dabei unberücksichtigt.
11.2.4.3
Bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung nach dem Tode von Ruhestandsbeamten ist die anrechenbare ruhegehaltfähige Kann-Vordienstzeit wie bei der Erstfestsetzung zu berücksichtigen.
11.2.4.4
Bei der Ermittlung des ausgleichspflichtigen Teils der Versorgungsanwartschaften im Rahmen eines Versorgungsausgleichs ist die anrechenbare ruhegehaltfähige Dienstzeit entsprechend dem auf die Ehezeit entfallenden Teil der entsprechenden Tätigkeit zu berücksichtigen.
was | Zeitraum |
---|---|
Beispiel: | |
Kann-Vordienstzeit: | 1. März 1993 bis 28. Februar 2003 |
hiervon ruhegehaltfähig nach § 11 Absatz 2: | 5 Jahre |
Ehezeit: | 1. März 2001 bis 28. Februar 2009 |
Lösung: | |
Auf die Ehezeit entfallen 2 Jahre der Kann-Vordienstzeit (1. März 2001 bis 28. Februar 2003). Dies entspricht 20 Prozent der gesamten Kann-Vordienstzeit. Damit werden 20 Prozent der ruhegehaltfähigen Kann-Dienstzeit, also 1 Jahr, berücksichtigt. |
12.
Zu § 12 Ausbildungszeiten
12.0
Allgemeines
Die Vorschrift regelt, ob und in welchem Umfang Zeiten einer vorgeschriebenen Ausbildung oder hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb des Beamtenverhältnisses als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können.
12.1
Vorgeschriebene Ausbildungszeiten
12.1.1
Eine Ausbildung ist vorgeschrieben, wenn laufbahnrechtlich zum Beispiel in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine bestimmte Art der Ausbildung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorausgesetzt wird.
12.1.2.1
Die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung ist nach den Ausbildungsanforderungen für das Beamtenverhältnis zu beurteilen, aus dem die Versorgung gewährt wird. Sie ergibt sich aus den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften, die zur Zeit der Ausbildung des Beamten für die Laufbahn bei einem Einstieg in der jeweiligen Qualifikationsebene vorgeschrieben waren, in der er zum Beamten mit Dienstbezügen ernannt wurde. Soweit der Beamte von einem anderen Dienstherrn zum Beamten mit Dienstbezügen ernannt wurde, so ist die bei diesem Dienstherrn vorgeschriebene Mindestzeit maßgebend.
12.1.2.2
Die Mindestzeit rechnet von ihrem tatsächlichen Beginn an. Wird die vorgeschriebene Ausbildung (zum Beispiel ein Jahr Praktikum) durch eine andere, längere Ausbildung (zum Beispiel drei Jahre Lehre) ersetzt, wird nur die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung angerechnet. Maßgeblich sind die Mindestausbildungszeiten am Prüfungsort. Die Mindestzeit bei einem Studium rechnet vom Beginn des 1. Semesters an (vergleiche Nummer 12.1.8).
12.1.2.3
Beim Übertritt in ein Amt einer Laufbahn mit anderen Mindestzeiten der vorgeschriebenen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit können unabhängig davon, ob ein Dienstherrenwechsel stattgefunden hat, die für das neue Amt vorgeschriebenen Mindestzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn dies für den Beamten günstiger ist. Dies gilt entsprechend beim Wechsel in das Amt eines Professors.
12.1.3
Ausbildungszeiten können nur berücksichtigt werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgeschlossen wurden. Einer vorgeschriebenen Prüfung steht ein vergleichbarer Abschluss gleich.
12.1.4
Bleibt die tatsächliche Ausbildungs- und Prüfungszeit hinter der allgemein vorgeschriebenen Mindestzeit der Ausbildung und der üblichen Prüfungszeit zurück, so kann nur die tatsächliche Dauer der Ausbildung und Prüfung berücksichtigt werden.
12.1.5
Waren für eine Laufbahn bei gleicher allgemeiner Schulbildung alternativ verschiedene Ausbildungsgänge gleichrangig vorgesehen, so ist die vorgeschriebene Mindestzeit des jeweils absolvierten Ausbildungsganges – und nicht etwa die Mindestzeit des kürzeren Ausbildungsganges – maßgebend.
Beispiel:
Ausbildung zum Realschullehrer über die Ausbildung zum Grundschullehrer mit Zusatzausbildung oder über ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und ein zusätzliches Studium an einer Pädagogischen Hochschule.
12.1.6
Verbrachte Mindestzeiten für mehrere abgeschlossene Ausbildungsgänge können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese für die Laufbahn oder das Amt ausdrücklich vorgeschrieben waren. Es genügt nicht, dass die zusätzliche Ausbildung für die Tätigkeit als förderlich angesehen wurde. Ist der Nachweis nur einer abgeschlossenen Berufsausbildung vorgeschrieben, und weist der Beamte mehrere unterschiedlich lange vorgeschriebene und abgeschlossene Berufsausbildungen nach, kann die Mindestzeit des längeren Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
12.1.7
Zur Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung rechnen auch Zeiten einer anderen als der vorgeschriebenen Ausbildung, soweit sie auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden sind oder sie ersetzt haben. Ist ein Bewerber, der nach der Ausbildung die Qualifikationsprüfung nicht bestanden hat, ohne Ableistung einer weiteren Ausbildung in der nächstniedrigeren Einstiegsebene eingestellt worden, so kann die Ausbildung im Rahmen der für die neue Einstiegsebene vorgeschriebenen Mindestzeit berücksichtigt werden. Ist eine laufbahnrechtlich vorgeschriebene Ausbildung im Wege eines Fernstudiums, eines nach dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht zugelassenen Fernlehrgangs oder eines Abendschulbesuchs absolviert worden, kann eine solche Ausbildung bis zur Dauer der Mindestzeiten berücksichtigt werden, die für eine entsprechende Vollzeitausbildung berücksichtigungsfähig wären.
12.1.8
Volontärzeiten und ähnliche informatorische Beschäftigungszeiten (früher teilweise der Einstellung in den Vorbereitungsdienst vorgeschaltet) können nur dann als vorgeschriebene Ausbildung angesehen werden, wenn sie auf Grund von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften abzuleisten sind.
12.1.9
Bei der Bemessung der vorgeschriebenen Mindestzeit eines Fach- oder Hochschulstudiums sind für das Semester generell sechs Monate anzusetzen. Das Semester umfasst bei wissenschaftlichen Hochschulen in der Regel die Zeiten vom 1. April bis 30. September (Sommersemester) und vom 1. Oktober bis 31. März (Wintersemester), bei Fachhochschulen die Zeiten vom 1. März bis 31. August (Sommersemester) und vom 1. September bis 28./29. Februar (Wintersemester).
12.1.10
Eine Verlängerung des nicht im Beamtenverhältnis abgeleisteten Vorbereitungsdienstes infolge eines Arbeitsunfalls berührt nicht die nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 berücksichtigungsfähige Mindestzeit. Entsprechendes gilt für eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um die Zeit des gesetzlichen Wehrdienstes; der nach § 9 Absatz 7 des
Arbeitsplatzschutzgesetzes
vorgeschriebene Ausgleich erfolgt durch Berücksichtigung des Wehrdienstes nach § 9 Absatz 1. Verlängert sich jedoch der Vorbereitungsdienst wegen des Wehrdienstes (zum Beispiel verspäteter Prüfungstermin), ist der längere Vorbereitungsdienst als vorgeschrieben zu berücksichtigen. Gleiches gilt für eine Verlängerung wegen Freistellung für Zwecke der Personalvertretung (vergleiche § 8 des
Sächsischen Personalvertretungsgesetzes
).
Beispiel
Dienst | Zeitraum |
---|---|
Vorbereitungsdienst: | 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1998 |
Wehrdienst | 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997 |
Weiterführung des Vorbereitungsdienstes: | bis 30. Juni 1999 |
frühestmöglicher Prüfungstermin: | 5. Dezember 1999 |
Lösung:
zu berücksichtigender Vorbereitungsdienst | Zeitraum |
---|---|
zu berücksichtigender Vorbereitungsdienst: | 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 |
und | 1. Juli 1997 bis 5. Dezember 1999 |
12.1.11
Neben der Mindestzeit des vorgeschriebenen Studiums oder des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes können, wenn diese Zeit das Prüfungsverfahren nicht umfasst, als übliche Prüfungszeit für den Einstieg in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 sechs Monate, für den Einstieg in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 drei Monate für jede die genannten Ausbildungsarten abschließende vorgeschriebene Prüfung anerkannt werden. Das Prüfungsverfahren endet mit dem letzten Prüfungstag, in der Regel mit der mündlichen Prüfung. Ist das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfung nicht festzustellen, so ist das Datum des Prüfungszeugnisses zugrunde zu legen.
12.1.12
Die Mindeststudienzeit zuzüglich einer üblichen Prüfungszeit verlängert sich nicht, wenn darin Zeiten enthalten sind, die nach anderen Vorschriften, gegebenenfalls auch nur teilweise, ruhegehaltfähig sind und nicht zur Unterbrechung des Studiums geführt haben. Dies gilt entsprechend für Zeiten der Kindererziehung. Bei der Begrenzung der Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit nach Satz 1 auf drei Jahre ist vom Beginn des ersten Semesters des maßgebenden Studiengangs zu rechnen. Die Begrenzung gilt auch dann, wenn die Fachschul- beziehungsweise Hochschulausbildung vor der Einführung einer Regelstudienzeit im jeweiligen Studiengang absolviert wurde. Im Übrigen gelten die Sätze 1 und 2 dieser Nummer entsprechend.
Beispiel 1:
Wehrdienstzeiten, die das Studium nicht unterbrechen, sind zum Beispiel Wehrübungen. Diese Zeiten sind nach § 9 zu berücksichtigen.
Art der Beschäftigung | Zeitraum |
---|---|
Studium einschließlich üblicher Prüfungszeit: | 1. Oktober 2000 bis 30. September 2006 |
Mindeststudienzeit | 1. Oktober 2000 bis 30. September 2004 |
1. Wehrübung: | 1. Oktober 2001 bis 31. Oktober 2001 |
2. Wehrübung: | 1. April 2002 bis 30. April 2002 |
3. Wehrübung: | 1. Mai 2005 bis 31. Mai 2005 |
Lösung:
zu berücksichtigen nach
Paragraf | Zeitraum |
---|---|
§ 12 | 1. Oktober 2000 bis 30. September 2001 |
§ 9 | 1. Oktober 2001 bis 31. Oktober 2001 |
§ 12 | 1. November 2001 bis 31. März 2002 |
§ 9 | 1. April 2002 bis 30. April 2002 |
§ 12 | |
(unter Beachtung von Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz) | 1. Mai 2002 bis 30. September 2003 |
§ 9 | 1. Mai 2005 bis 31. Mai 2005 |
Beispiel 2:
Unterbrechung des Studiums im Wege der Beurlaubung zur Ableistung des Zivildienstes:
Art der Beschäftigung | Zeitraum |
---|---|
Studium einschließlich üblicher Prüfungszeit: | 1. Oktober 2000 bis 30. September 2006 |
Mindeststudienzeit | 1. Oktober 2000 bis 30. September 2004 |
Zivildienst (10 Monate) | 1. September 2001 bis 30. Juni 2002 |
Lösung:
zu berücksichtigen nach
Paragraf | Zeitraum |
---|---|
§ 12 | 1. Oktober 2000 bis 31. August 2001 |
§ 9 | 1. September 2001 bis 30. Juni 2002 |
§ 12 | 1. Juli 2002 bis 31. August 2004 |
12.1.13
Setzt sich die vorgeschriebene Ausbildung aus verschiedenen Ausbildungsarten zusammen, so ist grundsätzlich die für jede Ausbildungsart verbrachte Zeit der für sie vorgeschriebenen Mindestzeit gegenüberzustellen. Ist als Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums oder die Zulassung zu einer vorgeschriebenen Prüfung eine fachpraktische Ausbildung (Praktikum) nachzuweisen, so ist dieses Praktikum auf die vorgeschriebene Mindeststudienzeit anzurechnen, soweit sich Praktikum und Studienzeit überschneiden.
12.1.14
Promotionszeiten können berücksichtigt werden, wenn die Promotion für die Laufbahn vorgeschrieben war. Promotionszeiten sind Zeiten der Ausarbeitung der Dissertation und der Vorbereitung auf das Rigorosum sowie das Rigorosum. Die Promotionszeit beginnt grundsätzlich mit der Ausgabe des Dissertationsthemas und endet mit Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung. Es sind jedoch höchstens zwei Jahre berücksichtigungsfähig. Soweit die Ausgabe des Dissertationsthemas (Beginn) nicht nachweisbar ist, können die letzten zwei Jahre vor Ende der Promotion berücksichtigt werden.
12.1.15
Stipendiatenzeiten können nur im Rahmen eines Habilitationsstipendiums als Habilitationszeit berücksichtigt werden.
12.1.16
Eine hauptberufliche Tätigkeit (Absatz 1 Nummer 2) kann nur berücksichtigt werden, soweit sie als praktische Tätigkeit – in der Regel neben einer Ausbildung – Voraussetzung für die erstmalige Ernennung zum Beamten war. Die Tätigkeit kann sowohl innerhalb als auch außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet worden sein. Auf die Höhe eines gewährten Entgelts kommt es nicht an. Entscheidend für die Berücksichtigung ist allein, ob die Tätigkeit den geforderten Einstellungsvoraussetzungen entsprach. Wegen des Begriffs der Hauptberuflichkeit wird auf Nummer 4.2. verwiesen. Zeiten einer Ausbildung, die nach laufbahnrechtlichen Vorschriften auf die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit angerechnet worden ist oder diese herabgesetzt hat, können im Umfang dieser Anrechnung berücksichtigt werden.
12.1.17
Die hauptberufliche Tätigkeit kann nur im Umfang der vorgeschriebenen Mindestzeit berücksichtigt werden; Nummer 12.1.2.1 Satz 2 und 3 sowie Nummer 12.1.2.2 Satz 1 gelten entsprechend. Übersteigt die nachgewiesene Dauer die vorgeschriebene Mindestzeit, so ist davon auszugehen, dass die Befähigung zur Wahrnehmung des zuerst übertragenen Amtes zum frühestmöglichen Zeitpunkt erworben wurde.
Beispiel:
Für den Erwerb der Laufbahnbefähigung als anderer Bewerber (§ 21 des
Sächsischen Beamtengesetzes
) wird laufbahnrechtlich anstelle des Vorbereitungsdienstes eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes gefordert. Der Beamte weist insgesamt neun Jahre einer solchen Tätigkeit nach, von denen das erste und die beiden letzten im öffentlichen Dienst verbracht wurden.
Lösung:
Da die laufbahnrechtliche Voraussetzung nach Ablauf der ersten fünf Jahre erfüllt war, können diese nach Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt werden; soweit die Voraussetzungen für die Anwendung zum Beispiel des § 10 auf denselben oder einen Teil dieses Zeitraumes erfüllt sind, bleibt die Anwendung dieser Vorschrift unberührt. Eine Zeit darf jedoch nur einmal berücksichtigt werden.
12.1.18
Nach § 168 des
Sächsischen Beamtengesetzes
in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in ein Bundesbeamtenverhältnis war die Ernennung von Bewerbern ohne Laufbahnbefähigung möglich. Auf die erforderliche Bewährungszeit konnten auch Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes angerechnet werden. Diese Zeiten können nach Absatz 1 Nummer 2 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Auf § 13 wird verwiesen.
Beispiel:
Anrechnung von Tätigkeiten auf die Bewährungszeit für die Ernennung sowie deren Ruhegehaltfähigkeit
Art der Beschäftigung | Zeitraum |
---|---|
Angestellter in einem VEB: | 1. Januar 1988 bis 31. März 1991 |
arbeitslos: | 1. April 1991 bis 30. September 1991 |
Angestellter beim Sächsischen Rechnungshof: | 1. Oktober 1991 bis 30. November 1992 |
Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe: | am 1. Dezember 1992 |
Anrechnung auf Bewährungszeit für Ernennung: | |
Angestellter in einem VEB: | 1. Januar 1988 bis 31. März 1991 |
Angestellter beim Sächsischen Rechnungshof: | 1. Oktober 1991 bis 30. November 1992 |
Lösung:
zu berücksichtigen nach
Paragraf | Zeitraum |
---|---|
§ 12 in Verbindung mit § 13: | 3. Oktober 1990 bis 31. März 1991 |
§ 10 | 1. Oktober 1991 bis 30. November 1992 |
§ 7 | ab 1. Dezember 1992 |
12.1.19
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nach laufbahnrechtlichen Vorschriften auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden sind, können im Umfang dieser Anrechnung berücksichtigt werden.
12.1.20.1
Bei der Prüfung, ob eine Ausbildung der allgemeinen Schulbildung gleichsteht, weil sie diese ersetzt (Absatz 1 Satz 2), ist von der für den Eintritt in die Laufbahn vorgeschriebenen Regelschulbildung auszugehen. Wird eine bestimmte Ausbildung (zum Beispiel frühere Verwaltungslehre, sonstige Lehrzeit oder Praktikum) nur von Bewerbern gefordert, die eine andere als die vorgeschriebene Regelschulbildung besitzen, so kann sie nicht berücksichtigt werden.
12.1.20.2
Praktika, die als Zugangsvoraussetzung für den Besuch der Fach- beziehungsweise Hochschule vor Beginn des Studiums absolviert werden, können dann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie nicht die allgemeine Schulbildung ersetzen.
12.2
Förderliche Zeiten
12.2.1
Zum Vollzugsdienst rechnet der Polizei- und Justizvollzugsdienst. Zum Einsatzdienst der Feuerwehr rechnen der unmittelbare Brandbekämpfungs- und Hilfsleistungsdienst.
12.2.2
Wegen des Begriffs der Hauptberuflichkeit wird auf Nummer 4.2.2 verwiesen. In Fällen einer Teilzeitbeschäftigung können auch Tätigkeiten, die über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren abgeleistet wurden, bis zu insgesamt fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
12.2.3
Absatz 2 geht einer Berücksichtigung nach Absatz 1 vor, wenn dies für den Beamten günstiger ist. Sofern Zeiten einer praktischen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2 berücksichtigt werden, entfällt eine Berücksichtigung solcher Zeiten nach Absatz 1; andere in Absatz 1 genannte Zeiten (zum Beispiel Studium) bleiben daneben berücksichtigungsfähig.
Beispiel: Beamter im Justizvollzugsdienst, geboren am 11. Juli 1951
Einstellungsvoraussetzungen:
3 Jahre Lehrzeit
1 Jahr hauptberufliche Tätigkeit
1 Jahr Vorbereitungsdienst
Art der Beschäftigung | Zeitraum |
---|---|
Lehre | 1. August 1966 bis 31. Juli 1969 |
Gehilfe: | 1. August 1969 bis 31. Juli 1970 |
Soldat auf Zeit: | 1. Oktober 1970 bis 30. September 1973 |
Gehilfe: | 1. Oktober 1973 bis 31. März 1978 |
Beamter auf Widerruf ab: | 1. April 1978 |
Art der Beschäftigung | Zeitraum | Jahre |
---|---|---|
Berücksichtigungsfähig nach Absatz 1 Nummer 1 beziehungsweise 2: | ||
Lehre: | 1. August 1966 bis 31. Juli 1969 | 3 Jahre |
Gehilfe: | 1. August 1969 bis 31. Juli 1970 | 1 Jahr |
Summe: | 4 Jahre |
Art der Beschäftigung | Zeitraum | Jahre |
---|---|---|
Berücksichtigungsfähig nach Absatz 2: | ||
Lehre: | 1. August 1966 bis 31. Juli 1969 | 3 Jahre |
Gehilfe: | 1. August 1969 bis 31. Juli 1970 | 1 Jahr |
Gehilfe: | 1. Oktober 1973 bis 31. März 1978 | 1 Jahr |
Summe: | 5 Jahre |
Lösung:
Die Anwendung von Absatz 2 führt zu einem günstigeren Ergebnis.
12.2.4
Eine praktische Ausbildung oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit ist für die Wahrnehmung des Amtes als förderlich anzusehen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die dem Beamten zuerst übertragen wurden. Dieser innere Zusammenhang ist gegeben, wenn durch die praktische Ausbildung oder praktische hauptberufliche Tätigkeit allgemeine Berufs- oder Lebenserfahrung gewonnen wurde, die zur Erfüllung der Aufgaben beigetragen hat. Eine praktische hauptberufliche Tätigkeit setzt nicht zwingend eine Ausbildung voraus.
12.3
Sonstige Bewerber
12.3.1
Haben Beamte, die unter Absatz 3 Satz 1 fallen, die für Laufbahnbewerber ihrer Laufbahn bei einem Einstieg in der jeweiligen Einstiegsebene vorgeschriebene Ausbildung und gegebenenfalls eine vorgeschriebene praktische hauptberufliche Tätigkeit ganz oder teilweise abgeleistet, so können diese im Rahmen der Mindestzeiten berücksichtigt werden. Nummer 12.1.3 gilt entsprechend.
12.3.2
Soweit Vorschriften über Ausbildung und Prüfung noch nicht bestehen, ist vor der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit die Entscheidung der nach der jeweiligen laufbahnrechtlichen Regelung zuständigen obersten Dienstbehörde über die Mindestzeiten einer Ausbildung und gegebenenfalls einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit einzuholen, die bei einer späteren laufbahnrechtlichen Gestaltung vorgeschrieben werden müssen; dies werden in der Regel die in ständiger Übung geforderten Zeiten sein.
12.4
Nummer 11.2 ist entsprechend anzuwenden.
13.
Zu § 13 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
13.0
Allgemeines
13.0.1
Die Vorschrift bestimmt die Anrechnung von vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten. Grundlage dieser Vorschrift ist der
Einigungsvertrag
, wonach die Versorgung im Alter, für den Fall der verminderten Erwerbsfähigkeit und des Todes unabhängig von der Art der in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages
genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 ausgeübten Tätigkeit, rentenrechtlich zu regeln ist.
13.0.2
Tätigkeiten mit besonderer Nähe zum System der ehemaligen DDR dürfen nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
13.1
Erfüllung der Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung
13.1.1
Maßgebend für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit des Rentenrechts sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung der Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1). Bei späterer Erfüllung der Wartezeit oder Erfüllung der Wartezeit nach Eintritt des Versorgungsfalls ist eine Neuberechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ab diesem Zeitpunkt vorzunehmen.
13.1.2
Für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist die Feststellung des Rentenversicherungsträgers (§ 50 Absatz 1, §§ 51, 52
SGB VI
) zugrunde zu legen. Zeiten in einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR, die nach dem 1. Januar 1992 in die gesetzliche Rentenversicherung überführt und in denen eine Tätigkeit ausgeübt wurde, gelten gemäß § 5 des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
als Pflichtbeitragszeiten.
13.1.3
Rentenrechtliche Zeiten sind alle Zeiten, die sich auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe auswirken können. Zu den rentenrechtlichen Zeiten gehören Beitragszeiten (§ 55
SGB VI
), beitragsfreie Zeiten (§ 54 Absatz 4
SGB VI
) und Berücksichtigungszeiten (§ 57
SGB VI
).
13.2
Umfang der Anrechnung
Der Anrechnungszeitraum von bis zu fünf Jahren kann nur einmal berücksichtigt werden.
13.3
Ausschlusszeiten
Über den Ausschluss von Zeiten nach § 13 Absatz 3 entscheidet die Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1); sie ist an Entscheidungen anderer Behörden oder Dienststellen zum Beispiel im Rahmen der Festsetzung des früheren Besoldungsdienstalters nicht gebunden. Im Übrigen wird auf Nummer 29 der
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Besoldungsgesetzes
verwiesen.
14.
Zu § 14 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
14.0
Allgemeines
14.0.1
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit wird um eine Zurechnungszeit erhöht, wenn der Beamte vor dem vollendeten 60. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird.
14.0.2
Zeiten einer Beschäftigung in Ländern mit gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen werden höher gewichtet.
14.1
Zurechnungszeit bei Dienstunfähigkeit
14.1.1
Die Regelung gilt auch für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung, wenn der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstorben ist.
14.1.2
Auch für Beamte auf Zeit, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, ist der Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres der maßgebende Zeitpunkt, selbst wenn ihr Beamtenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand getreten sind, schon vor diesem Zeitpunkt wegen Zeitablaufs geendet hätte.
14.1.3
Die Regelung gilt auch für die Berechnung des gesetzlichen Ruhegehalts, bis zu dessen Höhe einem entlassenen Beamten ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden kann (zum Beispiel nach § 17), sofern er wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist.
14.1.4
Absatz 1 gilt nicht für die Berechnung des Ruhegehalts oder der Hinterbliebenenversorgung nach einem Beamten im einstweiligen Ruhestand, der wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den dauernden Ruhestand tritt oder verstirbt.
14.1.5
Absatz 1 Satz 2 erfasst nur eine erneute Berufung, mit der das Ruhestandsverhältnis beendet wurde. Dem Vergleich der Dienstjahre (Absatz 1 Satz 2) ist die nach § 15 Absatz 1 Satz 4 auf zwei Dezimalstellen berechnete ruhegehaltfähige Dienstzeit zugrunde zu legen.
14.2
Zeiten einer gesundheitsschädigenden Verwendung
14.2.1
Als Länder, in denen der Beamte gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kommen folgende Gebiete in Betracht:
a)
in Nordamerika die Orte New Orleans, Houston, Miami, Eglin/Florida, Orlando/Florida, Jacksonville/Florida, Tyndall/Florida, Barton/Florida, Stennis Space Center/Mississippi, San Antonio/Texas, Kingsville/Texas, Fort Rucker/Alabama,
b)
Süd- und Mittelamerika zwischen dem 30. Grad Nordbreite und dem 25. Grad Südbreite einschließlich der westindischen Inseln und Paraguay,
c)
Afrika mit den zugehörigen Inseln zwischen dem 20. Grad Nordbreite und dem 20. Grad Südbreite einschließlich Namibia, Mosambik und Madagaskar,
d)
Asien östlich des 40. Grades Ostlänge von Greenwich einschließlich Jordanien, Saudi-Arabien und der asiatischen Inselwelt, aber ausschließlich des Gebietes zwischen dem 40. und 90. Grad Ostlänge von Greenwich nördlich des 40. Grades Nordbreite und
e)
Bismarck-Archipel, Neu-Guinea sowie Salomon-Inseln.
14.2.2
Es können nur solche Zeiten der Verwendung eines Beamten berücksichtigt werden, die nach § 7 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. War der Beamte während der Auslandstätigkeit ohne Dienstbezüge beurlaubt, kann die Zeit nur doppelt angerechnet werden, wenn die Beurlaubungszeit ruhegehaltfähig ist (vergleiche Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 4).
14.2.3
Als Zeit der Verwendung in den in der Nummer 14.2.1 bezeichneten Ländern kann auch die Zeit anerkannt werden, in der sich ein Beamter infolge Internierung oder aus sonstigen durch Krieg verursachten und von dem Beamten nicht verschuldeten Gründen in diesen Ländern aufgehalten hat. Dies gilt auch in Fällen höherer Gewalt, bei Verschleppung oder Gefangenschaft sowie aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die der Beamte so nicht zu vertreten hat. Als sonstige Gründe sind zum Beispiel die in § 48 Absatz 1 Satz 2 genannten Tatbestände anzusehen. Ist der Aufenthalt durch Verschulden des Beamten verlängert worden, so bleibt die Zeit der Verlängerung unberücksichtigt.
14.2.4
Die doppelte Anrechnung der Dienstzeit nach Absatz 2 setzt voraus, dass die Verwendung mindestens ein Jahr ununterbrochen angedauert hat. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind in vollem Umfang in den Zeitraum von einem Jahr einzurechnen. Ein innerhalb oder außerhalb der in der Nummer 14.2.1 bezeichneten Länder verbrachter Urlaub sowie die Zeit eines Beschäftigungsverbots während der Mutterschutzfristen gelten nicht als Unterbrechung.
14.2.5
Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor, so ist die Zeit des Aufenthalts in den in Nummer 14.2.1 genannten Gebieten doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.
14.2.6
§ 14 Absatz 2 gilt auch für die Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit nach § 96 Absatz 3.
14.3
Günstigerregelung
Absatz 3 ist neben einer Doppelanrechnung von Dienstzeiten nach § 87 Absatz 1 anwendbar.
15.
Zu § 15 Höhe des Ruhegehalts
15.0
Allgemeines
Die Vorschrift regelt die Höhe des Ruhegehalts. Sie enthält Regelungen zur Verminderung des Ruhegehalts bei vorzeitigen Ruhestandsversetzungen (Versorgungsabschläge). Die Übergangsregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen in § 90 Absatz 1 bis 7 sind zu beachten.
15.1
Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und des Ruhegehaltssatzes
15.1.1
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist, soweit sie nicht vom Beginn an gerechnet volle Jahre umfasst, nach Kalendertagen unter Berücksichtigung von Schalttagen zu berechnen. Bei der Zusammenrechnung sind je 365 Tage – ohne Rücksicht darauf, ob die einzelnen Dienstzeiten Schalttage enthalten – als ein Jahr anzusetzen. Zeitlich zusammenhängende, auch nach verschiedenen Vorschriften zu berücksichtigende Zeiten sind als durchgehende Dienstzeit zu berechnen. Zeitlich getrennte Dienstzeiten und Dienstzeiten mit unterschiedlichem Anrechnungsumfang (zum Beispiel bei Teilzeitbeschäftigung) sind gesondert zu berechnen. Bruchteile von Tagen, die sich bei der Berechnung einzelner Dienstzeiten ergeben, sind entsprechend § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4 zu berechnen und zu runden.
Beispiel:
Es liegen nachfolgende Zeiten vor:
Zeitraum | Tätigkeit | ruhegehaltfähig nach | Jahre | Tage |
---|---|---|---|---|
Zeitraum | Tätigkeit | ruhegehalt- fähig nach | Jahre | Tage |
1. Oktober 1976 bis 25. August 1980 | Studium | § 13 | ---- | ---- |
1. Oktober 1980 bis 16. Juni 1985 | Angestellter beim Rat des Kreises | § 13 | ---- | ---- |
1. August 1985 bis 2. Oktober 1990 | Angestellter beim Rat des Bezirkes | § 13 | ---- | ---- |
3. Oktober 1990 bis 30. Juni 1993 | Angestellter beim SMWA | § 10 | ) ) | |
1. Juli 1993 bis 31. März 1996 | Beamtenverhältnis Vollzeit | § 7 | ) 5 | 181 |
1. April 1996 bis 31. März 2000 | Beamtenverhältnis Teilzeit 20/40 | § 7, § 4 | 2 | |
1. April 2000 bis 31. Oktober 2028 | Beamtenverhältnis Vollzeit | § 7 | 28 | 214 |
Lösung:
Berechnung | Formel | Jahre | Tage |
---|---|---|---|
Jahre | Tage | ||
Insgesamt: | 35 | 395 | |
36 | 30 | ||
Umrechnung | 30 Tage geteilt durch 365 | 36,082 | Jahre |
Rundung | 36,08 | Jahre | |
Ruhegehaltssatz: | 36,08 Jahre x 1,79375 % | 64,7185 | % |
Ergebnis | 64,72 | % |
15.1.2
Für Beamte auf Zeit gilt der Ruhegehaltssatz nach § 61 Absatz 2, wenn es für sie günstiger ist.
15.2
Versorgungsabschlag
15.2.0
Allgemeines
15.2.0.1
Für die Ermittlung des Versorgungsabschlags sind der in der Ruhestandsversetzung bezeichnete Grund und der darin genannte Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend. Nach dem Beginn des Ruhestandes kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007, 2 C 22/06 und Urteil vom 30. April 2014, 2 C 65/11).
15.2.0.2
Dem Versorgungsabschlag unterliegt das nach § 15 Absatz 1 (gegebenenfalls in Verbindung mit §§ 16 und 88) ermittelte Ruhegehalt einschließlich der Zuschläge zum Ruhegehalt nach den §§ 57 und 58. Ein neben dem Ruhegehalt zustehender Unfallausgleich (§ 38) sowie der Unterschiedsbetrag (§ 55 Absatz 2) unterliegen dem Versorgungsabschlag nicht.
15.2.0.3
Ruht das Ruhegehalt aufgrund der Anwendung des § 75, unterliegt das verbleibende Ruhegehalt dem Versorgungsabschlag.
15.2.0.4
Das amtsabhängige oder das amtsunabhängige Mindestruhegehalt nach § 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden nicht um einen Versorgungsabschlag vermindert. Die Minderung des Ruhegehalts durch einen Versorgungsabschlag wird damit durch die Gewährleistung der Mindestversorgung begrenzt.
15.2.0.5
Bei der Berechnung des für den Versorgungsabschlag zugrunde zu legenden Zeitraumes (Versorgungsabschlagszeitraum) ist Nummer 15.1.1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Die Berechnung erfolgt demnach nach Jahren und Kalendertagen (spitze Berechnung).
15.2.0.6
Das um den Versorgungsabschlag geminderte Ruhegehalt bildet die Bemessungsgrundlage für die Hinterbliebenenversorgung (§§ 19 ff.).
15.2.1
Ruhestandsversetzung auf eigenen Antrag wegen Schwerbehinderung
15.2.1.1
Im Falle der Ruhestandsversetzung auf eigenen Antrag wegen Schwerbehinderung (§ 48 Satz 1 Nummer 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
) berechnet sich der Versorgungsabschlag vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres.
15.2.1.2
Die Minderung des Ruhegehalts darf 18 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel:
Ein Beamter, geboren am 2. November 1965, wird mit Vollendung seines 60. Lebensjahres mit Ablauf des 30. November 2025 in den Ruhestand versetzt.
Lösung:
Hieraus ergibt sich ein Versorgungsabschlagszeitraum vom 1. Dezember 2025 bis zum 30. November 2030 (Vollendung des 65. Lebensjahres mit Ablauf des 1. November 2030) von insgesamt 5 Jahren. Der Versorgungsabschlag beträgt 18 Prozent (5 Jahre x 3,6 Prozent).
15.2.1.3
Bei der Pensionierung eines Schwerbehinderten nach Vollendung des 65. Lebensjahres wird kein Versorgungsabschlag erhoben.
15.2.1.4
Gilt für den Beamten eine vor dem 65. Lebensjahr liegende besondere gesetzliche Altersgrenze (zum Beispiel Polizei- und Justizvollzugsdienst, Lehrer an öffentlichen Schulen – außer an Hochschulen gemäß §§
139
,
141
,
143
und 46 Absatz 3 des
Sächsischen Beamtengesetzes
), tritt diese besondere gesetzliche Altersgrenze gemäß § 15 Absatz 2 Satz 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Der Versorgungsabschlagszeitraum verkürzt sich in diesen Fällen.
15.2.1.5
Die Übergangsvorschrift des § 90 Absatz 2 aufgrund der Anhebung der Altersgrenzen bleibt zu beachten.
15.2.1.6
Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr, die 25 Jahre im Einsatzdienst der Feuerwehr beschäftigt werden, erreichen bereits mit Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres ihre besondere gesetzliche Altersgrenze, so dass sich eine Ruhestandsversetzung nach § 48 Satz 1 Nummer 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
nicht ergibt.
15.2.2
Ruhestandsversetzung auf eigenen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit
15.2.2.1
Im Falle der Ruhestandsversetzung auf eigenen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit (§ 48 Satz 1 Nummer 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
) berechnet sich der Versorgungsabschlag vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung der für den Beamten geltenden gesetzlichen Altersgrenze.
15.2.2.2
Die Minderung des Ruhegehalts darf 14,4 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel:
Ein Beamter im allgemeinen Verwaltungsdienst, geboren am 2. November 1965, wird mit Vollendung seines 63. Lebensjahres mit Ablauf des 30. November 2028 in den Ruhestand versetzt.
Lösung:
Hieraus ergibt sich ein Versorgungsabschlagszeitraum vom 1. Dezember 2028 bis zum 30. November 2032 (Vollendung des 67. Lebensjahres mit Ablauf des 1. November 2032 nach § 46 Absatz 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
) von insgesamt 4 Jahren. Der Versorgungsabschlag beträgt 14,4 Prozent (4 Jahre x 3,6 Prozent).
15.2.2.3
Maßgebende gesetzliche Altersgrenzen sind zum Beispiel:
–
für Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes § 46 Absatz 1 oder 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
,
–
für Beamte des Polizei- und Justizvollzugsdienstes §§
139
,
141
und 143 des
Sächsischen Beamtengesetzes
,
–
für Lehrer an öffentlichen Schulen – außer an Hochschulen § 46 Absatz 3 des
Sächsischen Beamtengesetzes
(Ende des Schuljahres, in dem das 64. Lebensjahr vollendet wird) und
–
für Professoren § 46 Absatz 1 oder 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
in Verbindung mit § 69 Absatz 6 des
Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
(Ende des Semesters, in dem die Professoren ihre Altersgrenze erreichen).
15.2.2.4
Gilt für Beamte eine nach § 46 Absatz 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
(Vollendung des 67. Lebensjahres) beziehungsweise nach § 46 Absatz 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
(nach Geburtsjahren gestaffelte) liegende Altersgrenze, wird nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats der Vollendung der für die Beamten maßgebenden individuellen Altersgrenze berücksichtigt. Dieses findet insbesondere auf Professoren Anwendung, die erst mit Ablauf des Semesters in den Ruhestand treten, in dem sie ihre gesetzliche Altersgrenze vollenden (§ 69 Absatz 6 des
Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
).
15.2.2.5
Die Übergangsvorschriften des § 90 Absatz 3 und 5 aufgrund der Anhebung der Altersgrenzen sind zu beachten.
Beispiel:
Ein Beamter im allgemeinen Verwaltungsdienst, geboren am 2. November 1955, wird mit Vollendung seines 63. Lebensjahres mit Ablauf des 30. November 2018 in den Ruhestand versetzt.
Lösung:
Hieraus ergibt sich ein Versorgungsabschlagszeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. August 2021 (Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres und 9 Monate mit Ablauf des 1. August 2021 nach § 46 Absatz 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
) von insgesamt 2 Jahren und 274 Tagen, umgerechnet 2,75 Jahre. Der Versorgungsabschlag beträgt 9,9 Prozent (2,75 Jahre x 3,6 Prozent).
15.2.2.6
Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr, die 25 Jahre im Einsatzdienst der Feuerwehr beschäftigt werden, erreichen bereits mit Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres ihre besondere gesetzliche Altersgrenze, so dass sich eine Ruhestandsversetzung nach § 48 Satz 1 Nummer 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
nicht ergibt.
15.2.3
Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit
15.2.3.1
Im Falle der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit (§ 26 Absatz 1 des
Beamtenstatusgesetzes
in Verbindung mit §§
49
,
51
, 52 des
Sächsischen Beamtengesetzes
), berechnet sich der Versorgungsabschlag vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres.
15.2.3.2
§ 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gilt auch, wenn Beamte im aktiven Dienst versterben. Der Versorgungsabschlag berechnet sich ab Beginn der Zahlung der Hinterbliebenenversorgung bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres.
15.2.3.3
Die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 Prozent nicht überschreiten.
Beispiel:
Ein Beamter im allgemeinen Verwaltungsdienst, geboren am 2. November 1975, wird mit Ablauf des 30. November 2030 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Lösung:
Hieraus ergibt sich ein Versorgungsabschlagszeitraum vom 1. Dezember 2030 bis zum 30. November 2040 (Vollendung des 65. Lebensjahres mit Ablauf des 1. November 2040) von insgesamt 10 Jahren. Der Versorgungsabschlag beträgt 36 Prozent (10 Jahre x 3,6 Prozent), höchstens jedoch 10,8 Prozent.
15.2.3.4
Ein Versorgungsabschlag wird nicht erhoben, wenn die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall oder einer als Dienstunfall geltenden Erkrankung im Sinne des § 33 Absatz 3 beruht; die Dienstunfallversorgung bleibt in vollem Umfang gewahrt.
15.2.3.5
Bei der Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres wird kein Versorgungsabschlag erhoben.
15.2.3.6
Gilt für den Beamten eine vor dem 65. Lebensjahr liegende besondere gesetzliche Altersgrenze (Polizei- und Justizvollzugsdienst, Lehrer an öffentlichen Schulen – außer an Hochschulen, Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr mit einem 25jährigen Einsatzdienst (§§
139
,
141
,
143
,
46 Absatz 3
und 144 des
Sächsischen Beamtengesetzes
), tritt diese besondere gesetzliche Altersgrenze gemäß § 15 Absatz 2 Satz 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres.
15.2.3.7
Die Übergangsvorschrift des § 90 Absatz 4 aufgrund der Anhebung der Altersgrenzen bleibt zu beachten.
15.2.4
Abschlagsfreie Ruhestandsversetzung auf Antrag
15.2.4.1
Bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze nach § 48 Satz 1 Nummer 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
ist das Ruhegehalt nicht durch einen Versorgungsabschlag zu vermindern, wenn die Beamten zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
a)
das 65. Lebensjahr vollendet haben und
b)
mindestens 45 Jahre mit
–
ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 7, 9 und 10,
–
berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten nach § 16 Absatz 2 Satz 1, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen,
–
zugeordneten Kindererziehungszeiten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes und
–
Pflegezeiten nach § 58
zurückgelegt haben.
15.2.4.2
Für Beamte des Polizei- und Justizvollzugsdienstes, die auf Antrag nach § 139 Absatz 6 in Verbindung mit § 143 Absatz 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
in den Ruhestand versetzt werden, tritt an die Stelle der 45 Jahre die Erfüllung einer 40jährigen Frist.
15.2.4.3
Soweit Zeiträume nach mehreren Tatbeständen berücksichtigungsfähig sind, werden sie nur einmal berücksichtigt.
15.2.4.4
Die Berechnung der Zeiträume erfolgt nach Jahren und Tagen, auch wenn es sich um berücksichtigungsfähige Pflichtbeitragszeiten handelt. Nummer 15.1.1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Unter anderem ist ein rentenrechtlicher Kalendermonat an Pflichtbeitragszeiten (auch wenn nur an einem Tag Beiträge gezahlt wurden) taggenau als Monat zu berücksichtigen.
15.2.4.5
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung oder einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit sind bei der Berechnung der Erfüllung der 45jährigen Frist in vollem Umfang zu berücksichtigen.
15.2.4.6
Die 45jährige beziehungsweise 40jährige Frist muss zum Beginn des Ruhestandes erfüllt sein.
15.2.4.7
Zur Feststellung der Jahresfrist zur Prüfung der Abschlagsfreiheit werden ausschließlich ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach
–
§ 7 (Beamtendienst- oder gleichgestellte Zeiten),
–
§ 9 (Wehrdienst und vergleichbare Zeiten) und
–
§ 10 (Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst)
berücksichtigt.
15.2.4.8
Sonstige Zeiten nach § 11, Ausbildungszeiten nach § 12, Zurechnungszeiten nach § 14 und besondere Zeiten für Professoren nach § 62 bleiben außer Ansatz.
15.2.4.9
Beamtendienstzeiten im Rahmen der Aufbauhilfe nach § 87 Absatz 1 werden nur einfach gerechnet.
15.2.4.10
Durch Verweis auf § 16 Absatz 2 Satz 1 sind zur Prüfung von Pflichtbeitragszeiten die Vorschriften der §§ 55, 197, 247 und 248
SGB VI
maßgebend. Pflichtbeitragszeiten sind daher grundsätzlich alle Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Hierzu zählen auch Pflichtbeiträge, die als gezahlt gelten (zum Beispiel Nachversicherungszeiten). Grundlage zur Beurteilung der Pflichtbeitragszeiten ist der vorliegende Versicherungsverlauf des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers. Die Pflichtbeitragszeiten sind als solche ausgewiesen.
15.2.4.11
Bei der Berücksichtigung der Pflichtbeitragszeiten kommt es nicht auf die Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten (§ 50
SGB VI
) an. Es sind alle im Versicherungsverlauf ausgewiesenen Pflichtbeitragszeiten maßgebend.
15.2.4.12
Nicht berücksichtigt werden Pflichtbeitragszeiten, die im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit (Arbeitsförderungsgesetz) stehen. Keine Pflichtbeitragszeiten sind unter anderem:
–
Arbeitsausfalltage (Anrechnungszeit nach § 252a Absatz 2
SGB VI
), mit Ausnahme von Arbeitsausfalltagen in der ehemaligen DDR,
–
Rentenzeiten aufgrund einer Übertragung von Entgeltpunkten durch Versorgungsausgleich,
–
Ersatzzeiten nach § 250 Absatz 1, § 251
SGB VI
(zum Beispiel Kriegsgefangenschaft, Freiheitsentzug im Beitrittsgebiet bis 30. Juni 1990),
–
Anrechnungszeiten nach §§ 58, 252 bis 253
SGB VI
(zum Beispiel Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft, Studium) und
–
Zurechnungszeiten nach § 59
SGB VI
.
15.2.4.13
Nach § 15 Absatz 2 Satz 5 sind Zeiten einer Kindererziehung bis zum vollendeten 10. Lebensjahr einzubeziehen. Für die Beurteilung, ob den Beamten Zeiten einer Kindererziehung zuzuordnen sind, wird auf Nummer 57.3 verwiesen.
Die Zeit einer zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres kann Zeiträume ergänzen, die grundsätzlich nach den Nummern 15.2.4.8 und 15.2.4.12 nicht berücksichtigt werden, zum Beispiel während der Zeiten:
–
einer Ausbildung (§ 12), insbesondere des Hochschulstudiums,
–
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nicht ruhegehaltfähig ist und
–
einer Arbeitslosigkeit.
15.2.4.14
Für nicht erwerbsmäßig pflegende Beamte besteht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1a
SGB VI
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für die Zeit dieser Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind Beiträge für den Pflegenden (Beamten) zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen. Bei Erfüllung der Wartefrist in der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Pflegezeiten als Pflichtbeitragszeiten ausgeglichen und sind daher nach Nummer 15.2.4.10 grundsätzlich berücksichtigungsfähig. In der Regel wird der nichterwerbsmäßig pflegende Beamte während der Pflege teilzeitbeschäftigt tätig sein, so dass gleichzeitig eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 7 vorliegt. Diese ist vorrangig zur Feststellung der 45jährigen Frist heranzuziehen. Nummer 15.2.4.3 ist zu beachten.
15.2.4.15
Liegt eine vollständige Beurlaubung ohne Dienstbezüge wegen der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen oder eines pflegebedürftigen Kindes vor und wird keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, erhalten die Beamten einen Pflegezuschlag nach § 58. Diese Zeiten gelten als berücksichtigungsfähige Zeiten zur Feststellung der 45jährigen Frist.
15.2.4.16
Die abschlagsfreie Ruhestandsversetzung auf Antrag ist bei der erstmaligen Festsetzung der Versorgungsbezüge von Amts wegen zu prüfen.
15.2.5
Abschlagsfreie Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit
15.2.5.1
Bei einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit (§ 26 Absatz 1 des
Beamtenstatusgesetzes
in Verbindung mit §§
49
,
51
, 52 des
Sächsischen Beamtengesetzes
), die nicht auf einem Dienstunfall beruht, ist das Ruhegehalt nicht durch einen Versorgungsabschlag zu vermindern, wenn die Beamten zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
a)
das 63. Lebensjahr vollendet haben und
b)
mindestens 40 Jahre mit
–
ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 7, 9 und 10,
–
berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten nach § 16 Absatz 2 Satz 1, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen,
–
zugeordneten Kindererziehungszeiten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes und
–
Pflegezeiten nach § 58.
zurückgelegt haben.
15.2.5.2
Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt werden, gilt anstelle der 40 Jahre eine 35jährige Frist (§ 90 Absatz 4 Nummer 2).
15.2.5.3
Bei der Feststellung der 40jährigen beziehungsweise 35jährigen Frist gelten Nummer 15.2.4.3 bis 15.2.4.16 entsprechend.
15.3
Mindestversorgung
15.3.1
Maßgebender Unterschiedsbetrag nach § 55
15.3.1.1
Zur amtsabhängigen Mindestversorgung nach Satz 1 oder zur amtsunabhängigen Mindestversorgung nach Satz 2 tritt gegebenenfalls noch ein zustehender Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 hinzu. Es ist ein Günstigervergleich zwischen dem erdienten Ruhegehalt einschließlich gezahlter Zuschläge nach den §§ 57 und 58, der amtsabhängigen und der amtsunabhängigen Mindestversorgung durchzuführen.
15.3.1.2
Dabei bleibt zu beachten, dass sich der Unterschiedsbetrag der amtsunabhängigen Mindestversorgung nach der Besoldungsgruppe A 4 einschließlich der zutreffenden Erhöhungsbeträge der Anlage 6 zum
Sächsischen Besoldungsgesetz
bestimmt.
15.3.2
Zahlung von kinder- und pflegebezogenen Zuschlägen nach den §§ 57 und 58
Mindestversorgung steht nicht zu, wenn die erdiente Versorgung zuzüglich der Zuschläge nach den §§ 57 und 58 die jeweils zutreffende Mindestversorgung überschreitet.
15.3.3
Unterschreitung der Mindestversorgung
Durch Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften oder bei Kürzungen auf Grund disziplinarischer Entscheidungen kann die Mindestversorgung unterschritten werden. Nummer 15.2.0.2 bleibt unberührt.
15.4
Erweiterte Ruhensregelung bei Bezug von Mindestversorgung und Rente
15.4.1
Voraussetzung für die erweiterte Ruhensregelung ist, dass amtsabhängige oder amtsunabhängige Mindestversorgung nach § 15 Absatz 3 zusteht. Das ist nicht erfüllt, wenn die erdiente Versorgung zuzüglich der Zuschläge nach den §§ 57 und 58 die Mindestversorgung überschreitet.
15.4.2
Für die Ermittlung der anzusetzenden Rente ist § 74 anzuwenden.
15.4.3
Die erweiterte Ruhensregelung ist nicht bei Bezug von Mindestunfallversorgung nach den §§ 39 und 43 anzuwenden.
15.4.4
Der Berechnung des erdienten Ruhegehalts ist der erdiente Ruhegehaltssatz einschließlich einer Zurechnungszeit und einer erhöhten Anrechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 14 Absatz 2 und § 87 Absatz 1) zugrunde zu legen.
15.4.5
Eine erweiterte Ruhensregelung nach § 15 Absatz 4 erübrigt sich, wenn das Restruhegehalt nach Anwendung des § 74 (Rentenanrechnung) geringer ist als das erdiente Ruhegehalt einschließlich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Absatz 2. Ein zustehender Zuschlag zum Ruhegehalt nach den §§ 57 und 58 ist dem erdienten Ruhegehalt hinzuzurechnen.
15.4.6
In Fällen der Hinterbliebenenversorgung sind § 22 Absatz 2 (Kürzung wegen eines großen Altersunterschieds) und § 26 (Kürzung aller Hinterbliebenenversorgungen auf Bemessungsgrundlage des Versorgungsurhebers) zu beachten. Der Kinderzuschlag zum Witwengeld ist Bestandteil des erdienten Witwengeldes.
15.5
Einstweiliger Ruhestand
15.5.1
Für die Berechnung des Zeitraums der Gewährung des erhöhten Ruhegehalts ist hinsichtlich des Begriffs „Amt“ auf das letzte statusrechtliche Amt abzustellen. Die Zeit einer rückwirkenden Einweisung in die Planstelle oder der Wahrnehmung der Funktion des später übertragenen Amtes wird nicht berücksichtigt.
15.5.2
Der Zeitraum, für den § 15 Absatz 1 Satz 1 das erhöhte Ruhegehalt vorsieht, beginnt mit Ablauf der Zeit, für die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
noch Dienstbezüge gewährt werden (§ 5 Absatz 2). Endet der einstweilige Ruhestand vor Ablauf des Anspruchszeitraums (zum Beispiel durch Reaktivierung nach § 30 Absatz 3 des
Beamtenstatusgesetzes
, Eintritt in den dauernden Ruhestand nach § 30 Absatz 4 des
Beamtenstatusgesetzes
oder Tod), wird das erhöhte Ruhegehalt nur bis zur Beendigung des einstweiligen Ruhestandes gewährt. Der Anspruchszeitraum wird nicht durch die Anwendung von Ruhensregelungen unterbrochen.
Beispiel:
–
Übertragung des letzten Amtes am 14. März 2010
–
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand am 20. August 2012 (die Erfüllung der Wartezeit vorausgesetzt)
Lösung:
–
Anspruch auf erhöhtes Ruhegehalt besteht für 2 Jahre und 160 Tage.
–
Bezüge werden weiter gewährt vom 21. August 2012 bis 30. November 2012.
–
Erhöhtes Ruhegehalt wird gewährt vom 1. Dezember 2012 bis 9. Mai 2015.
–
Normalruhegehalt wird gewährt ab 10. Mai 2015.
15.5.3
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge im Sinne des § 15 Absatz 5 Satz 1 bestimmen sich nach § 6 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Endstufe der letzten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen ist. Die Zweijahresfrist des § 6 Absatz 2 findet keine Anwendung für die Berechnung des erhöhten Ruhegehalts.
15.5.4
Waren im Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand die Dienstbezüge wegen einer Freistellung gekürzt (§ 10 Absatz 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
), ist das erhöhte Ruhegehalt auf den Betrag der gekürzten Dienstbezüge zu begrenzen (BVerwG, Urteil vom 11. März 1999, 2 C 18/99).
15.5.5
Für die Begrenzung nach § 15 Absatz 5 Satz 2 sind die Dienstbezüge (§ 2 Absatz 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
), die im Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zustanden, unabhängig davon zugrunde zu legen, ob sie ruhegehaltfähig sind. Während des einstweiligen Ruhestandes unterbleibt ein Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen. Der Familienzuschlag ist jeweils nach der Stufe anzusetzen, die nach dem Besoldungsrecht maßgebend wäre. Allgemeine Anpassungen der Dienstbezüge sind zu berücksichtigen.
15.5.6
Nach Ablauf des Zeitraumes, für den erhöhtes Ruhegehalt zusteht, erhalten die Beamten das Ruhegehalt, das sie erhalten hätten, wenn sie im Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand in den dauernden Ruhestand versetzt worden wären. Die Versorgung ist nach den allgemeinen Vorschriften festzusetzen. Dabei ist, soweit für vorhandene Versorgungsfälle keine abweichende gesetzliche Regelung besteht, das im Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand geltende Recht zugrunde zu legen.
15.6
Erneutes Ruhegehalt nach einer Reaktivierung aus dem einstweiligen Ruhestand
§ 15 Absatz 6 trifft eine Besitzstandswahrung und keine Rechtsstandswahrung. Es wird nur der Betrag des früheren Ruhegehalts geschützt, nicht jedoch die Bemessungsgrundlagen des früheren Ruhegehalts.
16.
Zu § 16 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
16.0
Allgemeines
16.0.1
§ 16 schließt die Versorgungslücke, die sich aus dem vorzeitigem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand aus dem Beamtenverhältnis und der Zahlung der gesetzlichen Rente zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem
SGB VI
ergibt. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente zum vorzeitigen Eintritt oder zur Versetzung in den Ruhestand ist nach rentenrechtlichen Vorschriften für einen Beamten nicht möglich. Der Ausgleich erfolgt über die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes.
16.0.2
Für am 31. März 2014 vorhandene Versorgungsempfänger verbleibt es zum Inkrafttreten des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
bei der festgesetzten vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
–
nach § 14a des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung und
–
nach § 17d des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
in der bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung (vergleiche auch Nummer 82.1.3).
Dabei richtet sich die anzuwendende Vorschrift nach dem zum Zeitpunkt des Eintritts beziehungsweise der Versetzung in den Ruhestand geltenden Recht.
16.0.3
Es verbleibt für am 31. März 2014 vorhandene Versorgungsempfänger nach § 82 Absatz 2 Nummer 4 ebenfalls bei der Anwendung des bis zum 31. März 2014 geltenden Rechts, soweit eine Neufestsetzung der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach dem 31. März 2014 notwendig wird (vergleiche Nummer 82.2.1.4), weil
–
die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes erstmals beantragt wird oder
–
die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wegfällt.
In Neufestsetzungen bleibt daher unter anderem zu beachten, dass Pflichtbeitragszeiten nur ab Vollendung des 17. Lebensjahres zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen und Pflichtbeitragszeiten aus einer ausländischen Rente eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder Liechtenstein nicht berücksichtigt werden.
16.0.4
Bei der Erhöhung nach § 16 und bei deren Wegfall handelt es sich nicht um eine Erhöhung oder Verminderung des Ruhegehalts im Sinne von § 77 Absatz 2 Satz 2 (vergleiche Nummer 77.2). Das gleiche gilt für die Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge (§ 78).
16.1
Anspruch auf die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
16.1.1
Vorübergehend zu erhöhende Ruhegehaltssätze
16.1.1.1
Vorübergehend erhöht werden ausschließlich folgende berechnete Ruhegehaltssätze:
a)
§ 15 Absatz 1 (erdienter Ruhegehaltssatz),
b)
§ 61 Absatz 2 (Ruhegehaltssatz nach der Amtszeit für Beamte auf Zeit) und
c)
§ 88 (Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte aus dem bisherigen Bundesgebiet).
16.1.1.2
Die vorübergehende Erhöhung gilt nicht für:
a)
die amtsab- und amtsunabhängige Mindestversorgung (§ 15 Absatz 3 Satz 1 und 2),
b)
den zu gewährenden erhöhten Ruhegehaltssatz an einstweilige Beamte im Ruhestand (§ 15 Absatz 5 und 6),
c)
die Erhöhung des Unfallruhegehaltssatzes oder des Mindestunfallruhegehaltssatzes (§ 39 Absatz 3 ) und
d)
den Ruhegehaltssatz des erhöhten Unfallruhegehalts (§ 40).
16.1.1.3
Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ist vor dem Vergleich mit der Mindestversorgung nach § 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 vorzunehmen. Hiervon unberührt bleiben die berechneten Fälle nach dem BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2005, 2 C 25/04 und des OVG Bautzen, Urteile vom 8. Oktober 2013, 2 A 585/11, 2 A 611/11 und 2 A 52/12.
16.1.1.4
Soweit fiktive Versorgungsbezüge zur Feststellung der zustehenden Besoldung nach § 11 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit zu berechnen sind, ist § 16 zu beachten (vergleiche auch Nummer 11 der
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Besoldungsgesetzes
). § 16 ist auch bei der Berechnung der fiktiven Versorgungsbezüge im Rahmen der Zwangspensionierungsverfahren nach § 52 Absatz 3 und 4 des
Sächsischen Beamtengesetzes
anzuwenden.
16.1.2
Anspruch auf die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
Anspruch auf die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes besteht, wenn Beamte vor Erreichen der Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllen.
16.1.2.1
zu Absatz 1 Nummer 1 – Wartezeiterfüllung in der gesetzlichen Rentenversicherung
16.1.2.1.1
Die allgemeine Wartezeit beträgt 60 Kalendermonate. Die Erfüllung dieser ergibt sich aus § 50 Absatz 1, §§ 51 und 52
SGB VI
. Hierzu zählen Beitragszeiten (zum Beispiel Pflichtbeitragszeiten, Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, Kindererziehungszeiten, Beitragszeiten im Beitrittsgebiet, Nachversicherungszeiten), Ersatzzeiten und durch den Versorgungsausgleich begründete Zeiten.
16.1.2.1.2
Für die Feststellung der Obergrenze eines Unterhaltsbeitrages nach § 17 ist zu beachten, dass die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne die nachversicherten Beamtendienstzeiten erfüllt sein muss (vergleiche Nummer 17.1.4 Satz 3).
16.1.2.2
zu Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a – Dienstunfähigkeit
Die Dienstunfähigkeit muss im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand bestehen und Anlass für die Versetzung in den Ruhestand sein.
16.1.2.3
zu Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b – besondere Altersgrenzen
Hierbei handelt es sich um folgende Beamte, für die eine besondere Altersgrenze gilt:
–
Beamte des Polizei- und Justizvollzugsdienstes (§§
139
,
141
, 143 des
Sächsischen Beamtengesetzes
),
–
Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (§ 144 des
Sächsischen Beamtengesetzes
) und
–
Lehrer an öffentlichen Schulen, außer an Hochschulen (§ 46 Absatz 3 des
Sächsischen Beamtengesetzes
).
16.1.2.4
zu Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c – Altersteilzeit
Umfasst sind Beamte, denen eine Altersteilzeit nach den §§
49
,
151 Absatz 1
, §§
153
,
155 Absatz 1
und § 156 Absatz 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der dort genannten Altersgrenzen bewilligt worden ist. Ausgenommen sind Altersteilzeitfälle, deren Altersteilzeit auf der Grundlage der Antragsaltersgrenze oder des Antrags wegen Schwerbehinderung bewilligt wurden (§ 48 Satz 1 Nummer 1 und 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
).
16.1.2.5
zu Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d – Versetzung auf Antrag bei besonderen Altersgrenzen
Beamte des Polizei- und Justizvollzugsdienstes, Lehrer an öffentlichen Schulen, außer an Hochschulen, (§§
139
,
141
), 143 und 46 Absatz 3 des
Sächsischen Beamtengesetzes
), können erstmalig mit Inkrafttreten des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
ab dem 1. April 2014 eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes erhalten, wenn sie auf eigenen Antrag (§§
48
,
139 Absatz 6
und § 157 des
Sächsischen Beamtengesetzes
) in den Ruhestand versetzt wurden oder werden (§ 16 Absatz 1 Nummer 2d). Das gilt auch für genehmigte Altersteilzeitfälle der vorgenannten Personenkreise. Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie wegen des Erreichens der für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wären, vorzunehmen.
Beispiel:
Ein Beamter des Polizeivollzugsdienstes (BesGr. A 9, geboren am 18. Juni 1954) wurde mit Ablauf des 30. Juni 2014 auf eigenen Antrag mit Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 139 Absatz 6 des
Sächsischen Beamtengesetzes
in den Ruhestand versetzt.
Lösung:
Der Ruhegehaltssatz ist auf Antrag zum Erreichen seiner besonderen Altersgrenze nach § 139 Absatz 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
(60 Jahre und 4 Monate) frühestens ab dem 1. November 2014 zu erhöhen.
16.1.2.6
zu Absatz 1 Nummer 3 – Höchstsatz
Eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ist ausgeschlossen, wenn der erdiente Ruhegehaltssatz den Höchstsatz von 66,97 Prozent bereits erreicht hat.
16.1.2.7
zu Absatz 1 Nummer 4 – Bezug von Einkünften
16.1.2.7.1
Grundsätzlich dürfen keine Einkünfte im Sinne des § 72 Absatz 5 bezogen werden. Jedoch bleiben Einkünfte außer Betracht, wenn sie im Monat nach Abzug des steuerrechtlichen Pauschbetrages nach § 9a Nummer 1 Buchstabe a des
Einkommensteuergesetzes
oder der durch das Finanzamt anerkannten höheren Werbungskosten durchschnittlich 450 Euro nicht übersteigen.
16.1.2.7.2
Werbungskosten können nicht berücksichtigt werden, soweit Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 1
SGB VI
vorliegen und diese Einkünfte der Pauschalversteuerung nach § 40a Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes
unterliegen.
16.1.2.7.3
Wegen der Art der zu berücksichtigenden Einkünfte wird auf Nummer 72.5 verwiesen. Wird das Einkommen nicht während des gesamten Kalenderjahres erzielt, wird bei der Ermittlung der durchschnittlich im Monat erzielten Einkünfte nur auf die Beschäftigungszeit abgestellt.
16.1.3
Hinterbliebenenversorgung
§ 16 findet mit Ausnahme des Sterbegeldes (bei Tod eines Ruhestandsbeamten) bei der Bemessung des der Hinterbliebenenversorgung zugrunde zu legenden Ruhegehalts keine Anwendung.
16.2
Berechnung der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
16.2.1
Berücksichtigungsfähige Pflichtbeitragszeiten
16.2.1.1
Ob Pflichtbeitragszeiten vorliegen, ergibt sich aus den rentenrechtlichen Feststellungen (zum Beispiel Versicherungsverlauf). Als anrechnungsfähige Pflichtbeitragszeiten werden nur die vor Begründung des Beamtenverhältnisses nicht ruhegehaltfähigen Zeiten berücksichtigt.
16.2.1.2
Für Ruhestandseintritte oder -versetzungen ab dem 1. April 2014 sind Pflichtbeitragszeiten auch vor Vollendung des 17. Lebensjahres anrechenbar.
16.2.1.3
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach § 76 Absatz 2
SGB VI
und beitragsfreie Zeiten (zum Beispiel Ersatzzeiten nach § 250 Absatz 1
SGB VI
, § 251
SGB VI
, Anrechnungszeiten nach §§ 58, 252 bis 253
SGB VI
oder Zurechnungszeiten nach § 59
SGB VI
) sind keine Pflichtbeitragszeiten.
16.2.1.4
Kalendermonate, die zum Teil ruhegehaltfähig sind und die gleichzeitig mit Pflichtbeitragszeiten bewertet wurden, sind als volle Kalendermonate den Pflichtbeitragszeiten zuzuordnen (§ 122
SGB VI
).
Beispiel:
Ein Professor wird vom 15. Juni 2016 bis 31. August 2022 im dienstlichen Interesse zur Wahrnehmung eines Angestelltenverhältnisses bei einem privaten Arbeitgeber beurlaubt. Es wird kein Versorgungszuschlag gezahlt, keine Gewährleistungsentscheidung getroffen, so dass für den Zeitraum der Beurlaubung ohne Dienstbezüge Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden und die Zeit der Beurlaubung nicht ruhegehaltfähig ist.
Lösung:
Soweit Anspruch auf eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bestehen wird, ist der Monat Juni 2016 als voller Kalendermonat den Pflichtbeitragszeiten zuzuordnen.
16.2.1.5
Wird eine Vordienstzeit trotz voller Beschäftigung nur zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt (zum Beispiel § 62 Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2, § 89 Absatz 10), ist die Hälfte der in die Vordienstzeit fallenden Pflichtbeitragszeit für die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes zu berücksichtigen.
16.2.2
Umrechnung der sich ergebenden Kalendermonate der Pflichtbeitragszeiten
16.2.2.1
Die sich ergebenden Kalendermonate der Pflichtbeitragszeiten sind zusammenzurechnen. Die gesamten berücksichtigungsfähigen Kalendermonate (einschließlich der verbleibenden Kalendermonate nach § 16 Absatz 2 Satz 4) werden durch zwölf geteilt und mit dem Steigerungssatz von 0,95667 multipliziert. Die kaufmännische Rundungsregelung des § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der erdiente Ruhegehaltssatz (vergleiche Nummer 16.1.1.1) erhöht sich um den errechneten Steigerungssatz bis zu der in § 16 Absatz 2 Satz 2 genannten Höchstgrenze von 66,97 Prozent.
16.2.2.2
Im Ergebnis dieser Berechnungsmethode ist auch eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes für weniger als zwölf Kalendermonate möglich.
16.2.3
Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung
Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung sind stets über die vorübergehende Gewährung von kinderbezogenen Zuschlägen nach § 59 und nicht vorübergehend erhöhend im Ruhegehaltssatz auszugleichen. Das gilt auch, wenn diese Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung mit anderen Pflichtbeitragszeiten zusammentreffen (zum Beispiel mit Pflichtbeitragszeiten aufgrund eines Arbeitsverhältnisses).
16.2.4
Pflichtbeitragszeiten aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
Eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes kommt für ab dem 1. April 2014 eintretende Versorgungsfälle auch für Zeiten in Betracht, für die ein Beamter als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union der Schweiz oder Liechtenstein in seinem Heimatland nach dortigem Recht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war und Pflichtbeiträge geleistet hat (OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Dezember 2008, 5 LC 204/07). Das gilt jedoch nur, wenn diese Pflichtbeitragszeiten vor der Begründung des Beamtenverhältnisses liegen, die Zeit nicht ruhegehaltfähig ist und nicht als inländische Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wurde.
16.3
Wegfall der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
16.3.1
Spätester Zeitpunkt des Wegfalls der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes endet spätestens mit Ablauf des Erreichens der Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
.
Beispiel:
Der Beamte vollendet am 7. November 2014 die für ihn geltende Altersgrenze von 65 Jahren und 3 Monaten.
Lösung:
Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 16 entfällt spätestens mit Ablauf des Monats November 2014.
16.3.2
Wegfall der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes vor Erreichen der Altersgrenze wegen des Bezugs einer Rente
16.3.2.1
Die vorübergehende Erhöhung des Ruhgehaltssatzes endet vor Erreichen der Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
, wenn aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente
a)
einer inländischen (gesetzliche Rentenversicherung) oder
b)
einer ausländischen Alterssicherungseinrichtung
gezahlt wird. Hierbei gelten als ausländische Alterssicherungseinrichtungen die in Nummer 16.2.4 genannten Alterssicherungssysteme.
16.3.2.2
Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ist bis zum Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente zu gewähren.
16.3.2.3
Wird eine ausländische Rente vor der Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt, endet nur die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auf Grundlage der anrechnungsfähigen ausländischen Pflichtbeitragszeiten. Das gleiche gilt, wenn zuerst die inländische vor der ausländischen Rente gezahlt wird. Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes endet jedoch spätestens mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (vergleiche Nummer 16.3.1).
16.3.3
Wegfall der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes vor Erreichen der Altersgrenze wegen Herstellung der Dienstfähigkeit
16.3.3.1
Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes entfällt mit Ablauf des Monats der Mitteilung des Wegfalls der Dienstunfähigkeit. Die Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) geht vom weiteren Vorliegen der Dienstunfähigkeit aus, solange die Ruhestandsbeamten nicht von der zuständigen Behörde reaktiviert wurden.
16.3.3.2
Der Ruhestandsbeamte ist jedoch verpflichtet, Änderungen in den für die Feststellung der Dienstfähigkeit maßgebenden Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen. Erlangt die Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) Hinweise, die auf Dienstfähigkeit hindeuten, sind die Ruhestandsbeamten verpflichtet, sich auf Anordnung der Pensionsbehörde nach § 16 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 3 Satz 2 untersuchen zu lassen. Wird hierbei Dienstfähigkeit festgestellt, ist die für die Ernennung zuständige Behörde durch die Pensionsbehörde zu informieren.
16.3.4
Wegfall der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes vor Erreichen der Altersgrenze wegen des Bezugs von Einkünften
Übersteigen die Einkünfte im Sinne von § 72 Absatz 5 nach Abzug des steuerrechtlichen Pauschbetrages nach § 9a Nummer 1 Buchstabe a des
Einkommensteuergesetzes
oder der durch das Finanzamt anerkannten höheren Werbungskosten durchschnittlich 450 Euro im Monat, ist die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit einzustellen. Auf Nummer 16.1.2.7 wird verwiesen.
16.4
Antragserfordernis
16.4.1
Das Antragserfordernis besteht nur für die erstmalige Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. Ein einmal gestellter Antrag wirkt fort, wenn der Grund wieder entfällt, der zur (vorübergehenden) Beendigung der Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach Absatz 3 geführt hat (zum Beispiel Wegfall durch Bezug eines durchschnittlichen Einkommens über 450 Euro).
16.4.2
Die erneute Erhöhung des Ruhegehaltssatzes erfolgt ab dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen wieder vorliegen.
17.
Zu § 17 Höhe des Unterhaltsbeitrages
17.0
Allgemeines
17.0.1
Die Vorschrift regelt die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen für Beamte, die aus folgenden Gründen entlassen worden sind:
–
wegen Dienstunfähigkeit (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
Beamtenstatusgesetzes
) oder
–
wegen Erreichens der Altersgrenze ohne Eintritt in den Ruhestand (§ 22 Absatz 1 Nummer 2 des
Beamtenstatusgesetzes
).
17.0.2
Die Regelung gilt nicht für Beamte auf Widerruf und für Ehrenbeamte. Bei Unfallfolgen gelten für entlassene Beamte auf Widerruf die Nummer 41 und für Ehrenbeamte die Nummer 63.
17.0.3
Unterhaltsbeiträge werden auf Antrag bewilligt (vergleiche Nummer 64.2.1).
17.0.4
Über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages ist in der Regel erst nach Durchführung der Nachversicherung (§ 8
SGB VI
) zu entscheiden. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn bei Versicherungsfällen des Alters trotz Nachversicherung die Wartezeit für die Regelaltersrente (§ 50 Absatz 1
SGB VI
) nicht erfüllt sein würde. Satz 2 gilt in den Fällen des Aufschubs der Beitragszahlung gemäß § 184 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
SGB VI
entsprechend.
17.0.5
Vor Durchführung der Nachversicherung kann ein Unterhaltsbeitrag unter der Voraussetzung bewilligt werden, dass der Beamte seine Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung an den Dienstherrn abtritt (§ 53 Absatz 2 Nummer 1 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
[
SGB I
]).
17.0.6
Die Gewährung eines Übergangsgeldes (§ 52) schließt die künftige Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach Auslaufen des Übergangsgeldes nicht aus.
17.1
Bewilligungsvoraussetzungen und Gewährung
17.1.1
Es liegt grundsätzlich in der Sphäre des betroffenen entlassenen Beamten, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Die Gewährung eines Unterhaltsbetrages dient übergangsweise dem Ausgleich von Härten infolge der Entlassung und nicht der Sicherstellung eines standesgemäßen Lebensunterhalts. Deshalb kommt in der Regel nur ein befristeter Unterhaltsbeitrag in Betracht (vergleiche Nummer 17.1.2). Außerdem sind Leistungen, die der entlassene Beamte von anderer Seite erhält, anzurechnen (vergleiche Nummer 17.1.3.3).
17.1.2
Ein Unterhaltsbeitrag ist auf Zeit zu bewilligen; der Bewilligungszeitraum soll drei Jahre nicht überschreiten. Ausnahmsweise kann ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit in Betracht kommen, sofern die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen (zum Beispiel in den Fällen, in denen die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht ist).
17.1.3
Ein Unterhaltsbeitrag kann nur bewilligt werden, soweit die Bewilligung nach der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers geboten ist; dabei soll die Dauer der Dienstzeit angemessen berücksichtigt werden.
17.1.3.1.1
Als Dienstzeit in diesem Sinne sind die auf die Wartezeit (§ 5 Absatz 1 Nummer 1) anrechenbaren Zeiten zugrunde zu legen. Beträgt die Dienstzeit weniger als zwei Jahre, so soll ein Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nicht bewilligt werden. Die Obergrenze des Unterhaltsbeitrages soll bei einer Dienstzeit von mindestens
Jahre | Prozent |
---|---|
2 Jahren | 40 % |
3 Jahren | 60 % |
4 Jahren | 80 % |
4 Jahren 182 Tagen | 100 % |
des fiktiven Ruhegehalts nicht übersteigen.
17.1.3.1.2
Kinder- und pflegebezogene Leistungen (§§ 57 bis 59) gelten als Bestandteil des Unterhaltsbeitrages (vergleiche § 103 Nummer 1) und fließen deshalb in die Obergrenze (Nummer 17.1.3.1.1) mit ein.
17.1.3.2
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers sind alle in Nummer 17.1.3.3 nicht genannten Einnahmen zu berücksichtigen. Werden andere Leistungen nicht beantragt oder wird darauf verzichtet, ist an deren Stelle der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Beamte muss sich im Rahmen der gegebenenfalls noch verbliebenen Arbeitskraft bemühen, eine zumutbare Arbeit zu finden. Des Weiteren sind Verfügungen zu vermeiden, die zu einer Minderung des Geldzuflusses führen, soweit der entlassene Beamte rechtlich nicht dazu verpflichtet ist.
17.1.3.3
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage bleiben außer Betracht:
a)
Leistungen, die aufgrund anderer Gesetze oder Verordnungen nur subsidiär gewährt werden (vergleiche Nummer 17.1.3.4),
b)
Leistungen für bestimmte Mehraufwendungen auf Grund Beeinträchtigungen körperlicher, geistiger oder seelischer Art (vergleiche Nummer 17.1.3.5),
c)
Leistungen aus der Pflegeversicherung,
d)
die Grundrente für Beschädigte und Hinterbliebene nach dem
Bundesversorgungsgesetz
oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes
vorsehen,
e)
ein an den Antragsteller als Pflegeperson weitergegebenes Pflegegeld, wenn es sich bei ihm um einen Angehörigen des Pflegebedürftigen oder um eine Person handelt, die gegenüber dem Pflegebedürftigen eine sittliche Verpflichtung erfüllt. In den übrigen Fällen bleiben von dem Pflegegeld einer Pflegeperson 450 Euro unberücksichtigt und
f)
Kindergeld nach § 31 und Abschnitt X des
Einkommensteuergesetzes
oder dem
Bundeskindergeldgesetz
sowie Leistungen, die die Gewährung des Kindergeldes ausschließen.
17.1.3.4
Leistungen, die auf Grund anderer Gesetze oder Verordnungen nur subsidiär gewährt werden, sind zum Beispiel:
a)
Arbeitslosengeld II nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(
SGB II
) sowie Sozialhilfeleistungen,
b)
Arbeitslosenhilfe nach §§ 190 ff. des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(
SGB III
), die Unterhaltshilfe und die Entschädigungsrente nach dem
Lastenausgleichsgesetz
und
c)
die Ausgleichsrente und der Berufsschadens- beziehungsweise Schadensausgleich nach dem
Bundesversorgungsgesetz
oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes
vorsehen.
17.1.3.5
Leistungen für bestimmte Mehraufwendungen auf Grund Beeinträchtigungen körperlicher, geistiger oder seelischer Art sind zum Beispiel:
a)
die Pflegezulage nach dem
Bundesversorgungsgesetz
oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes
vorsehen (vergleiche Nummer 17.1.3.6),
b)
Sonderleistungen für Blinde und Sehbehinderte, die auf Grund landesrechtlicher Regelungen gewährt werden und
c)
Leistungen der Tuberkulosehilfe.
17.1.3.6
Mit der Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz
vergleichbar sind zum Beispiel die Beschädigtengrundrente nach dem
–
Opferentschädigungsgesetz
,
–
Soldatenversorgungsgesetz
,
–
Häftlingshilfegesetz
,
–
Strafrechtlichen und Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,
–
Zivildienstgesetz
,
–
Bundesseuchengesetz und
–
Gesetz über den Dienstbeschädigungsausgleich in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages
genannten Gebiet.
17.1.4
Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sind die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen; die Mindestversorgung kann unterschritten werden. In den Fällen der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit sind bei der Ermittlung des für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages maßgebenden Ruhegehalts § 14 Absatz 1 (Zurechnungszeit) und § 15 Absatz 2 (Versorgungsabschlag) anzuwenden. Für die Anwendung des § 16 (vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes) müssen die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Nummer 1 ohne die nachversicherten Beamtendienstzeiten erfüllt sein.
17.1.5
Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse führen zu einer Neufestsetzung; insbesondere wenn sich die zu berücksichtigenden Einkünfte ändern. § 72 Absatz 5 gilt entsprechend. Im Bewilligungsbescheid sind die Versorgungsberechtigten darauf hinzuweisen, dass sie jede Änderung der wirtschaftlichen Lage unverzüglich anzuzeigen haben; weitere Anzeigepflichten bleiben unberührt. Die Bewilligung auf Zeit ist – auch hinsichtlich der Höhe – unter der auflösenden Bedingung der wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse auszusprechen; sie kann bei Ablauf der Bewilligungszeit auf Antrag verlängert werden, soweit entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Die Bewilligung auf Zeit unter der auflösenden Bedingung bewirkt, dass wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse auch rückwirkend zu berücksichtigen sind. Eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse stellt auch der Eintritt des Versicherungsfalls und damit der Bezug einer Rente dar.
17.1.6
Die Kürzungsvorschrift des § 77 wird auf den Unterhaltsbeitrag angewandt (§ 103 Nummer 1). Das Gleiche gilt beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für die Anpassungsregelungen gemäß §§ 32 bis 38 des
Versorgungsausgleichsgesetzes
. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass mit der Nachversicherung eine vom Familiengericht zu Lasten des Nachversicherten begründete Rentenanwartschaft als übertragen gilt (§ 185 Absatz 2 Satz 2
SGB VI
). Eine Rente aus dieser Nachversicherung ist bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen. Zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung ist insoweit § 74 Absatz 1 Satz 4 nicht zu beachten.
17.1.7
Der Familien-Unterschiedsbeitrag nach § 55 Absatz 2 wird in voller Höhe neben dem Unterhaltsbeitrag gewährt.
18.
Zu § 18 Beamte auf Probe und auf Zeit mit leitender Funktion
18.0
Allgemeines
Die Vorschrift stellt klar, dass Beamtenverhältnisse auf Probe und auf Zeit mit leitender Funktion versorgungsrechtlich nicht wie die übrigen Beamtenverhältnisse auf Probe und auf Zeit behandelt werden.
18.1
Kein Unterhaltsbeitrag nach § 17
Für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 17 besteht kein Anlass, weil im Regelfall die Versorgung aus dem ruhenden Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit gewährleistet ist. Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 17 ist auch in den Ausnahmefällen im Sinne von § 8 Absatz 5 Satz 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
ausgeschlossen.
18.2
Ausschluss eines selbstständigen Versorgunganspruchs
18.2.1
Die Beamtenverhältnisse auf Probe und auf Zeit mit leitender Funktion begründen keinen Anspruch auf Versorgung. Werden Beamte wegen dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, ist das den Beamten auf Probe oder auf Zeit übertragene höherwertige Amt Bemessungsgrundlage für das Unfallruhegehalt nach §§ 39, 40.
18.2.2
Werden Beamte aus Beamtenverhältnissen auf Probe und auf Zeit mit leitender Funktion entlassen und liegt eine durch einen während dieser Rechtsverhältnisse erlittenen Dienstunfall verursachte Erwerbsminderung vor, findet § 41 Anwendung.
19.
Zu § 19 Allgemeines
(Nicht belegt.)
20.
Zu § 20 Sterbegeld
20.0
Allgemeines
20.0.1
Diese Vorschrift regelt das pauschale Sterbegeld, das Kostensterbegeld sowie das Witwensterbegeld.
20.0.2
Ansprüche auf Sterbegeld können weder gepfändet noch abgetreten oder verpfändet werden (§ 65 Absatz 3 Satz 1).
20.1
Pauschales Sterbegeld
20.1.1
Berechtigte
20.1.1.1
Ehegatte ist nur der, dessen Ehe zum Sterbegeldurheber zum Zeitpunkt des Todes nach deutschem Personenstandsrecht wirksam bestanden hat. Der nach deutschem Personenstandsrecht wirksam geschlossenen Ehe steht eine nach ausländischem Recht wirksam und nachweisbar geschlossene Ehe gleich, auch wenn sie den deutschen Vorschriften über die Form der Eheschließung nicht genügt (sogenannte hinkende Ehe).
20.1.1.2
Abkömmlinge sind leibliche Kinder (§§ 1591, 1592 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
), angenommene Kinder (§§ 1741 ff. des
Bürgerlichen Gesetzbuches
) und Abkömmlinge der vorgenannten Kinder, falls diese mit dem Sterbegeldurheber verwandt sind (§§ 1754, 1772 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
).
20.1.1.3
Leibliche Kinder, die erst nach dem Tod des Sterbegeldurhebers geboren sind, haben keinen Anspruch auf Sterbegeld.
20.1.2
Höhe
20.1.2.1
Für die Bemessung des Sterbegeldes ist von den Bezügen im Sterbemonat auszugehen; auf die Ruhegehaltfähigkeit kommt es dabei nicht an. Bei Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) und eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit sind die dem letzten Amt entsprechenden vollen Bezüge anzusetzen; § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Dies gilt auch bei Kürzungen der Bezüge oder einer teilweisen Einbehaltung von Bezügen bei vorläufiger Dienstenthebung nach den Vorschriften des Disziplinarrechts.
20.1.2.2
Stirbt ein Beamter auf Probe in leitender Funktion (§ 8 des
Sächsischen Beamtengesetzes
), so bemisst sich das Sterbegeld nach den Bezügen aus diesem Amt.
20.1.2.3
Das Sterbegeld beim Tode eines entpflichteten Hochschullehrers bestimmt sich nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Recht (§ 82 Absatz 5).
20.1.2.4
Zu den Dienstbezügen gehören die Besoldungsbestandteile nach § 2 Absatz 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
. Die Auslandsbesoldung nach § 2 Absatz 1 Nummer 7
Sächsischen Besoldungsgesetzes
ist ohne Auslandskinderzuschläge, Auslandsverwendungszuschläge zu berücksichtigen. Ebenso sind Vergütungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
nicht zu berücksichtigen.
20.1.2.5
Bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Anwärterbezüge nach § 70 Absatz 2 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
anzusetzen.
20.1.2.6
Bei der Bemessung des Sterbegeldes für einen Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten, der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat, sind als laufende monatliche Bezüge das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag sowie der Unterschiedsbetrag zum Familienzuschlag (§ 55 Absatz 2) anzusetzen. War der Ruhegehaltssatz vorübergehend nach § 16 erhöht, ist das sich hieraus ergebende Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag zu berücksichtigen. Zu den Unterhaltsbeiträgen gehören nur solche, die nach dem
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz
gezahlt werden. Hierzu zählen auch sogenannte Gnadenunterhaltsbeiträge nach § 68 Absatz 2.
20.1.2.7
Beim Tod eines ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamten bemisst sich das Sterbegeld nach den Dienstbezügen, die er erhalten hätte, wenn der Urlaub mit Ablauf des dem Sterbemonat vorangegangenen Monats geendet hätte.
20.1.2.8
Bei der Bemessung des Sterbegeldes ist eine Kürzung der Bezüge nach § 8 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
nicht zu berücksichtigen.
20.2
Antragssterbegeld
20.2.0
Allgemeines
Die in Absatz 2 genannten Personen erhalten auf Antrag Sterbegeld.
20.2.1
Anspruchsberechtigte nahe Angehörige
20.2.1.1
Verwandte der aufsteigenden Linie sind Eltern, Großeltern (§ 1589 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
) und so weiter, nicht dagegen Stief-, Pflege- und Schwiegereltern. Zu den Geschwistern des Verstorbenen gehören auch Halbgeschwister.
20.2.1.2
Häusliche Gemeinschaft im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft voraus. Eine räumliche Trennung steht dem Fortbestand der häuslichen Gemeinschaft dann nicht entgegen, wenn eine nur vorübergehende auswärtige Unterbringung vorgesehen ist. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine häusliche Gemeinschaft vorliegt, ist auch der Wille zur Beibehaltung derselben, der sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt. Der Wille zur Beibehaltung der häuslichen Gemeinschaft ist anzunehmen, wenn die betreffende Person im Rahmen ihrer Möglichkeiten regelmäßig in die gemeinsame Wohnung zurückkehrt. Durch die zeitweilige auswärtige Unterbringung zum Beispiel
–
zur Schul- oder Berufsausbildung,
–
bei Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Pflegeheim,
–
bei Abordnung des Beamten oder
–
bei Versetzung des Beamten, solange am neuen Dienstort Wohnungsmangel herrscht,
wird die häusliche Gemeinschaft nicht aufgehoben.
20.2.2
Kostensterbegeld
20.2.2.1
Zu den sonstigen Personen im Sinne von Absatz 2 Nummer 2 gehören auch die in Absatz 2 Nummer 1 genannten Personen, wenn die Voraussetzungen der häuslichen Gemeinschaft oder der Unterhaltsgewährung nicht erfüllt sind. Außerdem zählen hier auch Stief-, Pflege- und Stiefeltern dazu. Sonstige Personen können auch juristische Personen sein. Voraussetzung allein ist die Kostentragung der letzten Krankheit oder der Bestattung.
20.2.2.2
Erstattungsfähig nach Absatz 2 Nummer 2 sind die angemessenen Kosten der Bestattung bis zur Höhe des Sterbegeldes.
20.2.2.3
Angemessen sind die Kosten für Todesanzeigen, Trauerkarten und Danksagungen, für die Trauerfeier und die Bewirtung der Trauergäste, für die Herrichtung einer Grabstätte einschließlich Grabmal und erster Grabschmuck, nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls auch für die Überführung an einen anderen Ort. Kosten für die Trauerkleidung können ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn dies nach der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers geboten erscheint. Nicht berücksichtigungsfähig sind zum Beispiel die Kosten für die Räumung der letzten Wohnung, Heimkosten sowie für die Instandhaltung der Grabstätte und Grabpflege.
20.2.2.4
Versicherungsleistungen (zum Beispiel Leistungen aus einer Sterbefallversicherung) mindern die angemessenen Kosten, soweit sie zur Deckung der Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung bestimmt sind. Dies gilt auch, wenn die Versicherungsleistungen zum Nachlass gehören. Im Übrigen bleibt der Nachlass unberücksichtigt.
20.3
Mehrere Anspruchsberechtigte
20.3.1
Sind mehrere Personen vorhanden, bestimmt sich die zahlungsberechtigte Person nach der Reihenfolge der Aufzählung. Sind im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Rangfolge mehrere Personen gleichberechtigt, kann das Sterbegeld an jede von ihnen mit befreiender Wirkung gezahlt werden (§ 428 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
).
20.3.2
Ein Abweichen von der Reihenfolge kann jeweils nur innerhalb der in Absatz 1 oder 2 aufgeführten Personenkreise erfolgen. Die Zahlung des Sterbegeldes an eine in Absatz 2 aufgeführte Person ist daher ausgeschlossen, wenn Berechtigte nach Absatz 1 vorhanden sind.
20.3.3
Ein wichtiger Grund im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Ehegatte von dem Verstorbenen getrennt lebt oder eine andere Person die Bestattungskosten getragen hat. Liegt ein wichtiger Grund vor, steht die Entscheidung im Ermessen der Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1).
20.4
Witwensterbegeld
20.4.1
Die Voraussetzung, dass der Witwe im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, ist im Sterbemonat des Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten nicht erfüllt (§ 28 Satz 1).
20.4.2
Kinder im Sinne des Satzes 1 sind leibliche (§§ 1591, 1592 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
) und angenommene Kinder (§§ 1741 ff. des
Bürgerlichen Gesetzbuches
) des verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten.
20.4.3
Die Berechtigung zum Bezug eines Waisengeldes oder eines Unterhaltsbeitrages muss im Sterbemonat vorliegen; auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es nicht an.
20.4.4
Zum Begriff der häuslichen Gemeinschaft wird auf Nummer 20.2.1.2 verwiesen.
20.4.5
Witwengeld und Unterhaltsbeitrag im Sinne von Absatz 4 Satz 2 sind die Beträge vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften.
21.
Zu § 21 Witwengeld und Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen
21.0
Allgemeines
21.0.1
Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für das Witwengeld. Witwen erlangen nach dem Tode des Versorgungsurhebers einen eigenständigen Anspruch auf Witwengeld.
21.0.2
Besteht kein Anspruch auf Witwengeld, weil der Versorgungsurheber sich zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befand und die Regelaltersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
erreicht hatte (nachgeheiratete Witwen), wird der Witwe ein Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 gewährt. Es besteht ein Rechtsanspruch auf einen Unterhaltsbeitrag in angemessener Höhe. Erzieltes oder erzielbares Einkommen ist nach den Sätzen 2 und 3 in angemessenem Umfang anzurechnen. Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag besteht nicht, wenn eine Versorgungsehe (Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) vorlag. Im Übrigen sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
21.1
Anspruchsberechtigte Witwen
21.1.1
Personenkreis
Die Witwe ist der überlebende Ehegatte. Nummer 20.1.1.1 gilt entsprechend. Wegen des umfassten Personenkreises vergleiche auch § 31.
21.1.2
Versorgungsehe (Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)
21.1.2.1
Maßgeblich für die Feststellung der Ehedauer ist allein der Zeitraum der zum Zeitpunkt des Todes rechtlich wirksamen Ehe. Zeiten einer früheren Ehe mit demselben Ehegatten sind nicht mit einzurechnen.
21.1.2.2
Der Anspruch auf Witwengeld entfällt nicht, wenn die Schaffung eines Versorgungsanspruchs nicht der überwiegende Zweck der Eheschließung war. Es obliegt der Witwe, Umstände darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, die die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegen. Ist der Versorgungsurheber an den Folgen einer Straftat oder eines Unfalls verstorben, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die gesetzliche Vermutung widerlegt wurde.
21.1.2.3
Die Kenntnis einer grundsätzlich lebensbedrohenden Erkrankung des verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung schließt die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung regelmäßig aus. Etwas anderes gilt, wenn sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstellt.
21.1.3
Nachgeheiratete Witwen (Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)
21.1.3.1
Der Ausschluss kommt auch zum Tragen, wenn der Ruhestandsbeamte nach Vollendung der Regelaltersgrenze eine frühere, zwischenzeitlich geschiedene Ehefrau wieder heiratet.
21.1.3.2
Nachgeheiratete Witwen erhalten einen Unterhaltsbeitrag nach Maßgabe des Absatzes 2.
21.2
Unterhaltsbeitrag an nachgeheiratete Witwen
21.2.1
Der Unterhaltsbeitrag ist höchstens in Höhe des nach dem
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz
zu berechnenden Witwengeldes (§ 22 Absatz 1) gegebenenfalls zuzüglich eines Kinderzuschlags nach § 60 zu gewähren. Bei der Berechnung des theoretischen Witwengeldes sind § 22 Absatz 2 und § 26 zu beachten.
21.2.2
Als angemessener Unterhaltsbeitrag ist unabhängig von den Nummern 21.2.3 und 21.2.4 die Höchstgrenze (Nummer 21.2.1) anzusetzen, solange der Anspruchsberechtigte ein Kind des Versorgungsurhebers betreut. Die Betreuung endet in der Regel mit der Volljährigkeit des Kindes.
21.2.3
Ein Unterhaltsbeitrag kann ausnahmsweise voll versagt werden, wenn es der Witwe im Einzelfall zugemutet werden kann, den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten.
21.2.4
Im Übrigen sind das Lebensalter des Versorgungsurhebers im Zeitpunkt der Eheschließung und die Ehedauer zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag ist für jedes angefangene spätere Jahr der Eheschließung nach dem vollendeten 75. Lebensjahr um 5 Prozent des gesetzlichen Witwengeldes zu mindern. Nach fünfjähriger Ehedauer sind für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem geminderten Betrag 5 Prozent des gesetzlichen Witwengeldes hinzuzurechnen, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Die Minderung des Witwengeldes beträgt:
Zeitpunkt Eheschließung | Dauer der Ehe/Prozent | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
bei einer Eheschließung nach Vollendung des | und einer Dauer der Ehe von bis zu ... Jahren % | |||||
5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | |
75. Lebensjahres | 5 | |||||
76. Lebensjahres | 10 | 5 | ||||
77. Lebensjahres | 15 | 10 | 5 | |||
78. Lebensjahres | 20 | 15 | 10 | 5 | ||
79. Lebensjahres | 25 | 20 | 15 | 10 | 5 | |
80. Lebensjahres | 30 | 25 | 20 | 15 | 10 | 5 |
81. Lebensjahres | 35 | 30 | 25 | 20 | 15 | 10 |
82. Lebensjahres | 40 | 35 | 30 | 25 | 20 | 15 |
83. Lebensjahres | 45 | 40 | 35 | 30 | 25 | 20 |
84. Lebensjahres | 50 | 45 | 40 | 35 | 30 | 25 |
85. Lebensjahres | 55 | 50 | 45 | 40 | 35 | 30 |
86. Lebensjahres | 60 | 55 | 50 | 45 | 40 | 35 |
87. Lebensjahres | 65 | 60 | 55 | 50 | 45 | 40 |
88. Lebensjahres | 70 | 65 | 60 | 55 | 50 | 45 |
89. Lebensjahres | 75 | 70 | 65 | 60 | 55 | 50 |
90. Lebensjahres | 80 | 75 | 70 | 65 | 60 | 55 |
21.2.5
Durch die Minderung nach Nummer 21.2.4 kann die Mindestwitwenversorgung unterschritten werden.
21.2.6
Der ermittelte Unterhaltsbeitrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen.
21.2.7
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sind die in § 18a Absatz 2 bis 3
SGB IV
aufgezählten Einkommensarten sowie Leistungen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des in Artikel 3 des
Einigungsvertrages
genannten Gebiets mit Ausnahme des Dienstbeschädigungsausgleichs oder der Dienstbeschädigungsteilrente. Zum Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben wird auf die Nummern 72.5.1.7 und 72.5.1.8 verwiesen.
21.2.8
Abfindungen stellen vergleichbares Erwerbseinkommen im Sinne des § 18a Absatz 2 Satz 1
SGB IV
dar, wenn sie vom Arbeitgeber gezahlt werden, weil das Arbeitsverhältnis vorzeitig, ohne Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist, beendet worden ist (sogenannte Entlassungsabfindung). Sie gleichen übergangsweise den Verlust des monatlichen Arbeitsentgelts aus und sind anhand der bisher erfolgten Zahlungen für die Anrechnung in (künftige) monatliche Beträge aufzuteilen.
21.2.9
Keine Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sind:
–
Hinterbliebenenrenten, -gelder und -versorgungen sowie
–
Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung.
Hinterbliebenenrenten (Witwenrente nach dem letzten Ehegatten) sind im Rahmen des § 74 zu berücksichtigen; hierzu gehören nicht wiederaufgelebte Witwenrenten (Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten). § 74 ist vor § 21 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.
21.2.10
Renten und Rentenerhöhungen der Witwe (Erwerbsersatzeinkommen) bleiben unberücksichtigt, soweit sie auf § 1587b Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
, § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich oder § 1 des
Versorgungsausgleichsgesetzes
– einschließlich Leistungen der internen Teilung beamten- oder soldatenversorgungsrechtlicher Anwartschaften nach Bundesrecht oder entsprechendem Landesrecht – beruhen und diese Anwartschaftsbegründung nach § 77 zu einer Kürzung des Unterhaltsbeitrages führt (Wiederheirat geschiedener Eheleute). Demnach ist höchstens ein Rentenbetrag in Höhe des Kürzungsbetrages nach § 77 Absatz 3 anrechnungsfrei zu lassen. Ist der auf dem Versorgungsausgleich beruhende Rententeil niedriger als der Kürzungsbetrag, ist lediglich der (niedrigere) Rententeil anrechnungsfrei zu lassen. Auf den danach verbleibenden Rentenbetrag ist Nummer 21.2.13 anzuwenden.
21.2.11
Einmalzahlungen (zum Beispiel jährliche Sonderzahlung) sind im Zuflussmonat zu berücksichtigen, es sei denn, eine wegen § 103 Nummer 5 anzuwendende Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschrift bestimmt etwas anderes.
21.2.12
Vor der Anrechnung sind Erwerbs- und Erwerbseinsatzeinkommen um folgende Freibeträge zu mindern:
–
vom Erwerbseinkommen bleiben 50 Prozent der jeweiligen amtsunabhängigen Mindestwitwenversorgung monatlich und von dem darüber hinausgehenden Betrag die Hälfte anrechnungsfrei,
–
vom Erwerbseinkommen bleiben 30 Prozent der amtsunabhängigen Mindestwitwenversorgung anrechnungsfrei.
21.2.13
Treffen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zusammen, so ist der jeweilige Anrechnungsfreibetrag gesondert, aber jeweils nur einmal zu gewähren. Dies gilt auch, wenn mehrere Erwerbseinkommen oder mehrere Erwerbsersatzeinkommen bezogen werden.
21.2.14
Wenn wegen derselben Einkommen die Anwendung sowohl der Anrechnungsvorschrift des Satzes 2 als auch einer Ruhensvorschrift in Betracht kommt, ist zunächst wegen aller Einkommen Satz 2 anzuwenden. Die nach der Anrechnung nach Satz 2 mit dem verbleibenden Unterhaltsbeitrag durchzuführende Ruhensberechnung führt in der Regel zu keinem zusätzlichen Ruhensbetrag.
21.2.15
In den Fällen des Satzes 3 sind die ansonsten, nach Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (zum Beispiel Erfüllung einer Altersgrenze) zu zahlenden Monatsbeträge zugrunde zu legen. Wegen der Verrentung von Kapitalleistungen wird auf Nummer 74.5 verwiesen.
22.
Zu § 22 Höhe des Witwengeldes
22.1
Höhe
22.1.1
Der Berechnung des Witwengeldes ist das Ruhegehalt (gegebenenfalls vermindert um einen Versorgungsabschlag) zugrunde zu legen, das sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften ergibt. Zuschläge nach §§ 57 und 58 sind Bestandteil der Bemessungsgrundlage.
22.1.2
Beim Tod eines Beamten ist von dem fiktiven Ruhegehalt auszugehen. Die Hinterbliebenen sind so zu behandeln, als wäre der Beamte am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten.
22.1.3
Kürzungen der Besoldung oder des Ruhegehalts auf Grund disziplinarrechtlicher Vorschriften bleiben unberücksichtigt.
22.2
Kürzung bei großem Altersunterschied
22.2.1
Als aus der Ehe hervorgegangenes Kind gilt jedes gemeinsame leibliche Kind der Ehegatten. Hierzu gehört sowohl das während der Ehe als auch das innerhalb von 300 Tagen nach Auflösung der Ehe durch Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten (§ 1593 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
) oder das bereits vor der Eheschließung geborene leibliche Kind der Ehegatten. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn das Kind tot geboren wurde.
22.2.2
Wird ein Kind aus der Ehe des Beamten erst nach dessen Tod geboren, so ist die Kürzung des Witwengeldes rückwirkend aufzuheben.
22.2.3
Absatz 2 ist vor Anwendung der Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften anzuwenden. Ein gegebenenfalls neben dem Witwengeld zustehender Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 bleibt bei der Kürzung unberücksichtigt. Die Kürzung des Witwengeldes beträgt:
Altersunterschied | Dauer der Ehe/% | |||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
bei einem Altersunterschied von angefangenen Jahren | und einer Dauer der Ehe von angefangenen ... Jahren % | |||||||||
1–5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | |
20 | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
21 | 5 | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
22 | 10 | 5 | - | - | - | - | - | - | - | - |
23 | 15 | 10 | 5 | - | - | - | - | - | - | - |
24 | 20 | 15 | 10 | 5 | - | - | - | - | - | - |
25 | 25 | 30 | 15 | 10 | 5 | - | - | - | - | - |
26 | 30 | 25 | 20 | 15 | 10 | 5 | - | - | - | - |
27 | 35 | 30 | 25 | 20 | 15 | 10 | 5 | - | - | - |
28 | 40 | 35 | 30 | 25 | 20 | 15 | 10 | 5 | - | - |
29 | 45 | 40 | 35 | 30 | 25 | 20 | 15 | 10 | 5 | - |
30 und mehr | 50 | 45 | 40 | 35 | 30 | 25 | 20 | 15 | 10 | 5 |
22.2.4
Durch die Kürzung darf auch ein Unfallwitwengeld (§ 43) nicht hinter dem Mindestwitwengeld (§ 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 3) zurückbleiben.
22.3
(Nicht belegt.)
23.
Zu § 23 Witwenabfindung
23.0
Allgemeines
Mit der Witwenabfindung wird ein Ausgleich dafür gewährt, dass auf Grund der Wiederverheiratung der Anspruch auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag erlischt. Nummer 20.1.1.1 gilt entsprechend. Zum Wiederaufleben des Witwengeldanspruchs bei Auflösung der Ehe vergleiche § 29 Absatz 5. Zum Geltungsbereich vergleiche § 31.
23.1
Versorgungsrechtlicher Unterhaltsbeitrag
Unterhaltsbeiträge in diesem Sinne sind nur Unterhaltsbeiträge nach dem
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz
.
23.2
Höhe
Bemessungsgrundlage ist das auf Grund von Anrechnungs- (insbesondere § 21 Absatz 2 Satz 2), Kürzungs- (insbesondere § 22 Absatz 2, §§ 26 und 76 Absatz 3) und Ruhensvorschriften (insbesondere §§ 72 bis 76) verminderte Witwengeld einschließlich eines eventuell zustehenden Kinderzuschlages zum Witwengeld nach § 60. Ein neben dem Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlter Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 fließt nicht in die Bemessungsgrundlage der Witwenabfindung ein.
23.3
Wiederaufleben aufgrund von Wiederverheiratung oder Eheauflösung
23.3.1
Die Zeit, für die die Witwenabfindung berechnet ist, rechnet vom Ersten des auf die Wiederverheiratung folgenden Monats.
23.3.2
Der Einbehalt einer gewährten Witwenabfindung kann nur beim wiederaufgelebten Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag durchgeführt werden, folglich ist nur eine Aufrechnung möglich. Eine Aufrechnung ist daher nicht möglich, solange vom wiederaufgelebten Versorgungsbezug kein Zahlbetrag verbleibt.
24.
Zu § 24 Waisengeld
24.0
Allgemeines
Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Waisengeld an die Kinder des Versorgungsurhebers. Die Waisen erlangen nach dem Tod des Versorgungsurhebers einen eigenständigen Anspruch auf Waisengeld. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres ist § 29 Absatz 2 bis 4 zu beachten.
24.1
Anspruchsberechtigte Kinder
Kinder des Versorgungsurhebers sind seine leiblichen (§§ 1591, 1592 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
) und die von ihm selbst angenommenen (§§ 1741 ff. des
Bürgerlichen Gesetzbuches
) Kinder.
24.2
Unterhaltsbeitrag für nicht waisengeldberechtige, angenommene Kinder
24.2.1
Waisengeld wird nicht gewährt, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Versorgungsurheber in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
erreicht hatte. In diesen Fällen kann jedoch auf Antrag (vergleiche Nummer 64.2.1) ein befristeter Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Nummer 17.1.2 gilt entsprechend.
24.2.2
Ein Unterhaltsbeitrag ist unter Beachtung des § 26 Absatz 3 zu bewilligen. Im Rahmen der Ermessensausübung ist die Bedürftigkeit der Waise, insbesondere deren wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Nummern 17.1.3 bis 17.1.5 sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen ist der Unterhaltsbeitrag nur unter den Voraussetzungen des § 29 Absatz 2 über das 18. Lebensjahr hinaus zu bewilligen.
24.2.3
Die Kürzungsvorschrift des § 77 wird auf den Unterhaltsbeitrag angewandt (§ 103 Nummer 7). Anpassungsregelungen gemäß §§ 32 bis 38 des
Versorgungsausgleichsgesetzes
finden beim Vorliegen der Voraussetzung ebenfalls Anwendung.
25.
Zu § 25 Höhe des Waisengeldes
25.1
Berechnungsgrundlagen
Die Nummern 22.1.1 bis 22.1.3 gelten entsprechend. Das Mindestwaisengeld beträgt für die Halbwaise 12 Prozent und für die Vollwaise 20 Prozent des maßgeblichen Mindestruhegehalts nach § 15 Absatz 3.
25.2
Versorgungsrechtliche Vollwaisen
25.2.1
Anspruch auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes für den überlebenden Elternteil besteht dem Grunde nach auch, wenn wegen der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften kein Zahlbetrag verbleibt.
25.2.2
Erhält der überlebende Elternteil nur einen Unterhaltsbeitrag, der von vornherein in geringerer Höhe als das Witwengeld festgesetzt ist, wird das Waisengeld bis zu der Höhe gezahlt, die sich aus der Differenz zwischen dem Witwengeld und dem Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Satzes für Halbwaisen ergibt, höchstens jedoch in Höhe des Satzes für Vollwaisen.
Beispiel:
Der Unterhaltsbeitrag des überlebenden Elternteils beträgt 35 Prozent des Ruhegehalts. Es sind 2 Waisen vorhanden.
Lösung:
Berechnung des Waisengeldes:
(55 Prozent – 35 Prozent + 24 Prozent)/2 = 22 Prozent
Da das Ergebnis über dem Satz für Vollwaisen liegt, steht den versorgungsrechtlichen Vollwaisen damit grundsätzlich ein Waisengeld in Höhe von 20 Prozent des Ruhegehalts zu.
25.2.3
Übersteigen Unterhaltsbeitrag und Waisengeld das Ruhegehalt, unterliegen die Hinterbliebenenbezüge zusätzlich der Kürzung nach § 26.
25.3
Zusammentreffen mehrerer Waisengeldansprüche
25.3.1
Für die Feststellung, welches Waisengeld das höhere ist, sind die Beträge der Waisengelder vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften anzusetzen. Ist Waisengeld nach § 26 zu kürzen, so ist vom gekürzten Waisengeld auszugehen. Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus mehreren Beamtenverhältnissen einer Person, so ist § 73 anzuwenden. Unterschiedsbeträge nach § 55 Absatz 2 und Ausgleichsbeträge nach § 56 bleiben unberücksichtigt.
25.3.2
Bei einer Änderung der Höhe der zu vergleichenden Waisengelder (zum Beispiel durch Erhöhung von Halb- auf Vollwaisengeld, Wegfall der Kürzung nach § 26) ist neu festzustellen, welches Waisengeld als das höchste zu zahlen ist.
26.
Zu § 26 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
26.0
Allgemeines
26.0.1
Die Vorschrift regelt das Verhältnis von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen. Die Summe der Hinterbliebenenversorgung darf nicht höher sein als das Ruhegehalt des Versorgungsurhebers.
26.0.2
Die Regelung ist vor Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften anzuwenden. Kürzungen nach § 22 Absatz 2 und § 25 Absatz 2 Halbsatz 2 sind dagegen zu beachten. Unterschiedsbeträge nach § 55 Absatz 2 (vergleiche Nummer 55.2.1 Satz 3) und der Ausgleichsbetrag nach § 56 (vergleiche Nummer 56.2 Satz 2) bleiben bei der Kürzung nach dieser Vorschrift außer Betracht.
26.1
Berechnungsweise bei anteilmäßiger Kürzung
Die anteilmäßige Kürzung berechnet sich nach folgender Formel:
Waisengeld oder Witwengeld x Ruhegehalt
Summe aller Hinterbliebenenbezüge
Beispiel:
Ein verstorbener Versorgungsempfänger hinterlässt eine Witwe, 3 Halbwaisen und 2 versorgungsrechtliche Vollwaisen. Sein Ruhegehalt betrug 2 500 Euro.
Lösung:
was wird berechnet | Betrag in Euro |
---|---|
Berechnung des jeweiligen Anspruchs: | |
Witwe (55 %) | 1 375,00 Euro |
Halbwaise (12 %) | 300,00 Euro |
Halbwaise (12 %) | 300,00 Euro |
Halbwaise (12 %) | 300,00 Euro |
versorgungsrechtliche Vollwaise (20 %) | 500,00 Euro |
versorgungsrechtliche Vollwaise (20 %) | 500,00 Euro |
Summe aller Hinterbliebenenbezüge | 3 275,00 Euro |
Berechnung der anteilmäßigen Kürzung: | |
Witwe (1 375 Euro x 2 500 Euro/3 275 Euro) | 1 049,62 Euro |
Halbwaise (300 Euro x 2 500 Euro/3 275 Euro) | 229,01 Euro |
Versorgungsrechtliche Vollwaise (500 Euro x 2 500 Euro/3 275 Euro) | 381,68 Euro |
Ergebnis: | |
Witwe | 1 049,62 Euro |
Halbwaise | 229,01 Euro |
Halbwaise | 229,01 Euro |
Halbwaise | 229,01 Euro |
versorgungsrechtliche Vollwaise | 381,68 Euro |
versorgungsrechtliche Vollwaise | 381,68 Euro |
Summe aller Hinterbliebenenbezüge | 2 500,01 Euro |
Die vorliegende Rundungsdifferenz in Höhe von 0,01 Euro ist unbeachtlich.
26.2 und
26.3
(Nicht belegt.)
27.
Zu § 27 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von entlassenen Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
27.0
Allgemeines
Die Vorschrift enthält die Rechtsgrundlage für die Leistung eines Unterhaltsbeitrages an die Hinterbliebenen, wenn der Beamte nicht ruhegehaltberechtigt war, sondern einen Unterhaltsbeitrag nach § 17 erhielt oder hätte erhalten können. Voraussetzung ist, dass die Hinterbliebenen zum Bezug von Witwengeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 21 Absatz 2 oder § 24 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wären, wenn der Verstorbene ruhegehaltberechtigt gewesen wäre. § 31 ist zu beachten.
27.1
Voraussetzungen für den Unterhaltsbeitrag
27.1.1
Unterhaltsbeiträge werden nur auf Antrag bewilligt (vergleiche Nummer 64.2.1); der frühestmögliche Zahlungsbeginn ergibt sich aus § 28.
27.1.2
Über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich erst nach Durchführung der Nachversicherung (§ 8
SGB VI
) zu entscheiden.
27.1.3
Ein Unterhaltsbeitrag nach § 27 ist grundsätzlich auf Zeit zu bewilligen. Der Bewilligungszeitraum soll drei Jahre nicht überschreiten. Bei Waisen kann eine Bewilligung auch länger, höchstens jedoch bis zum Ablauf des Anspruchs auf Waisengeld nach § 29 Absatz 1 Nummer 3 erfolgen. Nummer 17.1.5 ist anzuwenden.
27.1.4
War entlassenen Beamten ein Unterhaltsbeitrag nach § 17 zum Beispiel auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bewilligt, so schließt dies die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages an die Hinterbliebenen nicht aus. Im Übrigen sind die Nummern 17.1.3 bis 17.1.6 entsprechend anzuwenden.
27.1.5
Der Unterhaltsbeitrag ist in einem Prozentsatz des Witwen- oder Waisengeldes festzusetzen. Die Mindestversorgung (§ 15 Absatz 3) kann dabei unterschritten werden.
28
Zu § 28 Beginn der Zahlungen
(Nicht belegt.)
29.
Zu § 29 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
29.1
Erlöschenstatbestände
Im Fall der Wiederverheiratung (Absatz 1 Nummer 2) gilt Nummer 20.1.1.1 Satz 2 entsprechend.
29.2
Waisengeld nach Eintritt der Volljährigkeit
29.2.1
Das Waisengeld wird vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
29.2.2
Waisen in Schul- oder Berufsausbildung (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
29.2.2.1
Schulausbildung
29.2.2.1.1
Schulausbildung ist jede Ausbildung an allgemein- oder berufsbildenden öffentlichen oder privaten Schulen, in denen Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen oder in Anlehnung daran erteilt wird. Die Schulausbildung dient der Allgemeinbildung oder beruflichen Bildung, ohne jedoch auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet zu sein.
29.2.2.1.2
Kennzeichnend für eine Schulausbildung ist die Vermittlung von Wissen an einer schulischen Einrichtung (auch Fernschulen). Dies setzt voraus, dass der Schüler in eine schulische Mindestorganisation eingebunden ist, die eine dauernde Lernkontrolle ermöglicht. Die Ausbildung darf nicht überwiegend in der Gestaltungsfreiheit des Schülers liegen. Außerdem muss Kontakt und Austausch zwischen den Schülern und den Lehrern bestehen. Hängt die Dauer und Intensität der Ausbildung von der Entscheidung und Selbstverantwortung des Schülers ab, liegt eine Ausbildung nur dann vor, wenn die Ernsthaftigkeit anhand geeigneter Nachweise (Bescheinigung über regelmäßige Einreichung von Hausarbeiten zur Korrektur bei der Fernschule, Bescheinigung über Fortgang) belegt wird (vergleiche Nummer 29.2.2.2.5 Satz 2 und 3). Die Anerkennung eines Fern-Abiturs kommt entsprechend dieser Grundsätze in Betracht (vergleiche Nummer 29.2.2.4.1 Satz 4). Die private Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für eine höhere Klasse oder die Nichtschüler-Reifeprüfung ist regelmäßig keine Schulausbildung im Sinne des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
, weil es an der Einbindung in eine schulische Mindestorganisation fehlt.
29.2.2.1.3
Zur Schulausbildung zählt auch der Besuch einer vergleichbaren allgemein- oder berufsbildenden Schule im Ausland (zum Beispiel im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen oder im Rahmen eines akademischen Jahres an einem amerikanischen College). Gleiches gilt für die Teilnahme an Sprachkursen zur Erlernung der deutschen Sprache, wenn der Erwerb dieser Sprachkenntnisse Grundlage für eine anschließend beabsichtigte Ausbildung oder Berufsausübung in Deutschland ist.
29.2.2.2
Berufsausbildung
29.2.2.2.1
Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist die Ausbildung zu einem künftigen Beruf. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Ausbildungsmaßnahme muss konkret berufsbezogen sein; dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn die Vermittlung nur allgemein nützlicher Fertigkeiten oder allgemeiner Lebenserfahrung oder die Herausbildung sozialer Eigenschaften im Vordergrund steht. Zur Berufsausbildung gehört neben dem Besuch von Fachschulen und Hochschulen auch die Ausbildung in einem berufsbezogenen Ausbildungsverhältnis (zum Beispiel die Ausbildung für einen handwerklichen, kaufmännischen, technischen oder wissenschaftlichen Beruf sowie in der Hauswirtschaft auf Grund eines Berufsausbildungsvertrages oder an einer Lehranstalt, zum Beispiel Haushaltsschule oder Berufsfachschule).
29.2.2.2.2
Das Berufsziel wird weitgehend von den Vorstellungen des Vaters oder der Mutter und der Waise bestimmt; diese haben bei der Ausgestaltung der Ausbildung einen weiten Entscheidungsspielraum. Das Berufsziel kann sich auf grundsätzlich jede Tätigkeit beziehen, die in der Zukunft zur Schaffung oder Erhaltung einer Erwerbsgrundlage nachhaltig gegen Entgelt ausgeübt werden kann. Für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb geregelter Bildungsgänge sind von der Waise die beruflichen Einsatzbereiche sowie die entsprechenden Anforderungen an Fertigkeiten und Kenntnisse darzulegen. Eine Bestimmung des Berufsziels liegt nicht vor, wenn lediglich eine allgemeine Tätigkeitsrichtung angegeben wird (zum Beispiel „etwas Soziales“), aus der sich nicht ohne weitere Konkretisierung ein Angebot für den Arbeitsmarkt formulieren lässt. Dies schließt jedoch eine spätere Auswahl aus verschiedenen Ausprägungen desselben Tätigkeitsbildes (zum Beispiel Bereiche der Kranken- und Altenpflege) oder eine Spezialisierung auf Einzelbereiche nicht aus; Nummer 29.2.2.2.4 bleibt unberührt.
29.2.2.2.3
Es sind auch der Vervollkommnung und Abrundung von Fähigkeiten und Kenntnissen dienende Maßnahmen einzubeziehen, die außerhalb eines geregelten Bildungsganges ergriffen werden und damit über das vorgeschriebene Maß hinausgehen. Es ist nicht erforderlich, dass die Ausbildungsmaßnahme einem im
Berufsbildungsgesetz
geregelten fest umrissenen Bildungsgang entspricht, sie in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist, auf ein deutsches Studium angerechnet wird oder dem Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten dient, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind.
29.2.2.2.4
Zur Berufsausbildung gehört auch die Weiterbildung im erlernten und ausgeübten Beruf, wenn diese dazu dient, zu einer höheren beruflichen Qualifikation zu gelangen, sowie die Ausbildung für einen anderen Beruf.
29.2.2.2.5
Die Ausbildung muss Zeit und Arbeitskraft der Waise dermaßen in Anspruch nehmen, dass ein greifbarer Bezug zu dem angestrebten Berufsziel hergestellt wird und Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit ausgeschlossen werden können. Die Ernsthaftigkeit einer Ausbildung bei Ausbildungsgängen, die keine regelmäßige Präsenz an einer Ausbildungsstätte erfordern (zum Beispiel Universitäts- und Fachhochschulstudiengänge, Fernuniversität, andere Fernlehrgänge), sollte durch Vorlage von Leistungsnachweisen (zum Beispiel Scheine, Bescheinigungen des Betreuenden über Einreichung von Arbeiten zur Kontrolle), die Aufschluss über die Fortschritte des Lernenden geben, belegt werden. Sind bei Studenten die Semesterbescheinigungen aussagekräftig (durch Ausweis der Hochschulsemester), sind diese als Nachweis ausreichend. Eine tatsächliche Unterrichts- oder Ausbildungszeit von zehn Wochenstunden kann regelmäßig als ausreichende Ausbildung anerkannt werden. Eine tatsächliche Unterrichts- oder Ausbildungszeit von weniger als zehn Wochenstunden kann nur dann als ausreichende Ausbildung anerkannt werden, wenn Umstände bestehen, nach denen der zusätzliche ausbildungsbezogene Zeitaufwand über das übliche Maß hinausgeht (zum Beispiel besonders umfangreiche Vor- und Nacharbeit; neben die Unterrichtseinheiten treten zusätzliche ausbildungsfördernde Aktivitäten oder praktische Anwendung des Gelernten; nicht bereits – bei Sprach-/Au-pair-Aufenthalten – als solches das Leben in einer Gastfamilie, da es nicht außerhalb des Üblichen liegt) oder wenn die besondere Bedeutung der Maßnahme für das angestrebte Berufsziel dies rechtfertigt (zum Beispiel Erwerb einer qualifizierten Teilnahmebescheinigung, Prüfungsteilnahme, regelmäßige Leistungskontrollen, berufszielbezogene Üblichkeit der Durchführung einer solchen Maßnahme, Anforderungen und Empfehlungen einschlägiger Ausbildungs- und Studienordnungen oder der entsprechenden Fachbereiche, Ausbildungsmaßnahme dient der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss und die Waise strebt diesen Abschluss an). Üblich ist ein Zeitaufwand für häusliche Vor- und Nacharbeit, welcher der Dauer der Unterrichts- oder Ausbildungszeit entspricht, sowie ein Zeitaufwand für den Weg von und zur Ausbildungsstätte bis zu einer Stunde für die einfache Wegstrecke.
29.2.2.2.6
Die Ausbildung muss in ihrer zeitlichen Gestaltung einem von vornherein festgelegten Plan entsprechen. Weicht die Dauer der Ausbildung erheblich von der üblichen Dauer vergleichbarer oder ähnlicher Ausbildungen ab, bedarf die Ernsthaftigkeit besonderer Begründung. Die freie Selbstausbildung ist – unabhängig vom Ausbildungsziel – keine Berufsausbildung. Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende sich zeitweise nach Plan ausbilden lässt, weil es für die Anerkennung als Berufsausbildung nicht auf Teilabschnitte, sondern auf die Gesamtausbildung ankommt.
29.2.2.2.7
Eine behinderte Waise befindet sich auch dann in Berufsausbildung, wenn sie durch gezielte Maßnahmen auf eine – wenn auch einfache – Erwerbstätigkeit vorbereitet wird, die nicht spezifische Fähigkeiten oder Fertigkeiten erfordert. Unter diesem Gesichtspunkt kann zum Beispiel auch der Besuch einer Schule für behinderte Menschen, einer Heimsonderschule, das Arbeitstraining in einer Anlernwerkstatt oder die Förderung im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen eine Berufsausbildung darstellen.
29.2.2.2.8
Zur Berufsausbildung zählen auch:
–
der Vorbereitungsdienst der Lehramtsanwärter, Studien- und Rechtsreferendare,
–
der Vorbereitungsdienst der Beamtenanwärter,
–
die in Berufen des Sozialwesens und der nichtärztlichen medizinischen Hilfstätigkeiten im Anschluss an die schulische Ausbildung zu leistenden Berufspraktika, die Voraussetzung für die staatliche Anerkennung in dem ausgebildeten Beruf und die Berufsausübung sind,
–
eine Berufsausbildung während des Strafvollzugs,
–
die der Ausbildung zum Ordensgeistlichen oder der Tätigkeit als Laienbruder oder Ordensschwester vorangehende Zeit eines Postulats oder Noviziats,
–
die Unterweisung in einem Anlernverhältnis, wenn ihr ein Ausbildungsplan zugrunde liegt, sie auf qualifizierte Tätigkeiten ausgerichtet ist und nicht den Charakter einer Arbeitsleistung gegen Entgelt hat; dies wird insbesondere anzunehmen sein, wenn der Anlernling für die übliche Dauer einer Berufsausbildung für einen Beruf ausgebildet wird, der früher als Ausbildungsberuf anerkannt war,
–
die Berufsausbildung eines Soldaten auf Zeit als Offiziersanwärter oder Unteroffiziersanwärter; die Berufsausbildung endet mit der Ernennung zum Leutnant oder Unteroffizier, die Ernennung zum Leutnant erfolgt in der Regel nach drei, die Ernennung zum Unteroffizier nach einem Jahr,
–
Einstiegsqualifizierungen im Sinne des § 235b
SGB III
in Verbindung mit § 16
SGB II
.
29.2.2.3
Berufsbezogene Ausbildungsverhältnisse
29.2.2.3.1
Als berufsbezogenes Ausbildungsverhältnis ist ohne weiteres die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf anzuerkennen, wenn sie nach der maßgeblichen Ausbildungsordnung durchgeführt wird. Gleiches gilt für einen sonst vorgeschriebenen, allgemein anerkannten oder üblichen Ausbildungsweg. Auf die Nummern 29.2.2.2.1 bis 29.2.2.2.6 wird verwiesen.
29.2.2.3.2
In Abgrenzung zu einem normalen Beschäftigungsverhältnis muss ein echtes Ausbildungsverhältnis vorliegen, das planmäßig ausgestaltet ist und sich an einem bestimmten Ausbildungsziel orientiert. Dazu gehört in der Regel, dass sachkundige, verantwortliche Ausbilder bestellt sind, die den Auszubildenden anleiten, belehren und ihn mit dem Ziel unterweisen, ihm die für den angestrebten Beruf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
29.2.2.3.3
Eine Volontärtätigkeit, die eine ausbildungswillige Waise vor Annahme einer voll bezahlten Beschäftigung gegen geringe Entlohnung absolviert, ist als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn das Volontariat der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht (vergleiche auch Anlernverhältnis – Nummer 29.2.2.2.8).
Für eine Prägung des Volontariats durch Ausbildungszwecke spricht, dass
–
ein detaillierter Ausbildungsplan zugrunde liegt,
–
die Unterweisung auf qualifizierte Tätigkeiten ausgerichtet ist,
–
auf der Grundlage der Ausbildung der Waise eine den Lebensunterhalt selbstständig sichernde Berufstätigkeit ermöglicht wird und
–
die Höhe des Arbeitslohns dem eines Auszubildenden vergleichbar ist.
Es darf sich dagegen nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handeln.
29.2.2.3.4
Eine durch Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld geförderte Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder zur beruflichen Eingliederung behinderter Menschen wird in der Regel als Berufsausbildung anzuerkennen sein, wenn die Maßnahme sechs Monate oder länger dauert. Bei kürzeren Maßnahmen bedarf es einer eingehenden Prüfung, ob eine Berufsausbildung im Sinne des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
vorliegt. Eine Berufsausbildung liegt regelmäßig auch dann vor, wenn die Waise an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnimmt. Als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Sofortprogrammen (zum Beispiel von Bund, Ländern und Gemeinden) zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit durchgeführt werden. Eine inhaltliche Prüfung dieser Maßnahmen erfolgt nicht.
29.2.2.4
Hochschulausbildung
29.2.2.4.1
Der Besuch einer Hochschule ist Berufsausbildung, wenn und solange die Waise im In- oder Ausland als ordentlicher Studierender immatrikuliert ist und das Studium einen bestimmten beruflichen Abschluss zum Ziel hat. Ebenso ist ein Aufbau- oder Ergänzungsstudium als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn es zu einer zusätzlichen beruflichen Qualifikation führt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Es genügt nicht, wenn die Waise lediglich als Gasthörer an Vorlesungen und Übungen teilnimmt. Das Studium an einer Fernuniversität ist als Hochschulausbildung anzuerkennen, sofern die in Nummer 29.2.2.2.5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
29.2.2.4.2
Studierende an Fachhochschulen stehen auch während der sogenannten praktischen Studiensemester in Berufsausbildung. Die während dieses Studienabschnitts regelmäßig zustehende Vergütung ist im Rahmen von § 72 zu berücksichtigen.
29.2.2.4.3
Eine Beurlaubung vom Studium oder eine Befreiung von der Teilnahme an Vorlesungen (Befreiung von der Belegpflicht) ist auch bei fortdauernder Immatrikulation grundsätzlich als tatsächliche Unterbrechung des Hochschulbesuchs anzusehen, es sei denn, die Beurlaubung erfolgt zum Zwecke der Durchführung einer zusätzlichen Maßnahme der Berufsausbildung, zum Zwecke der Prüfungsvorbereitung oder auf Grund von Erkrankung oder Mutterschaft (vergleiche Nummer 29.2.2.8). Eine die Berücksichtigung ausschließende Unterbrechung liegt zum Beispiel dann vor, wenn sich ein Studierender wegen Mitarbeit in der studentischen Selbstverwaltung der Hochschule vom Studium beurlauben lässt.
29.2.2.4.4
Die Vorbereitung auf das Doktorexamen (Promotion) ist regelmäßig Berufsausbildung, wenn sie im Anschluss an das erfolgreich abgeschlossene Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird.
29.2.2.4.5
Wird eine inländische Hochschulausbildung durch ein Auslandsstudium unterbrochen, können Waisen weiter berücksichtigt werden, wenn sie an der ausländischen Hochschule als ordentliche Studierende immatrikuliert sind und das Studium in der gleichen oder einer vergleichbaren Fachrichtung erfolgt.
29.2.2.4.6
Ein im Ausland absolviertes Studium ist zu berücksichtigen, wenn es auf einen berufsqualifizierenden Abschluss gerichtet ist und die Waise an der ausländischen Hochschule als ordentlicher Studierender immatrikuliert ist.
29.2.2.5
Praktika
29.2.2.5.1
Zur Berufsausbildung gehört die Zeit eines Praktikums, sofern dadurch Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Praktikum nach der maßgeblichen Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist. Ein vorgeschriebenes Praktikum ist als notwendige fachliche Voraussetzung oder Ergänzung der eigentlichen Ausbildung an einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte ohne weiteres anzuerkennen. Gleiches gilt für ein durch die Ausbildungs- oder Studienordnung empfohlenes Praktikum sowie für ein Praktikum, das in dem mit der späteren Ausbildungsstätte abgeschlossenen schriftlichen Ausbildungsvertrag oder der von dieser Ausbildungsstätte schriftlich gegebenen verbindlichen Ausbildungszusage vorgesehen ist. In anderen Fällen kann ein Praktikum grundsätzlich nur für eine Dauer von maximal sechs Monaten als Berufsausbildung berücksichtigt werden. Die Anerkennung kann auch darüber hinaus erfolgen, wenn ein ausreichender Bezug zum Berufsziel glaubhaft gemacht wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zugrunde liegt, der darauf zielt, unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufs wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Es ist unschädlich, wenn die Waise für das Praktikum von einem Studium beurlaubt wird (vergleiche Nummer 29.2.2.4.3 Satz 1).
29.2.2.5.2
Sieht die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung praktische Tätigkeiten vor, die nicht zur Fachausbildung gehören, aber ersatzweise zur Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen genügen, so sind diese als ein zur Berufsausbildung gehörendes Praktikum anzusehen. Das Gleiche gilt für ein Praktikum, das im Einvernehmen mit der künftigen Ausbildungsstätte zur Erfüllung einer als Zugangsvoraussetzung vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit abgeleistet werden kann.
29.2.2.6
Sprachaufenthalte im Ausland
29.2.2.6.1
Sprachaufenthalte im Ausland sind regelmäßig als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht der ausbildungswilligen Waise allein überlassen bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden. Davon ist ohne weiteres auszugehen, wenn der Sprachaufenthalt mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden wird (zum Beispiel Besuch einer allgemeinbildenden Schule, eines College oder einer Universität). In allen anderen Fällen – insbesondere bei Auslandsaufenthalten im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen – setzt die Anerkennung voraus, dass der Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht in einer Fremdsprache begleitet wird.
29.2.2.6.2
Es kann regelmäßig eine ausreichende Ausbildung angenommen werden, wenn ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich zehn Unterrichtsstunden stattfindet. Im Einzelnen gilt Nummer 29.2.2.2.5.
29.2.2.7
Beginn, Ende und Unterbrechung der Ausbildung
29.2.2.7.1
Die Schulausbildung beginnt mit dem offiziellen Beginn des Schuljahres. Sie endet mit Ablauf des Schuljahres. Für allgemeinbildende Schulen ist das Ende des Schuljahres in den meisten Bundesländern auf den 31. Juli festgesetzt; Beginn des neuen Schuljahres wäre danach der 1. August. Dies gilt regelmäßig auch für berufsbildende oder berufliche Schulen (Fach- und Berufsfachschulen). Waisen, die eine solche Schule besuchen, sind daher ohne Rücksicht darauf, ob sie die Abschlussprüfung (zum Beispiel das Abitur) bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgelegt haben, auch im letzten Jahr des Schulbesuchs grundsätzlich bis zum Ende des Schuljahres zu berücksichtigen.
29.2.2.7.2
Sofern das offizielle Ende des Schuljahres an Gymnasien wegen der Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe und der damit verbundenen Verlegung der Prüfungstermine oder aus sonstigen Gründen auf einen anderen Zeitpunkt festgelegt ist, endet das jeweilige Schuljahr zu dem abweichend festgelegten Termin. Das Gleiche gilt für Abweichungen des Schuljahres an berufsbildenden oder anderen Schulen von der Regel.
29.2.2.7.3
Zeiten, in denen eine Waise freiwilligen Wehrdienst ableistet, können nicht berücksichtigt werden. Der Wehrdienst beginnt immer am Ersten eines Monats, auch wenn der Dienst erst später (am ersten Werktag) angetreten wird. Eine Waise wird aber für einen Beruf im Sinne des § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ausgebildet, wenn sie neben dem Wehrdienst eine Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betreibt. Für diesen Zeitraum kann jedoch keine Berücksichtigung im Rahmen des § 29 Absatz 3 erfolgen, vergleiche Nummer 29.3.2. Einkünfte und Bezüge, die in den Monaten zufließen (zum Beispiel Wehrsold, Urlaubsgeld, Verpflegungsgeld, Sachbezüge), sind in die Ruhensberechnung nach § 72 einzubeziehen.
29.2.2.7.4
Die Berufsausbildung ist abgeschlossen, wenn die Waise einen Ausbildungsstand erreicht hat, der sie zur Berufsausübung nach dem angestrebten Berufsziel befähigt oder wenn einer schwerbehinderten Waise eine seinen oder ihren Fähigkeiten angemessene Beschäftigung möglich ist; die Nummern 29.2.2.2.1 bis 29.2.2.2.4 sind zu beachten. In Handwerksberufen wird die Berufsausbildung mit bestandener Gesellenprüfung, in anderen Lehrberufen mit der Gehilfenprüfung abgeschlossen. In akademischen Berufen wird die Berufsausbildung regelmäßig mit der Ablegung des – ersten – Staatsexamens oder einer entsprechenden Abschlussprüfung abgeschlossen, es sei denn, dass sich ein ergänzendes Studium, ein Zweitstudium oder ein nach der maßgebenden Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Dienstverhältnis oder Praktikum anschließt. Prüfungszeiten gehören zur Berufsausbildung. Eine Abschlussprüfung gilt als in dem Zeitpunkt bestanden, in dem das festgestellte Gesamtergebnis dem Prüfling offiziell schriftlich mitgeteilt wird. Die Berufsausbildung ist bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, wenn die Waise nach objektiven Maßstäben ihr Ausbildungsziel erreicht hat.
29.2.2.7.5
Besteht der oder die Auszubildende die vorgeschriebene Abschlussprüfung vor Ablauf der vertragsmäßigen Ausbildungszeit, endet das Ausbildungsverhältnis bereits mit Bestehen der Abschlussprüfung. Dies gilt grundsätzlich auch für Berufe, in denen die Ausübung von einer staatlichen Erlaubnis oder Anerkennung abhängig ist. In diesen Fällen kann eine Waise für den Waisengeldanspruch ungeachtet der vertragsmäßigen Ausbildungszeit nur bis zum Ablauf desjenigen Monats berücksichtigt werden, in dem sie Kenntnis vom Bestehen der Abschlussprüfung erlangt hat. Besteht ein Auszubildender oder eine Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so ist er oder sie weiter als Waise in Berufsausbildung zu berücksichtigen, wenn sich das Ausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert, die Waise zur Prüfung weiterhin zugelassen wird und den erfolgreichen Prüfungsabschluss weiterhin ernsthaft verfolgt.
29.2.2.7.6
Legt der oder die Auszubildende die Prüfung oder die Wiederholungsprüfung erst nach Ablauf der vertraglichen Ausbildungszeit ab und wird das Ausbildungsverhältnis zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden lediglich mündlich verlängert, wird regelmäßig vom Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses auszugehen sein, weil die Wirksamkeit eines Berufsausbildungsvertrages nicht davon abhängig ist, dass der wesentliche Inhalt schriftlich niedergelegt ist. Der Vertrag kann formlos, also auch mündlich, abgeschlossen werden.
29.2.2.7.7
Endet das Berufsausbildungsverhältnis durch Insolvenz des Ausbildungsbetriebes, ist zu prüfen, ob die sich daran anschließenden Maßnahmen noch der Berufsausbildung zugeordnet werden können. Lassen die zuständigen Kammern die Waise ohne Nachweis eines anschließenden Ausbildungsverhältnisses zur Prüfung zu und besucht sie bis zur Abschlussprüfung die Berufsschule, so kann weiterhin vom Vorliegen einer Berufsausbildung ausgegangen werden. Trifft dies nicht zu, kann keine Berücksichtigung mehr erfolgen.
29.2.2.7.8
Die Dauer der Berufsausbildungen zum Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz, zum Altenpfleger nach dem
Altenpflegegesetz sowie zur Hebamme und zum Entbindungspfleger nach dem
Hebammengesetz
ist grundsätzlich auf drei Jahre festgesetzt, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung. In diesen Fällen ist die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungsdauer auch dann zugrunde zu legen, wenn die Abschlussprüfung tatsächlich früher abgelegt, die Ausbildungsvergütung aber bis zum Ende der Vertragsdauer gezahlt wird.
29.2.2.7.9
Die Berufsausbildung als Beamtenanwärter endet grundsätzlich mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes, zu Ausnahmen vergleiche § 22 Absatz 4 des
Beamtenstatusgesetzes
und § 40 Absatz 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
. Wird die für die (Fach-)Laufbahn vorgeschriebene Prüfung im Einzelfall erst nach Ablauf des regelmäßigen Vorbereitungsdienstes abgelegt, so endet die Berufsausbildung erst mit diesem Zeitpunkt oder mit Ablauf des verlängerten Vorbereitungsdienstes.
29.2.2.7.10
Die Hochschulausbildung beginnt mit offiziellem Beginn des Semesters. Sie endet mit dem offiziellen Semesterende, es sei denn, die Waise legt vor diesem Zeitpunkt die Abschlussprüfung ab (vergleiche Nummer 29.2.2.7.4 Satz 5). Verzögert sich die Unterrichtung über das Prüfungsergebnis in unangemessener Weise, ist als Beendigung der Hochschulausbildung der Zeitpunkt der Ableistung des letzten Prüfungsteiles zugrunde zu legen. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass für das Hochschulexamen mindestens drei Monate benötigt werden. Nach Ablauf von drei Monaten seit Beendigung des Vorlesungsbetriebes des letzten Studiensemesters (vor der Exmatrikulation oder Beurlaubung zum Zwecke der Ablegung der Prüfung) kann die betreffende Waise nur dann weiter für den Waisengeldanspruch berücksichtigt werden, wenn eine Bescheinigung des Prüfungsamtes über die Meldung zum Examen und den voraussichtlichen Prüfungstermin vorliegt.
29.2.2.7.11
Für die Berücksichtigung von Prüfungszeiten ist es nicht erforderlich, dass die Waise weiterhin immatrikuliert ist. Muss eine Prüfung wiederholt werden, so ist – wie auch bei der Regelung nach dem
Berufsbildungsgesetz
– die erneute Vorbereitungszeit als Hochschulausbildung anzusehen. Die Waise muss sich jedoch nachweislich für den auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Prüfungstermin, zu dem sie erstmals wieder zur Prüfung zugelassen werden kann, gemeldet haben. Eine längere Vorbereitungszeit nach nicht bestandener Prüfung zählt nur dann zur Hochschulausbildung, wenn sich die Waise nachweislich auf Anraten der Prüfungskommission erst zu einem späteren als dem nächstfolgenden Prüfungstermin meldet.
29.2.2.7.12
Wird das Studium abgebrochen, gilt die Ausbildung mit Ablauf des Monats als beendet, in dem die Abbruchentscheidung von dem oder der Studierenden tatsächlich vollzogen wird, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Exmatrikulation erfolgt. Diese ist durch eine Exmatrikulationsbescheinigung nachzuweisen.
29.2.2.7.13
Die Ausbildung zum Arzt endet mit dem Bestehen der Ärztlichen Prüfung; Nummer 29.2.2.7.10 Satz 2 bleibt unberührt. Da die anschließende Erteilung der Approbation nicht mehr im Rahmen der ärztlichen Ausbildung erfolgt, ist die Zeit zwischen Ende der ärztlichen Ausbildung und der Erteilung der Approbation keine Ausbildung im Sinne des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
.
29.2.2.8
Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft
29.2.2.8.1
Eine Unterbrechung durch Krankheit der Waise liegt nicht vor, wenn und solange die rechtliche Bindung zur Ausbildungsstätte oder zum Ausbilder während der Erkrankung fortbesteht. Eine Berücksichtigung während einer Erkrankung oder während eines Beschäftigungsverbotes setzt voraus, dass die Erkrankung oder das Beschäftigungsverbot durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird. Bei einer Erkrankung von mehr als sechs Monaten hat die Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes zu entscheiden, ob die Waise noch berücksichtigt werden kann. Neben der Feststellung, ob und wann die Ausbildung voraussichtlich fortgesetzt werden kann, sind Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung nicht zu verlangen. Kann nach den Feststellungen des Attestes die Ausbildung nicht in absehbarer Zeit fortgesetzt werden, ist zu prüfen, ob die Waise wegen einer Behinderung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 berücksichtigt werden kann.
29.2.2.8.2
Ein Studierender ist während einer Unterbrechung seines Studiums zu berücksichtigen, wenn er wegen Erkrankung beurlaubt oder von der Belegpflicht befreit ist und dies der Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen wird. Bei einer Erkrankung von mehr als sechs Monaten hat die Pensionsbehörde nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes zu entscheiden, ob die Waise noch berücksichtigt werden kann. Die Berücksichtigung erfolgt für das betreffende Studiensemester einschließlich der Semesterferien, in dem der Studierende durch Krankheit gehindert ist, seinem Studium nachzugehen. Dies gilt auch, wenn die Erkrankung vor Ablauf des Semesters endet, das Studium aber erst im darauf folgenden Semester fortgesetzt wird.
29.2.2.8.3
Zur Berufsausbildung zählen auch Unterbrechungszeiten wegen Mutterschaft, nicht dagegen Unterbrechungszeiten wegen Kindesbetreuung. Bei einer Unterbrechung der Ausbildung oder Beurlaubung vom Studium wegen Schwangerschaft ist die werdende Mutter während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des
Mutterschutzgesetzes
und der Zeiten außerhalb der Schutzfristen, in denen bei Fortführung der Ausbildung oder des Studiums nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wären (§ 3 Absatz 1 des
Mutterschutzgesetzes
), zu berücksichtigen. Zur Berufsausbildung zählt auch die Zeit nach Ablauf der Schutzfristen bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Fortsetzung der Ausbildung, wenn die Waise ihren Willen glaubhaft macht, die Ausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Wenn eine betriebliche Ausbildung um die Dauer der Elternzeit verlängert wird, kann die Waise jedoch während der Verlängerungszeit berücksichtigt werden. Eine Studierende ist bei Beurlaubung wegen Schwangerschaft für die Dauer des Semesters zu berücksichtigen, in dem die Entbindung zu erwarten ist, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schutzfrist gemäß § 6 Absatz 1 des
Mutterschutzgesetzes
endet. Wird das Studium jedoch in dem darauf folgenden Semester fortgesetzt, ist die Studierende auch darüber hinaus bis zum Semesterbeginn zu berücksichtigen.
29.2.3
Waisen in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
29.2.3.1
Nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 besteht auch dann Anspruch auf Waisengeld, wenn sich die Waise in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet. Der nächste Ausbildungsabschnitt muss in dem Monat nach Ablauf des vierten vollen Kalendermonats, in dem die Waise sich nicht in Ausbildung befunden hat, beginnen. Endet zum Beispiel ein Ausbildungsabschnitt im Juli, muss der Nächste im Dezember beginnen. Zeiträume zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes sowie vor und nach der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind ebenfalls gesetzliche Übergangszeiten.
29.2.3.2
Übergangszeiten ergeben sich als von der Waise nicht zu vermeidende Zwangspausen zum Beispiel durch Rechtsvorschriften über den Ausbildungsverlauf, aus den festen Einstellungsterminen der Ausbildungsbetriebe oder den Einstellungsgewohnheiten staatlicher Ausbildungsinstitutionen. Eine Übergangszeit im Sinne einer solchen Zwangspause kann auch in Betracht kommen, wenn die Waise den vorangegangenen Ausbildungsplatz – gegebenenfalls aus von ihr zu vertretenden Gründen – verloren oder die Ausbildung abgebrochen hat. Als Ausbildungsabschnitt gilt jeder Zeitraum, der nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 als Schul- oder Berufsausbildung zu berücksichtigen ist.
29.2.3.3
Eine Übergangszeit liegt nicht vor, wenn die Waise einen Ausbildungsabschnitt beendet und sich danach wegen Kindesbetreuung nicht um einen Anschluss-Ausbildungsplatz bemüht.
29.2.3.4
Ist der Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) bis zum Ende der Übergangszeit nicht nachgewiesen worden, dass die Ausbildung aufgenommen wurde, ist die Festsetzung ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem die Ausbildung endete, aufzuheben.
29.2.4
Waisen in Freiwilligendiensten (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
29.2.4.1
Freiwilligendienste im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 sind ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) oder ein freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) im Sinne des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes
oder ein ähnlicher Dienst. Andere Freiwilligendienste erfüllen nicht die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2. Gegebenenfalls kommt eine Berücksichtigung als Praktikum in Betracht, vergleiche Nummer 29.2.2.5.
29.2.4.2
Freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes
29.2.4.2.1
Das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr werden auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung des oder der Freiwilligen mit einem anerkannten Träger bis zur Dauer von in der Regel zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. Bei einem Dienst im Inland besteht die Möglichkeit der Verlängerung um bis zu sechs Monate. Es kommt auch die Ableistung im (nicht notwendig europäischen) Ausland in Betracht; zum Dienst gehört in diesen Fällen auch die Zeit, in welcher der Träger die Freiwilligen auf ihre Tätigkeit vorbereitet (Vorbereitungsdienst). Nach § 5 Absatz 3 des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes
können bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 18 Monaten ein freiwilliges soziales Jahr und ein freiwilliges ökologisches Jahr mit einer Mindestdienstdauer von jeweils sechs Monaten nacheinander geleistet werden.
29.2.4.2.2
Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland sind gesetzlich zugelassen (§ 10 Absatz 1 des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes
):
–
die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und ihre Untergliederungen,
–
Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und
–
die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Die zuständigen Landesbehörden erteilen die Zulassung als Träger
–
des freiwilligen sozialen Jahres im Inland außerhalb der Fälle gesetzlicher Zulassung,
–
des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland und
–
des freiwilligen sozialen und ökologischen Jahres im Ausland (wobei die entsprechende juristische Person ihren Sitz im Inland haben muss).
29.2.4.2.3
Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:
–
durch Vorlage der mit dem gesetzlich zugelassenen oder anerkannten Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung (§ 11 Absatz 1 des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes
) und
–
durch die Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Trägers (§ 11 Absatz 3 des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes
) im Anschluss an die Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres.
Beide Dokumente müssen insbesondere die Erklärung des Trägers enthalten, dass die Bestimmungen des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes
während der Durchführung des freiwilligen Dienstes beachtet werden (§ 11 Absatz 1 Nummer 4 des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes
) und den Zulassungsbescheid des Trägers angeben, soweit es dessen nach § 10 des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes
bedarf.
29.2.4.3
Als ähnliche Dienste sind anzusehen:
–
ein Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 207–2013 (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30) oder im Sinne eines diesem nachfolgenden Programms,
–
ein anderer Dienst im Ausland nach § 14b des
Zivildienstgesetzes
oder
–
der Bundesfreiwilligendienst nach dem
Bundesfreiwilligendienstgesetz
.
29.2.4.4
Freiwilligendienst nach dem Programm „Jugend in Aktion“
29.2.4.4.1
Der Europäische Freiwilligendienst wird auf der Grundlage eines privatrechtlichen Fördervertrages abgeleistet, der zwischen dem Freiwilligen, der (meist inländischen) Entsendeorganisation, der (meist im Gebiet der Europäischen Union beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraumes ihren Sitz habenden) Aufnahmeorganisation und der die Förderung bewilligenden Stelle geschlossen wird. Die die Förderung bewilligende Stelle ist für in Deutschland ansässige Freiwillige in der Regel die deutsche Nationalagentur „Jugend für Europa“, in Ausnahmefällen unmittelbar die Europäische Kommission in Brüssel. Der Vertrag kommt erst mit abschließender Unterzeichnung durch die bewilligende Stelle zustande; er ist zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung. Der Tätigkeitsort liegt regelmäßig, aber nicht notwendig, im Gebiet der Europäischen Union beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraumes. Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt; bis zu der Höchstdauer können auch mehrere Dienste oder die Arbeit in verschiedenen Projekten berücksichtigt werden.
29.2.4.4.2
Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:
–
durch eine Bescheinigung, die die deutsche Nationalagentur oder die Entsendeorganisation unter Bezugnahme auf das Aktionsprogramm und Angabe der Beteiligten (des Freiwilligen, der Entsendeorganisation und der Aufnahmeorganisation), der Dauer sowie der Projektnummer vor Beginn oder nach Abschluss der Tätigkeit dem Freiwilligen ausstellt,
–
durch das Zertifikat über die Ableistung des Dienstes, das die Europäische Kommission nach Abschluss der Tätigkeit dem Freiwilligen ausstellt.
Bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung oder des Zertifikats ist von einem rechtswirksamen Fördervertrag auszugehen.
29.2.4.5
Anderer Dienst im Ausland nach § 14b des
Zivildienstgesetzes
29.2.4.5.1
Der andere Dienst im Ausland wird auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung der Freiwilligen mit einem vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend anerkannten Träger geleistet. Die Berücksichtigung des anderen Dienstes im Ausland nach § 14b des
Zivildienstgesetzes
kann auch über eine Dauer von zwölf Monaten hinaus erfolgen.
29.2.4.5.2
Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:
–
durch Vorlage der mit dem anerkannten Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung (§ 14 Absatz 3 des
Zivildienstgesetzes
); diese Vereinbarung muss den Zulassungsbescheid des Trägers angeben,
–
durch die Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Bundesamtes für Zivildienst im Anschluss an die Ableistung des anderen Dienstes im Ausland oder
–
durch die Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Trägers im Anschluss an die Ableistung des anderen Dienstes im Ausland.
29.2.4.6
Bundesfreiwilligendienst nach dem
Bundesfreiwilligendienstgesetz
29.2.4.6.1
Der Bundesfreiwilligendienst wird auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung des Freiwilligen mit dem Bund (Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben) geleistet, die auf gemeinsamen Vorschlag des Freiwilligen und der Einsatzstelle geschlossen wird. Der Dienst dauert in der Regel zwölf Monate; mindestens jedoch sechs Monate und höchstens 18 Monate. Er kann unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden (§ 3 Absatz 2 des
Bundesfreiwilligendienstgesetzes
).
29.2.4.6.2
Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:
–
durch Vorlage der mit dem Bund (Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben) geschlossenen Vereinbarung nach § 8 des
Bundesfreiwilligendienstgesetzes
und
–
durch die Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung der Einsatzstelle nach § 11 des
Bundesfreiwilligendienstgesetzes
.
29.2.5
Behinderte Waisen (Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Satz 2)
29.2.5.1
Vorliegen und Berücksichtigung einer Behinderung
29.2.5.1.1
Behinderungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 liegen vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
[
SGB IX
]). Zu einer Behinderung können auch Suchtkrankheiten (zum Beispiel Drogenabhängigkeit, Alkoholismus) führen (BFH, Urteil vom 16. April 2002, VIII R 62/99, BStBl II S. 738). Nicht zu den Behinderungen zählen Krankheiten, deren Verlauf sich auf eine im Voraus abschätzbare Dauer beschränkt, insbesondere akute Erkrankungen.
29.2.5.1.2
Eine Behinderung führt nur dann zu einer Berücksichtigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, wenn die Waise nach den Gesamtumständen des Einzelfalles wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies ist der Fall, wenn die Behinderung der Waise nach ihrer Art und ihrem Umfang keine Erwerbstätigkeit zulässt, die ihr die Deckung ihres Lebensbedarfs ermöglicht. Ob der Waise von anderer Seite Einkünfte oder Bezüge zur Deckung ihres Lebensbedarfs zufließen, ist bei dieser Prüfung unerheblich.
29.2.5.1.3
Wird für eine behinderte Waise Waisengeld beantragt, ist zunächst zu prüfen, ob eine Berücksichtigung wegen Berufsausbildung (vergleiche Nummer 29.2.2.2.7) möglich ist. Wenn nach diesem Tatbestand eine Berücksichtigung nicht in Betracht kommt, sind Nachweise über die Behinderung anzufordern. Der Waise bleibt es jedoch unbenommen, vorrangig die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als behinderte Waise, die außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, nachzuweisen.
29.2.5.2
Ursächlichkeit der Behinderung
29.2.5.2.1
Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit der Waise, sich selbst zu unterhalten, wird grundsätzlich zu verneinen sein, wenn der Grad der Behinderung weniger als 50 beträgt und besondere Umstände dafür, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann, nicht ersichtlich sind. Es ist unbeachtlich, ob die mögliche Erwerbstätigkeit dem behinderten Menschen nach seinem derzeitigen Bildungs- und Ausbildungsstand zugemutet werden kann. Allein die Feststellung eines sehr hohen Grades der Behinderung rechtfertigt die Annahme der Ursächlichkeit nicht.
29.2.5.2.2
Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit der Waise, sich selbst zu unterhalten, kann grundsätzlich angenommen werden, wenn:
–
der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, auf Grund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Unterbringung in einer Werkstatt für behinderte Menschen, der Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(
SGB XII
), oder eine Schul- oder Berufsausbildung einer Waise auf Grund ihrer Behinderung über das 27. Lebensjahr hinaus fortdauert und
–
im Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch oder im Feststellungsbescheid das Merkmal „H“ (hilflos) eingetragen ist.
Dem Merkzeichen „H“ steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem
Elften Buch Sozialgesetzbuch
(
SGB XI
) oder diesem entsprechenden Bestimmungen gleich. Die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.
29.2.5.2.3
Ist die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit der Waise, sich selbst zu unterhalten zweifelhaft, ist sie durch ein Gutachten eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes oder eines Vertrauensarztes nachzuweisen. Eines Nachweises bedarf es nicht, sofern sie offenkundig ist.
29.2.5.3
Eigenes Einkommen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind alle Geldmittel, die der Waise tatsächlich für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehen und die dem allgemeinen Lebensbedarf dienen. Geldmittel, die lediglich den individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken, bleiben unberücksichtigt. Im Übrigen sind die Nummern 21.2.7, 21.2.8, 21.2.10, 21.2.11 und 21.2.14 entsprechend anzuwenden. Hinterbliebenenrenten, -gelder und -versorgung sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sind anzurechnen.
29.3
Verlängerungstatbestände
29.3.1
Waisen in Schul- oder Berufsausbildung und Waisen, die sich in einer Übergangszeit (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) befinden, werden über das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn sie einen der in Satz 1 genannten Verlängerungstatbestände erfüllen.
Beispiel:
Eine Waise vollendet im Januar 2011 ihr 27. Lebensjahr. Ihr Studium der Rechtswissenschaften endet mit dem ersten Staatsexamen im Februar 2011. Ab Mai 2011 kann sie ihre Berufsausbildung mit dem Referendariat fortsetzen. Der geleistete Zivildienst dauerte zehn Monate.
Lösung:
Die Waise kann über den Monat der Vollendung ihres 27. Lebensjahres hinaus höchstens für die Dauer ihres Zivildienstes einen Waisengeldanspruch auslösen. Der Zeitlauf beginnt mit dem Monat, der dem Monat der Vollendung des 27. Lebensjahres folgt – hier Februar 2011. Dies führt zu folgender Berechnung:
was wird berechnet | Zeitpunkt/-dauer |
---|---|
Monat der Vollendung des 27. Lebensjahres | Januar 2011 |
zuzüglich Dauer des Zivildienstes | + 10 Monate |
= letzter Monat des Verlängerungszeitraumes | = November 2011 |
DieWaise kann während des gesamten Verlängerungszeitraumes berücksichtigt werden. | |
Februar 2011 | Berufsausbildung Absatz 2 Nummer 1 |
März/April 2011 | Übergangszeitraum Absatz 2 Nummer 1 |
Mai 2011 bis November 2011 | Berufsausbildung Absatz 2 Nummer 1 |
Variante: Die Waise beginnt das Referendariat erst mit dem November 2011. | |
Lösung: Das Ende des Verlängerungszeitraumes berechnet sich wie in der Ursprungsvariante: | |
Monat der Vollendung des 27. Lebensjahres | Januar 2011 |
zuzüglich Dauer des Zivildienstes | + 10 Monate |
= letzter Monat des Verlängerungszeitraumes | = November 2011 |
Nun besteht lediglich während eines Teils des möglichen Verlängerungszeitraumes ein Waisengeldanspruch: | |
Februar 2011 | Berufsausbildung Absatz 2 Nummer 1 |
März bis Oktober 2011 | kein Anspruch |
November 2011 | Berufsausbildung Absatz 2 Nummer 1 |
29.3.2
Durch den Verlängerungstatbestand soll nur die Ausbildungsverzögerung, die nach dem 18. Lebensjahr entsteht, ausgeglichen werden, denn bis zum 18. Lebensjahr wird Waisengeld gezahlt (Absatz 1 Nummer 3). Daraus folgt, dass nur die Monate des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes als Verlängerungstatbestand berücksichtigt werden können, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgeleistet wurden und nicht wegen Vorliegens eines Tatbestandes nach Absatz 2 bereits zu einem Waisengeldanspruch geführt haben. Die Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) hat dies zu überwachen. Leistet ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer anstelle des Zivildienstes einen Dienst nach § 14b des
Zivildienstgesetzes
oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr gemäß § 14c des
Zivildienstgesetzes
, begründet dies keinen Verlängerungstatbestand entsprechend Absatz 3, weil eine Berücksichtigung dieser Zeiten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 möglich ist.
29.3.3
Die Zahlung des Waisengeldes wird um die in dem jeweiligen
Verpflichtungsgesetz
geforderte Dauer des Dienstes (vom 1. Januar 2002 bis 30. September 2004 Wehrdienst neun Monate, Zivildienst zehn Monate; ab dem 1. Oktober 2004 bis zum 30. November 2010 Wehrdienst neun Monate, Zivildienst neun Monate; ab dem 1. Dezember 2010 bis zum 30. Juni 2011 Wehrdienst sechs Monate, Zivildienst sechs Monate) verlängert. Der Wehrdienst beginnt seit 1. Januar 1997 grundsätzlich am Ersten des Monats, auch wenn der Wehrdienstleistende seinen Dienst erst später antreten muss. Diese Regelung wurde ab 1. April 2008 grundsätzlich auch für Zivildienstleistende übernommen.
29.3.4
Als Verlängerungstatbestände sind nicht nur der in Deutschland abgeleistete Wehr- oder Zivildienst sowie die Entwicklungshilfedienste nach dem
Entwicklungshelfer-Gesetz
oder dem
Zivildienstgesetz
zu berücksichtigen, sondern auch entsprechende Dienste im Ausland oder nach ausländischen Rechtsvorschriften abgeleistete Entwicklungshilfedienste. Eine Berücksichtigung der im Ausland oder nach ausländischen Rechtsvorschriften abgeleisteten Dienste ist jedoch grundsätzlich nur bis zur Dauer des deutschen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes möglich. Dabei ist auf die zu Beginn des Auslandsdienstes maßgebende Dauer des deutschen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes abzustellen. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem anderen Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes geleistet, so ist nach Absatz 3 Satz 2 die Dauer dieses Dienstes maßgebend, auch wenn dieser länger als die Dauer des entsprechenden deutschen Dienstes ist.
29.4
Waisengeld für behinderte Waisen über das 27. Lebensjahr hinaus
Eine behinderte Waise hat nur dann Anspruch auf Waisengeld nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 (vergleiche Nummer 29.2.5) über das 27. Lebensjahr hinaus, wenn die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres oder bis zu dem sich nach Absatz 3 ergebenden Zeitpunkt (vergleiche Nummer 29.2.5), wenn sie sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung (vergleiche Nummer 29.2.2) befunden hat, eingetreten ist. Die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, muss nicht vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein. Gegebenenfalls ist ein Gutachten eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes oder eines Vertrauensarztes einzuholen.
29.5
Wiederaufleben eines erloschenen Witwengeldes
29.5.1
Unter einer Wiederverheiratung ist jede weitere Eheschließung nach deutschem Personenstandsrecht zu verstehen. Nummer 20.1.1.1 Satz 2 gilt entsprechend.
29.5.2
Das wiederaufgelebte Witwengeld wird von dem Tage an gezahlt, an dem die Ehe rechtskräftig aufgelöst ist. Aufgelöst wird eine Ehe zum Beispiel durch Tod des Ehegatten, Scheidung oder Aufhebung.
29.5.3
Neu erworbene Versorgungs-, Unterhalts- und Rentenansprüche sind alle öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Leistungen, die nach ihrer wirtschaftlichen Funktion zum Lebensunterhalt der Witwe beizutragen bestimmt sind. Es kommt dabei weder auf die Bezeichnung noch auf die rechtliche Zuordnung durch den Verpflichteten oder den Berechtigten an. Unerheblich ist ferner, welche Erfüllungsform der Berechtigte wählt, wenn der Anspruch auf verschiedene Weise erfüllt werden kann; für die Verrentung von Kapitalbeträgen gilt Nummer 74.5 entsprechend. Dazu gehören zum Beispiel:
–
Leibrenten,
–
Nießbrauch (§ 1030 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
),
–
laufende Zuwendungen auf Grund letztwilliger Verfügung,
–
Leistungen aus einer privaten Lebensversicherung und
–
Rententeile, die auf einem Versorgungsausgleich beruhen.
Nicht dazu gehören zum Beispiel Einkünfte aus
–
einem ererbten Gewerbebetrieb,
–
Grundbesitz oder
–
Kapitalvermögen.
Ferner bleiben Leistungen für gemeinsame Kinder der neuen Ehegatten außer Betracht.
29.5.4
Hat die Witwe durch die Auflösung der neuen Ehe einen Anspruch auf eine laufende Leistung erworben und vereinbart sie später eine Kapitalisierung dieser Leistung, so ist der bisherige monatliche Zahlbetrag weiterhin anzurechnen.
29.5.5
Anzurechnen sind die Bruttobeträge aus den Unterhalts-, Versorgungs- und Rentenansprüchen.
29.5.6
Von der Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs ist abzusehen, wenn er nicht erfüllt wird und alle zumutbaren Mittel ausgeschöpft sind, den Unterhaltspflichtigen zur Leistung des Unterhalts heranzuziehen. Hiervon ist zum Beispiel auszugehen, wenn die Beitreibung des Unterhalts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.
29.5.7
Von der Anrechnung eines neu erworbenen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs ist in Höhe des Betrages abzusehen, um den andere wiederaufgelebte Leistungen durch diesen bereits gekürzt werden.
29.5.8
Wenn wegen neu erworbener Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenansprüche die Anwendung sowohl der Anrechnungsvorschrift des Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 als auch einer Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschrift in Betracht kommt, gilt Nummer 21.2.14 entsprechend.
29.5.9
Unterhaltsbeiträge, die auf Zeit bewilligt waren, können auf Zeit wiederbewilligt werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung vorliegen; die Wiederbewilligung ist nur auf Antrag möglich. Der Antrag kann frühestens von dem Tag an gestellt werden, an dem die Ehe rechtskräftig aufgelöst wurde. Nummer 64.2.1 gilt entsprechend.
29.5.10
Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag wieder auf, so ist die Witwenabfindung nach § 23 in voller Höhe in angemessenen monatlichen Teilbeträgen anzurechnen. Dies gilt nicht für Witwenabfindungen, die vor dem 1. Januar 2011 (zum Beispiel nach § 21 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung) gewährt wurden; in diesen Fällen findet eine Anrechnung nur statt, soweit sich die Zahlungen auf den gleichen Zeitraum beziehen.
29.5.11
Der Einbehalt einer gewährten Witwenabfindung kann beim wiederaufgelebten Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag nur im Wege einer Aufrechnung durchgeführt werden. Eine Aufrechnung ist daher nicht möglich, solange vom wiederaufgelebten Versorgungsbezug kein Zahlbetrag verbleibt.
30.
Zu § 30 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
30.1
Voraussetzungen, Zuständigkeit
30.1.1
Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht rechtfertigen, dass ein Empfänger von Hinterbliebenenversorgung sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes
betätigt hat, so entscheidet die Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) darüber, ob ein Untersuchungsverfahren einzuleiten ist.
30.1.2
Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung, so ist die Strafverfolgungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. In diesem Fall oder wenn bereits ein Verfahren bei der Strafverfolgungsbehörde anhängig ist, ist das Untersuchungsverfahren erst dann einzuleiten oder weiterzuführen, wenn die Sachaufklärung auch ohne Strafverfahren gesichert ist.
30.2
(Nicht belegt.)
31.
Zu § 31 Versorgung von Witwen und hinterbliebenen Lebenspartnern
(Nicht belegt.)
32.
Zu § 32 Allgemeines
32.0
Allgemeines
§ 32 stellt die Grundlage der Unfallfürsorge dar. Absatz 1 enthält die anspruchsbegründende dienstunfallrechtliche Generalklausel, Absatz 2 gibt einen Überblick über die einzelnen Fürsorgeleistungen und Absatz 3 verweist ergänzend auf die allgemeinen Regelungen insbesondere des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
.
32.1
Anspruchsvoraussetzungen
32.1.1
Die Entscheidung, ob ein Unfall einen Dienstunfall darstellt, richtet sich nach dem Recht, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1963, BVerwGE 16, 106).
32.1.2
Der Anspruch auf Unfallfürsorge richtet sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Ob die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, kann deshalb erst nach dem Eintritt des schädigenden Ereignisses festgestellt werden. Vorherige Zusicherungen, gleich welcher Art, sind nicht zulässig (§ 2 Absatz 2).
32.1.3.1
Zwischen dem Dienstunfall oder der Einwirkung und dem Gesundheitsschaden des Kindes muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen. War die Beamtin den schädigenden Einwirkungen vor Beginn der Schwangerschaft ausgesetzt oder ist die Schädigung des Kindes während der Schwangerschaft auf einen Dienstunfall der Beamtin, der sich vor Beginn der Schwangerschaft ereignet hatte, zurückzuführen, besteht kein ursächlicher Zusammenhang (BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 1987, 1 BvR 762/85, BVerfGE 75, 348). Es darf keine selbstständige, die Schädigung der Leibesfrucht hervorrufende Ursache außerhalb des Dienstunfalls hinzutreten. Als Schädigung des ungeborenen Kindes muss ein Körperschaden oder eine Zustandsverschlechterung nachgewiesen werden. Ergänzend ist auf die zu § 12
SGB VII
ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen.
32.1.3.2
Die Zeit der Schwangerschaft ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Unfallversicherungsrecht (BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 1987, 1 BvR 762/85, BVerfGE 75, 348) dahingehend bestimmt worden, dass die Schädigung zwischen Zeugung und Vollendung der Geburt (§ 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
) liegen muss. Von einem Dienstunfall während der Schwangerschaft ist auszugehen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen (§ 1593 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
), abgestellt auf den Zeitpunkt des Unfallereignisses, geboren wird.
32.2
Umfang der Unfallfürsorgeleistungen
Die Leistungen der Unfallfürsorge sind in Absatz 2 abschließend aufgezählt (§ 51 Absatz 1 Satz 1).
32.3
Anwendung der versorgungsrechtlichen Vorschriften
Die allgemeinen Regelungen des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
finden Anwendung, soweit die Vorschriften über die Unfallfürsorge keine oder keine abschließende Regelung treffen.
33.
Zu § 33 Dienstunfall
33.0
Allgemeines
§ 33 enthält die Legaldefinition des Dienstunfalls.
33.1
Begriff des Dienstunfalls und gleichgestellte Tatbestände
33.1.1
Ein Unfall, den ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach dem Personalvertretungsrecht erleidet, ist kein Dienstunfall. Es wird jedoch Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften gewährt (§ 11 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes). Entsprechendes gilt für die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen (§ 96 Absatz 3
SGB IX
).
33.1.2
Bei Unfällen und Erkrankungen im Ausland sind gegebenenfalls die Sonderregelungen der §§ 34 und 48 zu beachten.
33.1.3
Der Unfallbegriff setzt ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches Ereignis voraus, das rechtlich wesentlich einen Körperschaden (mit-)verursacht hat. Dazu gehören auch körpereigene, unkoordinierte, unkontrollierte Bewegungen (zum Beispiel Stolpern, Umknicken) sowie außergewöhnliche Kraftaufwendungen. Zu beachten ist jedoch, inwieweit krankhafte Veranlagungen oder Vorschäden oder bei der Geltendmachung von psychischen Erkrankungen die Persönlichkeit mitursächlich waren. Der Begriff „äußere Einwirkung“) dient der Abgrenzung von „inneren Ursachen“).
33.1.4
Als „plötzlich“ ist ein Ereignis anzusehen, wenn es längstens innerhalb der täglichen Dienstzeit stattgefunden hat. Eine Erkrankung infolge längerer (über eine Dienstschicht hinausgehender) schädlicher Einflüsse, denen der Beamte im Dienst ausgesetzt war, gilt nur in den in Absatz 3 genannten Fällen als Dienstunfall.
33.1.5
Umfang des Dienstes
33.1.5.1
„In Ausübung des Dienstes“ ist ein Unfall nur dann eingetreten, wenn sich der Beamte zum Unfallzeitpunkt im Dienst befunden und konkret eine dienstliche Tätigkeit ausgeübt hat. Ein innerer Zusammenhang der Tätigkeit mit den dienstlichen Aufgaben ist erforderlich. Er wird bei eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten vollständig gelöst. Eigenwirtschaftlichkeit ist gegeben, wenn die konkrete Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt lediglich eigenen Interessen oder Bedürfnissen dient.
Der Beamte kann sich aber auch dann noch in Ausübung des Dienstes befinden, wenn die konkrete Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt zwar eigenwirtschaftlicher Natur war, aber aufgrund ihres kurzfristigen oder geringfügigen Charakters den Zusammenhang mit dem Dienst nicht gelöst hat. Bei lebensnaher, natürlicher Betrachtung sind bestimmte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten hinsichtlich ihrer Art und Dauer so geringfügig, dass sie nicht ins Gewicht fallen. Der Beamte bleibt im Dienst oder bei der dienstlichen Tätigkeit und wird nur nebenher eigenwirtschaftlich tätig, zum Beispiel:
–
bei der Begrüßung eines Kollegen,
–
auf dem Weg zur Toilette (der Dienstunfallschutz endet an der Außentür des Toilettenraums) oder
–
auf dem Weg zur Kantine (der Dienstunfallschutz endet an der Außentür der Kantine).
Hingegen wird der Zusammenhang mit dem Dienst beispielsweise gelöst beim Teekochen oder beim Blumengießen.
Der innere Zusammenhang mit dem Dienst wird gelöst, wenn die Fähigkeit des Beamten zu der ihm obliegenden Dienstleistung alkohol- oder drogenbedingt so sehr beeinträchtigt ist, dass die Ausführung von Dienstaufgaben nicht mehr möglich ist (BSG, Urteil vom 2. November 1988, VersR 1989, 607; BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1989, NJW 1989, 2005). Die Gewährung von Dienstunfallschutz ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beamte krankgeschrieben ist und dennoch Dienst tut.
33.1.5.2
Auch der notwendige Weg zur Einnahme einer warmen Mahlzeit in der Mittagspause steht unter Dienstunfallschutz, sofern der Zusammenhang mit dem Dienst nicht unterbrochen ist. Der Zusammenhang ist in der Regel nicht unterbrochen, wenn der Beamte eine in unmittelbarer Umgebung der Dienststelle gelegene Gaststätte oder ähnliches aufsucht oder die Mahlzeit zu Hause einnimmt. Die Dauer der auswärtigen Einnahme der Mahlzeit muss sich dabei im Rahmen der jeweiligen Mindestzeit der Mittagspause halten; ein Zeitaufwand von 30 Minuten erscheint angemessen.
33.1.5.3
Für Heim- und Telearbeitsplätze gilt Nummer 33.1.5.1 entsprechend. Unfallschutz besteht nur, solange sich der Beamte in dem Raum befindet, in dem sich die vom Dienstherrn gestellten Arbeitsmittel befinden. Der übrige Teil des von dem Beamten bewohnten Hauses oder der Wohnung ist dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Dieser wird von dem Beamten in dem Sinne beherrscht, dass nur er auf die dort gegebenen Unfallgefahren Einfluss nehmen kann, der Dienstherr jedoch nicht.
33.1.5.4
Bei einer Tätigkeit außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit müssen besondere Umstände vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass die Tätigkeit, bei der der Beamte den Unfall erlitten hat, in engem Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben steht.
33.1.5.5
Bei Teilnahme am Dienstsport handelt es sich um Dienst im Sinne des Absatzes 1. Dienstsport ist angeordneter und in den Dienstplan einbezogener Sport mit Teilnahmepflicht der Beamten. Dieser dienstsportpflichtige Personenkreis kann auch bei der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit unter Dienstunfallschutz stehen, wenn die Dienststelle zum Beispiel aus personalwirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen keinen dienstplanmäßigen Sport durchführen kann oder die Beamten selbst aus dienstlichen Gründen (zum Beispiel Schichtdienst) gehindert sind, am durch Dienstplan festgelegten Sport teilzunehmen. Wettkampfmäßiger oder zur Erzielung von Spitzenleistungen ausgeübter Sport ist nur dann ausnahmsweise dienstunfallgeschützt, wenn der dienstliche Zweck im Vordergrund steht. In allen Fällen muss die sportliche Betätigung materiell und formell dienstbezogen (vergleiche Nummer 33.1.9), vom Dienstvorgesetzten (§ 2 Absatz 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
) angeordnet oder genehmigt und unter die fachliche Aufsicht einer vom Dienstvorgesetzten bestimmten Person (zum Beispiel Sportlehrer, Übungsleiter oder Trainer) gestellt sein.
33.1.5.6
„Infolge des Dienstes“ ist ein Unfall eingetreten, wenn der Beamte im Zeitpunkt der den Unfall auslösenden äußeren Einwirkung dienstliche Aufgaben verrichtet hat, der hierdurch verursachte Körperschaden aber erst nach der Dienstausübung eingetreten ist. Ein Unfall ist nicht schon dann infolge des Dienstes eingetreten, wenn er in irgendeinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienst steht; zwischen dem Dienst und dem Unfall muss ein enger unmittelbarer Zusammenhang bestehen.
33.1.6
Kausalität
Die „geschützte Tätigkeit“ muss den Unfall rechtlich wesentlich (mit-)verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Der Unfall muss rechtlich wesentliche (Teil-)Ursache für den festgestellten Körperschaden gewesen sein (haftungsausfüllende Kausalität). Zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs kommen zunächst alle Bedingungen in Betracht, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Aus diesen Ursachen ist nur diejenige als rechtlich wesentliche (Teil-)Ursache maßgeblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Sind mehrere Ursachen in ihrer Bedeutung für den Unfall als annähernd gleichwertig anzusehen und ist mindestens eine von ihnen auf den Dienst zurückzuführen, so ist der ursächliche Zusammenhang gegeben. Eine haftungsbegründende Kausalität besteht nicht, wenn der Beamte einer allgemeinen, jeden anderen auch treffenden Gefahr erlegen ist. Bei der haftungsausfüllenden Kausalität ist zu unterscheiden zwischen Erstschaden (unmittelbar und sofort nach dem Unfall eingetretener Körperschaden) und Folgeschaden (schicksalsmäßig aus dem Erstschaden entwickelt oder durch ihn bedingtes neues Unfallereignis eingetreten). In beiden Fällen muss der Dienstunfall rechtlich wesentliche (Teil-)Ursache gewesen sein.
33.1.7
Körperersatzstücke
Einem Körperschaden steht die Beschädigung oder Zerstörung eines Körperersatzstückes gleich.
33.1.8
Dienstreisen
33.1.8.1
Dienstreisen (§ 2 Absatz 1 des
Sächsischen Reisekostengesetzes
) sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Maßgeblich ist grundsätzlich die Dienstreisegenehmigung. Entsprechendes gilt für Aus- und Fortbildungsreisen. Die Nummern 33.2.1 bis 33.2.5 gelten sinngemäß, sofern nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist.
33.1.8.2
Unter Unfallschutz steht grundsätzlich nur die Tätigkeit am Bestimmungsort, die unmittelbar dem Zweck der Dienstreise entspricht, zum Beispiel Lehrtätigkeit oder Teilnahme an einer Besprechung (= dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort). Auch die mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Wege am Bestimmungsort sowie Tätigkeiten, die zwangsläufig mit dem auswärtigen Aufenthalt in engem Zusammenhang stehen, sind dienstunfallgeschützt, zum Beispiel Kauf einer Fahrkarte oder notwendige Wege zur Einnahme der Hauptmahlzeiten, nicht aber eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie der Gang zur Hotelbar oder zum Hotelkiosk am Abend während des Hotelaufenthaltes.
33.1.8.3
Wurde die Dienstreise über die Dauer des Dienstgeschäfts hinaus angeordnet, beispielsweise um bei einer Rückreise am Wochenende durch günstigere Flugpreise Reisekosten zu sparen, steht die verspätete Rückreise auf Grund der dienstlichen Veranlassung trotz der Unterbrechung unter Unfallschutz. Der Aufenthalt des Beamten am Dienstort nach Beendigung des Dienstgeschäfts steht nicht unter Unfallschutz, erst bei Antritt der Rückreise lebt der Unfallschutz wieder auf. Tritt der Beamte die Heimreise aus privaten Gründen verspätet an, endet auch in diesem Fall der Unfallschutz mit dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und lebt nur dann wieder auf, wenn die Heimreise bei natürlicher Betrachtungsweise noch als Fortsetzung der Dienstreise angesehen werden kann.
Beispiel:
Ein Beamter auf Dienstreise beendet seine Dienstgeschäfte am Freitag, tritt die Rückreise aus privaten Gründen aber erst am Samstag an.
Lösung:
Die Heimreise ist noch durch das Dienstgeschäft geprägt, es besteht Unfallschutz. Im Zeitraum zwischen der Rückkehr zur Unterkunft nach Beendigung des Dienstgeschäfts und dem Antritt der Heimreise besteht kein Unfallschutz. Tritt der Beamte die Heimreise hingegen erst nach einer Woche Urlaub am auswärtigen Dienstort an, ist die Heimreise vom privaten Aufenthalt des Beamten geprägt. Der Zusammenhang mit dem Dienstgeschäft ist gelöst, es besteht kein Unfallschutz.
33.1.8.4
Wird bei einer mehrtägig angeordneten Dienstreise eine amtlich unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestellt, und kehren die Beamten dennoch aus privaten Gründen täglich an ihren Wohnort zurück, sind Unfälle auf diesen Heimfahrten wie Wegeunfälle im Sinne des § 33 Absatz 2 Satz 1 zu behandeln. Nummer 35.1.11.1 gilt entsprechend, es sei denn, durch die Entfernung zwischen auswärtigem Dienstort und Wohnung wurde ein besonderes Gefahrenmoment und Unfallrisiko (zum Beispiel durch überwiegend oder ausschließlich auf privaten Gründen beruhende Übermüdung) geschaffen. Wird hingegen gemäß § 134 Absatz 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
eine Übernachtung am auswärtigen Ort angeordnet, besteht bei einer entgegen dieser Anordnung durchgeführten Fahrt zur Wohnung kein Dienstunfallschutz.
33.1.9
Dienstliche Veranstaltungen
33.1.9.1
Dienstliche Veranstaltungen sind solche, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und durch organisatorische Maßnahmen personeller und sachlicher Art in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sind (formelle und materielle Dienstbezogenheit).
33.1.9.2
Materielle Dienstbezogenheit ist gegeben, wenn die Veranstaltung ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhalten hat und in einem engen dienstlichen Zusammenhang mit der konkreten Dienstleistung des Beamten steht. Es reicht nicht aus, dass die Veranstaltung irgendwie Zwecken der genannten Art förderlich ist. So liegt zum Beispiel die Erhaltung der Leistungsfähigkeit oder die Verbesserung der allgemeinen Gesundheit der Bediensteten zwar auch im Interesse des Dienstherrn. Diese wirkt jedoch auch in der privaten Sphäre, so dass insbesondere unter Berücksichtigung der Pflicht des Beamten, sich gesund zu erhalten, der dienstliche Aspekt damit in Zusammenhang stehender Veranstaltungen zurücksteht und die materielle Dienstbezogenheit zu verneinen ist.
33.1.9.3
Die formelle Dienstbezogenheit liegt dann vor, wenn die Veranstaltung von der Autorität eines Dienstvorgesetzten (Dienststellenleiter oder dessen Vertreter) getragen wird und in den weisungsgebundenen Dienstbereich (Dienstplan) einbezogen ist. Zudem muss es sich um eine Veranstaltung für die gesamte Behörde oder einen organisatorisch bestimmbaren großen Teil einer Behörde handeln. Nicht als dienstliche Veranstaltungen gelten Veranstaltungen, die der Dienstvorgesetzte nur zur Kenntnis nimmt oder duldet.
33.1.9.4
Als dienstliche Veranstaltung zählen zum Beispiel Personalausflüge und Betriebsfeiern oder Lehrgänge, die im Auftrag der Dienststelle von Dritten angeboten werden. Auf eine Verpflichtung des Einzelnen zur Teilnahme kommt es nicht an.
33.1.9.5
Um keine dienstliche Veranstaltung handelt es sich in der Regel zum Beispiel bei von der Dienststelle angebotenen Schutzimpfungen; Ausnahmen sind zum Beispiel im Polizeibereich möglich. Ebenfalls keine dienstlichen Veranstaltungen sind sportliche Veranstaltungen, die kein Dienstsport (vergleiche Nummer 33.1.5.5) sind oder mit diesem in Zusammenhang stehen, oder gesundheitsfördernde Veranstaltungen (vergleiche Nummer 33.1.9.2; darunter fallen zum Beispiel Sportfeste, Schnupperkurse, Veranstaltungen des Gesundheitsmanagements). Für mit diesen Veranstaltungen in Zusammenhang stehende Wege besteht ebenfalls kein Dienstunfallschutz.
33.1.9.6
Die Nummern 33.2.1 bis 33.2.5 gelten entsprechend.
33.1.10
Nebentätigkeiten
33.1.10.1
Die Zuordnung einer Nebentätigkeit zum öffentlichen Dienst oder dem ihm gleichstehenden Dienst ergibt sich aus § 2 der Sächsischen Nebentätigkeitsverordnung.
33.1.10.2
Eine Veranlassung des Dienstherrn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist auch dann anzunehmen, wenn an der Ausübung der Nebentätigkeit ein dienstliches Interesse anerkannt wurde und der Beamte hätte verpflichtet werden können, die Nebentätigkeit auszuüben.
33.1.10.3
Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter gilt nicht als Nebentätigkeit (§ 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
) und ist somit nicht dienstunfallgeschützt. Für diese Tätigkeiten besteht in der Regel gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 10
SGB VII
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Für Ehrenbeamte richtet sich die Unfallfürsorge nach § 63.
33.2
Wegeunfälle
33.2.1
Unfälle auf dem Weg Wohnung – Arbeitsstätte
33.2.1.1
Für Wegeunfälle gelten die Voraussetzungen des Dienstunfalls sinngemäß. An die Stelle der „geschützten Tätigkeit“ tritt das Zurücklegen des direkten Weges zwischen Wohnung und Dienststelle. Ein geschützter direkter Weg nach und von der Dienststelle liegt vor, wenn er in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst steht. Der Weg von und nach der Dienststelle beginnt und endet grundsätzlich an der Haustür (mit Verlassen des Gebäudes). Verfügt der Beamte in dem von ihm bewohnten Haus über eine unmittelbar zugängliche Garage, beginnt und endet der Weg von und nach der Dienststelle mit dem Durchfahren des Garageneingangs.
33.2.1.2
Der direkte Weg muss nicht zwangsläufig der kürzeste Weg sein. Er kann auch die verkehrstechnisch günstigste Strecke (zum Beispiel über die Autobahn statt Bundesstraße) oder die Route des genutzten öffentlichen Verkehrsmittels sein. Die Feststellung ist in jedem Einzelfall konkret vorzunehmen.
33.2.1.3
Das Abweichen vom unmittelbaren Weg von und nach der Dienststelle ist dann vertretbar, wenn die Gesamtumstände unter besonderer Berücksichtigung von Entfernung und aufzuwendender Zeit ein Abweichen sinnvoll erscheinen lassen.
33.2.1.4
Geschützt ist neben dem unmittelbaren direkten Weg zwischen Dienststelle und Familienwohnung auch der direkte Weg zwischen Unterkunft am Dienstort und der entfernt liegenden Familienwohnung. Beim Zurücklegen des Weges von und nach der Familienwohnung bedarf es in diesen Fällen nicht eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs mit dem Dienstende oder dem Dienstbeginn. So kann zum Beispiel die Fahrt am Samstagmorgen zur Familienwohnung unfallgeschützt sein, obwohl der Beamte seinen Dienst bereits am Freitagabend beendet hat.
33.2.1.5
Neben dem inneren Zusammenhang zwischen dem Weg und dem Dienst muss eine rechtlich wesentlich mit der Zurücklegung des Weges zusammenhängende Gefahr den Unfall verursacht haben. Diese Gefahr darf nicht ursächlich durch private oder allgemeine Umstände zum Unfall geführt haben, sie muss vielmehr notwendigerweise dem zurückgelegten Weg eigentümlich gewesen sein. Ein Dienstunfall liegt zum Beispiel nicht vor, wenn der Beamte im Auto von einer Wespe gestochen wird, da er hier einer allgemeinen, jeden anderen auch treffenden Gefahr erlegen ist.
33.2.2
Umwege, Abwege und Unterbrechungen
33.2.2.1
Der innere Zusammenhang mit dem Dienst wird grundsätzlich unterbrochen durch Abwege, Umwege oder Unterbrechungen.
33.2.2.2
Umweg ist ein Weg, der zwar in Richtung des endgültigen Zieles führt, jedoch nicht der direkte Weg (vergleiche Nummer 33.2.1.1) ist und den direkten Weg verlängert und aus eigenwirtschaftlichen oder sonstigen persönlichen Gründen gewählt wird.
33.2.2.3
Abweg ist ein Weg, der aus eigenwirtschaftlichen Gründen vom Ziel weg oder über das Ziel hinaus führt. Abweg ist auch ein Weg zum Dienstort, der an einem Ort beginnt, der nicht Familienwohnung, Unterkunft am Dienstort (§ 33 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2) oder auch Dienstort ist, soweit nicht der direkte Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird.
Beispiele:
Weg zu einer nach Dienstschluss aufgesuchten Apotheke, die in entgegen gesetzter Richtung zur Familienwohnung liegt (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1965, DÖD 1965, 174); Weg vom Badesee statt von der Familienwohnung zum Dienstort, soweit nicht der direkte Weg benutzt wird (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2004, DVBl 2004, 1377).
33.2.2.4
Unterbrechung ist eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit (vergleiche Nummer 33.1.5.1), die in das Zurücklegen des Weges eingeschoben wird. Es besteht ausnahmsweise Unfallschutz, wenn sie lediglich unwesentlich ist. Eine Tätigkeit ist unwesentlich, wenn sie hinsichtlich ihrer Art und zeitlichen Dauer so geringfügig ist, dass sie nicht ins Gewicht fällt, sie ganz nebenbei oder „im Vorbeigehen“ erledigt werden kann. Keine unwesentliche Unterbrechung ist das Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes (Fläche des gesamten öffentlichen Straßengeländes) als Fußgänger oder bereits das Aus-/Absteigen als Kraftfahrer.
Beispiele:
Unwesentliche Unterbrechungen, die den Zusammenhang mit dem Dienst nicht lösen, sind zum Beispiel das Anhalten zum Blick in die Auslage eines Schaufensters, der Kauf einer Zeitung an einem Kiosk mit Verkaufsfenster, der auf dem Weg liegt, der Kauf von Zigaretten an einem Automaten oder ein kurzes Gespräch mit Bekannten. Unterbrechungen, während denen kein Unfallschutz besteht, sind zum Beispiel Einkäufe in am direkten Weg liegenden Geschäften, Tanken und auf dem direkten Weg geführte private Unterhaltungen von mehr als einer halben Stunde (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1966, BVerwGE 24, 246).
33.2.2.5
Ob der Unfallschutz nach einem Abweg oder einem Umweg mit Rückkehr auf den direkten Weg oder nach einer Unterbrechung mit dem Erreichen des öffentlichen Verkehrsraumes wieder auflebt, hängt von der Art und Dauer des Abweichens vom direkten Weg im Einzelfall ab. Eine endgültige Lösung vom Dienst mit gänzlichem Verlust des Unfallschutzes tritt ein, wenn eine Unterbrechung zwei Stunden übersteigt.
Beispiel:
Mit dem Verlassen des Kaufhauses oder dem Ende einer längeren privaten Unterhaltung endet die Unterbrechung und Unfallschutz setzt in der Regel wieder ein. Dauerte der Einkauf länger als zwei Stunden, tritt die endgültige Lösung vom Dienst ein und auch beim Verlassen des Kaufhauses und Fortsetzen des Heimweges auf dem direkten Weg besteht kein Unfallschutz mehr.
33.2.3
Familienwohnung
Als Familienwohnung ist die Wohnung anzusehen, in der der Beamte seinen Lebensmittelpunkt hat; bei verheirateten Beamten ist dies regelmäßig die eheliche Wohnung. Entsprechendes gilt für Beamte, die in einer Lebenspartnerschaft leben. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Familienwohnung sind zum Beispiel regelmäßiges Aufsuchen, eigenes Zimmer dort, eigene Möbel, gesellschaftliche Aktivitäten in Vereinen und so weiter. In Zweifelsfällen ist eine Meldebescheinigung anzufordern.
33.2.4
Kindergartenumweg
Der Kindergartenumweg (vergleiche Nummer 33.2.2.2) ist nur geschützt, wenn der Beamte alleinerziehend oder verheiratet ist und auch der Ehegatte erwerbstätig ist. Die Notwendigkeit, sein Kind (§ 32 Absatz 1, § 63 Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzes
) fremder Obhut anzuvertrauen, kann sich auch dann ergeben, wenn der nichtberufstätige Ehegatte infolge Krankheit zur Versorgung des Kindes nicht in der Lage ist oder das Kind aus besonderen Gründen (zum Beispiel wegen Behinderung) nicht unbeaufsichtigt bleiben kann. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beamte, die in einer Lebenspartnerschaft leben.
33.2.5
Sonstige vertretbare Umwege
Gemäß Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 besteht Unfallschutz auch bei vertretbaren Umwegen (vergleiche Nummer 33.2.2.2), die bei einer Fahrgemeinschaft mit anderen Berufstätigen, kraft Gesetzes (§ 2
SGB VII
) oder Satzung (§ 3
SGB VII
) in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen wie zum Beispiel Beschäftigten, Schülern und Studenten oder freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen (§ 6
SGB VII
), erforderlich sind. Bei einem Kindergartenumweg sind die Voraussetzungen für Unfallschutz abschließend in Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 aufgeführt; trotz der Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a
SGB VII
gelten Kinder während des Besuchs von Kindertagesstätten somit nicht als Teilnehmer der Fahrgemeinschaft im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Halbsatz 2.
33.2.6
Wege im Rahmen des Dienstunfallverfahrens
33.2.6.1
Die von der Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) zur Feststellung von Unfallfolgen angeordneten ärztlichen Untersuchungen (Absatz 2 Satz 3) und die damit zusammenhängenden Wege sind den in Absatz 2 Satz 1 genannten Wegen gleichgestellt, unabhängig davon, ob das Schadensereignis als Dienstunfall anerkannt wird. Andere Wege zu dienstlich veranlassten ärztlichen Untersuchungen, beispielsweise zur Feststellung der Dienstunfähigkeit unabhängig von einem Dienstunfall, und der dortige Aufenthalt stellen weder eine Dienstausübung dar noch stehen sie im Zusammenhang mit einem vorausgegangenen Dienstunfall; ein hierbei erlittener Unfall kann nicht als Dienstunfall anerkannt werden.
33.2.6.2
Zu Unfällen, den der Verletzte bei der Durchführung des Heilverfahrens oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleidet, vergleiche § 36 Absatz 5 und Nummer 36.5.
33.3
Erkrankungen, welche als Dienstunfall gelten
33.3.1
Als Dienstunfall gelten nur solche Krankheiten, die in der Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung
vom 31. Oktober 1997 (BGBl I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind mit den dort im Einzelnen bezeichneten Maßgaben. Als maßgeblicher Zeitpunkt gilt bei einer Berufskrankheit der Tag der erstmaligen Diagnose einer in der Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung
genannten Krankheit. Eine Behandlungsbedürftigkeit und/oder vorübergehende Dienstunfähigkeit ist nicht erforderlich. Ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Diagnose eine Krankheit nicht in der Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung
genannt, kann auch bei späterer Aufnahme dieser Krankheit in die Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung
ein Dienstunfall nicht anerkannt werden (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1999, 3 B 88/98).
33.3.2
Der Beamte ist der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt, wenn er eine Tätigkeit ausübt, die erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung infolge des Dienstes in sich birgt (besondere Gefährdung). Die besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein. Entscheidend ist die für die dienstliche Verrichtung typische erhöhte Gefährdung und nicht die individuelle Gefährdung des Beamten auf Grund seiner Veranlagung. Es ist auf die Art der dienstlichen Tätigkeit abzustellen; eine Gefahr, die allein durch den Ort bedingt ist, an dem die dienstliche Tätigkeit ausgeübt wird, reicht nicht aus.
Beispiele:
Einer besonderen Gefährdung in höherem Maße sind Polizeibeamte ausgesetzt, die in einem Seuchengebiet zur Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche (Absperrung, Überwachung) eingesetzt sind; allein die Anwesenheit in einem Seuchengebiet genügt nicht. Eine erfahrungsgemäß hohe Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung an einer Berufskrankheit liegt auch nicht vor, wenn beispielsweise ein Verwaltungsbeamter über Jahre hinweg im Dienstzimmer Belastungen durch Asbest ausgesetzt war und an einer dadurch verursachten Krankheit leidet.
33.3.3.1
Bei der Erkrankung eines Beamten mit dienstlich angeordnetem Aufenthalt im Ausland an einer Krankheit im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 kommt es nicht auf die Art der dienstlichen Verrichtung oder auf den Zusammenhang mit dem Dienst an. Bei der Beurteilung, ob ein Beamter am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes der Gefahr einer Erkrankung besonders ausgesetzt war, ist eine im Ausland im Vergleich zum Inland gegebene erhöhte Erkrankungsgefahr besonders zu berücksichtigen.
33.3.3.2
Auch ein vorübergehender Aufenthalt im Ausland im Verlauf einer Dienstreise zählt als dienstlich angeordneter Auslandsaufenthalt.
33.4
Außerhalb des Dienstes oder im Ausland erlittene Dienstunfälle
33.4.1
Begriff des Angriffs
33.4.1.1
Ein Angriff setzt eine objektive, unmittelbare, räumlich-zeitliche Gefährdung (objektives Element) auf Grund einer zielgerichteten Verletzungshandlung (subjektives Element) voraus.
33.4.1.2
Räumliche Gefährdung erfordert, dass sich der Beamte in Reichweite des mutmaßlichen Angreifers dergestalt befand, dass dieser oder diese in der Lage war, mit den ihm oder ihr aktuell zur Verfügung stehenden Kenntnissen und Hilfsmitteln das Ziel zu erreichen.
Beispiel:
Angreifer A beabsichtigt Bearbeiterin B „eine Abreibung zu verpassen“, sucht deren Dienststelle auf und erfragt dort ihre Heimadresse. Die Anschrift wird ihm nicht mitgeteilt.
Lösung:
A konnte B mit den ihm zur Verfügung stehenden Kenntnissen nicht erreichen, daher liegt keine unmittelbare Gefährdung vor.
33.4.1.3
An der zeitlichen Gefährdung fehlt es, solange sich der Tatplan des mutmaßlichen Angreifers noch im Vorbereitungsstadium befindet.
Beispiel:
Angreifer A weiß, wo Bearbeiterin B arbeitet. Um den besten Zeitpunkt für seinen Angriff zu ermitteln, beobachtet er sie mehrere Tage lang beim Verlassen der Dienststelle. Vom Pförtner deswegen zur Rede gestellt, gibt er seinen Plan auf.
Lösung:
Trotz der räumlichen Gefährdung liegt kein Angriff vor, da sich die Tat noch im Vorbereitungsstadium befand.
33.4.1.4
Für das Vorliegen einer zielgerichteten Verletzungshandlung ist die Sicht des mutmaßlichen Angreifers entscheidend; er muss bei der Vornahme der konkreten Handlung die Schädigung des Beamten zumindest billigend in Kauf nehmen.
33.4.2
Tätlicher Angriff
Tätlicher Angriff ist ein Angriff, der auf einen physischen Schaden gerichtet ist. An einem tätlichen Angriff fehlt es daher insbesondere bei Beleidigungen oder Bedrohungen.
33.4.3
Gefährdung durch vorwerfbares Verhalten
Pflichtgemäßes Handeln ist dann nicht mehr gegeben, wenn der Beamte die Gefährdung durch vorwerfbares Verhalten selbst hervorgerufen hat.
33.5
Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen während einer Beurlaubung
33.5.1
Vorherige Zusicherungen von Unfallfürsorgeleistungen bereits bei Beurlaubung des Beamten sind nicht zulässig (§ 64 Absatz 2). Wegen des Antragserfordernisses und des Zahlungsbeginns wird auf Nummer 64.2 verwiesen.
33.5.2
Unfallfürsorge wird in der Regel nicht gewährt, soweit von anderer Seite Unfallfürsorge oder sonstige Leistungen (insbesondere Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung) wegen des Unfalls gewährt werden.
33.5.3
Die übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstunfalls müssen sinngemäß erfüllt sein.
34.
Zu § 34 Einsatzversorgung
34.0
Allgemeines
34.0.1
Unter besonderen Voraussetzungen wird die Unfallfürsorge erweitert auf Beamte, die im Rahmen einer besonderen Verwendung im Ausland erkranken oder einen Unfall erleiden.
34.0.2
Die Voraussetzungen eines Dienstunfalls im Sinne des § 33 müssen nicht vorliegen. Gegenüber § 33 handelt es sich um eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Es besteht auch kein Konkurrenzverhältnis zu § 33 Absatz 3 Satz 2, der nur das Erkranken an ganz bestimmten, von der
Berufskrankheiten-Verordnung
erfassten Krankheiten regelt.
34.0.3
Art und Umfang der zu gewährenden Unfallfürsorge richten sich nach §§ 32 ff. Zur Gewährung der einzelnen Leistungen müssen die jeweils genannten weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein mit Ausnahme des Dienstunfalls, an dessen Stelle hier die Erkrankung oder deren Folge oder der Unfall tritt.
34.1
Einsatzunfall
34.1.1
Voraussetzung ist das Vorliegen eines Unfalls während einer besonderen Verwendung im Ausland (§ 56 des
Bundesbesoldungsgesetzes
), aufgrund derer der Beamte einen Auslandsverwendungszuschlag (§ 66 Absatz 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
) erhält oder ihm dieser zumindest dem Grunde nach zusteht, auch wenn er wegen der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsregelungen nicht zur Auszahlung kommt.
34.1.2
Unfallfürsorge ist dem Beamten zu gewähren, wenn eine Erkrankung oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder ein Unfall auf sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen ist, denen der Beamte besonders ausgesetzt war. Der Gesundheitsschaden muss in einem untrennbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Verwendung entstanden und mit ihr ursächlich verknüpft sein. Gesundheitsschäden, die ohne Ursachenzusammenhang nur gelegentlich bei einer Auslandsverwendung entstanden sind, bleiben außer Betracht. Die Erkrankung und deren Folgen selbst müssen nicht bereits während der Erkrankung im Ausland aufgetreten sein. Sie müssen jedoch sowohl auf den Umstand der ausländischen Verwendung als auch auf die dortigen besonderen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sein.
34.1.3
Erkrankungen sind alle ärztlich diagnostizierten Gesundheitsschädigungen und die daraus entstehenden Folgen. Ein Unfall setzt ein plötzliches äußeres Ereignis, das rechtlich wesentlich einen Körperschaden verursacht oder mitverursacht hat, voraus. Das Ereignis muss nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Dienstausübung stehen. Ein Ereignis, das sich auch im Inland vergleichbar ereignen kann, reicht nicht aus, zum Beispiel schwere Verkehrsunfälle.
34.2
Erkrankungen aufgrund besonderer Gefahrumstände im Ausland
34.2.1
Gesundheitsschädigende Verhältnisse liegen vor, wenn besondere Umstände eine akute Gefährdung mit sich bringen. Dies können sowohl klimatische Bedingungen (zum Beispiel außergewöhnliche Hitze, Kälte, Luftdruck oder Luftfeuchtigkeit) als auch hygienische Mängel wie Wassermangel, unzureichende Abfallentsorgung, Luft- und Bodenversorgung sein. Bei sonst vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen müssen Unterschiede zu den in Mitteleuropa üblichen Gegebenheiten vorherrschen, mithin deutliche Defizite und Verschlechterungen gegenüber den im Inland gegebenen Standards vorliegen. Dies können sowohl bedrohliche Sicherheitsgefährdungen durch terroristische oder kriegerische Handlungen als auch Naturkatastrophen, Seuchengefahr, extrem unzugängliche medizinische Versorgung oder ähnliches sein. Der Beamte muss im Zeitpunkt der Schädigung von den Beschwernissen unmittelbar persönlich betroffen gewesen sein.
34.2.2
Der Beamte trägt die Beweislast dafür, dass seine Erkrankung oder deren Folgen auf die speziellen Verhältnisse zurückzuführen ist und er diesen Verhältnissen besonders ausgesetzt war. Er trägt ferner die Beweislast für die Umstände, aus denen sich die bedeutsamen Kausal- und Zurechnungszusammenhänge herleiten lassen. Auf die Nummern 50.3.1.5, 50.3.1.7 und 50.3.1.10 wird verwiesen.
34.3
Unfallfürsorge während einer Beurlaubung aus dienstlichem Interesse beziehungsweise öffentlichen Belangen im Ausland
Sofern von dritter Seite wegen eines aufgrund der Auslandsverwendung erlittenen Körper- oder Sachschadens Leistungen gewährt werden, sind diese im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens anzurechnen (§ 51 Absatz 4).
34.4
Ausschlussgründe
34.4.1
Bei grob fahrlässigem Verhalten des Beamten sind Unfallfürsorgeleistungen regelmäßig ausgeschlossen. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Beamte sich über die allgemeinen, der Situation im Gastland innewohnenden Risiken hinaus besonders leichtfertig selbst zusätzlichen Gefahren aussetzt. Den Beamten muss subjektiv ein schweres Verschulden treffen. Bezugspunkt ist die Gefährdungslage, auf die der Beamte in der Regel vor dem Einsatz hingewiesen wurde.
34.4.2
Die Beweislast dafür, dass sich der Beamte grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, trägt der Dienstherr.
34.4.3
Der Ausschluss der Unfallfürsorgeleistungen unterbleibt ausnahmsweise, wenn den Beamten dadurch eine unbillige Härte träfe, das heißt wenn er selbst oder seine Familie in unzumutbarer Weise belastet würde. Das Entstehen erheblicher finanzieller Notlagen oder die Verkettung unglücklicher Umstände können berücksichtigt werden, es sei denn, der Beamte hat diese selbst zu vertreten, zum Beispiel bei Kündigung oder sonstiger Beschränkung eines bestehenden Versicherungsschutzes.
34.4.4
Die Beweislast für die Umstände, dass der Leistungsausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre, trägt der Beamte.
35.
Zu § 35 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
35.1
Sachschadenersatz im Rahmen der Unfallfürsorge
35.1.1
Ersatz wird nur geleistet für Kleidungsstücke und sonstige mitgeführte Gegenstände des täglichen Bedarfs, deren Mitnahme durch den Dienst bedingt oder aus privaten Gründen allgemein üblich ist. Allgemein üblich ist die Mitnahme von Gegenständen, die nach ihrem wirtschaftlichen Wert und ihrem Nutzen unter Berücksichtigung der Rechtsstellung des Beamten und des jeweiligen Aufgabenkreises eine Verwendung während des Dienstes rechtfertigen. Dazu gehören auch orthopädische oder andere Hilfsmittel und Sehhilfen. Auf die Eigentumsverhältnisse an den Gegenständen kommt es dabei nicht an; nicht ausreichend ist jedoch ein nur kurzfristiges Ausleihen.
35.1.2
Zu ersetzen sind die tatsächlich entstandenen und notwendigen Reparaturkosten. Ist eine Reparatur nicht möglich oder unwirtschaftlich, ist der Zeitwert zu erstatten. Bei der Schadensberechnung ist der Wert vergleichbarer Gegenstände mittlerer Art und Güte anzusetzen. Dies gilt nicht für orthopädische oder andere Hilfsmittel und Sehhilfen. Für die Neuanschaffung einer Sehhilfe kann Ersatz geleistet werden für ein Brillengestell bis zu 150 Euro, im Übrigen bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten für eine gleichwertige Sehhilfe.
35.1.3
Bei der Ermittlung des Zeitwertes für Bekleidung und sonstige Gegenstände ist pro Monat seit der Anschaffung 1/48 des Anschaffungspreises als Wertminderung in Abzug zu bringen. Nach Ablauf von vier Jahren nach Anschaffung wird kein Ersatz mehr geleistet.
35.1.4
Gutachterkosten oder Kosten für einen Kostenvoranschlag werden nur erstattet, soweit sie von der Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) veranlasst wurden.
35.1.5
Bargeld
35.1.5.1
Im Dienst mitgeführtes Bargeld kann als sonstiger Gegenstand des täglichen Bedarfs angesehen werden.
35.1.5.2
Soweit bei einem Dienstunfall Bargeld, das Beamte mit sich geführt haben, abhandengekommen ist, kann grundsätzlich nur Ersatz in der Höhe des Betrages geleistet werden, der unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse als angemessen und üblich anzusehen ist. Hohe Bargeldsummen, die Beamte aus privatwirtschaftlichen Gründen mit sich führen, weil sie zum Beispiel nach Dienstschluss eine private Anschaffung tätigen wollten, können kein uneingeschränktes Haftungsrisiko des Dienstherrn rechtfertigen. Als angemessen und üblich gelten Beträge bis zu einer Obergrenze von 160 Euro.
35.1.5.3
Die Obergrenze gilt nicht, soweit das Mitführen von Bargeld dienstlich veranlasst wurde und bei Bargeldverlust auf Dienstreisen. Bei Bargeldverlust auf Dienstreisen ist die Höhe des mitgeführten Betrages in geeigneter Weise nachzuweisen, zum Beispiel durch eine Barabhebung bei einer Bank kurz vor oder während der Dienstreise. Die Angemessenheit des geltend gemachten Schadenersatzes ist hier unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
35.1.5.4
Finanzielle Verluste, die durch den Missbrauch abhanden gekommener Kredit- oder ec-Karten entstehen, stehen dem Verlust von Bargeld gleich. Die Obergrenze nach Nummer 35.1.5.2 gilt entsprechend. Nummer 35.1.5.3 ist entsprechend anzuwenden. In diesem Rahmen können finanzielle Verluste bis zu dem höchsten Haftungsbetrag der Kartenkunden bei sofortiger Sperre der Karte erstattungsfähig sein. Der tatsächliche Verlust und der höchste Haftungsbetrag sind durch den Beamten nachzuweisen.
35.1.6
Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Gegenständen, die Beamte gegen eine pauschalierte Entschädigung zu stellen haben (zum Beispiel Arbeitsgeräte [vergleiche Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken], Berufskleidung), kann Ersatz geleistet werden, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schaden außer Verhältnis zur gewährten Entschädigung steht.
35.1.7
Der Ersatzanspruch gegenüber Dritten (Schädiger oder deren Versicherung) ist vorrangig.
35.1.8
Ist ein Ersatzanspruch nicht realisierbar oder sind die Aussichten einer Klage auf Schadensersatz gering oder würden Beamte durch die Dauer der Rechtsverfolgung unzumutbar belastet, so kann Ersatz geleistet werden, ohne dass die Beamten ihren Ersatzanspruch im Klagewege geltend machen.
35.1.9
Ersatz darf weiterhin nur geleistet werden, soweit Beamte den Schaden nicht auf andere Weise ersetzt erhalten können (zum Beispiel aus Kfz-Kaskoversicherung, Kranken- oder Hausratversicherung, Leistungen aus Schutzbriefen, Reisegepäckversicherung, Leistungen aus der Mitgliedschaft in einem Automobilclub). Ist eine Kaskoversicherung vorhanden, ist zu prüfen, ob der Ausgleich des finanziellen Schadens in der Schadensfreiheitsklasse günstiger ist.
35.1.10
Der Anspruch auf Sachschadenersatz geht einem etwaigen Beihilfeanspruch vor. Anspruch auf Sachschadenersatz besteht nicht, soweit Ansprüche nach der
Sächsischen Heilverfahrensverordnung
geltend gemacht werden können.
35.1.11
Besonderheiten bei Kraftfahrzeugschäden
35.1.11.1
Für den Ersatz von Sachschäden an einem Kraftfahrzeug, die auf dem Weg nach und von der Dienststelle entstanden sind, müssen schwer wiegende Gründe für die Benutzung des Fahrzeuges vorliegen. Schwer wiegende Gründe können sich nur ergeben aus:
–
der Eigenart des Dienstes oder des Dienstortes (zum Beispiel an mehreren Einsatzorten, Dienstbeginn oder -ende zur Nachtzeit oder nicht mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln erreichbare Dienststelle),
–
der Tatsache, dass der Beamte aus dienstlichen Gründen umfangreiches Dienstgepäck (Aktenmaterial, Gegenstände mit großem Gewicht oder sperrige Gegenstände) transportieren muss, sodass auch bei Anlegen eines strengen Maßstabes die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels unzumutbar erscheint (zum Beispiel: Lehrer nimmt schweres Material zur Unterrichtsvorbereitung mit nach Hause; Dienstreisender beendet die Dienstreise am Dienstreisetag in der Wohnung und nimmt am nächsten Tag die dienstlichen Unterlagen mit in die Dienststelle) oder
–
den persönlichen Verhältnissen des Beamten (zum Beispiel außergewöhnliche Gehbehinderung). Der Nachweis der besonderen persönlichen Verhältnisse obliegt dem geschädigten Beamten.
35.1.11.2
Die örtlichen Verhältnisse der selbst gewählten Wohnung (zum Beispiel keine oder ungenügende Verkehrsanbindung vom Wohnort oder erhebliche Zeitersparnis durch die Benutzung des Fahrzeuges) sind keine schwer wiegenden Gründe. Die Benutzung des Fahrzeuges liegt in diesen Fällen im überwiegenden privaten Interesse der Beamten. Ebenfalls keine schwerwiegenden Gründe im Sinne dieser Vorschrift sind zum Beispiel Kinderbetreuung oder Pflege von Familienangehörigen.
35.1.11.3
Der Ersatz für die Beschädigung oder Zerstörung von Kraftfahrzeugen in Fällen der Nummer 35.1.11.1 beschränkt sich auf 300 Euro.
35.1.11.4
Unabhängig vom Höchstbetrag nach Nummer 35.1.11.3 kann die Erstattung von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen auf dem Weg nach und von der Dienststelle nach Maßgabe der Nummer 35.1.11.5 erfolgen, wenn das am Unfalltag aus triftigen Gründen mitgeführte private Kraftfahrzeug ausschließlich wegen einer Dienstreise benutzt wurde, die für den Unfalltag angeordnet war.
35.1.11.5
Für Schäden, die an privaten Kraftfahrzeugen bei der Benutzung für Dienstreisen aus triftigen Gründen im Sinne des
Sächsischen Reisekostengesetzes
entstanden sind, sind Sachschäden bis zur vollen Schadenshöhe zu ersetzen. Dies setzt voraus, dass die Fahrzeugbenutzung vor Antritt der Dienstreise entweder im Einzelfall oder allgemein aus triftigen Gründen gestattet worden ist.
35.1.11.6
Dienstvorgesetzte haben die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass das Kraftfahrzeug aus triftigen Gründen im Sinne des Reisekostenrechts benutzt wurde, festzustellen und aktenkundig zu machen.
35.1.11.7
Mittelbare Schäden (zum Beispiel Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Taxirechnungen), die im Zusammenhang mit dem Sachschaden am Kraftfahrzeug stehen, werden nicht erstattet.
35.1.11.8
Die Regelungen über den Ersatz von Sachschäden an einem Kraftfahrzeug gelten auch, wenn Beamte die Führung des Kraftfahrzeugs aus besonderen Gründen (zum Beispiel infolge körperlicher Beeinträchtigung oder aus Umständen dienstlicher Art) einem Dritten überlassen haben.
35.2
Sachschadenersatz außerhalb der Unfallfürsorge
35.2.1
§ 81 des
Sächsischen Beamtengesetzes
bietet die Möglichkeit der Gewährung von Sachschadenersatz, ohne dass ein Dienstunfall vorliegt. Es handelt sich dabei um eine Erweiterung des Sachschadenersatzes für Fälle, in denen eine in besonderem Maße gegebene Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht mehr ohne Weiteres anzunehmen ist. Insofern steht dem Dienstherrn ein weiteres Ermessen zum Umfang der gewährten Leistungen zu.
35.2.2
Die Gewährung von Sachschadenersatz nach § 81 des
Sächsischen Beamtengesetzes
setzt neben einer räumlichen Beteiligung der Betroffenen am Schadensereignis regelmäßig voraus, dass der Sachschaden aus einem Ereignis entstanden ist, das nach Art und Umfang geeignet ist, eine körperliche Gefährdung zu verursachen (Verletzungsrisiko). Der Sachschadenersatz ist somit auf Fälle beschränkt, in denen ein schädigendes Ereignis vorlag, welches nur durch Zufall keinen Körperschaden verursacht hat, oder die Ursächlichkeit für den Körperschaden durch den Beamten nicht nachgewiesen werden konnte.
35.2.3
Sachschadenersatz gemäß § 81 des
Sächsischen Beamtengesetzes
kann nach Maßgabe der Nummer 35.1 geleistet werden. Dies gilt entsprechend in den Fällen des § 33 Absatz 5.
35.3
Kosten der Ersten Hilfe
Kosten der Erste-Hilfe-Leistung im Sinne des § 35 Satz 2 sind die notwendigen und nachgewiesenen Kosten unter anderem für die Herbeiholung eines Arztes, eines Krankenwagens oder sonstiger Beförderungsmittel, für etwaige Ersatzansprüche Dritter, die bei der Hilfeleistung Schaden erlitten haben.
35.4
Sachschadenersatz bei Unfällen sonstiger Personen
35.4.1
Beschäftigten, Waldarbeitern, Auszubildenden und Praktikanten können bei Unfällen aus Gründen der Fürsorge Leistungen in sinngemäßer Anwendung der vorgenannten Nummern bewilligt werden.
35.4.2
Bei Waldarbeitern ist Nummer 35.1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Zugmittel und sonstige Transportmittel, die nicht auf ausdrückliche Anforderung der Forstverwaltung eingesetzt wurden, kein Sachschadenersatz geleistet werden kann. Im Übrigen können die geltend gemachten Schäden in Höhe der nicht gedeckten Kosten erstattet werden. Für Waldarbeiter gilt § 81 Absatz 2 Satz 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
auch dann, soweit sie zur Erledigung eines dienstlichen Arbeitsauftrages während der Arbeitszeit mit Zustimmung der Aufsichtsführenden oder auf Anforderung des Arbeitgebers innerhalb ihres Forstbezirkes tätig sind, ohne dass hierbei eine Dienstreise vorliegt. Die Nummern 35.1.11.1 und 35.1.11.2 gelten auch dann, wenn sich der Waldarbeiter auf dem Weg vom Wohnort zum ersten Einsatzort und vom letzten Einsatzort zum Wohnort befindet.
35.4.3
Sachschadenersatz im Rahmen und außerhalb der Unfallfürsorge wird nicht gewährt für Ehrenbeamte.
35.5
Verschulden
35.5.1
Sachschadenersatz wird nicht gewährt, wenn Beamte durch vorsätzliches Handeln pflichtwidrig zum Eintritt des Schadens beigetragen haben.
35.5.2
Bei Fahrlässigkeit ist in entsprechender Anwendung von § 254 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
zu prüfen, ob den Beamten nach Lage der Verhältnisse zugemutet werden kann, den Schaden teilweise oder ganz selbst zu tragen.
35.6
Verfahren
35.6.1
Zuständig für Entscheidungen, Anordnungen und Festsetzungen im Bereich der Unfallfürsorge einschließlich der Gewährung von Sachschadenersatz im Rahmen der Unfallfürsorge sowie für die Gewährung von Sachschadenersatz außerhalb der Unfallfürsorge ist das Landesamt für Steuern und Finanzen (§ 50 Absatz 3 Satz 3, § 64 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit §§
3
, 4 Nummer 1 der
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Regelung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern sowie des Alters- und Hinterbliebenengeldes
).
35.6.2
Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz innerhalb der Unfallfürsorge sind schriftlich unter Verwendung des Anhangs 1 bei den Dienstvorgesetzten einzureichen. Die Frist (vergleiche Nummer 50.1.5) gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall schriftlich beim Landesamt für Steuern und Finanzen gemeldet wird.
35.6.3
Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz außerhalb der Unfallfürsorge sind unter Verwendung des Anhangs 2 bei den Dienstvorgesetzten einzureichen. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall schriftlich beim Landesamt für Steuern und Finanzen gemeldet wird. Es gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten nach dem Eintritt des Schadens. Bei Kraftfahrzeugschäden gemäß § 81 Absatz 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
(sogenannte Parkschäden) gilt eine Ausschlussfrist von einem Monat. § 50 Absatz 2 ist sinngemäß anzuwenden.
36.
Zu § 36 Heilverfahren
36.1
Anspruch auf Kostenerstattung
36.1.1
Der Anspruch auf Durchführung eines Heilverfahrens wird in der Regel dadurch erfüllt, dass den Verletzten die notwendigen und angemessenen Kosten des Heilverfahrens erstattet werden (§ 1 Absatz 1 der
Sächsischen Heilverfahrensverordnung
).
36.1.2
Ansprüche auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens können weder gepfändet noch abgetreten oder verpfändet werden (§ 65 Absatz 3 Satz 1).
36.1.3
Anspruch auf Durchführung des Heilverfahrens haben Beamte, frühere Beamte (§ 41 Absatz 1) und Ehrenbeamte (§ 63 Satz 1), die durch einen Dienstunfall verletzt wurden, sowie Kinder von Beamtinnen, die durch einen Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurden (§ 32 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2).
36.1.4
Beamtenrechtliche Ansprüche auf Gewährung von Heilfürsorge bleiben unberührt (§ 1 Absatz 2 der
Sächsischen Heilverfahrensverordnung
). Deshalb ist auf heilfürsorgeberechtigte Beamte (zum Beispiel im Polizeivollzugsdienst) die
Heilverfahrensverordnung
nur anzuwenden, wenn diese umfassendere Leistungen vorsieht, als sie nach den heilfürsorgerechtlichen Bestimmungen zustehen würden.
36.1.5
Für die Erstattung von Heilbehandlungskosten ist der Arzt darauf hinzuweisen, dass die Kostenrechnungen sich nur auf die Behandlung von Dienstunfallfolgen beziehen und dienstunfallunabhängige Leistungen nicht enthalten sein dürfen. Die Rechnung muss die ärztliche Diagnose sowie Leistungsnummern und Steigerungsfaktoren der
Gebührenordnung für Ärzte
, nach der liquidiert wurde, enthalten. Entsprechendes gilt für Rezepte.
36.1.6
Zur Feststellung, mit welchem Ergebnis und zu welchem Zeitpunkt das dienstunfallbedingte Heilverfahren als abgeschlossen angesehen werden kann, ist der Verletzte zu hören. Es liegt im Ermessen der Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1), hierzu eine amts-/polizeiärztliche Stellungnahme oder ein Fachgutachten einzuholen (sogenanntes Schlussgutachten). Hierfür ist der Anhang 6 zu verwenden.
36.2
Untersuchungspflicht
Eine Gefahr für Leben oder Gesundheit und ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit sind erheblich, wenn sie zu dem angestrebten Heilerfolg außer Verhältnis stehen. Befolgen Verletzte die Anordnung, sich einer Maßnahme des Heilverfahrens zu unterziehen, nicht, obwohl keine Rechtfertigungsgründe gemäß Absatz 2 Satz 2 vorliegen, kann die Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) die Unfallfürsorge gemäß Absatz 3 versagen.
36.3
Auswirkungen bei Nichtbefolgung von Heilbehandlungsmaßnahmen
36.3.1
Befolgt der Verletzte pflichtwidrig eine Anordnung nicht, sich einer Heilbehandlungsmaßnahme zu unterziehen, sollen die dadurch verursachten negativen Folgen auf die Dienst- oder Erwerbsfähigkeit nicht zu Lasten des Dienstherrn gehen. Die Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) ist deshalb berechtigt, die Leistungen der Unfallfürsorge zu kürzen oder zu begrenzen, soweit ein Zusammenhang besteht. Die Beweislast, dass die Nichtbefolgung der Anordnung keine oder andere Auswirkungen hatte, trägt der Verletzte. Er ist auf die möglichen Auswirkungen einer Nichtbefolgung in geeigneter Form schriftlich hinzuweisen.
36.3.2
Eine Anordnung im Sinne des Satzes 1 kann von der Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1), Amtsärzten oder behandelnden Ärzten ausgesprochen werden.
36.3.3
Eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung liegt auch vor, wenn der Dienstvorgesetzte den Verletzten auffordert, seiner Verpflichtung nachzukommen, sich einer ärztlichen Untersuchung, Behandlung oder stationären Krankenhausbehandlung zu unterziehen. Zur Verpflichtung des verletzten Beamten, sich zur Feststellung der Notwendigkeit einer Maßnahme untersuchen zu lassen wird auf § 3 der
Sächsischen Heilverfahrensverordnung
verwiesen.
36.3.4
Ein gesetzlicher Grund für die Nichtbefolgung einer die Heilbehandlung betreffenden Anordnung ist unter anderem gegeben, wenn die ärztliche Behandlung mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist oder eine Operation einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet (vergleiche § 36 Absatz 2 Satz 2). Ein sonstiger wichtiger Grund liegt vor, wenn die Heilbehandlung erhebliche Schmerzen verursacht und eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit des Verletzten nicht erwarten lässt.
36.4
Kleider- und Wäscheverschleiß und Umfang von Bestattungskosten
36.4.1
Die näheren Einzelheiten für die Erstattung der außergewöhnlichen Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß (Absatz 4 Satz 1) ergeben sich aus § 8 der
Sächsischen Heilverfahrensverordnung
.
36.4.2
Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, werden die Kosten der Überführung der Leiche zur Wohnung oder zum Wohnort, in besonderen Fällen auch nach einem anderen Ort, und die Kosten der Bestattung erstattet. (Absatz 4 Satz 2).
36.4.3
Die Erstattung der Kosten der Überführung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Tod während eines nicht mit der dienstlichen Tätigkeit zusammenhängenden Aufenthaltes außerhalb des Geltungsbereiches des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
eingetreten ist.
36.4.4
Bestattungskosten (§ 1968 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
) werden unter Zugrundelegung eines großzügigen Maßstabes entsprechend der Lebensstellung, die der Verstorbene innehatte, erstattet. Zu den Kosten, die für eine Erstattung in Frage kommen, wird auf die Nummern 20.2.2.2 bis 20.2.2.4 verwiesen.
36.4.5
Auf den Erstattungsbetrag nach Absatz 4 Satz 2 ist das Sterbegeld nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Kosten der Überführung und Bestattung von einem Erben zu tragen sind, der keinen Anspruch auf Sterbegeld hat.
36.5
Wegeunfall beim Heilverfahren
Für Unfälle, die bei Durchführung des Heilverfahrens oder auf einem hierzu notwendigen Weg eintreten, ist Nummer 33.1 und 33.2 entsprechend anzuwenden.
36.6
Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen
Heilverfahrensverordnung
36.6.0
Soweit nachfolgend keine gesonderten Regelungen getroffen werden, kann die
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Sächsischen Beihilfeverordnung
ergänzend herangezogen werden.
36.6.1
Zu § 1 der
Sächsischen Heilverfahrensverordnung
(Nicht belegt.)
36.6.2
Zu § 2 der
Sächsischen Heilverfahrensverordnung
36.6.2.1.1
Die Kostenerstattung ist bei der Pensionsbehörde zu beantragen. Im staatlichen Bereich ist gemäß § 64 Absatz 1 in Verbindung mit § 3
der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Regelung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern sowie des Alters- und Hinterbliebenengeldes
das Landesamt für Steuern und Finanzen zuständig.
36.6.2.1.2
Die Kostenerstattung kann nur der Verletzte selbst beantragen. Er kann gegebenenfalls eine andere Person zur Antragstellung bevollmächtigen. Die Vollmacht ist zu den Akten zu nehmen.
36.6.2.2
(Nicht belegt.)
36.6.2.3
Eine vorläufige Zahlung (§ 2 Absatz 3 der
Sächsischen Heilverfahrensverordnung
) wird erst gewährt, wenn die Antragssumme 200 Euro übersteigt. Fahrtkosten – mit Ausnahme von Kosten für ein Taxi – können bei vorläufigen Zahlungen nicht gewährt werden.
36.6.2.4.1
Für eine Direktabrechnung übersendet der Leistungserbringer oder Rechnungssteller der Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) einen vom Verletzten unterschriebenen Antrag auf Erstattung der Heilverfahrenskosten. Die Pensionsbehörde prüft, ob ein Anspruch besteht und teilt dem Antragsteller mit, in welchem Umfang Leistungen des Heilverfahrens gewährt werden können. Nach Erhalt der Rechnung ist die Kostenerstattung an den Rechnungssteller zu überweisen. Der Verletzte erhält einen Bescheid über die geleistete Zahlung.
36.6.2.4.2
Eine unmittelbare Überweisung an den Rechnungssteller entbindet den Verletzten nicht davon, verbleibende Restbeträge, die nicht von der Dienstunfallfürsorge abgedeckt sind, selbst zu begleichen. Ebenso greift die Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) mit einer Zahlung an einen Dritten nicht in das bestehende vertragliche Verhältnis zwischen Verletztem und Rechnungssteller ein.
36.6.3
Zu § 3 der
Sächsischen Heilverfahrensverordnung
(Nicht belegt.)
36.6.4
Zu § 4 der
Sächsischen Heilverfahrensverordnung
36.6.4.1
Für die Einschätzung der Angemessenheit von dienstunfallbedingten Aufwendungen ist auf die Abschnitte 2 (Aufwendungen in Krankheits- und Todesfällen) und 3 (Aufwendungen bei medizinischer Rehabilitation und Kuren) sowie § 4 (Beihilfefähigkeit der Aufwendungen) und § 7 (Aufwendungen im Ausland) der
Sächsischen Beihilfeverordnung
abzustellen. Die zugehörige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Sächsischen Beihilfeverordnung ist zu beachten.
36.6.4.2.1
Leistungen des Heilverfahrens werden unabhängig von in der
Sächsischen Beihilfeverordnung
genannten Voraussetzungen, die in der Person des Verletzten liegen, gewährt. Leistungen für Zahnimplantate sind über die in § 11 Absatz 1 der
Sächsischen Beihilfeverordnung
genannte Höchstzahl auch dann im Rahmen des Heilverfahrens erstattbar, wenn keine der in § 11 Absatz 3 der Sächsischen Beihilfeverordnung genannten Indikationen vorliegt. Auch beihilferechtliche Wartezeiten (zum Beispiel § 15 Absatz 1, § 23 Absatz 3 und 4, § 38 Absatz 3 der
Sächsischen Beihilfeverordnung
) oder Altersgrenzen (zum Beispiel § 45 Absatz 1 der Sächsischen Beihilfeverordnung) sind nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten (§ 14 Absatz 1 der
Sächsischen Beihilfeverordnung
) vollständig zu erstatten.
36.6.4.2.2
Die Erstattung der Kosten für Sehhilfen ist über die in § 24 der
Sächsischen Beihilfeverordnung
genannten Grenzen hinaus möglich und umfasst auch die Kosten von Brillenfassungen. Ohne näheren Nachweis können 160 Euro je Brillenglas und 200 Euro für eine Brillenfassung anerkannt werden.
36.6.5
Zu § 5 der
Sächsischen Heilverfahrensverordnung
36.6.5.1
§ 5 Absatz 1 Satz 2 der
Sächsischen Heilverfahrensverordnung
verweist zur Höhe der Fahrtkosten auf die Wegstreckenentschädigung nach § 5 des
Sächsischen Reisekostengesetzes
. Damit wird festgelegt, in welcher Höhe die streckenbezogene Erstattung der Fahrtkosten (Wegstreckenentschädigung) zu erfolgen hat.
36.6.5.2
Der Begriff der Fahrtkosten in § 5 der
Sächsischen Heilverfahrensverordnung
geht über die Wegstreckenentschädigung nach § 5 des
Sächsischen Reisekostengesetzes
hinaus. Auch angemessene und notwendige Nebenkosten können erstattet werden. Nebenkosten sind erstattungsfähig, wenn sie ursächlich und unmittelbar mit der Fahrt nach § 5 der
Sächsischen Heilverfahrensverordnung
zusammenhängen und notwendig sind, um die Fahrt überhaupt oder unter zumutbaren Bedingungen durchführen zu können. Als Nachweis der Nebenkosten sind Rechnungen oder Quittungen vorzulegen. In den Fällen, in denen üblicherweise Belege über Auslagen nicht erhältlich sind, genügt als Nachweis die dienstliche Erklärung der Verletzten. Nummer IX der
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Reisekostengesetzes
kann zur Beurteilung, ob die Nebenkosten erstattungsfähig sind, herangezogen werden.
37.
Zu § 37 Pflegekosten
37.0.1
§ 37 regelt die Kostenerstattung für eine notwendige Pflege, solange Verletzte infolge des Dienstunfalls für eine Reihe von gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang (§ 7 Absatz 1 der
Sächsischen Heilverfahrensverordnung
) fremder Hilfe bedürfen.
37.0.2
Ansprüche auf Erstattung der Pflegekosten können weder gepfändet noch abgetreten oder verpfändet werden (§ 65 Absatz 3 Satz 1).
37.0.3
Am 31. März 2014 vorhandene Bezieher eines Hilflosigkeitszuschlages nach früherem Recht erhalten diesen weiter (§ 82 Absatz 7).
37.0.4
Die Kostenerstattung für eine ärztlich verordnete vorübergehende häusliche Krankenpflege, die beispielsweise bei schweren Verletzungen in den ersten Wochen nach dem Unfall oder nach einer Operation erforderlich sein kann, richtet sich nach § 4 Absatz 1 der
Sächsischen Heilverfahrensverordnung
in Verbindung mit § 30 der
Sächsischen Beihilfeverordnung
.
37.1
Die Kosten für eine notwendige Pflege werden gemäß § 7 der
Sächsischen Heilverfahrensverordnung
erstattet. Es wird unterschieden zwischen der häuslichen Pflege durch berufsmäßige Pflegekräfte (Absatz 2), durch Familienangehörige (Absatz 3) oder durch beide gemeinsam (Absatz 4) sowie der stationären Pflege (Absatz 5).
37.2
Die Höhe der Erstattung im Rahmen der häuslichen Pflege ist pauschalisiert und richtet sich unter Berücksichtigung der Pflegestufe nach den in § 49 Absatz 4 der
Sächsischen Beihilfeverordnung
genannten Beträgen. Entsprechend dem dienstunfallrechtlichen Grundsatz der Vollerstattung werden die entsprechenden Beträge nicht wie im Beihilferecht als Höchstsätze, sondern als Pauschalbeträge gewährt, wobei der Nachweis höherer Kosten vorbehalten bleibt (Absatz 2 Satz 2).
37.3
Die Übernahme der Kosten einer stationären Pflege wird in § 7 Absatz 5 der
Sächsischen Heilverfahrensverordnung
geregelt. Die notwendigen Kosten werden abzüglich der ersparten Aufwendungen (Satz 2 und 3) erstattet.
38.
Zu § 38 Unfallausgleich
38.0
Allgemeines
38.0.1
Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent beschränkt, wird Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 des
Bundesversorgungsgesetzes
gewährt. Der Unfallausgleich dient der pauschalierten Abgeltung unfallbedingter Mehraufwendungen und dem Ausgleich sonstiger durch den Körperschaden verursachter immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten bei schweren Körperschäden und wird daher auch neben den Dienstbezügen, während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Absatz 4) oder einer Krankenhausbehandlung oder in Fällen, in denen das Ruhegehalt ruht, gewährt. Der Unfallausgleich wird nicht neben einem Unterhaltsbeitrag gewährt. Ansprüche auf Zahlung von Unfallausgleich können weder gepfändet noch abgetreten oder verpfändet werden (§ 65 Absatz 3 Satz 1). Der Unfallausgleich zählt zu den steuerfreien Bezügen nach § 3 Nummer 6 des
Einkommensteuergesetzes
. Der Anspruch auf Zahlung von Unfallausgleich ist höchstpersönlich und kann nicht vererbt werden.
38.0.2
Unfallausgleich wird unabhängig davon gewährt, ob wegen derselben Ursache Anspruch auf Versorgung nach dem
Bundesversorgungsgesetz
besteht. Der Anspruch auf Grundrente nach § 31 des
Bundesversorgungsgesetzes
ruht in Höhe des Unfallausgleichs (§ 65 Absatz 2 des
Bundesversorgungsgesetzes
). Zahlungsbeginn und Höhe des Unfallausgleichs sowie alle Änderungen sind in diesem Fall dem zuständigen Versorgungsamt unverzüglich mitzuteilen.
38.1
Zahlung und Höhe des Unfallausgleichs
38.1.1
Der Unfallausgleich ist bereits vom Unfalltag an zu zahlen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
38.1.2
Beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent, ist der Unfallausgleich ab dem Ersten des Monats, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, gemäß § 31 Absatz 1 Satz 3 des
Bundesversorgungsgesetzes
zu erhöhen.
38.2
Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
38.2.1
Erwerbsfähigkeit ist die Fähigkeit des Beamten, seine Arbeitskraft auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt wirtschaftlich zu verwerten. Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die Herabsetzung dieser Erwerbsfähigkeit. Sie drückt aus, in welchem Umfang der Verletzte durch die Folgen des Dienstunfalls die Fähigkeit verloren hat, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen Erwerb zu verschaffen.
38.2.2
Auszugehen ist von der individuellen Arbeitskraft des Beamten allgemein und nicht von der speziellen dienstlichen Tätigkeit. Mit der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Unfallfolgen bewertet, mithin objektivierbare, funktionelle körperliche und psychische Beeinträchtigungen, die der dienstunfallbedingte Körperschaden rechtlich wesentlich (mit-)verursacht hat. Die Unfallfolgen müssen genau festgestellt und exakt beschrieben werden. Für die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die Diagnose nicht ausreichend, sondern nur die daraus resultierenden funktionellen Einbußen. Subjektive Beschwerden sind einer gesonderten Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nicht zugänglich. Die in der Literatur und Rechtsprechung anerkannten Erfahrungswerte berücksichtigen bereits Schmerzen. Lediglich über das übliche Maß hinausgehende Schmerzen, die einer speziellen ärztlichen Behandlung bedürfen, können in besonderen Ausnahmefällen eine Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigen.
38.2.3
Nach Abschluss des Heilverfahrens gemäß § 36 ist festzustellen, ob erwerbsmindernde Folgen zurückgeblieben sind. Ergeben sich für den Dienstherrn während oder nach Abschluss des Heilverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass erwerbsmindernde Unfallfolgen nicht nur vorübergehend zurückgeblieben sind oder zurückbleiben können, ist zur Feststellung eines Anspruchs auf Unfallausgleich ein Gutachten gemäß Absatz 3 Satz 2 einzuholen.
38.2.4
Bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die individuelle Erwerbsfähigkeit des Verletzten vor dem Dienstunfall immer mit 100 Prozent anzusetzen. Danach ist zu prüfen, welchen Anteil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit der Beamte infolge des Dienstunfalls eingebüßt hat.
38.2.5
Für die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die Verordnung zur Durchführung des § 1 Absatz 1 und 3, des § 30 Absatz 1 und des § 35 Absatz 1 des
Bundesversorgungsgesetzes
(Versorgungsmedizin-Verordnung) vom 10. Dezember 2008 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
38.2.6
War die Erwerbsfähigkeit vor dem Dienstunfall bereits durch einen dienstunfallbedingten Vorschaden beeinträchtigt, muss festgestellt werden, inwieweit sich dieser Vorschaden auf die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auswirkt.
38.2.7
Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist von der Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) festzustellen. Entscheidungen anderer Stellen, beispielsweise über das Vorliegen einer Schwerbehinderung im Sinne des
SGB IX
und Feststellung des daraus resultierenden Grades der Behinderung, sind nicht bindend.
38.2.8
Ist absehbar, dass die Folgen des Dienstunfalls eine länger als sechs Monate andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 Prozent bedingen werden, ist ein ärztliches Gutachten einzuholen. Den Gutachter bestimmt die Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1).
38.2.9
Die Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) stellt in ihrem Feststellungsbescheid konkrete Unfallfolgen fest und teilt diese dem Beamten mit.
38.3
Neufestsetzung bei wesentlicher Änderung
38.3.1
Treten nachträglich Tatsachen ein, auf Grund derer die Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, so ist der Unfallausgleich gemäß § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
neu festzustellen. Der geänderte Betrag ist von dem im ärztlichen Gutachten genannten Zeitpunkt an zu gewähren. Enthält das Gutachten keinen Änderungszeitpunkt, so ist der höhere Betrag vom Ersten des Monats an zu gewähren, in dem die ärztliche Untersuchung eingeleitet worden ist. Eine Minderung oder Wegfall des Unfallausgleichs tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem der Änderungsbescheid zugestellt wird. Zur Feststellung von Änderungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine Nachuntersuchung durchzuführen; sie kann auch dann angeordnet werden, wenn der Gutachter diese für entbehrlich hält. Die Nachuntersuchung ist in der Regel vor Ablauf von zwei Jahren nach Zustellung des Bescheides bei einem oder einer von der Pensionsbehörde bestimmten Arzt durchführen zu lassen. Die Pensionsbehörde kann darüber hinaus zu jedem Zeitpunkt eine Nachuntersuchung veranlassen, wenn erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nachträglich Tatsachen eingetreten sind. Eine Nachuntersuchung soll unterbleiben, wenn die Dienstunfallfolgen einen Dauerzustand erreicht haben.
38.3.2
Nachträglich eingetretene Tatsachen liegen insbesondere vor, wenn sich der Unfallfolgezustand verschlechtert oder verbessert hat und die dadurch bedingte Erhöhung oder Verminderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 Prozent beträgt oder dazu führt, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 Prozent erreicht oder unter diesen Prozentsatz sinkt und diese Änderung länger als sechs Monate Bestand hat. Eine Änderung des allgemeinen Gesundheitszustandes, die mit dem Dienstunfall in keinem Zusammenhang steht, zum Beispiel eine altersbedingte Verschlechterung, bleibt außer Betracht.
38.3.3
Auch die Anpassung und Gewöhnung an den Unfallfolgezustand kann eine nachträglich eingetretene Tatsache sein, zum Beispiel bei unfallbedingtem Verlust der Gebrauchshand und dadurch bedingter Umstellung auf die andere Hand. Anpassung und Gewöhnung sind im Einzelfall nachzuweisen und können nicht allein durch Zeitablauf unterstellt werden.
38.3.4
Hat sich nur die medizinische Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit eines ansonsten gleichbleibenden Sachverhaltes geändert, stellt dies keine nachträglich eingetretene Tatsache dar. Hier ist gegebenenfalls zu prüfen, ob eine Rücknahme des Verwaltungsaktes nach § 48 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
zu erfolgen hat.
38.3.5
Der Verletzte ist darauf hinzuweisen, dass er jede Änderung der maßgeblichen Verhältnisse der für die Neufestsetzung des Unfallausgleichs der Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) mitzuteilen hat. Hierzu gehören auch Änderungen einer dienstunfallunabhängigen Minderung der Erwerbsfähigkeit.
38.4
(Nicht belegt.)
39.
Zu § 39 Unfallruhegehalt
39.0
Allgemeines
Beamte, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt werden, erhalten Unfallruhegehalt nach § 39. Zu den vorhandenen Beziehern von Unfallruhegehalt vergleiche § 82 Absatz 1.
39.1
Anspruchsberechtigte und -voraussetzungen
39.1.1
Anspruch auf Unfallruhegehalt haben Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe, nicht dagegen Beamte auf Widerruf.
39.1.2
Der Dienstunfall muss rechtlich wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit gewesen sein. Soweit auch andere Umstände die Dienstunfähigkeit verursacht haben, gilt Nummer 33.1.6 entsprechend.
39.1.3
Die dienstunfallbedingte Dienstunfähigkeit muss rechtlich wesentliche Ursache für die Versetzung in den Ruhestand gewesen sein (vergleiche Nummer 33.1.6).
39.2
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
39.2.1
Maßgebend ist die Besoldungsgruppe nach § 6 Absatz 1, die der Beamte zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung innehat. Auf die Erfüllung der versorgungsrechtlichen Wartefrist kommt es nicht an (§ 6 Absatz 3). Mögliche Beförderungen werden nicht erfasst, ebenso wenig wird die mögliche spätere Gewährung einer ruhegehaltfähigen Zulage berücksichtigt.
39.2.2
Bemisst sich das Unfallruhegehalt nach einem Grundgehalt, das in Stufen bemessen wird, ist abweichend von § 6 Absatz 1 die Stufe zugrunde zu legen, die der Beamte bei anforderungsgerechten Leistungen bis zum Erreichen der für ihn geltenden gesetzlichen Regelaltersgrenze hätte erreichen können. Die Stufe wird nach § 27 Absatz 2 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
festgesetzt. Das Erfüllen der mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
ist zu unterstellen. Bei Beamten auf Zeit, die ein aufsteigendes Grundgehalt bezogen haben, ist den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stufe zugrunde zu legen, in die der Beamte bis zum Erreichen der für ihn maßgebenden Altersgrenze hätte aufsteigen können.
39.3
Höhe des Unfallruhegehalts
Das Mindestunfallruhegehalt ist zu berücksichtigen. Nummer 15.3 ist entsprechend anzuwenden.
40.
Zu § 40 Erhöhtes Unfallruhegehalt
40.0
Allgemeines
Treten der Dienstunfall und die sich daraus ergebende Dienstunfähigkeit auf Grund einer Situation ein, in der den Dienstherrn eine über die allgemeine Fürsorgepflicht hinaus gesteigerte Fürsorgepflicht trifft (sogenannter qualifizierter Dienstunfall), wird ein erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt. Das erhöhte Unfallruhegehalt ist der Berechnung der übrigen Leistungen der Unfallfürsorge als Unfallruhegehalt zugrunde zu legen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
40.1
Anspruchsberechtigte und -voraussetzungen
40.1.1
Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt haben nur Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe, nicht jedoch Beamte auf Widerruf.
40.1.2
Für die Beurteilung der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gelten die Nummern 38.2.1 bis 38.2.3 entsprechend. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit muss bei Ruhestandseintritt voraussichtlich dauerhaft, also mindestens sechs Monate über den Ruhestandseintritt hinaus, um 50 Prozent gemindert sein. Sinkt die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Ruhestandseintritt unter 50 Prozent, hat dies keinen Einfluss mehr auf die Gewährung des erhöhten Unfallruhegehalts.
40.1.3
Die Ausübung einer Diensthandlung setzt die konkrete Erledigung der dienstlichen Pflichten voraus.
40.1.4
Mit einer Diensthandlung ist für den Beamten eine besondere Lebensgefahr verbunden, wenn im konkreten Einzelfall die Diensthandlung nach objektiven Maßstäben eine signifikant erhöhte, über die gelegentlich vorhandene allgemeine Lebensgefahr hinausgehende, Gefährdung des Lebens in sich birgt. Der Tod des Beamten lässt für sich allein nicht den Rückschluss auf eine besondere Lebensgefahr der Diensthandlung zu. Nicht jeder Tod im Dienst stellt einen qualifizierten Dienstunfall dar.
40.1.5
Es ist nicht erforderlich, dass sich der Beamte der besonderen Lebensgefahr bewusst aussetzt oder Kenntnis von der Gefährlichkeit hat.
40.1.6
Die in der Diensthandlung liegende besondere Gefährdung muss rechtlich wesentliche Ursache für den Dienstunfall sein. Wenn auch andere Umstände den Dienstunfall mitverursacht haben, gilt Nummer 33.1.6 entsprechend.
40.1.7
Übernächste Besoldungsgruppe ist nicht die Besoldungsgruppe, die der Beamte bei der übernächsten laufbahnmäßigen Beförderung erreicht hätte, sondern die Besoldungsgruppe, die in der für ihn maßgebenden Besoldungsordnung im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mit dem übernächsten Endgrundgehalt oder festen Grundgehalt ausgestattet ist. Ist die erreichte Besoldungsgruppe die höchste Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A, C, R oder W, so ist als übernächste Besoldungsgruppe diejenige der Besoldungsordnung B anzusehen, die gegenüber dem bisherigen Grundgehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen Zulagen, Zuschüsse und Vergütungen den übernächsten Grundgehaltssatz aufweist.
40.1.8
Zu den ruhegehaltfähigen Bezügen der übernächsten Besoldungsgruppe gehört gegebenenfalls der dieser entsprechende Familienzuschlag.
40.1.9
Zu den ruhegehaltfähigen Bezügen der übernächsten Besoldungsgruppe treten die ruhegehaltfähigen Zulagen aus der Besoldungsgruppe des zuletzt bekleideten Amtes, soweit dem Beamten in der übernächsten Besoldungsgruppe eine entsprechende Zulage in mindestens derselben Höhe zugestanden hätte. Eine solche Zulage ist jedoch mindestens insoweit als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, als sie dem Beamten in der übernächsten Besoldungsgruppe tatsächlich zustünde.
40.1.10
Bei einer Beförderung eines Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 erfolgt ein Wechsel in die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2. Daher ist bei der Berechnung des erhöhten Unfallruhegehalts in diesen Fällen die Besoldungsgruppe A 16 anzusetzen.
40.2
Angriff als Anspruchsvoraussetzung
40.2.1
Ein Angriff (vergleiche Nummer 33.4.1 und 33.4.2) geschieht in Ausübung des Dienstes, wenn er nicht nur in zeitlichem, sondern auch in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit der Dienstausübung steht. Es ist ausreichend, wenn der Beamte in der Eigenschaft als Amtsträger angegriffen wird; der Angriff muss sich nicht gegen den Beamten als Person richten. Sind bei einem mutmaßlichen Angriff mehrere Beamte zugegen, ist das Vorliegen eines Angriffs für jeden Beamten gesondert zu prüfen.
40.2.2
Der Angriff ist rechtswidrig, wenn keine rechtlich anerkannten Rechtfertigungsgründe vorlagen.
40.3
(Nicht belegt.)
41.
Zu § 41 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte
41.0
Allgemeines
Da die vom Unfallausgleich nach § 38 abgegoltenen unfallbedingten Mehraufwendungen und sonstigen, durch den Körperschaden verursachten immateriellen Einbußen und Unannehmlichkeiten bei schwereren Körperschäden vom Fortbestand des Beamtenverhältnisses oder des Ruhegehaltsanspruches unabhängig sind, enthält § 41 eine ergänzende Regelung für die Gewährung eines an den Unfallausgleich angelehnten besonderen Unterhaltsbeitrages an frühere Beamte, deren Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, und frühere Ruhestandsbeamte, die ihre Rechte als solche verloren haben oder denen das Ruhegehalt aberkannt worden ist. Für die am 1. April 2014 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ist § 82 Absatz 6 zu beachten. Der Unterhaltsbeitrag zählt zu den steuerfreien Bezügen nach § 3 Nummer 6 des
Einkommensteuergesetzes
.
41.1
Anspruch auf Verletztenunterhaltsbeitrag
41.1.1
Durch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 41 wird die Nachversicherung weder ausgeschlossen noch aufgeschoben.
41.1.2
Frühere Beamte sind Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf, deren Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat. War die Ernennung zum Beamten nichtig oder wurde sie zurückgenommen, besteht kein früheres Beamtenverhältnis und damit auch kein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag; der Geschädigte ist an die gesetzliche Unfallversicherung zu verweisen.
41.2
Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
41.2.1
Völlige Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn der Verletzte um 100 Prozent in der Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Für die Beurteilung und Nachprüfung der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie die dadurch bedingte Änderung des Unterhaltsbeitrages gelten die Nummern 38.2.1 bis 38.2.6 entsprechend.
41.2.2
Der Unterhaltsbeitrag ist bei jeder nicht nur vorübergehenden Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit neu festzusetzen. Bei einer Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf unter 25 Prozent ist die Zahlung des Unterhaltsbeitrages einzustellen. Besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 25 Prozent erst nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, so wird der Unterhaltsbeitrag ab diesem Zeitpunkt gewährt. Bestehen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Unterhaltsbeitrages bereits im Zeitpunkt der Entlassung, so erfolgt der Zahlungsbeginn erst mit der Einstellung der Zahlung der Besoldung.
41.2.3
Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist von der Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) festzustellen. Entscheidungen anderer Stellen, beispielsweise über das Vorliegen einer Schwerbehinderung im Sinne des
SGB IX
und Feststellung des daraus resultierenden Grades der Behinderung, sind nicht bindend.
41.2.4
Treten nachträglich Tatsachen ein, auf Grund derer die Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, so ist der Unfallausgleich gemäß § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
neu festzustellen. Der geänderte Betrag ist von dem im ärztlichen Gutachten genannten Zeitpunkt an zu gewähren. Enthält das Gutachten keinen Änderungszeitpunkt, so ist der höhere Betrag vom Ersten des Monats an zu gewähren, in dem die ärztliche Untersuchung eingeleitet worden ist. Eine Minderung oder Wegfall des Unfallausgleichs tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem der Änderungsbescheid zugestellt wird. Zur Feststellung von Änderungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine Nachuntersuchung durchzuführen; sie kann auch dann angeordnet werden, wenn der Gutachter diese für entbehrlich hält. Die Nachuntersuchung ist in der Regel vor Ablauf von zwei Jahren nach Zustellung des Bescheides bei einem von der Pensionsbehörde bestimmten Arzt durchführen zu lassen. Die Pensionsbehörde kann darüber hinaus zu jedem Zeitpunkt eine Nachuntersuchung veranlassen, wenn erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nachträglich Tatsachen eingetreten sind. Eine Nachuntersuchung soll unterbleiben, wenn die Dienstunfallfolgen einen Dauerzustand erreicht haben.
41.3
Unverschuldete Arbeitslosigkeit
41.3.1
Die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages erfolgt nur auf Antrag.
41.3.2
Die unverschuldete Arbeitslosigkeit ist durch eine Bestätigung der Agentur für Arbeit nachzuweisen.
41.3.3
Die Bewilligung des erhöhten Unterhaltsbeitrages ist auf die Zeit der nachgewiesenen unverschuldeten Arbeitslosigkeit des Verletzten zu begrenzen und unter den Vorbehalt des Widerrufs bei Wegfall der Voraussetzungen zu stellen. Der Verletzte ist verpflichtet, jede Änderung der Verhältnisse, die zu einem Wegfall der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages führen kann, unverzüglich anzuzeigen. Für den Beginn der Zahlung des erhöhten Unterhaltsbeitrages wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit gilt die Regelung der Nummer 64.2.1.
41.4
Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bei früheren Beamten auf Widerruf
Bei einem Beamten auf Widerruf, der nicht wegen der Folge eines Dienstunfalls ausgeschieden ist, ist bei der für ihn maßgeblichen Besoldungsgruppe die Grundgehaltsstufe anzusetzen, die er im fiktiven Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Probe erreicht hätte. Ist ein früherer Beamter auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls entlassen worden, so ist die Stufe maßgebend, in die er bei anforderungsgerechten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenze in der für ihn maßgeblichen Besoldungsgruppe aufgestiegen wäre.
41.5
Höhe des Unterhaltsbeitrages bei Entlassung wegen Dienstunfähigkeit
Bei einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls darf der Unterhaltsbeitrag bei völliger Erwerbsunfähigkeit nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 39 Absatz 3 Satz 2) zurückbleiben. Der Unterhaltsbeitrag bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird auf Grundlage des Mindestunfallruhegehalts berechnet, wenn dieses den Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 übersteigt. Bei Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls der in § 40 bezeichneten Art gelten Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend; anstatt des Mindestunfallruhegehalts ist das erhöhte Unfallruhegehalt, das sich nach § 40 ergäbe, zugrunde zu legen.
41.6
Feststellung und Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
Die Nummern 38.2 und 38.3 sind entsprechend anzuwenden.
41.7
(Nicht belegt.)
42.
Zu § 42 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
42.0
Allgemeines
§ 42 gewährt in Anlehnung an die Regelung in § 56
SGB VII
einen Unterhaltsbeitrag für das durch einen Dienstunfall seiner Mutter geschädigte ungeborene Kind.
42.1
Anspruch des Kindes auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages
42.1.1
Der Unterhaltsbeitrag ist vom Tag der Geburt an zu zahlen.
42.1.2
Bei dem Unterhaltsbeitrag handelt es sich um einen eigenen Anspruch des Kindes. Auf eine Unfallversorgung der Mutter oder die Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 durch die Mutter kommt es nicht an.
42.1.3
Der Unterhaltsbeitrag unterliegt nicht der anteilsmäßigen Kürzung nach § 46.
42.2
Feststellung und Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
Die Nummern 38.2 und 38.3 sind entsprechend anzuwenden.
42.3
Höhe des Unterhaltsbeitrages in Abhängigkeit des Lebensalters
Der Anspruch auf den vollen Unterhaltsbeitrag nach Absatz 1 wird erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. Ein höherer Unterhaltsbeitrag wird ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem das jeweilige Lebensjahr vollendet wird.
42.4 und
42.5
(Nicht belegt.)
43.
Zu § 43 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
43.0
Anspruch auf Unfall-Hinterbliebenenversorgung haben die Hinterbliebenen eines Versorgungsurhebers, der infolge des Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt wurde oder verstorben ist. Für die Unfall-Hinterbliebenenversorgung gelten die allgemeinen Vorschriften über die Hinterbliebenenversorgung (Unterabschnitt 3). Darüber hinaus gelten für die Waisen besondere Vorschriften, wenn der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls oder der Erkrankung im Sinne der §§ 33, 34 verstorben ist.
43.1
Der Berechnung der Hinterbliebenenversorgung ist das Unfallruhegehalt zugrunde zu legen, das der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre.
43.2
Der ursächliche Zusammenhang des Todes mit dem Unfall ist in jedem Fall zu prüfen, unabhängig davon, ob der Tod sofort oder erst später eingetreten ist. In Zweifelsfällen ist Nummer 50.3.1.9 zu beachten.
43.3
Ausgeschlossen ist Unfall-Hinterbliebenenversorgung bei Erkrankungen und Unfällen im Ausland, wenn sich der Beamte der zur Erkrankung oder zum Unfall führenden Gefährdung grob fahrlässig ausgesetzt hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte wäre (§ 34 Absatz 4).
43.4
Nachträglich als Kind angenommene Kinder im Sinne des § 24 Absatz 2 können einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Unfallwaisengeldes erhalten.
43.5
Im Fall der Kürzung des Witwengeldes wegen eines großen Altersunterschieds (§ 22 Absatz 2) ist vom Mindestunfallruhegehalt auszugehen. Das Mindestunfallwitwengeld (§ 39 Absatz 3) darf nicht unterschritten werden.
43.6
Keinen Anspruch hat eine Witwe aus der Ehe mit einem Ruhestandsbeamten, die erst nach dessen Erreichung der Regelaltersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
und nach Eintritt des Versorgungsurhebers in den Ruhestand geschlossen worden ist. Ihr steht nur ein Unterhaltsbeitrag nach § 21 Absatz 2 zu.
43.7
Enkel im Sinne des Satzes 3, deren Unterhalt nur gelegentlich von dem Verstorbenen bestritten wurde, sind nicht zu berücksichtigen.
43.8
Es wird auf die Unterhaltsleistung an die Enkel im Sinne des Satzes 3 zum Zeitpunkt des Dienstunfalls abgestellt, nicht zum Zeitpunkt des Todes.
43.9
Die Hinterbliebenenbezüge sind nach § 46 anteilig zu kürzen, wenn sie insgesamt die dort genannten Höchstgrenzen übersteigen.
44.
Zu § 44 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
44.1
Verwandte der aufsteigenden Linie im Sinne der Vorschrift sind die Eltern, Großeltern (§ 1589 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
) und so weiter, auch im Falle der Annahme als Kind (§§ 1741 bis 1772 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
), nicht dagegen die Stief-, Pflege- und Schwiegereltern.
44.2
Bedürftigkeit liegt vor, wenn die Bewilligung nach der wirtschaftlichen Lage der Betroffenen geboten ist. Nummer 17.1.3 gilt entsprechend.
44.3
Der Unterhalt muss angemessen im Sinne des § 1610 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
sein. Unerheblich ist, ob eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung bestand.
44.4
Der Unterhaltsbeitrag wird nur gewährt, wenn der Beamte Unfallruhegehalt erhalten hätte oder bezogen hat und an den Folgen des Dienstunfalls verstorben ist.
44.5
Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, die sich nicht nach Satz 2 gegenseitig ausschließen, wird der Unterhaltsbeitrag zu gleichen Teilen gewährt.
45.
Zu § 45 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
45.1
Der ursächliche Zusammenhang des Todes mit dem Unfall ist in jedem Falle zu prüfen, unabhängig davon, ob der Tod sofort oder erst später eingetreten ist. Nummer 50.3.1.9 gilt entsprechend.
45.2
War der Tod nicht Unfallfolge, ist der Berechnung des Unterhaltsbeitrages für die Hinterbliebenen der Unterhaltsbeitrag zugrunde zu legen, den der frühere Beamte oder frühere Ruhestandsbeamte im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat. Ein Unfallausgleich (§ 38) und ein Zuschlag bei Arbeitslosigkeit (§ 41 Absatz 3 Satz 1) bleiben außer Betracht (§ 46 Satz 4). Hat der frühere Beamte oder frühere Ruhestandsbeamte im Zeitpunkt seines Todes keinen Unterhaltsbeitrag bezogen, kann den Hinterbliebenen auch kein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
45.3
Im Bewilligungsbescheid ist dem Versorgungsberechtigten aufzugeben, jede Änderung seiner wirtschaftlichen Lage unverzüglich anzuzeigen. Weitere Anzeigepflichten bleiben unberührt.
45.4
(Nicht belegt.)
46.
Zu § 46 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
46.0
Allgemeines
Der Unterhaltsbeitrag nach § 42 stellt eine Versorgungsleistung aus eigenem Recht dar und unterliegt nicht der Kürzung nach § 46.
46.1
Sofern die Unfall-Hinterbliebenenbezüge zusammen das ihrer Berechnung zugrunde liegende erhöhte Unfallruhegehalt oder den zugrunde liegenden Unterhaltsbeitrag übersteigen, sind die Bezüge in entsprechender Anwendung von § 26 Absatz 1 anteilig zu kürzen. Die anteilige Kürzung ist wie folgt durchzuführen:
Witwengeld (Waisengeld) x Höchstgrenze
Summe der gesamten Hinterbliebenenversorgung
47.
Zu § 47 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
47.0
Allgemeines
Die einmalige Unfallentschädigung wird zusätzlich zu anderen Leistungen gewährt, wenn es wegen eines qualifizierten Dienstunfalls (§ 40) zu besonders schweren Körperschäden kommt. Sie trägt damit zu einer verbesserten Absicherung der Beamten bei Invalidität oder ihrer Hinterbliebenen im Todesfall bei, wenn der Beamte in Ausübung oder infolge des Dienstes besonderen Gefahren ausgesetzt war. Die einmalige Unfallentschädigung zählt zu den steuerfreien Bezügen nach § 3 Nummer 6 des
Einkommensteuergesetzes
. Ansprüche auf die einmalige Unfallentschädigung können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden (§ 65 Absatz 3 Satz 1).
47.1
Anspruch des verletzten Beamten
47.1.1
Die Vorschrift gilt nicht für Ehrenbeamte (§ 1 Absatz 3, § 63).
47.1.2
Die allein auf dem Dienstunfall im Sinne des § 39 beruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit muss im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens 50 Prozent betragen. Für die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gilt § 38 Absatz 2 entsprechend.
47.1.3
Der Anspruch nach Absatz 1 ist höchstpersönlich und nicht vererbbar. Stirbt ein Beamter nach Beendigung des Dienstverhältnisses, aber noch vor Auszahlung der Unfallentschädigung, haben die Hinterbliebenen einen eigenen Anspruch nach Absatz 2.
47.2
Anspruch der Hinterbliebenen
47.2.1
Der Beamte muss während des aktiven Dienstverhältnisses an den Folgen eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 verstorben sein.
47.2.2
Zu den anspruchsberechtigten Eltern gehören auch die Eltern, die den verstorbenen Beamten als Kind angenommen hatten.
47.2.3
Versorgungsberechtigt sind auch Kinder, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten (§ 103).
47.2.4
Anspruchsberechtigte Kinder sind leibliche (§§ 1591, 1592 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
) und die von ihm selbst angenommenen (§§ 1741 ff. des
Bürgerlichen Gesetzbuches
) Kinder des Beamten.
47.2.5
Sind mehrere gleichberechtigte Hinterbliebene vorhanden, bestimmt die Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1), an wen die einmalige Unfallentschädigung zu zahlen ist. Für die Reihenfolge der Auszahlung gilt § 20 Absatz 3 entsprechend.
47.3
Anspruch bei besonders gefahrgeneigter Tätigkeit
47.3.1
Andere Angehörige sind Beschäftigte, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 der Sächsischen Unfallentschädigungsverordnung nach § 47 Absatz 3 bezeichneten Art gehören.
47.3.2
Bei anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes tritt an die Stelle der beamtenrechtlichen Versorgung nach Absatz 1 die dem Beschäftigungsverhältnis gemäße Versorgung.
47.4 bis
47.6
(Nicht belegt.)
48.
Zu § 48 Schadensausgleich in besonderen Fällen
48.0
Allgemeines
§ 48 regelt den Ersatz von Einsatz- und Vermögensschäden bei besonderen Auslandsverwendungen. Ausgeglichen werden soll der Schaden, der entsteht, weil zum Beispiel Lebens- und Unfallversicherungen im Fall von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen Leistungen ausschließen und damit die private Vorsorge im Todesfall gegenüber den im Vertrag genannten begünstigten Personen (zum Beispiel nicht versorgungsberechtigte Lebensgefährten) nicht zum Tragen kommt. Ansprüche auf den Schadensausgleich können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden (§ 65 Absatz 3 Satz 1).
48.1
Anspruchsberechtigung
48.1.1
Ein Dienstunfall im Sinne des § 33 muss nicht vorliegen; das schädigende Ereignis muss auch nicht in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einer konkreten Diensthandlung stehen.
48.1.2
Schadensausgleich ist kein Schadensersatz, somit keine volle Restitution. Der Ersatz immaterieller Schäden ist ausgeschlossen. Der Ausgleich soll materielle Verluste, die der Beamte allein auf Grund der besonderen Verhältnisse am Einsatzort erlitten hat, in angemessenem Umfang entschädigen. Die Angemessenheit beurteilt sich nach folgenden Maßstäben:
48.1.2.1
Der Beamte ist verpflichtet, eine ihm zumutbare Vorsorge zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen. Hierzu zählt insbesondere der Abschluss von privaten Versicherungsverträgen oder die Erweiterung des Versicherungsschutzes vorhandener Verträge auf den Auslandseinsatz. Ersatzleistungen werden nur gewährt, wenn wegen der Art des Schadensrisikos ein Versicherungsschutz aus bestehenden Verträgen ausgeschlossen oder zu zumutbaren Bedingungen nicht zu erlangen ist. Die Beweislast der Unmöglichkeit einer Ausweitung des Versicherungsschutzes oder der Unzumutbarkeit trägt der Beamte. Prämienerhöhungen oder Risikozuschläge sind mit der Auslandsbesoldung abgegolten.
48.1.2.2
Ein Ausgleich wird nur gewährt, soweit der Beamte den Schaden nicht nach anderen Vorschriften (zum Beispiel § 35) oder auf andere Weise (zum Beispiel Versicherung, Schadensersatz gegen Dritte) ersetzt erhalten kann oder hätte erhalten können. Im Falle eines Ersatzanspruchs gegen Dritte ist ein Ausgleich nur zu leisten, wenn dieser Ersatzanspruch nicht realisierbar erscheint, weil etwa die Aussichten einer Klage auf Schadensersatz gering sind oder der Beamte durch die Dauer der Rechtsverfolgung unzumutbar belastet würde. In diesem Fall ist der Beamte jedoch verpflichtet, seine Ersatzansprüche gegen Dritte an den Dienstherrn abzutreten, soweit diese nicht bereits auf Grund gesetzlicher Vorschriften übergehen.
48.1.2.3
Vermögensschäden, die dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen entstehen, weil einzelne Versicherungsunternehmen unter Berufung auf die sogenannte „Kriegsklausel“ in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Leistungen zu Recht verweigern, sind in angemessenem Umfang auszugleichen. Zu den in Betracht kommenden Versicherungen zählen auch Lebens- und Unfallversicherungsverträge, die üblicherweise zur Absicherung der Finanzierung von Wohneigentum oder zur Alterssicherung abgeschlossen werden. Die Höhe des Ausgleichs orientiert sich grundsätzlich an einem nach Anschauung des täglichen Lebens allgemein üblichen Versicherungsschutz, wobei jedoch die persönlichen Lebensverhältnisse und sonstige Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind; sie kann auch hinter den Versicherungsleistungen zurückbleiben, die ohne Ausschluss zugestanden hätten, wenn diese unangemessen hoch erscheinen.
48.1.2.4
Laufende oder einmalige Geldleistungen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden, sind auf Geldleistungen nach dieser Vorschrift anzurechnen.
48.1.2.5
Schadensausgleich wird nicht gewährt, wenn der Beamte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat der Beamte den Schadenseintritt sonst zu vertreten oder ist er seiner Pflicht zur Schadensminderung nicht nachgekommen, ist dies bei der Höhe des Schadensausgleichs zu berücksichtigen. Dies kann im Einzelfall bis zum Ausschluss eines Schadensausgleichs führen. Vertretbarkeit und Zurechenbarkeit richten sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen.
48.1.2.6
Im Falle der Beschädigung einer Sache orientiert sich der Schadensausgleich an der Erstattung von Sachschäden in sinngemäßer Anwendung der Nummer 35.1.
48.1.3
Im Interesse der Beweissicherung soll die Schadensanzeige unverzüglich erfolgen; im Übrigen gilt § 50.
48.1.4.1
Ein Ausgleich für Sach- und Vermögensschäden wird nur geleistet, wenn diese in einem ursächlichen Zusammenhang mit den besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen am ausländischen Dienstort entstanden und nicht dem persönlichen Risikobereich des Beamten zuzurechnen sind. Verhältnisse, die vom Inland wesentlich abweichen, ergeben sich nicht bereits durch die Besonderheiten einer ungewohnten Umgebung (zum Beispiel schlechte Straßenqualität, allgemein erhöhte Kriminalität) oder ähnliche abstrakte Gefährdungslagen. Erforderlich sind vielmehr besondere Verhältnisse und Umstände der im Gesetz genannten Art, aus denen sich eine konkrete Risikoerhöhung ergibt.
48.1.4.2
Ein Schadensausgleich wird auch gewährt bei einem Angriff gegen deutsche Amtsträger im Ausland.
48.2
Maßnahmen einer ausländischen Regierung
Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland wenden, können zum Beispiel darin liegen, dass Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes allein wegen dieser Eigenschaft Repressalien ausgesetzt oder willkürlich zur unerwünschten Person erklärt und zur Ausreise gezwungen werden. Dabei kann es sich auch um Gewaltakte handeln.
48.3
Anspruchsberechtigung der Hinterbliebenen
48.3.1
Ein Schadensausgleich an Hinterbliebene kommt nur in Betracht, soweit nicht bereits der verstorbene Beamte selbst einen Schadensausgleich erhalten hat (Absatz 4).
48.3.2
Voraussetzung ist, dass der Beamte an den Folgen des Ereignisses gestorben ist, das auch den Sach- oder Vermögensschaden ausgelöst hat. Keinen Schadensausgleich erhalten deshalb die Hinterbliebenen, wenn dem Beamten zwar ein Schaden entstanden ist, er jedoch nicht an den Folgen des schadensauslösenden Ereignisses, sondern aus einem anderen Anlass gestorben ist.
48.3.3
Der Schadensausgleich steht den Hinterbliebenen jeweils gemeinsam zu. Die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen sind mit den in § 47 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Hinterbliebenen identisch.
48.4
Ausschluss
Der Ausschluss mehrfachen Ausgleichs desselben Schadens bezieht sich nicht auf verschiedene Schäden aus gleichem Anlass.
48.5
Anspruch bei Verschleppung und Gefangenschaft
Ein angemessener Schadensausgleich ist auch zu gewähren für Sach- oder Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder Gefangenschaft entstanden sind. Auf eine besondere Verwendung im Sinne von § 34 Absatz 1 kommt es dabei nicht an.
48.6
(Nicht belegt.)
49.
Zu § 49 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
Die Versagung von Unfallfürsorgeleistungen bei einem vorsätzlich herbeigeführten Unfall tritt kraft Gesetzes ein. Die Entscheidung trifft die Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1).
50.
Zu § 50 Meldung und Untersuchungsverfahren
50.1
Ausschlussfrist
50.1.1
Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz
entstehen können (§§ 32 ff.), sind ungeachtet der Schwere des Unfalls umgehend, zumindest aber innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Unfall bei der Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) gemeldet wird.
50.1.2
Durch die Fristenregelung soll sichergestellt werden, dass die Umstände des Unfalls sowie die sonstigen dienstunfallrechtlich relevanten Tatbestände im Interesse der Beweissicherung rechtzeitig und zeitnah untersucht und festgestellt werden können.
50.1.3
Nummer 50.1.1 gilt auch für die Anmeldung von Krankheiten im Sinne des § 33 Absatz 3 (sogenannte Berufskrankheiten). In diesen Fällen beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose einer in der Anlage 3 zur
Berufskrankheiten-Verordnung
genannten Krankheit, sofern der Berechtigte in diesem Zeitpunkt zumindest annehmen konnte, dass die Krankheit im Zusammenhang mit der Dienstausübung steht. Dies gilt auch in den Fällen des § 34. Behandlungsbedürftigkeit und/oder vorübergehende Dienstunfähigkeit sind nicht erforderlich.
50.1.4
Die Ausschlussfrist bezieht sich auf die erstmalige Meldung des Unfalls; sie gilt nicht für die Geltendmachung von Ansprüchen auf einzelne Unfallfürsorgeleistungen für anerkannte Dienstunfälle.
50.1.5
Die Zwölfmonatsfrist gilt auch für die Erstattung von Sachschäden und sonstigen Aufwendungen im Rahmen der Dienstunfallfürsorge gemäß § 35.
50.1.6
Für die Anmeldung von Unfallfürsorgeansprüchen eines durch Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft geschädigten Kindes trifft Absatz 4 eine eigene Fristenregelung.
50.1.7
Für Dienstunfälle, die vor dem 1. April 2014 vorgefallen sind, beträgt die Ausschlussfrist für die Meldung des Dienstunfalls zwei Jahre (§ 89 Absatz 7).
50.2
Unfallfürsorge nach Ablauf der Ausschlussfrist
Nach Ablauf der Ausschlussfrist nach Absatz 1 können Unfallmeldungen nur noch unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 rechtswirksam vorgenommen werden.
50.3
Untersuchungsverfahren
50.3.1
Aufgaben des Dienstvorgesetzten und ärztliche Untersuchung
50.3.1.1
Dienstvorgesetzte (§ 2 Absatz 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
) haben den ihnen von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt gewordenen Unfall sofort zu untersuchen. Eine Abordnung des Beamten zu einem anderen Dienstherrn hat zur Folge, dass der aufnehmende Dienstherr zur Untersuchung des Unfalls verpflichtet ist. Dies gilt im Falle der Zuweisung von Tätigkeiten gemäß § 20 des
Beamtenstatusgesetzes
entsprechend.
50.3.1.2
Über das Ergebnis der Untersuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Für die Niederschrift und die Unfallanzeige ist der Anhang 3 zu verwenden.
50.3.1.3
Versterben Beamte und bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Dienstunfall hierfür ursächlich oder mitursächlich war, so hat der Dienstvorgesetzte oder die personalverwaltende Stelle die Unfallmeldung abzugeben.
50.3.1.4
Die Dienstvorgesetzten leiten ihr Untersuchungsergebnis mit sämtlichen Unterlagen an die Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) weiter.
50.3.1.5
Der Dienstherr hat alle erforderlichen und zugänglichen Beweis- und Erkenntnismittel heranzuziehen und auszuwerten. Die Verletzten oder ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Wird die Mitwirkung verweigert, geht dies zu ihren Lasten. Dies gilt zum Beispiel auch dann, wenn dem Dienstherrn die Einholung von Auskünften bei Dritten verweigert wird.
50.3.1.6
Das Ergebnis der Niederschrift nach Untersuchung der Dienstvorgesetzten wird von der Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) geprüft. Diese kann ergänzende Sachverhaltsermittlungen durchführen, wenn diese erforderlich werden.
50.3.1.7
Im Rahmen der Untersuchung nach Absatz 3 Satz 1 haben sich Beamte nach Aufforderung durch die Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) einer Untersuchung bei einem Amts-, Polizei- oder sonstigen Arzt zu unterziehen, wenn anhand der vorliegenden Unterlagen eine Entscheidung über die Anerkennung des Unfalls, der Unfallfolgen oder der Unfallfürsorgeleistungen nicht möglich ist. Es handelt sich hier um eine Verwaltungsvorschrift im Sinne von § 5 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen. Dafür sind die Anhänge 4 und 5 zu verwenden.
50.3.1.8
Im Untersuchungsverfahren sind die Grundsätze des Daten- und Persönlichkeitsschutzes zu beachten.
50.3.1.9
Ein Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen besteht nur, wenn das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen und der Kausalzusammenhang der einzelnen Tatbestände zueinander von dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden. Der Beweis des ersten Anscheins genügt nur bei typischen Geschehensabläufen. Liegen Anhaltspunkte vor, die den typischen Geschehensablauf in Frage stellen, ist der volle Beweis zu erbringen. Kann der ursächliche Zusammenhang nur durch eine Obduktion festgestellt werden, sind die Hinterbliebenen unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Eine Obduktion bedarf der Einwilligung der Hinterbliebenen.
50.3.1.10
Lassen sich die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstunfalls trotz zumutbarer Ausschöpfung aller Mittel nicht beweisen, geht dies zu Lasten der Verletzten oder ihrer Hinterbliebenen. Eine Umkehr der Beweislast auf den Dienstherrn ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn Beamte unverschuldet die erforderlichen Beweismittel nicht benennen können, der ihnen zumutbaren Ausschöpfung aller Mittel nicht nachkommen oder wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Entstehung bestimmter Krankheiten noch nicht geklärt ist.
50.3.1.11
Bei einer Erkrankung gemäß § 33 Absatz 3 Satz 1 ist zunächst festzustellen, dass die Beamten nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt waren. Für den Kausalzusammenhang besteht dann eine gesetzliche Vermutung, die allerdings vom Dienstherrn widerlegt werden kann. Bei einer Erkrankung im Sinne des § 33 Absatz 3 Satz 2 bedarf es lediglich der Feststellung, dass die Beamten der Gefahr der Erkrankung am Ort des dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalts besonders ausgesetzt waren.
50.3.1.12
Die Geltendmachung eines etwaigen gesetzlichen Schadenersatzanspruchs gegen einen Dritten (§ 90 des
Sächsischen Beamtengesetzes
) obliegt dem Landesamt für Steuern und Finanzen. Hierfür sind die durch das Landesamt für Steuern und Finanzen bereitgestellten Formulare zu verwenden.
50.3.1.13
Die durch die Untersuchung des Unfalls und Feststellung der Unfallfolgen entstehenden Kosten trägt die Verwaltung. Dem Verletzten sind notwendige Auslagen (§ 5 der
Sächsischen Heilverfahrensverordnung
) zu erstatten, die durch die Feststellung des Unfalls und der Unfallfolgen entstanden sind.
50.3.2
Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls durch die Pensionsbehörde
50.3.2.1
Die Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) entscheidet über die Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall. Diese Erstentscheidung hindert nicht, später weitere Entscheidungen über Körperschäden als Folge oder Nichtfolge des früher anerkannten Dienstunfalls zu treffen.
50.3.2.2
Die Entscheidung ist den Beamten oder ihren Hinterbliebenen bekannt zu geben und zu begründen. Die für die Anerkennung oder Ablehnung als Dienstunfall maßgebenden Sachverhalte sind mitzuteilen.
50.3.2.3
Die Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) entscheidet auch über den Ausschluss von Unfallfürsorgeansprüchen wegen pflichtwidriger vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls (§ 49). Eine Feststellung darüber, ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde, ist nur dann in die Entscheidung aufzunehmen, wenn nach dem Sachverhalt hierzu Anlass besteht. Ferner entscheidet die Pensionsbehörde über die Versagung von Unfallfürsorge nach § 36 Absatz 3 und nimmt die Aufgaben nach § 38 Absatz 3 und § 41 Absatz 6 wahr.
50.3.2.4
Über die Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall kann vorab entschieden werden, wenn noch nicht feststeht, ob oder in welcher Art und Höhe Unfallfürsorgeleistungen (§ 32 Absatz 2) zu erbringen sind.
50.3.2.5
Rechnungen über dienstunfallbedingte Heilbehandlungskosten sind im Original unmittelbar der Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) zur Erstattung zu übersenden. Soweit ein Anspruch auf Leistungen der Unfallfürsorge besteht, ist die Gewährung einer Beihilfe ausgeschlossen (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der
Sächsischen Beihilfeverordnung
). Wurden Kosten des Heilverfahrens bereits von der privaten oder der freiwilligen gesetzlichen Krankenkasse erstattet, sind diese Leistungen anzurechnen. Der Anspruch eines Heilfürsorgeberechtigten auf ein Heilverfahren wird durch die Gewährung von Leistungen nach der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung erfüllt.
50.4
(Nicht belegt.)
51.
Zu § 51 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
51.0
Allgemeines
Die Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche entspricht ihrem abschließenden Charakter. Nach dem Prinzip der Haftungsbeschränkung durch Versorgung sind für den Beamten weitergehende Ansprüche gegen öffentlich-rechtliche Dienstherren grundsätzlich ausgeschlossen. Dem steht der Vorteil gegenüber, dass er sich an einen liquiden Ersatzpflichtigen wenden kann, der von Amts wegen und grundsätzlich verschuldensunabhängig zur Leistung verpflichtet ist. Damit dient die Anspruchsbegrenzung auch dazu, Störungen des Verhältnisses zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn abzuwenden und – durch Einbeziehung anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes – den Betriebsfrieden in der Dienststelle zu sichern.
51.1
Ansprüche bei Dienstherrenwechsel
51.1.1
Unfallfürsorgeleistungen werden durch Ansprüche nicht berührt, die dem Beamten aus der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung sowie aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag zustehen, soweit es sich nicht um Sachleistungen oder Sachleistungssurrogate der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. In letzterem Fall entstehen insoweit keine erstattungspflichtigen Heilverfahrenskosten.
51.1.2
Ein Anspruch des Verletzten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Schädiger steht dem Anspruch auf Unfallfürsorge nicht entgegen. Der Schadenersatzanspruch geht insoweit auf den Dienstherrn über (§ 90 des
Sächsischen Beamtengesetzes
).
51.1.3
Dienstunfall kann auch ein während der Abordnung zu einem anderen Dienstherrn oder im Rahmen einer Zuweisung gemäß § 123a des
Beamtenrechtsrahmengesetzes
oder § 20 des
Beamtenstatusgesetzes
erlittener Unfall sein. Soweit keine abweichende Vereinbarung zwischen dem Dienstherrn und der aufnehmenden Stelle getroffen wurde, sind die Ansprüche auf Unfallfürsorge beim eigenen Dienstherrn geltend zu machen.
51.1.4
Zur Unfallfürsorge für beurlaubte Beamte wird auf Nummer 33.5 verwiesen.
51.1.5
Bei einem Dienstherrenwechsel im Sinne des Absatzes 1 ist auch eine vom früheren Dienstherrn getroffene Entscheidung nach § 33 Absatz 5 für den neuen Dienstherrn bindend.
51.1.6
Ist der Dienstherrenwechsel weder durch Versetzung noch durch Übertritt oder Übernahme kraft Gesetzes bei der Umbildung von Körperschaften erfolgt, richten sich die Ansprüche auf Unfallfürsorge (weiterhin) gegen den früheren Dienstherrn. Dies betrifft insbesondere den Fall der Entlassung mit anschließender Neuernennung.
51.1.7
§ 51 Absatz 1 verpflichtet nur Dienstherren innerhalb des Geltungsbereichs des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
. Erfasst ist auch die Versetzung eines Beamten von einem Dienstherrn außerhalb Sachsens zu einem Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereichs des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
. Wird ein sächsischer Beamter zu einem Dienstherrn außerhalb Sachsens versetzt, ergibt sich der Anspruch gegen den neuen Dienstherrn aus den jeweiligen gesetzlichen Regelungen des aufnehmenden Dienstherrn (vergleiche Beschluss des Bund-Länder-Arbeitskreises für Versorgungsfragen vom 22. April 2010).
51.1.8
Als Körperschaften gelten alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit im Bundesgebiet.
51.2
Beschränkung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegenüber dem Dienstherrn
Weitergehende Ansprüche sind auf Gesetz beruhende Ansprüche, die der Höhe oder dem Grunde nach über die im
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz
geregelten Ansprüche hinausgehen. Sie können auf Vermögensschäden (zum Beispiel Unterschied zwischen Dienst- und Versorgungsbezügen) oder immateriellen Schäden (zum Beispiel Schmerzensgeld) beruhen und sind vom Geschädigten im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen. Zur Rechtmäßigkeit des Ausschlusses von Schadenersatzansprüchen in bestimmten Fällen wird auf BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1992, 2 BvL 9/88 – BVerfGE 85, 176, verwiesen.
51.3
Ersatzansprüche gegen andere Personen
Andere Personen sind natürliche oder juristische Personen, die weder Dienstherren noch in deren Dienst stehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind. Der gesetzliche Forderungsübergang auf den Dienstherrn bleibt zu beachten. Der Beamte oder versorgungsberechtigte Hinterbliebene kann nur solche Ansprüche geltend machen, die nicht bereits auf den Dienstherrn übergegangen sind (§ 90 des
Sächsischen Beamtengesetzes
). Geltend gemacht werden können beispielsweise Schmerzensgeld, Anwalts- und Gerichtskosten oder der Unterschiedsbetrag zwischen Ruhegehalt und (Dienst-)Bezügen.
51.4
(Nicht belegt.)
52.
Zu § 52 Übergangsgeld
52.0
Allgemeines
52.0.1
Beamte haben grundsätzlich Anspruch auf Übergangsgeld, wenn das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet, ohne dass dieser ein entsprechender Antrag des Beamten zugrunde liegt.
52.0.2
Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich nach den letzten Dienstbezügen vor der Entlassung und der Dauer der Beschäftigung.
52.0.3
Die Pflicht zur Nachversicherung der Beamtendienstzeit wird durch die Zahlung von Übergangsgeld nicht eingeschränkt oder aufgehoben; die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld ist nicht nachversicherungspflichtig (§ 8 Absatz 2 Satz 2
SGB VI
).
52.0.4
Bei Juniorprofessoren und zu Beamten auf Zeit ernannten Akademischen Assistenten ist § 62 Absatz 4 zu beachten.
52.0.5
Bei Beamten auf Zeit ist § 61 Absatz 3 zu beachten.
52.0.6
Die Ruhens- und Kürzungsvorschriften (§§ 72 bis 77) finden keine Anwendung (§ 52 wird von § 103 nicht erfasst); Absatz 5 bleibt unberührt.
52.1
Anspruchsvoraussetzungen
52.1.1
Auf die Gewährung von Übergangsgeld besteht ein Rechtsanspruch, wenn
–
ein Beamter mit Dienstbezügen,
–
mit einer Beschäftigungszeit von mindestens einem Jahr,
–
nicht auf eigenen Antrag und
–
nicht unter den Voraussetzungen des Absatzes 3
entlassen worden ist.
52.1.2
Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören Beamte auf Lebenszeit, Beamte auf Probe und Beamte auf Zeit. Beamte auf Widerruf haben keinen Anspruch auf Dienstbezüge und damit nach Entlassung keinen Anspruch auf Übergangsgeld. Kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht auch dann, wenn ein Führungsbeamtenverhältnis auf Zeit (§ 19b des
Sächsischen Beamtengesetzes
a. F., § 162 des
Sächsischen Beamtengesetzes
) oder auf Probe (§ 8 des
Sächsischen Beamtengesetzes
) durch Entlassung endet. Dies gilt ferner, wenn dieses Beamtenverhältnis kraft Gesetzes endet, weil der Beamte die Entlassung aus dem ruhenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beantragt hat.
52.1.3.1
Bemessungsgrundlage des Übergangsgeldes sind die Dienstbezüge des letzten Monats und die berücksichtigungsfähige Beschäftigungszeit. Letztere muss mindestens ein Jahr betragen. Für das erste Jahr beträgt das Übergangsgeld einen Monatsbetrag, für jedes weitere Jahr einen halben Monatsbetrag, höchstens jedoch sechs Monatsbeträge.
52.1.3.2
Das Übergangsgeld beträgt
Beschäftigungszeit | ... fache der Dienstbezüge |
---|---|
nach einer Beschäftigungszeit von vollendeten ... Jahren | das ... fache der Dienstbezüge des letzten Monats |
1 | 1 |
2 | 1 ½ |
3 | 2 |
4 | 2 ½ |
5 | 3 |
6 | 3 ½ |
7 | 4 |
8 | 4 ½ |
9 | 5 |
10 | 5 ½ |
11 und mehr | 6. |
52.1.3.3
Maßgeblich sind die Dienstbezüge, die den Beamten für den Monat zugestanden haben, in dem die Entlassung wirksam geworden, mithin das Beamtenverhältnis beendet worden ist. Änderungen der Dienstbezüge jeglicher Art seit der statusrechtlichen Wirksamkeit der Entlassung bleiben unberücksichtigt. Waren die Beamten im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt, sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die die Beamten unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen zum Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts (
§ 27 Absatz 2 Satz 4
, § 28 Absatz 4 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
) erhalten hätten, wenn sie am Tage vor der Entlassung wieder Dienst geleistet hätten. Wegen des Bezugs auf § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
sind nicht alle als Dienstbezüge definierten Besoldungsbestandteile Bemessungsgrundlage des Übergangsgeldes.
52.1.3.4
Zu berücksichtigen sind – unabhängig von der Ruhegehaltfähigkeit – nur:
a)
das in § 2 Absatz 1 Nummer 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
bezeichnete Grundgehalt nach § 27 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
,
b)
die in § 2 Absatz 1 Nummer 2 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
bezeichneten Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen nach § 36 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
,
c)
der in § 2 Absatz 1 Nummer 3 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
bezeichnete Familienzuschlag nach §§ 41 bis 43 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
und
d)
die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
bezeichneten Zulagen nach §§ 44 bis 59 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
.
52.1.3.5
Nicht berücksichtigt werden:
a)
die in § 2 Absatz 1 Nummer 5 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
bezeichneten Vergütungen nach §§ 60 bis 62 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
,
b)
die in § 2 Absatz 1 Nummer 6 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
bezeichneten Zuschläge nach §§ 63 bis 65 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
,
c)
die in § 2 Absatz 1 Nummer 7 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
bezeichnete Auslandsbesoldung nach § 66 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
,
d)
die in § 2 Absatz 2 Nummer 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
bezeichneten Leistungsstufen nach § 67 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
,
e)
die in § 2 Absatz 2 Nummer 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
bezeichneten Leistungsprämien und Ausgleichspauschale nach § 68 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
,
f)
die in § 2 Absatz 2 Nummer 3 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
bezeichneten vermögenswirksamen Leistungen nach §§
76
, 77 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
,
g)
die Aufwandsentschädigungen nach § 78 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
,
h)
die Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher nach § 79 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
und
i)
der Unfallausgleich nach § 38.
52.1.4.1
Das Beamtenverhältnis muss durch Entlassung beendet worden sein. Es kommt nicht darauf an, ob die Entlassung kraft Gesetzes (§ 22 des
Beamtenstatusgesetzes
) oder durch Verwaltungsakt (§ 23 des
Beamtenstatusgesetzes
) erfolgt ist. Keine Entlassung und einer solchen auch nicht gleichzusetzen sind:
–
der Eintritt und die Versetzung in den Ruhestand,
–
der Verlust der Beamtenrechte infolge Verurteilung (§ 24 des
Beamtenstatusgesetzes
) und
–
die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Disziplinarrecht (§ 5 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 10 des
Sächsischen Disziplinargesetzes
); für Beamte auf Probe gilt dies entsprechend, wenn sie bei einem Lebenszeitbeamtenverhältnis entfernt worden wären (§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des
Beamtenstatusgesetzes
).
52.1.4.2
Beamte auf Zeit sind nur unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
entlassen. Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht folglich nicht, wenn Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand treten.
52.2
Beschäftigungszeit
52.2.1
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit einer Tätigkeit als Beamter, Angestellter oder Arbeiter mit Anspruch auf Bezüge oder Arbeitsentgelt bei dem Dienstherrn, aus dessen Dienst die Entlassung erfolgt sowie Zeiten im Sinne von § 7 des
Eignungsübungsgesetzes
oder der §§ 9 und 16a des
Arbeitsplatzschutzgesetzes
, gegebenenfalls in Verbindung mit § 78 des
Zivildienstgesetzes
. Darüber hinaus bleiben Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unberücksichtigt. Zeiten bei einem früheren Dienstherrn sind nur zu berücksichtigen, wenn das Beamtenverhältnis durch Versetzung fortgesetzt wurde oder im Falle eines Aufgabenübergangs nach § 33 des
Sächsischen Beamtengesetzes
übergegangen ist. Entsprechendes gilt bei einem früheren privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis. Zeiten der Zuweisung sind stets als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen. Zeiten eines Rechtsbehelfsverfahrens, welches die Wirksamkeit oder den Zeitpunkt der Entlassung zum Gegenstand hat, sind nicht zu berücksichtigen, wenn der Rechtsbehelf erfolglos bleibt. Vordienstzeiten (§§ 10 ff.), Zurechnungszeiten (§ 14 Absatz 1) sowie Mehrfachanrechnungen (§ 14 Absatz 2, § 87 Absatz 1) bleiben ebenso unberücksichtigt.
52.2.2
Die Tätigkeit im Beschäftigungsverhältnis muss ununterbrochen, hauptberuflich und entgeltlich ausgeübt worden sein.
52.2.2.1
Das Merkmal „ununterbrochen“ bezieht sich sowohl auf die Tätigkeit, als auch auf die Hauptberuflichkeit und die Entgeltlichkeit der Beschäftigung. Die Beschäftigungszeiten gelten bereits dann als unterbrochen, wenn das Rechtsverhältnis, der Beschäftigungsumfang oder die Entgeltlichkeit durch einen Zwischenzeitraum getrennt sind, der mindestens einen vollen Arbeitstag umfasst, an dem in dem betreffenden Verwaltungszweig üblicherweise gearbeitet wird. Im Falle des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge nach § 14 Satz 2 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
für Bruchteile eines Tages liegt keine Unterbrechung vor (BVerwG, Urteil vom 17. März 1988, 2 C 8/86). Unterbrechungen durch Krankheit, Erholungsurlaub, Urlaub nach der Sächsischen Urlaubs-,
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
, Freistellungen für Personalratstätigkeit, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte/Frauenbeauftragte sowie Beurlaubungen ohne Dienstbezüge (vergleiche Absatz 1 Satz 3) sind unschädlich. Gleiches gilt für Zeiten des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 des
Beamtenstatusgesetzes
) oder einer vorläufigen Dienstenthebung (§ 38 des
Sächsischen Disziplinargesetzes
), da das Dienstverhältnis und der Anspruch auf Dienstbezüge grundsätzlich andauern. Beschäftigungszeiten, die vor einer Unterbrechung zurückgelegt wurden, bleiben außer Betracht.
52.2.2.2
Bezüglich der Hauptberuflichkeit wird auf Nummer 4.2 Bezug genommen. Dieses Merkmal ist bei Beamten und Richtern stets erfüllt, wenn sie Dienstbezüge oder Anwärterbezüge erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeitszeit ermäßigt ist.
52.2.2.3
Eine Tätigkeit gegen Entgelt liegt vor, wenn durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn eine Bezahlung erfolgt. Anwärterbezüge sind ebenfalls als Entgelt im Sinne der Vorschrift anzusehen. Im Falle des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge nach § 14 Satz 2 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
für Bruchteile eines Tages liegt keine Unentgeltlichkeit vor (BVerwG, Urteil vom 17. März 1988, 2 C 48/86). Zeiten, in denen der Beamte keinen Dienst geleistet, aber ein Entgelt erhalten hat (zum Beispiel Krankheit, Erholungsurlaub), fließen in die Beschäftigungszeit ein.
52.2.3
Die Beschäftigungszeit ist grundsätzlich nach Jahren und Tagen zu berechnen. Für die Bemessung der Höhe des Übergangsgeldes bleiben die volle Jahre übersteigenden Resttage unberücksichtigt.
52.3
Ausschluss
52.3.0
Auch wenn die allgemeinen Anforderungen nach Absatz 1 und 2 erfüllt sind, wird Übergangsgeld nicht gewährt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.
52.3.1
Danach besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld nicht, wenn
52.3.1.1
dem Rechtsgedanken der Verwirkung folgend die Entlassung auf einem Verhalten des Beamten beruht (Absatz 3 Nummer 1). Dies ist der Fall, wenn der Beamte
–
seine Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikel 116 des
Grundgesetzes
oder die Staatsangehörigkeit nach den § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c des
Beamtenstatusgesetzes
verliert (§ 22 Absatz 1 Nummer 1 des
Beamtenstatusgesetzes
),
–
in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherreneigenschaft getreten ist (§ 22 Absatz 2 des
Beamtenstatusgesetzes
),
–
den Diensteid oder ein an dessen vorgeschriebenes Gelöbnis verweigert (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Beamtenstatusgesetzes
),
–
in Fällen des § 7 Absatz 2 des
Beamtenstatusgesetzes
die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikel 116 des
Grundgesetzes
verliert (§ 23 Absatz 2 des
Beamtenstatusgesetzes
) oder
–
auf Probe eine Handlung begeht, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens die Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte (§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des
Beamtenstatusgesetzes
).
52.3.1.2
ein Unterhaltsbeitrag nach § 17 bewilligt wird. Nach Nummer 17.0.6 darf ein Unterhaltsbeitrag nicht für die gleiche Zeit bewilligt werden, für die Anspruch auf Übergangsgeld besteht. Auf die Höhe des Unterhaltsbeitrages kommt es nicht an. Wird der Unterhaltsbeitrag rückwirkend bewilligt, ist er mit einem bereits gezahlten Übergangsgeld aufzurechnen.
52.4
Zahlung
52.4.1
Die Zahlung des Übergangsgeldes ist mit dem Tag aufzunehmen, der auf den Tag der Entlassung folgt. Das Übergangsgeld ist monatlich im Voraus zu zahlen (§ 6 Absatz 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
). Ist der Beamte im Verlauf eines Monats entlassen worden, ist der auf die restlichen Tage entfallende Anteilsbetrag auszuzahlen. Für die folgenden Monate ist jeweils der volle Betrag, im letzten Monat der verbleibende Rest, zu zahlen. Gegebenenfalls überzahlte Bezüge sollen aufgerechnet werden.
52.4.2
Hinterbliebene im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 sind die in § 20 Absatz 1 Satz 1 sowie die in § 20 Absatz 2 Nummer 1 genannten Personen. § 20 Absatz 3 kann entsprechend angewendet werden. Sind keine Hinterbliebenen im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 vorhanden, entfällt die Zahlung eines Übergangsgeldes nach Ablauf des Sterbemonats. Das Übergangsgeld gehört nicht zum Nachlass des verstorbenen Beamten und ist daher nicht vererblich.
52.5
Anrechnung von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
Hinsichtlich der Begriffe „Erwerbseinkommen“ und „Erwerbsersatzeinkommen“ gelten § 72 Absatz 5 und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften entsprechend.
53.
Zu § 53 Übergangsgeld für entlassene politische Beamte
53.0
Die zu § 52 erlassenen Verwaltungsvorschriften sind entsprechend anzuwenden.
53.1
Die in entsprechender Anwendung von § 9 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
weitergezahlte Besoldung ist kein Übergangsgeld im Sinne des § 53.
53.2
Der im Einzelfall maßgebende Zahlungszeitraum beginnt mit dem Ende der Fortzahlung der Besoldung nach § 9 Absatz 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
. Dies ist folglich immer der Erste eines Monats.
53.3 und
53.4
(Nicht belegt.)
54.
Zu § 54 Bezüge bei Verschollenheit
54.1
Definition
54.1.1
Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist (§ 1 des Verschollenheitsgesetzes).
54.1.2
Die Feststellung, dass das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, soll in der Regel erst getroffen werden, wenn seit dem Tage, an dem er nach der letzten Nachricht von ihm oder über ihn noch gelebt hat, sechs Monate vergangen sind.
54.2
Festsetzung der Verschollenenbezüge
54.2.1
Für die Festsetzung der Verschollenenbezüge gilt der Versorgungsfall als mit dem Tage eingetreten, der auf den Tag folgt, an dem der Verschollene nach der letzten Nachricht von ihm oder über ihn noch gelebt hat (mutmaßlicher Todestag). Dieser Zeitpunkt ist für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge maßgebend. Die Zahlung der Verschollenheitsbezüge erfolgt bis zur gerichtlichen Todeserklärung.
54.2.2
Zu den Kindern, die im Falle des Todes des Verschollenen Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, rechnet nicht ein Kind, das mehr als 300 Tage nach dem mutmaßlichen Todestag des Verschollenen geboren worden ist.
54.3 und
54.4
(Nicht belegt.)
54.5
Beginn der Hinterbliebenenversorgung
Mit der Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit oder der Ausstellung der Sterbeurkunde tritt der Versorgungsfall ein. Ist in der Todeserklärung oder der Sterbeurkunde des Verschollenen nur ein bestimmter Zeitraum angegeben, gilt Nummer 7.1.2. Zur Hinterbliebenenversorgung gehört auch das Sterbegeld. Diese ist ab dem Ersten auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats neu festzusetzen.
55.
Zu § 55 Familienzuschlag
55.1
Grundsatz
55.1.1
Die für Beamte geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts zum Familienzuschlag nach den §§
41
,
42
und 43 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
sind zu beachten. Auf die entsprechenden
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Besoldungsgesetzes
wird verwiesen.
55.1.2
Der Familienzuschlag der Stufe 1 gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (vergleiche auch Nummer 6.1.1).
55.1.3
Der über die Stufe 1 hinausgehende Kinderanteil im Familienzuschlag (Unterschiedsbetrag) wird neben den zustehenden Versorgungsbezügen gezahlt.
55.1.4
Die Voraussetzung des § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
„aus der Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet“ wird nicht dadurch erfüllt, dass infolge eines Versorgungsausgleichs die Versorgungsbezüge nach § 77 gekürzt werden oder aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§§ 1587f ff. des
Bürgerlichen Gesetzbuches
in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder nach §§ 20 ff. des Versorgungsausgleichgesetzes) eine schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 1587g des
Bürgerlichen Gesetzbuches
oder nach § 20 des Versorgungsausgleichgesetzes gezahlt wird.
55.2
Kinderanteil des Familienzuschlags (Unterschiedsbetrag)
55.2.1
Der Unterschiedsbetrag ist Versorgungsbezug (§ 3 Nummer 6), jedoch nicht Bestandteil des Ruhegehalts, des Witwen- oder Waisengeldes oder des Unterhaltsbeitrages. Er ist daher bei der Berechnung dieser Bezüge und bei der Gewährung von Leistungen, die nach diesen Bezügen zu bemessen sind (zum Beispiel Witwenabfindung nach § 23), nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dass seine Berücksichtigung ausdrücklich vorgesehen ist (zum Beispiel nach § 20 Absatz 1 Satz 5). Ferner bleibt der Unterschiedsbetrag zum Beispiel bei der Anwendung der § 22 Absatz 2 und § 26 außer Betracht.
55.2.2
Bei den für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kindern sind die Verhältnisse des Verstorbenen zu berücksichtigen. Daher wird ein Unterschiedsbetrag neben Witwengeld nur gezahlt, wenn es sich um Kinder des Verstorbenen im Sinne von § 63 Absatz 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes
handelt.
56.
Zu § 56 Ausgleichsbetrag zum Waisengeld
56.1
Der Anspruch auf eine der in § 65 Absatz 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes
genannten Leistungen stellt im Sinne des Satzes 1 dann keinen Ausschlussgrund nach § 65 des
Einkommensteuergesetzes
dar, wenn beim Vorhandensein einer nach dem
Einkommensteuergesetz
anspruchsberechtigten Person Kindergeld nach § 65 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes
zu zahlen wäre; in diesem Fall ist der Ausgleichsbetrag in sinngemäßer Anwendung des § 65 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes
zu zahlen.
56.2
Der Ausgleichsbetrag ist Versorgungsbezug, aber nicht Bestandteil des Waisengeldes oder Unterhaltsbeitrages. Bei der anteilmäßigen Kürzung (§§ 26, 46) bleibt der Ausgleichsbetrag unberücksichtigt.
56.3
Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Ausgleichsbetrag erfüllt, ist dieser auch dann zu zahlen, wenn vom Waisengeld nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften kein Zahlbetrag verbleibt.
57.
Zu § 57 Kindererziehungszuschlag
57.0
Allgemeines
57.0.1
Der Kindererziehungszuschlag soll die mit der Kindererziehung in der Regel verbundenen Einschränkungen in der Alterssicherung ausgleichen.
57.0.2
Nachfolgend werden gemeinsame Hinweise zum Kindererziehungs- und Pflegezuschlag nach den §§ 57 und 58 zum Ruhegehalt gegeben:
57.0.2.1
Die Festsetzung der Zuschläge erfolgt mit Ausnahme der vorübergehenden Gewährung von Zuschlägen nach § 59 von Amts wegen.
57.0.2.2
Gemäß § 3 Nummer 6 gehören die Zuschläge zur Versorgung. Sie sind jedoch keine eigenständigen Versorgungsbezüge, sondern Bestandteil des Ruhegehalts und insoweit Bestandteil der Bemessungsgrundlage sowohl des Unterhaltsbeitrages nach § 17 als auch der laufenden Hinterbliebenenversorgung, nicht jedoch anderer Versorgungsbezüge (zum Beispiel des Übergangsgeldes nach § 52).
57.0.2.3
Beim Tod von Ruhestandsbeamten sind die Zuschläge als Teil des Ruhegehalts Bestandteil der Bemessungsgrundlage des Sterbegeldes nach § 20.
57.0.2.4
Die Zuschläge sind vergleichbar mit den Zuschlägen nach den §§ 50a bis 50e des
Beamtenversorgungsgesetzes
. § 3 Nummer 67 Buchstabe d des
Einkommensteuergesetzes
ist dementsprechend auf die Zuschläge anzuwenden. Für die Berechnung des nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften im Mindestbelassungsbetrag enthaltenen, steuerfreien Anteils der Zuschläge wird auf Nummer 57.6.1.3.5 verwiesen.
57.0.2.5
Bei der Berechnung der Zuschläge sind die versorgungsrechtlichen Rundungsvorschriften zu beachten (§ 64 Absatz 9). Zwischenrechnungen sind stets zu runden.
57.0.2.6
Erziehen Ruhestandsbeamte Kinder oder pflegen sie eine pflegebedürftige Person, wirken sich diese Tätigkeiten nicht mehr versorgungssteigernd aus.
57.0.2.7
Für die Berücksichtigung der Zuschläge in der laufenden Hinterbliebenenversorgung der im aktiven Dienst verstorbenen Beamten sind die Verhältnisse des Versorgungsurhebers maßgebend.
57.0.2.8
Nach der erstmaligen Festsetzung der Zuschläge zum Beginn des Ruhestandes (vergleiche Nummer 57.4 und 58.2) nehmen die individuell berechneten Zuschläge an den allgemeinen Anpassungen der Besoldung nach § 19 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
und der Versorgungsbezüge nach § 80 teil. Sie gehören nach § 3 Nummer 6 zu den Versorgungsbezügen.
57.0.2.9
Im Rahmen der Erstellung von Versorgungsauskünften nach § 70 oder der Auskünfte an die Familiengerichte aufgrund eines Scheidungsverfahrens (Versorgungsausgleich) richten sich die maßgeblichen Berechnungsgrößen nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskünfte oder zum Ende der Ehezeit.
57.1
Anspruchsvoraussetzungen
57.1.1
Rentenversicherung vor Beamtenversorgung
57.1.1.1
Ein Anspruch auf Kindererziehungszuschlag besteht, wenn die Beamten ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen haben. Dies gilt nicht, wenn sie wegen der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen.
57.1.1.2
Damit unterbleibt bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung eine versorgungsrechtliche Berücksichtigung der Erziehungszeit, wenn die Beamten zum Zeitpunkt dieser Erziehung versicherungspflichtig und nicht in einem Beamtenverhältnis standen. Nur wenn die rentenrechtliche Wartezeit in diesen Fällen nicht erfüllt ist, können solche vor dem Beamtenverhältnis liegende versicherungspflichtigen Erziehungszeiten versorgungssteigernd berücksichtigt werden.
57.1.1.3
Die allgemeine Wartezeit kann auch nur durch die Kindererziehung selbst erfüllt werden (zum Beispiel durch zwei nach dem 31. Dezember 1991 geborene Kinder).
57.1.1.4
Entsteht der Anspruch auf eine dem Kindererziehungszuschlag entsprechende Leistung in der gesetzlichen Rentenversicherung (beispielsweise durch Erfüllung der Wartezeit) erst nach Eintritt des Versorgungsfalls, fällt der Kindererziehungszuschlag mit dem Ablauf des Monats weg, in dem die Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt werden.
57.2
Berechnung der Kindererziehungszeit
57.2.1
Dauer der Kindererziehungszeit
Zu berücksichtigen sind Kindererziehungszeiten für längstens 36 volle Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes. Wird während dieser Zeit ein weiteres Kind erzogen, wird die dreijährige Kindererziehungszeit für das weitere Kind berücksichtigt, indem sich die Kindererziehungszeit um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert. Dies gilt entsprechend bei Mehrlingsgeburten. Im Ergebnis werden somit für zwei Kinder sechs Jahre, für drei Kinder neun Jahre und so weiter berücksichtigt.
57.2.2
Beendigung der Kindererziehungszeit
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig etwa im Falle des Todes des Kindes, des Eintritts der Anspruchsberechtigten in den Ruhestand, des Todes der Anspruchsberechtigten oder des Wechsels der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil, der dauerhaften Unterbringung des Kindes im Heim oder bei Erziehung durch Pflegeeltern. Begonnene Kalendermonate sind voll zu berücksichtigten.
Beispiel
Zeitpunkt/-raum | Zeit/-dauer |
---|---|
Geburt des Kindes A | 24. November 2004 |
Erziehungszeit Kind 1 | 1. Dezember 2004 bis 30. November 2007 |
Geburt des Kindes B | 25. Mai 2006 |
Erziehungszeit Kind 2 | 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 |
Lösung
Zeitpunkt/-raum | Zeit/-dauer |
---|---|
Kindererziehungszeit | |
Insgesamt 72 Monate | 1. Juni 2006 bis 30. November 2010 |
Die Überschneidungszeit der gemeinsamen Erziehung beider Kinder von 18 Kalendermonaten (1. Juni 2006 bis
30. November 2007) wird der Kindererziehungszeit des zweiten Kindes hinzugerechnet.
Zeitpunkt/-raum | Zeit/-dauer |
---|---|
Geburt des Kindes A | 24. November 2013 |
Beginn der Erziehungszeit | 1. Dezember 2013 |
Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des (= Ende der Erziehungszeit) | 31. Juli 2015 |
Lösung:
Die Kindererziehungszeit endet mit der Versetzung wegen Dienstunfähigkeit und beträgt daher 20 Monate
(1. Dezember 2013 bis 31. Juli 2015).
57.3
Zuordnung der Kindererziehungszeit
57.3.0
Allgemeines
Die Zuordnung der Kindererziehungszeit bestimmt sich nach § 56 Absatz 2
SGB VI
. Der Begriff des Elternteils ist in § 56 Absatz 1 Nummer 3 (Eltern) und Absatz 3 Nummer 2 und 3
SGB I
(Stiefeltern und Pflegeeltern) definiert. Für die Zuordnung gilt Folgendes:
57.3.1
Alleinerziehung
Einem allein erziehenden Elternteil ist die Kindererziehungszeit zwangsläufig zuzuordnen. Alleinerziehung liegt grundsätzlich vor, wenn das Kind im Haushalt nur eines Elternteils lebt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Alleinerziehenden alleinig sorgeberechtigt sind.
57.3.2
Gemeinsame Erziehung
Haben beide Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, ist die Erziehungszeit einem Elternteil zuzuordnen (§ 56 Absatz 2 Satz 2
SGB VI
). Dies gilt auch dann, wenn beide Elternteile gemeinsam die Elternzeit nach den Vorschriften des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
in Anspruch genommen haben.
57.3.2.1
Übereinstimmende Erklärung
57.3.2.1.1
Die Eltern haben die Möglichkeit, durch eine übereinstimmende und unwiderrufliche Erklärung zu bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeit zuzuordnen ist. Die Erklärung der Zuordnung, die auch auf einen bestimmten Teil der Erziehungszeit beschränkt werden kann, kann jederzeit mit Wirkung für künftige Kalendermonate abgegeben werden. Sie darf rückwirkend nur für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen (§ 56 Absatz 2 Satz 3 bis 7
SGB VI
).
57.3.2.1.2
Die Erklärung ist sowohl gegenüber der zuständigen Personal verwaltenden Stelle (zu den Personalakten) als auch gegenüber dem für den anderen Elternteil zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder – wenn der andere Elternteil ebenfalls Beamter ist – gegenüber der für ihn zuständigen Personal verwaltenden Stelle abzugeben. Zum förmlichen Verfahren ergehen hierzu gesonderte Hinweise durch die oberste Dienstbehörde.
57.3.2.1.3
Wird eine übereinstimmende Erklärung nicht, nicht übereinstimmend oder sonst nicht rechtswirksam, insbesondere nicht rechtzeitig abgegeben, ist eine Zuordnung der Kindererziehungszeiten nur im Rahmen der überwiegenden Erziehung möglich (vergleiche Nummer 57.3.2.2).
57.3.2.2
Überwiegende Erziehung
57.3.2.2.1
Die Eltern haben die Möglichkeit, keine gemeinsame Erklärung abzugeben. In diesen Fällen wird die Kindererziehungszeit demjenigen Elternteil zugeordnet, der das Kind – nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet – überwiegend erzogen hat. Dabei wird berücksichtigt, wie die Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zwischen den Eltern im maßgeblichen Zeitraum verteilt ist (zum Beispiel Beendigungen, Unterbrechungen oder Einschränkungen der Berufstätigkeit durch Teilzeit, Inanspruchnahme von Elternzeit).
57.3.2.2.2
Lassen sich die überwiegenden Erziehungsanteile eines Elternteils nicht feststellen (zum Beispiel gleicher Umfang der Erwerbstätigkeit oder keine Erwerbstätigkeit beider Eltern), wird die Erziehungszeit stets der Mutter zugeordnet (§ 56 Absatz 2 Satz 8
SGB VI
).
57.3.2.2.3
Soll in diesen Fällen jedoch der Vater die Kindererziehungszeit erhalten, obwohl er das Kind nicht eindeutig überwiegend erzieht, bedarf es hierfür einer übereinstimmenden schriftlichen Erklärung (vergleiche Nummer 57.3.2.1). Diese Erklärung kann rückwirkend höchstens jedoch für bis zu zwei Kalendermonate abgegeben werden.
57.3.2.2.4
Die Prüfung der Feststellungen der überwiegenden Erziehungsanteile erfolgt durch die zuständige Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1)
–
zum Zeitpunkt der Berechnung einer Auskunft an die Familiengerichte im Rahmen eines Scheidungsverfahrens,
–
zum Zeitpunkt der Berechnung einer Versorgungsauskunft nach § 70,
–
zum Beginn des Ruhestandes oder
–
im Falle einer Hinterbliebenenversorgung zum Eintritt des Versorgungsfalls.
57.3.2.3
Information der Anspruchsberechtigten
Zur Information der Anspruchsberechtigten, zur Prüfung der Zuordnung von Kindererziehungszeiten und zur Vermeidung von Doppelanrechnungen (Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung und in der gesetzlichen Rentenversicherung) ergehen durch die oberste Dienstbehörde gesonderte Hinweise, die unter anderem die Zuständigkeiten der Personal verwaltenden Dienststellen und der Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) regeln.
57.3.2.4
Vergleichsmitteilungen
Vergleichsmitteilungen sind ebenfalls auszutauschen, wenn Kindererziehungszeiten einem Pflegeelternteil zugeordnet werden. In diesen Fällen ist die Zuordnung dieser Kindererziehungszeiten zu den leiblichen Eltern ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für Zuordnungen von Kindererziehungszeiten zu einem Großelternteil, soweit bei diesen ein tatsächliches Pflegekindschaftsverhältnis vorliegt.
57.4
Höhe des Kindererziehungszuschlags
57.4.1
Die Höhe des Kindererziehungszuschlags wird ausschließlich zum Beginn des Ruhestandes oder zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls aufgrund Hinterbliebenenversorgung festgesetzt.
57.4.2
Der Kindererziehungszuschlag berechnet sich wie folgt:
Zeitraum | x (mal) | Bruchteil Rentenwert | x (mal) | Rentenwert |
---|---|---|---|---|
Monate der Kindererziehung | x | maßgeblicher Bruchteil des jeweils geltenden Rentenwertes (§ 70 Absatz 2 Satz 1 SGB VI) | x | maßgeblicher aktueller Rentenwert zum Zeitpunkt der Festsetzung |
57.4.3
Der maßgebliche aktuelle Rentenwert bestimmt sich nach dem Ort der Erziehung des jeweiligen Kindes. Wurde die Zeit während eines Kalendermonats sowohl im bisherigen Bundesgebiet als auch im Beitrittsgebiet zurückgelegt, gilt für diesen Monat der maßgebliche Rentenwert Ost.
57.4.4
Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der jeweiligen Rentenanpassungsverordnung gemäß §§ 69 und 255b
SGB VI
bekanntgegeben.
57.4.5
Für die Erziehung eines nach dem 31. Dezember 1991 geborenen Kindes beträgt der maximale Kindererziehungszuschlag (Stand: 1. Juli 2016)
Gliederung | Erziehungsort | Betrag |
---|---|---|
a) | für eine Erziehung im bisherigen Bundesgebiet: 36 Monate x 0,0833 Entgeltpunkte x 30,45 Euro = | 91,31 Euro |
b) | für eine Erziehung im Beitrittsgebiet: 36 Monate x 0,0833 Entgeltpunkte x 28,66 Euro = | 85,95 Euro. |
57.5
Begrenzung des Kindererziehungszuschlags auf die Höchstversorgung
57.5.1
Der Kindererziehungszuschlag wird nur dann neben dem Ruhegehalt gewährt, soweit die Höchstversorgung nicht überschritten wird. Die Höchstversorgung berechnet sich aus 71,75 Prozent der ruhegehaltfältigen Dienstbezüge. Hierfür sind den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die versorgungswirksame Besoldungsgruppe und die Endstufe zugrunde zu legen.
57.5.2
Dem Vergleich mit der Höchstversorgung ist das zustehende Ruhegehalt gegenüberzustellen, welches auch die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beinhalten kann. Ein individuell zu berücksichtigender Versorgungsabschlag nach § 15 Absatz 2 bleibt sowohl beim zustehenden Ruhegehalt als auch bei der Berechnung der Höchstversorgung außer Betracht.
57.5.2.1
Beispiel:
Unterschreiten der Höchstversorgung (Besoldung Stand: 1. März 2016, Rentenwert zum 1. Juli 2016):
Beamter der BesGr. A 9, Stufe 11 (Endstufe), verheiratet:
Berechnungsgrundlage | Betrag |
---|---|
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge: | 3 386,98 Euro |
Ruhegehalt (60,00 Prozent): (entsprechen 33,45 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeiten) | 2 032,19 Euro |
Kindererziehungszuschlag (KEZ): | 85,95 Euro |
Zugeordnete Kindererziehungszeit von 36 Monaten (36 Monate x 0,0833 Entgeltpunkte x 28,66 Euro aktueller Rentenwert Ost) | |
ergibt zustehendes um den KEZ erhöhtes Ruhegehalt: | 2 118,14 Euro |
Höchstversorgung (71,75 Prozent aus 3 386,98 Euro): | 2 430,16 Euro |
Lösung:
Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt (2118,14 Euro) übersteigt die Höchstversorgung (2 430,16 Euro) nicht, so dass der Kindererziehungszuschlag in voller Höhe von 85,95 Euro das Ruhegehalt erhöht. Eine Kürzung des Kindererziehungszuschlags ist nicht vorzunehmen.
57.5.2.2
Beispiel:
Überschreiten der Höchstversorgung (Besoldung Stand: 1. März 2016, Rentenwert zum 1. Juli 2016):
Beamter der BesGr. A 9, Stufe 11 (Endstufe), verheiratet:
Berechnungsgrundlage | Betrag |
---|---|
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge: | 3 386,98 Euro |
Ruhegehalt (71,75 Prozent): (entsprechen 40,00 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeiten) | 2 430,16 Euro |
Kindererziehungszuschlag (KEZ): | 85,95 Euro |
Zugeordnete Kindererziehungszeit von 36 Monaten (36 Monate x 0,0833 Entgeltpunkte x 28,66 Euro aktueller Rentenwert Ost) | |
ergibt zustehendes um den KEZ erhöhtes Ruhegehalt: | 2 516,11 Euro |
Höchstversorgung (71,75 Prozent aus 3 386,98 Euro): | 2 430,16 Euro |
Lösung:
Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt (2 516,11 Euro) übersteigt die Höchstversorgung (2 430,16 Euro) um 85,95 Euro, so dass der Kindererziehungszuschlag in voller Höhe von 85,95 Euro ruht. Es erfolgt keine Zahlung des Kindererziehungszuschlags.
57.5.3
In den Vergleich sind alle weiteren nach den §§ 58 und 82 Absatz 3 zustehenden kinder- und pflegebezogenen Zuschläge einzubeziehen. Erhöhen diese Zuschläge das Ruhegehalt und wird die Höchstgrenze insgesamt überschritten, ist die Kürzung der jeweiligen Zuschläge anteilsmäßig wie folgt vorzunehmen:
Betrag | x (mal) | Zuschlag | x (mal) | Kürzungsbetrag |
---|---|---|---|---|
der die Höchstversorgung übersteigende Betrag | x | jeweiliger kinder- oder pflegebezogener Zuschlag | = | anteiliger Kürzungsbetrag |
Gesamtbetrag aller kinder- oder pflegebezogener Zuschläge |
Dieser anteilige Kürzungsbetrag ist vom jeweiligen Zuschlag abzuziehen.
57.5.3.1
Beispiel (Besoldung Stand: 1. März 2016, Rentenwert zum 1. Juli 2016):
Beamter der BesGr. A 9, Stufe 11 (Endstufe)
Berechnungsgrundlage | Betrag |
---|---|
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge: | 3 386,98 Euro |
Ruhegehalt (69,00 Prozent): entsprechen 38,47Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeiten | 2 337,02 Euro |
Kindererziehungszuschlag für 2 Kinder: | 171,90 Euro |
Pflegezuschlag: | 48,00 Euro |
ergibt zustehendes um die Zuschläge erhöhtes Ruhegehalt: | 2 556,92 Euro |
Höchstversorgung (71,75 Prozent aus 3 386,98 Euro): | 2 430,16 Euro |
der die Höchstversorgung übersteigende Betrag: | 126,76 Euro |
Lösung: Anteilige Kürzung der Zuschläge | |
Anteilige Kürzung für den Kindererziehungszuschlag: | 99,09 Euro |
126,76 Euro x 171,90 Euro 219,90 Euro (171,90 Euro + 48,00 Euro) | |
Anteilige Kürzung für den Pflegezuschlag: | 27,67 Euro |
126,76 Euro x 48,00 Euro 219,90 Euro (171,90 Euro + 48,00 Euro) | |
Zustehender gekürzter Kindererziehungszuschlag | 72,81 Euro |
(171,90 Euro abzüglich 99,09 Euro) | |
Zustehender gekürzter Pflegezuschlag | 20,33 Euro |
(48,00 Euro abzüglich 27,67 Euro). |
57.6
Berücksichtigung des Versorgungsabschlags sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
57.6.1
Verminderung um den Versorgungsabschlag
57.6.1.1
Der Kindererziehungszuschlag nimmt an der Verminderung des Ruhegehalts durch einen Versorgungsabschlag nach § 15 Absatz 2 teil. Die Verminderung des Kindererziehungszuschlags erfolgt nach der Gegenüberstellung mit der Höchstversorgung nach Nummer 57.5.
57.6.1.2
Der Kindererziehungszuschlag der neben dem nach der erweiterten Rentenanrechnung nach § 15 Absatz 4 zustehenden erdienten Ruhegehalt gewährt wird, ist nicht um einen Versorgungsabschlag zu vermindern. § 15 Absatz 4 verweist ausschließlich auf § 15 Absatz 1.
57.6.1.3
Bestandteil des Ruhegehalts
57.6.1.3.1
Bei der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts und ist Gegenstand der Regelung.
57.6.1.3.2
Im Rahmen von Einkommensanrechnungen (Hinzuverdienstregelungen) ist der Höchstgrenze das um den Zuschlag erhöhte Ruhegehalt gegenüber zu stellen. Der Kindererziehungszuschlag ist in die Berechnung des Mindestbelassungsbetrages nach § 72 Absatz 3 oder nach § 73 Absatz 3 und 4 Satz 2 einzubeziehen.
57.6.1.3.3
Bei der Rentenanrechnung nach § 74 ist das Ruhegehalt zuzüglich des Kindererziehungszuschlags und der anrechenbaren Rente der Höchstgrenze nach § 74 Absatz 2 gegenüber zu stellen. Bei der Anwendung der erweiterten Rentenanrechnung des § 15 Absatz 4 sind die Zuschläge als Bestandteil des Ruhegehalts zu berücksichtigen.
57.6.1.3.4
Die Höchstgrenzen der §§ 72 bis 76 sind nicht um den Kindererziehungszuschlag zu erhöhen.
57.6.1.3.5
Soweit der Kindererziehungszuschlag nach § 3 Nummer 67 Buchstabe d des
Einkommensteuergesetzes
steuerfrei zu zahlen ist, ist der im Restruhegehalt oder dem Mindestbelassungsbetrag anteilig enthaltene Zuschlag jeweils nach folgender Formel zu berechnen und steuerfrei zu belassen:
Ungeminderter Zuschlag x Restruhegehalt oder Mindestbelassungsbetrag ungeminderte Gesamtversorgung
Ist der Kindererziehungszuschlag Bestandteil der Bemessungsgrundlage eines Versorgungsbezugs (zum Beispiel Witwengeld oder Sterbegeld), ist der Versorgungsbezug in vollem Umfang zu versteuern, da die Zuschläge nicht mehr als anteiliger Bestandteil des Versorgungsbezugs erhalten sind.
57.6.1.4
Hinsichtlich der Berücksichtigung des Kindererziehungszuschlags im Rahmen der Auskunftserteilung an das Familiengericht aufgrund eines Scheidungsverfahrens (Versorgungsausgleich) wird auf Abschnitt 2 Nummer 7 des Anhangs 7 zu § 77 verwiesen.
57.6.2
Kindererziehungszuschlag und Mindestversorgung
57.6.2.1
Besteht Anspruch auf Mindestversorgung nach § 15 Absatz 3 wird der Kindererziehungszuschlag nur in der Höhe gezahlt, um den das erdiente Ruhegehalt und der Zuschlag die Mindestversorgung übersteigen.
57.6.2.2
Berücksichtigungsfähige Kinder im Familienzuschlags-Unterschiedsbetrag (FZ-UB) sind bei der Berechnung des zustehenden Kindererziehungszuschlags einzubeziehen (vergleiche Nummer 15.3).
Beispiel (Besoldung Stand: 1. März 2016, Rentenwert zum 1. Juli 2016):
Beamter der BesGr. A 9, Stufe 11 (Endstufe), verheiratet, 2 Kinder:
Berechnungsgrundlage | Betrag |
---|---|
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge: | 3 386,98 Euro |
Ruhegehalt (44,00 Prozent): (entsprechen 24,53 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit) | 1 490,27 Euro |
Kindererziehungszuschlag (KEZ) für 2 Kinder: | 171,90 Euro |
(72 Monate x 0,0833 Entgeltpunkte x 28,66 Euro aktueller Rentenwert Ost) | |
ergibt zustehendes um den KEZ erhöhtes Ruhegehalt: | 1 662,17 Euro |
zuzüglich FZ-UB 2 Kinder je 146,25 Euro: | 285,06 Euro |
Summe: | 1 947,23 Euro |
Mindestversorgung nach § 15 Absatz 3 Satz 2: | 1 637,51 Euro |
zuzüglich FZ-UB einschließlich Erhöhungsbeträge wegen BesGr. A 4: | 310,62 Euro |
Summe: | 1 948,13 Euro |
Lösung:
Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt (1 947,23 Euro) ist geringer als die zustehende amtsunabhängige Mindestversorgung (1 948,13 Euro), so dass im Vergleich kein die Mindestversorgung übersteigender Betrag eines Kindererziehungszuschlags zusteht. Es wird Mindestversorgung gezahlt.
57.7
Erziehung eines vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindes vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis
57.7.1
Ein Kindererziehungszuschlag für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder wird nach den Absätzen 1 bis 6 höchstens für zwölf Kalendermonate gewährt. Hierbei ist es unerheblich, ob diese Kinder vor oder nach der Berufung in ein Beamtenverhältnis geboren sind.
57.7.2
Ausgeschlossen ist der Kindererziehungszuschlag nach Absatz 7 für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte aus dem bisherigen Bundesgebiet, für die Übergangsrecht nach § 87 Absatz 2 gilt. In diesen Fällen wird die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind für die Zeit eines Erziehungsurlaubs oder einer sonstigen erziehungsbedingten Freistellung vom Dienst bis zum Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.
58.
Zu § 58 Pflegezuschlag
58.1
Anspruchsvoraussetzungen
58.1.1
Ein Pflegezuschlag wird für Zeiten gewährt, für die wegen der nichterwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen nach § 3 Satz 1 Nummer 1a
SGB VI
Rentenversicherungspflicht bestand, jedoch wegen Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Rente gezahlt wird.
58.1.2
Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 3 Satz 1 Nummer 1a
SGB VI
auch für Beamte in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14
SGB XI
nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen und die Pflegebedürftigen Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung haben. Die Mindeststundenzahl kann auch durch die Pflege mehrerer pflegebedürftiger Personen erreicht werden (Additionspflege).
58.1.3
Nach § 14
SGB XI
sind Personen pflegebedürftig, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15
SGB XI
) der Hilfe bedürfen. Hiervon sind auch Kinder umfasst.
58.1.4
Eine neben der Pflegetätigkeit ausgeübte Erwerbstätigkeit der Beamten darf nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich betragen (§ 3 Satz 3
SGB VI
), da sonst aufgrund der Pflege keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden würde. Frühestmöglicher Beginn der Versicherungspflicht ist der 1. April 1995. Als Nachweis für die Versicherungspflicht dient der Versicherungsverlauf (nach Kontenklärung) des zuständigen Rentenversicherungsträgers.
58.2
Zeitpunkt der Berechnung und Höhe des Pflegezuschlags
58.2.1
Die Höhe des Pflegezuschlags wird ausschließlich zum Beginn des Ruhestandes oder zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls aufgrund Hinterbliebenenversorgung festgesetzt.
58.2.2
Die Beitragsbemessungsgrundlagen und die sich daraus ergebenden Entgeltpunkte für die Pflegezeit sind dem Versicherungsverlauf des zuständigen Rentenversicherungsträger zu entnehmen. Dazu sollen die Beamten entsprechende Unterlagen vorlegen. Im Ausnahmefall kann der Rentenversicherungsträger gebeten werden, die notwendigen Daten an die Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) zu übermitteln. Die Zulässigkeit ergibt sich aus § 69 Absatz 2 Nummer 1 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(
SGB X
), wonach die Pensionsbehörden den Sozialleistungsträgern nach § 35
SGB I
gleichgestellt sind.
58.2.3
Maßgebend ist die Höhe aller Berechnungsgrößen zum Zeitpunkt der Festsetzung. Im Rahmen der Berechnung von Versorgungsauskünften nach § 70 beziehungsweise der Auskünfte an die Familiengerichte aufgrund eines Scheidungsverfahrens (Versorgungsausgleich) gilt dies ebenfalls.
58.2.4
Der festgesetzte Pflegezuschlag nimmt im Anschluss an der Anpassung der Besoldung nach § 19 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
und der Versorgungsbezüge nach § 80 teil (vergleiche Nummer 57.0.2.8). Eine Überrechnung des Pflegezuschlags aufgrund danach eintretender Änderungen rentenrechtlicher Bemessungsgrößen ist nicht mehr vorzunehmen.
58.2.5
Die Entgeltpunkte für den Pflegezuschlag sind dem Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung zu entnehmen.
58.3
Begrenzung des Pflegezuschlags auf die Höchstversorgung und Berücksichtigung des Versorgungsabschlags sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
58.3.1
Der Pflegezuschlag wird nur dann neben dem Ruhegehalt gewährt, soweit die Höchstversorgung nicht überschritten wird. Die Höchstversorgung berechnet sich aus 71,75 Prozent der ruhegehaltfältigen Dienstbezüge. Hierfür sind den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die versorgungswirksame Besoldungsgruppe und die Endstufe zugrunde zu legen. Die Nummern 57.5.1 bis 57.5.3.1 gelten entsprechend.
58.3.2
Die Nummern 57.6.1 bis 57.6.2.2 gelten entsprechend.
59.
Zu § 59 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
59.0
Allgemeines
59.0.1
Durch § 59 wird sichergestellt, dass in den Fällen des Eintritts in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
im Vorgriff auf zustehende rentenrechtliche Leistungen vorübergehend Zuschläge nach den §§ 57 und 58 gewährt werden können.
59.0.2
Insbesondere können durch Kindererziehungszeiten, die außerhalb des Beamtenverhältnisses liegen, als auch durch Pflegezeiten innerhalb des Beamtenverhältnisses die allgemeine Wartefrist in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt werden, so dass neben der Beamtenversorgung auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht.
59.1
Anspruchsvoraussetzungen
59.1.1
Anspruch auf vorübergehende Gewährung der Zuschläge besteht, wenn Beamte vor Erreichen der Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
a)
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben (vergleiche Nummer 16.1.2.1) und
b)
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind (vergleiche Nummer 16.1.2.2) oder
c)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben (vergleiche Nummer 16.1.2.3) oder
d)
wegen Bewilligung einer Altersteilzeit nach den §§
49
,
151 Absatz 1
, §§
153
,
155 Absatz 1
und § 156 Absatz 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (Bewilligungen bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der dort genannten Altersgrenzen, vergleiche Nummer 16.1.2.4) oder
e)
vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden (vergleiche Nummer 16.1.2.5) und
f)
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben (vergleiche Nummer 16.1.2.6) und
g)
kein Erwerbseinkommen von mehr als durchschnittlich im Monat 450 Euro beziehen (vergleiche Nummer 16.1.2.7).
59.1.2
Das um die Zuschläge nach den §§ 57, 58 und gegebenenfalls § 82 Absatz 3 vorübergehend erhöhte Ruhegehalt darf insgesamt nicht das mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent berechnete Ruhegehalt überschreiten. Gegebenenfalls sind die vorübergehend zu gewährenden Zuschläge anteilig zu kürzen. Werden sowohl ein Kindererziehungszuschlag, ein Pflegezuschlag und gegebenenfalls fortgeführte Zuschläge nach § 82 Absatz 3 zum Ruhegehalt gewährt, sind bei Überschreitung der Höchstgrenze die Nummern 57.5.3 und 57.5.3.1 entsprechend anzuwenden.
59.1.3
Ein vorübergehender Pflegezuschlag ist bei den Begrenzungen eines dauerhaften Kindererziehungszuschlags oder eines fortgeführten Kindererziehungsergänzungszuschlags nach § 50b des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung (§ 82 Absatz 3) ebenso zu berücksichtigen wie umgekehrt die dauerhaft zu zahlenden Zuschläge bei der Bemessung des vorübergehenden Pflegezuschlags. Eine Kürzung des vorübergehend zu gewährenden Pflegezuschlags auf Grund einer Überschreitung des mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent berechneten Ruhegehalts ist dabei unbeachtlich. Entfällt die vorübergehende Gewährung des Pflegezuschlags sind die dauerhaft zu gewährenden Zuschläge neu zu berechnen.
59.1.4
§ 59 findet mit Ausnahme des Sterbegeldes (bei Tod von Ruhestandsbeamten) bei der Bemessung des der Hinterbliebenenversorgung zugrunde zu legenden Ruhegehalts keine Anwendung.
59.2
Wegfall der vorübergehenden Gewährung
59.2.1
Die vorübergehende Gewährung endet spätestens mit Ablauf des Erreichens der Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
. Sie endet gegebenenfalls vorher, wenn aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht. Auf die Nummern 16.3.1, 16.3.2.1 Buchstabe a und 16.3.2.2 wird verwiesen.
59.2.2
Übersteigt das Erwerbseinkommen nach Abzug des mindestens steuerrechtlichen Pauschbetrages nach § 9a Absatz 1 Nummer 1a des
Einkommensteuergesetzes
durchschnittlich 450 Euro im Monat, ist die vorübergehende Gewährung mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit einzustellen. Gegebenenfalls ist in diesen Fällen eine Teilmonatsberechnung notwendig. Auf die Nummer 16.3.4.1 wird verwiesen.
59.3
Antragserfordernis
59.3.1
Das Antragserfordernis besteht nur für die erstmalige vorübergehende Gewährung der Zuschläge. Auf Nummer 16.4 wird verwiesen.
59.3.2
Die Berechnung der Zuschläge, die vorübergehend zu gewähren sind, erfolgt nach den §§ 57 und 58. Auf die entsprechenden Verwaltungsvorschriften wird verwiesen.
60.
Zu § 60 Kinderzuschlag zum Witwengeld
60.0
Allgemeines
60.0.1
Der Kinderzuschlag zum Witwengeld ist von Amts wegen festzusetzen. Er dient zur Abmilderung der Absenkung des Anteilsatzes des (Unfall-)Witwengeldes von 60 auf 55 Prozent der Versorgungsbezüge der Versorgungsurheber.
60.0.2
Der Kinderzuschlag erhöht das Witwengeld und die Versorgungsbezüge (zum Beispiel den Unterhaltsbeitrag nach § 27), die für die Anwendung des Abschnitts 2 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
als Witwengeld gelten (§ 103). Er gehört zum Witwengeld und ist kein eigenständiger Versorgungsbezug (vergleiche § 3 Nummer 6).
60.0.3
§ 3 Nummer 67 Buchstabe d des
Einkommensteuergesetzes
ist auf den Kinderzuschlag zum Witwengeld anwendbar. Auf Nummer 57.0.2.4 wird verwiesen.
60.1
Gewährung des Kinderzuschlags zum Witwengeld
60.1.1
Dauer der Gewährung
60.1.1.1
Der Kinderzuschlag zum Witwengeld wird für die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gewährt; dabei ist unerheblich, wann die Kinder geboren sind oder zu welchem Zeitpunkt die Kindererziehung erfolgte. Zwischen dem Kind, für dessen Erziehung ein Zuschlag gewährt wird, und dem Versorgungsurheber muss keine verwandtschaftliche Beziehung bestehen.
60.1.1.2
Werden mehrere Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gleichzeitig erzogen, ist für die Ermittlung des Kinderzuschlags auf den jeweiligen zeitlichen Umfang der berücksichtigungsfähigen Erziehungszeiten für jedes einzelne Kind getrennt abzustellen.
60.1.2
Zuordnung der Kindererziehungszeit
60.1.2.1
Die Kindererziehungszeit muss den Witwen zuzuordnen sein. Wegen der Zuordnung wird auf Nummer 57.3 verwiesen.
Beispiel:
Ein Beamter stirbt am 14. September 2011 und hinterlässt eine Witwe sowie ein Kind, geboren am 5. August 1994. Die Kindererziehungszeiten waren der Witwe zugeordnet.
Lösung:
Der Witwe ist ein Kinderzuschlag für den Zeitraum vom 1. September 1994 bis 31. August 1997 in Höhe von 36 Kalendermonaten zu gewähren.
60.1.2.2
War die Kindererziehungszeit den vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, wird auf Nummer 60.2 verwiesen.
60.1.3
Ausschluss bei Bezug von Mindestversorgung
60.1.3.1
Ist die Mindestwitwenversorgung nach § 22 Absatz 1 Satz 2 in Höhe von mindestens 60,77 Prozent der amtsunabhängigen Mindestversorgung nach § 15 Absatz 3 Satz 2 (vergleiche Nummer 15.3) höher als das aus dem erdienten Ruhegehalt der Verstorbenen unter Berücksichtigung des Kinderzuschlags berechnete Witwengeld, ist die Mindestwitwenversorgung zu gewähren.
60.1.3.2
Haben Witwen Anspruch auf eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, bleibt trotz des Anspruchs auf die Mindestwitwenversorgung zu beachten, dass neben der sich durch die erweiterte Rentenanrechnung nach § 15 Absatz 4 ergebende erdiente Versorgung ein Kinderzuschlag zum Witwengeld gewährt wird.
60.2
Besonderheiten bei Zuordnung der Kindererziehungszeit zu den Verstorbenen
60.2.1
Die Zeit nach dem Sterbemonat der Versorgungsurheber bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, ist generell zu berücksichtigen und zwar auch dann, wenn die maßgebliche Erziehungszeit den Witwen nicht zuzuordnen ist.
Beispiel:
Ein Beamter verstarb am 14. September 2011. Die Kindererziehungszeiten für das Kind, geboren am 5. August 2010, waren dem Beamten zugeordnet.
Lösung:
Der Witwe ist ein Kinderzuschlag für den Zeitraum nach Ablauf des Sterbemonats bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes vom 1. Oktober 2011 bis 31. August 2013 (= 23 Kalendermonate) zu gewähren.
60.2.2
Ist das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Beamten geboren, so werden der Berechnung des Kinderzuschlags stets 36 Kalendermonate zugrunde gelegt. Das Witwengeld ist um den Kinderzuschlag mit Ablauf des Monats der Geburt des Kindes, bei Geburten am Ersten eines Monats ab dem Geburtsmonat, zu erhöhen.
60.2.3
Bei Kindern, die nach Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Beamten geboren werden, erhöht sich das Witwengeld um den Kinderzuschlag erst nach Ablauf der der Witwe zuzuordnenden Kindererziehungszeit.
Beispiel:
Ein Beamter verstarb am 14. September 2011. Das Kind wurde am 31. Juli 2012 geboren. Die Geburt erfolgte 300 Tage nach dem Tod des Beamten. Die Kindererziehungszeiten werden der Witwe für 24 Kalendermonate zugeordnet.
Lösung:
Der Witwe ist ein Kinderzuschlag für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2015 (12 Kalendermonate) zu gewähren.
60.2.4
Verstirbt das Kind vor der Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.
Beispiel:
Ein Beamter verstarb am 14. September 2011. Die Kindererziehungszeit für das am 5. August 1994 geborene Kind wurde der Witwe zugeordnet. Das Kind verstarb am 26. April 1996.
Lösung:
Der Witwe ist ein Kinderzuschlag für den Zeitraum vom 1. September 1994 bis 30. April 1996 (20 Kalendermonate) zu gewähren.
60.3
Festsetzung und Höhe des Kinderzuschlags
60.3.1
Der Kinderzuschlag wird einmalig zum Beginn des Ruhestandes festgesetzt. Danach nimmt er an den allgemeinen Anpassungen der Besoldung nach § 19 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
und der Versorgungsbezüge nach § 80 teil.
60.3.2
Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 Prozent des in § 78a Absatz 1 Satz 3
SGB VI
bestimmten Bruchteils des aktuellen Rentenwertes. Für die ersten 36 Kalendermonate beträgt der Bruchteil 0,1010 und für jeden weiteren zu berücksichtigenden Kalendermonat (bei Erziehung von mehr als einem Kind) 0,0505 des aktuellen Rentenwertes.
60.3.3
Der maßgebliche aktuelle Rentenwert bestimmt sich nach dem Ort der Erziehung des jeweiligen Kindes. Wurde die Zeit während eines Kalendermonats sowohl im bisherigen Bundesgebiet als auch im Beitrittsgebiet zurückgelegt, gilt für diesen Monat der maßgebliche Rentenwert Ost.
Beispiel (Stand 1. Juli 2016):
Der Witwe sind jeweils 36 Monate der Kindererziehungszeiten für die Erziehung von zwei Kindern (geboren am 15. Juni 1994 und am 3. September 1998) im Beitrittsgebiet zuzuordnen.
Lösung:
Kind | Betrag |
---|---|
Kind 1 36 Kalendermonate x 0,1010 x 55 Prozent x 28,66 Euro (aktueller Rentenwert Ost) | 57,31 Euro |
Kind 2 36 Kalendermonate x 0,0505 x 55 Prozent x 28,66 Euro (aktueller Rentenwert Ost) | 28,66 Euro |
Insgesamt ist ein Kinderzuschlag in Höhe von 85,97 Euro zu gewähren.
60.4
Besonderheiten bei Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
60.4.1
Gegenstand von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften ist das um den Kinderzuschlag erhöhte Witwengeld.
60.4.2
Der Kinderzuschlag zum Witwengeld ist nicht durch einen Versorgungsabschlag zu mindern (§ 15 Absatz 2).
60.4.3
Für die erweiterte Rentenanrechnung des § 15 Absatz 4 ist der Kinderzuschlag Bestandteil des erdienten Witwengeldes.
60.4.4
Das um den Kinderzuschlag erhöhte Witwengeld unterliegt der Kürzung nach § 22 Absatz 2 und nach § 26 Absatz 1.
60.4.5
Bei der Berechnung der Mindestbelassungsbeträge nach §§ 72 Absatz 3, 73 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 ist der Kinderzuschlag zum Witwengeld zu berücksichtigen.
61.
Zu § 61 Beamte auf Zeit
61.1
(Nicht belegt.)
61.2
Sonderregelung für die Bemessung des Ruhegehaltssatzes
61.2.1
Die Vorschrift des § 61 Absatz 2 enthält nur eine abweichende Sonderregelung für die Bemessung des Ruhegehaltssatzes. Die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach den für die Beamten auf Lebenszeit geltenden Vorschriften nach Absatz 1 sowie die Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften bleiben unberührt. Die besonderen Ruhegehaltssätze nach Absatz 2 treten, wenn dies günstiger ist, an die Stelle der sich nach den Vorschriften über das Ruhegehalt für Beamte auf Lebenszeit ergebenden Ruhegehaltssätze.
61.2.2
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren umfasst unter Einrechnung der Amtszeit und der nach Absatz 8 zu berücksichtigenden förderlichen Zeiten alle für die Berechnung des Ruhegehalts nach den Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit in Betracht kommenden ruhegehaltfähigen Dienstzeiten mit Ausnahme der Zurechnungszeit nach § 14 Absatz 1. Der Begriff der Amtszeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 umfasst nur die Amtszeit als Beamter auf Zeit einschließlich der Zeit nach Absatz 2 Satz 2 bis zu einer Dauer von fünf Jahren, sowie die Zeit nach Absatz 9 Satz 1. Mehrere Amtszeiten sind zusammenzurechnen, auch wenn sie bei verschiedenen Dienstherren abgeleistet worden sind und nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang stehen.
61.3
Für die Gewährung des Übergangsgeldes sind außer dem besonderen Ausschlussgrund des Absatzes 3 auch die Ausschlussgründe des § 52 Absatz 3 zu beachten.
61.4
Absatz 4 Satz 2 gilt nur für Beamtenverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 1991 begründet wurden (§ 88 Absatz 4).
61.5 und
61.6
(Nicht belegt.)
61.7
Sonderregelungen bei Abwahl
61.7.1
Der Zeitraum von fünf Jahren beginnt mit der Rechtswirksamkeit der Abwahl. Die Zahlung des Ruhegehalts beginnt jedoch erst mit dem Ablauf der Zeit, für die nach § 9 Absatz 3 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
Dienstbezüge gewährt werden.
61.7.2
Bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder einer vorherigen Entlassung wird das Ruhegehalt nach Absatz 7 längstens bis zu diesem Zeitpunkt gewährt.
61.8 und
61.9
(Nicht belegt.)
62.
Zu § 62 Personal an Hochschulen
62.1
Geltungsbereich
62.1.1
Die Vorschrift gilt für die in §
34 Absatz 1 und
§ 89 Absatz 1 und 2 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
genannten Personen, die an einer in § 1 des
Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
genannten Universität, Kunsthochschule oder Fachhochschule ernannt wurden. § 62 findet auch Anwendung auf die Hinterbliebenen der in Satz 1 genannten Personen. Soweit durch die Absätze 2 bis 4 nichts anderes bestimmt wird, gelten die allgemeinen Vorschriften des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
.
62.1.2
Auf Professoren und Juniorprofessoren der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und der Hochschule der Sächsischen Polizei Rothenburg und deren Hinterbliebene ist § 62 ebenfalls anzuwenden, da entsprechend des § 12 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen beziehungsweise des § 12 Absatz 1, 5, 6 und 7 des
Gesetzes über die Hochschule der Sächsischen Polizei Rothenburg (FH)
hinsichtlich der Einstellungs- und Ernennungsvoraussetzungen § 58 Absatz 1 bis 5 des
Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
beziehungsweise entsprechende frühere Fassungen anzuwenden ist.
62.1.3
Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Professoren, die entsprechend § 76 Absatz 1 und 4 des Hochschulrahmengesetzes von ihren Pflichten entbunden wurden oder werden und für ihre Hinterbliebenen; für sie gilt § 82 Absatz 5. Ist ein solcher Professor vor der Entpflichtung verstorben, gilt § 62 für die Hinterbliebenen unmittelbar.
62.1.4
Für die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages
genannten Gebiet übergeleiteten und übernommenen Hochschullehrer gelten Sonderregelungen (vergleiche Anlage I, Kapitel 16 Sachgebiet A, Abschnitt II, § 75a des
Einigungsvertrages
).
62.2
Ergänzende Bestimmungen zur Anerkennung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten für das Personal an Hochschulen
62.2.1
Mitgliedschaft im Lehrkörper einer Hochschule
62.2.1.1
Absatz 2 Satz 1 erfasst nur vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegende Zeiten der Zugehörigkeit zum Lehrkörper einer Hochschule, die nach inländischem Recht eine staatliche Hochschule ist oder die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat (§ 1 des Hochschulrahmengesetzes). Die Zugehörigkeit zum Lehrkörper einer ausländischen Hochschule fällt nicht unter Satz 1. Gegebenenfalls kann eine solche vorgenannte Zeit nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 berücksichtigt werden.
62.2.1.2
Die Berücksichtigung der nach Nummer 62.2.1.1 genannten Zeiten ist ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit nicht hauptberuflich wahrgenommen wurde. Wegen des Begriffs der Hauptberuflichkeit wird auf Nummer 4.2 verwiesen.
62.2.2
Promotionszeiten
62.2.2.1
Für die Berücksichtigung der Promotionszeit nach Satz 2 ist es nicht erforderlich, dass die Promotion für die Einstellung oder Berufung vorgeschrieben war. Nummer 12.1.14 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Berücksichtigung nach Satz 2 geht insoweit der Berücksichtigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 vor. Hat der Professor die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit (§ 58 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c des
Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
oder auf § 44 Nummer 3 des Hochschulrahmengesetzes beruhende entsprechende landesrechtliche Vorschriften) durch promotionsadäquate Leistungen nachgewiesen, können diese Zeiten im Umfang von bis zu zwei Jahren ausschließlich nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt werden.
62.2.3
Habilitationszeiten
Zeiten nach Satz 3 können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen als Einstellungsvoraussetzung gefordert worden sind. Dies gilt auch für eine Juniorprofessur im Arbeitnehmerverhältnis; wurde die Juniorprofessur im Beamtenverhältnis auf Zeit verbracht (§ 70 Absatz 1 des
Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
), erfolgt die Anrechnung vorrangig nach § 7 Absatz 1. Die Nummern 12.1.2.1 bis 12.1.4 und 12.1.14 Satz 5 gelten entsprechend. Soweit die Habilitationsordnung eine Mindestzeit nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahren berücksichtigungsfähig.
62.2.4
Erwerb besonderer Fachkenntnisse (Absatz 2 Satz 4)
62.2.4.1
Die besonderen Fachkenntnisse müssen im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben sein. Wegen des Begriffs der Hauptberuflichkeit wird auf Nummer 4.2 verwiesen.
62.2.4.2
Zeiten einer Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben worden sind, sind inhaltlich übereinstimmend mit solchen nach § 11 Absatz 1 Nummer 6. Zur Frage des Erwerbs der besonderen Fachkenntnisse wird auf Nummer 11.1.6 verwiesen. Im Gegensatz zu Nummer 11.1.6 genügt es, dass die besonderen Fachkenntnisse für die Wahrnehmung des Amtes förderlich und nicht zwingend für die Ernennung erforderlich waren. Die Förderlichkeit ist in Fällen des Absatzes 2 Satz 4 erster Halbsatz (Einstellungsvoraussetzungen für Professoren an Fachhochschulen oder für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen) stets gegeben. Zu berücksichtigen sind auch Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit, hierbei ist die Frage der Entgeltlichkeit unbeachtlich.
62.2.4.3
Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 1:
Nach Absatz 2 Satz 4 erster Halbsatz sollen bei Professoren an Fachhochschulen oder für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen Zeiten der als Einstellungsvoraussetzung geforderten beruflichen Praxis (nach § 58 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c des
Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
oder auf § 44 Nummer 3 des Hochschulrahmengesetzes beruhende entsprechende landesrechtliche Vorschriften) berücksichtigt werden. Soweit die in Betracht kommenden Zeiten als Mindestvoraussetzungen für die Einstellung der Professoren gefordert sind (in der Regel eine fünfjährige berufliche Praxis, von der mindestens 3 Jahre außerhalb einer Hochschule ausgeübt sein müssen), sind diese Zeiten im vollen Umfang als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung nach Absatz 2 Satz 4 erster Halbsatz geht einer Berücksichtigung nach § 11 Absatz 1 Nummer 6 und § 12 Absatz 1 Nummer 2 vor. Absatz 2 Satz 4 erster Halbsatz findet nur Anwendung, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls dem genannten Personenkreis angehört.
62.2.4.4
Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2:
Zeiten einer Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden (vergleiche Nummer 62.2.4.2), können nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Professorenamtes förderlich waren. Die Berücksichtigung nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz geht einer Berücksichtigung nach § 11 Absatz 1 Nummer 6 vor. Im Rahmen der Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 zweiter Halbsatz ist keine feste zeitliche Zuordnung zu beachten. Von der Regelung des Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2 sind Zeiträume ausgenommen, die bereits nach anderen Vorschriften ruhegehaltfähig sind (zum Beispiel §§ 10, 11 Absatz 1 Nummer 5) oder deren Anrechnung ausgeschlossen ist (zum Beispiel nach § 13 Absatz 1). Diese Zeiträume sind für die Begrenzung auf zehn Jahre (Nummer 62.2.5) unschädlich.
Anstelle des in Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2 genannten Professorenamtes treten die in § 89 Absatz 4 genannten Ämter, wenn solche Beamte aus diesen in den Ruhestand treten beziehungsweise versetzt werden (vergleiche auch § 89 Absatz 2 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
). Auf Akademische Assistenten findet Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz keine Anwendung.
62.2.5
Begrenzung auf zehn Jahre
Bei der zeitlichen Begrenzung auf zehn Jahre ist insgesamt auf die tatsächlich als ruhegehaltfähig angerechnete Dienstzeit nach Absatz 2 Satz 4 erster Halbsatz (Nummer 62.2.4.3) und zweiter Halbsatz (Nummer 62.2.4.4) abzustellen. Über zehn Jahre hinaus können Zeiten nach Satz 4 in besonders begründeten Einzelfällen im staatlichen Bereich mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
Beispiel: Ein Universitätsprofessor hat vor der Berufung ins Beamtenverhältnis folgende Vordienstzeiten nach Absatz 2
Satz 4 zweiter Halbsatz abgeleistet:
Zeitraum | Tätigkeit |
---|---|
Zeitraum | Tätigkeit |
1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1991 | private Universität im Umfang von 20 Wochenstunden zur regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden |
1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1995 | förderliche Tätigkeit bei einem privaten Arbeitgeber |
1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2013 | förderliche Tätigkeit an einer ausländischen privaten Universität (ab 1. Januar 2002 im Umfang von 32 Wochenstunden zur regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden) |
Lösung:
Zeitraum | Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit | ||
---|---|---|---|
Zeitraum | Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit | ||
Jahre | Tage | ||
– 5 Jahre im tatsächlich geleisteten Umfang: | |||
1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1991 | Teilzeit | 1 | |
1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1995 | 4 | ||
– darüber hinaus bis zur Hälfte des tatsächlich geleisteten Umfangs: | |||
1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2001 | 3 | ||
1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2013 | Teilzeit | 4 | 292 |
Grundsätzlich ergeben sich als berücksichtigungsfähige Dienstzeit nach Satz 4 12 Jahre und 292 Tage. Jedoch
werden diese Zeiten in der Regel begrenzt auf insgesamt zehn Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit (Satz 5); anrechnungsfähig
sind daher im Ergebnis 10 Jahre.
62.3
Vorwegentscheidung über ruhegehaltfähige Dienstzeiten und Einschränkungen in der Ruhegehaltfähigkeit wegen des Bezugs anderer Versorgungsleistungen
§ 11 Absatz 2 ist für Zeiten nach Absatz 2, deren Anerkennung im Ermessen der Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) steht (Kann-Zeiten), entsprechend anzuwenden. Das gilt auch für berücksichtigungsfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 4 erster Halbsatz. Zusätzlich handelt es sich bei diesen Zeiten auch um Einstellungsvoraussetzungen, jedoch bleibt auch hier zu beachten, dass sich durch die vollständige Anerkennung dieser Vordienstzeiten keine Besserstellung in der Versorgung gegenüber lebenslang tätigen Beamten (Nur-Beamte) ergeben soll (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012, 2 C 49/10). Auf Nummer 11.2 wird verwiesen.
62.4
Übergangsgeld für Personal an Hochschulen
62.4.1
Absatz 4 trifft – ergänzend zu § 52 – eine Sonderregelung für Juniorprofessoren, Akademische Räte und Akademische Assistenten hinsichtlich der Ermittlung der Dienstzeit und der Höhe des Übergangsgeldes. Das gilt auch für die in § 89 Absatz 4 genannten Personengruppen. Im Übrigen gilt § 52.
62.4.2
Der Bemessung des Übergangsgeldes ist abweichend von § 52 nur die Dienstzeit als Juniorprofessor und Akademischer Assistent oder die als der § 89 Absatz 4 genannten Personengruppen zugrunde zu legen. Wegen der Berechnung der Dienstzeit gilt Nummer 52.2 entsprechend.
62.4.3
Ergibt sich nach § 52 ein höheres Übergangsgeld, wird dieses gezahlt.
62.4.4
Wegen der Zahlung des Übergangsgeldes gilt Nummer 52.4 entsprechend.
63.
Zu § 63 Ehrenbeamte
63.1
Ehrenbeamten kann ein Unterhaltsbeitrag nur gewährt werden, wenn sie infolge des Dienstunfalls dienstunfähig oder in der Erwerbsfähigkeit gemindert sind. Er soll einen Unterhaltsbeitrag nach § 41 Absatz 2 nicht übersteigen.
63.2
Den Hinterbliebenen kann ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden, wenn Beamte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben sind. Er soll einen Unterhaltsbeitrag nach § 45 nicht übersteigen.
64.
Zu § 64 Festsetzung, Zahlung, Zuständigkeit
64.1
Zuständigkeit der Pensionsbehörde
Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist Pensionsbehörde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemäß § 3
der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Regelung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern sowie des Alters- und Hinterbliebenengeldes
.
64.2
Versorgungsbezüge aufgrund von Kannvorschriften
64.2.1
Versorgungsbezüge aufgrund von Kannvorschriften sind nur auf Antrag zu bewilligen. Bewilligungen dürfen frühestens mit Wirkung vom Beginn des Antragsmonats an ausgesprochen werden. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses oder dem Tod des früheren Beamten gestellt werden, gelten als zu diesem Zeitpunkt gestellt.
64.2.2.1
Vordienstzeiten aufgrund von Kannvorschriften können nur auf Antrag berücksichtigt werden. Über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten eines verstorbenen Beamten bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung soll von Amts wegen entschieden werden. Wird der Antrag auf Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt, so können die Vordienstzeiten frühestens vom Beginn des Antragsmonats berücksichtigt werden. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zu diesem Zeitpunkt gestellt.
64.2.2.2
Über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach §§ 10 und 62 Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 1 ist von Amts wegen zu entscheiden; dabei ist auf den gesetzlichen Vorbehalt hinzuweisen.
64.3
Grundsätzliche Bedeutung
64.3.1
Entscheidungen haben in der Regel dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie für eine unbestimmte Zahl von Fällen bindende Festlegungen treffen.
64.3.2
Die grundsätzliche Bedeutung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass
a)
eine Ermessensentscheidung erforderlich wird, die präjudizielle Bedeutung haben kann, soweit keine Regelung durch eine Verwaltungsvorschrift vorliegt,
b)
von einer bestehenden allgemeinen Entscheidungspraxis abgewichen werden soll oder
c)
ein unbestimmter Rechtsbegriff auszulegen ist und eine Verwaltungsvorschrift hierzu nicht vorliegt.
64.4 bis
64.10
(Nicht belegt.)
65.
Zu § 65 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
65.1
Anwendung der gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung
65.1.1
Inwieweit Versorgungsbezüge mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Bezüge der Pfändung unterliegen, ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 850 ff. der
Zivilprozessordnung
.
65.1.2
Zur Abtretung vergleiche auch § 411 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
und zur Verpfändung §§ 1275 und 1280 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
(Benachrichtigung mit beglaubigter Urkunde).
65.2
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Dienstherrn
65.2.1
Stehen sich Versorgungsansprüche Versorgungsberechtigter und Geldforderungen des Dienstherrn (zum Beispiel auf Rückzahlung überzahlter Versorgung) gegenüber, soll aufgerechnet werden. Ein Rückforderungsbescheid ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Soweit eine Aufrechnung nicht möglich ist, ist die Geldforderung des Dienstherrn anderweitig beizutreiben (vergleiche § 66). Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes kommt nur in Betracht, wenn sich ungleiche Forderungen (zum Beispiel der Versorgungsanspruch und ein Herausgabeanspruch des Dienstherrn gemäß § 37 Absatz 6 des
Beamtenstatusgesetzes
) gegenüberstehen.
65.2.2
Für die Aufrechnung gelten §§ 387 ff. des
Bürgerlichen Gesetzbuches
und für das Zurückbehaltungsrecht §§ 273 und 274 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
.
65.3
Sonderregelungen
65.3.1
Das der Verwaltung in Satz 2 eingeräumte Ermessen setzt voraus, dass dem Dienstherrn ein Rückforderungsanspruch nach § 18 Absatz 2 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
oder § 66 Absatz 2 zusteht, der sich nach dem Tode von Beamten oder Ruhestandsbeamten als Nachlassverbindlichkeit gegen die Erben richtet. Bei nach dem Tode gezahlter Besoldung oder Versorgung ist eine Anrechnung ausgeschlossen. Sie entfällt ebenfalls, wenn keine sterbegeldberechtigte Person vorhanden ist.
65.3.2
Eine Anrechnung erfolgt bis zur Höhe des Sterbegeldanspruchs; dies gilt nicht bei Gewährung eines Kostensterbegeldes nach § 20 Absatz 2, wenn der Berechtigte nicht zugleich Erbe ist. Eine Anrechnung erfolgt auch dann, wenn der Sterbegeldberechtigte die Erbschaft ausgeschlagen hat und nicht für die Nachlassverbindlichkeit haftet.
66.
Zu § 66 Rückforderung von Versorgungsbezügen
66.1
Die zum Vollzug von § 18 Absatz 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
erlassenen Verwaltungsvorschriften sind entsprechend anzuwenden.
66.2
Die zum Vollzug von § 18 Absatz 2 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
erlassenen Verwaltungsvorschriften sind entsprechend anzuwenden.
66.3
Die Kleinbetragsregel nach der Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 59 der Sächsischen Haushaltsordnung ist zu beachten.
66.4 und
66.5
(Nicht belegt.)
67.
Zu § 67 Verjährung
67.0
Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität wurde mit dem
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz
auf die kenntnisunabhängige Ausgestaltung des Verjährungsbeginns umgestellt.
67.1
Die zum Vollzug von § 7 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
erlassenen Verwaltungsvorschriften sind entsprechend anzuwenden.
67.2
Die zum Vollzug von § 87 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
erlassenen Verwaltungsvorschriften sind entsprechend anzuwenden.
68.
Zu § 68 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
68.1
Personenkreis, Umfang des Verlusts
68.1.1
Ruhestandsbeamte im Sinne der Vorschrift sind auch Empfänger von Leistungen, die nach § 103 als Ruhegehalt gelten. Nicht als Ruhestandsbeamte gelten die Empfänger von
a)
Unterhaltsbeiträgen nach § 41 oder
b)
Emeritenbezügen nach § 82 Absatz 5.
68.1.2
Der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter schließt den Verlust des Anspruchs auf Versorgungsbezüge einschließlich der Hinterbliebenenversorgung ein. Es ist eine Nachversicherung durchzuführen (vergleiche § 8 Absatz 2 und §§ 181 ff.
SGB VI
). Dienstunfallverletzten Ruhestandsbeamten ist jedoch ein Unterhaltsbeitrag nach § 41 zu gewähren. Dieser schließt die Nachversicherung nicht aus.
68.1.3
Im Falle des Verlustes von Versorgungsbezügen ist die Zahlung der Bezüge mit dem Ende des Monats einzustellen, in dem das Urteil rechtskräftig geworden ist. Die Rückforderung von bereits für den folgenden Monat gezahlten Bezügen richtet sich nach § 66 Absatz 2.
68.2
Gnadenrecht, Wiederaufnahmeverfahren, Kürzung der Versorgungsbezüge
68.2.1
Absatz 2 ist in Verbindung mit den §§
61
und 62 des
Sächsischen Beamtengesetzes
die Bewilligungsgrundlage für Gnadenunterhaltsbeiträge.
68.2.2
Die entsprechende Anwendung der §§ 38 bis 40 des
Sächsischen Disziplinargesetzes
ermöglicht die Kürzung der Versorgungsbezüge, sobald ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, das voraussichtlich zu den in Absatz 1 genannten Rechtsfolgen führen wird.
69.
Zu § 69 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
69.1
Die Zahlung der Versorgungsbezüge ist mit Ende des Monats einzustellen, in dem die Feststellungsverfügung der Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) über den Verlust der Versorgungsbezüge dem Ruhestandsbeamten zugestellt wird. Der Verlust der Versorgungsbezüge ist zeitlich begrenzt. Der Anspruch auf Versorgungsbezüge lebt wieder auf, wenn der im dauernden Ruhestand befindliche Ruhestandsbeamte nach dem Gutachten eines Amtsarztes erneut dienstunfähig geworden ist oder stirbt. Im Falle des Wiederauflebens des Anspruchs auf Versorgungsbezüge beginnt deren Zahlung in den Fällen der erneuten Dienstunfähigkeit sowie des Todes (Bezüge für den Sterbemonat gemäß § 5 Absatz 7 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
und Sterbegeld gemäß § 20) mit dem Ersten des Monats, in den das Ereignis fällt, im Übrigen mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in den das Ereignis fällt.
69.2
Wegen der zeitlichen Begrenzung des Verlustes der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung kommt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht.
70.
Zu § 70 Versorgungsauskunft
70.0
Allgemeines
Mit § 70 wurde in Anlehnung an das Rentenrecht ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Versorgungsauskunft eingeführt.
70.1
Antrag
Die Erteilung einer Versorgungsauskunft setzt einen schriftlichen Antrag von Beamten voraus. Dieser muss – für den staatlichen Bereich möglichst unter Nutzung des im Internet des Landesamtes für Steuern und Finanzen, Bereich Versorgung, Vordrucke und Anträge veröffentlichten Formblattes „Antragsvordruck Versorgungsauskunft“ – inhaltlich eindeutig bestimmt sein. Unter Umständen ist der Gegenstand des Auskunftsverlangens nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel von § 133 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
zu ermitteln, wonach maßgebend der in dem Antrag erklärte Wille des Beamten ist, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung des Wortlautes des Antrages und dessen Sinn sowie sämtlicher Begleitumstände verstehen konnte (BVerwG, Urteil vom 26. September 1996, 2 C 39/95). Antragsberechtigt sind nur die Beamten. Die Ehegatten von Beamten hinsichtlich etwaiger Ansprüche auf Witwengeld oder Kinder von Beamten hinsichtlich etwaiger Ansprüche auf Waisengeld sind nicht antragsberechtigt. Beamte können derartige Ansprüche jedoch zum Gegenstand ihres Auskunftsersuchens machen. Die zu erteilende Versorgungsauskunft enthält einen diesbezüglichen Hinweis zu den Anteilssätzen zur Berechnung des Witwengeldes beziehungsweise des Waisengeldes auf der Grundlage der Berechnungen zum Ruhegehalt.
70.2
Erteilung
70.2.1
Die Versorgungsauskunft erfolgt schriftlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung. Sie steht unter dem Vorbehalt künftiger Änderungen der Sach- und Rechtslage sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten. Die Versorgungsauskunft ist kein Verwaltungsakt, da es ihr an der nach § 35 Satz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
erforderlichen Regelungswirkung fehlt. Sie ist daher ohne Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen. Die Ablehnung einer Versorgungsauskunft, zum Beispiel, weil ein unwirksamer beziehungsweise nicht formgerechter Antrag vorliegt oder wegen fehlender Mitwirkung, stellt demgegenüber einen Verwaltungsakt dar und ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
70.2.2.1
Eine Versorgungsauskunft ist zu erteilen, wenn die allgemeine Wartefrist des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt ist oder die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorliegen. Andernfalls ist die Erteilung einer Versorgungsauskunft abzulehnen. Dabei handelt es sich ebenfalls um einen Verwaltungsakt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Mit der Ablehnung sollen allgemeine Hinweise auf die Vorschrift des § 5 und die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erteilt werden.
70.2.2.2
Eine Versorgungsauskunft wird grundsätzlich nur erteilt, wenn der Antrag bis spätestens sechs Monate vor dem Eintritt des Versorgungsfalls bei der Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) eingeht. Andernfalls erfolgt die zeitnahe Festsetzung der Versorgungsbezüge.
70.2.3.1
Die Versorgungsauskunft umfasst eine nachvollziehbare Berechnung des Ruhegehalts auf der Grundlage der aufgeführten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und der Berechnungen zum Ruhegehaltssatz, je nach Antragstellung in maximal drei Varianten. Eine dieser Varianten ist der Fall des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der für den Antragsteller maßgeblichen gesetzlichen Altersgrenze, sofern die Beamten nicht darauf verzichten.
70.2.3.2
Darüber hinaus enthält die Versorgungsauskunft allgemeine Hinweise, insbesondere
a)
darauf, dass eine Berechnung der Bruttoversorgung ohne Berücksichtigung von Annahmen zu Versorgungsanpassungen vorgenommen wird,
b)
auf die Regelungen zum Versorgungsabschlag im Falle des Antragsruhestandes sowie die Möglichkeiten und die grundsätzlichen Voraussetzungen des abschlagsfreien Ruhestandseintritts nach § 15,
c)
auf die Regelungen zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 16,
d)
auf die Ruhensvorschriften nach §§ 72 ff. sowie
e)
auf die Ermessensberechnung nach § 11 Absatz 2.
70.2.4
Eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage liegt insbesondere nicht vor bei:
a)
einer Änderung des Teilzeitumfangs,
b)
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge mit Erhebung eines Versorgungszuschlags,
c)
Änderungen im Familienzuschlag,
d)
Beförderungen,
e)
Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts,
f)
Hinzutreten der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung nach § 77 (sogenannter Versorgungsausgleich) oder
g)
Anpassung der Besoldung nach § 19 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
und der Versorgungsbezüge nach § 80.
71.
Zu § 71 Anzeigepflicht
71.0
Allgemeines
71.0.1
Die Vorschrift regelt die Anzeige- und Mitwirkungspflichten von Beschäftigungsstellen und Versorgungsberechtigten gegenüber der Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) sowie die sich für die Versorgungsberechtigten ergebenden Folgen einer schuldhaften Pflichtverletzung.
71.0.2
Die Anzeigepflichten der Beschäftigungsstelle nach Absatz 1 und die Anzeigepflichten der Versorgungsberechtigten nach Absatz 2 bestehen unabhängig voneinander. Somit besteht die Verpflichtung der Beschäftigungsstelle auch dann, wenn ihr bekannt ist, dass der Versorgungsberechtigte seine ihm nach Absatz 2 obliegende Verpflichtung erfüllt hat. Der für die Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) geltende Amtsermittlungsgrundsatz wird hierdurch nicht berührt.
71.1
Anzeigepflichten der Beschäftigungsstellen
71.1.1
Beschäftigungsstellen sind alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihre Verbände im Geltungsbereich des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
unabhängig davon, ob der Versorgungsberechtigte im Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis oder in anderer Form beschäftigt ist und aus welchen Mitteln die Beschäftigung finanziert wird (zum Beispiel Kostenerstattung durch Dritte).
71.1.2
Im Falle der Gewährung einer Versorgung oder ähnlichen Leistung (zum Beispiel Betriebsrente) ist auch jede spätere Änderung dieser Versorgung oder Leistung der Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) anzuzeigen.
71.1.3
Sonstige Anzeigepflichten (zum Beispiel zur Durchführung des § 42 Absatz 5 bis 8 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
sowie des
Einkommensteuergesetzes
und des
Bundeskindergeldgesetzes
) bleiben unberührt.
71.2
Anzeige- und Mitwirkungspflichten der Versorgungsberechtigten
71.2.1
Anzeige- und mitwirkungspflichtige Versorgungsberechtigte sind Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen nach § 3. Dies gilt auch dann, wenn die Versorgungsbezüge noch vor dem Inkrafttreten des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
nach dem
Beamtenversorgungsgesetz
festgesetzt wurden.
71.2.2
Versorgungsberechtigte sind darauf hinzuweisen, dass sie verpflichtet sind, außer den in § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Satz 2 genannten Tatsachen insbesondere alle Tatsachen unverzüglich anzuzeigen und mit Nachweisen zu belegen, die
a)
die Änderung des Familienzuschlages einschließlich des Unterschiedsbetrages (§ 55 Absatz 1 und 2) notwendig machen,
b)
die Einstellung der Zahlung des Ausgleichsbetrages (§ 56) zur Folge haben,
c)
die Einstellung der Zahlung des Unterhaltsbeitrages nach § 86 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 Absatz 2 und 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung wegen Wegfalls der Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung zur Folge haben und
d)
sich auf die Höhe des Versorgungsbezugs auswirken können, zum Beispiel Bezug von Renten und/oder anderen Einkünften.
Vorstehendes gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften (§ 31).
71.2.3
Bestehen bei Versorgungsempfängern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, begründete Zweifel daran, dass sie am Leben sind, sind sie unter angemessener Fristsetzung zur Vorlage einer Lebensbescheinigung aufzufordern. Die Lebensbescheinigung soll folgende Angaben enthalten:
a)
Name,
b)
Vorname,
c)
Geburtsname,
d)
Geburtsdatum,
e)
Familienstand und
f)
aktuelle Anschrift.
Geht im Falle der Nichtvorlage nach nochmaliger Mahnung keine Lebensbescheinigung ein, ist die Zahlung einzustellen.
71.3
Entziehung und Zuerkennung
71.3.1.1
Durch die Entziehung der Versorgung wird die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge (§ 66 Absatz 2) nicht ausgeschlossen. Da den Versorgungsempfängern bei der erstmaligen Zustellung des Festsetzungsbescheides Merkblätter zu ihren Anzeige- und Mitwirkungspflichten übersandt werden, ist eine Berufung auf Unkenntnis der ihnen obliegenden Pflichten oder über deren Umfang in der Regel ungerechtfertigt.
71.3.1.2
Die Entziehung der Versorgung setzt voraus, dass eine Mitwirkungspflicht schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) nicht erfüllt wurde. Im Rahmen der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, inwieweit hierdurch die Sachverhaltsaufklärung erheblich erschwert wurde und das Vorliegen der Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs nicht nachgewiesen ist. Eine volle Entziehung auf Dauer kommt nur bei Vorsatz in Betracht. In den übrigen Fällen sind der Grad des Verschuldens und die Auswirkungen der Pflichtverletzungen – insbesondere bei Überzahlungen – zu berücksichtigen. Im Falle einer vollen Entziehung des Ruhegehalts auf Dauer ist die dadurch entstehende Nachversicherungspflicht zu berücksichtigen (§ 8 Absatz 2
SGB VI
).
71.3.2
Die Zuerkennung bereits entzogener Versorgungsansprüche erfolgt in der Regel für die Zukunft. Dies setzt voraus, dass die Versorgungsberechtigten nicht vorsätzlich gehandelt haben und unbillige Härten vermieden werden.
72.
Zu § 72 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
72.0
Allgemeines
72.0.1
§ 72 bestimmt die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge. Danach erfolgt bis zum Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
erreicht wird, die Anrechnung von Erwerbseinkommen unabhängig davon, ob es auf Grund einer Beschäftigung im oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wurde. Nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist nur Verwendungseinkommen nach § 72 Absatz 6 anzurechnen.
72.0.2
Hinsichtlich der Anrechnung von Einkommen auf Unterhaltsbeiträge nach § 21 Absatz 2 (für sogenannte nachgeheiratete Witwen, eingetragene Lebenspartner) und auf Waisengeld wegen einer Behinderung nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird auf die Nummern 21.2.7 bis 21.2.9 und 29.2.5 verwiesen.
72.0.3
Beim Zusammentreffen von Einkommen mit zwei Versorgungsbezügen wird auf Nummer 73.5 verwiesen.
72.0.4
Beim Zusammentreffen von Einkommen mit Renten nach § 74 gilt:
In die Einkommensanrechnung sind der nach § 74 oder fortführend nach § 15 Absatz 4 geregelte Versorgungsbezug und die dort berücksichtigten Renten einzubeziehen (§ 74 Absatz 6).
72.0.5
Beim Zusammentreffen von Einkommen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung nach § 75 gilt:
Der Abzug des Ruhensbetrages nach § 75 von den inländischen Versorgungsbezügen erfolgt von dem sich nach Anwendung des § 72 ergebenden Versorgungsbezug (§ 75 Absatz 8).
72.0.6
Beim Zusammentreffen von Einkommen mit einer Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund eines Versorgungsausgleichs gilt:
Diese Kürzung erfolgt nach der Anwendung der Einkommensanrechnung.
72.0.7
Eine disziplinarrechtliche Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts bleibt für eine Einkommensanrechnung eines vorliegenden Versorgungsbezugs außer Betracht (vergleiche § 8 Absatz 1 Satz 3, § 11 des
Sächsischen Disziplinargesetzes
). Grundlage für die Einkommensanrechnung sind daher die ungekürzten Dienstbezüge oder das ungekürzte Ruhegehalt.
72.0.8
Durch die Versorgungsempfänger ist anzuzeigen, ob sie Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen. Über ihre Anzeigepflicht nach § 71 sind sie in geeigneter Weise zu informieren. Kommen sie trotz Aufforderung ihrer Anzeigeverpflichtung nicht nach, können die zustehenden Versorgungsbezüge einzelfallgerecht gekürzt werden (vergleiche Nummer 71.2 und 71.3). Mindestens ist Mindestbelassung nach § 72 Absatz 3 Satz 1 zu gewähren.
72.1
Anspruchsgrundlagen
72.1.1
Versorgungsempfänger im Sinne des § 72 sind Empfänger von Ruhegehalt, Witwengeld und Waisengeld sowie Empfänger von Unterhaltsbeiträgen und bestimmter sonstiger Leistungen (§ 103). Nach § 82 Absatz 5 in Verbindung mit § 91 Absatz 2 Nummer 1 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung zählen auch entpflichtete Professoren (sogenannte Emeriten) als Empfänger von Ruhegehalt, die insoweit auch als Ruhestandsbeamte gelten.
72.1.2
Versorgungsbezüge nach § 72 sind alle Leistungen nach § 3 mit Ausnahme des Sterbegeldes (§ 20), der Heilverfahrenskosten (§ 36), der Pflegekosten (§ 37), des Unfallausgleichs (§ 38), des Übergangsgeldes (§ 52), des Ausgleichsbetrages zum Waisengeld (§ 56) sowie des Ausgleichs bei besonderer Altersgrenze (§ 91).
72.1.3
Die Einkommensanrechnung wird mit Ausnahme
–
der Kürzung wegen eines großen Altersunterschieds (§ 22 Absatz 2),
–
der anteiligen Kürzung bei mehreren Hinterbliebenenbezügen (§ 26),
–
der anteiligen Kürzung der Unfallhinterbliebenenbezüge (§ 46) und
–
des Versorgungsabschlags (§ 15 Absatz 2; § 90 Absatz 2 bis 7)
auf die ungekürzten Versorgungsbezüge angewandt.
72.2
Berechnung der Höchstgrenzen
72.2.1
Für die Berechnung der jeweiligen Höchstgrenzen nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind die zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe maßgebend, aus der sich das Ruhegehalt errechnet. Die maßgeblichen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 6.
72.2.2
Bei Anpassungszuschlägen oder dem Strukturausgleich ist der Betrag zu berücksichtigen, der sich am jeweiligen (Gewährungs-)Stichtag, ab dem die Leistungen festgeschrieben wurden, ergäbe.
72.2.3
Bei entpflichteten Professoren ist das zustehende Vorlesungsgeld (Kolleggeld) anzusetzen (§ 82 Absatz 5 in Verbindung mit § 91 Absatz 2 Nummer 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung).
72.2.4
Mindestens ist eine Höchstgrenze in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zugrunde zu legen (Mindesthöchstgrenze). Die jeweilige Mindestversorgung ergibt sich aus der Anlage zur Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur jeweils gültigen Anpassung der Besoldung nach § 19 des Sächsischen Beamtenbesoldungsgesetzes und der Versorgungsbezüge nach § 80.
72.2.5
Erfolgte die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag wegen Schwerbehinderung, sind als Höchstgrenze 71,75 Prozent aus den zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt errechnet, zuzüglich 450 Euro anzusetzen (verminderte Höchstgrenze). Mindestens sind jedoch 71,75 Prozent aus dem Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich eines Betrages von 450 Euro zugrunde zu legen (Mindesthöchstgrenze).
72.2.6.1
Die jeweilige Höchstgrenze ist um den zustehenden Unterschiedsbetrag nach § 55 zu erhöhen. Maßgeblich ist der Betrag, der tatsächlich neben dem Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld gezahlt wird. Dies gilt auch bei Anwendung der Mindesthöchstgrenze.
72.2.6.2
Wird beim Verwendungseinkommen der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer folgenden Stufe wegen eines Kindes gewährt, für das neben dem zu regelnden Versorgungsbezug ein Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 nicht gezahlt wird, so ist dieses Kind für den Unterschiedsbetrag bei der Höchstgrenze zu berücksichtigen (sogenannte Höchstgrenzenkinder).
72.2.7
Die Höchstgrenzen werden nicht nach § 26 gekürzt.
72.3
Mindestbelassung
72.3.1
Berechnungsgrundlage für den Mindestbelassungsbetrag ist der jeweilige Versorgungsbezug (vergleiche Nummer 72.1.2) vor Anwendung von Ruhensregelungen. Damit fließt auch ein zustehender Familienzuschlags-Unterschiedsbetrag nach § 55 in die Berechnung des Mindestbelassungsbetrages ein.
Mit Inkrafttreten des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
ab 1. April 2014 gilt Vorgenanntes auch für vor dem 1. Januar 2002 eingetretene Versorgungsempfänger.
72.3.2
Es verbleibt beim Restbetrag des Versorgungsbezugs nach § 74, wenn der errechnete Mindestbelassungsbetrag höher ist als dieser.
72.3.3
Für Versorgungsempfänger entfällt der Mindestbelassungsbetrag, wenn sich das Verwendungseinkommen (vergleiche Nummer 72.6) mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder aus einer vergleichbaren Entgeltgruppe bestimmt.
72.3.3.1
Die nachstehende Tabelle bietet Anhaltspunkte, welche Entgeltgruppen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) den Besoldungsgruppen nach der Besoldungsordnung A vergleichbar sind:
Besoldungsgruppe | Entgeldgruppe |
---|---|
Besoldungsgruppe des zugrunde liegenden Versorgungsbezugs | Entgeltgruppe des Verwendungseinkommens |
A 16 | E 15 Ü |
A 15 | E 15 |
A 14 | E 14 |
A 13 | E 13, E 13 Ü |
A 12 | E 12 |
A 11 | E 11 |
A 10 | E 10 |
A 9 | E 9 |
A 8 | E 8 |
A 7 | E 7, E 6 |
A 6 | E 5, E 4, E 3 |
72.3.3.2
Bei dem Vergleich ist auf das Endgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe abzustellen; die tatsächlich erreichte Stufe spielt keine Rolle.
72.4
Mindestbelassung bei Gewährung eines Unterhaltsbeitrages für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte
Der Mindestbelassungsbetrag findet auch bei Versorgung nach § 41 Anwendung, wenn dies für die früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten günstiger ist als der Betrag, der ihnen unter Berücksichtigung ihrer Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls als Unfallausgleich nach § 38 zustehen würde.
72.5
Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen
72.5.1
Erwerbseinkommen
72.5.1.1
Anrechenbares Einkommen sind Einkünfte aus den genannten Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des
Einkommensteuergesetzes
), denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit der Versorgungsempfänger zugrunde liegt. Es werden folgende Einkunftsarten umfasst:
–
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des
Einkommensteuergesetzes
),
–
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 des
Einkommensteuergesetzes
),
–
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 des
Einkommensteuergesetzes
) und
–
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 des
Einkommensteuergesetzes
).
72.5.1.2
Das anrechenbare Einkommen ist die Summe der Gewinne und Verluste der vorgenannten Einkunftsarten (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012, 2 C 58/11).
72.5.1.3
Einkommen in fremder Währung ist in Euro umzurechnen (vergleiche Nummer 74.9.2).
72.5.1.4
Alle zufließenden Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des
Einkommensteuergesetzes
und § 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung). Hierzu zählen auch steuerfreie Einkünfte. Anzusetzen ist der Bruttobetrag nach Abzug von Werbungskosten (vergleiche Nummer 72.5.1.7). Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählen beispielsweise auch:
–
Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 1 und § 8a
SGB IV
,
–
Überstundenvergütungen, Entlohnung für Sonntagsarbeit,
–
Fahrkostenzuschüsse,
–
Stipendien nach § 3 Nummer 44 des
Einkommensteuergesetzes
,
–
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers,
–
Aufstockungsbeträge nach § 5 Absatz 1 und 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit,
–
Altersteilzeitzuschläge nach § 1 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit,
–
Umlagen des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse,
–
steuerfreie und steuerpflichtige Beiträge des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers und
–
Deputate, die als geldwerte Vorteile zu versteuern sind.
72.5.1.5
Als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten auch Bezüge von Ministern sowie Parlamentarischen Staatssekretären; eine Anrechnung nach § 72 erfolgt jedoch nur, sofern das jeweilige Ministergesetz keine speziellere Anrechnungsvorschrift enthält. Für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer Entschädigung als Mitglied des Deutschen Bundestages oder des Parlaments eines Landes wird auf die jeweiligen Vorschriften in den Abgeordnetengesetzen hingewiesen.
72.5.1.6
Zu den Abfindungen im Sinne dieser Vorschrift zählen insbesondere:
–
Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses (sogenannte Entlassungsabfindungen),
–
Abfindungen nach § 5 Absatz 7 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit und
–
Abfindungen wegen vorzeitiger Räumung einer Werkswohnung.
Dagegen sind Abfindungen zur Ablösung einer Direktversicherung nach § 3 Absatz 1 des
Betriebsrentengesetzes
nicht zu berücksichtigen. Bemisst sich die Abfindung nach dem Vielfachen eines Monatsbezugs ist sie entsprechend anteilig zu berücksichtigen. Der Einmalbetrag wird den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zugeschlagen. Abweichend hiervon ist zu verfahren, wenn die Zahlungen eindeutig anderen Zeiträumen zugeordnet werden können.
72.5.1.7
Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind um die Werbungskosten (§ 9 des
Einkommensteuergesetzes
) zu vermindern. Es ist mindestens die Werbungskostenpauschale nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des
Einkommensteuergesetzes
anzusetzen, die ausschließlich auf diejenigen Lohnzahlungszeiträume zu verteilen ist, in denen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen wurden. Lohnzahlungszeiträume mit Versorgungsbezügen nach § 19 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes
bleiben unberücksichtigt. Höhere Werbungskosten sind bei Nachweis durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen. Im Vorgriff können höhere Werbungskosten nur berücksichtigt wird, soweit es sich um Freibeträge handelt, die mit ELSTAM übermittelt werden. Bei Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung ist der Abzug von Werbungskosten nur möglich, soweit keine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes
erfolgt.
Beispiel:
Bezüge stehen vom 1. Januar 2014 bis 30. April 2014 zu. Ab 1. Mai 2014 besteht Anspruch auf Ruhegehalt. Daneben wird ab 1. September 2014 Erwerbseinkommen (Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit) erzielt.
Lösung:
In der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2014 wird das anzurechnende Erwerbseinkommen um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat (= 1 000 Euro/8 – für die Monate Januar bis April sowie September bis Dezember) verringert.
Insgesamt dürfen Werbungskosten bei Vorlage mehrerer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit die Summe aus diesen nur einmalig vermindern.
72.5.1.8
Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit, aus gewerblicher sowie land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit ist der steuerliche Gewinn maßgeblich (§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Einkommensteuergesetzes
), soweit eine eigene Tätigkeit der Versorgungsempfänger die Grundlage bildet. Bis zur Vorlage des Steuerbescheides erfolgt eine vorläufige Anrechnung der voraussichtlichen Einkünfte. Die Einkünfte sind um die glaubhaft gemachten oder nachgewiesenen Betriebsausgaben zu vermindern. Auf Nummer 72.5.5 wird verwiesen.
72.5.2
Kapitaleinkünfte
Anzurechnen sind nur die Kapitaleinkünfte, die Vergütungen für Tätigkeiten in Kapitalgesellschaften ersetzen. Voraussetzung ist eine anderweitig nicht oder nicht angemessen vergütete Tätigkeit der Versorgungsempfänger für die Kapitalgesellschaft. Davon erfasst werden auch ausgeschüttete oder thesaurierte Gewinne aus Kapitalgesellschaften, soweit sie verdecktes Tätigkeitsentgelt darstellen. Werbungskosten in Form von Betriebsausgaben führen zur Verminderung dieser Einkünfte. Sonstige Kapitaleinkünfte gelten nicht als Erwerbseinkommen.
72.5.3
Kein Erwerbseinkommen
72.5.3.1
Nicht als Erwerbseinkommen gelten:
–
gezahlte Jubiläumszuwendungen nach den entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften an Beamte, Richter und Beschäftigte,
–
Leistungen nach den §§
67
und 68 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
(Leistungsstufen und -prämien) oder vergleichbarem Bundes- und Landesrecht beziehungsweise vergleichbaren tariflichen Leistungen im öffentlichen Dienst,
–
Urlaubsabgeltungen für einen nicht gewährten Urlaub aufgrund des Entschädigungscharakters,
–
Kindergeld nach § 62 des
Einkommensteuergesetzes
oder für beschränkt Steuerpflichtige nach dem
Bundeskindergeldgesetz
,
–
steuerfreie Aufwandsentschädigungen,
–
Unfallausgleich (§ 38),
–
steuerfreie Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung,
–
Einkünfte aus einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeit im Sinne des § 104 Absatz 2 Nummer 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
,
–
Kapitalerträge mit Ausnahme der in Nummer 72.5.2 genannten Einkünfte und
–
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
72.5.3.2
Es zählen nur die steuerfreien Aufwandsentschädigungen nicht als Erwerbseinkommen. Hierbei handelt es sich in der Regel um pauschale Leistungen aus öffentlichen Kassen für ehrenamtliche Tätigkeiten.
Zur Bestimmung des steuerfreien Betrages zu beurteilender Aufwandsentschädigungen wird auf folgende Rechtsquellen verwiesen:
–
§ 3 Nummer 12 des
Einkommensteuergesetzes
(ehrenamtlich ausgeübte Nebentätigkeiten),
–
§ 3 Nummer 26 des
Einkommensteuergesetzes
(Übungsleiterfreibetrag) und
–
§ 3 Nummer 26a des
Einkommensteuergesetzes
(Ehrenamtsfreibetrag).
72.5.3.2.1
Für ehrenamtliche Bürgermeister gilt:
Die Steuerfreiheit der hierfür gewährten Aufwandsentschädigung, deren Höhe sich nach § 2 Absatz 1 der
Aufwandsentschädigungs-Verordnung (KomAEVO)
vom 15. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 84), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 670) geändert worden ist, richtet, ergibt sich aus dem sogenannten „Ratsherrenerlass“ (Erlass des Staatsministeriums der Finanzen, Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die kommunale Wahlbeamten und ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden, Az.: 32-S 2337-15/176-39369 und 32-S 2337-19/80-39371 vom 21. August 2009, Teil B, Abschnitt II, in der jeweils geltenden Fassung). Gleichzeitig wird dort festgelegt, zu welcher Einkunftsart der die Steuerfreiheit übersteigende Anteil der Aufwandsentschädigung zuzuordnen ist.
72.5.3.2.2
Für ehrenamtliche Ortsvorsteher gilt:
Die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsvorsteher ist in einer Satzung der Gemeinde geregelt. Diese kann zwischen 10 und 50 Prozent der in § 2 Absatz 1 der KomAEVO festgelegten Beträge betragen. Steuerfrei ist hier mindestens ein Betrag in Höhe von 200,00 Euro (R 3.12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Lohnsteuerrichtlinien 2016).
72.5.3.2.3
Für kommunale hauptamtliche Wahlbeamte (hauptamtliche Bürgermeister und Ortsvorsteher, Landräte und Beigeordnete) gilt:
Kommunale hauptamtliche Wahlbeamte erhalten eine Aufwandsentschädigung nach der Verordnung des Staatsministeriums des Innern über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte (KomDAEVO) vom 3. Dezember 1997 in der jeweils geltenden Fassung. Diese gewährte Aufwandsentschädigung bleibt nach R 3.12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 der Lohnsteuerrichtlinien 2016 in voller Höhe steuerfrei („Ratsherrenerlass“ – Erlass des Staatsministeriums der Finanzen, Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die kommunalen Wahlbeamten und ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden, Az.: 32-S 2337-15/176-39369 und 32-S 2337-19/80-39371 vom 21. August 2009, Abschnitt B, Nummer 1 in der jeweils geltenden Fassung).
72.5.3.2.4
Für weitere ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen (Mitglied im Gemeinderat, Mitglied eines Kreistages, Mitglieder von Vertretungen der Verwaltungsverbände, Mitglied eines Ortschaftsbeirats) gilt:
Auf den „Ratsherrenerlass“ (Erlass des Staatsministeriums der Finanzen, Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die kommunalen Wahlbeamten und ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden, Az.: 32-S 2337-15/176-39369 und 32-S 2337-19/80-39371 vom 21. August 2009) Teil C in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.
72.5.3.2.5
Im Umkehrschluss unterliegen alle die die Steuerfreiheit übersteigenden Aufwandsentschädigungen der Anrechnung nach § 72 als Erwerbseinkommen. Dieser übersteigende Betrag ist nach Art der Erzielung den Einkunftsarten nach § 2 des
Einkommensteuergesetzes
zuzuordnen. Fortführend mindern Werbungskosten oder Betriebsausgaben diese übersteigenden Beträge (vergleiche auch Nummer 72.5.1.7 und 72.5.1.8).
72.5.3.2.6
Für am 1. April 2014 vorhandene Versorgungsempfänger ist zu beachten, dass Aufwandsentschädigungen unbeachtlich ihrer Steuerpflicht nicht als Erwerbseinkommen gelten, solange die am 1. April 2014 ausgeübte Tätigkeit andauert (vergleiche § 84 Absatz 2 Satz 1 und 2, Nummer 84.2).
72.5.3.3
Steuerfreie Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung sind solche nach § 3 Nummer 36 des
Einkommensteuergesetzes
bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37
SGB XI
.
72.5.3.4
Bei Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 104 Absatz 2 Nummer 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
handelt es sich um Einkünfte aus schriftstellerischer, wissenschaftlicher, künstlerischer Tätigkeit oder Vortragstätigkeit. Derartige Einkünfte gehören in der Regel steuerlich zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 1 des
Einkommensteuergesetzes
. Ergeben sich Einkünfte nach § 104 Absatz 2 Nummer 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
nicht eindeutig aus dem Einkommensteuerbescheid bedarf es eines gesonderten, aufgeschlüsselten Nachweises über das Vorliegen von Einnahmen aus diesen Einkünften.
72.5.3.5
Einkünfte aus Bundesfreiwilligendiensten unterliegen nicht der Anrechnung.
72.5.4
Erwerbsersatzeinkommen
72.5.4.1
Als Erwerbsersatzeinkommen zählen insbesondere die in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
SGB IV
genannten Leistungen, wobei als vergleichbare Leistungen solche in Betracht kommen, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen. Danach gelten als Erwerbsersatzeinkommen zum Beispiel:
–
das Krankengeld,
–
das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3
SGB XI
,
–
das Verletztengeld,
–
das Versorgungskrankengeld,
–
das Mutterschaftsgeld,
–
das Übergangsgeld,
–
das Kurzarbeitergeld,
–
das Arbeitslosengeld,
–
das Insolvenzgeld,
–
das Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen wie die Übergangsleistung nach § 3 Absatz 2 der
Berufskrankheiten-Verordnung
und
–
ausländische Ersatzleistungen.
72.5.4.2
Vergleichbare Leistungen sind insbesondere:
–
Streikgelder und
–
Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose (§ 74
SGB III
).
72.5.4.3
Nicht zu den vergleichbaren Leistungen zählen wegen ihres fürsorgerechtlichen Charakters die Leistungen der Kriegsopferfürsorge und der Sozialhilfe. Auch das Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz bleibt unberücksichtigt.
72.5.4.4
Versorgungsbezüge nach dem
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz
sind gemäß § 11
SGB II
als Einkommen bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) zu berücksichtigen. Insoweit kommt es im Regelfall nicht zu einem Zusammentreffen beider Leistungen.
72.5.4.5
Auf individuelle Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz
(
BAföG
) besteht nur ein Rechtsanspruch, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Demnach erhält der Auszubildende nur dann eine öffentliche Ausbildungsförderung, soweit er die Ausbildung nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beziehungsweise dem der unterhaltsverpflichtenden Eltern finanzieren kann. Insoweit werden bei der Bemessung dieser Leistungen Versorgungsbezüge nach dem
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz
angerechnet. Damit ist das
BAföG
nicht als Erwerbs- beziehungsweise Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 5 zu berücksichtigen.
72.5.5
Einbeziehung des Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen in die Ruhensregelung
72.5.5.1
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen ist monatsbezogen in die Ruhensregelung einzubeziehen. Die Monatsbeträge aus den verschiedenen Einkunftsarten (vergleiche Nummer 72.5.1) sind zusammenzurechnen. Einkünfte, welche nicht in Monatsbeträgen erzielt werden, sind entsprechend der Dauer der Tätigkeit monatsbezogen umzurechnen. Das gilt insbesondere für Erwerbseinkommen aus selbstständiger Arbeit.
72.5.5.2
Lässt sich Erwerbseinkommen nur schwer feststellen, kann bis zur Vorlage geeigneter Nachweise ein monatlich geschätztes Durchschnittseinkommen in der Ruhensregelung berücksichtigt werden.
72.5.5.3
Einmalige Zahlungen sind grundsätzlich im Monat des Zuflusses anzurechnen. Beinhaltet die Zahlung dagegen eine offensichtliche Gegenleistung für eine in einem bestimmten Zeitraum geleistete Arbeit, so ist diese Zahlung monatsbezogen umzulegen (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2000, 2 B 67/99 und Urteil vom 31. Mai 2012, 2 C 18/10). Günstigerprüfungen sind nicht durchzuführen.
72.6
Verwendungseinkommen
72.6.1
Nach Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsempfänger ihre gesetzliche Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
erreichen, wird nur noch Einkommen aus einer Verwendung aus dem öffentlichen Dienst angerechnet (sogenanntes Verwendungseinkommen). Das gilt auch für die Fälle, die vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze aufgrund einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand eingetreten sind oder vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden.
72.6.2
Die Verwendung im öffentlichen Dienst umfasst grundsätzlich nur ein Abhängigkeitsverhältnis (§ 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung), kraft dessen die Versorgungsempfänger zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens bezüglich der Art und Weise der Tätigkeit weisungsgebunden sind (zum Beispiel ein Beamtenverhältnis, ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, ein Arbeits- oder ein sonstiges privatrechtliches Dienstverhältnis). Daneben stehen im öffentlichen Dienst auch Richter sowie Personen, die ein Amt oder eine Organfunktion wahrnehmen. Keine Verwendung im öffentlichen Dienst liegt vor, wenn eine Tätigkeit als selbstständiger Unternehmer oder im Rahmen eines Werkvertrages ausgeübt wird.
72.6.3
Das Beschäftigungsverhältnis muss bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bestehen. Hierzu zählen nicht öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder ihre Verbände. Juristische Personen des Privatrechts, zum Beispiel Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder sonstige Gesellschaften des privaten Rechts sind nicht dem öffentlichen Dienst zuzurechnen, auch wenn sich das gesamte oder überwiegende Kapital in öffentlicher Hand befindet.
72.6.4
Ein Verband im Sinne des Absatzes 6 ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss, der von öffentlich-rechtlichen, dem staatlichen Bereich zuzuordnenden Rechtsträgern beherrscht wird. Diese müssen rechtlich bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Verbands und eine maßgebliche Finanzierungsverantwortung haben. Gehören einem Verband neben Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts an, ist darauf abzustellen,
–
ob ein Verbandsmitgliederanteil von mindestens 75 Prozent zugunsten der öffentlich-rechtlichen Mitglieder erreicht ist und
–
der Verband mindestens zu 51 Prozent von den öffentlich-rechtlichen Mitgliedern finanziert wird.
72.6.5
Das Verwendungseinkommen ist entsprechend Nummer 72.5.5 zu berücksichtigen.
72.7
Sonderregelungen zum Umfang des Ruhens von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
72.7.1
Absatz 7 beinhaltet eine Sonderregelung zum Umfang des Ruhens von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
–
für Beamte im einstweiligen Ruhestand und
–
für Wahlbeamte auf Zeit,
das nicht aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen) bezogen wird (vergleiche Nummern 72.6.1 bis 72.6.4).
72.7.2
Bei Bezug eines Verwendungseinkommens erfolgt die Ruhensregelung ausschließlich nach § 72. Es ruht vollständig der Teil der Versorgung, der in Summe des Verwendungseinkommens und des Versorgungsbezugs die zutreffende Höchstgrenze nach § 72 Absatz 2 übersteigt.
72.7.3
Beamte im einstweiligen Ruhestand erhalten für den Monat, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt wurde und für die nachfolgenden drei Monate weiterhin ihre Besoldung (§ 9 Absatz 2 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
). In diesem Zeitraum bezogenes Verwendungseinkommen verringert die Besoldung um den Betrag des Verwendungseinkommens nach § 9 Absatz 2 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
. Erst nach Ablauf der Zahlung der Besoldung ist § 72 Absatz 7 anzuwenden.
73.
Zu § 73 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit weiteren Versorgungsbezügen sowie Alters- und Hinterbliebenengeld
73.0
Allgemeines
73.0.1
Die Vorschrift regelt das Ruhen früherer Versorgungsbezüge, wenn diese mit weiteren selbstständigen Versorgungsbezügen oder Altersgeld in einer Person (Versorgungsempfänger) zusammentreffen.
73.0.2
Folgende Versorgungsbezüge können in einer Person zusammentreffen:
–
Ruhestandsbeamte erhalten ein weiteres Ruhegehalt oder ähnliche Versorgung (§ 73 Absatz 1 Nummer 1),
–
Witwen oder Waisen erhalten ein weiteres Witwen- oder Waisengeld oder ähnliche Versorgung (§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2),
–
Witwen erhalten ein eigenes Ruhegehalt oder ähnliche Versorgung (§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) oder
–
Ruhestandsbeamte erhalten ein Witwengeld oder ähnliche Versorgung (§ 73 Absatz 4).
Hinsichtlich der ähnlichen Versorgung wird auf Nummer 73.1.1.2 verwiesen.
73.0.3
Die Reihenfolge der Versorgungsbezüge und damit der Festlegung des zu regelnden früheren Versorgungsbezugs richtet sich nach dem Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalls. Bei gleichzeitigem Eintritt des Versorgungsfalls aus mehreren Dienstverhältnissen gilt als früherer Versorgungsfall der aus dem früher begründeten Dienstverhältnis. Bei Witwen und Waisen gilt das aus dem früheren Ruhegehalt errechnete Witwen- und Waisengeld als früherer Versorgungsbezug.
73.0.4
Wegen des Zusammentreffens von zwei Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen wird auf Nummer 73.5 verwiesen.
73.0.5
Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen nach § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit Renten gilt § 74 Absatz 7:
a)
Vor der Anrechnung nach § 73 ist der neue Versorgungsbezug nach § 74 zu regeln.
b)
Mit dem nach § 74 geregelten neuen Versorgungsbezug ist die Ruhensregelung des früheren Versorgungsbezugs nach § 73 vorzunehmen.
c)
Der nach § 73 geregelte frühere Versorgungsbezug ist folgend nach § 74 zu regeln. In die Gesamtversorgung nach § 74 fließt hier auch der nach § 74 geregelte neue Versorgungsbezug ein.
73.0.6
Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen nach § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4 mit Renten nach § 74 gilt:
Die Ruhensregelungen erfolgen voneinander unabhängig. Zuerst ist die Ruhensregelung nach § 73 und danach die Ruhensregelung mit dem ungeregelten früheren Versorgungsbezug nach § 74 durchzuführen. Ein sich gegebenenfalls ergebender Ruhensbetrag nach § 74 ist vom nach § 73 geregelten früheren Versorgungsbezug abzuziehen.
73.0.7
Beim Zusammentreffen von zwei deutschen Versorgungsbezügen mit einer zwischen- oder überstaatlichen Versorgung nach § 75 ist die sich nach § 73 ergebende Gesamtversorgung wie folgt zu regeln:
a)
Ruht der frühere deutsche Versorgungsbezug nach § 73 in voller Höhe, so unterliegt lediglich der neuere deutsche Versorgungsbezug der Ruhensregelung nach § 75.
b)
Ruht der frühere deutsche Versorgungsbezug nach § 73 nur teilweise, ist erst der neuere deutsche Versorgungsbezug und sodann der frühere nach § 75 zu regeln.
73.0.8
Es bestehen nachfolgende Konkurrenzen zu Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften.
73.0.8.1
Die Anrechnung von Einkommen bei der Bemessung eines Unterhaltsbeitrages an sogenannte nachgeheirateten Witwen (§ 21 Absatz 2) oder bei der Bemessung eines Behindertenwaisengeldes (§ 29 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2) ist vor der Ruhensregelung nach § 73 anzuwenden.
73.0.8.2
Die Kürzungsvorschriften des § 22 Absatz 2 (Kürzung des Witwengeldes wegen eines großen Altersunterschieds) und nach § 26 (Zusammentreffen mehrerer Hinterbliebenenversorgungsbezüge) oder nach § 46 (Höchstgrenzen der Unfallhinterbliebenenversorgung) sind vor der Ruhensregelung nach § 73 durchzuführen.
73.0.8.3
Die Kürzung wegen des Versorgungsausgleiches nach § 77 ist nach der Ruhensregelung des § 73 vorzunehmen. Das gilt nicht, wenn ein Witwengeld als neuer Versorgungsbezug nach § 77 zu kürzen ist (BVerwG, Urteil vom 24. November 2011, 2 C 39/10). In diesem Fall ist das Witwengeld vor der Ruhensregelung nach § 73 um den Versorgungsausgleich zu kürzen.
73.0.9
Eine disziplinarrechtliche Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts bleibt für eine Einkommensanrechnung eines vorliegenden Versorgungsbezugs außer Betracht (§ 8 Absatz 1 Satz 3, § 11 des
Sächsischen Disziplinargesetzes
).
73.1
Verwendung im öffentlichen Dienst und Gesamtversorgung
73.1.1
Ob es sich um eine Verwendung im öffentlichen Dienst handelt, ist auf Grund der Tatbestände zum Zeitpunkt der damaligen Beschäftigung zu beurteilen. Zum Begriff des öffentlichen Dienstes wird auf Nummer 72.6.2 bis 72.6.4 verwiesen.
73.1.1.1
Versorgungsbezüge sind solche nach dem
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz
oder vergleichbarem Bundes- oder Landesrecht, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses begründet wurden.
73.1.1.2
Eine ähnliche Versorgung liegt nur dann vor, wenn
–
die Versorgung zu weniger als 25 Prozent auf eigenen Beiträgen beruht,
–
sich der Anspruch gegen den Dienstherrn oder den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes richtet,
–
die Anspruchshöhe von den Bezügen und der Dienstzeit abhängt,
–
es sich nicht nur um eine ergänzende oder zusätzliche Versorgung handelt und
–
die Versorgungsleistung in voller Höhe durch den Dienstherrn oder den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes erbracht wird.
73.1.1.3
Nicht versorgungsähnliche Leistungen sind gegebenenfalls nach § 11 Absatz 2 zu berücksichtigen.
73.1.2
Die geregelten und zustehenden Versorgungsbezüge und gegebenenfalls daneben gezahlte Renten und Erwerbs- beziehungsweise Erwerbsersatzeinkommen (Gesamtversorgung nach § 73 Absatz 1 Satz 2) dürfen in der Summe den früheren ungeregelten Versorgungsbezug nicht unterschreiten.
73.1.3
Ein Versorgungsbezug nach Bundesrecht ist vor Anwendung von § 50f des
Beamtenversorgungsgesetzes
anzusetzen. Gleiches gilt für entsprechende landesrechtliche Regelungen.
73.2
Höchstgrenzen
73.2.0
Allgemeines
73.2.0.1
Ist ein beteiligter Versorgungsbezug um einen Versorgungsabschlag vermindert, ist das für die Höchstgrenze des maßgebenden Ruhegehalts ebenfalls zu berücksichtigen.
73.2.0.2
Gelten bei einem der beteiligten Versorgungsbezüge Berechnungsgrundlagen nach § 82 Absatz 1, sind diese auch bei der Höchstgrenze zu berücksichtigen. Bei Anpassungszuschlägen ist nicht der im Einzelfall zustehende Betrag, sondern der Betrag maßgeblich, der am jeweiligen (Gewährungs-)Stichtag, ab dem die Leistungen festgeschrieben wurden, bei der Höchstgrenze berücksichtigt worden wäre.
73.2.0.3
Für Hinterbliebene sind die Beträge nach den Anteilssätzen zu berücksichtigen.
73.2.0.4
Die Höchstgrenze ist um den zustehenden Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 zu erhöhen. Das gilt auch für Kinder, die nur beim Unterschiedsbetrag neben den neuen Versorgungsbezügen berücksichtigt werden.
73.2.1
Höchstgrenze nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
73.2.1.1
Für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes der Höchstgrenze nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind die Vorschriften anzuwenden, die für die Festsetzung der früheren Versorgung galten. Für die Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die dem neuen Versorgungsbezug zugrunde liegende ruhegehaltfähige Dienstzeit insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht der Festsetzung des früheren Versorgungsbezugs zugrunde lag. Im Ergebnis wird somit die tatsächlich geleistete Dienstzeit aus beiden Dienstverhältnissen berücksichtigt.
73.2.1.2
Wurde bei einem der beiden Versorgungsbezüge der Ruhegehaltssatz nach § 16 oder einer entsprechenden landes- oder bundesrechtlichen Regelung vorübergehend erhöht, ist dies auch bei der Höchstgrenze zu berücksichtigen.
73.2.1.3
In Fällen, in denen bei den beteiligten Versorgungsbezügen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 39 Absatz 2 und 3 (Besonderheiten beim Unfallruhegehalt) oder nach § 40 (Besonderheiten beim erhöhten Unfallruhegehalt) vorliegen, sind diese Vorschriften auch bei dem für die Höchstgrenzen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 maßgebenden Ruhegehalt anzuwenden.
73.2.2
Höchstgrenze nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
73.2.2.1
Für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes der Höchstgrenze wird auf Nummer 73.2.1 verwiesen.
73.2.2.2
Liegen die Voraussetzungen des § 43 vor, ist für die Waise von einem Anteilsatz von 30 Prozent auszugehen. § 22 Absatz 2 (Kürzung wegen eines großen Altersunterschieds), § 26 (anteilige Kürzung für Witwen und Waisen) und § 46 (anteilige Kürzung der Unfallhinterbliebenenbezüge) sind bei der Berechnung der Höchstgrenze sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch bei Kürzung eines Unterhaltsbeitrages nach § 21 Absatz 2.
73.2.3
Höchstgrenze nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
Der Höchstgrenze ist ein Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen. Ein Versorgungsabschlag ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser bei dem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhegehalt Anwendung findet. Für Erhöhungsbeträge zum Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 (Besoldungsgruppen A 3 bis A 5) sind die Besoldungsmerkmale des Witwengeldes (§ 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4 Satz 1) maßgeblich.
73.3
Mindestbelassung des früheren Versorgungsbezugs
Soweit neben dem Witwengeld ein eigenes Ruhegehalt zusteht, sind mindestens 20 Prozent des Witwengeldes zu belassen (vergleiche Nummer 60.4.5). Bemessungsgrundlage ist das Witwengeld einschließlich eines gegebenenfalls gezahlten Kinderzuschlags zum Witwengeld und der Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2. Durch die Kürzung nach § 77 (Versorgungsausgleich) kann die Mindestbelassung unterschritten werden.
73.4
Erwerb eines weiteren Versorgungsbezugs bei Ruhestandsbeamten
Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn bereits Zahlungen aus dem Kapitalbetrag während der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung erfolgten.
73.5
Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
Beim Zusammentreffen von Einkommen mit zwei Versorgungsbezügen gilt:
Zunächst ist der neue Versorgungsbezug und sodann der frühere Versorgungsbezug nach § 72 zu regeln. Der frühere Versorgungsbezug wird in der Weise geregelt, dass bei der Gegenüberstellung der Bezüge dem Erwerbseinkommen der nach der Regelung des neueren Versorgungsbezugs nicht ruhende Betrag hinzuzurechnen ist. Wenn es für die Versorgungsempfänger günstiger ist, so ist zunächst der frühere Versorgungsbezug und sodann der neue Versorgungsbezug entsprechend zu regeln. Hierdurch dürfen die Versorgungsempfänger jedoch nicht bessergestellt werden, als wenn das Erwerbseinkommen überhaupt nicht Anlass zur Anwendung der Ruhensvorschriften gäbe und nur § 73 anzuwenden wäre.
73.6
Mindestbelassung bei Gewährung eines Unterhaltsbeitrages für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte
Auf Nummer 72.4 wird verwiesen. Mindestens ist ein Betrag in Höhe des Unfallausgleichs nach § 38 zu belassen, der sich nach dem Grad der Erwerbsminderung im Einzelfall ergibt.
73.7
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einem Altersgeld
Das Altersgeld gilt stets als neuer Versorgungsbezug, so dass der Versorgungsbezug nach § 73 Absatz 1 bis 6 zu regeln ist.
74.
Zu § 74 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
74.0
Allgemeines
74.0.1
Durch die Vorschrift soll sichergestellt werden, dass die Gesamtversorgung aus beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen und Renten die Höchstversorgung lebenslang tätiger Beamter (Nur-Beamten) nicht übersteigt. Der Katalog der durch § 74 anrechenbaren Renten ist abschließend. Sonstige andere Versorgungsleistungen, die aufgrund einer Berufstätigkeit zur Versorgung der Berechtigten für den Fall der Erwerbsminderung oder wegen Alters und der Hinterbliebenen für den Fall des Todes bestimmt sind, können nur nach § 11 Absatz 2 berücksichtigt werden. Insbesondere gilt dieses für Versorgungsleistungen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz. Nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/04 und 987/09 oder (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 dürfen keine gleichartigen ausländischen (mitgliedstaatlichen) Leistungen auf die Beamtenversorgung angerechnet werden. Danach liegen Leistungen gleicher Art ungeachtet ihrer Bezeichnung vor, wenn sie sich aus dem Versicherungsverlauf ein und derselben Person herleiten (wegen der Definition wird auf Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung [EG] Nr. 883/04 verwiesen). Auf Nummer 11.2 wird verwiesen.
74.0.2
Eine disziplinarrechtliche Kürzung der Dienstbezüge oder der Ruhegehälter bleibt für eine Rentenanrechnung vorliegender Versorgungsbezüge außer Betracht (
§ 8 Absatz 1 Satz 3
, § 11 des
Sächsischen Disziplinargesetzes
). Grundlage für die Rentenanrechnung sind daher die ungekürzten Dienstbezüge oder die ungekürzten Ruhegehälter. Das gilt auch für die Berechnung der Höchstgrenze.
74.1
Anzurechnende Renten
74.1.1
Grundsatz
Die in Absatz 1 genannten Renten sind unabhängig davon anzurechnen, ob sie auf einer Beschäftigung vor, während oder nach dem Beamtenverhältnis beruhen oder ob die Zeit, für die Renten gewährt werden, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wurde. Anrechnungsfrei sind die in Absatz 3 genannten Renten (vergleiche Nummer 74.3).
74.1.1.1
Ruhende Rententeile werden nicht berücksichtigt. Es ist von den nach der Einkommensanrechnung verbleibenden Rentenbeträgen auszugehen. Dies gilt auch für Hinterbliebenenrenten, die wegen des Zusammentreffens mit Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen ganz oder teilweise ruhen (§ 97
SGB VI
).
74.1.1.2
Der anzusetzende Betrag der Rente ergibt sich ohne Berücksichtigung der Beitragsanteile der Rentner zur Kranken- oder Pflegeversicherung oder bei freiwillig oder privat versicherten Rentnern ohne Berücksichtigung der Zuschüsse zu den Krankenversicherungs- oder Pflegeversicherungsbeiträgen.
74.1.2
Katalog der Renten
74.1.2.1
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Zu den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zählen alle Renten nach dem
SGB VI
. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich aus § 125
SGB VI
. Bei Bezug einer Teilrente gemäß § 42
SGB VI
vor Vollendung der Regelaltersgrenze ist die Ruhensberechnung mit dem im Rentenbescheid festgestellten Teilrentenbetrag durchzuführen.
74.1.2.2
Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Zu den Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes gehören insbesondere:
–
Renten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL),
–
Renten der kommunalen Zusatzversorgungskassen,
–
Renten der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP),
–
Renten der Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen,
–
Renten der Versorgungsanstalt der Deutschen Kulturorchester,
–
Rentenleistungen der Pensionskasse einer Ersatzkasse (zum Beispiel der Pensionskasse der Barmer Ersatzkasse) und
–
Versorgungsleistungen, die von einer Ersatzkasse selbst geleistet werden (zum Beispiel Versorgungsleistungen der Techniker Krankenkasse).
74.1.2.3
Renten an Landwirte
Zu den Renten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gehören alle Renten nach §§ 11 ff. des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
.
74.1.2.4
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Bei Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Teil der Unfallrente zugrunde zu legen, der die Lohnersatzfunktion erfüllt. Ruhende Rententeile (§§ 267, 311
SGB VI
) bleiben bei der Ruhensberechnung unberücksichtigt. Für die Höhe und die Berechnung der anzurechnenden Unfallrente ist der Unfallrentenbescheid der festsetzenden Stelle maßgebend.
Bei am 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfängern bleiben diese Renten außer Ansatz (§ 84 Absatz 6).
Bei Hinterbliebenen ist die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ohne Abzug eines fiktiven Unfallausgleichs anzusetzen. Soweit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 30 Prozent vorliegt, ist der anzusetzende Betrag aus der Gesamthöhe der Unfallrente abzüglich eines bestimmten Vomhundertsatzes der Mindestgrundrente (§ 31 Absatz 1 des
Bundesversorgungsgesetzes
) zu ermitteln. Diese entspricht der Höhe nach der monatlichen Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 Prozent.
74.1.2.5
Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen; befreiende Lebensversicherungen
Unter berufsständische Versorgungseinrichtungen fallen insbesondere die Leistungen der sogenannten Kammerberufe wie beispielsweise Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Tierärzte, Apotheker, soweit Pflichtmitgliedschaft bestand. Durch § 74 werden nur Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen erfasst, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse geleistet hat. Bei Leistungen aus befreienden Lebensversicherungen ist der gesamte Auszahlungsbetrag heranzuziehen (Versicherungssumme und etwaige Gewinnanteile). Soweit vorgenannte Leistungen zu verrenten sind, wird auf Nummer 74.5 verwiesen. Teile der Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder aus befreienden Lebensversicherungen, die auf Beteiligung privater Arbeitgeber beruhen, sind gegebenenfalls nach Nummer 11.2 zu berücksichtigen.
74.1.3
Unterlassene Antragstellung oder Verzicht einer Rente
74.1.3.1
In Zweifelsfällen können Auskunftsersuchen an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherungsträger beim Verband Deutscher Rentenversicherungsträger in 97084 Würzburg, Berner Straße 1, gerichtet werden. Die Berechtigung zur Nutzung der Daten ergibt sich aus § 35
SGB I
in Verbindung mit § 69 Absatz 2 Nummer 1
SGB X
. Im Übrigen sind die Rentenversicherungsträger zur Amtshilfe verpflichtet (vergleiche §§ 3 bis 7
SGB X
). Zusatzversorgungseinrichtungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen sind nach den §§ 4 ff. des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zur Amtshilfe verpflichtet.
74.1.3.2
Eine zustehende Leistung ist auch anzurechnen, wenn sie nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder auf eine bereits bewilligte Leistung verzichtet wird (zum Beispiel § 46
SGB I
). Dies gilt auch, wenn bei Eintritt des Rentenfalls an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung tritt. In diesen Fällen wird auf Nummer 74.5 verwiesen. Als (fiktiver) Rentenzahlungsbeginn ist der Zeitpunkt anzusetzen, ab dem die Rente bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt würde. Künftige allgemeine Rentenerhöhungen werden jeweils dem fiktiven Grundbetrag zugeschlagen. Der auf dem erhöhten Zugangsfaktor (§ 77 Absatz 2 und 3
SGB VI
) beruhende Rentenbetrag bleibt unberücksichtigt.
74.1.4
Nicht von Absatz 1 Satz 2 erfasste Leistungen
74.1.4.1
Außer Betracht bleiben Kinderzuschüsse (§ 270
SGB VI
) und Erhöhungszuschläge bei Waisenrenten (§ 78
SGB VI
).
74.1.4.2
Wurden anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b des
Bürgerlichen Gesetzbuches
oder § 1 des
Versorgungsausgleichsgesetzes
übertragen oder begründet, ist sowohl beim ausgleichspflichtigen als auch beim ausgleichsberechtigten Ehegatten von dem Rentenbetrag auszugehen, der ohne Versorgungsausgleich zu zahlen wäre. Dies gilt entsprechend für Hinterbliebenenrenten.
74.2
Höchstgrenzen
74.2.1
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Maßgebend sind die dem Versorgungsbezug zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit der Besonderheit, dass beim Grundgehalt die Endstufe der Besoldungsgruppe anzusetzen ist und bei Anpassungszuschlägen der Betrag, der sich am jeweiligen (Gewährungs-)Stichtag, ab dem die Leistungen festgeschrieben wurden, ergäbe. Für die Hinterbliebenen sind die anteiligen Beträge zu berücksichtigen.
74.2.2
Ermittlung des Ruhegehaltssatzes
Bei Ermittlung des Ruhegehaltssatzes ist die Vorschrift zugrunde zu legen, die auch bei Berechnung des der Ruhensregelung unterliegenden Versorgungsbezugs maßgeblich ist. Als fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit zählen:
74.2.2.1
die Zeit vom vollendetem 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls,
74.2.2.2
für ab dem 1. April 2014 eingetretene Versorgungsfälle auch Zeiten vor dem 17. Lebensjahr, wenn sie ruhegehaltfähig sind (vergleiche Nummer 82.2.1.2),
74.2.2.3
Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, insbesondere
–
Nachdienstzeiten nach § 8,
–
Zurechnungszeiten in dem Umfang, in dem diese beim zu regelnden Versorgungsbezug berücksichtigt wurden (§ 14 Absatz 1, § 88 Absatz 1 Satz 2),
–
Erhöhungszeiten nach § 14 Absatz 2, § 87 Absatz 1 (Aufbauhilfe),
74.2.2.4
Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalls, zu denen auch
–
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen im Sinne des Absatzes 5 Satz 2,
–
Anrechnungszeiten gemäß § 58
SGB VI
und Ersatzzeiten gemäß § 250
SGB VI
und
–
die bei der Rente berücksichtigten Zeiten der Kindererziehung im Sinne der § 55 Absatz 1 Satz 2, §§ 56, 249 und 249a
SGB VI
gehören.
74.2.3
Besonderheiten bei der Berechnung der Höchstgrenzen
74.2.3.1
§ 20 Absatz 2 (Kürzung wegen eines großen Altersunterschieds), § 26 (anteilige Kürzung für Witwen und Waisen) und § 46 (anteilige Kürzung der Unfallhinterbliebenenbezüge) sind für die Berechnung der Höchstgrenze sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch bei Kürzung eines Unterhaltsbeitrages nach § 21 Absatz 2 (Angemessenheit).
74.2.3.2
Bei einem Unterhaltsbeitrag nach § 41 ist als Höchstgrenze der Betrag anzusetzen, der sich als Unterhaltsbeitrag ergeben würde, wenn bei den ruhegehaltfähigen Bezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe zugrunde gelegt wird, aus der der Unterhaltsbeitrag berechnet wird. Entsprechendes gilt für die Höchstgrenzen der Hinterbliebenen. Wegen der Mindestbelassung wird auf Nummer 74.8 verwiesen.
74.2.3.3
Die Erhöhungsbeträge zum Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 (Besoldungsgruppen A 3 bis A 5), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Höchstgrenze die amtsunabhängige Mindestversorgung nach § 15 Absatz 3 Satz 2 oder die Besoldungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 zugrunde liegen.
74.2.3.4
Ist der zu regelnde Versorgungsbezug um einen Versorgungsabschlag vermindert, ist die Höchstgrenze auch in gleichem Umfang zu mindern (vergleiche Nummer 84.1).
74.3
Nicht anrechenbare Renten
74.3.1
Bei Ruhestandsbeamten:
Hinterbliebenenrenten oder Leistungen an Hinterbliebene aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten (zum Beispiel Witwenrenten). Dies gilt auch für Leistungen, die der Ehegatte bereits zu Lebzeiten erhält (zum Beispiel Leistungen der US-amerikanischen Social Security, die einen hälftigen Betrag des Grundanspruchs des Rentenempfängers vorsieht).
74.3.2
Bei Witwen:
Renten oder Leistungen auf Grund eigener Beschäftigung oder Tätigkeit.
74.3.3
Bei Waisen:
Renten oder Leistungen auf Grund eigener Beschäftigung oder Tätigkeit. Waisenrenten werden dagegen unabhängig davon angerechnet, ob diese auf Grund der Beschäftigung oder Tätigkeit des Vaters, der Mutter oder einer sonstigen Person entstanden sind.
74.4
Nicht zu berücksichtigende Teile der Rente
74.4.1
Freiwillige Beiträge/Höherversicherung
Leistungen, die auf freiwilliger Beitragsleistung oder Höherversicherung beruhen, bleiben außer Ansatz, es sei denn, der Arbeitgeber hat mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet. Dagegen sind Rententeile, die auf einer Versicherungspflicht für selbstständig Tätige gemäß § 2
SGB VI
oder auf einer Versicherungspflicht auf Antrag gemäß § 4
SGB VI
beruhen, der Ruhensregelung zu unterziehen. Ruht ein Teil der Hinterbliebenenrente wegen Einkommensanrechnung nach § 97
SGB VI
, so ist für die Berechnung der freiwilligen Beiträge oder der Höherversicherung die volle Rente anzusetzen, die sich ohne Anwendung der rentenrechtlichen Ruhensvorschrift ergeben würde.
74.4.2
Berechnung der Anteile bei Renten nach Versicherungsjahren
Berechnet sich die Rente nach Versicherungsjahren, werden für die mit freiwilligen Beiträgen belegten Versicherungsjahre zwölf Monatsbeiträge als ein volles Jahr gerechnet; Restzeiten von weniger als einem Versicherungsjahr, die sich nach der Zusammenrechnung noch ergeben, werden in den Bruchteil eines Jahres umgerechnet und in einen Dezimalbruch ausgerechnet. Die Berechnung wird auf zwei Dezimalstellen ausgeführt. Wegen der Rundung vergleiche § 64 Absatz 9.
Zeitraum | Jahre |
---|---|
Beispiel: Freiwillige Beitragszeiten: 8 Jahre 7 Monate = 8 7/12 Jahre = 8,583 Jahre | = 8,58 Jahre |
Gesamtzahl der Versicherungsjahre: 20 Jahre 2 Monate = 20 2/12 Jahre = 20,166 Jahre | = 20,17 Jahre |
Lösung: Anrechnungsverhältnis: 8,58 zu 20,17 | = 42,54 Prozent der Rente |
74.4.3
Berechnung der Anteile bei Renten nach Entgeltpunkten
Berechnet sich die Rente nach Entgeltpunkten (EP), ist der anteilige auf freiwilligen Beiträgen beruhende Betrag der Rente wie folgt herauszurechnen:
Rente | x (mal) | EP für freiwillige Beiträge | geteilt durch | Summe aller EP |
---|---|---|---|---|
Rente | x | EP für freiwillige Beiträge | geteilt durch | Summe aller EP |
Bei der Anteilsberechnung bleibt ein Rentenabschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (§ 77
SGB VI
) sowohl im Zähler (auf freiwilligen Beiträgen beruhende Entgeltpunkte) als auch im Nenner (Gesamtentgeltpunkte) unberücksichtigt.
Beispiel:
Gliederung | Witwenrente | Betrag |
---|---|---|
– | Witwenrente nach dem Rentenbescheid | |
Witwenrente vor Anwendung des § 97 SGB VI: | ||
(Entgeltpunkte-Verhältnis nach § 74 Absatz 4 = 2/20): | 400 € | |
Anzurechnendes Einkommen: | 350 € | |
Witwenrente nach Anwendung des § 97 SGB VI: | 50 € | |
– | Anwendung des § 74 | |
Witwenrente vor Anwendung des § 97 SGB VI: | 400 € | |
Für die Anwendung des § 74 Absatz 4 ist folgender Rentenbetrag außer Ansatz zu lassen (400 × 2/20): | 40 € | |
Ergebnis: | 360 € | |
anzurechnendes Erwerbseinkommen: | 350 € | |
verbleiben: | 10 € |
Lösung: Für die Anwendung des § 74 sind 10 Euro zu berücksichtigen.
74.4.4
Renten berufsständischer Versorgungseinrichtungen
Freiwillige Mehrzahlungen, die mit Beiträgen vergleichbar sind, die in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte oder zur freiwilligen Weiterversicherung Berechtigte nach früherem Recht (vergleiche § 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 1234 der
Reichsversicherungsordnung
) zum Zwecke der Höherversicherung neben dem regulären Beitrag entrichten konnten, bleiben in entsprechender Anwendung des Absatzes 4 Satz 1 außer Betracht. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft und der freiwilligen Fortsetzung dieser bleiben die auf diesen Zeitraum entfallenden Leistungen anrechnungsfrei. Geleistete Mindestbeiträge sind grundsätzlich nur zu berücksichtigen, soweit eine Berufstätigkeit dahinter steht.
74.5
Zahlung von Abfindungen, Beitragserstattungen oder sonstigen Kapitalbeträgen –– Berechnung des Verrentungsbetrages
74.5.1
Betroffene Kapitalleistungen
Abfindungen, Beitragserstattungen oder sonstige Kapitalbeträge, die eine Rente im Sinne des Absatzes 1 ersetzen, sind längstens bis zum Tod des Versorgungsurhebers nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu verrenten und der Ruhensregelung zugrunde zu legen.
74.5.1.1
Bei am 1. Oktober 1994 vorhandenen Beamten findet Absatz 5 Satz 2 keine Anwendung, wenn die Abfindungen oder sonstigen Kapitalbeträge vor dem 1. Oktober 1994 gezahlt wurden (§ 84 Absatz 7 und § 89 Absatz 5).
74.5.1.2
Abfindungen, Beitragserstattungen oder sonstige Kapitalbeträge unterliegen nur dann der Verrentung nach Absatz 5 Satz 2, wenn diese nach dem 31. Dezember 2001 gezahlt wurden (§ 84 Absatz 7 und § 89 Absatz 5).
74.5.2
Abführung des Kapitalbetrages an den Dienstherrn
Die Ruhestandsbeamten können die Anrechnung des Verrentungsbetrages abwenden, wenn sie die einmalige Leistung einschließlich Zinsen an den Dienstherrn abführen. Die Abführung muss innerhalb von drei Monaten (Ausschlussfrist) beginnend ab Erhalt der Leistung erfolgen.
74.5.3
Berechnung des Verrentungsbetrages
Auszugehen ist vom ausgezahlten Kapitalbetrag. Vor Anwendung der Verrentungsmethode sind Leistungen auf Grund von freiwilligen Beiträgen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 abzuziehen. Der Kapitalbetrag ist um die nach dem Zeitpunkt seiner Gewährung eingetretenen allgemeinen Anpassungen nach § 80 bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zu erhöhen oder zu vermindern. Dieser dynamisierte Kapitalbetrag ist sodann wie folgt in eine Rente umzurechnen:
Monatlicher Rentenbetrag | x (mal) | Maßgebender Kapitalbetrag durch Verrentungsdivisor |
---|---|---|
Monatlicher Rentenbetrag | = | Maßgebender Kapitalbetrag Verrentungsdivisor |
Als Verrentungsdivisor ist dabei der zwölffache Betrag des Kapitalwertes nach der vom Bundesministerium der Finanzen zu § 14 Absatz 1 Satz 4 des
Bewertungsgesetzes
veröffentlichten Tabellen zu verwenden. Maßgebend ist die Tabelle für das Jahr des Versorgungsbeginns. Dabei ist von dem auf ganze Jahre auf- oder abgerundeten Lebensalter auszugehen. Dieser ermittelte monatliche Rentenbetrag ist ohne Fortschreibung und Anpassung bei der Ruhensregelung fortführend zu berücksichtigen.
Beispiel:
Ein am 1. Januar 2002 vorhandener Beamter hat im November 2012 eine Beitragserstattung in Höhe von 5 000,00 Euro erhalten. Im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts mit Ablauf des 30. Juni 2016 ist er 65 Jahre und 5 Monate alt. Freiwillige Beiträge sind nicht zu berücksichtigen.
Erhöhungszeitpunkt | Erhöhungssatz | Erhöhungsbetrag | Kapitalbetrag |
---|---|---|---|
Ermittlung des maßgeblichen Kapitalbetrages: | |||
Erhöhungszeitpunkt | Erhöhungssatz in % | Erhöhungsbetrag in € | Kapitalbetrag in € |
5 000,00 | |||
1. September 2013 | 2,65 | 132,50 | 5 132,50 |
1. April 2014 | 2,95 | 151,41 | 5 283,91 |
1. März 2015 | 2,10 | 110,96 | 5 394,87 |
1. März 2016 | 2,30 | 124,08 | 5 518,95 |
Ergebnis: | 5 518,95 |
Als Verrentungsdivisor ergibt sich aus der Anlage zu § 14 Absatz 1 des
Bewertungsgesetzes
für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2016 für einen 65-jährigen Mann (65 Jahre und 5 Monate zum Versorgungsbeginn, daher abzurunden) das Zwölffache von 11,346, somit 136,15.
Rentenbetrag | Ergebnis | Berechnung |
---|---|---|
Anzusetzende fiktive monatliche Rente: | ||
Monatlicher Rentenbetrag = | 5 518,95 € 136,15 € | |
Ergebnis: | 40,54 € |
Lösung:
Der sonach ermittelte monatliche Rentenbetrag in Höhe von 40,54 Euro ist ohne Fortschreibung und Anpassung bei der Ruhensregelung zu berücksichtigen.
74.6
Zusammentreffen von Einkommen nach § 72 mit Renten
Auf Nummer 72.0.4 wird verwiesen.
74.7
Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit Renten
Auf die Nummern 73.0.4 und 73.0.5 wird verwiesen.
74.8
Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte
Auf Nummer 72.4 wird verwiesen.
74.9
Entsprechende wiederkehrende Leistungen
74.9.1
Ausländische Renten
Ausländische Renten einschließlich etwaiger Sonderzahlungen sind nach § 74 anzurechnen, wenn sie sachlich und persönlich auf Grund eines wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommens gezahlt werden. Renten und Rententeile eines ausländischen Rentenversicherungsträgers, die nicht der Ruhensregelung unterliegen, sind gegebenenfalls im Rahmen des § 11 Absatz 2 (Ermessensberechnung) zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Renten aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz, deren Berücksichtigung im Rahmen des § 74 auf Grund der Verordnungen (EG) Nr. 883/04 und 987/09 oder (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 ausgeschlossen ist (vergleiche Nummer 11.2).
74.9.2
Umrechnung der in Fremdwährung vorliegenden anderen Versorgungsleistungen
74.9.2.1
Die Umrechnung der in Fremdwährung vorliegenden anderen Versorgungsleistungen im Sinne des § 74 erfolgt grundsätzlich bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge oder bei späterem Bezug der ausländischen Versorgungsleistung zur erstmaligen Ruhensregelung mit dem zu diesen Zeitpunkten aktuell vorliegenden durchschnittlichen Jahreswert der Europäischen Zentralbank. Dieser wird von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben (
www.bundesbank.de
→ Statistiken → Außenwirtschaft → Devisenkurse). Dieser durchschnittliche Jahreswert bildet alle möglichen Schwankungen einer Währung innerhalb eines Jahres ab und dient somit zur Feststellung einer realistischen Höhe der ausländischen Versorgungsleistung.
74.9.2.2
Fortführend ist im Rahmen der Ruhensregelung nach § 74 jeweils zu einem bestimmten Stichtag im Kalenderjahr eine Überrechnung der ausländischen laufenden Versorgungsleistung mit dem zu diesem Stichtag aktuellen durchschnittlichen Jahreswert durchzuführen.
75.
Zu § 75 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
75.0
Allgemeines
75.0.1
§ 75 regelt das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen nach dem
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz
mit Versorgungsbezügen aus zwischen- oder überstaatlicher Verwendung. Die Vorschrift kommt zum Tragen, wenn Beamte im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung verwendet worden sind; auf die Art oder den Zeitpunkt der Verwendung kommt es nicht an. Die zwischen- oder überstaatliche Verwendung kann vor der Berufung in das Beamtenverhältnis, während des Beamtenverhältnisses oder nach dessen Beendigung liegen.
75.0.2
Welche Einrichtungen insbesondere als zwischenstaatliche und überstaatliche Einrichtungen anzusehen sind, ergibt sich zum Beispiel aus dem Anhang I der Entsendungsrichtlinien des Bundes.
75.0.3
Zur Ermittlung der bei internationalen Organisationen verbrachten Dienstzeit sind § 15 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 anzuwenden.
75.1
Berechnung der ruhenden Versorgungsbezüge
Die Versorgungsbezüge (einschließlich des Unterschiedsbetrages nach § 55) ruhen vollständig neben einer Invaliditätspension als Höchstversorgung; maßgeblich ist die jeweilige Versorgungsordnung (zum Beispiel Versorgungsordnung für das Europäische Patentamt). Dies gilt nicht, wenn auf Grund von Dienstunfähigkeit nur diejenige internationale Versorgung gezahlt wird, die die Versorgungsempfänger bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze erhalten hätten, ohne dabei die höchstmögliche Versorgung aus ihrem Amt bei der internationalen Einrichtung zu erreichen.
75.2
Höchstgrenzen
Wegen der Berechnung der Höchstgrenze wird auf Nummer 74.2 verwiesen. Die nächsthöhere Besoldungsgruppe ist die Besoldungsgruppe, die im Zeitpunkt des Eintritts der Beamten in den Ruhestand mit dem nächsthöheren Endgrundgehalt oder einem festen Grundgehalt ausgestattet ist. Dies gilt nicht, wenn sich die Beamten im Endamt der Besoldungsordnung B befinden.
75.3
Verzicht und Kapitalbetrag
75.3.1
Die Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 Halbsatz 1 setzt voraus, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf laufende Versorgung vorlag. Der jeweilige Träger der Versorgung sollte gebeten werden, den monatlichen Betrag auszurechnen und mitzuteilen. Bis zur Mitteilung durch den Versorgungsträger erfolgt die Ruhensberechnung entsprechend der in Absatz 1 genannten Minderung des Vomhundertsatzes; dabei sind die Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen.
75.3.2
Im Falle des Absatzes 3 Satz 1 Halbsatz 2 (kein Anspruch auf laufende Versorgung) ist der Kapitalbetrag nach versicherungsmathematischen Grundsätzen für die Anwendung des Absatzes 1 zu verrenten (vergleiche Nummer 74.5). Die Umrechnung der in Fremdwährung vorliegenden Kapitalbeträge erfolgt nach Nummer 74.9.2.
75.3.3
Satz 1 des Absatzes 3 findet keine Anwendung, wenn die Beamten oder Ruhestandsbeamten innerhalb einer einjährigen Ausschlussfrist den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführen. Die Ausschlussfrist beginnt mit Beendigung der Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Das gilt auch dann, wenn die Beamten oder Ruhestandsbeamten zunächst zu einer anderen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung wechseln, es sei denn, dass sie den ausgezahlten Kapitalbetrag wieder bei der neuen Einrichtung einzahlen. Eine teilweise Abführung des Kapitalbetrages ist nicht möglich.
75.4
Geleistete Zahlungen vor Ausscheiden aus der zwischen- oder überstaatlichen Verwendung
Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn bereits Zahlungen aus dem Kapitalbetrag während der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung erfolgten.
75.5
Hinterbliebene
75.5.1
Werden Witwengeld und Waisengeld nach den §§ 26 und 46 gekürzt, sind auch die anteiligen Ruhensbeträge entsprechend zu kürzen. Im Übrigen sind die Nummern 75.1 bis 75.3 entsprechend anzuwenden. Auf Hinterbliebene ist § 75 nicht anzuwenden, wenn sie auf Grund eigener Verwendung im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst einen Kapitalbetrag oder eine laufende Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder einen sonstigen Kapitalbetrag erhalten.
75.5.2
Als Hinterbliebenenbezüge gelten auch die Bezüge nach Artikel 70 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften.
75.6
Höchstmöglicher Ruhensbetrag
Im Falle des Absatzes 3 Satz 1 darf der Ruhensbetrag den vom Leistungsträger ansonsten zu zahlenden Betrag oder den bei der Verrentung sich ergebenden Monatsbetrag nicht übersteigen. Bei der Berechnung des Mindestbelassungsbetrages wird der Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
75.7
Mindestbelassung bei Gewährung eines Unterhaltsbeitrages für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte
Auf Nummer 72.4 wird verwiesen.
75.8
Zusammentreffen mit weiteren Ruhensregelungen
Der sich nach dieser Ruhensregelung ergebende Ruhensbetrag ist von der sich nach
–
der Einkommensanrechnung (vergleiche Nummer 72.0.5),
–
der Rentenanrechnung,
–
den Ruhensregelungen aufgrund des Zusammentreffens von zwei Versorgungsbezügen (vergleiche Nummer 73.0.7) oder
–
aufgrund des Zusammentreffens mit Entschädigungen oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
abzuziehen.
76.
Zu § 76 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
76.0
Allgemeines
76.0.1
§ 76 regelt das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen nach dem
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz
und dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, in Anlehnung an die Anrechnungsregelungen des
Abgeordnetengesetzes
. Der Vorschrift unterliegt die laufende Entschädigung aus einem Mandat beim Europäischen Parlament. Zur gezahlten Höhe der Entschädigung haben die Versorgungsberechtigten einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Andere Tätigkeiten bei der Europäischen Union sind Tätigkeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung und sind nach § 75 anzurechnen.
76.0.2
Das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments trat mit Beginn der 7. Wahlperiode am 14. Juli 2009 in Kraft.
76.0.3
Zu den Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments gehören insbesondere
–
ein Übergangsgeld,
–
ein Ruhegehalt bei Vollendung des 63. Lebensjahres,
–
ein Ruhegehalt bei Invalidität und
–
Hinterbliebenenversorgungsbezüge.
76.0.4
Das Abgeordnetenstatut enthält im Übrigen keine eigenen Konkurrenzvorschriften.
76.1
Entschädigung nach Artikel 10 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments
76.1.1
Maßgeblich ist die Entschädigung nach Artikel 10 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments. Erhalten Abgeordnete für die Wahrnehmung eines Mandats in einem anderen Parlament eine wegen des gleichzeitigen Bezugs von Versorgungsbezügen gekürzte Entschädigung, die dann auf die Entschädigung nach dem Statut nach Artikel 11 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments anzurechnen wäre, ist die volle Entschädigung des Landesparlaments anzusetzen.
76.1.2
Die Versorgungsbezüge nach dem
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz
ruhen in Höhe von 50 Prozent, jedoch maximal in Höhe von 75 Prozent der Entschädigung.
76.2
Entschädigung nach Artikel 14, 15 und 17 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments
76.2.1
Maßgeblich ist die Entschädigung nach Artikel 14, 15 und 17 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments. Ein Übergangsgeld nach Artikel 13 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments gilt als Versorgungsbezug.
76.2.2
Die Versorgungsbezüge ruhen zu 50 Prozent der Differenz aus der Summe der Versorgungsbezüge zur Entschädigung nach Artikel 10 des Statuts.
77.
Zu § 77 Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung
77.0
Allgemeines
77.0.1
Wenn ein Beamter oder ein Ruhestandsbeamter im Rahmen eines nach der Ehescheidung durchzuführenden Versorgungsausgleichs ausgleichspflichtig ist, wird zugunsten des früheren Ehegatten in Höhe des Ausgleichswertes eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung oder im Rahmen der internen Teilung zu Lasten des Dienstherrn begründet oder übertragen. Eine interne Teilung ist im Freistaat Sachsen jedoch nicht vorgesehen. Die auf Grund dieser Anwartschaft geleisteten Zahlungen sind vom Versorgungsdienstherrn des Ruhestandsbeamten zu erstatten. Im Gegenzug werden die Versorgungsbezüge des Ruhestandsbeamten und gegebenenfalls der Hinterbliebenen nach § 77 gekürzt. Bei einem Versorgungsausgleich wegen Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gilt dies entsprechend (§ 31 Absatz 2).
77.0.2
Das frühere sogenannte Pensionistenprivileg zu Gunsten ausgleichspflichtiger Personen, die sich im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bereits im Ruhestand befanden (§ 57 Absatz 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, § 17l Absatz 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
in der bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung), wird nur im Rahmen der Übergangsregelung des Absatzes 6 fortgeführt.
77.0.3
Zur Erteilung von Auskünften im Verfahren über den Versorgungsausgleich für Beamte sowie Versorgungsempfänger wird auf Anhang 7 verwiesen.
77.1
Grundlagen
77.1.1
Die Kürzung von Versorgungsbezügen beginnt frühestens mit dem Ersten des auf die Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich folgenden Monats. Dies ist unabhängig davon, ob die ausgleichsberechtigte Person bereits Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhält oder nicht.
77.1.2
Zu den Vollwaisen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 gehören nur gemeinschaftliche Kinder der früheren Ehegatten. Halbwaisen sind auch dann nicht erfasst, wenn ihnen Waisengeld gemäß § 25 Absatz 2 nach dem Satz für Vollwaisen (sogenannte versorgungsrechtliche Vollwaisen“) gezahlt wird.
77.2
Höhe des Kürzungsbetrages
77.2.1
Die Dynamisierung des Kürzungsbetrages nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt ausschließlich unter Berücksichtigung der beim Freistaat Sachsen geltenden Anpassungen der Versorgungsbezüge nach § 80, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Bei der Dynamisierung sind insbesondere die zum Vollzug der jeweiligen gesonderten Anpassungsgesetze gegebenen Hinweise zu beachten.
77.2.2
Bei der Erhöhung nach den §§ 16 und 59 (vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wegen Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung beziehungsweise vorübergehende Gewährung von kinder- und pflegebezogenen Zuschlägen) und bei deren Wegfall handelt es sich nicht um eine Erhöhung oder Verminderung des Ruhegehalts im Sinne des Absatzes 2 Satz 3.
77.2.3
Der für eine Kürzung maßgebende Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich auch während der Zeit, in der eine Kürzung des Ruhegehalts nach Absatz 6 unterbleibt.
77.3
Kürzungsbetrag bei Witwen- und Waisengeld
77.3.1
Werden Witwen- und Waisengeld nach den §§ 26 oder 46 anteilig gekürzt, so sind auch die Kürzungsbeträge nach § 77 entsprechend anteilig zu mindern.
77.3.2
Anteilssätze des Witwen- oder Waisengeldes sind ausschließlich die in § 22 Absatz 1 Satz 1 und § 25 Absatz 1 Satz 1 genannten Prozentsätze. Dies gilt auch in den Fällen des § 22 Absatz 1 Satz 2 (Mindestversorgung der Witwe).
77.3.3
Ist der Anteilssatz des Witwengeldes wegen eines großen Altersunterschieds gemäß § 20 Absatz 2 gemindert, ist diese Minderung auch bei dem Kürzungsbetrag zu berücksichtigen.
77.4 und
77.5
(Nicht belegt.)
77.6
Übergangsregelungen
77.6.1
Voraussetzung für die Anwendung des Pensionistenprivilegs ist überhaupt, dass der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichtes über den Versorgungsausgleich Ruhegehalt erhält.
77.6.2
Die für die Möglichkeit einer Berufung auf das Pensionistenprivileg nach altem Recht geforderte Tatbestandsvoraussetzung, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist, ist auch erfüllt, wenn das Versorgungsausgleichsverfahren vor dem Stichtag eingeleitet, dann aber ausgesetzt worden ist.
77.6.3
Das Pensionistenprivileg erlischt mit der Gewährung einer Rente an den ausgleichsberechtigten Ehegatten endgültig. Es lebt auch bei erneutem Eintritt in den Ruhestand nach einer Reaktivierung nicht mehr auf.
77.6.4
Das Pensionistenprivileg bleibt auch dann erloschen, wenn die Rente des Ehegatten wieder wegfällt (zum Beispiel bei einer Rente auf Zeit oder einer Kürzung der Rente auf Null wegen einer Einkommensanrechnung).
78.
Zu § 78 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
78.0
Allgemeines
Die Vorschrift regelt, wie die Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleich durch Zahlung eines Kapitalbetrages abgewendet werden kann. Sie gilt auch für Altfälle, in denen der Versorgungsausgleich nach § 1587b Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
durchgeführt wurde.
78.1
Abwendung der Kürzung
78.1.1
Absatz 1 richtet sich unmittelbar an Beamte und Ruhestandsbeamte. Hinterbliebene können die Kürzung der Versorgungsbezüge nicht durch Zahlung eines Kapitalbetrages abwenden.
78.1.2
Bei Zahlung des vollen Kapitalbetrags oder eines Teilbetrags nach Absatz 2 oder 3 entfällt oder vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge vom Ersten des Monats an, in dem die Zahlung erfolgt.
78.2
Höhe des vollen Kapitalbetrages
78.2.1
Zur Errechnung des vollen Kapitalbetrages ist die durch das Familiengericht begründete monatliche Rentenanwartschaft zunächst in rentenrechtliche Entgeltpunkte umzurechnen; maßgeblicher Zeitpunkt für die Umrechnung ist das Ende der Ehezeit. Die so ermittelten Entgeltpunkte sind mittels der für das jeweilige Jahr im Bundesgesetzblatt bekannt gegebenen Rechengrößen für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge in einen Betrag umzurechnen. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Umrechnung ist der Tag der Entscheidung des Familiengerichts. Dieser Betrag ist entsprechend Absatz 2 zu dynamisieren.
78.2.2
Die Nummern 77.2.1 und 77.2.2 gelten entsprechend.
78.2.3
Die Rückabwicklung der Zahlung des Kapitalbetrages im Falle einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person nach den §§ 37, 38 des
Versorgungsausgleichsgesetzes
richtet sich nach § 37 Absatz 1 Satz 2 des
Versorgungsausgleichsgesetzes
.
78.3
Leistung eines Teilbetrages
Im Falle der Zahlung eines Teilbetrages vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem der Teilbetrag zum vollen Kapitalbetrag steht. Der restliche Kapitalbetrag erhöht oder vermindert sich weiterhin nach Maßgabe des Absatzes 2.
78.4
Abänderung des Wertausgleichs
Wird die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nachträglich zu Gunsten der ausgleichspflichtigen Person abgeändert, entfällt insoweit der Rechtsgrund für die zur Abwendung der Kürzung geleisteten Zahlungen. Es entsteht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999, 2 C 11/99) auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge unter Anrechnung der nach § 77 anteilig errechneten Kürzungsbeträge.
78.5
(Nicht belegt.)
79.
Zu § 79 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
79.1
§ 79 findet auf alle Versorgungsberechtigten Anwendung. Wegen des Begriffs der Versorgungsberechtigten wird auf Nummer 71.2.1 verwiesen.
79.2
Sie verpflichtet alle Stellen des öffentlichen Dienstes, die Verwendungsbezüge der bei Ihnen beschäftigten Versorgungsempfänger ohne Berücksichtigung ihrer Versorgungsbezüge festzusetzen. Das während einer Verwendung im öffentlichen Dienst erzielte Einkommen wird entsprechend § 72 auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Insbesondere wird auf die Nummern 72.6 ff. verwiesen.
79.3
Eine Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände ist nicht mit einbezogen (§ 72 Absatz 6). Das gleiche gilt für Werkverträge im Sinne des § 631 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
.
80.
Zu § 80 Allgemeine Anpassung
(Nicht belegt.)
81.
Zu § 81 Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages
81.1
Der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag gilt nur für Dienstherrenwechsel über Ländergrenzen hinweg sowie vom und zum Bund. § 81 erweitert den Geltungsbereich auf Dienstherrenwechsel innerhalb des Freistaates Sachsen. Die in Frage kommenden Dienstherren sind in § 1 Absatz 1 geregelt.
81.2
Weitere Hinweise zum Verfahren bei Dienstherrenwechseln ergeben sich aus der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Aufteilung der Versorgungslasten bei Dienstherrenwechsel beziehungsweise Übernahme von Beamten und Richtern anderer Dienstherren (MBl. SMF 2011 S. 2).
82.
Zu § 82 Besondere Bestandskraft bei am 1. April 2014 vorhandenen Versorgungsempfängern
82.1
Besondere Bestandskraft
82.1.0
Allgemeines
82.1.0.1
§ 82 Absatz 1 erfasst die vorhandenen Versorgungsempfänger (Ruhestandsbeamte und Hinterbliebene), deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist. Der Versorgungsfall tritt erst mit Beginn des Zeitraumes ein, für den die Betroffenen Versorgungsbezüge erhalten (BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015, 2 B 79/14).
82.1.0.2
Ausgehend von der letzten Festsetzung sind deshalb alle bis zum am Tag vor dem Inkrafttreten des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
vorgenommen Änderungen und deren zugrunde liegenden Berechnungsgrößen festgeschrieben. Insoweit handelt es sich um eine Fortschreibung des bis zum 31. März 2014 geltenden Rechts, die durch eine verfahrensrechtliche Bestandskraft gewährleistet wird (vergleiche Nummer 82.1.1). Das gilt nicht für die unter Nummer 82.1.2 genannten Sachverhalte.
82.1.0.3
Umfasst sind auch alle allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge und sonstige allgemeine Änderungen, die aus verwaltungsökonomischen Gründen nur im Vollzug ohne Erlass eines Bescheides bis einschließlich 31. März 2014 umgesetzt wurden.
82.1.0.4
Ruhestandsbeamte, die mit Ablauf des 31. März 2014 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind oder Hinterbliebene, deren Versorgungsfall mit Ablauf des 31. März 2014 eintrat, sind von § 82 nicht erfasst. Die Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge richtet sich ausschließlich nach dem
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz
.
82.1.1
Verfahrensrechtliche Bestandskraft
Die verfahrensrechtliche Bestandskraft für die unter Nummer 82.1.0.1 genannten Versorgungsempfänger umfasst:
82.1.1.1
die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insbesondere:
a)
die den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugrunde liegende Besoldungsgruppe,
b)
grundsätzlich die zuletzt bezogene Stufe (auf Nummer 83 wird verwiesen),
c)
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet wurden (zum Beispiel zum Zeitpunkt der Festsetzung geltende ruhegehaltfähige Polizeivollzugszulagen, Sonderzuschüsse an Professoren),
d)
den Unterschiedsbetrag nach § 15a Absatz 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, der am 31. März 2014 bezogen wurde,
e)
den Umfang der Absenkung des den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Ruhegehaltssatzes mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 70 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in Verbindung mit § 69e Absatz 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung (zum Beispiel der am 1. April 2014 fortgeführte Anpassungsfaktor für Besoldungsgruppe B 11)
f)
die Überleitungszulage nach Artikel 14, § 1 Absatz 1 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997, die bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen in der bei Eintritt des Versorgungsfalls zustehenden Höhe zu berücksichtigen war. Diese nimmt an den allgemeinen Anpassungen der Besoldung nach § 19 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
und der Versorgungsbezüge nach § 80 teil (vergleiche hierzu auch BMI-Rundschreiben vom 14. April 1997 – D II 1 – 221 020 – 3/2 – [GMBl. S. 210] und vom 30. Juni 1997 [gleiches Az., GMBl. S. 339] sowie die Rundschreiben des Staatsministeriums der Finanzen zu allgemeinen Anpassungen der Besoldung).
82.1.1.2
die festgesetzte ruhegehaltfähige Dienstzeit,
Änderungen in der Anerkennung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgrund der Regelungen im
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz
sind nicht vorzunehmen. Zum Beispiel ist eine Neuberechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten wegen des Wegfalls des bis zum 31. März 2014 geltenden frühestmöglichen Beginns der Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten ab der Vollendung des 17. Lebensjahres für die unter Nummer 82.1.0.1 genannten Versorgungsempfänger nicht durchzuführen.
82.1.1.3
den maßgeblichen Ruhegehaltssatz, insbesondere:
a)
die Ruhegehaltssätze nach den §§ 14, 14a, 36, 37 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung,
b)
die Fortführung des Ausschlusses von der Absenkung des Versorgungsniveaus für am 31. März 2014 gewährte Unfallruhegehälter oder dienstunfallbedingte Unterhaltsbeiträge (Berechnung der maßgebenden Ruhegehaltssätze für eine zutreffende Höchstgrenze auf Grundlage eines Steigerungsfaktors von 1,875 Prozent je Dienstjahr und damit einem Höchstruhegehaltssatz von 75 Prozent),
82.1.1.4
die prozentuale Verminderung des Ruhegehalts aufgrund vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand (Versorgungsabschlag),
Die bis zum 31. März 2014 geltenden Übergangsregelungen zum Versorgungsabschlag werden daher für die unter Nummer 82.1.0.1 genannten Versorgungsempfänger fortgeführt.
82.1.1.5
die Anteilssätze bei Hinterbliebenen.
Insoweit verbleibt es auch bei den Anteilssätzen für Witwen, die von der Absenkung des Versorgungsniveaus von 60 Prozent auf 55 Prozent durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 nicht erfasst waren.
82.1.2
Ausnahmen von der verfahrensrechtlichen Bestandskraft
Die verfahrensrechtliche Bestandskraft gilt nicht für die in den Nummern 82.1.2.1 bis 82.1.2.3 genannten Sachverhalte, so dass auf diese das
Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
anzuwenden ist.
82.1.2.1
Änderungen im Familienzuschlag richten sich nach § 55. Das umfasst auch den Familienzuschlag der Stufe 1 in den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (§ 6 Absatz 1 Nummer 2).
82.1.2.2
Die Mindestversorgung richtet sich ausschließlich nach § 15 Absatz 3, § 22 Absatz 1 Satz 2 und § 39 Absatz 3 Satz 2. Die Änderungen in der amtsunabhängigen Mindestversorgung ab dem 1. April 2014 sind deshalb auch auf die unter Nummer 82.1.0.1 genannten Versorgungsempfänger anzuwenden.
82.1.2.3
Auf die unter Nummer 82.1.0.1 genannten Versorgungsempfänger finden die Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften einschließlich der Übergangsregelungen der §§
84
und 85 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
Anwendung (zum Beispiel die Anhebung des unschädlichen Hinzuverdienstes in der Einkommensanrechnung und dessen Auswirkung beim Wegfall der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3).
82.1.2.3.1
Eine Erhöhung der fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeiten im Rahmen der Höchstgrenzenberechnung nach § 74 um Zeiten der Vollendung vor dem 17. Lebensjahr für unter Nummer 82.1.0.1 genannte Versorgungsempfänger ist nicht vorzunehmen. § 74 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b setzt die Ruhegehaltfähigkeit dieser Zeiten voraus. Die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten der unter Nummer 82.1.0.1 genannten Versorgungsempfänger sind von der verfahrensrechtlichen Bestandskraft nach Absatz 1 umfasst. Nach dem bis zum 31. März 2014 geltenden Beamtenversorgungsrecht werden Zeiten vor dem 17. Lebensjahr nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt.
82.1.2.3.2
Die verfahrensrechtlich geschützten Ruhegehaltssätze (vergleiche Nummer 82.1.2.3) sind auch im Rahmen der Höchstgrenzenberechnungen fortzuführen.
82.2
Fortschreibung des bis zum 31. März 2014 geltenden Beamtenversorgungsrechts für notwendige Neufestsetzungen für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall bis einschließlich 31. März 2014 eingetreten ist
82.2.0
Allgemeines
82.2.0.1
Soweit Neufestsetzungen aufgrund der in Nummer 82.2.1 aufgezählten Tatbestände nach dem 31. März 2014 für die in Nummer 82.1.0.1 genannten Versorgungsempfänger notwendig sein sollten, gilt für diese das Beamtenversorgungsrecht in der bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung (bisheriges Recht).
82.2.0.2
Die Fortschreibung des bisherigen Rechts betrifft jedoch nur die in § 82 Absatz 1 genannten Berechnungsgrößen (vergleiche Nummer 82.1.1).
82.2.1
Gründe für eine Neufestsetzung
82.2.1.1
Bezug einer anderen Versorgungsleistung
Nur beim erstmaligen Bezug einer anderen Versorgungsleistung nach dem 31. März 2014, die eine Ermessensberechnung im Sinne von § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 4 und § 62 Absatz 3 zur Folge hat und dadurch zu einer Verminderung der bereits vor dem 1. April 2014 festgesetzten ruhegehaltfähigen Dienstzeit führt, verbleibt es bei der Neufestsetzung unter Berücksichtigung des bisherigen Rechts (vergleiche Nummer 82.2.0).
82.2.1.2
Beantragung ruhegehaltfähiger Kann-Vordienstzeiten nach dem 31. März 2014
Nach dem bis zum 31. März 2014 geltenden Beamtenversorgungsrecht werden ruhegehaltfähige Dienstzeiten frühestens erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt. Deshalb führt eine (erneute) Antragstellung der in Nummer 82.1.0.1 genannten vorhandenen Versorgungsempfänger nach § 82 Absatz 2 Nummer 2 auf Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten nicht zu einer Anrechnung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr.
82.2.1.3
Ablauf der Zahlung eines erhöhten Ruhegehalts
Ein nach dem 31. März 2014 liegender Ablauf der Zahlung eines erhöhten Ruhegehalts wegen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder Abwahl eines Wahlbeamten auf Zeit (§ 82 Absatz 2 Nummer 3) führt zu einer Neufestsetzung, jedoch nach dem bisherigen Recht (vergleiche Nummer 82.2.0).
82.2.1.4
Erstmalige Beantragung oder Wegfall der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach dem 31. März 2014
82.2.1.4.1
Erstmalige Beantragung
Pflichtbeitragszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres fließen in die Berechnung der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes aufgrund der Anwendung des bis zum 31. März 2014 geltenden Beamtenversorgungsrechts nicht ein. Das gleiche gilt für Pflichtbeitragszeiten einer Versichertenrente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union der Schweiz oder Liechtenstein. Ein Antrag der in Nummer 82.1.0.1 genannten Ruhestandsbeamten läuft daher ins Leere.
82.2.1.4.2
Wegfall der vorübergehenden Erhöhung
Bei einem nach dem 31. März 2014 liegenden Zeitpunkt des Ablaufs einer vor dem 1. April 2014 festgesetzten vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (frühestens ab 1. Mai 2009 bewilligt) erfolgt die anschließende (Neu-)Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. März 2014 geltenden Beamtenversorgungsrecht.
82.2.2
Ehemalige kommunale Wahlbeamte
Für ehemalige kommunale Wahlbeamte, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist, ist bei notwendigen Neufestsetzungen nach Absatz 2 in der Vergleichsberechnung das Recht des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
zu beachten (§ 61 Absatz 2 und 9, vergleiche Nummer 61.2.1 und 61.2.2).
82.2.3
Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei Antragsaltersgrenzen
Vorhandene Ruhestandsbeamte, die vor dem 1. April 2014 auf Antrag in den Ruhestand nach den §§
51
,
151
Absatz 7, §§
153
,
155
Absatz 1 und § 168a des
Sächsischen Beamtengesetzes
in der bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung versetzt wurden und für die eine besondere Altersgrenze gilt (im staatlichen Bereich: Lehrer, Polizei- und Justizvollzugsdienst), können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 16 ab dem 1. April 2014 auf Antrag eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes erhalten. Es gilt § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d (vergleiche § 82 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2). Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Erreichens der besonderen Altersgrenze gewährt (vergleiche auch Nummer 16.1.2.5). Die Berechnung der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes erfolgt in vorgenannten Fällen nach dem bis zum 31. März 2014 geltenden Beamtenversorgungsrecht. Auf die Nummern 82.2.0 und 82.2.1.4 wird verwiesen.
82.3
Besitzstandsregelung für entfallene Kindererziehungsergänzungszuschläge oder Kinderpflegeergänzungszuschläge
Bis einschließlich zum 31. März 2014 berechnete Kindererziehungsergänzungszuschläge oder Kinderpflegeergänzungszuschläge nach
a)
§ 50b oder § 50d Absatz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung,
b)
§ 50e des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder § 17i des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
in der am 31. März 2014 geltenden Fassung vorübergehend gewährte Zuschläge nach Buchstabe a,
gelten zum 1. April 2014 als festgesetzt und werden fortgeführt. Zukünftig nehmen diese Zuschläge nach § 80 an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge teil.
82.4
Unterhaltsbeitrag für Kommunale Wahlbeamte
82.4.0
Allgemeines
§ 82 Absatz 4 führt die Regelung des § 2 Nummer 1 der
Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
fort. Danach konnte Beamten der ersten Stunde im Beitrittsgebiet, die ihre Amtszeit in der ersten Kommunalwahlperiode zurückgelegt hatten, ein Unterhaltsbeitrag genehmigt werden, wenn sie trotz Bereitschaft zur Weiterführung des Amtes nicht wiedergewählt werden konnten und bei Ablauf ihrer Amtszeit das 50. Lebensjahr vollendet hatten.
82.4.1
Anrechnung sonstiger Einkünfte
§ 82 Absatz 4 Satz 1 enthält eine eigenständige Anrechnungsvorschrift. Auf den Unterhaltsbeitrag werden Renten (§ 74) sowie Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (§ 72 Absatz 5) angerechnet. Die in den §§ 72 und 74 genannten Grundsätze sind bei der Ermittlung der Höhe der sonstigen Einkünfte anzuwenden. 40 Prozent des Erwerbseinkommens (nicht jedoch von Erwerbsersatzeinkommen und Renten) bleiben anrechnungsfrei.
82.5
Entpflichtete Professoren
Für Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976 von ihren amtlichen Pflichten entbunden wurden, gilt weiterhin § 91 Absatz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung.
82.6
Übergangsvorschriften für Unterhaltsbeiträge
Vor dem Inkrafttreten des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
gewährte Unterhaltsbeiträge im Rahmen der Dienstunfallfürsorge für frühere Beamte, frühere Ruhestandsbeamte und Hinterbliebene sollen aus Vertrauensschutzgründen zu den bisherigen Konditionen weitergeführt werden. Dementsprechend gilt nach § 82 Absatz 6 für vorhandene Empfänger, dass die Höhe der Unterhaltsbeiträge gewährleistet bleibt.
82.7
Weitergewährung eines Hilflosigkeitszuschlags
Ein am 31. März 2014 zustehender Hilflosigkeitszuschlag nach § 34 Absatz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung wird weitergewährt, solange Hilflosigkeit besteht. Er wird entsprechend den allgemeinen Anpassungen der Besoldung nach § 19 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
und der Versorgungsbezüge nach § 80 angepasst. Verletzte, die einen Hilflosigkeitszuschlag erhalten, können stattdessen die Erstattung der Pflegekosten beantragen. Ein Hilflosigkeitszuschlag steht dann nicht mehr zu; eine Rückkehr zum Hilflosigkeitszuschlag ist ausgeschlossen.
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83.
Zu § 83 Einordnung der vorhandenen Versorgungsempfänger in die Grundgehaltstabelle des Sächsischen
Besoldungsgesetzes
83.0
Allgemeines
83.0.1
In den Ämtern der Besoldungsordnungen A, C und R wurde der Stufenaufstieg rückwirkend zum 1. September 2006 neu ausgestaltet. Das bisherige Besoldungsdienstalter beziehungsweise -lebensalter wurde abgelöst. An dieser Stelle wurde ein System eingeführt, welches auf die tatsächlich geleisteten Dienstzeiten und die erbrachte Leistung abstellt. Hiervon betroffen sind auch Versorgungsempfänger, deren Stufe zum Eintritt des Versorgungsfalls ein maßgebliches Kriterium zur Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge darstellt.
83.0.2
Als Versorgungsempfänger gelten alle Ruhestandsbeamten, Hinterbliebenen oder Empfänger von Übergangsgeld und Unterhaltsbeiträgen.
83.1
Stufenzuordnung der am 31. August 2006 vorhandenen Versorgungsempfänger
83.1.1
§ 83 Absatz 1 Satz 1 regelt die Zuordnung der am 31. August 2006 vorhandenen Versorgungsempfänger der Besoldungsordnungen A, C und R. Sie werden zum 1. September 2006 der Stufe zugeordnet, die der Stufe entspricht, die ihrer Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde liegt.
83.1.2
Die bei Eintritt des Versorgungsfalls zuletzt erreichte Stufe bleibt daher unverändert (§ 83 Absatz 1 Satz 2). Die Änderung eines vorliegenden Festsetzungsbescheides ist nicht notwendig.
83.1.3
In Fällen der Zahlung eines Übergangsgeldes verbleibt es ebenfalls bei der bisherigen Stufenzuordnung, da die Zuordnung in das neue Stufensystem erst zu einem Zeitpunkt nach einer spätestens mit Ablauf des 31. August 2006 wirksamen Entlassung erfolgt.
83.2
Stufenzuordnung der im Zeitraum vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2013 eingetretenen Versorgungsfälle
83.2.1
§ 83 Absatz 2 Satz 1 regelt die Zuordnung aller Versorgungsempfänger der Besoldungsordnungen A, C und R, deren Versorgungsfall im Zeitraum vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2013 eingetreten ist.
83.2.2
Die Zuordnung erfolgt grundsätzlich zu der Stufe, die der Stufe entspricht, die der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde liegt. Soweit die Anwendung der §§
80
,
81
oder § 89 Absatz 4 bis 6 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
zu einer günstigeren Einstufung führt, ist eine Neufestsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge notwendig.
83.2.3
Daraus ergeben sich folgende Fallgestaltungen:
a)
Durch
§ 80 Absatz 1 Satz 1 und 2
,
§ 81 Absatz 1 Satz 1 und 2
und § 89 Absatz 5 Satz 1 und 2 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
verbleibt es für vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2013 eingetretene Versorgungsfälle, die am 31. August 2006 Beamter oder Richter oder deren Versorgungsurheber Beamter oder Richter waren, in der Regel bei der zum Eintritt des Versorgungsfalls zuletzt erreichten Stufe.
Hierbei bleiben die folgenden Ausnahmen zu beachten:
–
Zuordnung zu einer Stufe, die keinen Grundgehaltssatz ausweist (
§ 80 Absatz 1 Satz 3
oder § 81 Absatz 1 Satz 3 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
) und
–
Berechnung der Stufe in Beurlaubungszeiträumen ohne Dienstbezüge ab dem 1. September 2006 nach
§ 27 Absatz 1 und 2
sowie § 28 Absatz 4 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
, es sei denn, die Anwendung der Regelungen des bisherigen Rechts nach § 27 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 28 oder 38 des
Bundesbesoldungsgesetzes
in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sind günstiger (
§ 80 Absatz 1 Satz 4
,
§ 81 Absatz 1 Satz 4
, § 89 Absatz 5 Satz 3 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
).
b)
Bei vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2013 eingetretenen Versorgungsfällen der Besoldungsordnungen A und R, die nach dem 31. August 2006 als Beamter oder Richter oder deren Versorgungsurheber als Beamter und Richter ernannt wurden, erfolgt die Stufenzuordnung nach dem neuen Recht der §§
27
oder 33 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
, es sei denn, dass die Anwendung der Regelungen des bisherigen Rechts nach § 27 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 28 oder 38 des
Bundesbesoldungsgesetzes
in der am 31. August 2006 geltenden Fassung günstiger ist (
§ 80 Absatz 6
, § 81 Absatz 3 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
). Insbesondere können hiervon dienstunfähige Beamte oder Richter betroffen sein.
83.2.4
Da die von der Überleitung betroffenen Versorgungsempfänger der Besoldungsordnung C aufgrund der seit dem 1. Januar 2005 im Freistaat Sachsen nur noch als auslaufendes Übergangsrecht geltenden Vorschriften der C-Besoldung zwangsläufig am 31. August 2006 und am 1. September 2006 ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen gestanden haben, ist eine Regelung für im Zeitraum 1. September 2006 bis 31. Dezember 2013 nicht erforderlich. Die Zuordnung der Stufe erfolgt daher ausschließlich nach der Fallgestaltung in Nummer 83.2.3 Buchstabe a.
83.2.5
Die Feststellung der Stufenzuordnung erfolgt nach besoldungsrechtlichen Vorschriften. Deshalb wird auf die Nummern 80, 81 und 89 der
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Besoldungsgesetzes
verwiesen.
83.3
Überleitung der vorhandenen Versorgungsempfänger mit ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Besoldungsordnung W ab 1. April 2014
83.3.1
Entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 bleiben für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist, die nach den am 31. März 2014 geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts zu berechnenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewahrt.
83.3.2
Ausgehend von der nach § 82 Absatz 1 Satz 1 festgeschriebenen Besoldungsgruppe sind Versorgungsempfänger mit ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Besoldungsordnung W ab 1. April 2014 der entsprechenden Besoldungsgruppe der Anlage 5 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
zuzuordnen.
83.3.3
Die Anlage 5 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
sieht ab diesem Zeitpunkt Stufen in den Grundgehältern der Besoldungsordnung W vor.
83.3.4
Für die Überleitung der vorhandenen Versorgungsempfänger in das neue, nach Stufen bemessene Grundgehaltssystem der Besoldungsordnung W gilt dabei Folgendes:
a)
Versorgungsempfänger mit ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Besoldungsgruppe W 1 werden der Stufe 1 zugeordnet.
b)
Für Versorgungsempfänger mit ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 gelten § 82 Absatz 3 Satz 1 und § 82 Absatz 4 Satz 1 bis 5 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
entsprechend. Bei Anwendung der vorgenannten Vorschriften ist auf die Verhältnisse vor Beginn des Ruhestandes oder im Fall einer Hinterbliebenenversorgung vor Eintritt des Versorgungsfalls abzustellen.
83.3.5
Auf die Nummern 82.3 und 82.4.1 bis 82.4.7 Absatz 1 der
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Besoldungsgesetzes
wird zur entsprechenden Anwendung verwiesen.
83.4
Einbau der allgemeinen Stellenzulage
Die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des
Bundesbesoldungsgesetzes
in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung wurde mit Inkrafttreten des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A eingearbeitet (vergleiche Begründung zu Artikel 2 § 24 des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes). Wegen der fortwirkenden Bestandskraft des Festsetzungsbescheides für am 31. März 2014 vorhandene Versorgungsempfänger nach § 82 Absatz 1 wird die Doppelzahlung der allgemeinen Stellenzulage durch Absatz 4 für diesen Personenkreis vermieden.
84.
Zu § 84 Weitere Übergangsregelungen für am 1. April 2014 vorhandene Versorgungsempfänger
84.0
Allgemeines
84.0.1
Auf am 1. April 2014 vorhandene Versorgungsempfänger sind grundsätzlich die Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
anzuwenden. Dabei gelten als Versorgungsempfänger alle Ruhestandsbeamten, Hinterbliebenen oder Empfänger von Übergangsgeld und Unterhaltsbeiträgen. Umfasst sind alle Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall spätestens am 1. April 2014 eintrat, damit auch diejenigen, die mit Ablauf des 31. März 2014 in den Ruhestand traten oder versetzt wurden. § 84 enthält deshalb für am 1. April 2014 vorhandene Versorgungsempfänger bei der Anwendung von Ruhensvorschriften Übergangsregelungen in Anlehnung an die Übergangsregelungen nach §§ 69 ff. des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, welche fortzuführen sind.
84.0.2
Die Rechtsverhältnisse der zukünftigen Hinterbliebenen der am 1. April 2014 vorhandenen Ruhestandsbeamten richten sich nach dem Recht des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
unter Zugrundelegung des bisher von den Ruhestandsbeamten bezogenen Ruhegehalts. Der zum 1. April 2014 bestehende Festsetzungsbescheid der vorgenannten Ruhestandsbeamten wirkt entsprechend § 82 fort (vergleiche Nummer 85).
84.1
Fortführung des Versorgungsabschlags
Der durch § 82 Absatz 1 bestandskräftig festgesetzte Versorgungsabschlag für am 1. April 2014 vorhandene Versorgungsempfänger ist auch bei der Berechnung von Höchstgrenzen innerhalb der Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zu berücksichtigen.
84.2
Aufwandsentschädigung
84.2.1
Am 1. April 2014 bezogene Aufwandsentschädigungen fließen unbeachtlich ihrer Steuerpflicht weiterhin nicht in die Einkommensanrechnung nach § 72 ein, soweit die ausgeübte (auch ehrenamtliche) Tätigkeit andauert.
84.2.2
Das gilt nicht, soweit die (auch ehrenamtliche) Tätigkeit nur gelegentlich ausgeübt oder nach dem 1. April 2014 verlängert wird.
84.2.3
Ab dem Zeitpunkt der Verlängerung gelten nur noch steuerfreie Aufwandsentschädigungen nicht als Erwerbseinkommen (vergleiche Nummer 72.5.3.2).
84.3
Höchstgrenzenberechnung für am 1. April 2014 vorhandene Versorgungsempfänger aus dem bisherigen Bundesgebiet
Für die Berechnung der Höchstgrenzen im Rahmen
a)
des Zusammentreffens mehrerer Versorgungsbezüge, wenn
–
Ruhestandsbeamte neben ihrem Ruhegehalt ein weiteres Ruhegehalt oder ähnliche Versorgung oder
–
Witwen oder Waisen neben ihrer Hinterbliebenenversorgung aus der Verwendung des verstorbenen Ruhestandsbeamten eine weiteres Witwen- oder Waisengeld beziehen oder
b)
des Zusammentreffens einer Versorgung eines Ruhestandsbeamten, einer Witwe oder Waise mit einer Rente nach § 74 Absatz 1 Satz 2
gelten grundsätzlich die Vorschriften der §§ 87 bis 89 zur Berechnung der zutreffenden Ruhegehaltssätze. Es bleibt zu beachten, dass mindestens der Ruhegehaltssatz nach § 82 Absatz 1 oder, soweit am 31. März 2014 bereits eine solche vorgenannte Ruhensregelung durchgeführt wurde, mindestens dieser zugrunde liegende Ruhegehaltssatz fortgeführt wird (vergleiche auch Nummer 88.5).
84.4
Fortführung der Regelung des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes bei einer Rentenanrechnung nach § 74
84.4.1
In Absatz 4 ist die Berücksichtigung von Renten bei Versorgungsempfängern, deren Versorgung auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis beruht, enthalten. Hier werden die noch benötigten Regelungen aus dem 2. Haushaltsstrukturgesetz übernommen.
84.4.2
Der zu berücksichtigende Rentenbetrag ist um 40 Prozent zu mindern und mindestens ein Betrag von 40 Prozent des zustehenden Versorgungsbezugs zu belassen.
84.5
Nichtberücksichtigung der Renten für Landwirte
Für am 1. April 2014 vorhandene Versorgungsempfänger (vergleiche Nummer 84.0) bleiben auch nach dem 1. April 2014 Renten nach dem
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
bei einer Rentenanrechnung nach § 74 außer Ansatz.
84.6
Nichtberücksichtigung von Unfallrenten für am 1. Januar 2002 vorhandene Versorgungsempfänger
Nach Absatz 6 werden für am 1. Januar 2002 vorhandene Versorgungsempfänger Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Rentenanrechnung nach § 74 nicht angerechnet. Damit wird in diesen Fällen die Übergangsregelung in § 69e Absatz 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung fortgeführt.
84.7
Berücksichtigung von Abfindungen, Beitragserstattungen und Kapitalbeträgen bei der Anrechnung von Renten nach § 74
Auf Nummer 74.5 wird verwiesen.
84.8
Fortführung der Übergangsregelung beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung nach § 75
84.8.1
In Absatz 8 ist die Übergangsregelung aus § 69c Absatz 5 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung übernommen worden. Nach dieser Regelung wird unter anderem die Günstigerprüfung der dort benannten Fassungen fortgeführt.
84.8.2
Die Übergangsregelung gilt für:
–
Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 1999 eingetreten ist,
–
am 1. April 2014 vorhandene Versorgungsempfänger, die am 1. Januar 1999 in einem Beamtenverhältnis standen und
–
am 1. April 2014 vorhandene Beamte, die am 1. Oktober 1994 bereits in einem Beamtenverhältnis standen (§ 89 Absatz 6)
und die erstmals Zeiten im Sinne des § 75 nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt haben.
84.9
Ausgleichszulage
84.9.1
In Absatz 9 wird die Gewährung eines Differenzbetrags geregelt (Ausgleichszulage), soweit sich durch die Anwendung des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
ein niedrigerer Auszahlbetrag ergibt als vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. Daher ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen (Stand März 2014/Stand April 2014).
84.9.2
Dies gilt nur für am 1. April 2014 vorhandene Versorgungsempfänger, bei denen der niedrigere Auszahlbetrag auf die Anwendung der neuen Regelungen des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
zurückzuführen ist, nicht jedoch auf die Änderung ihrer persönlichen Verhältnisse (zum Beispiel Bezug von Renten, Einkommen).
84.9.3
Die Ausgleichszulage vermindert sich nach dem 2. April 2014 bei allgemeinen Anpassungen der Besoldung nach § 19 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
und der Versorgungsbezüge nach § 80 um 10 Prozent ihres Ausgangsbetrages.
84.9.4
Persönliche Änderungen im Familienzuschlag nach dem 1. April 2014 sind in der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen.
84.9.5
Bei Anwendung des § 73 ist die Gesamtversorgung Vergleichsgrundlage.
84.10
Einkommensanrechnung bei Inanspruchnahme der sogenannten Sprinterregelung nach § 157 des
Sächsischen Beamtengesetzes
84.10.1
Absatz 10 übernimmt die Regelung des § 17p des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
geltenden Fassung hinsichtlich der Berücksichtigung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen für vorhandene Ruhestandsbeamte, die nach § 168a des
Sächsischen Beamtengesetzes
(sogenannte Sprinterreglung) in der am Tag vor dem Inkrafttreten des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt wurden.
84.10.2
Es erfolgt keine Berücksichtigung von Einkommen bis zum Ablauf des Monats, in dem sie die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
erreichen. Diese Regelung gilt nicht für zukünftige Hinterbliebene eines betroffenen Ruhestandsbeamten.
85.
Zu § 85 Versorgung künftiger Hinterbliebener
85.1
Betroffener Personenkreis
Unter die Regelung des § 85 fallen die zukünftigen Hinterbliebenen der am 1. April 2014 vorhandenen Ruhestandsbeamten. Betroffen sind daher die Hinterbliebenen der Ruhestandsbeamten, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2014 in den Ruhestand eintraten oder versetzt wurden.
85.2
Geltung des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
85.2.1
Die Rechtsverhältnisse der unter Nummer 85.1 genannten Hinterbliebenen richten sich für die Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung vollumfänglich nach dem Recht des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
(zum Beispiel § 22). Das gilt auch für die Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften einschließlich der Übergangsvorschriften.
85.2.2
Grundlage für die Hinterbliebenenversorgung bildet jedoch das von den Ruhestandsbeamten bezogene bisherige Ruhegehalt. Der zum 1. April 2014 bestehende Festsetzungsbescheid der vorgenannten Ruhestandsbeamten wirkt entsprechend § 82 fort.
85.3
Eintritt des Versorgungsfalls aufgrund Ableben eines aktiven Beamten
Die Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung eines nach dem 31. März 2014 verstorbenen aktiven Beamten richtet sich ausschließlich nach dem
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz
. Auch das der Hinterbliebenenversorgung zugrunde liegende fiktive Ruhegehalt des Versorgungsurhebers ist nach den Bestimmungen des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
festzusetzen.
85.4
Besonderheiten
85.4.1
Rentenanrechnung und Unfallversorgung
Nach § 74 Absatz 2 ist für Hinterbliebene von am 1. April 2014 vorhandenen Unfall-Ruhestandsbeamten in der Höchstgrenzenberechnung ein Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen. Für die Hinterbliebenen gilt das
Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
, geschützt war nur die Versorgung des Versorgungsurhebers (hier: Höchstruhegehaltssatz von 75 Prozent).
85.4.2
Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelung
Für die Berechnung der Hinterbliebenenversorgung der in Nummer 85.1 Genannten gilt die kaufmännische Rundungsregelung des § 64 Absatz 9. Die dem Ruhegehalt der vorhandenen Ruhestandsbeamten am 31. Dezember 2001 zugrunde liegende versorgungsrechtliche Rundungsregelung wird bei der Berechnung der Hinterbliebenenversorgung nicht fortgeführt. Sie bleibt nur im Rahmen der geschützten Bestandskraft des Festsetzungsbescheides für die Ruhestandsbeamten erhalten.
85.4.3
Versorgungsabschlag bei Schwerbehinderung und Dienstunfähigkeit
Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind und für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Ruhestandsbeamten finden die Neuregelungen im Zusammenhang mit der Einführung eines Versorgungsabschlags bei Inanspruchnahme der für Schwerbehinderte geltenden Altersgrenze und bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 69d Absatz 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung (Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge) Anwendung. Das ohne die Versorgungsabschläge berechnete Ruhegehalt des Versorgungsurhebers bleibt für die Berechnung der unter Nummer 85.1 Genannten bestehen.
86.
Zu § 86 Übergangsregelung für frühere Ehegatten und Hinterbliebenenversorgung
86.0
Allgemeines
§ 86 führt verschiedene Regelungen für Beamte und Hinterbliebene fort, die vor einem bestimmten Stichtag geboren wurden oder deren Ehe vor bestimmten Stichtagen geschlossen oder geschieden wurde.
86.1
Unterhaltsbeitrag für vorhandene frühere Ehegatten von verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten oder an waisengeldberechtigte Kinder
86.1.1
Die Regelung des § 22 Absatz 2 und 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung wird im Rahmen des § 86 Absatz 1 fortgeführt. Danach ist für am 31. März 2014 vorhandene frühere Ehegatten von verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, denen nach § 22 Absatz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden kann, diese Bestimmung weiter anzuwenden. Entscheidend ist hierbei der Umstand, dass der frühere (geschiedene) Ehegatte am 31. März 2014 vorhanden ist, somit die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits geschieden war.
86.1.2
Die Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung im Versorgungsausgleichsverfahren war durch die Regelung des § 1587b Absatz 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung auf einen Höchstbetrag begrenzt (§ 76 Absatz 2 Satz 3
SGB VI
). Überstieg der Ausgleichsanspruch der Ausgleichsberechtigten – gegebenenfalls zusammen mit den selbst während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften – diesen Höchstbetrag, so fand gemäß § 1587f Nummer 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung für den noch nicht ausgeglichenen Betrag der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt. In diesen Fällen hatten die Ausgleichspflichtigen den Ausgleichsberechtigten bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe des Betrages des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu zahlen (§ 1587g des
Bürgerlichen Gesetzbuches
in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung). Verstarben die Ausgleichspflichtigen, trat der Dienstherr in diese Verpflichtung durch Zahlung eines Unterhaltsbeitrages insoweit ein, als der schuldrechtliche Versorgungsausgleich auf dem Ausgleich einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beruhte.
86.1.3
Sind die künftigen Ausgleichsrentenansprüche abgefunden worden (§ 1587l des
Bürgerlichen Gesetzbuches
in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung), besteht kein Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag. Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag setzt die fiktive Witwengeldberechtigung des früheren Ehegatten für den Fall des Fortbestehens der Ehe bis zum Tode des Beamten oder des Ruhestandsbeamten voraus. Es kommt nicht darauf an, ob der geschiedene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder des Ruhestandsbeamten auch bereits die Ausgleichsrente verlangen konnte (§ 1587g Absatz 1 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung).
86.1.4
Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 22 Absatz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung hat der geschiedene Ehegatte, der im Fall des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, wenn er
–
im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 Nummer 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Absatz 2 Nummer 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte und
–
eine der Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung erfüllt.
86.1.5
Der Zeitpunkt der Antragstellung hat auf den Beginn der Zahlung des Unterhaltsbeitrages keinen Einfluss.
86.1.6
Ein nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 3) des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung gewährter Unterhaltsbeitrag fällt mit dem Ende des Monats weg, in dem eine der in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen letztmalig vorgelegen hat. Der Unterhaltsbeitrag ist erneut zu gewähren, wenn eine der Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung erfüllt ist.
86.1.7
Im Rahmen des § 22 Absatz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung kommt es nicht darauf an, ob der geschiedene Ehepartner im Zeitpunkt des Todes des Beamten bereits die Ausgleichsrente verlangen konnte (§ 1587g Absatz 1 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung).
86.1.8
Die Erwerbsminderung (§ 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung) beurteilt sich nach § 43
SGB VI
. Ob eine Erwerbsminderung vorliegt, ist durch den Bescheid eines Trägers der Gesetzlichen Rentenversicherung, hilfsweise durch das Zeugnis eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes oder eines Vertrauensarztes – gegebenenfalls eines Facharztes – nachzuweisen. Die Prüfung nach Satz 2 soll erforderlichenfalls in angemessenen Abständen wiederholt werden.
86.1.9
Als waisengeldberechtigte Kinder im Sinne des § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung kommen nur Kinder in Betracht, die nach dem verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten waisengeldberechtigt sind. Als waisengeldberechtigt gilt auch ein Kind, das anstelle von Waisengeld einen Unterhaltsbeitrag erhält. Die Erziehung eines Kindes (§ 22 Absatz 2 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung) endet mit dessen Volljährigkeit; § 22 Absatz 2 Satz 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung bleibt unberührt.
86.1.10.1
Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsbeitrag ist die Ausgleichsrente, die der Beamte oder Ruhestandsbeamte zum Zeitpunkt seines Todes nach § 1587g des
Bürgerlichen Gesetzbuches
in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung zu leisten hatte.
86.1.10.2
Wenn eine Ausgleichrente noch nicht zu leisten war, berechnet sich der Unterhaltsbeitrag grundsätzlich aus dem Monatsbetrag des durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
86.1.11
Der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 77 gekürzten Witwengelds nicht übersteigen. Er ist in einem Prozentsatz des nicht nach § 77 gekürzten Witwengelds festzusetzen.
86.1.12
Bei der Berechnung des der Festsetzung des Witwengelds zugrunde liegenden Ruhegehalts ist auf den Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten abzustellen. § 22 Absatz 2 ist zu beachten.
86.2 bis
86.5
(Nicht belegt.)
87.
Zu § 87 Bestimmungen für am 1. April 2014 vorhandene Beamte aus dem früheren Bundesgebiet
87.1
Zeiten der Aufbauhilfe
87.1.1
Bis zum 31. Dezember 1995 im Beitrittsgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe zurückgelegte Dienstzeiten sind bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit weiterhin mit dem Doppelten des tatsächlichen Beschäftigungsumfangs zu berücksichtigen.
87.1.2
Die Entscheidung, ob eine Tätigkeit im Rahmen der Aufbauhilfe vorlag, trifft die zuständige Personal verwaltende Dienststelle.
87.1.3
Tätigkeiten, die im alten Bundesgebiet erbracht wurden, können auch dann nicht zu einer Doppelanrechnung führen, wenn sie für den Aufbau im Beitrittsgebiet nützlich waren.
87.1.4
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Beamten nach dem 3. Oktober 1990 erstmalig im Beitrittsgebiet ernannt worden sind oder die Tätigkeit nach dem 31. Dezember 1994 begonnen hat.
87.1.5
Neben der Zeit eines Erholungsurlaubs, einer Krankheit oder eines Mutterschaftsschutzes waren Unterbrechungen der Aufbauhilfe von bis zu einem Monat pro Jahr grundsätzlich unschädlich, wenn diese dienstlich begründet waren (zum Beispiel Teilnahme an Lehrgängen). Die Unterbrechungszeit selbst kann ebenfalls doppelt berücksichtigt werden. Teilzeitbeschäftigung ist bei der Beurteilung der Jahresfrist voll anzusetzen.
87.1.6
Für die Festsetzung der Dienstzeiten im Rahmen der Versorgungslastenteilung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag sowie für die Festsetzung von Altersgelds- und Hinterbliebenengeld nach Abschnitt 3 werden diese Zeiten nur einfach berücksichtigt (vergleiche Nummer 96.3.1).
87.2
Kindererziehung für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder im Beamtenverhältnis
87.2.1
Absatz 2 entspricht der bisherigen Regelung in § 85 Absatz 7 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, der auf § 6 Absatz 1 Satz 4 und 5 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung verwies.
87.2.2
Bei einem vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kind ist die während eines Beamtenverhältnisses zurückgelegte Zeit
–
eines Erziehungsurlaubs oder
–
einer Kindererziehung, die in eine Freistellung vom Dienst nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften in der jeweils bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung fällt,
bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird, als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.
87.2.3
Nummer 87.2.2 gilt nicht, wenn die Beamten nach dem 3. Oktober 1990 erstmalig im Beitrittsgebiet ernannt worden sind. In diesen Fällen werden Kindererziehungszeiten ausschließlich nach § 57 berücksichtigt (vergleiche Nummer 57).
88.
Zu § 88 Besondere Bestimmungen zum Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte aus dem früheren Bundesgebiet
88.0
Allgemeines
In § 88 werden die Regelungen des § 85 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung zur Berechnung des Ruhegehaltssatzes für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte aus dem früheren Bundesgebiet aufgegriffen und vereinfacht. Wie bisher erfolgt die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach einer Vergleichsberechnung.
88.1
Personenkreis und Methode der Vergleichsberechnung
88.1.1
Personenkreis
88.1.1.1
Zum in Nummer 88.0 genannten Personenkreis gehören auch Beamte,
–
die am 31. Dezember 1991 beurlaubt waren,
–
deren Rechte und Pflichten wegen einer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder einem Landesparlament ruhten oder
–
für die auf Grund eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst der Verlust der Dienstbezüge festgestellt wurde.
Ob Beurlaubungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind, ist dabei unerheblich. Zu den nicht durch § 88 erfassten Beamten wird auf Nummer 88.7 verwiesen.
88.1.1.2
Zu den Beamtenverhältnissen gehört auch ein Beamtenverhältnis auf Widerruf. Ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist insbesondere ein Richterverhältnis sowie ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit und Berufssoldat (vergleiche auch Nummer 88.6).
88.1.2
Vergleichsberechnungen
88.1.2.1
Die Vergleichsberechnung ist wie folgt durchzuführen:
a)
Berechnung des Ruhegehaltsatzes nach § 15 Absatz 1,
b)
Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach bisherigem Recht
aa)
für vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach der bis zum 31. Dezember 1991 bestehenden degressiven Ruhegehaltskala nach Absatz 2 zuzüglich
bb)
der Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach Absatz 3 um zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach dem 31. Dezember 1991.
c)
Der Berechnung des Ruhegehalts ist der für die Beamten günstigste Ruhegehaltssatz aus Buchstabe a oder b zugrunde zu legen.
88.1.2.2
Eine Vergleichsberechnung erübrigt sich, wenn bereits der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent nach § 15 Absatz 1 erreicht ist.
88.1.2.3
Stimmen die nach Nummer 88.1.2.1 Buchstabe a und b ermittelten Ruhegehaltssätze überein, verbleibt es beim Ruhegehaltssatz nach § 15 Absatz 1.
88.1.3
Maßgebliche ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach bisherigem Recht (Zeiten bis einschließlich 31. Dezember 1991)
88.1.3.1
Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und des Ruhegehaltssatzes nach Nummer 88.1.2.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet grundsätzlich das
Sächsische Beamtenversorgungsgesetz
in der bei Eintritt des Versorgungsfalls jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die in den Nummern 88.1.3.2 bis 88.1.3.7 genannten Besonderheiten sind hierbei zu beachten.
88.1.3.2
Die Berücksichtigung von Zeiten einer Fachschul- oder Hochschulausbildung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgt im Umfang von höchstens 3 Jahren. Regelstudienzeiten einschließlich üblicher Prüfungszeit sind nicht maßgeblich.
88.1.3.3
Anstelle der Berücksichtigung von Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit nach § 12 Absatz 2 ist die Ausbildungszeit nur im vorgeschriebenen Umfang des § 12 Absatz 1 bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Absatz 2 zu berücksichtigen.
88.1.3.4
Die Zurechnungszeit ist im Umfang von einem Drittel des Zeitraums vom Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit bis zum Ende des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Absatz 3 zu berücksichtigen.
88.1.3.5
Berufsmäßiger Wehrdienst in der NVA der ehemaligen DDR kann bei der Dienstzeit nach Absatz 1 berücksichtigt werden (zum Beispiel in Fällen der Flucht), da bei der Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten auf die Regelungen des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
abzustellen ist.
88.1.3.6
§ 13 bleibt bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zum 31. Dezember 1991 unberücksichtigt.
88.1.3.7
Kindererziehungszeiten können nach § 87 Absatz 2 als ruhegehaltfähige Dienstzeit bis einschließlich 31. Dezember 1991 berücksichtigt werden (vergleiche Nummer 87.2).
88.2
Berechnung des Ruhegehaltssatzes für vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegte Dienstzeiten
88.2.1
Der Ruhegehaltssatz nach der vor 1992 zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet sich nach der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden degressiven Ruhegehaltsskala unter Berücksichtigung der durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vorgenommen Absenkung des Versorgungsniveaus und der Anwendung der Rundungsvorschriften des § 15 Absatz 1 Satz 2 bis 4.
88.2.2
Bis zu einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit beträgt der Ruhegehaltssatz stets 33,48345 Prozent. Resttage einer gesamten Dienstzeit von mehr als zehn Jahren sind durch 365 zu dividieren und kaufmännisch zu runden. Die sich so ergebenden Dezimaljahre sind bei einer gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zwischen zehn und 25 Jahren mit dem Steigerungssatz 1,91334 Prozent je vollem Dienstjahr und zwischen 25 und 35 Jahren mit dem Steigerungssatz 0,95667 Prozent zu multiplizieren.
Beispiel:
Bis zum 31. Dezember 1991 wurde eine gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit von 23 Jahren und 110 Tagen zurückgelegt.
Lösung:
Gliederung | Dienstzeit | Prozent |
---|---|---|
– | 10 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit ergeben | 33,48 Prozent |
– | 13,30 Jahre x 1,91334 Prozent entsprechen (110 Tage geteilt durch 365 = 0,30) | 25,48 Prozent |
– | Summe: | 58,96 Prozent |
Es ergibt sich ein Ruhegehaltssatz für vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegte Dienstzeiten in Höhe von 58,96 Prozent.
Beispiel:
Bis zum 31. Dezember 1991 wurde eine gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit von 26 Jahren und 215 Tagen zurückgelegt.
Lösung:
Gliederung | Dienstzeit | Prozent |
---|---|---|
– | 10 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit ergeben | 33,48 Prozent |
– | 15 Jahre x 1,91334 Prozent entsprechen | 28,70 Prozent |
– | 1,59 Jahre x 0,95667 | 1,52 Prozent |
– | 215 Tage geteilt durch 365 = 0,59 | |
– | Summe: | 63,70 Prozent |
Es ergibt sich ein Ruhegehaltssatz für vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegte Dienstzeiten in Höhe von 63,70 Prozent.
88.2.2.1
Es gilt nachfolgende Tabelle:
Ruhegehaltfähige Dienstzeit Volle Jahre | Ruhegehaltssatz in % | Ruhegehaltfähige Dienstzeit Volle Jahre | Ruhegehaltssatz in % |
---|---|---|---|
Ruhegehaltfähige Dienstzeit Volle Jahre | Ruhegehaltssatz in % | Ruhegehaltfähige Dienstzeit Volle Jahre | Ruhegehaltssatz in % |
1 bis 10 | 33,48 | 23 | 58,35 |
11 | 35,40 | 24 | 60,27 |
12 | 37,31 | 25 | 62,18 |
13 | 39,22 | 26 | 63,14 |
14 | 41,14 | 27 | 64,10 |
15 | 43,05 | 28 | 65,05 |
16 | 44,96 | 29 | 66,01 |
17 | 46,88 | 30 | 66,97 |
18 | 48,79 | 31 | 67,92 |
19 | 50,70 | 32 | 68,88 |
20 | 52,62 | 33 | 69,84 |
21 | 54,53 | 34 | 70,79 |
22 | 56,44 | 35 | 71,75 |
88.3
Berechnung des Ruhegehaltssatzes für nach dem 31. Dezember 1991 zurückgelegte Dienstzeiten
88.3.1
Die sich für Zeiten nach dem 31. Dezember 1991 ergebende ruhegehaltfähige Dienstzeit in Dezimaljahren ist mit dem Steigerungsfaktor 0,95667 zu multiplizieren.
88.3.2
Liegt vor dem 1. Januar 1992 eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von weniger als zehn Jahren vor, so bleibt die Differenz bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach dem 31. Dezember 1991 vor der Umrechnung in Dezimaljahre außer Ansatz.
Beispiel:
Gliederung | Dienstzeit | Prozent | Jahre | Tage |
---|---|---|---|---|
Jahre | Tage | |||
1. | Ruhegehaltfähige Dienstzeit vor dem 1. Januar 1992 | 5 | 210 | |
1.1 | ergibt Ruhegehaltssatz: | 33,48 % | ||
2. | Ruhegehaltfähige Dienstzeit nach dem 31.12.1991 | 21 | 165 | |
2.1 | abzüglich auf 10 Jahre fehlende Dienstzeit vor dem 1. Januar 1992: (10 Jahre abzüglich 5 Jahre und 210 Tage) | 4 | 155 | |
2.2 | Summe ruhegehaltfähige Dienstzeit nach dem 31. Dezember 1991 | 17 | 10 | |
2.3 | ergibt Dezimaljahre: | 17,03 Jahre | ||
2.4 | ergibt Ruhegehaltssatz 17,03 Jahre x 0,95667 | 16,29 % |
Lösung:
Es ergibt sich ein Gesamtruhegehaltssatz aus Ziffer 1 und 2 in Höhe von 49,77 Prozent.
88.4
Sonderregelungen für Beamte auf Zeit
88.4.1
Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 4 ist, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht (auch durch erneute Berufung oder Wiederwahl möglich).
88.4.2
In diesen Fällen ist § 66 Absatz 2, 4 und 6 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Prozentsätze mit dem Faktor 0,95667 zu vervielfältigen sind. Es ergeben sich daher folgende Prozente:
Vorschrift | Ruhegehaltssatz nach Recht bis 31. Dezember 1991 in % | anzuwendender Ruhegehaltssatz nach Absatz 4 in % |
---|---|---|
Vorschrift | Ruhegehaltssatz nach Recht bis 31. Dezember 1991 in % | anzuwendender Ruhegehaltssatz nach Absatz 4 in % |
§ 66 Absatz 2 | 42 | 40,18014 |
§ 66 Absatz 2 | 2 | 1,91334 |
§ 66 Absatz 2 | 75 | 71,75 |
88.5
Ermittlung der Ruhegehaltssätze in der Höchstgrenzenberechnung
88.5.1
Absatz 5 bestimmt für die Ermittlung der Höchstgrenzen beim Zusammentreffen der Versorgungsbezüge mit weiteren Versorgungsbezügen (§ 73) oder mit Renten (§ 74) die Anwendung des besonderen degressiven Ruhegehaltssatzes nach den Absätzen 1 bis 4, soweit sich der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz danach bestimmt.
88.5.2
Das gilt auch nach § 84 Absatz 3 für am 1. April 2014 vorhandene Versorgungsempfänger, bei denen nach Inkrafttreten des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
eine erstmalige oder fortführende Regelung durchzuführen ist. Mindestens ist jedoch bei einer Änderung der Ruhensregelung nach dem 31. März 2014 der zu diesem Zeitpunkt zugrunde liegende Ruhegehaltssatz in der Höchstgrenzenberechnung fortzuführen (vergleiche Nummer 84.3).
88.6
Ununterbrochene Dienstverhältnisse, unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mehrerer Dienstverhältnisse
88.6.1
Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang ist auch dann gegeben, wenn die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse und die diesen gleichgestellten Beschäftigungsverhältnisse (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Nummer 2
SGB VI
) lediglich durch allgemein arbeitsfreie Tage unterbrochen waren.
88.6.2
Nicht zu den öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen gehören insbesondere:
–
privatrechtliche Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst mit Ausnahme der gleichgestellten Beschäftigungsverhältnisse,
–
Wehrdienst,
–
Zivildienst nach dem
Zivildienstgesetz
,
–
öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse (zum Beispiel Minister, parlamentarische Staatssekretäre) und
–
Abgeordnetenmandate im Bundes- oder einem Landtag.
88.6.3
Merkmal für ein gleichgestelltes Beschäftigungsverhältnis ist die Gewährleistung der dem Beschäftigten vertraglich zugesicherten Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder Vorschriften oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen, die zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung führt.
88.7
Ausgenommener Personenkreis
Die besonderen Bestimmungen zum Ruhegehaltssatz nach den Absätzen 1 bis 6 gelten nicht für Beamte, die ab dem 3. Oktober 1990 erstmals im Beitrittsgebiet ernannt worden sind.
89.
Zu § 89 Weitere Übergangsregelungen für am 1. April 2014 vorhandene Beamte
89.0
Personenkreis
89.0.1
Für Beamte, die am 1. April 2014 vorhanden waren, folglich auch diejenigen, die am 1. April 2014 erstmalig ernannt wurden, sind besondere versorgungsrechtliche Übergangsregelungen fortzuführen, die vor Inkrafttreten des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
bestanden.
89.0.2
Die Rechtsverhältnisse der zukünftigen Hinterbliebenen eines am 1. April 2014 vorhandenen Beamten richten sich nach dem zum Eintritt des Versorgungsfalls geltenden sächsischen Beamtenversorgungsrecht (vergleiche Nummer 85). Soweit die nachfolgenden Regelungen gegebenenfalls die Festsetzung der Versorgung nach dem Versorgungsurheber berühren (zum Beispiel Festsetzung nach dem Versorgungsurheber bei Ableben des Beamten im aktiven Dienst), sind nachfolgende Regelungen zu beachten.
89.1
Zeiten einer Altersteilzeit
89.1.1
Absatz 1 enthält eine Sonderregelung zur Berücksichtigung der Zeit einer Altersteilzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Diese Regelung war bisher in § 6 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung enthalten.
89.1.2
Zeiten einer Altersteilzeit nach § 143a des
Sächsischen Beamtengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 sowie nach § 8c des
Sächsischen Richtergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist.
89.2
Beamte im einstweiligen Ruhestand
89.2.1
Absatz 2 übernimmt nachfolgende Übergangsregelungen des § 69c Absatz 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung.
89.2.2
Haben am 1. April 2014 vorhandene Beamte vor dem 1. Januar 1999 erstmals ein Amt im Sinne des § 30 Absatz 1 des
Beamtenstatusgesetzes
inne und treten sie nach Inkrafttreten des
Sächsischen Beamtengesetzes
in den Ruhestand, gilt:
a)
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um bis zu fünf Jahre, die der Beamte im einstweiligen Ruhestand zurücklegte (§ 7 Satz 1 Nummer 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung).
b)
Es wird die Zeit vom Beginn des einstweiligen Ruhestandes bis zur Reaktivierung, höchstens 5 Jahre, gerechnet.
89.2.3
Haben am 1. April 2014 vorhandene Beamte vor dem 1. Januar 1999 erstmals ein Amt im Sinne des § 30 Absatz 1 des
Beamtenstatusgesetzes
inne und treten sie nach Inkrafttreten des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
in den einstweiligen Ruhestand, ist das erhöhte Ruhegehalt in Höhe von 71,75 Prozent für die Dauer von 5 Jahren zu zahlen (§ 14 Absatz 6 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung).
89.3
Nichterhebung eines Versorgungsabschlags bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze wegen Schwerbehinderung
Absatz 3 hat die Übergangsregelungen des § 69d Absatz 5 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung übernommen. Die Vorschrift ist seit Ruhestandsversetzungen wegen Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte ab dem 1. Dezember 2013 gegenstandslos, da für Beamte, die am 15. November 1950 geboren sind, mit Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres kein Versorgungszuschlag zu erheben ist (Vollendung des 63. Lebensjahres mit Ablauf des 14. November 2013).
89.4
Wissenschaftliches Personal
Bisher waren in § 67 Absatz 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung die hochschulrechtlich ausgelaufenen Dienstverhältnisse der Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten geregelt. Für derartige noch am 1. April 2014 vorhandene Beamte bleibt weiterhin die Möglichkeit der Zahlung eines Übergangsgeldes nach § 62 erhalten. Bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen gelten die Regelungen des § 62.
89.5
Berücksichtigung von Abfindungen, Beitragserstattungen und Kapitalbeträgen bei der Anrechnung von Renten nach § 74
Auf Nummer 74.5 wird verwiesen.
89.6
Anwendung des § 75 – Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
Auf Nummer 84.8 wird verwiesen.
89.7
(Nicht belegt.)
89.8
Übergangsregelung für die Anerkennung sonstiger Zeiten nach § 11
89.8.1
Auf die Nummern 11.0.3, 11.1.7.3 und 11.2 wird verwiesen.
89.8.2
Die Anerkennung von Zeiten als ruhegehaltfähig setzt eine hauptberufliche Tätigkeit voraus. Dementsprechend kommt eine Anerkennung von Zeiten nach § 89 Absatz 8 auch nur dann in Frage, wenn die Hauptberuflichkeit (vergleiche Nummer 4.2) gegeben war.
89.8.3
Zu den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften (vergleiche Nummer 3) gehören zum Beispiel die evangelischen Landeskirchen und die Katholische Kirche, zu den Verbänden die Evangelische Kirche in Deutschland, nicht dagegen von den Kirchen geschaffene Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit wie zum Beispiel das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. oder der Deutsche Caritas Verband e. V.
89.9
Besonderheiten bei Inanspruchnahme der sogenannten Sprinterregelung nach § 157 des
Sächsischen Beamtengesetzes
Auf Nummer 84.10 wird verwiesen.
89.10
(Nicht belegt.)
90.
Zu § 90 Übergangsregelungen zur Minderung des Ruhegehalts
90.0
Allgemeines
90.0.1
In § 90 werden die Übergangsregelungen der Versorgungsabschlagsregelungen des § 17o des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
in der bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung zur Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand übernommen. Diese Übergangsvorschriften modifizieren die Anwendung des § 15 Absatz 2.
90.0.2
§ 90 ist auf Beamte und Hinterbliebene anzuwenden, deren Versorgungsfall nach dem 31. März 2014 eintritt. Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eintrat, sind von der Besitzstandsregelung des § 82 Absatz 1 umfasst.
90.1
Minderung des Ruhegehalts nach bisherigem Recht für Beamte auf Zeit
Für Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befanden, gelten für den Eintritt in den Ruhestand weiterhin die in § 139 Absatz 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung genannten maßgeblichen Lebensjahre. In Anlehnung daran verbleibt es auch für die Minderung des Ruhegehalts (Versorgungsabschlag) bei der Anwendung der Versorgungsabschlagsregelungen des § 14 Absatz 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes
in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung. Das Vorgenannte gilt auch für künftige Hinterbliebene der vorgenannten Ruhestandsbeamten.
90.2
Versorgungsabschlag bei Versetzung in den Ruhestand wegen Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze aufgrund Schwerbehinderung nach § 48 Satz 1 Nummer 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 1
90.2.1
Geburtsjahrgänge vor dem 1. Januar 1952
Für schwerbehinderte Beamte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, berechnet sich der Versorgungsabschlagszeitraum vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres. Die Regelung fand aufgrund der betroffenen Geburtsjahrgänge nur bis zu einem Ruhestandsbeginn bis einschließlich 1. Januar 2015 Anwendung.
90.2.2
Geburtsjahrgänge vom 1. Januar 1952 bis einschließlich 31. Dezember 1963
90.2.2.1
Für schwerbehinderte Beamte, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, ist die für die Berechnung des Versorgungsabschlags maßgebliche Altersgrenze mit Ablauf des Monats der Vollendung entsprechend nachfolgender Tabelle anzuwenden:
Beamte des Geburtsmonats oder -jahrgangs | Lebensalter |
---|---|
Beamte des Geburtsmonats oder -jahrgangs | Lebensalter |
Januar 1952 | 63 Jahre und 1 Monat |
Februar 1952 | 63 Jahre und 2 Monate |
März 1952 | 63 Jahre und 3 Monate |
April 1952 | 63 Jahre und 4 Monate |
Mai 1952 | 63 Jahre und 5 Monate |
Juni bis Dezember 1952 | 63 Jahre und 6 Monate |
1953 | 63 Jahre und 7 Monate |
1954 | 63 Jahre und 8 Monate |
1955 | 63 Jahre und 9 Monate |
1956 | 63 Jahre und 10 Monate |
1957 | 63 Jahre und 11 Monate |
1958 | 64 Jahre |
1959 | 64 Jahre und 2 Monate |
1960 | 64 Jahre und 4 Monate |
1961 | 64 Jahre und 6 Monate |
1962 | 64 Jahre und 8 Monate |
1963 | 64 Jahre und 10 Monate |
Beispiel:
Ein Beamter, geboren am 2. November 1955, wird mit Vollendung seines 60. Lebensjahres mit Ablauf des 30. November 2015 in den Ruhestand wegen Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze aufgrund Schwerbehinderung versetzt.
Lösung:
Hieraus ergibt sich ein Versorgungsabschlagszeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. August 2019 (Vollendung des 63. Lebensjahres und 9 Monate mit Ablauf des 2. August 2019) von insgesamt 3 Jahren und 274 Tagen, die 3,75 Jahren entsprechen. Der Versorgungsabschlag beträgt 13,5 Prozent (3,75 Jahre x 3,6 Prozent).
90.2.2.2
Bei der Pensionierung eines schwerbehinderten Beamten nach Vollendung des in der Tabelle in Nummer 90.2.2.1 genannten Lebensalters wird kein Versorgungsabschlag erhoben.
Beispiel:
Ein Beamter, geboren am 2. November 1955, wird mit Vollendung seines 63. Lebensjahres und 9 Monate mit Ablauf des 31. August 2019 in den Ruhestand versetzt.
Lösung:
Entsprechend § 90 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sich der Versorgungsabschlag für die Geburtsjahre 1955 bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres und 9 Monate (damit bis einschließlich 31. August 2019). Der Beginn des Ruhestandes ab 1. September 2019 liegt nach diesem Zeitpunkt, so dass kein Versorgungsabschlagszeitraum entsteht.
90.2.3
Altersteilzeit und Urlaub ohne Dienstbezüge
Für schwerbehinderte Beamte, denen Altersteilzeit nach § 143a des
Sächsischen Beamtengesetzes
oder bis zum 31. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands nach § 143 Absatz 1 Nummer 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
in der bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung bewilligt worden ist, bleibt für die Berechnung des Versorgungsabschlags der Ablauf des Monats, in dem der Beamte das 63. Lebensjahr vollendet, maßgebend.
Beispiel:
Ein Beamter, geboren am 2. November 1955, wird wegen Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze aufgrund Schwerbehinderung mit Vollendung seines 60. Lebensjahres mit Ablauf des 30. November 2015 in den Ruhestand versetzt. Altersteilzeit wurde ihm vom 1. Dezember 2009 bis 30. November 2015 bewilligt.
Lösung:
Hieraus ergibt sich ein Versorgungsabschlagszeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2018 (Vollendung des 63. Lebensjahres) von insgesamt 3 Jahren, die 3,00 Jahren entsprechen. Der Versorgungsabschlag beträgt 10,8 Prozent (3,00 Jahre x 3,6 Prozent).
90.2.4
Geburtsjahrgänge ab 1. Januar 1964
Für schwerbehinderte Beamte, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, ist für die Berechnung des Versorgungsabschlags der Ablauf des Monats, in dem die Beamten das 65. Lebensjahr vollenden, maßgeblich. Es gilt § 15 Absatz 2 Nummer 1 (vergleiche Nummer 15.2.1). Gilt für Beamte eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie bei der Berechnung des Versorgungsabschlags an die Stelle des 65. Lebensjahres (zum Beispiel für Lehrer, für Beamte des Vollzugsdienstes).
90.3
Versorgungsabschlag bei Versetzung in den Ruhestand wegen Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze nach § 48 Satz 1 Nummer 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 2
90.3.1
Geburtsjahrgänge vor 1. Januar 1949
90.3.1.1
Für Beamte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, ist für die Berechnung des Versorgungsabschlags der Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, maßgeblich.
90.3.1.2
Die Regelung fand aufgrund der betroffenen Geburtsjahrgänge bis einschließlich eines Ruhestandsbeginns bis 1. Dezember 2013 Anwendung (Beamter geboren am 31. Dezember 1948, Ruhestand ab 1. Januar 2014 bereits abschlagsfrei, da der Beamte sein 65. Lebensjahr mit Ablauf des 30. Dezember 2013 vollendet hat).
90.3.2
Geburtsjahrgänge nach 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950
90.3.2.1
Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, ist die für die Berechnung des Versorgungsabschlags maßgebliche Altersgrenze (Ablauf des Monats der Vollendung ...) wie folgt anzuwenden:
Beamte des Geburtsmonats oder -jahrgangs | Lebensalter |
---|---|
Beamte des Geburtsmonats oder -jahrgangs | Lebensalter |
Januar 1949 | 65 Jahre und 1 Monat |
Februar 1949 | 65 Jahre und 2 Monate |
März bis Dezember 1949 | 65 Jahre und 3 Monate |
Beispiel:
Ein Beamter, geboren am 2. November 1949, wird mit Ablauf des 30. November 2014 (Vollendung des 65. Lebensjahres mit Ablauf des 1. November 2014) in den Ruhestand wegen Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze nach § 48 Satz 1 Nummer 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
in den Ruhestand versetzt.
Lösung:
Hieraus ergibt sich ein Versorgungsabschlagszeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 28. Februar 2015 (Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres und 3 Monate) von insgesamt 90 Tagen, die 0,25 Jahren entsprechen. Der Versorgungsabschlag beträgt 0,9 Prozent (0,25 Jahre x 3,6 Prozent).
90.3.2.2
Die Regelung findet für in Nummer 90.3.2.1 genannte Beamte bis einschließlich eines Ruhestandsbeginns bis 1. März 2015 Anwendung (Beamter geboren am 31. Dezember 1949, Ruhestand ab 1. April 2015 bereits abschlagsfrei, da der Beamte sein 65. Lebensjahr und 3 Monate mit Ablauf des 30. März 2015 vollendet hat).
90.3.3
Altersteilzeit und Urlaub ohne Dienstbezüge
Für Beamte, denen Altersteilzeit nach § 143a des
Sächsischen Beamtengesetzes
oder bis zum 31. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands nach § 143 Absatz 1 Nummer 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
in der bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung bis zur Inanspruchnahme ihrer Antragsaltersgrenze bewilligt worden ist, bleibt für die Berechnung des Versorgungsabschlags der Ablauf des Monats, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, maßgebend.
Beispiel:
Ein Beamter, geboren am 2. November 1955, wird wegen Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze mit Vollendung seines 63. Lebensjahres mit Ablauf des 30. November 2018 in den Ruhestand versetzt. Altersteilzeit wurde ihm vom 1. Dezember 2009 bis 30. November 2018 bewilligt.
Lösung:
Hieraus ergibt sich ein Versorgungsabschlagszeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 30. November 2020 (Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres) von insgesamt 2 Jahren, die 2,00 Jahren entsprechen.
Der Versorgungsabschlag beträgt 7,2 Prozent (2,00 Jahre x 3,6 Prozent).
90.3.4
Beamte des Schuldienstes
Für Beamte des Schuldienstes gelten für die Nummern 90.3.1 bis 90.3.3 folgende Lebensalter:
Nummer | Beamte des Geburtsmonats oder -jahrgangs | Lebensalter |
---|---|---|
Nummer | Beamte des Geburtsmonats oder -jahrgangs | Lebensalter |
90.3.1.1 | vor Januar 1949 | 64 Jahre |
90.3.2.1 | Januar 1949 | 64 Jahre und 1 Monat |
90.3.2.1 | Februar 1949 | 64 Jahre und 2 Monate |
90.3.2.1 | März bis Dezember 1949 | 64 Jahre und 3 Monate |
90.3.3 | Altersteilzeit, Beurlaubung ohne Dienstbezüge | 64 Jahre |
90.3.5
Geburtsjahrgänge ab 1. Januar 1950
Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1949 geboren sind, ist für die Berechnung des Versorgungsabschlags der Ablauf des Monats maßgebend, in dem die Beamten ihre maßgebliche Altersgrenze vollenden. Es gilt § 15 Absatz 2 Nummer 2 (vergleiche Nummer 15.2.2).
90.4
Versorgungsabschlag bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 3
90.4.1
Ruhestandsversetzungen bis einschließlich 31. Dezember 2023
Für Beamte, die nach dem 31. März 2014 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist die für die Berechnung des Versorgungsabschlags maßgebliche Altersgrenze (Ablauf des Monats der Vollendung) wie folgt anzuwenden:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem | Lebensalter |
---|---|
Berechnung des Versorgungsabschlags | Lebensalter |
1. Januar 2015 | 63 Jahre und 8 Monate |
1. Januar 2016 | 63 Jahre und 9 Monate |
1. Januar 2017 | 63 Jahre und 10 Monate |
1. Januar 2018 | 63 Jahre und 11 Monate |
1. Januar 2019 | 64 Jahre |
1. Januar 2020 | 64 Jahre und 2 Monate |
1. Januar 2021 | 64 Jahre und 4 Monate |
1. Januar 2022 | 64 Jahre und 6 Monate |
1. Januar 2023 | 64 Jahre und 8 Monate |
1. Januar 2024 | 64 Jahre und 10 Monate |
Beispiel:
Ein Beamter, geboren am 2. November 1955, wird mit Ablauf des 30. November 2015 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt.
Lösung:
Hieraus ergibt sich ein Versorgungsabschlagszeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. August 2019 (Vollendung des 63. Lebensjahres und 9 Monate mit Ablauf des 2. August 2019) von insgesamt 3 Jahren und 274 Tagen, die 3,75 Jahren entsprechen. Der Versorgungsabschlag beträgt 13,5 Prozent (3,75 Jahre x 3,6 Prozent).
90.4.2
Ruhestandsversetzungen ab dem 1. Januar 2024
Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 2023 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist für die Berechnung des Versorgungsabschlags der Ablauf des Monats maßgebend, in dem die Beamten das 65. Lebensjahr vollenden. Es gilt § 15 Absatz 2 Nummer 3 (vergleiche Nummer 15.3). Gilt für Beamte eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie bei der Berechnung des Versorgungsabschlags an die Stelle des 65. Lebensjahres (zum Beispiel für Lehrer, für Beamte des Vollzugsdienstes).
90.4.3
Frist zur Prüfung der Abschlagsfreiheit
Hinsichtlich der Frist zur Prüfung der Abschlagsfreiheit nach § 15 Absatz 2 Satz 6 wird für Beamte, die wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, auf Nummer 15.2.5 verwiesen.
90.5
Besonderheiten beim Versorgungsabschlagszeitraum (maximaler Erhebungszeitraum) bei Eintritt in den Ruhestand nach dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze
90.5.1
Personenkreis
Durch Absatz 5 wird sichergestellt, dass der Versorgungsabschlag für Beamte,
–
die wegen Inanspruchnahme ihrer Antragsaltersgrenze ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit nach § 48 Satz 1 Nummer 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
und
–
deren regulärer Eintritt in den Ruhestand nach dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze liegt,
nur maximal bis zum Erreichen dieser berechnet wird. Das betrifft insbesondere die Professoren.
90.5.2
Geburtsjahrgänge vor dem 1. Januar 1949
Für vor dem 1. Januar 1949 geborene Beamte ist der Versorgungsabschlag höchstens bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres zu berechnen.
90.5.3
Geburtsjahrgänge Januar und Februar 1949
Für nachfolgende Geburtsjahrgänge gilt als maximaler Versorgungsabschlagszeitraum der Zeitraum vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats des in der Tabelle genannten Lebensalters:
Beamte des Geburtsmonats oder -jahrgangs | Lebensalter |
---|---|
Beamte des Geburtsmonats oder -jahrgangs | Lebensalter |
Januar 1949 | 65 Jahre und 1 Monat |
Februar 1949 | 65 Jahre und 2 Monate |
90.6
Versorgungsabschlag bei Inanspruchnahme der Sprinterregelung
90.6.1
Absatz 5 übernimmt die Regelung des § 17p des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
in der bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung zur Berechnung des Versorgungsabschlags bei Beamten, die seit dem 1. April 2014 nach § 157 des
Sächsischen Beamtengesetzes
in den Ruhestand versetzt werden.
90.6.2
Der Versorgungsabschlag berechnet sich nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechend der Ruhestandsversetzung auf eigenen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit. Auf Nummer 15.2.2 wird verwiesen. Die Minderung des Ruhegehalts darf jedoch 10,8 Prozent nicht übersteigen.
90.6.3
Bei Beamten des Polizei- und Justizvollzugsdienstes nach §§
139
,
141
und 143 des
Sächsischen Beamtengesetzes
ist das Ruhegehalt nicht um einen Versorgungsabschlag zu vermindern.
90.
7
Versorgungsabschläge für Richter und Staatsanwälte
90.7.1
Die Vorschrift enthält – abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 – als flankierende Maßnahme zur Entzerrung der ungünstigen Altersstruktur im höheren Justizdienst eine zeitlich befristete Sonderregelung zum Versorgungsabschlag für Richter und Staatsanwälte.
90.7.2
Danach vermindert sich der regelmäßige Versorgungsabschlag, der nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für jedes Jahr des vorzeitigen Ausscheidens 3,6 Prozent beträgt, für Richter und Staatsanwälte der Geburtsjahrgänge 1958 bis 1961, die nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des
Sächsischen Richtergesetzes
und § 48 Satz 1 Nummer 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden können, gemäß
§ 5
Absatz 3 Satz 2 und § 53 Satz 2 des
Sächsischen Richtergesetzes
wie folgt:
a)
auf 2,5 Prozent für das erste Jahr,
b)
auf 2,2 Prozent für das zweite Jahr,
c)
auf 1,8 Prozent für das dritte Jahr und
d)
auf 1,4 Prozent für das vierte Jahr,
um das Richter und Staatsanwälte vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der für sie nach § 5 Absatz 1 Satz 3 des
Sächsischen Richtergesetzes
und § 46 Absatz 2 Satz 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Der Versorgungsabschlag ist auf 7,2 Prozent begrenzt. Zur Ermittlung des Versorgungsabschlags wird auf Nummer 15.2.2 Bezug genommen.
Beispiel 1:
Ein am 10. April 1958 geborener Richter mit einer gesetzlichen Altersgrenze von 66 Jahren (§ 5 Absatz 1 Satz 3 des
Sächsischen Richtergesetzes
) wird auf Antrag (§ 5 Absatz 3 Satz 1 des
Sächsischen Richtergesetzes
) mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, mithin mit Ablauf des 30. April 2023, in den Ruhestand versetzt (§ 56 des
Sächsischen Beamtengesetzes
).
Lösung:
Hieraus ergibt sich ein Versorgungsabschlagszeitraum vom 1. Mai 2023 bis zum 30. April 2024 von insgesamt 1 Jahr, umgerechnet 1,00 Jahre.
Der Versorgungsabschlag beträgt für das erste Jahr 2,5 Prozent (1,00 Jahre x 2,5 Prozent).
Beispiel 2:
Ein am 25. Januar 1961 geborener Staatsanwalt mit einer gesetzlichen Altersgrenze von 66 Jahren und 6 Monaten (§ 46 Absatz 2 Satz 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
) wird auf Antrag (§ 48 Satz 1 Nummer 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
) mit Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, mithin mit Ablauf des 31. Januar 2024, in den Ruhestand versetzt (§ 56 des
Sächsischen Beamtengesetzes
).
Lösung:
Hieraus ergibt sich ein Versorgungsabschlagszeitraum vom 1. Februar 2024 bis zum 31. Juli 2027 von insgesamt 3 Jahren und 181 Tagen.
Das Ruhegehalt vermindert sich um einen Versorgungsabschlag
Gliederung | für das Jahr um | Prozent |
---|---|---|
a) | für das erste Jahr um | 2,5 Prozent |
b) | für das zweite Jahr um | 2,2 Prozent |
c) | für das dritte Jahr um | 1,8 Prozent |
d) | für das vierte Jahr um | 0,7 Prozent |
(181 Tage, umgerechnet 0,5 Jahre x 1,4 Prozent) Summe: | 7,2 Prozent. |
91.
Zu § 91 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
91.1
Anspruchsvoraussetzungen und Bemessung des Ausgleichs
91.1.1
Absatz 1 sieht die Gewährung eines Ausgleichs neben dem Ruhegehalt nur für den Fall vor, dass der Beamte wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze kraft Gesetzes in den Ruhestand tritt. Das ist auch dann der Fall, wenn der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten hinausgeschoben worden ist (§ 47 des
Sächsischen Beamtengesetzes
).
91.1.2
Tritt der Versorgungsfall aus anderen Gründen ein (zum Beispiel Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, Versterben im aktiven Dienst) besteht kein Anspruch auf den Ausgleich. Dies gilt auch dann, wenn der Beamte die besondere Altersgrenze zwar erreicht hat, jedoch noch vor dem Eintritt in den Ruhestand verstirbt, da der Eintritt in den Ruhestand unabdingbare Anspruchsvoraussetzung ist.
91.1.3
Hinterbliebene von unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallenden Beamten, die im aktiven Dienst verstorben sind, gehören nicht zu den Anspruchsberechtigten der Vorschrift. Sie erhalten den Ausgleich nur dann, wenn der Beamte nach Eintritt in den Ruhestand, jedoch vor Auszahlung des Ausgleichs verstirbt.
91.1.4
Der Ausgleich unterliegt nicht der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften. § 91 wird nicht von § 103 erfasst.
91.1.5
Der Ausgleich ist einkommensteuerfrei (§ 3 Nummer 3d des
Einkommensteuergesetzes
).
91.2
Aussetzung der Zahlung, Verlust des Ausgleichs
Ein Verfahren schwebt, sobald es eingeleitet und nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Beginn und Abschluss der von Absatz 2 erfassten Maßnahmen richten sich nach dem einschlägigen Verwaltungsverfahrens-, Straf- und Disziplinarrecht.
91.3
Nichtgewährung des Ausgleichs
91.3.1
Die Ausgleichszahlung entfällt, da die Beurlaubung freiwillig in Anspruch genommen wird und damit kein Zwang zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem aktiven Dienst besteht, welcher andernfalls pauschal finanziell ausgeglichen werden soll.
91.3.2
Der Ausgleich wird jedoch gewährt, wenn die Bewilligungsbehörde eine vorzeitige Rückkehr aus dem zunächst bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligten Urlaub zugelassen hatte (vergleiche § 99 Absatz 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
). Die Dauer des tatsächlich verbrachten Urlaubs hat keinen Einfluss auf die Höhe des Ausgleichs.
91.3.3
Ein Urlaub nach anderen Vorschriften führt nicht zum Wegfall des Ausgleichs.
92.
Zu § 92 Entstehen des Anspruchs
92.0
Allgemeines
92.0.1
Mit dem Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 18. Dezember 2013 wurde mit Wirkung vom 1. April 2014 eine neue Leistungsart in das Beamtenversorgungsrecht aufgenommen: das Altersgeld. Altersgeld ist kein Versorgungsbezug im Sinne des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
. Endet das Beamtenverhältnis durch Entlassung auf Antrag, besteht kein Anspruch auf Ruhegehalt. Bisher konnte in diesem Fall bei Vorliegen der Voraussetzungen nur die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durchgeführt werden. Ab dem 1. April 2014 haben auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassene Beamte unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der Nachversicherung einen Anspruch auf Altersgeld. Damit bleiben die erdienten Anwartschaften auf Alterssicherung der ehemaligen Beamten erhalten.
92.0.2
Eine Nachversicherung erfolgt nur noch dann, wenn die von der Regelung betroffenen Beamten auf das Altersgeld verzichten.
92.0.3
Dies gilt auch für die Richter des Freistaates Sachsen (§ 1 Absatz 2).
92.1
Anspruchsvoraussetzungen
92.1.1
Altersgeldberechtigt sind Beamte, die nach dem 31. März 2014 bis zum 31. Dezember 2018 auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden. Die Befristung dient der Evaluation der Regelung. In der Zeit vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2018 erworbene Ansprüche auf Zahlung eines Altersgeldes bleiben auch danach bestehen.
92.1.2
Da bei Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Entlassung auf Antrag des Beamten ab diesem Zeitpunkt die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn entfällt, hat ein auf Antrag entlassener Beamter zum Beispiel auch keinen Anspruch auf Beihilfe oder Gewährung einer Mindestversorgung.
92.1.3
Es besteht kein Anspruch auf Altersgeld bei einem bund- oder länderübergreifenden Dienstherrenwechsel. In diesen Fällen werden die bisher zurückgelegten Dienstzeiten bei der Versorgung berücksichtigt, die Versorgungslasten nach dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln zwischen den Dienstherren geteilt.
92.1.4.1
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Beamtenverhältnis gemäß § 40 Absatz 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
mit schriftlicher Bekanntgabe des endgültigen Bestehens oder Nichtbestehens einer Prüfung oder vorgeschriebenen Zwischenprüfung kraft Gesetzes endet, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Altersgeld.
92.1.4.2
Gleiches gilt zum Beispiel für Beamte und Richter, die
a)
gemäß § 10 des
Sächsischen Disziplinargesetzes
aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden oder
b)
gemäß § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des
Beamtenstatusgesetzes
wegen Nichtbewährung in der Probezeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden oder
c)
deren Beamtenverhältnis wegen einer Verurteilung im Sinne des § 24 Absatz 1 des
Beamtenstatusgesetzes
endet.
92.1.4.3
In diesen Fällen erfolgt auch künftig die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein Anspruch des auf eigenen Wunsch vorzeitig aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Beamten auf ergänzende Absicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder – VBL) besteht nicht.
92.1.5
Voraussetzungen für die Nachversicherung des Betreffenden sind:
a)
Zugehörigkeit zu dem in § 8 Absatz 2 Satz 1
SGB VI
abschließend aufgezählten nachversicherungsfähigen Personenkreis,
b)
Versicherungsfreiheit (§ 5 Absatz 1
SGB VI
) oder Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 6 Absatz 1 Nummer 2
SGB VI
) wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften,
c)
Ausscheiden aus der Beschäftigung ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung oder Verlust des Anspruchs auf Versorgung,
d)
Nichtvorliegen von in § 184 Absatz 2
SGB VI
abschließend aufgezählten Aufschubgründen.
Der Nachversicherungsfall tritt erst ein, wenn sämtliche der vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.
92.1.5.1
Zu den Aufschubgründen
92.1.5.1.0
Der Nachversicherungsfall ist gegeben, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens keine Aufschubgründe vorliegen. Er kann somit nicht mehr durch ein späteres Auftreten von Aufschubgründen – unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen – eintreten. Unerheblich ist auch, ob und gegebenenfalls wann eine Aufschubentscheidung nach Absatz 3 getroffen wird. Folglich tritt der Nachversicherungsfall nicht ein, solange noch ein Aufschubgrund vorliegt.
Im Einzelnen:
92.1.5.1.1
§ 184 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SBG VI – vorübergehende Unterbrechung der versicherungsfreien Beschäftigung
Die Unterbrechung muss so erheblich sein, dass nicht mehr von einem Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen werden kann.
Die Bejahung der zeitlichen Begrenzung ist nicht von einer bestimmten Dauer der Unterbrechung abhängig. Vielmehr wird (nur) vorausgesetzt, dass das Beschäftigungsverhältnis gelöst und die Versorgungszusage entfallen ist, jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass die Beschäftigung später aufgrund eines neuen versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses bei demselben Dienstherrn mit einer entsprechenden Versorgungszusage unter Anrechnung von Vordienstzeiten wieder aufgenommen wird. Zu Beginn der Unterbrechung gegebene, rechtlich nicht bindende Absichtserklärungen reichen nicht aus (BSG SozR 2200 § 1403 Nummer 2 und 4).
Eine hinreichende Voraussichtlichkeit ist nur gegeben, wenn ein objektivierbarer Rückkehrwille des Beschäftigten sowie die konkrete Zusicherung des Dienstherrn, das Beschäftigungsverhältnis nach der Unterbrechung fortzusetzen, im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens vorliegen (vergleiche Deutsche Rentenversicherung, rechtliche Arbeitsanweisungen, Nummer R4.1 zu § 184 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
SGB VI
; Nachversicherung, Allgemeine Darstellung mit Gesetzestexten, Deutsche Rentenversicherung Bund, 9. Auflage, S. 68).
92.1.5.1.2
§ 184 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
SGB VI
– Aufnahme einer anderen versicherungsfreien Beschäftigung
Die Vorschrift enthält zwei Möglichkeiten für die Begründung eines Aufschubs:
1.
die sofortige Aufnahme einer anderen versicherungsfreien Beschäftigung nach dem Ausscheiden und
2.
die voraussichtliche Aufnahme einer anderen versicherungsfreien Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden.
a)
Die sofortige Aufnahme einer anderen versicherungsfreien Beschäftigung erfordert einen unmittelbaren und nahtlosen Übertritt ohne jede zeitliche Lücke (BSG SozR 2200 § 1403 Nummer 6).
b)
Die Zweijahresfrist bedeutet nicht, dass die Nachversicherung im Falle des Ausscheidens zunächst zwei Jahre lang vorsorglich aufgeschoben ist, um abzuwarten, ob eine erneute versicherungsfreie Beschäftigung aufgenommen wird. Vielmehr liegt dieser Aufschubgrund nur dann vor, wenn
–
der Versicherte bei seinem Ausscheiden die Absicht hat, innerhalb von zwei Jahren eine andere versicherungsfreie Beschäftigung aufzunehmen (subjektive Voraussicht),
–
die Aufnahme der anderen versicherungsfreien Beschäftigung nach den allgemeinen Umständen (zum Beispiel freie Stellen) wahrscheinlich ist (objektive Voraussicht) und
–
der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der neuen Beschäftigung berücksichtigt werden kann (vergleiche Deutsche Rentenversicherung, rechtliche Arbeitsanweisungen, Nummer R4.2.2 zu § 184 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
SGB VI
; Nachversicherung, Allgemeine Darstellung mit Gesetzestexten, Deutsche Rentenversicherung Bund, 9. Auflage, S. 69).
Damit muss im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls eine konkrete, erhebliche Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Betreffende innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden versicherungsfrei eingestellt wird (BSG, Urteil vom 29. Juli 1997, 4 RA 107/95). Folglich begründet eine innerhalb der Zweijahresfrist tatsächlich aufgenommene versicherungsfreie Beschäftigung keinen Aufschub, wenn die Aufnahme im Zeitpunkt des Ausscheidens nicht vorhersehbar war. Vage Spekulationen über Möglichkeiten einer Wiedereinstellung reichen keinesfalls aus (BSG, a.a.O).
92.1.5.1.3
§ 184 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
SGB VI
– widerrufliche Versorgung
Für die Gleichwertigkeit kommt es darauf an, dass die widerrufliche Versorgung (zum Beispiel ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 17, 27) der sich aus der Nachversicherung ergebenden Rente adäquat ist (BT-Drucksache 11/4124 S. 188).
92.1.6
Zum Begriff der altersgeldfähigen Dienstzeit wird auf die Ausführungen unter Nummer 96.3 Bezug genommen.
92.2
(Nicht belegt.)
92.3
Verzicht auf Altersgeld
Zur Wahrung der Monatsfrist muss die Verzichtserklärung innerhalb dieser Frist bei der Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) eingehen.
92.4
Keine Kapitalisierungsmöglichkeit
Mit der Festlegung in Absatz 4 wird gewährleistet, dass die Alterssicherungsfunktion des Altersgeldes vergleichbar der gesetzlichen Rente aufrechterhalten bleibt.
92.5
Regelung für Beamte auf Zeit
Beamte auf Zeit scheiden dann unversorgt aus, wenn sie die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
nicht erfüllen oder diese Vorschrift auf sie keine Anwendung findet (§ 82 Absatz 4 Sätze 4 und 5 des
Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
).
93.
Zu § 93 Aberkennung von Altersgeld
93.1
Absatz 1 verhindert die Flucht in das Altersgeld. Wird der Anspruch auf Altersgeld von dem nach Absatz 3 zuständigen Dienstvorgesetzten aberkannt, erfolgt die Nachversicherung der ehemaligen Beamten. Verfehlungen, die die ehemaligen Beamten nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses begangen haben, sind für ihren Anspruch auf Altersgeld unerheblich, sofern nicht § 101 in Verbindung mit § 68 einschlägig ist. Dies folgt daraus, dass das Altersgeld grundsätzlich die Nachversicherung ersetzt.
93.2
Absatz 2 regelt den Fall, dass die Zahlung des Altersgeldes zum Zeitpunkt der Entdeckung der Tat bereits begonnen hat.
93.3
Die Bestimmung des Dienstvorgesetzten ergibt sich aus § 2 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des
Sächsischen Beamtengesetzes
oder aus den aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 2 Absatz 2 Satz 5 des
Sächsischen Beamtengesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen einiger Staatsministerien zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten, zum Beispiel der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten.
94.
Zu § 94 Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld
94.1.
Ruhen bis zum Erreichen der rentenrechtlichen Regelaltersgrenze
94.1.1
Nach § 35 Satz 2
SGB VI
wird die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Die Regelaltersgrenze gilt für Altersgeldberechtigte, die am 1. Januar 1964 oder später geboren wurden. Wegen der Heraufsetzung der Regelaltersgrenze von der Vollendung des 65. Lebensjahres auf die Vollendung des 67. Lebensjahres durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung enthält § 235 Absatz 2
SGB VI
eine Übergangsregelung. Danach verbleibt es für die vor dem 1. Januar 1947 Geborenen bei der bisherigen Regelaltersgrenze, der Vollendung des 65. Lebensjahres. Für die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 Geborenen steigt die Regelaltersgrenze stufenweise – zunächst in Monatsschritten, ab dem Jahrgang 1959 in Zwei-Monats-Schritten – an.
94.1.2
Die Vollendung des Lebensjahres richtet sich nach § 26 Absatz 1
SGB X
in Verbindung mit § 187 Absatz 2, § 188 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
. Danach wird das Lebensjahr jeweils mit Ablauf des dem Geburtstag vorangehenden Tages vollendet. Den am Monatsersten Geborenen wird das Altersgeld von dem Geburtstag an gezahlt, an dem die Regelaltersgrenze erreicht wird und nicht erst ab dem Folgemonat (vergleiche Gürtner in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: 1. Juni 2013, Vor § 35
SGB VI
Rn. 3, § 35 Rn. 4).
94.2
Voraussetzungen für eine vorzeitige Inanspruchnahme
94.2.1
Das in Absatz 4 geregelte Antragserfordernis gilt auch für die Fälle der vorzeitigen Inanspruchnahme.
94.2.2
In den in Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 bezeichneten Fällen wird ein entsprechend § 102 Absatz 2
SGB VI
befristetes Altersgeld gezahlt (vergleiche Deutsche Rentenversicherung, rechtliche Arbeitsanweisungen, Nummer R3 ff. zu § 102
SGB VI
).
94.2.3
In den in Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 bezeichneten Fällen ist ein amtsärztliches Gutachten einzuholen, soweit diese Feststellung durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung getroffen wurde, zum Beispiel durch ein Versorgungswerk der Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten. Sofern eine Rente infolge der Nichterfüllung der in der gesetzlichen Rentenversicherung geforderten arbeitsbiographischen Anforderungen (zum Beispiel ist die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente unter anderem daran gebunden, dass die oder der Betroffene in den letzten fünf Jahren drei Jahre versicherungspflichtig beschäftigt war) nicht bezogen werden kann, ist das Vorliegen der persönlichen (gesundheitlichen) Voraussetzungen durch einen Amtsarzt festzustellen. Die Prüfungsmaßstäbe orientieren sich an den gesundheitlichen Voraussetzungen zur Gewährung einer entsprechenden Rente nach dem
SGB VI
.
94.3
Ausschlusstatbestände
94.3.1
Absichtlich im Sinne des Satzes 1 handelt derjenige, dessen Wille über das vorsätzliche Handeln zum Bewirken des Schadens hinaus auf die Herbeiführung des Versicherungs- oder Leistungsfalles gerichtet ist. Es setzt eine zielgerichtete Aktivität des Anspruchsinhabers voraus (vergleiche Kater in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: 1. Juni 2013, § 103
SGB VI
Rn 4 ff.). So liegt zum Beispiel bei einem misslungenen Selbsttötungsversuch keine absichtliche Herbeiführung der Erwerbsminderung vor. Gleiches gilt typischerweise für einen für die Erwerbsminderung ursächlichen Alkohol- oder Drogenmissbrauch oder auch für die Erwerbsminderung ursächliches Übergewicht (vergleiche Deutsche Rentenversicherung, rechtliche Arbeitsanweisungen, Nummer R3 zu § 103
SGB VI
).
94.3.2.1
Die sich aus Satz 2 ergebende Rechtsfolge ist nicht zwingend, sondern unter Abwägung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Hierbei ist das regelmäßig vorrangige Prinzip der sozialen Vorsorge dem Eigenverschulden des Betroffenen gegenüberzustellen (vergleiche Deutsche Rentenversicherung, rechtliche Arbeitsanweisungen, Nummer R5 zu § 104
SGB VI
).
94.3.2.2
Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2 sind ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil nach § 260 der
Strafprozessordnung
oder ein rechtskräftiger Strafbefehl nach § 407 der
Strafprozessordnung
. Die Begriffe „Verbrechen“ oder „Vergehen“ werden in § 12 des
Strafgesetzbuches
definiert. Der für das Vergehen erforderliche Vorsatz muss sich allein auf die strafbare Handlung, nicht jedoch auf den Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung beziehen. Allerdings muss zwischen Beidem ein Kausalzusammenhang bestehen. In der Person des Anspruchsinhabers liegende Gründe, aus denen ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht, sind zum Beispiel Auslandsaufenthalt, dauernde Verhandlungsunfähigkeit, Tod.
94.4
Antragstellung
Zur Wahrung der Dreimonatsfrist muss der Antrag auf Altersgeld innerhalb dieser Frist bei der Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) eingehen.
95.
Zu § 95 Festsetzung des Altersgeldes
95.1
Das Altersgeld ist durch Bescheid innerhalb von drei Monaten seit Entstehung des Anspruches nach § 92 Absatz 2 durch die Pensionsbehörde (vergleiche Nummer 64.1) festzusetzen.
95.2
Das gilt auch dann, wenn ein den Anspruch verhindernder Aufschubgrund in der Nachversicherung (§ 184 Absatz 2
SGB VI
) wegfällt, zum Beispiel bei einem unversorgten Ausscheiden nach einem Dienstherrenwechsel (vergleiche auch Nummer 92.1.3 und 92.1.5.1).
95.3
Im Gegensatz zur Leistungsgewährung des Altersgeldes erfolgt die Festsetzung von Amts wegen. Sie steht unter dem Vorbehalt künftiger Änderungen der Sach- und Rechtslage. Ein entsprechender Hinweis ist in den Festsetzungsbescheid aufzunehmen.
95.4
Vorbenannte Änderungen sind zum Zeitpunkt der Zahlung des Altersgeldes zu prüfen. So können zum Beispiel für bisher als altersgeldfähig anerkannte Dienstzeiten Ansprüche in anderen Alterssicherungssystemen als einer Beamtenversorgung entstanden sein, die deshalb nicht mehr als altersgeldfähige Dienstzeiten berücksichtigungsfähig sind (§ 96 Absatz 3 Satz 1) oder es sind aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme des Altersgeldes durch die früheren Beamten Versorgungsabschläge zu erheben.
95.5
Darüber hinaus nimmt das Altersgeld an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach § 80 teil.
95.6
Die Festsetzung des Altersgeldes umfasst
a)
die altersgeldfähige Dienstzeit,
b)
die altersgeldfähigen Dienstbezüge und
c)
gegebenenfalls zustehende Kindererziehungs- oder Pflegezuschläge nach § 96 Absatz 4. Hierbei kommt es insbesondere für die Berücksichtigung eines Pflegezuschlags auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Festsetzung an. Hat der ausgeschiedene Beamte (gegebenenfalls allein durch Pflegezeiten) die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von 60 Kalendermonaten (noch) nicht erreicht, ist ein Pflegezuschlag festzusetzen. Im Übrigen gelten die Nummern 95.2 bis 95.5.
95.7
Familienbezogene Besoldungsbestandteile (zum Beispiel der Familienzuschlag nach § 42 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
) bleiben bei der Altersgeldfestsetzung unberücksichtigt. Deshalb führen Änderungen des Familienstandes nicht zu einer Änderung der Altersgeldfestsetzung.
96.
Zu § 96 Berechnung des Altersgeldes
96.1
Berechnungsgrundlagen
Das Altersgeld wird auf der Grundlage der altersgeldfähigen Dienstbezüge (vergleiche Nummer 96.2) und der altersgeldfähigen Dienstzeiten (vergleiche Nummer 96.3) in entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 1 berechnet. Das Altersgeld beträgt daher für jedes Jahr der altersgeldfähigen Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, höchstens 71,75 Prozent. Ein Mindestaltersgeld in entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 3 wird nicht gewährt.
96.2
Altersgeldfähige Dienstbezüge
96.2.1
Altersgeldfähige Dienstbezüge sind:
–
das Grundgehalt (§ 6 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 6.1.1 Buchstabe a),
–
eventuell zustehende ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach den §§
36
,
37
und 82 Absatz 4 Satz 5 und 6 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
(§ 6 Absatz 1 Nummer 3),
–
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet werden (§ 6 Absatz 1 Nummer 4, Nummer 6.1.1 Satz 1 Buchstabe d) und
–
Zulagen, soweit sie ruhegehaltfähig sind.
96.2.2
Ein Familienzuschlag bleibt unberücksichtigt.
96.2.3
Bei der Berechnung des Altersgeldes sind die dem letzten Amt entsprechenden vollen altersgeldfähigen Dienstbezüge anzusetzen. Beurlaubungen ohne Dienstbezüge oder eine Teilzeitbeschäftigung bleiben damit unberücksichtigt (§ 96 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2).
96.2.4
Es gelten die Nummern 6.2, 6.4 und 6.5 entsprechend.
96.3
Altersgeldfähige Dienstzeiten
96.3.1
Altersgeldfähige Dienstzeiten sind nur Beamtenzeiten und ihnen gleichgestellte Zeiten (§ 7) sowie Wehrdienstzeiten (§ 9). Zeiten der Verwendung von Beamten aus dem früheren Bundesgebiet zum Zweck der Aufbauhilfe sind nur einfach zu berücksichtigen.
96.3.2
Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als altersgehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der geringeren zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Zu den Einzelheiten vergleiche Nummer 4.1.
96.3.3
Zeiten, die nach § 13 nicht als ruhegehaltfähig angerechnet werden können, sind auch nicht altersgeldfähig.
96.3.4
Zeiten können nur insoweit als altersgeldfähig berücksichtigt werden, als für sie keine unverfallbaren, gesicherten Anwartschaften oder Ansprüche in anderen gleichwertigen Alterssicherungssystemen erworben wurden. Als gleichwertiges Alterssicherungssystem kommt vor allem die gesetzliche Rentenversicherung in Betracht.
96.3.4.1
Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sind – insbesondere durch Beitragszahlung – erworbene Werte in Form von gutgeschriebenen Entgeltpunkten, die zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung zum Rentenanspruch werden. Personen sind oder waren rentenversicherungspflichtig in der Zeit, in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten (§ 3 Satz 1 Nummer 2
SGB VI
).
96.3.4.2
Eine Rente kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur gezahlt werden, wenn für mindestens 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt werden. Erst dann erwächst aus der Anwartschaft ein Anspruch.
96.3.5
Bei der erstmaligen Festsetzung des Altersgeldes sind
a)
mit Anwartschaften belegte Zeiten, bei denen zum Zeitpunkt der Festsetzung unverfallbar, gesichert feststeht, dass daraus ein Anspruch erwächst (zum Beispiel Nachweis durch Versicherungsverlauf) oder
b)
mit Ansprüchen belegte Zeiten
nicht zu berücksichtigen.
Eine Abänderung der Festsetzung ist jedoch nach § 95 möglich, wenn sich die Sach- oder Rechtslage ändert. Von einer Änderung der Sachlage kann ausgegangen werden, wenn zum Beispiel bei Beginn des Altersgeldbezugs (§ 94 Absatz 1) feststeht, dass die Anwartschaften in anderen Alterssicherungssystemen in einen Anspruch münden, weil die Wartezeit erreicht ist. Der Anspruch auf Altersgeld entfällt dadurch nicht. Es reduziert sich lediglich die altersgeldfähige Dienstzeit. Ein Unterschreiten der altersgeldfähigen Dienstzeit von fünf Jahren ist damit möglich.
96.4
Erhöhung des Altersgeldes
96.4.1
Das Altersgeld erhöht sich um:
a)
einen Kindererziehungszuschlag entsprechend § 57, soweit
–
während des bestehenden Beamtenverhältnisses
–
ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen und
–
die betreffende Kindererziehungszeit dem früheren Beamten zugeordnet ist und
b)
einen Pflegezuschlag entsprechend § 58
–
während einer im Beamtenverhältnis nach § 3 Satz 1 Nummer 1a
SGB VI
bestehenden Versicherungspflicht, soweit hieraus kein Anspruch auf eine Rente besteht.
96.4.2
Nach § 96 Absatz 4 sind die §§ 57 und 58 entsprechend anzuwenden. Auf die Nummern 57 und 58 wird verwiesen.
96.4.3
Bei der entsprechenden Anwendung des § 57 Absatz 5 ist insbesondere zu beachten, dass für die versorgungsrechtliche Begrenzung die Summe aus Altersgeld und den Zuschlägen nach den §§ 57 und 58 der Höchstgrenze aus 71,75 Prozent der altersgeldfähige Dienstbezüge aus der Endstufe der maßgebenden Besoldungsgruppe gegenüber zu stellen ist.
96.4.4
Ein Versorgungsabschlag bei den Zuschlägen (§ 57 Absatz 6 Satz 1) ist insbesondere bei der Anwendung des § 96 Absatz 5 zu beachten, wenn die früheren Beamten vorzeitig einen Antrag auf Zahlung des Altersgeldes stellen.
96.4.5
Durch den fehlenden Verweis auf § 15 Absatz 3 (Mindestversorgung) in § 96 entfällt der Vergleich mit dem um die Zuschläge erhöhten Altersgeld und einem Mindestaltersgeld.
96.4.6
Die Zuschläge gelten als Teil des Altersgeldes (§ 96 Absatz 4 Satz 3).
96.5
Verminderung des Altersgeldes
96.5.1
In den Fällen der vorzeitigen Zahlung des Altersgeldes auf Antrag des früheren Beamten nach § 94 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 vermindert sich das Altersgeld grundsätzlich um 0,3 Prozent für jeden Monat, um den das Ruhen des Anspruches vorzeitig beendet wird (§ 96 Absatz 5). Das entspricht 3,6 Prozent für jedes Jahr des vorzeitigen Zahlungsbeginns.
96.5.2
Nur bei
–
teilweiser oder voller Erwerbsminderung (§ 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder
–
Berufsunfähigkeit (§ 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
darf die Verminderung des Altersgeldes 10,8 Prozent nicht überschreiten.
96.5.3
Kein Versorgungsabschlag ist zu erheben, wenn bei vorzeitiger Zahlung des Altersgeldes mit Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres mindestens 45 Jahre altersgeldfähige Dienstzeiten (vergleiche Nummer 96.3) vorliegen.
96.5.4
Auch bei vorzeitiger Zahlung des Altersgeldes mit Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres wegen voller Erwerbsminderung im Sinne des § 94 Absatz 2 Nummer 3 entfällt der Versorgungsabschlag, wenn mindestens 40 Jahre altersgeldfähige Dienstzeiten (vergleiche Nummer 96.3) erreicht werden.
96.5.5
Für die Ermittlung der zur Abschlagsfreiheit führenden altersgeldfähigen Dienstzeiten nach den Nummern 96.5.3 und 96.5.4 gilt § 15 Absatz 2 Satz 5 bis 7 entsprechend. Auf Nummer 15.2.4 wird verwiesen. Als altersgeldfähige Dienstzeiten gelten jedoch nur Zeiten nach den §§ 7 und 9.
96.6
Vorzeitige Inanspruchnahme des Altersgeldes
96.6.1
Beantragen frühere Beamte die vorzeitige Inanspruchnahme des Altersgeldes
–
aufgrund einer teilweisen Erwerbsminderung nach § 43 Absatz 1 Satz 2
SGB VI
oder
–
wegen einer Berufsunfähigkeit nach § 240 Absatz 2
SGB VI
, sofern sie vor dem 2. Januar 1961 geboren sind,
ist das ihnen zustehende Altersgeld um den Faktor 0,5 zu vermindern. Die Verminderung erfolgt nach Anwendung des Absatzes 5.
96.6.2.1
Eine Neufestsetzung des Altersgeldes ist von Amts wegen vorzunehmen, wenn der frühere Beamte zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Altersgeldes mit Vollendung des 63. Lebensjahres nach § 94 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt.
96.6.2.2
Insoweit ist der Versorgungsabschlag nach Nummer 96.5.1 neu zu berechnen. Die Vervielfältigung des Altersgeldes um den Faktor 0,5 nach der Nummer 96.6.1 entfällt.
96.6.3
Die in der Nummer 96.6.2 genannte Neufestsetzung ist auf Antrag der früheren Beamten vorzunehmen, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Altersgeldes erfüllen, weil sie
–
als schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2
SGB IX
gelten, das 62. Lebensjahr vollendet haben, vor dem 1. Januar 1964 geboren und die nach § 236a
SGB VI
jeweils geltende Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreichen oder
–
voll erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3
SGB VI
sind.
96.7
Erhöhtes Altersgeld
96.7.1
Ein erhöhtes Altersgeld wird in den Fällen der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit auf Antrag der Altersgeldberechtigten gezahlt, soweit das zustehende Altersgeld nach den Absätzen 2 bis 6 einschließlich anderer Versorgungsleistungen aus anderen Alterssicherungssystemen hinter dem Rentenanspruch zurückbleibt, der sich im Fall einer Nachversicherung der versicherungsfreien und altersgeldfähigen Zeiten ergeben würde.
96.7.2
Für die Vergleichsberechnung ist eine Auskunft des zuständigen Rentenversicherungsträgers notwendig.
97.
Zu § 97 Zahlung des Altersgeldes
97.1
Antrag
97.1.1
Das Altersgeld wird auf Antrag des früheren Beamten gezahlt. Wird der Antrag spätestens innerhalb von drei Monaten nach Vollendung des Monats des Erreichens der gesetzlichen Regelaltersgrenze (vergleiche Nummer 94.1.1 und 94.1.2) gestellt, erfolgt die Zahlung ab dem Beginn des Monats nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Bei späterer Beantragung wird das Altersgeld ab Beginn des Antragsmonats gezahlt (§ 94 Absatz 4). Auf Nummer 94.4 wird verwiesen.
97.1.2
Die Zahlung des Altersgeldes beginnt in den Fällen des § 94 Absatz 2 mit Ablauf des Monats, demnach vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
97.1.3
Ein Antrag des früheren Beamten ist notwendig. Es gilt Nummer 97.1.1 entsprechend.
97.2 und
97.3
(Nicht belegt.)
98.
Zu § 98 Anspruchsvoraussetzungen
98.1
Witwen
98.1.1
Die Voraussetzungen einer Versorgungsehe (§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) sind entsprechend auf das Hinterbliebenengeld für Witwen anzuwenden. Auf Nummer 21.1.2 wird verwiesen.
98.1.2
In entsprechender Anwendung von § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 kann Hinterbliebenengeld für Witwen nicht gewährt werden, wenn der Anspruch auf Altersgeld nicht mehr ruht (§ 94) und der ehemalige Beamte mit Anspruch auf Altersgeld die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
erreicht hatte. Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages in entsprechender Anwendung von § 21 Absatz 2 kommt nicht in Betracht.
98.1.3
Bei der Berechnung der Witwenabfindung ist gegebenenfalls von dem nach Satz 4 in Verbindung mit § 96 Absatz 7 erhöhten Witwengeld auszugehen.
98.2
Waisen
In entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 Satz 1 kann Hinterbliebenengeld für Waisen nicht gewährt werden, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Anspruch auf Altersgeld nicht mehr ruht (§ 94) und der ehemalige Beamte mit Anspruch auf Altersgeld die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
erreicht hatte. Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 Absatz 2 kommt nicht in Betracht.
98.3
Berechnung des Hinterbliebenengeldes
Für die Berechnung des Hinterbliebenengeldes finden die Nummern 96.7.1 und 96.7.2 entsprechend Anwendung.
99.
Zu § 99 Höhe des Hinterbliebenengeldes
99.1
§ 99 regelt die Höhe des Hinterbliebenengeldes für Witwen (55 Prozent), Vollwaisen (20 Prozent) und Halbwaisen (12 Prozent). Eine Erhöhung dieser genannten Prozentsätze entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 4 oder § 25 Absatz 2 ist gesetzlich nicht vorgesehen.
99.2
§ 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 ist auf das Hinterbliebenengeld entsprechend anzuwenden.
100.
Zu § 100 Zahlung des Hinterbliebenengeldes
100.1
Den Hinterbliebenen eines verstorbenen ehemaligen Beamten mit Anspruch auf Altersgeld wird Hinterbliebenengeld von Amts wegen gewährt, wenn das Altersgeld an den Anspruchsinhaber bereits ausgezahlt wurde.
100.2
Das Hinterbliebenengeld wird hingegen auf Antrag gewährt, wenn das Altersgeld an den Anspruchsinhaber noch nicht ausgezahlt wurde. Auf Nummer 94.4 wird verwiesen.
101.
Zu § 101 Anzuwendende Vorschriften
(Nicht belegt.)
102.
Zu § 102 Erneute Berufung eines auf Antrag entlassenen Beamten ins Beamtenverhältnis
102.1
Diese Vorschrift regelt das Verhältnis zweier unabhängig voneinander, nebeneinander bestehender Altersgeldansprüche.
102.2
Sie umfasst nicht den Fall, in dem auf Antrag entlassene ehemalige Beamte mit Anspruch auf Altersgeld erneut in ein Beamtenverhältnis berufen werden und aus diesem ein Ruhegehalt erhalten. Für das neue Beamtenverhältnis gelten die allgemeinen Vorschriften des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
, wobei eine Überversorgung durch das gleichzeitige Bestehen eines Altersgeld- und eines Ruhegehaltsanspruchs durch die Regelung des § 73 Absatz 7 verhindert wird.
103.
Zu § 103 Anwendungsbereich
(Nicht belegt.)
104.
Zu § 104 Erlass von Verwaltungsvorschriften
(Nicht belegt.)
105.
Zu § 105 Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht
(Nicht belegt.)
III. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Erhebung von Versorgungszuschlägen und Versorgungskostenbeteiligungen
vom 27. September 2004 (SächsABl. S. 1090), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), die
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Dienstunfalluntersuchung gemäß § 45 BeamtVG im Rahmen der Dienstunfallfürsorge
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1999 (SächsABl. S. 742), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), und die
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Unfallfürsorge für die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen im Freistaat Sachsen
vom 23. April 1993 (SächsABl. S. 663, 1052), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), außer Kraft.
Dresden, den 3. August 2016
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland
Anhang 1
Antrag auf Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen im Rahmen der Unfallfürsorge
Anhang 2
Antrag auf Sachschadensersatz außerhalb der Unfallfürsorge gemäß § 81 des Sächsischen Beamtengesetzes
Anhang 3
Dienstunfalluntersuchung gemäß § 50 SächsBeamtVG
Anhang 4
Schriftlicher Befundbericht des behandelnden Arztes
Anhang 5
Gutachten/Stellungnahme des Arztes/Fach-/Polizei-/Amtsarztes
Anhang 6
Zwischen- beziehungsweise Schlussgutachten des Arztes, Fach-, Polizei- beziehungsweise Amtsarztes
Anhang 7
Zwischen- beziehungsweise Schlussgutachten des Arztes, Fach-, Polizei- beziehungsweise Amtsarztes
Anhänge
Anhang 1 Antrag auf Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen im Rahmen der Unfallfürsorge
Anhang 2 Antrag auf Sachschadensersatz außerhalb der Unfallfürsorge gemäß § 81 des Sächsischen Beamtengesetzes
Anhang 3 Dienstunfalluntersuchung gemäß § 50 SächsBeamtVG
Anhang 4 Schriftlicher Befundbericht des behandelnden Arztes
Anhang 5 Gutachten/Stellungnahme des Arztes/Fach-/Polizei-/Amtsarztes
Anhang 6 Zwischen- beziehungsweise Schlussgutachten des Arztes, Fach-, Polizei- beziehungsweise Amtsarztes
Anhang 7 Versorgungsausgleich
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