Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte (Sächsische Jubiläumszuwendungsverordnung – SächsJubVO)
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte (Sächsische Jubiläumszuwendungsverordnung – SächsJubVO)
¹
erlassen als Artikel 3 der
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung von dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verordnungen
Vom 25. Juni 2019
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2024
§ 1 Anwendungsbereich und Fristenberechnung
1
Beamtinnen und Beamte nach § 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten bei Vollendung einer Dienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren nach Maßgabe dieser Verordnung eine Jubiläumszuwendung mit einer Dankurkunde.
2
Für die Berechnung von Fristen und Zeiträumen in dieser Verordnung gelten die §§ 187 und 188 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend, soweit nicht durch diese Verordnung etwas anderes bestimmt ist.
²
§ 2 Dienstzeit
(1) Als Dienstzeit werden berücksichtigt:
1.
die Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, einer Ausbildung und einer Tätigkeit als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 4 Absatz 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Zeiten einer dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleichgestellten hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne von § 4 Absatz 2 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
und einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,
3.
die Zeiten in einem Amtsverhältnis als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter des Bundes oder eines Landes,
4.
die Zeiten der Mitgliedschaft in der Bundesregierung oder einer Landesregierung, einer Tätigkeit in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament,
5.
die Zeiten der Tätigkeit bei den Fraktionen in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament,
6.
die Zeiten eines Wehrdienstes oder eines Zivildienstes,
7.
die Zeiten einer Eignungsübung nach dem
Eignungsübungsgesetz
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 77 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
8.
die Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die infolge schriftlicher Anerkennung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
9.
Zeiten einer tatsächlichen Kinderbetreuung oder tatsächlichen Pflege von nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 und 4 des
Pflegezeitgesetzes
vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von bis zu drei Jahren für jedes Kind, jede nahe Angehörige oder jeden nahen Angehörigen, wenn eine Tätigkeit nach den Nummern 1 bis 8 nach dem für das zugrunde liegende Dienstverhältnis geltenden Recht unterbrochen ist, und
10.
Zeiten einer Verfolgung nach dem
Beruflichen Rehabilitierungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
(2)
1
Die Zeiten nach Absatz 1 können vor oder nach Beginn des Beamtenverhältnisses absolviert worden sein.
2
Derselbe Zeitraum wird nur einmal berücksichtigt.
3
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden wie Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt.
(3) Bei der Ermittlung der maßgeblichen Dienstzeit ist § 27 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.
³
§ 3 Höhe, Auszahlung und Entfall der Jubiläumszuwendung
(1) Die Jubiläumszuwendung beträgt bei Vollendung einer Dienstzeit
1.
von 25 Jahren 350 Euro,
2.
von 40 Jahren 500 Euro und
3.
von 50 Jahren 600 Euro.
(2)
1
Die Jubiläumszuwendung soll zusammen mit den Dienstbezügen des Monats gezahlt werden, in dem die maßgebliche Dienstzeit vollendet wird.
2
Hat die Beamtin oder der Beamte bei Berufung in das Beamtenverhältnis schon eine Dienstzeit nach Absatz 1 vollendet, die Jubiläumszuwendung aber nach tarifrechtlichen Bestimmungen noch nicht erhalten, so erhält er oder sie diese nach ihrer oder seiner Ernennung.
(3) Die Jubiläumszuwendung entfällt, wenn aus demselben Anlass eine andere Jubiläumszuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.
⁴
§ 4 Hinausschieben und Zurückstellung der Jubiläumszuwendung
(1) Die Gewährung der Jubiläumszuwendung ist bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach § 5 Absatz 1 des
Sächsischen Disziplinargesetzes
vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bis zum Eintritt des Verwertungsverbotes nach § 16 Absatz 1 des
Sächsischen Disziplinargesetzes
hinauszuschieben.
(2) Ist eine Disziplinarmaßnahme nur im Hinblick auf § 14 Absatz 1 des
Sächsischen Disziplinargesetzes
nicht verhängt worden, ist die Gewährung der Jubiläumszuwendung bis zum Eintritt des Verwertungsverbotes nach § 16 Absatz 4 Satz 2 des
Sächsischen Disziplinargesetzes
hinauszuschieben.
(3)
1
Die Gewährung der Zuwendung wird zurückgestellt, solange ein gegen die Beamtin oder den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
2
Werden im Fall des Satzes 1 nach dem Eintritt in den Ruhestand die strafrechtlichen Ermittlungen nicht nur vorläufig eingestellt, wird die Eröffnung des Hauptverfahrens endgültig abgelehnt oder wird die Beamtin oder der Beamte rechtskräftig freigesprochen, ist die Zuwendung nachträglich zu gewähren.
3
Entsprechendes gilt, wenn das Disziplinarverfahren endgültig eingestellt, eine Disziplinarverfügung aufgehoben oder eine Disziplinarklage abgewiesen wird.
4
Dies gilt nicht, wenn eine Kürzung des Ruhegehaltes im Sinne von § 5 Absatz 2 Nummer 1 des
Sächsischen Disziplinargesetzes
nur im Hinblick auf § 14 Absatz 1 des
Sächsischen Disziplinargesetzes
nicht verhängt worden ist.
⁵
§ 5 Zuständigkeit
(1)
1
Die Aushändigung der Dankurkunde und die Bewilligung der Jubiläumszuwendung erfolgen durch die oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten.
2
Für Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte im Sinne von § 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
kann sie diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) Bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet ist, erfolgen die Aushändigung der Dankurkunde und die Bewilligung der Jubiläumszuwendung durch den abordnenden Dienstherrn.
⁶
§ 6 Übergangsvorschrift
(1)
1
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandenen Beamtinnen und Beamten bleibt das nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften der
Sächsischen Jubiläumszuwendungsverordnung
vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 565) festgesetzte Jubiläumsdienstalter unverändert.
2
Ist eine Festsetzung des Jubiläumsdienstalters im Sinne von Satz 1 noch nicht erfolgt, sind hierfür die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften maßgebend.
(2)
1
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beurlaubten Beamtinnen und Beamten ist das Jubiläumsdienstalter nach Ablauf der Beurlaubung unter Berücksichtigung der Zeiten der Beurlaubung als Jubiläumsdienstzeit ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung neu festzusetzen, soweit sich daraus Änderungen ergeben.
2
Soweit ein Dienstjubiläum auf Grund der geänderten Bestimmungen in diesen Fällen während der Beurlaubung erreicht wurde, erhalten die Beamtinnen und Beamten die Zuwendung und die Dankurkunde bei Wiederaufnahme des Dienstes oder zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses.
⁷
1
Überschrift geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
2
§ 1 geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
3
§ 2 geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
4
§ 3 geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
5
§ 4 geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
6
§ 5 geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
7
§ 6 geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
Feedback