Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO
DE - Landesrecht Sachsen

Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Beurteilungsverordnung

Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Beurteilungsverordnung
Vom 23. Juli 2018
Auf Grund des
Artikels 2 der Verordnung vom 15. Februar 2018
(SächsGVBl. S. 38) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Beurteilungsverordnung in der seit 24. März 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1.
die am 1. März 2006 in Kraft getretene
Verordnung vom 16. Februar 2006
(SächsGVBl. S. 26),
2.
den am 11. Juli 2009 in Kraft getretenen
Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juni 2009
(SächsGVBl. S. 402, 408),
3.
den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen
Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2013
(SächsGVBl. S. 901, 908),
4.
den am 29. Oktober 2014 in Kraft getretenen
Artikel 10 der Verordnung vom 16. September 2014
(SächsGVBl. S. 530, 561),
5.
die am 24. März 2018 in Kraft getretene eingangs genannte
Verordnung
.
Dresden, den 23. Juli 2018
Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO)
¹

Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. April 2024

Abschnitt 1 Vorschriften für alle Beamtinnen und Beamten

²

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt nicht für
1.
politische Beamtinnen und Beamte,
2.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,
3.
Mitglieder des Rechnungshofs,
4.
das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes sowie die Mitglieder des Rektorats dieser Hochschulen,
5.
die Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Besoldungsordnungen C und W der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum sowie der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH), mit Ausnahme der Rektorinnen und Rektoren, Prorektorinnen und Prorektoren sowie Kanzlerinnen und Kanzler dieser Hochschulen,
6.
das künstlerische Personal bei anderen Einrichtungen des Landes,
7.
kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte,
8.
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
(2) Das Staatsministerium für Kultus kann die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Schuldienst abweichend von § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 bis 5 sowie § 7 regeln.
³

§ 2 Dienstliche Beurteilungen

(1) Dienstliche Beurteilungen sind die Regelbeurteilung, die Anlassbeurteilung und die Probezeitbeurteilung.
(2)
1
Beamtinnen und Beamte werden in regelmäßigen Zeitabständen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beurteilt (Regelbeurteilung).
2
Beamtinnen und Beamte auf Probe sind von der Regelbeurteilung bis zu dem Zeitpunkt ausgenommen, zu dem nach Absatz 4 eine Probezeitbeurteilung zu erstellen ist.
3
Bei der Erstellung der Regelbeurteilung sind die im Beurteilungszeitraum erstellten Anlass- und Probezeitbeurteilungen zu berücksichtigen.
(3) Eine Anlassbeurteilung ist nur zu erstellen
1.
bei einer Entscheidung über eine Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes, wenn die Beamtin oder der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat, oder
2.
im Rahmen eines Auswahlverfahrens, wenn die Beamtin oder der Beamte noch keine Regelbeurteilung erhalten hat oder die letzte Regelbeurteilung im Verhältnis zu den Beurteilungen der Mitbewerberinnen und Mitbewerber nicht mehr vergleichbar ist.
(4)
1
Beamtinnen und Beamte auf Probe, mit Ausnahme derer, denen ein Amt im Sinne von § 8 Absatz 1 und 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
übertragen wurde, werden rechtzeitig, frühestens jedoch sechs Wochen vor dem Ablauf der Regelprobezeit dienstlich beurteilt (Probezeitbeurteilung).
2
Kommt eine Verkürzung der Probezeit in Betracht oder sind Vordienstzeiten anzurechnen, ist die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig, frühestens jedoch sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Ablauf der Probezeit zu beurteilen.
3
Kann die Bewährung während der regelmäßigen Probezeit noch nicht abschließend beurteilt werden, ist die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig, frühestens jedoch sechs Wochen vor Ablauf der verlängerten Probezeit erneut zu beurteilen.
(5) Vorschriften über die Beurteilung in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben unberührt.

Abschnitt 2 Vorschriften für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen

§ 3 Regelbeurteilung

(1)
1
Die Beamtinnen und Beamten werden regelmäßig alle drei Jahre zu festen Stichtagen dienstlich beurteilt.
2
Der erste gemeinsame Stichtag ist
1.
der 1. Juni 2006 für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 in Ämtern der
a)
Besoldungsgruppen A 14 bis B 3 und
b)
Besoldungsgruppe A 13, sofern diese Beamtinnen und Beamten die Laufbahnbefähigung nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
besitzen oder eine Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
erfolgreich abgeschlossen haben,
2.
der 1. Juni 2007 für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 in Ämtern der
a)
Besoldungsgruppe A 13, sofern diese nicht unter Nummer 1 Buchstabe b fallen, und
b)
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
3.
der 1. Juni 2008 für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 in Eingangsämtern der Besoldungsgruppe A 6 bis zu Ämtern der Besoldungsgruppe A 9.
Für die Beamtinnen und Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ist der erste gemeinsame Stichtag der 31. Dezember 2008 und der zweite gemeinsame Stichtag der 1. Juni 2012.
(2) Die Regelbeurteilung soll der Beamtin oder dem Beamten innerhalb von drei Monaten nach dem jeweiligen Beurteilungsstichtag gemäß § 9 eröffnet werden.
(3) Von der Regelbeurteilung werden ausgenommen
1.
Beamtinnen und Beamte von der Besoldungsgruppe B 4 an aufwärts und solche, die sich zum Stichtag der Regelbeurteilung in einem Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 8 Absatz 1 und 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
befanden,
2.
Beamtinnen und Beamte,
a)
die an einen anderen Dienstherrn abgeordnet, einer anderen Einrichtung zugewiesen waren oder sich ausschließlich in einer Aufstiegsausbildung befanden,
b)
die von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt oder beurlaubt waren,
c)
die als Mitglieder einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder als Gleichstellungsbeauftragte von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt waren,
d)
bei denen aus einem sonstigen in ihrer Person liegenden Grund eine Beurteilung tatsächlich oder rechtlich nicht möglich war, zum Beispiel wegen längerer Krankheit,
sofern sie in der übrigen Zeit weniger als zwölf Monate im Beurteilungszeitraum Dienst verrichtet haben, der nicht Buchstabe a unterfällt,
3.
Beamtinnen und Beamte nach Vollendung des 58. Lebensjahres auf ihren Antrag hin.
(4)
1
Die Regelbeurteilung kann zurückgestellt werden, wenn zum Beurteilungsstichtag
1.
gegen die Beamtin oder den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durchgeführt wird oder
2.
ein sonstiger in der Person der Beamtin oder des Beamten liegender wichtiger Grund besteht, zum Beispiel wegen längerer Krankheit.
2
Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, der Einstellung der Ermittlungen oder dem Wegfall des sonstigen wichtigen Grundes ist die Regelbeurteilung unverzüglich nachzuholen.

§ 4 Einheitlicher Beurteilungsmaßstab

(1)
1
Bei Regelbeurteilungen sollen Richtwerte berücksichtigt werden.
2
Dabei sollen Gesamturteile von 6,00 bis einschließlich 10,49 Punkten an etwa 60 Prozent derselben Vergleichsgruppe vergeben werden.
3
Ist die Bildung einer Vergleichsgruppe wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.
4
Die Beachtung der Richtwerte darf im Einzelfall die Bildung des zutreffenden Gesamturteils nicht verhindern.
(2) Die Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes ist durch die Bildung von Beurteilungskommissionen sicherzustellen.

§ 5 Inhalt der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages

(1)
1
Der dienstlichen Beurteilung und dem Beurteilungsbeitrag (§ 6 Absatz 1) ist eine Beschreibung der Aufgaben, die die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, voranzustellen.
2
In der Aufgabenbeschreibung sind die den Aufgabenbereich der Beamtin oder des Beamten im Beurteilungszeitraum prägenden Tätigkeiten aufzuführen.
3
In der dienstlichen Beurteilung und im Beurteilungsbeitrag sollen auch nebenamtliche, insbesondere im dienstlichen Interesse liegende Lehr- und Prüfungstätigkeiten der Beamtinnen und Beamten aufgeführt werden.
4
Eine inhaltliche Bewertung der Nebentätigkeiten ist nicht vorzunehmen.
(2) In der dienstlichen Beurteilung und im Beurteilungsbeitrag werden die fachlichen Leistungen, wie dienstliche Tätigkeit und Arbeitsergebnisse, sowie die Befähigung, wie im dienstlichen Umgang gezeigte Fähigkeiten und Kenntnisse, der Beamtin oder des Beamten nach den in Anlage 1 aufgeführten Leistungs- und Befähigungsmerkmalen (Beurteilungsmerkmale) bewertet.
(3)
1
In der Regel- und der Anlassbeurteilung werden die einzelnen Beurteilungsmerkmale nach folgendem Maßstab mit ganzen Punkten bewertet:
Beurteilungsmaßstab
Lfd. Nr. Anforderungen Punkte
1. übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße 16 Punkte,
2. übertrifft die Anforderungen 13 bis 15 Punkte,
3. übertrifft im Wesentlichen die Anforderungen 10 bis 12 Punkte,
4. entspricht den Anforderungen 7 bis 9 Punkte,
5. entspricht im Wesentlichen den Anforderungen 4 bis 6 Punkte,
6. entspricht nur eingeschränkt den Anforderungen 1 bis 3 Punkte,
7. entspricht nicht den Anforderungen 0 Punkte.
2
Dabei sind die durchschnittlichen Anforderungen des im Beurteilungszeitraum übertragenen Statusamtes und des wahrgenommenen Aufgabengebietes zu berücksichtigen.
3
Eine Begründung der Einzelpunkte ist bei einer Zuerkennung von weniger als vier und von mehr als zwölf Punkten notwendig.
(4)
1
Bei der Bewertung der Leistungsmerkmale ist zu prüfen, inwieweit den Anforderungen des Statusamtes unter Berücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten entsprochen wurde.
2
Die Anforderungen an die Beamtin oder den Beamten sind daran zu messen, was von einer Beamtin oder einem Beamten im Vergleich zu anderen Beamtinnen oder Beamten ihrer oder seiner Vergleichsgruppe an Arbeitsergebnissen und Arbeitserfolgen verlangt werden kann.
3
Die Leistungen werden nach Fach- und Methodenkompetenz beurteilt.
4
Die Befähigung wird durch die Beurteilung der Selbstkompetenz, der Sozialkompetenz und, soweit eine Vorgesetztenfunktion wahrgenommen wurde, der Führungskompetenz ermittelt.
(5)
1
Die Regel- und die Anlassbeurteilung schließt jeweils mit einem Gesamturteil, das aus dem arithmetischen Mittel der Bewertung der Beurteilungsmerkmale zu bilden ist.
2
Hierbei ist die dritte Nachkommastelle kaufmännisch zu runden.
(6)
1
Bei der Probezeitbeurteilung ist festzustellen, ob sich die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit bewährt hat und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist.
2
Die einzelnen Beurteilungsmerkmale werden nach folgendem Maßstab bewertet:
1.
„überdurchschnittlich bewährt“ entspricht 10 bis 16 Punkten,
2.
„bewährt“ entspricht 4 bis 9 Punkten,
3.
„nicht bewährt“ entspricht 0 bis 3 Punkten.
3
Die Probezeitbeurteilung muss eine abschließende Beurteilung entsprechend Ziffer III der Anlage 2 enthalten.
4
Kann die Bewährung noch nicht abschließend festgestellt werden, ist dies zu begründen.
5
Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Sofern aus Gründen der Personalentwicklung Förderungs- und Verwendungshinweise für die Beamtin oder den Beamten abzugeben sind, müssen diese in die dienstliche Beurteilung und den Beurteilungsbeitrag aufgenommen und begründet werden.

§ 6 Beurteilungsbeitrag

(1)
1
Ein Beurteilungsbeitrag ist eine dienstliche Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Beamtin oder des Beamten für einen Teil des Beurteilungszeitraums, der bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen ist.
2
§ 5 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
3
Der Beurteilungsbeitrag schließt nicht mit einem Gesamturteil ab.
4
Soweit ein Beurteilungsbeitrag während der Probezeit erforderlich ist, sind die einzelnen Beurteilungsmerkmale gemäß § 5 Absatz 6 Satz 2 zu bewerten.
5
§ 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2)
1
Liegt die letzte Regel- oder Anlassbeurteilung der Beamtin oder des Beamten mindestens drei Monate zurück oder hat die Beamtin oder der Beamte noch keine Regelbeurteilung erhalten, ist ein Beurteilungsbeitrag unverzüglich zu erstellen aufgrund
1.
einer Versetzung der Beamtin oder des Beamten zu einer anderen Behörde im Geltungsbereich dieser Verordnung oder zu einem anderen Dienstherrn,
2.
einer Umsetzung der Beamtin oder des Beamten, wenn eine andere Beurteilende oder ein anderer Beurteilender (§ 8 Absatz 1 Satz 1) zuständig wird.
2
Ferner ist ein Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum einer mindestens dreimonatigen Abordnung im Beurteilungszeitraum zu erstellen.
3
Kein Beurteilungsbeitrag ist zu erstellen für den Zeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte ausschließlich an einer Aufstiegsausbildung teilnimmt.
4
Erfolgt unmittelbar nach dem Ende der Abordnung eine Versetzung an die aufnehmende Behörde, ist nur ein Beurteilungsbeitrag nach Satz 1 Nummer 1 zu erstellen.
5
Der Zeitraum der Abordnung ist nicht zu berücksichtigen.
(3) Der Beurteilungsbeitrag soll der Beamtin oder dem Beamten innerhalb von drei Monaten nach Erstellung gemäß § 9 eröffnet werden.

§ 7 Formulare zu den dienstlichen Beurteilungen und dem Beurteilungsbeitrag

Für die dienstlichen Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge ist das jeweils nach den Anlagen 2 bis 5 vorgesehene Formular zu verwenden.
1⁰

§ 8 Zuständigkeit

(1)
1
Dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge werden von der Leiterin oder dem Leiter der Behörde (Beurteilende) erstellt.
2
Die obersten Dienstbehörden können die Beurteilungszuständigkeit für Beamtinnen und Beamte ihres Geschäftsbereichs, welche unter die Bestimmungen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 fallen, an sich ziehen.
3
Dies kann auf einzelne Laufbahnen oder fachliche Schwerpunkte beschränkt werden.
4
Im Fall des § 6 Absatz 2 Satz 2 ist die Leiterin oder der Leiter der aufnehmenden Behörde für die Erstellung des Beurteilungsbeitrages zuständig.
5
Die Leiterinnen und Leiter von Behörden werden von der Leiterin oder dem Leiter der vorgesetzten Dienststelle beurteilt.
(2)
1
Die oder der zuständige Beurteilende kann die ihr oder ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben auf eine Vorgesetzte oder einen Vorgesetzten der Beamtin oder des Beamten übertragen.
2
Diese oder dieser Vorgesetzte ist dann Beurteilende oder Beurteilender im Sinne von Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4.

§ 9 Eröffnung und Erörterung

(1)
1
Dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten von der oder dem Beurteilenden durch Aushändigung einer Abschrift oder auf postalischem Weg zu eröffnen.
2
Anschließend werden sie in einem Gespräch erörtert.
3
Zwischen Eröffnung und Erörterung sollen mindestens zwei Arbeitstage, jedoch nicht mehr als zwei Wochen liegen.
4
Bei der Erörterung kann die Beamtin oder der Beamte eine Person ihres oder seines Vertrauens hinzuziehen.
5
Dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge gemäß § 6 Absatz 1 sind zur Personalakte zu nehmen.
(2)
1
Die Beamtin oder der Beamte kann sich schriftlich zu ihrer oder seiner dienstlichen Beurteilung oder ihrem oder seinem Beurteilungsbeitrag äußern.
2
Die schriftliche Äußerung der Beamtin oder des Beamten ist zu den Personalakten zu nehmen.
3
Bei einer Abänderung ist die dienstliche Beurteilung oder der Beurteilungsbeitrag der Beamtin oder dem Beamten erneut zu eröffnen.
¹2

§ 10 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte

(1)
1
Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte sind unter Berücksichtigung ihrer Behinderung zu beurteilen, sofern sie dies nicht ablehnen.
2
Die oder der Beurteilende hat dazu mit der schwerbehinderten Beamtin oder dem schwerbehinderten Beamten ein Gespräch über die Berücksichtigung der Behinderung zu führen.
3
An dem Gespräch kann auf Wunsch der schwerbehinderten Beamtin oder des schwerbehinderten Beamten die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.
(2) Bei der Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter ist die Berücksichtigung der Behinderung jeweils unter Ziffer II Nummer 4 der Anlagen 2, 3, 4 oder 5 zu vermerken.
¹3

§ 11 Besondere Fallgruppen

1
Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der gemäß § 14 des
Beamtenstatusgesetzes
abgeordnet ist oder der oder dem gemäß § 20 des
Beamtenstatusgesetzes
vorübergehend eine Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung zugewiesen ist, soll eine Einschätzung über ihre oder seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bei der Einrichtung angefordert und bei den dienstlichen Beurteilungen berücksichtigt werden.
2
Die Einschätzung ist der Beamtin oder dem Beamten zur Kenntnis zu geben.
¹4

Abschnitt 3 Schlussbestimmung

§ 12 Übergangsregelung

Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 2. Juni 2024 das 55. Lebensjahr vollendet haben, gilt § 3 Absatz 3 Nummer 3 der Sächsischen Beurteilungsverordnung in der Fassung vom 12. April 2024.
¹5

Anlagen

¹6
Anlage 1 Beurteilungsmerkmale
Anlage 2 Probezeitbeurteilung
Anlage 3 Dienstliche Beurteilung
Anlage 4 Beurteilungsbeitrag
Anlage 5 Beurteilungsbeitrag während der Probezeit
1
Überschrift neu gefasst durch
Verordnung vom 26. März 2024
(SächsGVBl. S. 340)
2
Überschrift Abschnitt 1 neu gefasst durch
Verordnung vom 26. März 2024
(SächsGVBl. S. 340)
3
§ 1 geändert durch
Verordnung vom 26. März 2024
(SächsGVBl. S. 340)
4
§ 2 geändert durch
Verordnung vom 26. März 2024
(SächsGVBl. S. 340)
5
Überschrift Abschnitt 2 neu gefasst durch
Verordnung vom 26. März 2024
(SächsGVBl. S. 340)
6
§ 3 geändert durch
Verordnung vom 26. März 2024
(SächsGVBl. S. 340)
7
§ 4 geändert durch
Verordnung vom 26. März 2024
(SächsGVBl. S. 340)
8
§ 5 geändert durch
Verordnung vom 26. März 2024
(SächsGVBl. S. 340)
9
§ 6 neu gefasst durch
Verordnung vom 26. März 2024
(SächsGVBl. S. 340)
10
§ 7 neu gefasst durch
Verordnung vom 26. März 2024
(SächsGVBl. S. 340)
11
§ 8 neu gefasst durch
Verordnung vom 26. März 2024
(SächsGVBl. S. 340)
12
§ 9 geändert durch
Verordnung vom 26. März 2024
(SächsGVBl. S. 340)
13
§ 10 geändert durch
Verordnung vom 26. März 2024
(SächsGVBl. S. 340)
14
§ 11 neu gefasst durch
Verordnung vom 26. März 2024
(SächsGVBl. S. 340)
15
§ 12 neu gefasst durch
Verordnung vom 26. März 2024
(SächsGVBl. S. 340)
16
Anlagen 1 bis 4 neu gefasst, Anlage 5 angefügt durch
Verordnung vom 26. März 2024
(SächsGVBl. S. 340)
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