Sächsisches Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz – SächsUKG)
Sächsisches Gesetz
über die Umzugskostenvergütung
der Beamten und Richter
(Sächsisches Umzugskostengesetz – SächsUKG)
Vom 23. November 1993
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2024
Der Sächsische Landtag hat am 14. Oktober 1993 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
(1)
1
Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlaß der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in § 12 genannten Maßnahmen.
2
Berechtigte sind
1.
Landesbeamte, Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie zu diesen Dienstherren abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Landesdienst und in den Landesdienst abgeordnete Richter,
3.
Beamte und Richter (Nummer 1 und 2) im Ruhestand,
4.
frühere Beamte und Richter (Nummer 1 und 2), die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
5.
Hinterbliebene der in Nummer 1 bis 4 bezeichneten Personen.
(2) Hinterbliebene im Sinne von Absatz 1 Nr. 5 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.
(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause voraus.
¹
§ 2 Anspruch auf Umzugskostenvergütung
(1)
1
Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche Zusage.
2
Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden.
3
In den Fällen des § 4 Abs. 3 muß die Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt werden.
(2)
1
Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt.
2
Sie ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, in den Fällen des § 4 Abs. 3 bei der letzten Beschäftigungsbehörde, schriftlich zu beantragen.
3
Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.
(3)
1
Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird.
2
§ 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
²
§ 3 Zusage der Umzugskostenvergütung
(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
1.
aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß
a)
mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
b)
der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
c)
die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist (Einzugsgebiet) oder im neuen Dienstort liegt
oder
d)
der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,
2.
auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
3.
aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,
4.
aus Anlaß der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß
1.
der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
2.
der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
3.
der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des
Deutschen Richtergesetzes
oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
4.
der Übernahme oder des Übertritts gemäß § 16 des
Beamtenstatusgesetzes
vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 33 des
Sächsischen Beamtengesetzes
vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung, in den Dienst eines in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren.
³
§ 4 Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen
(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß
1.
der Einstellung,
2.
der Abordnung,
3.
der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
4.
der Zuweisung einer Tätigkeit nach § 20 des
Beamtenstatusgesetzes
,
5.
der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.
(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß
1.
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
2.
der Räumung einer im Eigentum oder im Belegungsrecht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von dieser ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll,
3.
einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Familienzuschlag nach dem
Sächsischen Besoldungsgesetz
vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muß,
4.
eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Familienzuschlag nach dem
Sächsischen Besoldungsgesetz
berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist; dies ist dann der Fall, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt, wobei für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden darf.
(3)
1
Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 zugesagt werden, wenn
1.
ein Verbleiben an kleineren abgelegenen Plätzen oder Orten nicht zumutbar ist oder
2.
in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
2
Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses umgezogen wird.
3
Sie wird nicht gewährt, wenn das Dienstverhältnis aus Disziplinargründen oder zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit beendet wurde.
⁴
§ 5 Umzugskostenvergütung
(1) Die Umzugskostenvergütung umfaßt
1.
Beförderungsauslagen (§ 6),
2.
Reisekosten (§ 7),
3.
Mietentschädigung (§ 8),
4.
andere Auslagen (§ 9),
5.
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10),
6.
Auslagen nach § 11.
(2) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung insoweit anzurechnen, als für denselben Zweck Umzugskostenvergütung nach diesem Gesetz gewährt wird.
(3)
1
Die aufgrund einer Zusage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 4 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn der Berechtigte vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
2
Die oberste Dienstbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn der Berechtigte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 4 Abs. 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
oder einer diesem gleichstehenden Einrichtung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
übertritt.
3
Dies gilt auch für die Aufnahme einer Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes anwendet, wenn der Bund oder eine der in § 4 Abs. 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
bezeichneten Körperschaften durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
⁵
§ 6 Beförderungsauslagen
(1)
1
Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet.
2
Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.
(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.
(3)
1
Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
2
Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte oder Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder.
3
Dazu gehören ferner die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder sowie Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.
⁶
§ 7 Reisekosten
(1)
1
Die Auslagen für die Reise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden wie bei Dienstreisen des Berechtigten erstattet, in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wie sie bei Dienstreisen im letzten Dienstverhältnis zu erstatten wären.
2
Tagegeld wird vom Tage des Einladens des Umzugsgutes an bis zum Tage des Ausladens mit der Maßgabe gewährt, daß auch diese beiden Tage als volle Reisetage gelten.
3
Auslagen für eine Übernachtung werden gegen Nachweis für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes nur gewährt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist.
(2)
1
Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für vier Reisen einer Person oder zwei Reisen von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung.
2
Tagegeld und Übernachtungskostenerstattung wird je Reise für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage gewährt.
(3)
1
Für eine Reise des Berechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges wird Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen gewährt.
2
Einer anderen Person wird für eine solche Reise Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung im gleichen Umfang gewährt, wenn sich zur Zeit des Umzuges am bisherigen Wohnort weder der Berechtigte noch eine andere Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) befunden hat, der die Vorbereitung und Durchführung des Umzuges zuzumuten war.
3
Wird der Umzug vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den §§ 3, 4 Abs. 1 durchgeführt, wird Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung für die Rückreise von der neuen Wohnung zum Dienstort, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zur bisherigen Wohnung, wie bei Dienstreisen gewährt.
(4) § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
⁷
§ 8 Mietentschädigung
(1)
1
Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden mußte.
2
Ferner werden die notwendigen Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat erstattet.
3
Satz 1 und 2 gelten auch für die Miete einer Garage.
(2)
1
Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden mußte, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird längstens für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden mußte.
2
Entsprechendes gilt für die Miete einer Garage.
(3)
1
Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich mit der Maßgabe, daß die Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt wird.
2
Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens sechs Monate verlängern.
3
An die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung.
4
Entsprechendes gilt für die eigene Garage.
5
Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird Mietentschädigung nicht gewährt.
(4) Miete nach den Absätzen 1 bis 3 wird nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist.
§ 9 Andere Auslagen
(1) Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung werden erstattet.
(2) Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6 Absatz 3 Satz 2) werden bis zu 40 Prozent des im Zeitpunkt der Beendigung des Umzuges maßgebenden Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 12 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
für jedes Kind erstattet.
(3)
1
Die Auslagen für einen Kochherd werden bis zu einem Betrag von 250 Euro erstattet, wenn seine Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist.
2
Sofern die neue Wohnung eine Mietwohnung ist, werden unter den gleichen Voraussetzungen auch die Auslagen für Öfen oder andere Heizungseinrichtungen bis zu einem Betrag von 170 Euro für jedes Zimmer erstattet.
(4) Das Staatsministerium für Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 3 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.
⁸
§ 10 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen
(1)
1
Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen.
2
Sie beträgt für Verheiratete oder Lebenspartner 850 Euro und Ledige 450 Euro.
3
Die Beträge nach Satz 2 erhöhen sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 bezeichnete Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners um 250 Euro, wenn sie auch nach dem Umzug mit dem Umziehenden in häuslicher Gemeinschaft lebt.
(2) Dem Verheirateten oder Lebenspartner stehen gleich der Verwitwete oder hinterbliebene Lebenspartner und der Geschiedene sowie derjenige, dessen Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, ferner der Ledige, der auch in der neuen Wohnung Verwandten bis zum vierten Grade, Verschwägerten bis zum zweiten Grade, Pflegekindern oder Pflegeeltern aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie der Ledige, der auch in der neuen Wohnung eine andere Person aufgenommen hat, deren Hilfe er aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.
(3)
1
Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit.
2
Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.
(4)
1
Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht gegeben, so beträgt die Pauschvergütung bei Verheirateten oder Lebenspartnern 30 Prozent, bei Ledigen 20 Prozent des Betrages nach Absatz 1 Satz 2.
2
Die volle Pauschvergütung wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlaß einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.
(5) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.
(6) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 Prozent der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.
(7) Stehen für denselben Umzug mehrere Pauschvergütungen zu, wird nur eine davon gewährt; sind die Pauschvergütungen unterschiedlich hoch, so wird die höhere gewährt.
⁹
§ 11 Umzugskostenvergütung in Sonderfällen
(1)
1
Ein Beamter mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3, dem Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 Nr. 1 zugesagt ist, kann für den Umzug in eine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung erhalten, wenn die zuständige Behörde diese Wohnung vorher schriftlich als vorläufige Wohnung anerkannt hat.
2
Bis zum Umzug in die endgültige Wohnung darf eine Wohnung nur einmal als vorläufige Wohnung anerkannt werden.
(2)
1
In den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 werden höchstens die Beförderungsauslagen (§ 6) und die Reisekosten (§ 7) erstattet, die bei einem Umzug über eine Entfernung von 25 Kilometern entstanden wären.
2
Im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden nur die Beförderungsauslagen (§ 6) erstattet.
3
Satz 2 gilt auch für das Befördern des Umzugsgutes des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Berechtigte innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag geheiratet oder die Lebenspartnerschaft begründet hat, an dem die Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 zugesagt worden ist.
(3)
1
Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen widerrufen, so werden die durch die Vorbereitung des Umzuges entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet.
2
Muß in diesem Fall ein anderer Umzug durchgeführt werden, so wird dafür Umzugskostenvergütung gewährt; Satz 1 bleibt unberührt.
3
Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung zurückgenommen, anderweitig aufgehoben wird oder sich auf sonstige Weise erledigt.
1⁰
§ 12 Trennungsgeld
(1) Trennungsgeld wird gewährt
1.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und d,
2.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 Nr. 1 oder 3, soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird, und
3.
bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung für die dem Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis.
(2)
1
Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) nicht umziehen kann.
2
Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.
(3)
1
Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
1.
Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr;
2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Absatz 3 Satz 2 und 3) nach § 3 Absatz 2, § 6 Absatz 1 des
Mutterschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach
§ 15
Absatz 2, § 16 Absatz 1 der
Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres.
2
Befindet sich das Kind in der vorletzten Jahrgangsstufe einer Schule, die zu einem Abschluß mit Abitur oder Fachabitur führt, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3).
2
Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;
5.
Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteiles des Berechtigten oder seines Ehegatten, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten oder Lebenspartners oder von Familienangehörigen des Berechtigten erhält;
6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
2
Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer dieser Hinderungsgründe vorliegt.
3
Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden.
4
Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.
(4)
1
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere
Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen.
2
Dabei kann bestimmt werden, daß Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird und daß in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d der Berechtigte für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhält.
(5) Anstelle von Trennungsgeld können Mietbeiträge bis zum 24fachen Monatsbetrag des Trennungsgeldes nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gewährt werden.
1¹
§ 13 Auslandsumzüge
Für Auslandsumzüge gelten die §§ 13 und 14 des
" data-name="BUKG" data-id="951">Bundesumzugskostengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 46 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die hierzu erlassenen Sondervorschriften des Bundes in der jeweiligen Fassung entsprechend.
¹2
§ 14 Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in § 10 Abs. 1 festgesetzten Beträge bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.
¹3
§ 15 Übergangsvorschrift
Bis zum In-Kraft-Treten allgemeiner Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz findet die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum
" data-name="BUKG" data-id="951">Bundesumzugskostengesetz
vom 2. Januar 1991 (GMBl. S. 65) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
¹4
§ 16 Inkrafttreten
1
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
2
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 23. November 1993
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt
1
§ 1 geändert durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013
(SächsGVBl. S. 970, 1080)
2
§ 2 Absatz 3 geändert durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(SächsGVBl. S. 148, 155)
3
§ 3 geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 12. März 2009
(SächsGVBl. S. 102, 116) und durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013
(SächsGVBl. S. 970, 1080) und durch
Gesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 685)
4
§ 4 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1998
(SächsGVBl. S. 200, 202), durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 12. März 2009
(SächsGVBl. S. 102, 116) und durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013
(SächsGVBl. S. 970, 1080), durch
Gesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 685)
und durch
Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 467)
5
§ 5 geändert durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013
(SächsGVBl. S. 970, 1080) und durch
Gesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 685)
6
§ 6 geändert durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013
(SächsGVBl. S. 970, 1080)
7
§ 7 Absatz 1 und 2 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1998
(SächsGVBl. S. 200, 202) und durch
Gesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 685)
8
§ 9 geändert durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Juni 2001
(SächsGVBl. S. 426, 427) und durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013
(SächsGVBl. S. 970, 1080) und durch
Gesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 685)
9
§ 10 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1998
(SächsGVBl. S. 200, 202), durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Juni 2001
(SächsGVBl. S. 426, 427) und durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013
(SächsGVBl. S. 970, 1080) und durch
Gesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 685)
10
§ 11 geändert durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013
(SächsGVBl. S. 970, 1080)
11
§ 12 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1998
(SächsGVBl. S. 200, 202), durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2002
(SächsGVBl. S. 168, 170) und
Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013
(SächsGVBl. S. 970, 1080) und durch
Gesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 685)
12
§ 13 geändert durch
Gesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 685)
13
§ 14 neu gefasst durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(SächsGVBl. S. 148, 155)
14
§ 15 neu gefasst durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2002
(SächsGVBl. S. 168, 170) und geändert durch
Gesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 685)
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