Sächsische Trennungsgeldverordnung – SächsTGV
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung – SächsTGV)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über das Trennungsgeld der Beamten und Richter
(Sächsische Trennungsgeldverordnung – SächsTGV)
Vom 11. November 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. Januar 2016

Es wird verordnet aufgrund von
1.
§ 21 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz –
SächsRKG
) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105) und
2.
§ 12 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz –
SächsUKG
) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070):

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind Landesbeamte, Richter im Landesdienst und Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie zu diesen Dienstherren abgeordnete Beamte und Richter.
(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der
1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des
Deutschen Richtergesetzes
oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Teilabordnung mit mehr als 50 Prozent der im Einzelfall maßgeblichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Abordnung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
8.
Zuweisung nach § 20 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (
Beamtenstatusgesetz
BeamtStG
) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), in der jeweils geltenden Fassung,
9.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
10.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
11.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Nummer 7 bis 10 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
12.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des
Sächsischen Umzugskostengesetzes
,
13.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
14.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit,
15.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.
(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn
1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 14 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet liegt.
2
Liegt die Wohnung im Einzugsgebiet, wird bei Maßnahmen nach den Nummern 6 bis 10 Trennungsgeld für die Dauer der Maßnahme, jedoch bei einer Maßnahme nach Nummer 6 längstens für ein Jahr und bei Maßnahmen nach den Nummern 7 bis 10 längstens für drei Monate gewährt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des
Sächsischen Umzugskostengesetzes
).
¹

§ 2 Sonderbestimmungen bei Zusage der Umzugskostenvergütung

(1)
1
Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld zu,
1.
wenn der Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugswillig ist und
2.
solange er wegen Wohnungsmangel am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet nicht umziehen kann.
2
Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht.
3
Angemessen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen des Berechtigten entspricht.
4
Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, daß sie in einem erheblichen Mißverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen steht.
5
Die Lage des Wohnungsmarktes am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet ist zu berücksichtigen.
6
Bei ledigen Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des
Sächsischen Umzugskostengesetzes
gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.
(2)
1
Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
1.
vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des
Sächsischen Umzugskostengesetzes
) bis zur Dauer von einem Jahr;
2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des
Sächsischen Umzugskostengesetzes
) nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (
Mutterschutzgesetz
MuSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2756) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
§ 15
Abs. 2, § 16 Abs. 1 der
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub, den Mutterschutz und die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung – SächsUrlMuEltVO)
vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des
Sächsischen Umzugskostengesetzes
) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres.
2
Befindet sich das Kind in der vorletzten Jahrgangsstufe einer Schule, die zu einem Abschluß mit Abitur oder Fachabitur führt, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des
Sächsischen Umzugskostengesetzes
).
2
Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;
5.
akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten oder seines Ehegatten oder Lebenspartners im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (
Lebenspartnerschaftsgesetz
LPartG
) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten oder Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;
6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
2
Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer oder mehrere dieser Hinderungsgründe vorliegen.
3
Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden.
4
Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.
(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für drei Monate gewährt werden.
(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.
²

§ 2a Begriffsbestimmungen

(1) Das Einzugsgebiet umfasst das Gebiet, das auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt ist.
(2) Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt.
(3) Berechtigte, die
1.
mit einem Verwandten bis zum vierten Grad, einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewähren oder
2.
mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft leben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach ärztlichem, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen,
sind den Berechtigten, die mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft leben, in den in dieser Verordnung näher bezeichneten Fällen gleichgestellt.
(4)
1
Eine Wohnung im Sinne dieser Verordnung besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit.
2
Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette.
³

§ 3 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben

(1)
1
Einem Berechtigten, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, werden für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsreisegeld gewährt:
1.
Tagegeld (§ 6 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter [Sächsisches Reisekostengesetz –
SächsRKG
] vom 12. Dezember 2008 [SächsGVBl. S. 866, 876], das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 [SächsGVBl. S. 970, 1080] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung),
2.
Übernachtungskostenerstattung (§ 7
SächsRKG
),
3.
a)
Fahrtkostenerstattung nach § 4
SächsRKG
oder
b)
Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1
SächsRKG
oder
c)
Mitnahmenentschädigung nach § 5 Abs. 5
SächsRKG
für notwendige Fahrten zwischen Unterkunft und Dienststätte und
4.
ortsübliche notwendige Wohnungsvermittlungsgebühren, wenn die Maßnahme länger als 14 Tage dauert und der Vermittlungsauftrag vor Beginn der Maßnahme oder innerhalb der ersten 14 Tage erteilt wurde.
2
§ 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2 bis 4 und § 12 Abs. 2
SächsRKG
gelten entsprechend.
(2)
1
Nach Ablauf dieser Frist wird Trennungstagegeld für Verpflegung wie folgt gewährt:
1.
1
Der Berechtigte, der
a)
mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
b)
diesem Berechtigten gleichgestellt ist,
die Wohnung beibehält und getrennten Haushalt führt, erhält
10 EUR.
2.
1
Der Berechtigte, der über seine Wohnung
a)
das ausschließliche Verfügungsrecht oder
b)
das gemeinsame Verfügungsrecht mit einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
besitzt, die Wohnung beibehält, aber die sonstigen Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht erfüllt, erhält
6 EUR.
3.
Der Berechtigte, der die Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 nicht erfüllt, erhält
4,50 EUR.
2
§ 6 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 3 und 4
SächsRKG
gelten entsprechend.
(3)
1
Neben dem Trennungstagegeld für Verpflegung nach Absatz 2 können als Trennungstagegeld für Unterkunft nachgewiesene notwendige Unterkunftskosten bis zu einem Betrag von 350 EUR je Kalendermonat erstattet werden.
2
Unterkunftskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 4,80 EUR je Frühstück zu kürzen.
3
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen wird.

§ 4 Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben

(1)
1
Für volle Kalendertage eines Urlaubs sowie Sonn- und Feiertage und allgemein dienstfreie Werktage, die innerhalb eines Urlaubs liegen oder unmittelbar vorangehen oder nachfolgen, wird für das Beibehalten einer entgeltlichen Unterkunft anstelle des Trennungsreisegeldes nur Übernachtungskostenerstattung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder nur Trennungstagegeld für Unterkunft gemäß § 3 Abs. 3 gewährt.
2
Das Gleiche gilt bei vollen Kalendertagen
1.
einer Dienstbefreiung,
2.
eines Aufenthaltes in einem Krankenhaus,
3.
eines Aufenthaltes an Arbeitstagen am Wohnort,
4.
einer Dienstreise mit Anspruch auf Tagegeld,
5.
der Abwesenheit vom Dienstort wegen eines Beschäftigungsverbotes nach § 15 Abs. 2 oder § 16 Abs. 1 der
SächsUrlMuEltVO
6.
der Abwesenheit vom Dienstort wegen Erkrankung,
7.
einer Erkrankung, bei der mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen ist, wenn die Unterkunft beibehalten werden muss und
8.
der Abwesenheit vom Dienstort wegen einer Heimfahrt, für die eine Reisebeihilfe gewährt wird.
2
Ist der Bedienstete keinen vollen Kalendertag abwesend oder wird die Reisebeihilfe für eine Besuchsfahrt gewährt, gelten die Sätze 1 und 2 für einen Tag.
(2)
1
Trennungsgeld nach Absatz 1 wird für die bisherige Unterkunft weiterhin gewährt, wenn sich der Dienstort aufgrund einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 für einen Zeitraum bis zu drei Monaten ändert.
2
Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr zur bisherigen Unterkunft wird zusätzlich die Entschädigung nach § 6 gewährt.
3
Nach Rückkehr an den bisherigen Dienstort steht Trennungsreisegeld nicht zu.
4
In den Fällen
1.
einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2,
2.
eines Umzuges mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
des Verlassens des Dienstortes vor Ende des Dienstverhältnisses
wird Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt gewährt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.
(3) Im Fall einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 wird Trennungsgeld weitergewährt, wenn der Berechtigte wegen Krankheit den Dienstort nicht verlassen kann.
(4) Auf das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld ist eine für eine Dienstreise zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.
(5)
1
Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der Obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld.
2
Das Staatsministerium der Finanzen kann die Höhe dieses Trennungsgeldes bestimmen oder Richtlinien für seine Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.

§ 5 Reisebeihilfen für Heimfahrten

(1)
1
Ein Berechtigter nach § 3 erhält eine Reisebeihilfe für jeden halben Monat, wenn er mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft lebt oder diesem Berechtigten gleichgestellt ist oder das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im übrigen für jeden Monat.
2
Ändern sich diese Voraussetzungen, so beginnt der neue Anspruchszeitraum erst nach Ablauf des bisherigen, sofern dies für den Berechtigten günstiger ist.
3
Der Anspruchszeitraum wird aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen.
4
Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt.
(2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des
Sächsischen Umzugskostengesetzes
), gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt wird.
(3) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann auch eine Reise des Ehegatten oder Lebenspartners, eines Kindes oder einer Person nach § 2a Abs. 3 berücksichtigt werden.
(4)
1
Als Reisebeihilfe wird für Strecken vom Dienstort zum bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum inländischen Grenzort und zurück, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln, mit Ausnahme von Flugzeugen zurückgelegt worden sind, Fahrtkostenerstattung wie bei Dienstreisen gewährt.
2
Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für diese Strecken wird Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Abs. 1
SächsRKG
und gegebenenfalls Mitnahmeentschädigung gemäß § 5 Abs. 5
SächsRKG
gewährt.
3
Ein Berechtigter, der mit einem Kraftfahrzeug einer anderen Person, die für seine Mitnahme keinen Anspruch auf Mitnahmeentschädigung nach § 5 Abs. 5
SächsRKG
hat, mitgenommen wurde, erhält Mitnahmeentschädigung in Höhe von 2 Cent je Kilometer, soweit ihm für die Mitnahme Auslagen entstanden sind.
4
Nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums der Finanzen können in besonderen Fällen Flugkosten erstattet werden.

§ 6 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

(1)
1
Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist, erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung bei der Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln, mit Ausnahme von Flugzeugen wie bei Dienstreisen.
2
Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Abs. 1
SächsRKG
gewährt.
3
Ein Berechtigter, der mit einem Kraftfahrzeug einer anderen Person, die für seine Mitnahme keinen Anspruch auf Mitnahmeentschädigung nach § 5 Abs. 5
SächsRKG
hat, mitgenommen wurde, erhält Mitnahmeentschädigung in Höhe von 2 Cent je Kilometer, soweit ihm für die Mitnahme Auslagen entstanden sind.
(2)
1
Auf das Trennungsgeld nach Absatz 1 sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt.
2
Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 8 Cent je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen.
3
Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, dass er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.
(3)
1
Muss aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.
2
Für die Erstattung der Übernachtungskosten gilt § 7
SächsRKG
entsprechend.
(4)
1
Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 4 nicht übersteigen.
2
In den ersten 14 Tagen nach beendeter Dienstantrittsreise ist zur Erstattung der Übernachtungskosten von 20 EUR je Übernachtung auszugehen.
3
Nach Ablauf dieser Frist ist zur Erstattung der Übernachtungskosten von 11,67 EUR je Übernachtung auszugehen.

§ 7 Besondere Fälle

(1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 der neue Dienstort nicht ändert.
(2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige.
(3)
1
Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der Dienst nicht ausgeübt werden kann.
2
Das gilt nicht, wenn der Berechtigte aufgrund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleibt.
(4) Trennungsgeld steht nur zu, solange Anspruch auf Besoldung besteht.

§ 8 Ende des Trennungsgeldanspruchs

(1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tage des Wegfalls der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.
(2) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis vor dem Tag, für den der Berechtigte für seine Person Reisekostenerstattung nach § 7 Abs. 1 des
Sächsischen Umzugskostengesetzes
erhält, im übrigen bis zum Tag des Ausladens des Umzugsgutes.
(3) In den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 3 wird Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.

§ 9 Verfahren, Verwaltungsvorschriften

(1)
1
Das Trennungsgeld wird auf Antrag, der innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren schriftlich zu stellen ist, bewilligt.
2
Die Frist für die Antragstellung beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Trennungsgeld zusteht.
3
Das Trennungsgeld wird monatlich nachträglich abgerechnet und gezahlt.
(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldbewilligung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.
(3) Der Zustimmung der Obersten Dienstbehörde bedürfen:
1.
die Gewährung von Trennungsgeld in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 14,
2.
die Weiterbewilligung von Trennungsgeld nach § 2 Abs. 2 Satz 3,
3.
die Weiterbewilligung von Trennungsgeld nach § 3 über die Dauer von zwei Jahren hinaus.
(4) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Staatsministerium der Finanzen.

§ 10 Übergangsvorschrift

1
In den Fällen, in denen bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 in der am 31. August 2012 geltenden Fassung am 31. August 2012 ein Anspruch auf Trennungsgeld bestand, wird im Falle der Teilabordnung mit mehr als 50 Prozent der im Einzelfall maßgeblichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung, ab dem 1. September 2012 Trennungsgeld für die Dauer der Maßnahme weitergewährt, längstens jedoch für insgesamt ein Jahr.
2
Zeiten der Gewährung von Trennungsgeld für Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 in der am 31. August 2012 geltenden Fassung vor dem 1. September 2012 werden auf die maximale Dauer der Trennungsgeldgewährung von einem Jahr nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 in der am 1. September 2012 geltenden Fassung angerechnet.
1⁰

§ 11

(außer Kraft)

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
(2) § 11 Abs. 1 bis 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
(3) § 11 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
Dresden, den 11. November 1994
Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Milbradt
1
§ 1 geändert durch
Verordnung vom 22. Juli 1999
(SächsGVBl. S. 448), durch
Artikel 12 § 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008
(SächsGVBl. S. 866, 881) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. November 2012
(SächsGVBl. S. 625)
2
§ 2 geändert durch
Verordnung vom 7. Juli 1998
(SächsGVBl. S. 351), durch
Artikel 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2003
(SächsGVBl. S. 623, 625), durch
Artikel 12 § 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008
(SächsGVBl. S. 866, 881), durch
Artikel 17 der Verordnung vom 16. September 2014
(SächsGVBl. S. 530, 563) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2015
(SächsGVBl. 2016 S. 7)
3
§ 2a neu eingefügt durch
Verordnung vom 22. Juli 1999
(SächsGVBl. S. 448) und geändert durch
Artikel 17 der Verordnung vom 16. September 2014
(SächsGVBl. S. 530, 563)
4
§ 3 neu gefasst durch
Verordnung vom 22. Juli 1999
(SächsGVBl. S. 448), geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 14. September 2001
(SächsGVBl. S. 665), durch
Artikel 12 § 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008
(SächsGVBl. S. 866, 881), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. November 2012
(SächsGVBl. S. 625), durch
Artikel 17 der Verordnung vom 16. September 2014
(SächsGVBl. S. 530, 563) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2015
(SächsGVBl. 2016 S. 7)
5
§ 4 geändert durch
Verordnung vom 22. Juli 1999
(SächsGVBl. S. 448), durch
Artikel 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2003
(SächsGVBl. S. 623, 625), durch
Artikel 12 § 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008
(SächsGVBl. S. 866, 881), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. November 2012
(SächsGVBl. S. 625) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2015
(SächsGVBl. 2016 S. 7)
6
§ 5 geändert durch
Verordnung vom 22. Juli 1999
(SächsGVBl. S. 448), durch
Artikel 12 § 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008
(SächsGVBl. S. 866, 881), durch
Artikel 17 der Verordnung vom 16. September 2014
(SächsGVBl. S. 530, 563) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2015
(SächsGVBl. 2016 S. 7)
7
§ 6 neu gefasst durch
Verordnung vom 22. Juli 1999
(SächsGVBl. S. 448), geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 14. September 2001
(SächsGVBl. S. 665), durch
Artikel 12 § 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008
(SächsGVBl. S. 866, 881), durch
Artikel 17 der Verordnung vom 16. September 2014
(SächsGVBl. S. 530, 563) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2015
(SächsGVBl. 2016 S. 7)
8
§ 8 geändert durch
Verordnung vom 22. Juli 1999
(SächsGVBl. S. 448)
9
§ 9 geändert durch
Verordnung vom 22. Juli 1999
(SächsGVBl. S. 448) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. November 2012
(SächsGVBl. S. 625)
10
§ 10 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. November 2012
(SächsGVBl. S. 625)
11
§ 12 geändert durch
Verordnung vom 24. März 1997
(SächsGVBl. S. 361) und durch
Verordnung vom 22. Juli 1999
(SächsGVBl. S. 448)
Markierungen
Leseansicht