Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO
DE - Landesrecht Sachsen

Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Laufbahnverordnung
Vom 22. August 2017
Auf Grund des
Artikels 3 der Verordnung
vom 7. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 85) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Laufbahnverordnung in der seit 1. März 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1.
die am 29. Oktober 2014 in Kraft getretene
Verordnung vom 16. September 2014
(SächsGVBl. S. 530, 532),
2.
die am 24. März 2016 in Kraft getretene
Verordnung vom 4. März 2016
(SächsGVBl. S. 98),
3.
die am 1. März 2017 in Kraft getretene eingangs genannte
Verordnung
.
Dresden, den 22. August 2017
Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen
(Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. August 2020

Inhaltsübersicht

¹
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Übernahme von früheren Beamten und von Beamten anderer Dienstherren
Abschnitt 2 Gestaltung der Laufbahnen
§ 3
Zuständigkeit für die Laufbahnen
§ 4
Laufbahnschwerpunkte
Abschnitt 3 Ausgleichsmaßnahmen
§ 5
Ausgleichsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter und diesen gleichgestellter Menschen
Abschnitt 4 Erwerb der Laufbahnbefähigung
§ 6
Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
§ 7
Anrechnung von Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten
§ 8
Dienstbezeichnung während des Vorbereitungsdienstes
§ 9
Notenstufen für Prüfungen im Vorbereitungsdienst
§ 10
Erwerb der Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst
§ 11
Feststellung der Laufbahnbefähigung anderer Bewerber
Abschnitt 5 Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
§ 12
Anerkennung der Berufsqualifikation
§ 13
Antrag
§ 14
Ausgleichsmaßnahmen
§ 15
Eignungsprüfung
§ 16
Anpassungslehrgang
§ 17
Verfahren
Abschnitt 6 Probezeit
§ 18
Ausgestaltung der Probezeit
Abschnitt 7 Beförderung
§ 19
Allgemeine Beförderungsvoraussetzungen
§ 20
Nachteilsausgleich
§ 21
Ämterdurchlauf
§ 22
Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14
Abschnitt 8 Fortbildung
§ 23
Führungskräftefortbildung
Abschnitt 9 Aufstieg
§ 24
Aufstieg
Abschnitt 10 Laufbahn- und Schwerpunktwechsel
§ 25
Laufbahnwechsel nach Qualifizierungsmaßnahmen oder Wahrnehmung vergleichbarer Tätigkeiten
§ 26
Schwerpunktwechsel
Abschnitt 11 Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen
§ 27
Laufbahnbefähigung für Lehrämter
§ 28
Übertragung von Ämtern in der Fachrichtung Justiz
§ 29
Wechsel zwischen den Fachrichtungen Justiz und Allgemeine Verwaltung
§ 30
Aufstieg in der Fachrichtung Justiz
§ 30a
Erleichterter Aufstieg in der Fachrichtung Justiz
§ 31
Einstellung in der Fachrichtung Polizei
§ 32
Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachrichtung Polizei
§ 33
Aufstieg in der Fachrichtung Polizei
§ 33a
Erleichterter Aufstieg in der Fachrichtung Polizei
§ 34
Abschlussprüfungen in der Fachrichtung Polizei vor Inkrafttreten dieser Verordnung
§ 35
Einstellung in der Fachrichtung Feuerwehr
§ 36
Aufstieg in der Fachrichtung Feuerwehr
§ 36a
Erleichterter Aufstieg in der Fachrichtung Feuerwehr
Abschnitt 12 Landespersonalausschuss
§ 37
Ausnahmebefugnisse des Landespersonalausschusses
Abschnitt 13 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 38
Überleitung von Laufbahnen und Beamten
§ 39
Übergangsvorschriften für den Aufstieg
§ 40
Teilnahme am Lehrgang für Führungskräfte im Justizvollzugsdienst in der Fachrichtung Justiz vor Inkrafttreten dieser Verordnung
§ 41
Anrechnung von Dienstzeiten bei Anstellung vor dem 1. April 2009
§ 42
Übergangsvorschrift für die Führungskräftefortbildung
Anlage: Übersicht zur Überleitung der Laufbahnen

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Staatsbeamten sowie die Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Richter und Staatsanwälte des Freistaates Sachsen insoweit, als sich aus den für sie geltenden speziellen Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
1.
Beamte auf Zeit (§ 5 des
Sächsischen Beamtengesetzes
),
2.
Ehrenbeamte (§ 6 des
Sächsischen Beamtengesetzes
),
3.
Kommunale Wahlbeamte (§ 145 des
Sächsischen Beamtengesetzes
),
4.
Professoren an Universitäten, Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte Wissenschaften sowie an Kunsthochschulen und
5.
Beamte, soweit abweichende Laufbahn- oder Ausbildungsvorschriften bestehen.

§ 2 Übernahme von früheren Beamten und von Beamten anderer Dienstherren

(1) Bei der Übernahme von früheren Beamten und von Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Gesetzes übernommen werden.
(2) Auf die vorgeschriebene Probezeit sind Dienstzeiten anzurechnen, die der Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einem früheren Beamtenverhältnis oder bei anderen Dienstherren in einer entsprechenden oder einer gleichwertigen Laufbahn abgeleistet hat.
(3) Wird dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.

Abschnitt 2 Gestaltung der Laufbahnen

§ 3 Zuständigkeit für die Laufbahnen

(1) Für die Fachrichtungen zuständige Staatsministerien nach Abschnitt 3 des
Sächsischen Beamtengesetzes
und nach dieser Verordnung sind für die Laufbahnen
1.
der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,
2.
der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung das Staatsministerium des Innern,
3.
der Fachrichtung Bildung und Kultur das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus sowie das Staatsministerium für Kultus für Ämter dieser Fachrichtung, die nur in dessen Geschäftsbereich übertragen werden,
4.
der Fachrichtung Feuerwehr das Staatsministerium des Innern,
5.
der Fachrichtung Gesundheit und Soziales das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
6.
der Fachrichtung Justiz das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung,
7.
der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie die Staatsministerien der Finanzen, für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, für Regionalentwicklung und des Innern, soweit Ämter dieser Fachrichtung regelmäßig auch in deren Geschäftsbereich übertragen werden,
8.
der Fachrichtung Polizei das Staatsministerium des Innern und
9.
der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung das Staatsministerium der Finanzen.
(2) Werden Ämter der Fachrichtungen im Geschäftsbereich mehrerer Staatsministerien übertragen, sind die mitbetroffenen Staatsministerien vor der Entscheidung anzuhören.
(3) Im Übrigen ist die oberste Dienstbehörde zuständig; sie kann die Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen.
²

§ 4 Laufbahnschwerpunkte

In den Fachrichtungen werden nach § 15 Absatz 4 des
Sächsischen Beamtengesetzes
folgende fachliche Schwerpunkte gebildet:
1.
in der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung die Schwerpunkte
a)
landwirtschaftlicher Dienst und
b)
Forstdienst,
2.
in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung die Schwerpunkte
a)
allgemeiner Verwaltungsdienst,
b)
Archivdienst,
c)
Verfassungsschutzdienst,
d)
Vollzugsdienst in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen,
e)
digitale Verwaltung und
f)
wirtschaftswissenschaftlicher und statistischer Dienst,
3.
in der Fachrichtung Bildung und Kultur die Schwerpunkte
a)
Bildungsdienst und
b)
kulturwissenschaftlicher und wissenschaftlicher Dienst,
4.
in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales die Schwerpunkte
a)
sozialwissenschaftlicher Dienst,
b)
Gesundheitsdienst und
c)
veterinärmedizinischer Dienst,
5.
in der Fachrichtung Justiz die Schwerpunkte
a)
Justizdienst und
b)
Justizvollzugsdienst,
6.
in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik die Schwerpunkte
a)
technischer Verwaltungsdienst und
b)
naturwissenschaftlicher Dienst,
7.
in der Fachrichtung Polizei die Schwerpunkte
a)
Polizeivollzugsdienst und
b)
Computer- und Internetkriminalitätsdienst,
8.
in der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung die Schwerpunkte
a)
Staatsfinanzverwaltungsdienst und
b)
Steuerverwaltungsdienst.
³

Abschnitt 3 Ausgleichsmaßnahmen

§ 5 Ausgleichsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter und diesen gleichgestellter Menschen

(1) Von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
– Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung für den vorgesehenen Dienstposten verlangt werden.
(2)
1
Bei Prüfungen, Leistungsnachweisen und Auswahlverfahren ist schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von Absatz 1 auf Antrag ein ihrer Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren, ohne die fachlichen Anforderungen zu verringern.
2
Der Nachteilsausgleich darf sich nicht nachteilig auf die Bewertung auswirken und nicht in das Zeugnis aufgenommen werden.

Abschnitt 4 Erwerb der Laufbahnbefähigung

§ 6 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten

Die für die Fachrichtungen zuständigen Staatsministerien bestimmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für welche Laufbahnen Vorbereitungsdienste eingerichtet werden.

§ 7 Anrechnung von Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten

Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten dürfen nur dann auf die praktische oder theoretische Ausbildung im Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie nicht Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind.

§ 8 Dienstbezeichnung während des Vorbereitungsdienstes

Während des Vorbereitungsdienstes führen Beamte die Dienstbezeichnung „Anwärter oder Anwärterin“, in einem Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung „Referendar“ oder „Referendarin“, jeweils mit einem den Verwaltungsbereich, die Fachrichtung oder den Schwerpunkt einer Fachrichtung bezeichnenden Zusatz.

§ 9 Notenstufen für Prüfungen im Vorbereitungsdienst

1
Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:
Notenstufen
Note Notenstufe Beschreibung
Note Notenstufe Beschreibung
1 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
3 befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
6 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
2
Für einzelne Prüfungsleistungen, nicht aber als Gesamtnote, dürfen Zwischennoten gegeben werden.
3
Hiervon abweichende länderübergreifende Vereinbarungen bleiben unberührt.

§ 10 Erwerb der Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst

1
Die für die Fachrichtungen nach § 3 Absatz 1 zuständigen Staatsministerien entscheiden, ob
1.
eine Berufsausbildung einem Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 gleichwertig ist (§ 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des
Sächsischen Beamtengesetzes
),
2.
eine Berufsausbildung einem Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 gleichwertig oder in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit geeignet ist und wann diese hauptberufliche Tätigkeit dem Vorbereitungsdienst gleichwertig ist (§ 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c des
Sächsischen Beamtengesetzes
),
3.
ein Hochschulstudiengang unmittelbar für die erste Einstiegsebene der Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 qualifiziert oder in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit geeignet ist und wann diese hauptberufliche Tätigkeit dem Vorbereitungsdienst gleichwertig ist (§ 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des
Sächsischen Beamtengesetzes
),
4.
ein Hochschulstudiengang unmittelbar für die zweite Einstiegsebene der Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 qualifiziert, welche Studiengänge geeignet sind, in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit die Laufbahnbefähigung zu vermitteln, welche Zusatzqualifikationen erforderlich und welche hauptberuflichen Tätigkeiten dem Vorbereitungsdienst gleichwertig sind (§ 17 Absatz 2 Nummer 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
).
2
Die hauptberuflichen Tätigkeiten müssen fachlich an die Berufsausbildung oder das Hochschulstudium anknüpfen und den fachlichen Anforderungen sowie der Art und Bedeutung der Ämter der jeweiligen Einstiegsebene der Laufbahnen entsprechen.

§ 11 Feststellung der Laufbahnbefähigung anderer Bewerber

(1)
1
Voraussetzung für die Feststellung der Laufbahnbefähigung anderer Bewerber (§ 21 des
Sächsischen Beamtengesetzes
) ist eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Aufgabenbereich, der den fachlichen Anforderungen sowie der Art und Bedeutung der Ämter der jeweiligen Einstiegsebene der Laufbahnen entspricht.
2
In der Entscheidung des Landespersonalausschusses ist anzugeben, für welche Laufbahn die Befähigung festgestellt und welchem Schwerpunkt der Bewerber zugeordnet wird.
(2)
1
Die Feststellung ist von der obersten Dienstbehörde zu beantragen.
2
Die Feststellung gilt nur für den Dienstherrn, dessen oberste Dienstbehörde die Anerkennung beantragt hat.
3
Bei obersten Dienstbehörden des Freistaates Sachsen gilt die Laufbahnbefähigung zudem nur für den Geschäftsbereich, dessen oberste Dienstbehörde die Feststellung beantragt hat.
(3) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung bestimmt der Landespersonalausschuss.

Abschnitt 5

Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung

§ 12 Anerkennung der Berufsqualifikation

(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworbene Berufsqualifikation wird auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Freistaat Sachsen anerkannt, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede zu der im Freistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderlichen Qualifikation aufweist.
(2) Hat der Antragsteller in einem Staat nach Absatz 1 bereits eine berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt, die dort nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, wird die dadurch gewonnene Berufserfahrung auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Freistaat Sachsen anerkannt, wenn
1.
keine wesentlichen Unterschiede zu der im Freistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderlichen Qualifikation bestehen,
2.
der Antragsteller auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit vorbereitet wurde und
3.
der Antragsteller die betreffende berufliche Tätigkeit in den vorangegangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Dauer in Teilzeit ausgeübt hat oder die zur Qualifikation führende Ausbildung reglementiert war.
(3) Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn
1.
die in dem Staat nach Absatz 1 erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten erheblich hinter den Anforderungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung im Freistaat Sachsen zurückbleibt,
2.
die nach Nummer 1 fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für den Erwerb der Laufbahnbefähigung unverzichtbar sind und
3.
der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, einschlägige Berufserfahrung, lebenslanges Lernen oder eine Maßnahme nach § 14 ausgeglichen hat.
(4)
1
Wurde eine in einem Staat nach Absatz 1 erworbene Berufsqualifikation vom Bund oder von einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Befähigung für eine Laufbahn anerkannt, gilt die Anerkennung auch im Freistaat Sachsen.
2
Die Feststellung und die Entscheidung über die Laufbahnzuordnung trifft die nach § 13 Absatz 1 zuständige Behörde.
(5)
1
Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung begründet keinen Anspruch auf Einstellung.
2
Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Antragsteller über ausreichende Sprachkenntnisse für die aufgrund der Laufbahnbefähigung auszuübenden Tätigkeiten verfügt.
(6) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.

§ 13 Antrag

(1) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei dem nach § 3 Absatz 1 für die angestrebte Fachrichtung zuständigen Staatsministerium oder der von ihm bestimmten Stelle einzureichen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein Identitätsnachweis,
2.
in dem Staat nach § 12 Absatz 1 erworbene Ausbildungsnachweise,
3.
Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter für die Laufbahn relevanter beruflicher Tätigkeiten,
4.
eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Ausbildungsnachweise berechtigen,
5.
Nachweise, aus denen die Ausbildungs- oder Studieninhalte und die Ausbildungsdauer für die Berufsqualifikation hervorgehen,
6.
eine Erklärung, welche Tätigkeit auf Grundlage der Ausbildungsnachweise in der öffentlichen Verwaltung angestrebt wird,
7.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Antragsteller beim Bund oder bei einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, einen Anpassungslehrgang durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat,
8.
eine Erklärung, ob die Anerkennung zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist, und
9.
eine Erklärung, für welche Laufbahn die Anerkennung beantragt wird.
(3)
1
Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 können vom Antragsteller in Form von einfachen Kopien übersandt oder elektronisch übermittelt werden.
2
Bestehen begründete Zweifel an ihrer Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, kann die nach Absatz 1 zuständige Stelle
1.
von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, der die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ausgestellt oder anerkannt hat, eine Bestätigung über die Echtheit dieser Unterlagen oder eine Bestätigung darüber verlangen, dass die Berufsausübung durch den Antragsteller nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, oder
2.
vom Antragsteller die Vorlage beglaubigter Kopien oder weiterer zum Nachweis geeignete Unterlagen verlangen, sofern dies zwingend erforderlich ist.
(4)
1
Von fremdsprachigen Unterlagen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.
2
In begründeten Fällen kann vom Antragsteller verlangt werden, innerhalb einer angemessenen Frist eine von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen.

§ 14 Ausgleichsmaßnahmen

(1)
1
Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 12 Absatz 3 können durch die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden.
2
Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation ist abzulehnen, wenn der Antragsteller eine Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 anstrebt, seine Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurückbleibt.
(2)
1
Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen sind die vorhandenen Berufsqualifikationen des Antragstellers zu berücksichtigen.
2
Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 12 Absatz 3 zu beschränken.
(3)
1
Der Antragsteller hat die Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung.
2
Abweichend von Satz 1 kann die nach § 13 Absatz 1 zuständige Behörde die Art der Ausgleichsmaßnahme festlegen, wenn der Antragsteller eine Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Befähigung
1.
für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 beantragt hat, seine Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurückbleibt oder
2.
für die erste oder zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 beantragt hat, seine Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurückbleibt.
3
Beantragt der Antragsteller eine Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und bleibt seine Berufsqualifikation hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurück, kann sowohl ein Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden.
(4)
1
Sind die Unterschiede zwischen der Berufsqualifikation des Antragstellers und den im Freistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen so groß, dass die Ausgleichsmaßnahmen der vollständigen Nachholung der Qualifikation gleichkämen, ist die Berufsqualifikation des Antragstellers im Einzelfall als partielle Laufbahnbefähigung anzuerkennen, wenn der Antragsteller
1.
ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsmitgliedstaat den der partiellen Laufbahnbefähigung entsprechenden Beruf auszuüben, und
2.
aufgrund dieser Qualifizierung einen objektiv abgrenzbaren Teil der Laufbahnaufgaben im Freistaat Sachsen eigenständig erfüllen kann.
2
Liegen die Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nicht vor, ist der Antrag abzulehnen.
3
Der Antrag ist auch abzulehnen, wenn eine partielle Anerkennung der Laufbahnbefähigung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

§ 15 Eignungsprüfung

(1)
1
Mit der Eignungsprüfung wird festgestellt, ob der Antragsteller in der Lage ist, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn zu erfüllen.
2
Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung zur Auferlegung abzulegen.
(2) Das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle vergleicht auf Grundlage der für die Laufbahn geforderten Qualifikationen die Inhalte, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung als unverzichtbar angesehen werden, mit den in einem Staat nach § 12 Absatz 1 erworbenen Qualifikationen und Erfahrungen des Antragstellers und legt den konkreten Inhalt und Umfang der Eignungsprüfung fest.
(3)
1
Für die Eignungsprüfung ist durch das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die vom ihm bestimmte Stelle eine Prüfungskommission zu berufen.
2
Die Prüfungskommission kann im Einzelfall oder für die Dauer von drei Jahren berufen werden.
3
Sie hat aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen.
4
Wird eine dauerhafte Prüfungskommission berufen, ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu berufen.
5
Sämtliche Mitglieder und deren Stellvertreter sollen die Laufbahnbefähigung aufweisen, für die die Anerkennung beantragt wurde oder in Betracht kommt.
6
Die Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(4)
1
Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
2
Die schriftliche Prüfung ist von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander zu bewerten.
3
Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit.
4
Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn die schriftliche Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde; anderenfalls gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.
5
Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit.
6
Sämtliche Prüfungsleistungen werden nach der Notenskala des § 9 bewertet.
7
Bei der Bildung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit 60 Prozent und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 40 Prozent zu bewerten.
(5)
1
Der Antragsteller ist vor Beginn auf die Folgen unlauteren Verhaltens bei der Eignungsprüfung hinzuweisen.
2
Versucht der Antragsteller, das Ergebnis des schriftlichen oder mündlichen Teils der Prüfung durch Täuschung, Mitführung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder durch Einwirkung auf die Prüfungskommission oder auf von dieser mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist die jeweilige Prüfungsleistung, in schweren Fällen die gesamte Eignungsprüfung von der Prüfungskommission mit „ungenügend“ zu bewerten.
3
Über die Folgen sonstigen unlauteren Verhaltens bei der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Antragstellers.
(6)
1
Tritt der Antragsteller vor Beginn der Eignungsprüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht unternommen.
2
Tritt der Antragsteller nach Beginn der Eignungsprüfung zurück, entscheidet die Prüfungskommission über die Nachholung der fehlenden Prüfungsleistungen.
(7)
1
Ist das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung schlechter als „ausreichend“, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden.
2
Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist dem Antragsteller vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zeitnah schriftlich bekannt zu geben.
(8)
1
Folgende Angaben zum Prüfungsverfahren sind zu dokumentieren:
1.
Zeit und Ort der mündlichen Prüfung,
2.
die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
3.
die Namen der Prüfungsteilnehmer,
4.
die Prüfungsthemen,
5.
die vorgenommenen Belehrungen und Anhörungen,
6.
die Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung,
7.
die Bewertung des mündlichen Teils der Prüfung,
8.
das Prüfungsergebnis,
9.
besondere Vorkommnisse.
2
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.
(9)
1
Die Eignungsprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.
2
Die Prüfungskommission kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.

§ 16 Anpassungslehrgang

(1)
1
Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den Laufbahnaufgaben und kann eine theoretische Zusatzausbildung umfassen.
2
Er ist unter Anleitung und Verantwortung eines erfahrenen Ausbilders, der über die vom Antragsteller angestrebte Laufbahnbefähigung verfügt, durchzuführen.
3
Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.
(2) Das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle bestellt den Ausbilder und legt die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs, insbesondere die konkrete Dauer und den zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede vorgesehenen Inhalt des Anpassungslehrgangs sowie Art und Zahl der zu erbringenden Leistungen, vorab fest.
(3)
1
Die Leistungen während des Anpassungslehrgangs werden durch den Ausbilder nach der Notenskala des § 9 bewertet.
2
Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine Gesamtnote in Form des rechnerischen Mittels gebildet; dabei zählt die Teilnote für einen theoretischen Lehrgang doppelt.
3
Der Anpassungslehrgang ist nicht bestanden, wenn die gebildete Gesamtnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ ergibt.
(4) Das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle gibt dem Antragsteller die Gesamtnote und im Falle des Absatzes 3 Satz 3 das Nichtbestehen des Anpassungslehrgangs schriftlich bekannt.
(5) Die Rechte und Pflichten des Antragstellers während eines Anpassungslehrgangs sind vorab vertraglich zu vereinbaren.
(6) Hat der Antragsteller den Anpassungslehrgang in der festgesetzten Zeit nicht bestanden, kann das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle den Anpassungslehrgang auf Antrag bis zu einem Jahr höchstens jedoch bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren verlängern.

§ 17 Verfahren

(1) Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang des Antrags zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(2)
1
Bei berechtigten Zweifeln können von den zuständigen Behörden des Staates, in dem der Antragsteller seine Berufsqualifikation erworben oder in dem er sich beruflich niedergelassen hat, über das Binnenmarkt-Informationssystem Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, angefordert werden.
2
Soll die Berufsqualifikation des Antragstellers überprüft werden, können über das Binnenmarkt-Informationssystem zudem Informationen über die Ausbildungsgänge des Antragstellers angefordert werden, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.
(3)
1
Über den Antrag ist spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der nach § 13 Absatz 1 zuständigen Behörde zu entscheiden.
2
Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien oder weiteren geeigneten Unterlagen nach § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 gilt nicht als Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen und hemmt die Frist nach Satz 1 nicht.
3
Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Werden Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 14 auferlegt, sind dem Antragsteller mit der Begründung folgende Informationen mitzuteilen:
1.
die für die angestrebte Laufbahn im Freistaat Sachsen nach § 17 des
Sächsischen Beamtengesetzes
erforderliche Berufsqualifikation,
2.
das Niveau der Berufsqualifikation des Antragstellers und das Niveau der für die angestrebte Laufbahn erforderlichen Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,
3.
die gemäß § 15 oder § 16 auszugleichenden wesentlichen Unterschiede in der Qualifikation und
4.
die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen worden sind.
(5)
1
Das Verfahren nach diesem Abschnitt kann auch elektronisch über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des
Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen
vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden.
2
Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung keine Anwendung.

Abschnitt 6 Probezeit

§ 18 Ausgestaltung der Probezeit

(1) Die Probezeit kann durch Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig sind, bis auf die Mindestprobezeit verkürzt werden, wenn diese Zeiten nicht Zugangsvoraussetzung nach § 17 des
Sächsischen Beamtengesetzes
sind.
(2)
1
Die Probezeit kann bis auf die Mindestprobezeit verkürzt werden für Beamte, die
1.
die Laufbahnprüfung,
2.
die dem Vorbereitungsdienst gleichwertige oder sonstige für die Laufbahn geeignete Berufsausbildung oder
3.
das unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende oder sonstige für die Laufbahn geeignete Hochschulstudium
mit überdurchschnittlichem Erfolg bestanden und in der Probezeit überdurchschnittliche Leistungen erbracht haben.
2
Die Laufbahnprüfung hat mit überdurchschnittlichem Erfolg bestanden, wer eine bessere Abschlussnote als „ausreichend“ erreicht hat.
(3) Die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit trifft die Ernennungsbehörde.
(4) Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von der Mindestprobezeit zulassen.

Abschnitt 7 Beförderung

§ 19 Allgemeine Beförderungsvoraussetzungen

(1) Beamte können befördert werden, wenn
1.
sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt wurden,
2.
ihre Eignung für das höhere Amt in einer Erprobungszeit festgestellt wurde (§ 27 Absatz 3 des
Sächsischen Beamtengesetzes
) und
3.
kein Beförderungsverbot (§ 27 Absatz 4 Satz 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
) vorliegt.
(2)
1
Auswahlentscheidungen sind in der Regel auf der Grundlage des Gesamturteils dienstlicher Beurteilungen, die nicht älter als drei Jahre sein dürfen, zu treffen.
2
Soweit eine dienstliche Beurteilung kein Gesamturteil enthält oder eine weitere Differenzierung erforderlich ist, sind die Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale vor früheren Beurteilungen und frühere Beurteilungen vor Hilfskriterien heranzuziehen.
(3)
1
Eine Beförderung setzt eine Befähigung und fachliche Leistungen voraus, die die Anforderungen mindestens im Wesentlichen übertreffen.
2
Hiervon abweichend ist eine Beförderung in das erste Beförderungsamt der jeweiligen Einstiegsebene der Laufbahn zulässig, wenn die Befähigung und fachlichen Leistungen des Beamten mindestens den Anforderungen entsprechen.
(4)
1
Die Mindestdienstzeit seit der letzten Beförderung beträgt, wenn die Befähigung und fachlichen Leistungen des Beamten ausweislich des Gesamturteils der letzten dienstlichen Beurteilung die Anforderungen
1.
in besonderem Maße übertreffen, ein Jahr,
2.
übertreffen, zwei Jahre,
3.
im Wesentlichen übertreffen, drei Jahre.
2
Die Beurteilung darf nicht älter als drei Jahre sein.
3
Die obersten Dienstbehörden können längere leistungsbezogene Mindestdienstzeiten bestimmen und Mindestdienstzeiten für die erste Beförderung nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit festlegen.

§ 20 Nachteilsausgleich

Die Mindestdienstzeit gemäß § 19 Absatz 4 wird bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren auch erfüllt durch Zeiten
1.
im Sinne von § 12 Absatz 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
, in denen der Beamte keine Dienstbezüge erhält,
2.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn diese überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, insbesondere zur Ausübung einer Tätigkeit
a)
als parlamentarischer Berater, wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments,
b)
in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen,
c)
in der Entwicklungshilfe.

§ 21 Ämterdurchlauf

1
Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter der Besoldungsordnung A des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2
Dies gilt nicht
1.
bei Sprungbeförderungen (§ 27 Absatz 5 Satz 2 und 5 des
Sächsischen Beamtengesetzes
),
2.
bei erfolgreichem Abschluss der für die Fachrichtung Polizei bestimmten Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
und Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 der Fachrichtung Polizei, wenn sich der Beamte in einem Amt der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 befindet,
3.
beim Laufbahnwechsel für Ämter in Besoldungsgruppen, die in der bisherigen Laufbahn bereits durchlaufen wurden,
4.
beim Aufstieg für die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn.
1⁰

§ 22 Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14

(1)
1
Für die Qualifizierung für Beförderungen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
sind nur Beamte zuzulassen, die
1.
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erreicht haben und
2.
in diesem Amt ausweislich des Gesamturteils der letzten Beurteilung mindestens die Anforderungen übertreffen.
2
Die oberste Dienstbehörde kann für die Zulassung ein Auswahlverfahren festlegen.
3
Übersteigt der Bedarf die Zahl der Bewerber für die Zulassung, sind Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 und 2 zulässig.
(2)
1
Die Qualifizierung nach Absatz 1 umfasst
1.
zur Verbesserung der fachlichen Kompetenz mindestens 100 Unterrichtsstunden,
2.
zur Verbesserung der personalen Kompetenz mindestens 100 Unterrichtsstunden in den Bereichen Mitarbeiterführung, Rhetorik, Kommunikation und Verhandlungsführung.
2
Zum Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Qualifizierung sind Prüfungsleistungen zu erbringen.
3
Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium bestimmt Anzahl, Verfahren und Inhalt der Prüfungsleistungen.
4
Für den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung ist im Gesamtdurchschnitt mindestens die Note „ausreichend“ erforderlich.
5
Die Abnahme mündlicher Prüfungsleistungen kann dem Landespersonalausschuss übertragen werden.
6
Der im Rahmen der Führungskräftefortbildung nach § 23 absolvierte Grundlehrgang und gemäß § 23 Absatz 4 anerkannte Führungskräftefortbildungen können durch die oberste Dienstbehörde auf die Qualifizierungsanforderung nach Satz 1 Nummer 2 angerechnet werden.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Beförderung in Ämter von Schulleitern und stellvertretenden Schulleitern der Besoldungsgruppe A 14.
(4)
1
In begründeten Ausnahmefällen kann der Landespersonalausschuss bei erheblichem dienstlichem Bedarf auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme an der Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
zulassen für besonders qualifizierte Beamte,
1.
die mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 absolviert haben,
2.
deren Befähigung und fachliche Leistungen in den letzten drei dienstlichen Beurteilungen die Anforderungen übertroffen haben und
3.
die weiterhin im Aufgabenbereich des Amtes nach Nummer 1 eingesetzt werden sollen.
2
Die Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert werden.

Abschnitt 8 Fortbildung

§ 23 Führungskräftefortbildung

(1)
1
Beamte, die dauerhaft Aufgaben mit Führungsverantwortung wahrnehmen sollen, nehmen an einer konzeptionellen Führungskräftefortbildung (Grundlehrgang) in einem Umfang von mindestens 100 Unterrichtsstunden mit den Themenschwerpunkten
1.
Kommunikation und Gesprächsführung,
2.
Mitarbeiterführung,
3.
Rhetorik und
4.
Verhandlungsführung
teil.
2
Die Führungskräftefortbildung soll vor der erstmaligen Übertragung einer Aufgabe mit Führungsverantwortung beginnen.
(2) Beamte, die überwiegend oder besonders schwierige Personalführungsaufgaben wahrnehmen sollen, nehmen an einer weiterführenden Führungskräftefortbildung (Vertiefungslehrgang) in einem Umfang von mindestens 150 Unterrichtsstunden mit den Themenschwerpunkten
1.
Kommunikation und Gesprächsführung,
2.
Mitarbeiterführung,
3.
Rhetorik,
4.
Stress- und Zeitmanagement,
5.
Selbstcoaching und
6.
Interkulturelle Kompetenz
teil.
(3)
1
Die oberste Dienstbehörde kann eine andere gleichwertige konzeptionelle Führungskräftequalifizierung zulassen.
2
Sie entscheidet auch über die Anerkennung und Anrechnung absolvierter Führungskräftefortbildungen.
(4) Wechseln Beamte die Laufbahn, werden zugelassene konzeptionelle Führungskräftequalifizierungen und Entscheidungen über die Anerkennung und Anrechnung absolvierter Führungskräftefortbildungen auch für die neue Laufbahn anerkannt.

Abschnitt 9 Aufstieg

§ 24 Aufstieg

(1) Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können von der obersten Dienstbehörde zum Aufstieg in die höhere Laufbahn derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn
1.
ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamten besteht,
2.
sie ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 erreicht haben,
3.
ihre Befähigung und fachlichen Leistungen auf mindestens zwei Dienstposten die Anforderungen übertreffen und
4.
sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen.
(2)
1
Übersteigt die Zahl der Bewerber für die Zulassung den Bedarf, ist eine nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung begründete Auswahl zu treffen.
2
Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann Abweichungen von Absatz 1 Nummer 3 zulassen.
(3)
1
Die zugelassenen Beamten werden durch Teilnahme an dem für die Laufbahn eingerichteten Hochschulstudium nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des
Sächsischen Beamtengesetzes
und an der Laufbahnprüfung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
2
In Laufbahnen, in denen ein solches Studium nicht eingerichtet ist, umfasst die Einführung eine wissenschaftlich zu gestaltende Fachausbildung und eine praktische Ausbildung von je 18 Monaten und schließt mit einer Aufstiegsprüfung ab.
3
Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit Kenntnisse in einem Umfang erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, können die einzelnen Ausbildungszeiten jeweils um bis zu sechs Monate gekürzt werden.
(4)
1
Bei erheblichem dienstlichem Bedarf kann von der Einführung und Aufstiegsprüfung mit Zustimmung des Landespersonalausschusses abgesehen werden, wenn der besonders qualifizierte Beamte
1.
mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 absolviert hat und
2.
in den letzten drei dienstlichen Beurteilungen die Anforderungen an Befähigung und fachliche Leistungen übertrifft.
2
Die oberste Dienstbehörde stellt in diesen Fällen die Befähigung für die höhere Laufbahn schriftlich fest.
¹2

Abschnitt 10 Laufbahn- und Schwerpunktwechsel

§ 25 Laufbahnwechsel nach Qualifizierungsmaßnahmen oder Wahrnehmung vergleichbarer Tätigkeiten

(1) Bei der Bestimmung von Art, Umfang und Inhalt der Qualifizierung nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
sind die Ausbildung, sonstige Qualifizierungen und die bisherigen beruflichen Tätigkeiten des Beamten zu berücksichtigen.
(2) Die Befähigung für die neue Laufbahn aufgrund der Wahrnehmung vergleichbarer Tätigkeiten nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
darf nur anerkannt werden, wenn diese über einen Zeitraum ausgeübt wurden, der der für die Einstiegsebene vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes entspricht und den Schwerpunkt der Tätigkeit dargestellt haben.

§ 26 Schwerpunktwechsel

(1)
1
Die für die Fachrichtungen nach § 3 Absatz 1 zuständigen Staatsministerien können für den Wechsel von Schwerpunkten innerhalb einer Fachrichtung eine Qualifizierung des Beamten voraussetzen.
2
Hierbei sind die Ausbildung, sonstige Qualifizierungen und die bisherigen beruflichen Tätigkeiten des Beamten zu berücksichtigen.
(2) Der Schwerpunktwechsel ist ausgeschlossen, wenn der Beamte die für den neuen fachlichen Schwerpunkt durch besondere Rechtsvorschrift bestimmte oder nach seiner Eigenart zwingend erforderliche Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung nicht besitzt.

Abschnitt 11 Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen

§ 27 Laufbahnbefähigung für Lehrämter

(1) Der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grund- und Mittelschulen, für das Lehramt Sonderpädagogik sowie für die Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen gemäß den Verordnungen nach den Nummern 1 bis 9 sowie die abgeschlossene berufsbegleitende Qualifizierung gemäß der Verordnung nach Nummer 10 sind Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung im Sinne von § 18 des
Sächsischen Beamtengesetzes
:
1.
Vorbereitungsdienst und Prüfungsordnung II – Grundschullehrer
vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 333),
2.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen
vom 1. August 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 76),
3.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Förderschulen II
vom 23. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 174),
4.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien
vom 15. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 310),
5.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen
vom 2. August 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 81),
6.
Lehramtsprüfungsordnung II
vom 19. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 212), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. April 2009 (SächsGVBl. S. 186) geändert worden ist,
7.
Lehramtsprüfungsordnung
vom 30. Juni 2011 (SächsGVBl. S. 224), in der jeweils geltenden Fassung,
8.
Lehramtsprüfungsordnung II
vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 948), die durch Artikel 24 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist,
9.
Lehramtsprüfungsordnung II
vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 475) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
10.
Lehrer-Qualifizierungsverordnung
vom 6. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 656), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 475) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung nach der Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom 18. September 1990 (GBl. DDR I S. 1584).
(3) Berufliche Tätigkeiten von Beschäftigten im öffentlichen Dienst mit anerkannter Lehramtsprüfung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des
Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889) sind auf den Vorbereitungsdienst im Sinne des § 18 Absatz 6 Satz 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
anzurechnen, wenn sie denjenigen von Beamten des betreffenden Lehramts gleichwertig sind.
¹3

§ 28 Übertragung von Ämtern in der Fachrichtung Justiz

(1)
1
Regelmäßig zu durchlaufen sind Ämter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 der Besoldungsordnung R des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
.
2
Hiervon abweichend muss vor der Verleihung eines Amts eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht, eines Direktors des Arbeitsgerichts, des Amtsgerichts und des Sozialgerichts ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 nicht durchlaufen werden.
(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf einem Richter oder Staatsanwalt erst verliehen werden, wenn er eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat.
(3)
1
Dienstzeiten gemäß Absatz 2 beginnen mit der Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
2
Sie können in der Fachrichtung Justiz, in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung oder in Ausübung einer Tätigkeit nach § 20 Nummer 2 zurückgelegt werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens einem Amt der Besoldungsgruppe R 1 entsprochen hat und sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet worden ist.
3
Als Dienstzeit gelten bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren auch die in § 20 Nummer 1 genannten Zeiten.

§ 29 Wechsel zwischen den Fachrichtungen Justiz und Allgemeine Verwaltung

(1) Wechselt ein Richter in die Fachrichtung Allgemeine Verwaltung, gilt Folgendes:
1.
Einem Richter, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe R 1 befindet, kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 frühestens nach einer Dienstzeit von einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 frühestens nach einer Dienstzeit von vier Jahren, ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 frühestens nach einer Dienstzeit von fünf Jahren verliehen werden.
2.
Einem Richter, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe R 2 befindet, kann ein Amt der Besoldungsordnung B frühestens nach einer Dienstzeit von sechs Jahren verliehen werden.
3.
Einem Richter, der sich in einem Amt der Besoldungsordnung R 3 oder in einem höheren Richteramt befindet, kann ein Amt der Besoldungsordnung B verliehen werden.
(2) Für den Wechsel nach Absatz 1 ist abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 2 das Staatsministerium der Justiz zuständig, wenn er innerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz erfolgt.
(3)
1
Wechselt ein Beamter der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung in den richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst, muss er ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 nicht durchlaufen.
2
Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf einem Beamten erst verliehen werden, wenn er eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat.
3
Einem Beamten der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt befindet, kann ein Amt der Besoldungsgruppe R 3 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt verliehen werden.
(4) Für die Dienstzeiten in den Absätzen 1 und 3 gilt § 28 Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Staatsanwälte entsprechend.

§ 30 Aufstieg in der Fachrichtung Justiz

1
Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz können abweichend von § 24 Absatz 1 zum Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung nur zugelassen werden, wenn
1.
ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamten besteht und
2.
sie nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach ihrer Befähigung, ihren fachlichen Leistungen und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen.
2
Dienstzeiten nach Satz 1 Nummer 2 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
3
Zeiten einer Tätigkeit, die nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde, einem Landkreis, einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder bei einem kommunalen Spitzenverband im Freistaat Sachsen im Angestelltenverhältnis zurückgelegt wurden, können angerechnet werden, wenn sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet worden sind und die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens einem Amt der entsprechenden Laufbahn entsprochen hat.
4
§ 20 gilt entsprechend.
¹4

§ 30a Erleichterter Aufstieg in der Fachrichtung Justiz

(1)
1
In begründeten Ausnahmefällen können Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz zum erleichterten Aufstieg von Beamten in bestimmte Aufgabenbereiche der höheren Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden, wenn
1.
ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamten besteht,
2.
ihre Befähigung und fachlichen Leistungen in der letzten dienstlichen Beurteilung die Anforderungen übertroffen haben,
3.
sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen,
4.
sie zum Zeitpunkt der Zulassung das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
5.
sowie, wenn sie im Justizvollzugsdienst tätig sind,
a)
sie in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 überwiegend Aufgaben in einer für den Aufstieg geeigneten Verwendung der Fachrichtung Justiz im Justizvollzugsdienst wahrgenommen haben und
b)
sie an einem mindestens 18-monatigen Lehrgang für Führungskräfte im Justizvollzugsdienst teilgenommen und dabei eine Prüfung abgelegt haben.
2
Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann in besonders begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von der Altersgrenze nach Satz 1 Nummer 4 zulassen.
3
Für Dienstzeiten nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a gilt § 30 Satz 2 entsprechend.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerber für die Zulassung den Bedarf, ist eine nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung begründete Auswahl zu treffen.
(3) Die Beamten werden in einer Einführungszeit von sechs Monaten in die Aufgaben der höheren Laufbahn der Fachrichtung Justiz eingeführt.
(4)
1
Die Beamten können für Aufgaben verwendet werden, deren fachliche Anforderungen sie aufgrund bisheriger Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung erfüllen können.
2
Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium legt die Aufgabenbereiche fest.
3
Die Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden.
(5) Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium stellt die Befähigung für die höhere Laufbahn der Fachrichtung Justiz schriftlich fest und erkennt die Befähigung für die in der Feststellung zu bezeichnende Verwendung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 zu.
¹5

§ 31 Einstellung in der Fachrichtung Polizei

(1) In eine Laufbahn der Fachrichtung Polizei kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis durch polizeiärztliches Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als sechs Monate sein darf, seine Polizeidiensttauglichkeit nachweist.
(2)
1
Beamte der Fachrichtung Polizei können für Aufgaben der Schutzpolizei und der Kriminalpolizei eingesetzt werden.
2
Werden Beamte der Schutzpolizei in den Aufgabenbereich der Kriminalpolizei oder umgekehrt übernommen, führen sie die Amtsbezeichnung des Dienstzweiges, in den sie übernommen wurden.

§ 32 Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachrichtung Polizei

(1)
1
Für die Qualifizierung zur Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachrichtung Polizei sind abweichend von § 22 Absatz 1 nur Beamte zuzulassen, die
1.
das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
nach ihren fachlichen Leistungen, ihrer Befähigung und ihrer Persönlichkeit hierfür in besonderem Maße geeignet erscheinen,
3.
sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in einem Amt der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Polizei bewährt haben,
4.
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 erreicht haben und
5.
die Prüfung für die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 für die Fachrichtung Polizei mindestens mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen haben.
2
Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann für die Zulassung ein Auswahlverfahren festlegen.
3
Übersteigt der Bedarf die Zahl der Bewerber für die Zulassung, sind Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 bis 5 zulässig.
(2) Die Qualifizierung vermittelt die in Verbindung mit der bisherigen Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für Ämter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Rahmen des Masterstudienganges an der Deutschen Hochschule der Polizei.
(3)
1
Für eine erleichterte Qualifizierung können abweichend von Absatz 1 nur Beamte zugelassen werden, die
1.
das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
nach ihren fachlichen Leistungen, ihrer Befähigung und ihrer Persönlichkeit hierfür in besonderem Maße geeignet erscheinen und
3.
sich seit mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 bewährt haben.
2
Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann für die Zulassung ein Auswahlverfahren festlegen.
3
Übersteigt der Bedarf die Zahl der Bewerber für die Zulassung, sind Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 bis 3 zulässig.
4
Die Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert werden.
(4)
1
Dienstzeiten gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, im Falle des erfolgreichen Aufstiegs in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 mit der ersten Verleihung eines Amtes einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2.
2
Als Dienstzeiten gelten bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren auch die in § 20 Nummer 1 und 2 genannten Zeiten.
¹6

§ 33 Aufstieg in der Fachrichtung Polizei

(1)
1
Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei können abweichend von § 24 Absatz 1 zum Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung nur zugelassen werden, wenn
1.
ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamten besteht,
2.
sie nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach ihrer Befähigung und ihren fachlichen Leistungen die Anforderungen im Wesentlichen übertreffen,
3.
sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen,
4.
sie zum Zeitpunkt der Zulassung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
5.
sie die Prüfung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei mit mindestens der Note „befriedigend“ abgeschlossen haben.
2
Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von der Altersgrenze in Satz 1 Nummer 4 zulassen.
3
Dienstzeiten gemäß Satz 1 Nummer 2 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
4
§ 20 gilt entsprechend.
(2)
1
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von der Einführung und Aufstiegsprüfung mit Zustimmung des Landespersonalausschusses abweichend von § 24 Absatz 4 abgesehen werden, wenn
1.
ein erheblicher dienstlicher Bedarf besteht,
2.
der Beamte mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 absolviert hat,
3.
Befähigung und fachliche Leistungen des Beamten in den letzten drei dienstlichen Beurteilungen die Anforderungen übertreffen und
4.
der Beamte nach seiner Persönlichkeit geeignet erscheint, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen.
2
Die oberste Dienstbehörde stellt in diesen Fällen die Befähigung für die höhere Laufbahn der Fachrichtung Polizei schriftlich fest.
3
Die Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden.
¹7

§ 33a Erleichterter Aufstieg in der Fachrichtung Polizei

(1)
1
In begründeten Ausnahmefällen können Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei zum erleichterten Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden, wenn
1.
ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamten besteht,
2.
sie eine Dienstzeit von mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 absolviert haben,
3.
ihre Befähigung und fachlichen Leistungen in den letzten beiden dienstlichen Beurteilungen die Anforderungen übertroffen haben,
4.
sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen,
5.
sie zum Zeitpunkt der Zulassung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
6.
sie die Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweite Einstiegsebene, Fachrichtung Polizei, mit mindestens „befriedigend“ abgeschlossen haben.
2
Dienstzeiten gemäß Satz 1 Nummer 2 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
3
§ 20 gilt entsprechend.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerber für die Zulassung den Bedarf, ist eine nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung begründete Auswahl zu treffen.
(3) Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium bestimmt Art, Inhalt und Umfang der Einführung in die Aufgaben der höheren Laufbahn und der Aufstiegsprüfung.
(4) Die Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden.
(5) Die personalverwaltende Dienststelle stellt die Befähigung für die höhere Laufbahn der Fachrichtung Polizei schriftlich fest.
¹8

§ 34 Abschlussprüfungen in der Fachrichtung Polizei vor Inkrafttreten dieser Verordnung

Beamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der sächsischen Bereitschaftspolizei, dem Aufbaustab Fachhochschule für Polizei Sachsen oder der Polizei-Führungsakademie Abschlussprüfungen erfolgreich abgelegt haben, haben damit die Befähigung für die jeweilige Einstiegsebene der Laufbahnen der Fachrichtung Polizei erworben.

§ 35 Einstellung in der Fachrichtung Feuerwehr

In eine Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis durch ein amtsärztliches Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als sechs Monate sein darf, seine gesundheitliche und körperliche Eignung für den Dienst in der Fachrichtung Feuerwehr nachweist.

§ 36 Aufstieg in der Fachrichtung Feuerwehr

(1) Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr können abweichend von § 24 Absatz 1 zum Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung nur zugelassen werden, wenn
1.
ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamten besteht,
2.
nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren ihre Befähigung und fachlichen Leistungen die Anforderungen übertreffen und
3.
sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen.
(2)
1
Abweichend von § 24 Absatz 3 umfasst die Einführung eine theoretische Ausbildung von in der Regel fünf Monaten und eine praktische Ausbildung von in der Regel 19 Monaten und schließt mit einer Aufstiegsprüfung ab.
2
Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit Kenntnisse in einem Umfang erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die berufspraktische Ausbildung um bis zu sechs Monate abgekürzt werden.
¹9

§ 36a Erleichterter Aufstieg in der Fachrichtung Feuerwehr

(1)
1
In begründeten Ausnahmefällen können Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr zum erleichterten Aufstieg in bestimmte Aufgabenbereiche der höheren Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden, wenn
1.
sie an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen tätig sind,
2.
ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamten besteht,
3.
ihre Befähigung und fachlichen Leistungen in den letzten beiden dienstlichen Beurteilungen mindestens die Anforderungen übertreffen,
4.
sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen,
5.
sie zum Zeitpunkt der Zulassung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
6.
sie die Prüfung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr mindestens mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen haben.
2
Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann in besonders begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von der Altersgrenze nach Satz 1 Nummer 5 zulassen.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerber für die Zulassung den Bedarf, ist eine nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung begründete Auswahl zu treffen.
(3) Die Beamten nehmen an einem mindestens sechsmonatigen berufsbegleitenden pädagogischen Lehrgang teil, der mit einer Prüfung abschließt.
(4)
1
Die Beamten können in der höheren Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr für Aufgaben verwendet werden, deren fachliche Anforderungen sie aufgrund bisheriger Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung erfüllen können.
2
Das für die Fachrichtung Feuerwehr zuständige Staatsministerium legt die Aufgabenbereiche und die Anforderungen an den Lehrgang sowie die Prüfung gemäß Absatz 3 fest.
3
Die Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden.
(5) Die oberste Dienstbehörde stellt die Befähigung für die höhere Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr schriftlich fest und erkennt die Befähigung für die in der Feststellung zu bezeichnende Verwendung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 zu.
2⁰

Abschnitt 12 Landespersonalausschuss

§ 37 Ausnahmebefugnisse des Landespersonalausschusses

Der Landespersonalausschuss darf Ausnahmen nach dem Sächsischen Beamtengesetz und dieser Verordnung nur zulassen, wenn ein dienstliches Bedürfnis aus demografischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen besteht, insbesondere um leistungsstarke Beamte oder solche mit besonderer individueller Qualifikation oder Berufserfahrung zu gewinnen oder zu fördern oder um einen Ausgleich zu schaffen für von dem Beamten nicht zu vertretende Verzögerungen im beruflichen Werdegang.

Abschnitt 13 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 38 Überleitung von Laufbahnen und Beamten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die bis dahin bestehenden Laufbahnen und vorhandenen Beamten den Fachrichtungen nach Maßgabe der Übersicht zur Überleitung der Laufbahnen (Anlage) zugeordnet (§ 158 Satz 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
).

§ 39 Übergangsvorschriften für den Aufstieg

Beamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den bisherigen Vorschriften.

§ 40 Teilnahme am Lehrgang für Führungskräfte im Justizvollzugsdienst in der Fachrichtung Justiz vor Inkrafttreten dieser Verordnung

(1) Beamte im Justizvollzugsdienst, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Rahmen eines mindestens achtzehnmonatigen Lehrganges für Führungskräfte im Justizvollzugsdienst eine Prüfung erfolgreich abgelegt haben, erfüllen die Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstieg nach § 30a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b.
(2) Vom Erfordernis der Prüfung nach § 30a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b kann für Beamte, die an einem mindestens achtzehnmonatigen Lehrgang für Führungskräfte im Justizvollzugsdienst teilgenommen und diesen vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen haben, mit Zustimmung des Landespersonalausschusses abgesehen werden, wenn nach den fachlichen Leistungen und Fähigkeiten des Beamten zu erwarten ist, dass er nach der Einführungszeit gemäß § 30a Absatz 3 die Aufgaben der Ämter des Verwendungsbereichs in der höheren Laufbahn erfüllen kann.

§ 41 Anrechnung von Dienstzeiten bei Anstellung vor dem 1. April 2009

Für Beamte, die vor dem 1. April 2009 angestellt wurden, rechnet die Dienstzeit weiterhin ab dem Zeitpunkt der Anstellung.

§ 42 Übergangsvorschrift für die Führungskräftefortbildung

1
Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits über langjährige Führungserfahrung verfügen, können von der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise von den Anforderungen des § 23 Absatz 1 und 2 befreit werden.
2
Die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Anlage
1
Inhaltsübersicht geändert durch
Verordnung vom 14. August 2020
(SächsGVBl. S. 434)
2
§ 3 geändert durch
Verordnung vom 14. August 2020
(SächsGVBl. S. 434)
3
§ 4 geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 458, 468) und durch
Verordnung vom 14. August 2020
(SächsGVBl. S. 434)
4
§ 5 geändert durch
Verordnung vom 14. August 2020
(SächsGVBl. S. 434)
5
Die §§ 12 bis 17 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 116), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.
6
§ 12 geändert durch
Verordnung vom 14. August 2020
(SächsGVBl. S. 434)
7
§ 13 geändert durch
Verordnung vom 14. August 2020
(SächsGVBl. S. 434)
8
§ 17 geändert durch
Verordnung vom 14. August 2020
(SächsGVBl. S. 434)
9
§ 18 geändert durch
Verordnung vom 14. August 2020
(SächsGVBl. S. 434)
10
§ 21 geändert durch
Verordnung vom 14. August 2020
(SächsGVBl. S. 434)
11
§ 22 geändert durch
Verordnung vom 14. August 2020
(SächsGVBl. S. 434)
12
§ 24 geändert durch
Verordnung vom 14. August 2020
(SächsGVBl. S. 434)
13
§ 27 geändert durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 714)
14
§ 30 geändert durch
Verordnung vom 14. August 2020
(SächsGVBl. S. 434)
15
§ 30a eingefügt durch
Verordnung vom 14. August 2020
(SächsGVBl. S. 434)
16
§ 32 geändert durch
Verordnung vom 14. August 2020
(SächsGVBl. S. 434)
17
§ 33 geändert durch
Verordnung vom 14. August 2020
(SächsGVBl. S. 434)
18
§ 33a eingefügt durch
Verordnung vom 14. August 2020
(SächsGVBl. S. 434)
19
§ 36 geändert durch
Verordnung vom 14. August 2020
(SächsGVBl. S. 434)
20
§ 36a eingefügt durch
Verordnung vom 14. August 2020
(SächsGVBl. S. 434)
21
§ 40 geändert durch
Verordnung vom 14. August 2020
(SächsGVBl. S. 434)
Markierungen
Leseansicht