Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Anforderungen an Antragsunterlagen für wasserrechtliche Zulassungsverfahren und die bautechnische Prüfung von wasserwirtschaftlichen Anlagen (Wasserrechtsverfahrens- und Wasserbauprüfverordnung – WrWBauPrüfVO)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Anforderungen an Antragsunterlagen für wasserrechtliche Zulassungsverfahren und die bautechnische Prüfung von wasserwirtschaftlichen Anlagen
(Wasserrechtsverfahrens- und Wasserbauprüfverordnung – WrWBauPrüfVO)
Vom 14. März 2019
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verordnet auf Grund
–
des § 15 Satz 1 des
Sächsischen Wassergesetzes
vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Nummer 10 des
Wasserhaushaltsgesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, und
–
des § 120 Satz 1 des S
ächsischen Wassergesetzes
vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt
1.
die Anforderungen an Antragsunterlagen für wasserrechtliche Zulassungsverfahren und
2.
die bautechnische Prüfung von Anlagen, insbesondere
a)
der Wasserversorgung,
b)
der Abwasserbeseitigung einschließlich der räumlich und funktional zugehörigen Schlammbehandlung,
c)
des Talsperren-, Wasserspeicher- und Hochwasserrückhaltebeckenbaus sowie
d)
des allgemeinen Wasserbaus,
für die nach dem
Wasserhaushaltsgesetz
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Sächsischen Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine Erlaubnis, Bewilligung, wasserrechtliche Genehmigung, Planfeststellung oder Plangenehmigung erforderlich ist.
(2) Für Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich, soweit die Voraussetzungen des § 26 Absatz 11 des Sächsischen Wassergesetzes erfüllt sind, erfolgt die bautechnische Prüfung und Dokumentation durch die Wasserbaudienststelle als zuständige Wasserbehörde selbst.
(3) Bei bautechnisch unbedeutenden Anlagen kann die zuständige Wasserbehörde die bautechnische Prüfung und Überwachung der Ausführung des Vorhabens beschränken oder auf sie verzichten.
(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen oder Anlagen ohne überwiegenden funktionellen Bezug zur wasserwirtschaftlichen Anlage, für Sonderbauten sowie für Anlagen, die keine baulichen Anlagen nach § 2 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 588) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind.
(5) Diese Verordnung findet entsprechende Anwendung auf Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne, die die Benutzung eines Gewässers vorsehen.
§ 2 Antragsunterlagen
(1) Mit dem Antrag auf wasserrechtliche Zulassung sind folgende Antragsunterlagen einzureichen:
1.
ein Verzeichnis der Antragsunterlagen,
2.
eine Beschreibung des Vorhabens,
3.
ein Übersichts- und ein Lageplan,
4.
Bauzeichnungen und Profildarstellungen,
5.
bautechnische und hydraulische Nachweise,
6.
ein Grundstücksplan und ein Grundstücksverzeichnis einschließlich eines Grundbuchauszugs der Abteilungen 1 und 2 des betroffenen Flurstücks,
7.
früher erteilte Zulassungen,
8.
Ergebnisse geotechnischer Untersuchungen,
9.
Angaben zur Eigenkontrolle und
10.
ein wasserrechtlicher Fachbeitrag zu den Bewirtschaftungszielen gemäß den §§ 27 bis 31 und § 47 des
Wasserhaushaltsgesetzes
(Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie).
(2)
1
Die zuständige Wasserbehörde kann auf einzelne Antragsunterlagen verzichten oder die Vorlage weiterer Unterlagen fordern sowie gestatten, dass einzelne Antragsunterlagen nachgereicht werden.
2
Sie kann zulassen, dass die bautechnische Prüfung im Rahmen der Ausführungsplanung erfolgt.
(3)
1
Vorlagen für Plangenehmigungs- und Planfeststellungsverfahren (Planvorlagen) müssen von hierzu befähigten Planfertigern erstellt worden sein, die die selbständige Bearbeitung gleichartiger Vorhaben oder ihre maßgebliche Mitwirkung daran nachweisen können.
2
§ 54 der Sächsischen Bauordnung gilt entsprechend.
(4)
1
Für Planvorlagen sollen die Planzeichen nach der Anlage zur Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und für dort nicht festgesetzte Zeichen die Planzeichen nach DIN 2425 „Planwerke für die Versorgungswirtschaft, die Wasserwirtschaft und für Fernleitungen“ Teil 3 (Ausgabe Mai 1980), Teil 4 (Ausgabe Mai 1980), Teil 5 (Ausgabe Oktober 1983) und Teil 6 (Ausgabe Februar 1982) verwendet werden.
2
Die DIN-Normen, auf die in Satz 1 verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
3
Für die Höhen- und Lageangaben ist das amtliche Höhen- und Lagereferenzsystem des Freistaates Sachsen in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
(5)
1
Soweit Antragsunterlagen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis enthalten, sind diese Antragsunterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen.
2
Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
3
Auslegungsexemplare, die in Verfahren, für die eine Beteiligung Betroffener oder eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, veröffentlicht werden, sind zu anonymisieren, soweit die personenbezogenen Daten für den Zweck der Beteiligung Betroffener oder der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich sind.
(6) Der Antrag und sämtliche Antragsunterlagen sind vom Verfasser sowie vom Antragsteller in der Erstfertigung zu datieren und handschriftlich zu unterzeichnen.
(7) Die oberste Wasserbehörde kann zum Umfang der Planvorlagen für einzelne wasserrechtliche Zulassungen weitere generelle Regelungen durch Verwaltungsvorschrift treffen.
§ 3 Durchführung der bautechnischen Prüfung
(1) Die bautechnische Prüfung ist Teil des wasserrechtlichen Verfahrens.
(2) Die für die wasserrechtliche Zulassung zuständige Wasserbehörde kann auf Antrag für Anlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, die nach § 60 Satz 1 Nummer 1 der Sächsischen Bauordnung keiner Genehmigung bedürfen, Abweichungen im Sinne von § 67 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung zulassen.
(3) Bei Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken im Sinne von § 67 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes sowie Anlagen, die nach § 67 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes von der obersten Wasserbehörde bestimmt worden sind, kann die zuständige Wasserbehörde das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie im Wege der Amtshilfe in die bautechnische Prüfung einbeziehen.
(4)
1
Mit der bautechnischen Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit und des Brandschutzes kann die zuständige Wasserbehörde anerkannte Prüfingenieure und das Prüfamt nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Durchführungsverordnung zur SächsBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. März 2018 (SächsGVBl. S. 45) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie im Fall von erdstatischen Nachweisen auch anerkannte Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau beauftragen.
2
Hat die zuständige Wasserbehörde zuvor ihr schriftliches Einverständnis erteilt, kann auch der Bauherr den Prüfauftrag erteilen.
3
§ 111 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes bleibt davon unberührt.
(5)
1
Die Prüfung der Nachweise nach Absatz 4 soll erst veranlasst werden, wenn sich absehen lässt, dass der beantragten Entscheidung im Übrigen stattgegeben werden kann.
2
Die Beauftragung hat schriftlich unter Festlegung des Prüfumfangs, der Angabe der Bauwerksklasse und der Rohbausumme zu erfolgen.
(6) Für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises und der anderen Nachweise nach gelten die Durchführungsverordnung zur SächsBO und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben vom 30. August 2005 (SächsABl. S. 890), die durch Ziffer XXIII der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend, soweit nicht in dieser Verordnung Abweichendes geregelt ist.
(7)
1
In der Anlage zu dieser Verordnung werden die wasserwirtschaftlichen Anlagen in Bauwerksklassen entsprechend der Anlage 3 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch die Verordnung vom 25. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 298) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingeteilt.
2
Über Zweifel an der Zuordnung eines konkreten Bauwerks zu einer Bauwerksklasse entscheidet die zuständige Wasserbehörde nach Anhörung des Prüfingenieurs und des Verfassers.
3
Dabei ist die Einordnung eines Bauwerks in eine Honorarzone nach der
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.
4
Die Entscheidung ist zu begründen und dem Bauherrn bekannt zu geben.
§ 4 Pflichten des Bauherrn
1
Der Bauherr hat den Beginn der Bauarbeiten, eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens zwei Wochen vorher der zuständigen Wasserbehörde schriftlich mitzuteilen.
2
Mit der Bauausführung der Vorhaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 darf nicht begonnen werden, bevor etwaige Nebenbestimmungen der zuständigen Wasserbehörde in der beantragten Entscheidung zur Prüfung der Sicherheitsnachweise und zum Baubeginn erfüllt worden sind.
§ 5 Übergangsregelung
Wurde die bautechnische Prüfung des Vorhabens bereits vor dem 6. April 2019 begonnen oder die wasserrechtliche Zulassung vor diesem Zeitpunkt beantragt, sind die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über bautechnische Prüfungen von wasserwirtschaftlichen Anlagen
vom 17. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 91), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363) geändert worden ist, und die VwV Planvorlagen vom 1. November 1995 (SächsABl. S. 1312), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433), anzuwenden.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig treten die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über bautechnische Prüfungen von wasserwirtschaftlichen Anlagen
vom 17. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 91), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363) geändert worden ist, und die
VwV Planvorlagen
vom 1. November 1995 (SächsABl. S. 1312), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433), außer Kraft.
Dresden, den 14. März 2019
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Thomas Schmidt
Anlage (zu § 3 Absatz 7 Satz 1)
Bauwerksklassen (BwKl) für wasserwirtschaftliche Anlagen
lfd. Nr. | lfd. Buchstabe | lfd. Doppelbuchstabe | Wasserwirtschaftliche Anlagen | BwKl |
---|---|---|---|---|
Wasserwirtschaftliche Anlagen | BwKl | |||
1. | Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung | |||
a) | Düker, Durchörterungen, Durchbohrungen und Durchpressungen | 3 | ||
b) | Gerinne in Massivbauweise | 3 | ||
c) | Behälter, Becken und Tiefbauwerke von Pumpwerken | |||
aa) | mit Einzelgröße bis zu 500 m³ Speichervolumen | 3 | ||
bb) | mit Einzelgröße über 500 m³ Speichervolumen | 4 | ||
d) | Behälter und Becken in Spannbetonweise | 5 | ||
e) | Wassertürme, geschlossene Faulräume | 5 | ||
2. | Anlagen des Talsperren-, Wasserspeicher- und Hochwasserrückhaltebeckenbaus | |||
a) | Talsperren, Wasserspeicher, Hochwasserrückhalte- und Sedimentationsbecken bis zu 5 m Dammhöhe oder 0,1 Mio. m³ Inhalt (Absperrbauwerke und Betriebseinrichtungen) | 3 | ||
b) | einfache Schacht-, Stollen- und Kavernenbauwerke | 3 | ||
c) | Talsperren, Wasserspeicher, Hochwasserrückhalte- und Sedimentationsbecken mit mehr als 0,1 bis zu 5,0 Mio. m³ Inhalt (Absperrbauwerke und Betriebseinrichtungen) | 4 | ||
d) | Schacht-, Stollen- und Kavernenbauwerke | 4 | ||
e) | einfache Talsperrenwasserkraftanlagen | 4 | ||
f) | Talsperren, Wasserspeicher, Hochwasserrückhalte- und Sedimentationsbecken mit mehr als 5,0 Mio. m³ Inhalt (Absperrbauwerke und Betriebseinrichtungen) | 5 | ||
g) | Pumpspeicherwerke | 5 | ||
h) | Talsperrenwasserkraftanlagen | 5 | ||
3. | Anlagen des allgemeinen Wasserbaus | |||
a) | einfache Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern einschließlich den zugehörigen Deich- und Dammbauten, Hochwasserschutzmauern, Uferspundwänden und Ufermauern, Durchlässen, Verrohrungen und Pegelanlagen | 1 | ||
b) | Teiche bis zu 3 m Dammhöhe ohne Hochwasserentlastung | 1 | ||
c) | Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern mit hohen Anforderungen an Ufer- und Sohlsicherung einschließlich den zugehörigen Deich- und Dammbauten, Hochwasserschutzwände, Uferspundwänden und Ufermauern, Durchlässen, Verrohrungen und Pegelanlagen | 2 | ||
d) | einfache Düker, Pump- und Schöpfwerke und sonstige Schachtbauwerke | 2 | ||
e) | einfache feste Wehre und Siele | 2 | ||
f) | Teiche bis zu 3 m Dammhöhe mit Hochwasserentlastung oder über 3 m Dammhöhe ohne Hochwasserentlastung | 2 | ||
g) | einfache Fischauf- und -abstiegsanlagen und -hilfen | 2 | ||
h) | Fischauf- und -abstiegsanlagen und -hilfen | 3 | ||
i) | schwierige Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern mit sehr hohen Anforderungen an Ufer- und Sohlsicherung einschließlich den zugehörigen Deich- und Dammbauten, Hochwasserschutzmauern, Uferspundwänden und Ufermauern, Durchlässen, Verrohrungen und Pegelanlagen | 3 | ||
j) | feste Wehre und Siele sowie einfache bewegliche Wehre | 3 | ||
k) | Häfen, Bootsanleger, Lade- und Löschplätze und zugehörige Bauwerke einschließlich schwimmenden Geräten und Wassersportanlagen | 3 | ||
l) | Düker, Pump- und Schöpfwerke und sonstige Schachtbauwerke | 3 | ||
m) | einfache Flusswasserkraftanlagen | 3 | ||
n) | Wasserüberleitungsanlagen | 3 | ||
o) | besonders schwierige Anlagen in, an, unter und überoberirdischen Gewässern mit sehr hohen Anforderungen an Ufer- und Sohlsicherung einschließlich den zugehörigen Deich- und Dammbauten, Hochwasserschutzmauern, Uferspundwänden und Ufermauern, Durchlässen, Verrohrungen und Pegelanlagen | 4 | ||
p) | schwierige Düker, Pump- und Schöpfwerke, sonstige Schachtbauwerke sowie Siele | 4 | ||
q) | bewegliche Wehre und Schleusen | 4 | ||
r) | schwierige Häfen, Bootsanleger, Lade- und Löschplätze sowie zugehörige Bauwerke einschließlich schwimmenden Geräten und Wassersportanlagen | 4 | ||
s) | Flusswasserkraftanlagen | 4 | ||
t) | schwierige Flusswasserkraftanlagen | 5 |
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