Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung – SächsBauPAVO)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht
(Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung – SächsBauPAVO)
⁰
Vom 29. Juli 2004
Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Mai 2021
Aufgrund von
§ 17
Abs. 4 bis 6,
§ 21
Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 sowie § 88 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 der
Sächsischen Bauordnung (SächsBO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200) wird verordnet:
Abschnitt 1 Zuständigkeiten für Bauprodukte und Bauarten im Bauwesen
§ 1 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) ist Anerkennungsbehörde nach § 7 Abs. 1 der
Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
(Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung der Heizkesselwirkungsgradrichtlinie) (
BauPGHeizkesselV
) vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2452) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 25 Abs. 1
SächsBO
.
¹
§ 2
(aufgehoben)
²
§ 3
(aufgehoben)
³
§ 4 Zustimmung im Einzelfall und vorhabenbezogene Bauartgenehmigung
Die Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik ist zuständige Behörde für die Zustimmung im Einzelfall und den Verzicht darauf nach § 20 der
Sächsischen Bauordnung
sowie für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und den Verzicht darauf nach § 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 der
Sächsischen Bauordnung.
⁴
Abschnitt 2 Verfahren zur Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach der Sächsischen Bauordnung
§ 5 Anerkennung
(1)
1
Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) erfolgt für einzelne Bauprodukte oder Bauarten.
2
Eine PÜZ-Stelle kann für mehrere Bauprodukte und Bauarten anerkannt werden.
3
Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt oder die gleiche Bauart, erfolgen.
(2) Die Anerkennung kann befristet werden.
§ 5a Weitere Niederlassungen
1
Weitere Niederlassungen von nach § 24 Satz 1 der
Sächsischen Bauordnung
anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung.
2
Weitere Niederlassungen von nach § 24 Satz 1 der
Sächsischen Bauordnung
anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen.
3
Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 6 nicht erfüllt sind.
4
§ 7 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach § 24 Satz 1 der
Sächsischen Bauordnung
bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.
⁵
§ 6 Anerkennungsvoraussetzungen
(1)
1
Eine PÜZ-Stelle muss über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiter).
2
Der Leiter und, wenn ein solcher bestellt ist, der Stellvertreter müssen ein für den Tätigkeitsbereich der PÜZ-Stelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
1.
für Prüfstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 1 der
Sächsischen Bauordnung
eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten und Bauarten für den jeweiligen Produktbereich,
2.
für Prüfstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 2 der
Sächsischen Bauordnung
eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten und Bauarten für den jeweiligen Produktbereich,
3.
für Zertifizierungsstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 3 der
Sächsischen Bauordnung
eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten und Bauarten oder vergleichbaren Tätigkeiten für den jeweiligen Produktbereich,
4.
für Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 4 und 5 der
Sächsischen Bauordnung
eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten und Bauarten für den jeweiligen Produktbereich,
5.
für Prüfungen nach § 24 Satz 1 Nummer 6 der
Sächsischen Bauordnung
eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich nachweisen.
3
Der Leiter einer Prüfstelle muss diese Aufgabe hauptberuflich ausüben.
4
Satz 3 gilt nicht, wenn ein hauptberuflicher Stellvertreter bestellt ist.
5
Für Prüfstellen kann ein hauptberuflicher Stellvertreter verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist; ist der Leiter nicht hauptberuflich tätig, kann ein zweiter hauptberuflich tätiger Stellvertreter verlangt werden.
6
Der Leiter und, wenn ein solcher bestellt ist, der Stellvertreter müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2)
1
Der Leiter der PÜZ-Stelle und, wenn ein solcher bestellt ist, der Stellvertreter dürfen
1.
zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,
2.
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben,
3.
durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein
und müssen
4.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
5.
die Gewähr dafür bieten, dass sie neben ihren Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten als Leiter oder Stellvertreter gewährleistet ist.
2
Die Nummern 2 und 3 gelten auch im Falle vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten.
(3) Die PÜZ-Stelle muss über
1.
die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung,
2.
schriftliche Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen und
3.
ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeit
verfügen.
(4)
1
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere der Leiter und sein Stellvertreter, unparteilich sind.
2
Hierzu kann verlangt werden, dass für den jeweiligen Anerkennungsbereich ein Fachausschuss einzurichten ist.
3
Er unterstützt den Leiter der PÜZ-Stelle in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus.
4
Dem Fachausschuss müssen mindestens drei unabhängige Personen sowie der Leiter der PÜZ-Stelle angehören.
5
Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen.
(5)
1
Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge für bestimmte Aufgaben nur an gleichfalls dafür anerkannte Prüf- oder Überwachungsstellen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen.
2
Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.
⁶
§ 7 Antrag und Antragsunterlagen
(1) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen.
(2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:
1.
die Angabe, auf welche Tätigkeit im Sinne des § 24 Satz 1 der
Sächsischen Bauordnung
sich die Anerkennung beziehen soll,
2.
Angaben zum Bauprodukt oder zur Bauart, für das oder die eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf nach der
SächsBO
bekannt gemachte technische Regeln Bezug genommen werden,
3.
Angaben zur Person und Qualifikation des Leiters und seines Stellvertreters, zum leitenden und sachbearbeitenden Personal und zu deren Berufserfahrung,
4.
Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen des Antragstellers, des Leiters und des Stellvertreters nach § 6 Abs. 2 und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern,
5.
Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung,
6.
Angaben zu Unterauftragnehmern,
7.
einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten.
(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.
(4)
1
§ 42a Abs. 2
Verwaltungsverfahrensgesetz
(
VwVfG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, gilt entsprechend.
2
Das Anerkennungsverfahren kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (
SächsEAG
) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (
SächsVwVfZG
) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553), in der jeweils geltenden Fassung, und den §§ 71a bis 71e
VwVfG
abgewickelt werden.
⁷
§ 8 Allgemeine Pflichten
Die PÜZ-Stellen müssen
1.
im Rahmen ihrer Anerkennung und Kapazitäten von allen Herstellern von Bauprodukten oder Anwendern von Bauarten in Anspruch genommen werden können,
2.
die Vertraulichkeit auf allen ihren Organisationsebenen sicherstellen,
3.
der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung geben,
4.
regelmäßig an einem von der Anerkennungsbehörde vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch der für das Bauprodukt anerkannten PÜZ-Stellen teilnehmen,
5.
ihr technisches Personal hinsichtlich neuer Entwicklungen im Bereich der Anerkennung fortbilden und die technische Ausstattung warten und so erneuern und ergänzen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraumes erfüllt sind,
6.
Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifikationen, die Fortbildung und die berufliche Erfahrung ihrer Beschäftigten führen und fortschreiben,
7.
Anweisungen erstellen und fortschreiben, aus denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten ergeben,
8.
die Erfüllung der Pflichten nach den Nummern 4 bis 7 sowie nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zusammenfassend dokumentieren und dem Personal zugänglich machen und
9.
einen Wechsel des Leiters oder seines Stellvertreters, wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung sowie Änderungen ihrer Verhältnisse, die die Voraussetzungen für die behördliche Entscheidung betreffen, der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzeigen.
⁸
§ 9 Besondere Pflichten
(1) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind; sie müssen sich hierzu an den von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen.
(2)
1
Die PÜZ-Stellen haben Berichte über ihre Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungstätigkeiten anzufertigen und zu dokumentieren.
2
Die Berichte müssen mindestens Angaben zum Gegenstand, zum beteiligten Personal, zu den angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen, zu den Ergebnissen und zum Herstellwerk enthalten.
3
Die Berichte haben ferner Angaben zum Prüfdatum, zum Zertifizierungsdatum oder zum Überwachungszeitraum zu enthalten.
4
Die Berichte sind vom Leiter der PÜZ-Stelle oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
5
Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
⁹
§ 10 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt
1.
durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,
2.
durch Fristablauf oder
3.
wenn der Leiter das 68. Lebensjahr vollendet hat.
(2)
1
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
1.
nachträgliche Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,
2.
der Leiter infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder
3.
die PÜZ-Stelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat.
2
Liegen bei einer natürlichen oder juristischen Person die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich des Leiters vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel des Leiters stattgefunden hat.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die PÜZ-Stelle
1.
ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat,
2.
nicht regelmäßig an dem Erfahrungsaustausch gemäß § 8 Nr. 4 teilnimmt oder
3.
sich nicht an den Vergleichsuntersuchungen gemäß § 9 Abs. 1 beteiligt.
1⁰
Abschnitt 3 Kennzeichnung der Bauprodukte nach der Sächsischen Bauordnung
§ 11 Übereinstimmungszeichen
(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach 21 Absatz 3 der
Sächsischen Bauordnung
besteht aus dem Großbuchstaben „Ü“ und hat folgende Angaben zu enthalten:
1.
Name des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; anstelle des Namens des Herstellers genügt der Name des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt;
2.
Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung:
a)
Kurzbezeichnung der für das Bauprodukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regel,
b)
Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als „Z“ und deren Nummer,
c)
Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als „P“, dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle, oder
d)
Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als „ZiE“ und die Behörde;
3.
die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nummer 2 Buchst. a abschließend bestimmt sind;
4.
die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung der Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist.
(2)
1
Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben „Ü“ umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen.
2
Der Buchstabe „Ü“ und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein.
3
Der Buchstabe „Ü“ muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, darf der Buchstabe „Ü“ ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.
1¹
Abschnitt 4 Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten nach § 16a Absatz 6 und § 25 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung
¹2
§ 12 Anwendungsbereich
1
Für
1.
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle,
2.
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle,
3.
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,
4.
die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
5.
die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton,
6.
die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
7.
die Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben
müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen.
2
Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach der Anlage zur
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Einführung Technischer Baubestimmungen
vom 15. Dezember 2017 (SächsABl. 2018 S. 52), in der jeweils geltenden Fassung, in den Fällen
1.
des Satzes 1 Nummer 1 nach der laufenden Nummer A 1.2.4.1,
2.
des Satzes 1 Nummer 2 nach der laufenden Nummer A 1.2.4.3,
3.
des Satzes 1 Nummer 3 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.4,
4.
des Satzes 1 Nummer 4 nach der laufenden Nummer A 1.2.5.1,
5.
des Satzes 1 Nummer 5 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.1,
6.
des Satzes 1 Nummer 6 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.2,
7.
des Satzes 1 Nummer 7 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.7.
¹3
§ 13 Nachweispflicht
(1) Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Tätigkeiten nach § 12 Satz 1 und danach für Tätigkeiten nach
1.
den Nummern 1 bis 3 und 5 bis 7 in Abständen von höchstens drei Jahren und
2.
Nummer 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren
gegenüber einer nach § 24 Satz 1 Nr. 6
SächsBO
anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
(2) Für die in § 12 aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 24 Satz 1 Nummer 4 der
Sächsischen Bauordnung
und die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt und tätig waren, auch als Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 6 der
Sächsischen Bauordnung
.
¹4
,
¹4a
§ 14 Abweichungen
(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 12 Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Satz 1 der
Sächsischen Bauordnung
erfüllt werden.
(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 12 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder der Türkei belegt werden.
(3) Die Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik kann im Einzelfall zulassen, dass Bauprodukte oder Bauarten abweichend von den Regelungen nach den
§§ 12 und 13 hergestellt oder angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 der
Sächsischen Bauordnung
nicht zu erwarten sind.
¹5
Abschnitt 5 Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten nach § 16a Absatz 7 und § 25 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung
¹6
§ 15 Anwendungsbereich und Überwachungsstellen
(1) Folgende Tätigkeiten müssen durch eine nach § 24 Satz 1 Nr. 5
SächsBO
anerkannte Überwachungsstelle überwacht werden:
1.
der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,
2.
das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen,
3.
die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
4.
der Einbau von Verpressankern,
5.
das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle,
6.
das Einbringen von Ortschäumen in Bauteilflächen über 50 m².
(2)
1
Der Überwachung sind die für die jeweiligen Tätigkeiten eingeführten Technischen Baubestimmungen zu Grunde zu legen.
2
Sie kann sich auf Stichproben beschränken.
(3) Für die Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher bereits als Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nr. 4
SächsBO
die Herstellung der Bauprodukte oder die Anwendung der Bauarten überwacht haben, auch als anerkannte Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nr. 5
SächsBO
.
¹7
,
¹7a
Abschnitt 6 Bauprodukte und Bauarten mit Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften gemäß § 88 Absatz 4a der Sächsischen Bauordnung
¹8
§ 16 Nachweis der wasserrechtlichen Eignung nach der Sächsischen Bauordnung
(1) Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und Bauarten sind hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise sowie Übereinstimmungsbestätigungen nach § 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 sowie nach den §§ 17 bis 19 und 21 bis 23 der
Sächsischen Bauordnung
erforderlich:
1.
Abwasserbehandlungsanlagen
a)
Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu 8 m³/Tag bemessen sind,
b)
Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl,
c)
Fettabscheider,
d)
Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,
e)
Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,
f)
Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von Abwässern, welche bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallen, bis zu 8 m³/Tag bemessen sind,
g)
Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern,
h)
Anlagen zur Begrenzung des Silbergehalts in Abwässern aus fotografischen Verfahren,
i)
Anlagen zur Begrenzung von halogenierten Kohlenwasserstoffen in Abwässern von chemischen Reinigungen;
2.
Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen
a)
Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,
b)
Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und -flächen,
c)
Behälter,
d)
Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,
e)
Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und
f)
Sicherheitseinrichtungen
(2)
1
§ 16b Absatz 2 der
Sächsischen Bauordnung
bleibt unberührt.
2
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom 12.4.2013, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 574/2014 vom 21. Februar 2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 41) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, tragen.
¹9
Abschnitt 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17 Übergangsbestimmungen
(1) Personen, die zum 11. Januar 2020 Leiter einer anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft sind, sind für die entsprechenden Bauprodukte von den Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 befreit.
(2) Für Stellvertreter, die bis zum 11. Januar 2020 gegenüber der Anerkennungsbehörde benannt worden sind, gilt Absatz 1 entsprechend.
2⁰
§ 18 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
1
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
2
Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung – PÜZAV)
vom 24. April 1996 (SächsGVBl. S. 165),
2.
die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zuständigkeit für Bauprodukte im Bauwesen (Bauproduktenzuständigkeitsverordnung – BauPZustV) vom 17. April 1996 (SächsGVBl. S. 164),
3.
die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Übereinstimmungszeichen (ÜZV) vom 14. April 1996 (SächsGVBl. S. 163) und
4.
die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Sächsischen Bauordnung (Sächsische Wasserbauprüfverordnung – SächsWasBauPVO)
vom 1. September 1998 (SächsGVBl. S. 515).
Dresden, den 29. Juli 2004
Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch
0
Überschrift geändert durch
Artikel 8 der Verordnung vom 12. April 2021
(SächsGVBl. S. 517)
1
§ 1 neu gefasst durch
Verordnung vom 16. August 2013
(SächsGVBl. S. 732)
2
§ 2 aufgehoben durch
Verordnung vom 16. August 2013
(SächsGVBl. S. 732)
3
§ 3 aufgehoben durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2014
(SächsGVBl. S. 260, 261)
4
§ 4 neu gefasst durch
Verordnung vom 6. April 2018
(SächsGVBl. S. 134)
5
§ 5a eingefügt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2009
(SächsGVBl. S. 594, 597) und geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
6
§ 6 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2009
(SächsGVBl. S. 594, 597) und durch
Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
7
§ 7 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2009
(SächsGVBl. S. 594, 597), durch
Verordnung vom 16. August 2013
(SächsGVBl. S. 732) und durch
Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
8
§ 8 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2009
(SächsGVBl. S. 594, 597)
9
§ 9 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
10
§ 10 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2009
(SächsGVBl. S. 594, 597)
11
§ 11 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
12
Überschrift Abschnitt 4 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
13
§ 12 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2009
(SächsGVBl. S. 594, 597), durch
Verordnung vom 11. Juli 2012
(SächsGVBl. S. 407), durch
Verordnung vom 16. August 2013
(SächsGVBl. S. 732) und durch
Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
14
§ 13 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
14a
§ 13 Absatz 2 tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft durch
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
15
§ 14 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2009
(SächsGVBl. S. 594, 597), durch
Verordnung vom 6. April 2018
(SächsGVBl. S. 134) und durch
Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
16
Überschrift Abschnitt 5 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
17
§ 15 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2009
(SächsGVBl. S. 594, 597) und durch
Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
17a
§ 15 Absatz 3 tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft durch
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
18
Überschrift Abschnitt 6 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
19
§ 16 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
20
§ 17 neu gefasst durch
Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. 2020 S. 2)
Feedback