Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung
(Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO)
¹
erlassen als Artikel 1 der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Neufassung der Durchführungsverordnung zur SächsBO und zur Änderung anderer Verordnungen
Vom 2. September 2004

Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. August 2024

Inhaltsübersicht

Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647) und durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748)
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Teil 1 Durchführung bauordnungsrechtlicher Verfahren
Abschnitt 1 Bauvorlagen
§ 1
Baugenehmigungsverfahren
§ 2
Genehmigungsfreistellung
§ 3
Beseitigung von Anlagen
§ 4
Genehmigung von Werbeanlagen
§ 5
Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten
§ 6
Vorbescheid
§ 7
Sonstige Bauvorlagen, Verzicht auf Bauvorlagen und Nachreichung von Bauvorlagen
§ 8
Zahl und Beschaffenheit der Bauvorlagen
§ 9
Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lageplan
§ 10
Bauzeichnungen
§ 11
Baubeschreibung
§ 12
Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis und andere bautechnische Nachweise
Abschnitt 2 Elektronische Durchführung
§ 12a
Elektronische Verwaltungsleistungen
§ 12b
Nutzerkonto
§ 12c
Formerfordernisse
§ 12d
Elektronische Bauvorlagen
§ 12e
Elektronische Genehmigungsfreistellung
§ 12f
Elektronische Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
§ 12g
Formerfordernisse für Behörden, Bekanntgabe von Verwaltungsakten
Teil 2 Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben,
Prüfung von technischen Anlagen,
Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen
§ 13
Fachbereiche und Fachrichtungen
§ 14
Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige
§ 15
Übertragung von Prüfaufgaben und Erteilung von Prüfaufträgen
§ 16
Voraussetzungen der Anerkennung
§ 17
Allgemeine Voraussetzungen
§ 18
Allgemeine Pflichten
§ 19
Anerkennungsverfahren
§ 19a
Weitere Niederlassungen
§ 20
Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
§ 21
Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger
§ 22
Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
Abschnitt 2 Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter, Typenprüfung, Fliegende Bauten
Unterabschnitt 1 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit
§ 23
Besondere Voraussetzungen
§ 24
Prüfungsausschuss
§ 25
Prüfungsverfahren
§ 25a
Überprüfung des fachlichen Werdegangs
§ 25b
Schriftliche Prüfung
§ 25c
Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße
§ 25d
Rücktritt
§ 26
Aufgabenerledigung
Unterabschnitt 2 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz
§ 27
Besondere Voraussetzungen
§ 28
Prüfungsausschuss
§ 29
Prüfungsverfahren
§ 29a
Überprüfung des fachlichen Werdegangs
§ 29b
Schriftliche Prüfung
§ 29c
Mündliche Prüfung
§ 29d
Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße, Rücktritt
§ 30
Aufgabenerledigung
Unterabschnitt 3 Prüfämter, Typenprüfung, Fliegende Bauten
§ 31
Prüfämter
§ 32
Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten
§ 33
Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten
Abschnitt 3 Prüfsachverständige für die Prüfung
technischer Anlagen
§ 34
Besondere Voraussetzungen
§ 35
Fachrichtungen
§ 35a
Fachgutachten
§ 36
Aufgabenerledigung
Abschnitt 4 Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau
§ 37
Besondere Voraussetzungen
§ 38
Fachgutachten
§ 38a
Beurteilung von Baugrundgutachten
§ 38b
Schriftlicher Kenntnisnachweis
§ 39
Aufgabenerledigung
Abschnitt 5 Vergütung
§ 40
Vergütung der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfämter
§ 41
Vergütung der Prüfsachverständigen
Teil 3 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 42
Ordnungswidrigkeiten
§ 43
Übergangsvorschriften
Anlage 1 (zu § 9 Absatz 6 Satz 1 und § 10 Absatz 4 Satz 1)
Anlage 2 (zu § 12 Absatz 3)

Teil 1 Durchführung bauordnungsrechtlicher Verfahren

³

Abschnitt 1 Bauvorlagen

§ 1 Baugenehmigungsverfahren

(1)
1
Nach § 68 Absatz 2 Satz 1 der
Sächsischen Bauordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorzulegende Bauvorlagen sind:
1.
der Lageplan und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte (§ 9);
2.
die Bauzeichnungen (§ 10);
3.
die Baubeschreibung (§ 11);
4.
der Standsicherheitsnachweis, der Brandschutznachweis und andere bautechnische Nachweise (§ 12);
5.
bei Vorhaben nach § 66 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der
Sächsischen Bauordnung
eine Erklärung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners zur Erforderlichkeit einer Prüfung des Standsicherheitsnachweises nach § 12 Absatz 3;
6.
die erforderlichen Angaben über die Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen einschließlich eines Leitungsplans der Wasser- und Abwasserleitungen auf dem Grundstück;
7.
die erforderlichen Angaben zur Energieversorgung;
8.
bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans einen Auszug aus dem Bebauungsplan mit Eintragung des Grundstücks und eine prüffähige Berechnung über die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche und Grundflächenzahl, Geschossfläche und Geschossflächenzahl und, soweit erforderlich, Baumasse und Baumassenzahl auf dem Baugrundstück;
9.
der Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für die Erhebungseinheiten gemäß § 2 Absatz 1 des
Hochbaustatistikgesetzes
vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2
Die Bauvorlagen sind mit dem Bauantrag vorzulegen, wenn § 7 Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt.
(2) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren muss in den Fällen des § 66 Absatz 3 Satz 1 und 2 der
Sächsischen Bauordnung
ein geprüfter Standsicherheitsnachweis, in den Fällen des § 66 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 und 3 der
Sächsischen Bauordnung
ein geprüfter Brandschutznachweis vorgelegt werden.
Verordnung vom 4. Mai 2011 (SächsGVBl. S. 159), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647), durch Verordnung vom 5. März 2018 (SächsGVBl. S. 45) und durch Verordnung vom 30. März 2020 (SächsGVBl. S. 180)
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§ 2 Genehmigungsfreistellung

(1) Für die Genehmigungsfreistellung sind die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 genannten sowie folgende Bauvorlagen einzureichen:
1.
eine Bestätigung der Gemeinde, dass der Anschluss des Grundstücks an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche, die Trinkwasserversorgung, die Abwasserbeseitigung sowie eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende ausreichende Löschwasserversorgung spätestens bei Nutzungsbeginn gesichert ist;
2.
eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, dass
a)
die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden,
b)
die Bauvorlagen vollständig erstellt sind,
c)
Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des
Baugesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der jeweils geltenden Fassung, nicht erforderlich sind und
d)
Abweichungen nach § 67 der
Sächsischen Bauordnung
gesondert beantragt werden;
3.
eine Erklärung der Bauherrin oder des Bauherrn, in der sie oder er für den Fall des § 62 Absatz 2 Nummer 4 der
Sächsischen Bauordnung
bestimmt, ob die Einreichung seiner Unterlagen als Bauantrag zu behandeln ist, wenn die Gemeinde die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens fordert.
(2) In den Fällen des § 66 Absatz 3 Satz 1 und 2 der
Sächsischen Bauordnung
muss ein geprüfter Standsicherheitsnachweis, in den Fällen des § 66 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 und 3 der
Sächsischen Bauordnung
ein geprüfter Brandschutznachweis vorgelegt werden.
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647), durch Verordnung vom 5. März 2018 (SächsGVBl. S. 45) und durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748)
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§ 3 Beseitigung von Anlagen

1
Der Anzeige auf Beseitigung von Anlagen gemäß § 61 Absatz 3 Satz 2 der
Sächsischen Bauordnung
ist ein Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen darstellt, unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer und der Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für Bauabgang gemäß § 2 Absatz 2 des
Hochbaustatistikgesetzes
beizufügen.
2
In den Fällen des § 61 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 der
Sächsischen Bauordnung
ist die Bestätigung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners vorzulegen.

§ 4 Genehmigung von Werbeanlagen

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind die in § 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bauvorlagen und, soweit erforderlich, der Standsicherheitsnachweis beizufügen.
(2) Der Lageplan muss insbesondere enthalten:
1.
die Angaben nach § 9 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4;
2.
die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art des Baugebiets;
3.
festgesetzte Baulinien, Baugrenzen oder sonstige Begrenzungslinien;
4.
vorhandene bauliche Anlagen auf dem Grundstück;
5.
den Aufstellungs- oder Anbringungsort der geplanten Werbeanlage;
6.
die Abstände der geplanten Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen unter Angabe der Straßenklasse.
(3) Die Bauzeichnungen, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 50 zu verwenden ist, müssen insbesondere enthalten:
1.
die Ausführung der geplanten Werbeanlage;
2.
die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt, errichtet oder an der sie angebracht werden soll; dabei kann in Einzelfällen die farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der geplanten Werbeanlage verlangt werden.
(4) In der Baubeschreibung sind, soweit dies nach § 11 Absatz 1 erforderlich ist, insbesondere anzugeben:
1.
der Aufstellungs- oder Anbringungsort;
2.
Art und Größe der geplanten Anlage;
3.
Werkstoffe und Farben der geplanten Anlage;
4.
die Art des Baugebiets;
5.
benachbarte Signalanlagen und Verkehrszeichen.

§ 5 Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten

1
Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 76 der
Sächsischen Bauordnung
sind die in § 1 Nummer 2 bis 4 genannten Bauvorlagen beizufügen.
2
Der Standsicherheitsnachweis ist durch das Prüfamt gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu prüfen.
3
Die Baubeschreibung muss ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb Fliegender Bauten enthalten.
4
Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
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§ 6 Vorbescheid

Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 der
Sächsischen Bauordnung
sind nur die nach § 1 erforderlichen Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.
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§ 7 Sonstige Bauvorlagen, Verzicht auf Bauvorlagen und Nachreichung von Bauvorlagen

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Bauvorlagen fordern, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich sind.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.
(4)
1
Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass der Brandschutznachweis spätestens bei Baubeginn vorgelegt wird.
2
Der Standsicherheitsnachweis sowie die sonstigen bautechnischen Nachweise können der Bauaufsichtsbehörde spätestens bei Baubeginn vorgelegt werden.
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§ 8 Zahl und Beschaffenheit der Bauvorlagen

(1)
1
Die Bauvorlagen sind bei der unteren Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
2
§ 62 Absatz 3 Satz 1 der
Sächsischen Bauordnung
bleibt unberührt.
3
Sind andere Stellen am Genehmigungsverfahren zu beteiligen, ist für jede zu beteiligende Stelle eine weitere Mehrfertigung einzureichen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
4
Die Nachweise nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 sind jeweils in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
(2) Die Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.
(3) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke öffentlich bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für elektronische Bauvorlagen.
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647), durch Verordnung vom 5. März 2018 (SächsGVBl. S. 45), durch Verordnung vom 30. März 2020 (SächsGVBl. S. 180) und durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748)
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§ 9 Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lageplan

(1)
1
Der Auszug aus der Liegenschaftskarte soll bei Antragstellung nicht älter als ein halbes Jahr sein.
2
Er muss das Grundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m um das Grundstück darstellen.
3
Das Grundstück ist farblich zu kennzeichnen.
4
Der Auszug ist mit dem Namen der Bauherrin oder des Bauherrn, des Bauvorhabens und dem Datum des dazugehörigen Bauantrags oder dem Datum der Einreichung der Vorlage in der Genehmigungsfreistellung zu beschriften.
(2)
1
Der Lageplan ist auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters zu erstellen.
2
Dabei soll ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 verwendet werden.
3
Die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab fordern, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.
4
Der Lageplan ist durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen zu erstellen, wenn für die Grundstücksgrenze ein Katasternachweis nach § 12 Abs. 2 der
Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz
vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 551) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorliegt und wenn
1.
Gebäude an der Grundstücksgrenze oder so errichtet werden sollen, dass nur die in § 6 Absatz 5 der
Sächsischen Bauordnung
vorgeschriebenen Tiefen der Abstandsflächen eingehalten werden;
2.
die vorgeschriebenen Tiefen der Abstandsflächen verringert werden sollen oder
3.
die Flächen für Abstände ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücken liegen.
(3) Sachverständige im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 sind die zu Katastervermessungen nach dem
Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz
vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, befugten Behörden sowie die öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure.
(4) Der Lageplan muss, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, enthalten:
1.
seinen Maßstab und die Lage des Grundstücks zur Nordrichtung;
2.
die im Liegenschaftskataster geführten Flächengrößen, Flurstücksnummern und die Flurstücksgrenzen des Grundstücks;
3.
die im Liegenschaftskataster geführten Flurstücksnummern und die Flurstücksgrenzen der im Lageplan dargestellten benachbarten Grundstücke;
4.
die im Grundbuch geführte Bezeichnung des Grundstücks und der im Lageplan dargestellten benachbarten Grundstücke mit den jeweiligen Eigentümerangaben;
5.
die Höhenlage der Eckpunkte des Grundstücks und der Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage mit Bezug auf das jeweilige Höhenbezugssystem;
6.
die Breite und die Höhenlage vorhandener oder in Bebauungsplänen enthaltener Verkehrsflächen mit Bezug auf das jeweilige Höhenbezugssystem unter Angabe der Straßenklasse sowie die in Planfeststellungsbeschlüssen ausgewiesenen Verkehrsflächen im Bereich des Vorhabens;
7.
die Lage des öffentlichen Entwässerungskanals, die Höhe seiner Sohle sowie die Rückstauebene;
8.
die Lage der Entwässerungsgrundleitung bis zum öffentlichen Kanal einschließlich des Anschlusskanals und deren Nennweiten, die Lage der Reinigungsöffnungen und -schächte oder die Lage der Abwasserbehandlungsanlagen mit der Abwassereinleitung;
9.
die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art und das Maß der baulichen Nutzung und über die überbaubare Grundstücksfläche (Baulinien und Baugrenzen);
10.
die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und auf den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, Geschosszahl, Hauptgesims- oder Außenwandhöhe, Dachform und der Bauart der Außenwände und der Bedachung;
11.
Kulturdenkmale im Sinne des § 2 des
Sächsischen Denkmalschutzgesetzes
vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 644) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und geschützte Baumbestände auf dem Baugrundstück und auf den Nachbargrundstücken;
12.
die geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur Straße, der Grenzabstände, der Abstände zu anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und den benachbarten Grundstücken, der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, der Tiefe und Breite der Abstandsflächen (Abstandsflächenplan);
13.
die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen, Friedhöfen, Wasserflächen und Wäldern;
14.
die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Zufahrten und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, der Kinderspielplätze, der Plätze für Abfallbehälter und der Flächen, die begrünt werden oder mit Bäumen bepflanzt werden sollen;
15.
Flächen, die von Baulasten, Grunddienstbarkeiten oder Abstandsflächenübernahmeerklärungen betroffen sind;
16.
Brunnen, Abfallgruben, Dungstätten, Jauchebehälter, Flüssigmistbehälter und Gärfutterbehälter sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen;
17.
Hochspannungsleitungen und unterirdische Leitungen für das Fernmeldewesen oder für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen;
18.
ortsfeste Behälter für Gase, Öle oder wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen;
19.
Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für Feuerlöschzwecke.
(5) Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 4 Nummer 14 bis 19 und die Abstandsflächen sind auf besonderen Blättern darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.
(6)
1
Für die Darstellung im Lageplan sind die Zeichen oder Farben der Nummern 1 und 3 der Anlage 1 zu verwenden.
2
Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.
(7) Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der Lageplan nicht erforderlich.
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647), durch Verordnung vom 5. März 2018 (SächsGVBl. S. 45) durch Verordnung vom 30. März 2020 (SächsGVBl. S. 180) und durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748)
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§ 10 Bauzeichnungen

(1)
1
Für die Bauzeichnungen soll ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 100 verwendet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2
Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig oder ausreichend ist.
(2) In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen:
1.
die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen benachbarter baulicher Anlagen;
2.
die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
a)
Treppen,
b)
lichten Öffnungsmaße sowie Art und Anordnung der Türen an und in Rettungswegen,
c)
Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke,
d)
Räume für die Aufstellung von Feuerstätten und die Brennstofflagerung unter Angabe der dafür vorgesehenen Nennwärmeleistung und Lagermenge,
e)
ortsfesten Behälter für wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase,
f)
Aufzugsschächte und nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
g)
Lüftungsleitungen, Installationsschächte und Abfallschächte,
h)
Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen,
i)
Bäder und Toilettenräume, Entwässerungsgrundleitungen sowie Entwässerungseinrichtungen unterhalb der Rückstauebene,
j)
Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen mit Angabe ihrer Art;
3.
die Schnitte, aus denen ersichtlich sind
a)
die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens mit Bezug auf das jeweilige Höhenbezugssystem,
b)
die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche,
c)
die Geschosshöhen und die lichten Raumhöhen,
d)
der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
e)
der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche,
f)
das Maß der Wandhöhe H je Außenwand in dem zur Bestimmung der Abstandsflächen erforderlichen Umfang (§ 6 Abs. 4 der
Sächsischen Bauordnung
), soweit dieses nicht im Lageplan oder in den Ansichten angegeben ist,
g)
Dachhöhen und Dachneigungen;
4.
die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben sowie der Geländeoberfläche und des Straßengefälles.
(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
1.
der Maßstab;
2.
die Maße und die wesentlichen Baustoffe und Bauarten;
3.
das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, soweit aus Gründen des Brandschutzes Forderungen gestellt werden;
4.
die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen;
5.
die Lage des Raumes für die Hauptanschlüsse der Versorgungsleitungen und
6.
bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die neuen Bauteile.
(4)
1
Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen oder Farben der Nummer 2 der Anlage 1 zu verwenden.
2
Im Übrigen soll für die Darstellung in den Bauzeichnungen die DIN 1356 Teil 1, Ausgabe Februar 1995, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, und archivmäßig gesichert hinterlegt beim Deutschen Patent- und Markenamt, verwendet werden.
¹4

§ 11 Baubeschreibung

(1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können.
(2) Wird das Vorhaben nicht an eine Sammelkanalisation angeschlossen, ist die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nachzuweisen (§ 44 der
Sächsischen Bauordnung
).
(3) Für gewerbliche Anlagen, die einer gewerberechtlichen Erlaubnis nicht bedürfen, muss die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über
1.
die Art der gewerblichen Tätigkeiten unter Angabe der Betriebszeiten, der Art, der Zahl und des Aufstellungsortes der Maschinen oder Apparate, der Art und Menge der Rohstoffe, der Betriebsmittel und der herzustellenden Erzeugnisse und der Art ihrer Lagerung, soweit sie feuer-, explosions-, gesundheitsgefährlich oder wassergefährdend sind;
2.
die Art, die Menge und den Verbleib der Abfälle und des besonders zu behandelnden Abwassers und
3.
die Zahl der Beschäftigten.
(4) Für landwirtschaftliche Betriebe muss die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über
1.
die Größe der Betriebsflächen, die Nutzungsarten und die Eigentumsverhältnisse;
2.
Art und Umfang der Viehhaltung;
3.
Lagerung und Verbleib tierischer Ausscheidungen.
(5) In der Baubeschreibung sind ferner die für die Gebührenberechnung erforderlichen Kennwerte anzugeben.
¹5

§ 12 Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis und andere bautechnische Nachweise

(1) Für den Nachweis der Standsicherheit sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems, die erforderlichen Konstruktionszeichnungen und die erforderlichen Berechnungen vorzulegen.
(2)
1
Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen.
2
Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben.
3
Die Standsicherheit kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden.
4
Auf die Vorlage eines besonderen Standsicherheitsnachweises kann verzichtet werden, wenn die baulichen Anlagen oder ihre Teile nach Bauart, statischem System, baulicher Durchbildung und Abmessungen sowie hinsichtlich ihrer Beanspruchung einer bewährten, insbesondere durch Technische Baubestimmungen nach § 88a Absatz 1 der
Sächsischen Bauordnung
im Einzelnen festgelegten Ausführung entsprechen.
(3) Bei Vorhaben nach § 66 Absatz 3 Satz 2 der
Sächsischen Bauordnung
ist dem Standsicherheitsnachweis eine Erklärung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners zur Prüfpflicht nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 beizufügen.
(4)
1
Zum Brandschutznachweis ist im Lageplan, den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung das Brandschutzkonzept darzulegen.
2
Insbesondere sind anzugeben:
1.
die Art der Nutzung mit Angaben zu der Anzahl der Personen, die die bauliche Anlage nutzen, die Brandlasten und Brandgefahren;
2.
das Brandverhalten der Baustoffe und der Bauteile entsprechend den Benennungen nach § 26 der
Sächsischen Bauordnung
in Verbindung mit Kapitel A 2 der Anlage zur
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Einführung Technischer Baubestimmungen
vom 15. Dezember 2017 (SächsABl. 2018 S. 52) in der jeweils geltenden Fassung;
3.
die Bauteile und Einrichtungen, die dem Brandschutz dienen, wie Brandwände, Trennwände, Unterdecken, Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutztüren, Entrauchungsanlagen;
4.
die brandschutztechnischen Abstände;
5.
der erste und zweite Rettungsweg nach § 33 der
Sächsischen Bauordnung
;
6.
die Zugänge, Zufahrten und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sowie die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge und
7.
die ausreichende Löschwasserversorgung.
3
Die Angaben sind mit zusätzlichen Bauzeichnungen und Beschreibungen zu erläutern, wenn die Vorkehrungen des Brandschutzes andernfalls nicht hinreichend deutlich erkennbar sind.
4
Soweit Abweichungen nach §
88a
Absatz 1 und § 67 Absatz 1 der
Sächsischen Bauordnung
vorliegen, sind diese zu benennen.
5
In diesen Fällen ist der Nachweis zu führen, dass mit der Abweichung oder mit einer anderen Lösung dennoch den allgemeinen Anforderungen nach § 3 Satz 1 der
Sächsischen Bauordnung
entsprochen wird.
6
Für Gebäude, die Sonderbauten sind, und bei Abweichungen sind, soweit für die Beurteilung erforderlich, zusätzlich anzugeben:
1.
Rettungswegbreiten und -längen;
2.
Sicherheitsbeleuchtung und Kennzeichnung der Rettungswege;
3.
technische Anlagen zur Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Personenrettung, Brandbekämpfung, Rauch- und Wärmeabführung;
4.
die Löschwasserrückhaltung und
5.
betriebliche und organisatorische Vorkehrungen zum Brandschutz.
7
Für Gebäude, die Sonderbauten sind, ist ein gesondertes Brandschutzkonzept vorzulegen.
(5) Zum Nachweis des Schall- und Erschütterungsschutzes sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen.
(6) Finden Bauprodukte Verwendung oder Bauarten Anwendung, für die gemäß § 17 Absatz 1 der
Sächsischen Bauordnung
Verwendbarkeitsnachweise, gemäß § 16a Absatz 2 der
Sächsischen Bauordnung
Bauartgenehmigungen oder gemäß § 16a Absatz 3 der
Sächsischen Bauordnung
allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse für Bauarten erforderlich sind, sind diese den Nachweisführungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 beizufügen.
" class="fussnote_link" href="#FNID_16">¹6

Abschnitt 2 Elektronische Durchführung

¹7

§ 12a Elektronische Verwaltungsleistungen

(1) Elektronisch eingereicht werden können Anträge, Anzeigen, Erklärungen, Bauvorlagen und Unterlagen, soweit sie erforderlich sind für
1.
die Erteilung einer Baugenehmigung nach den
§§ 63
und 64 der
Sächsischen Bauordnung
,
2.
die Erteilung einer Teilbaugenehmigung nach § 74 der
Sächsischen Bauordnung
,
3.
die Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung nach § 73 Absatz 2 der
Sächsischen Bauordnung
,
4.
die Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 Satz 1 der
Sächsischen Bauordnung
,
5.
die Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheides nach § 75 Satz 3 der
Sächsischen Bauordnung
,
6.
die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach § 67 Absatz 2 der
Sächsischen Bauordnung
,
7.
die Genehmigungsfreistellung nach § 62 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der
Sächsischen Bauordnung
,
8.
den Baubeginn nach § 72 Absatz 6 und 8 der
Sächsischen Bauordnung
,
9.
die Beseitigung von Anlagen nach § 61 Absatz 3 Satz 2 der
Sächsischen Bauordnung
.
(2)
1
Die Bauherrin, der Bauherr, die Antragstellerin oder der Antragsteller entscheidet darüber, ob das Verfahren nach Absatz 1 elektronisch durchgeführt wird.
2
Sind mehrere Personen Bauherrin, Bauherr, Antragstellerin oder Antragsteller, so entscheiden sie darüber gemeinsam.
3
Werden Bauanträge und Anzeigen elektronisch eingereicht, sind auch die Bauvorlagen und Unterlagen elektronisch ein- und nachzureichen.
4
Wenn die Bauherrin, der Bauherr, die Antragstellerin oder der Antragsteller sich nach Satz 1 dafür entscheidet, das Verfahren elektronisch durchzuführen, so hat sie oder er die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser mit der elektronischen Einreichung zu beauftragen und dazu zu bevollmächtigen.
¹8

§ 12b Nutzerkonto

(1) Wer elektronische Verwaltungsleistungen nach § 12a Absatz 1 in Anspruch nehmen will, muss ein Nutzerkonto nach § 2 Absatz 5 des
Onlinezugangsgesetzes
vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250; 2023 I Nr. 230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beim Bundesportal im Internet unter der Adresse „
https:id.bund.de
“ einrichten.
(2)
1
Die Identifizierung beim Einrichten des Nutzerkontos hat mindestens das Sicherheitsniveau „substantiell“ nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, L 23 vom 29.1.2015, S. 19, L 155 vom 14.6.2016, S. 44), in der jeweils geltenden Fassung, zu erfüllen.
2
Sie kann erfolgen durch:
1.
den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des
Personalausweisgesetzes
,
2.
den elektronischen Identitätsnachweis nach § 12 des
eID-Karte-Gesetzes
vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
den elektronischen Identitätsnachweis nach § 78 Absatz 5 des
Aufenthaltsgesetzes
,
4.
den elektronischen Identitätsnachweis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesen durch Abkommen gleichgestellten Staates oder
5.
durch ein ELSTER-Zertifikat, das von der Finanzverwaltung bei der Registrierung im Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung nach § 87a Absatz 6 Satz 1 der
Abgabenordnung
erteilt wurde.
¹9

§ 12c Formerfordernisse

(1) Die Authentifizierung bei Verwendung des Nutzerkontos ersetzt die Schriftform, die vorgeschrieben ist für
1.
den Bauantrag nach § 68 Absatz 1 und 4 Satz 1 der
Sächsischen Bauordnung
,
2.
die Bauvorlagen nach § 68 Absatz 4 Satz 1 der
Sächsischen Bauordnung
,
3.
den Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung nach § 73 Absatz 2 Satz 1 der
Sächsischen Bauordnung
,
4.
den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides und auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides nach § 75 Satz 1 und 3 der
Sächsischen Bauordnung
,
5.
den Antrag auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach § 67 Absatz 2 Satz 1 der
Sächsischen Bauordnung
,
6.
die Vorlage von Unterlagen bei der Genehmigungsfreistellung nach § 62 Absatz 3 Satz 1 und § 62 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 4 Satz 1 der
Sächsischen Bauordnung
,
7.
die Anzeige des Baubeginns nach § 72 Absatz 8 der
Sächsischen Bauordnung
,
8.
die Anzeige einer beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach § 61 Absatz 3 Satz 2 der
Sächsischen Bauordnung
.
(2)
1
Abweichend von § 68 Absatz 4 Satz 1 der
Sächsischen Bauordnung
ist bei der elektronischen Einreichung des Bauantrages durch die Bauherrin oder den Bauherrn die Unterschrift der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers sowie bei der elektronischen Einreichung des Bauantrages durch die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser die Unterschrift der Bauherrin oder des Bauherrn nicht erforderlich.
2
Abweichend von § 68 Absatz 4 Satz 1 der
Sächsischen Bauordnung
müssen bei der elektronischen Einreichung von Bauvorlagen durch die Bauherrin oder den Bauherrn die Bauvorlagen nicht von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
3
Die Bauvorlagen müssen die Person der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers erkennen lassen, für deren korrekte Angabe die Bauherrin oder der Bauherr verantwortlich ist.
(3)
1
Abweichend von § 68 Absatz 4 Satz 2 der
Sächsischen Bauordnung
müssen Fachplanerinnen und Fachplaner die von ihnen gefertigten Unterlagen nicht unterzeichnen, wenn diese die Bauherrin, der Bauherr, die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser elektronisch einreicht.
2
Die Unterlagen müssen die Person der Fachplanerin oder des Fachplaners erkennen lassen, für deren korrekte Angabe die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich ist.
2⁰

§ 12d Elektronische Bauvorlagen

(1)
1
Dateien müssen als Einzeldateien im PDF-Format eingereicht werden.
2
Dateianlagen innerhalb der Dateien sind unzulässig.
3
Die Dateien dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten.
4
Lageplan und Bauzeichnungen müssen neben der numerischen Angabe des Maßstabes auch eine graphische, mit den tatsächlichen Distanzen beschriftete Maßstabsleiste enthalten, sofern nicht Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen.
(2)
1
Standsicherheits- und Brandschutznachweise, die nach § 66 Absatz 3 der
Sächsischen Bauordnung
bauaufsichtlich zu prüfen sind, werden als elektronisches Abbild des von der Erstellerin oder dem Ersteller unterschriebenen Originals eingereicht.
2
Für Standsicherheitsnachweise gilt dies nicht, wenn sie von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser erstellt worden sind.
(3) Bei bautechnischen Nachweisen, die keiner bauaufsichtlichen Prüfung unterliegen, ist die Bauherrin oder der Bauherr für die korrekte Angabe der Person der Nachweiserstellerin oder des Nachweiserstellers verantwortlich.

§ 12e Elektronische Genehmigungsfreistellung

(1)
1
Abweichend von § 62 Absatz 3 Satz 1 der
Sächsischen Bauordnung
sind die Unterlagen nur bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
2
Ist die untere Bauaufsichtsbehörde nicht selbst die betroffene Gemeinde, leitet sie die Unterlagen unverzüglich an diese weiter und teilt ihr mit, wann die Unterlagen elektronisch eingereicht wurden.
3
Maßgebend für die Äußerungsfrist der Gemeinde nach § 62 Absatz 3 Satz 2 der
Sächsischen Bauordnung
ist der Zeitpunkt der elektronischen Einreichung der Unterlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde.
(2)
1
Abweichend von § 62 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 4 Satz 1 der
Sächsischen Bauordnung
müssen die Unterlagen bei der Genehmigungsfreistellung sowie die Erklärungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht unterschrieben sein.
2
Die Unterlagen müssen die Person der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers erkennen lassen, für deren korrekte Angabe die Bauherrin oder der Bauherr verantwortlich ist.

§ 12f Elektronische Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen

1
Abweichend von § 70 Absatz 2 der
Sächsischen Bauordnung
kann die Unterschrift der Nachbarin oder des Nachbarn auf den Lageplänen und Bauzeichnungen sowie ihre oder seine schriftliche Zustimmung zur Erteilung von Abweichungen und Befreiungen als elektronisches Abbild des unterschriebenen Originals eingereicht werden.
2
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.
²3

§ 12g Formerfordernisse für Behörden, Bekanntgabe von Verwaltungsakten

(1) Für eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform bei elektronischen Verwaltungsakten in Verfahren nach § 12a Absatz 1 gilt § 1 Satz 1 des
Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
in Verbindung mit § 3a Absatz 3 Nummer 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
.
(2) Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten in Verfahren nach § 12a Absatz 1 gilt § 2a des
Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
.
²4

Teil 2 Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben, Prüfung von technischen Anlagen, Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten

" class="fussnote_link" href="#FNID_25">²5

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen

²6

§ 13 Fachbereiche und Fachrichtungen

(1)
1
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden anerkannt in den Fachbereichen
1.
Standsicherheit und
2.
Brandschutz.
2
Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen
1.
technische Anlagen und
2.
Erd- und Grundbau.
(2)
1
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit werden anerkannt in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau.
2
Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.
" class="fussnote_link" href="#FNID_27">²7

§ 14 Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige

(1)
1
Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der
Sächsischen Bauordnung
oder von Vorschriften aufgrund der
Sächsischen Bauordnung
im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde oder der Bauherrin oder des Bauherrn wahr.
2
Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.
(2)
1
Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin, des Bauherrn oder der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der
Sächsischen Bauordnung
oder in Vorschriften aufgrund der
Sächsischen Bauordnung
vorgesehen ist.
2
Sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr.
3
Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden.
" class="fussnote_link" href="#FNID_28">²8

§ 15 Übertragung von Prüfaufgaben und Erteilung von Prüfaufträgen

(1)
1
Bei Sonderbauten, bei denen die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises oder des Brandschutznachweises nach § 66 Absatz 3 der
Sächsischen Bauordnung
erforderlich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde die bauaufsichtliche Prüfung an eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für den jeweiligen Fachbereich und der jeweiligen Fachrichtung oder an ein Prüfamt übertragen.
2
In diesem Fall wird der Prüfauftrag von der Bauaufsichtsbehörde erteilt.
(2) Soweit in anderen Fällen nach der
Sächsischen Bauordnung
eine bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises oder des Brandschutznachweises erforderlich ist, wird der Prüfauftrag von der Bauherrin oder dem Bauherrn erteilt.
(3)
1
Die Beauftragung mit der bauaufsichtlichen Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 schließt die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich des geprüften bautechnischen Nachweises mit ein.
2
Die Prüfberichte über die Bauüberwachung sind der Bauaufsichtsbehörde spätestens mit der Anzeige nach § 82 Absatz 2 der
Sächsischen Bauordnung
vorzulegen.
(4)
1
Ein Wechsel der beauftragten Prüfingenieurin oder des beauftragten Prüfingenieurs darf nur aus einem wichtigen, in der Person der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs liegenden Grund erfolgen.
2
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur verstorben oder auf unbestimmte Zeit erkrankt ist.
" class="fussnote_link" href="#FNID_29">²9

§ 16 Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 17 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.
(2)
1
Die Anerkennung kann bei Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des
Grundgesetzes
sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist.
2
Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben.
" class="fussnote_link" href="#FNID_30">3⁰

§ 17 Allgemeine Voraussetzungen

1
Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
1.
nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 18 erfüllen;
2.
die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden;
3.
eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind;
4.
den Geschäftssitz im Freistaat Sachsen haben und
5.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
2
Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist,
1.
wer die berufliche Tätigkeit als einzige Inhaberin oder einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
2.
wer
a)
sich mit anderen Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen, Ingenieurinnen, Ingenieuren, Architektinnen oder Architekten zusammengeschlossen hat und
b)
innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführerin, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist sowie
c)
kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses die Aufgaben als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder
3.
wer als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.
3
Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.
" class="fussnote_link" href="#FNID_31">3¹

§ 18 Allgemeine Pflichten

(1)
1
Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen.
2
Sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen.
3
Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, erfolgen.
4
Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger an ihrem Geschäftssitz angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können.
5
Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je 500 000 EUR für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein.
6
Die Anerkennungsbehörde (§ 19 Absatz 1 Satz 1) ist die zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ergeben sich Änderungen der Verhältnisse der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und 5, sind sie verpflichtet, dies der obersten Bauaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 17 Satz 2 Nummer 2 bereits, insbesondere als Entwurfsverfasserinnen, Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerinnen, Nachweisersteller, Bauleiterinnen, Bauleiter, Unternehmerinnen oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund im Sinne des § 21 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
vorliegt.
(4)
1
Die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige, die oder der aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen kann, muss die Ablehnung unverzüglich erklären.
2
Sie oder er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
(5) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zu unterrichten.
" class="fussnote_link" href="#FNID_32">3²

§ 19 Anerkennungsverfahren

(1)
1
Als Anerkennungsbehörde entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde über den schriftlichen Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur und der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Sachsen über den Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger.
2
Die Durchführung von Anerkennungsverfahren für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt unter Angabe einer Antragsfrist bekanntgemacht.
(2)
1
Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,
1.
für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und
2.
ob und wie oft die Antragstellerin oder der Antragsteller sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen unterzogen hat.
2
Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere
1.
ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung;
2.
je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse;
3.
der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des
Bundeszentralregistergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der nicht älter als drei Monate sein soll, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz;
4.
Angaben über etwaige sonstige Niederlassungen;
5.
Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und
6.
die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.
3
Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.
(2a)
1
Das Verfahren kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem
Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen
vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des
Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
und den §§ 71a bis 71e des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
abgewickelt werden.
2
§ 42a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
findet Anwendung.
(3) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die auf ihrer Internetseite bekannt gemacht werden.
(4)
1
Verlegt die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige ihren oder seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat sie oder er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen.
2
Die Anerkennungsbehörde übersendet die über die Prüfingenieurin, den Prüfingenieur, die Prüfsachverständige oder den Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem sie oder er ihren oder seinen neuen Geschäftssitz gründen will.
3
Mit der Eintragung in die Liste des anderen Landes erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 3.
4
Verlegt die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige ihren oder seinen Geschäftssitz in den Freistaat Sachsen, findet für die Eintragung in die Liste nach Absatz 3 kein neues Anerkennungsverfahren statt.
" class="fussnote_link" href="#FNID_33">3³

§ 19a Weitere Niederlassungen

1
Die Errichtung einer weiteren Niederlassung als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde.
2
Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der weiteren Niederlassung, zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen.
3
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen.
4
Liegt die weitere Niederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes.
5
Für die Prüftätigkeit an der weiteren Niederlassung gelten § 18 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 26 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
" class="fussnote_link" href="#FNID_34">³4

§ 20 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn
1.
die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige
a)
gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darauf verzichtet,
b)
das 70. Lebensjahr vollendet hat oder
c)
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder
2.
der nach § 18 Absatz 1 Satz 5 erforderliche Versicherungsschutz nicht mehr besteht.
(2) Unbeschadet des § 1 des
Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
in Verbindung mit § 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige
1.
in Folge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben;
2.
gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat;
3.
ihre oder seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten nicht erwarten lässt, oder
4.
in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 19a weitere Niederlassungen als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger errichtet.
(3) § 1 des
Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
bleibt unberührt.
(4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.
" class="fussnote_link" href="#FNID_35">³5

§ 21 Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger

Wer nicht als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger in einem bestimmten Fachbereich und, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.
" class="fussnote_link" href="#FNID_36">³6

§ 22 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung

(1)
1
Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen, wenn hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Tätigkeitsbereiches eine Gleichwertigkeit gegeben ist.
2
Anerkennungen anderer Länder gelten nur, solange die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
3
Dabei sind die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur und die Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung gleichwertig.
4
Eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 19 Absatz 3 geführte Liste erfolgt nicht.
(2)
1
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
1.
hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
2.
dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
3.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
2
Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei
1.
eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
2.
einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen mussten, vorzulegen.
3
Die Anerkennungsbehörde hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist; sie soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.
(3)
1
Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen.
2
Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind.
(4)
1
Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.
2
Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem
Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen
in Verbindung mit § 1 des
Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
und den §§ 71a bis 71e des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
abgewickelt werden.
3
§ 42a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
findet Anwendung.
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Abschnitt 2 Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter, Typenprüfung, Fliegende Bauten

³8

Unterabschnitt 1 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit

³9

§ 23 Besondere Voraussetzungen

1
Als Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden nur Personen anerkannt, die
1.
das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben;
2.
nach Abschluss des Studiums bis zum Ende der Antragsfrist nach § 19 Absatz 1 Satz 2 mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden;
3.
durch ihre Leistungen als Ingenieurinnen und Ingenieure, insbesondere durch die Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen für statisch und konstruktiv schwierige Vorhaben, überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben;
4.
die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen und
5.
über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen.
2
Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.
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§ 24 Prüfungsausschuss

(1)
1
Die oberste Bauaufsichtsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss.
2
Sie kann auch bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land besteht oder gemeinsam mit anderen Ländern gebildet worden ist.
(2)
1
Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern.
2
Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses; sie kann stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall berufen.
3
Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
1.
eine Hochschulprofessorin oder ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung;
2.
ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft oder ein von der Ingenieurkammer Sachsen vorgeschlagenes Mitglied;
3.
ein von der Vereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik in Sachsen e.V. vorgeschlagenes Mitglied und
4.
ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde.
4
Die Berufung erfolgt für fünf Jahre.
5
Wiederberufungen sind zulässig.
6
Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss
1.
wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3 nicht mehr vorliegen oder
2.
mit der Vollendung des 70. Lebensjahrs.
7
Der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt.
8
Unbeschadet des Satzes 3 Nummer 4 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(3)
1
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
2
Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
3
Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten.
4
Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt im Sächsischen Amtsblatt bekannt, wie die Höhe der Vergütung bestimmt wird.
(4)
1
Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
2
Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 25 Prüfungsverfahren

(1)
1
Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu.
2
Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 23 Satz 1 Nummer 2 bis 5.
3
Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen verneint, im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde.
(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus
1.
der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 25a) und
2.
der schriftlichen Prüfung (§ 25b).
(3)
1
Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die schriftliche Prüfung nach Absatz 2 Nummer 2 nicht bestanden hat, kann sie nur zweimal wiederholen.
2
Dies gilt auch, soweit eine entsprechende schriftliche oder mündliche Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist.
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§ 25a Überprüfung des fachlichen Werdegangs

(1)
1
Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die besonderen Voraussetzungen des § 23 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt.
2
Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur schriftlichen Prüfung zugelassen.
(2)
1
Die Bewerberin oder der Bewerber hat eine Referenzobjektliste der von ihr oder ihm bearbeiteten statisch und konstruktiv schwierigen Vorhaben vorzulegen.
2
Dabei sind anzugeben:
1.
der Ort und der Zeitraum des Vorhabens,
2.
die Bauherrin oder der Bauherr,
3.
etwaige statische und konstruktive Besonderheiten,
4.
die Bauwerksklasse nach Anlage 3 des
Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses
vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
5.
die Art der von der Bewerberin oder dem Bewerber persönlich geleisteten Arbeiten und
6.
die Stellen oder Personen, die die von der Bewerberin oder dem Bewerber erstellten Standsicherheitsnachweise geprüft haben.
3
Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein.
4
Aus der Referenzobjektliste muss erkennbar sein, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen auch für überdurchschnittlich schwierige Konstruktionen besitzt.
5
Sie oder er muss innerhalb der beantragten Fachrichtung ein breites Spektrum unterschiedlicher Tragwerke bearbeitet haben.
(3)
1
Aus der Referenzobjektliste hat die Bewerberin oder der Bewerber für jede beantragte Fachrichtung sechs statisch-konstruktiv schwierige Referenzobjekte auszuwählen und eingehender zu beschreiben.
2
Zwei der Referenzobjekte dürfen Ingenieurbauwerke sein.
3
Die Beschreibung soll Angaben enthalten
1.
zu dem Bauwerk, das heißt zu der Größe, dem Konstruktionsprinzip, den statischen und konstruktiven Besonderheiten sowie der Bauwerksklasse nach Anlage 3 des
Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses
,
2.
zu der Bauherrin oder dem Bauherrn und der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber,
3.
zu der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur und den persönlich bearbeiteten Teilen
und sie soll um eine Skizze oder ein Foto des Bauwerks ergänzt werden.
(4)
1
Die Referenzobjektliste nach Absatz 2 und die Objektbeschreibungen nach Absatz 3 werden durch zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers beurteilt.
2
Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss.
3
Wiederholt die Bewerberin oder der Bewerber das Prüfungsverfahren zum nächsten Termin und war sie oder er im letzten Prüfungsverfahren zur schriftlichen Prüfung zugelassen, soll der Prüfungsausschuss ganz oder teilweise auf eine erneute Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste verzichten.
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§ 25b Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.
(2)
1
Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
1.
Statik, Bemessung, Konstruktion und Ausführung von Tragwerken:
a)
Einwirkungen auf Tragwerke,
b)
Standsicherheit von Tragwerken,
c)
Bemessung und konstruktive Durchbildung der Tragwerke,
d)
Zusammenwirken von Tragwerk und Baugrund,
e)
Baugrubensicherung,
f)
Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und raumabschließenden Bauteile,
g)
Technische Baubestimmungen einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Sicherheitskonzepte,
2.
bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Regelungen zur Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und Überwachung der Bauausführung, zu Bauprodukten und Bauarten.
2
Die schriftliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsteil „Allgemeine Fachkenntnisse“ und einem Prüfungsteil „Besondere Fachkenntnisse“.
3
Der Prüfungsteil „Allgemeine Fachkenntnisse“ kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Bauwerksklasse 3 nach Anlage 3 des
Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses
erstrecken; Gegenstand der Prüfung können auch Grundbau und Bauphysik sein.
4
Gegenstand des Prüfungsteils „Besondere Fachkenntnisse“ ist die jeweils beantragte Fachrichtung; er kann sich auf alle Bauwerksklassen nach Anlage 3 des
Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses
erstrecken.
(3)
1
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die Bewerberinnen und Bewerber in Textform zur Prüfung ein und teilt ihnen die zugelassenen Hilfsmittel mit.
2
Sie werden mit einer Frist von mindestens vier Wochen eingeladen.
(4)
1
Den Bewerberinnen und Bewerbern werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt.
2
Die Bearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt je Prüfungsteil 180 Minuten mit einer Pause von jeweils mindestens 30 Minuten.
3
Die Prüfungsteile können an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden.
4
Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses, das durch eine weitere Person unterstützt wird.
5
Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden.
(5) Vor Prüfungsbeginn haben sich die Bewerberinnen und Bewerber durch Lichtbildausweis auszuweisen.
(6)
1
Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen.
2
Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.
(7)
1
Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet.
2
Die Bewertung erfolgt für jede Aufgabe mit ganzen Punkten.
3
Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, gilt der Durchschnitt der Bewertungen.
4
Bei größeren Abweichungen entscheidet eine Drittprüferin oder ein Drittprüfer.
5
Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn in den Prüfungsteilen jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.
(8) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung lautet
1.
bei bestandener Prüfung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen hat, oder
2.
bei nicht bestandener Prüfung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen hat.
(9) Beantragt eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für Standsicherheit die Erweiterung ihrer oder seiner bestehenden Anerkennung um eine zusätzliche Fachrichtung, erfolgt keine Prüfung im Prüfungsteil „Allgemeine Fachkenntnisse“.
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§ 25c Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße

(1) Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der schriftlichen Prüfung zu täuschen, einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber zu helfen oder ist sie oder er nach Beginn der schriftlichen Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die schriftliche Prüfung als nicht bestanden bewertet.
(2)
1
Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die Bewerberin oder der Bewerber von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden.
2
Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft die oder der Aufsichtsführende.
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§ 25d Rücktritt

1
Die schriftliche Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach erfolgter Zulassung
1.
vor Beginn der schriftlichen Prüfung oder
2.
nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen
von der Teilnahme an der schriftlichen Prüfung zurücktritt; der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung.
2
Im Übrigen gilt die schriftliche Prüfung als nicht bestanden.
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§ 26 Aufgabenerledigung

(1)
1
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen nur solche bauaufsichtlichen Prüfungsaufgaben wahrnehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind.
2
Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen.
3
Gehören wichtige Bauteile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht anerkannt ist, hat sie oder er unter ihrer oder seiner Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht aufzunehmen sind.
4
Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ist darüber zu unterrichten.
(1a) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 81 Absatz 2 der
Sächsischen Bauordnung
sicherstellen können.
(2)
1
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit können sich als Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vorbehaltlich der dienstrechtlichen Regelungen auch hauptberuflicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Personal bedienen.
2
Angehörige des Zusammenschlusses nach § 17 Satz 2 Nummer 2 stehen angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 18 Absatz 1 Satz 4 gleich, sofern die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit hinsichtlich deren Mitwirkung bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung der Standsicherheitsnachweise an dem Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs erfolgt, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur ausgesprochen worden ist.
(3)
1
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise.
2
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für den Prüfbericht der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben.
3
Verfügt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder hat sie oder er Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihr oder ihm im Einvernehmen mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau einzuschalten.
(4)
1
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Standsicherheitsnachweise.
2
Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung kann sich auf Stichproben beschränken; sie ist jedoch in einem Umfang und einer Häufigkeit vorzunehmen, dass ein ausreichender Einblick in die Bauausführung gewährleistet ist.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Prüfberichte nach den Absätzen 3 und 4 nicht vor, unterrichtet die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur die Bauaufsichtsbehörde.
(6)
1
Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge nach einem von der obersten Bauaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu führen.
2
Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres, der Anerkennungsbehörde vorzulegen.
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Unterabschnitt 2 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz

⁴8

§ 27 Besondere Voraussetzungen

1
Als Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die
1.
als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr abgeschlossen haben,
2.
danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung oder in der Prüfung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, gesammelt haben,
3.
bei der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Sonderbauten nach Nummer 2 oder deren Prüfung überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,
4.
die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes besitzen,
5.
die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten besitzen,
6.
die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes besitzen und
7.
die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen.
2
Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 7 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.
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§ 28 Prüfungsausschuss

(1)
1
Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern.
2
Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
1.
ein von der Architektenkammer Sachsen vorgeschlagenes Mitglied;
2.
ein von der Ingenieurkammer Sachsen vorgeschlagenes Mitglied;
3.
ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde;
4.
ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr oder einer für den Brandschutz zuständigen Behörde;
5.
ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und
6.
ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.
(2) § 24 Absatz 1 und 2 Satz 2, 4 bis 8 sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
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§ 29 Prüfungsverfahren

(1)
1
Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu.
2
Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 27 Satz 1 Nummer 2 bis 7.
(2)
1
Das Prüfungsverfahren besteht aus
1.
der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 29a) und
2.
der schriftlichen (§ 29b) und der mündlichen Prüfung (§ 29c).
2
§ 25 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
3
Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 nicht bestanden hat, kann sie insgesamt nur zweimal wiederholen.
4
Dies gilt auch, wenn eine entsprechende schriftliche oder mündliche Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist.
5
Die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
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§ 29a Überprüfung des fachlichen Werdegangs

(1)
1
Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die besonderen Voraussetzungen des § 27 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt.
2
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung.
3
Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen.
(2)
1
Die Bewerberin oder der Bewerber hat eine Darstellung ihres oder seines fachlichen Werdegangs und eine Referenzobjektliste von Brandschutznachweisen für mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung) vorzulegen.
2
Bei den Vorhaben muss die Bewerberin oder der Bewerber die brandschutztechnische Planung oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären.
3
Die Auswahl der Vorhaben hat von der Bewerberin oder dem Bewerber so zu erfolgen, dass ein Zeitraum seiner Tätigkeit von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird.
4
Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; die Bewerberin oder der Bewerber muss über die Unterlagen der Vorhaben und gegebenenfalls Prüfberichte verfügen.
(3)
1
Der Prüfungsausschuss wählt aus der Referenzobjektliste nach Absatz 2 Satz 1 drei Brandschutznachweise oder Prüfberichte aus.
2
Diese Brandschutznachweise oder Prüfberichte sind vom Prüfungsausschuss zu prüfen und zu bewerten, um die überdurchschnittlichen Fähigkeiten nach § 27 Satz 1 Nummer 3 festzustellen.
3
§ 25a Absatz 4 gilt entsprechend.
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§ 29b Schriftliche Prüfung

(1)
1
Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
1.
abwehrender Brandschutz,
2.
Brandverhalten von Bauprodukten und Bauarten,
3.
anlagentechnischer Brandschutz,
4.
einschlägige bauordnungsrechtliche Vorschriften.
2
Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben ist auf das Niveau von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad abzustellen.
(2)
1
Den Bewerberinnen und Bewerbern werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt.
2
Die Gesamtbearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt zweimal 180 Minuten mit einer Pause von mindestens 30 Minuten.
(3)
1
Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet.
2
Die Bewertung erfolgt für jede Aufgabe mit ganzen Punkten.
3
Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, gilt der Durchschnitt.
4
Bei größeren Abweichungen gilt § 25a Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
5
Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in den Prüfungsgebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.
(4) § 25b Absatz 1, 3, 4 Satz 5 und 6 sowie Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
(5) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen.
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§ 29c Mündliche Prüfung

(1)
1
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gebiete nach § 29b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4.
2
Sie ist vorrangig Verständnisprüfung.
(2)
1
Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung stattfinden.
2
§ 25b Absatz 3 gilt entsprechend.
(3)
1
Die mündliche Prüfung wird von sechs Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission) abgenommen.
2
Neben der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses muss mindestens ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde der Prüfungskommission angehören; die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfungskommission.
3
Weitere Vertreterinnen und Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörden dürfen anwesend sein; an den Beratungen der Prüfungskommission dürfen sie ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen.
(5)
1
Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.
2
Die Niederschrift muss
1.
die Besetzung der Prüfungskommission,
2.
die Namen der Bewerberinnen und Bewerber,
3.
Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,
4.
Besonderheiten des Prüfungsablaufs,
5.
die Gegenstände der mündlichen Prüfung und
6.
die Entscheidungen der Prüfungskommission über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber
enthalten.
(6)
1
Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission.
2
Der Bewerberin oder dem Bewerber wird das Ergebnis unverzüglich mitgeteilt.
(7) Das Ergebnis der Prüfung lautet
1.
bei bestandener Prüfung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen hat, oder
2.
bei nicht bestandener Prüfung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen hat.
(8)
1
Die Bewerberin oder der Bewerber kann verlangen, dass ihr oder ihm die Prüfungskommission die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt.
2
Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darzulegen.
3
Sie werden der Prüfungskommission zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet.
4
§ 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
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§ 29d Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße, Rücktritt

1
Die §§ 25c und 25d gelten entsprechend.
2
Abweichend von § 25c Absatz 3 trifft die Entscheidungen nach § 25c Absatz 1 und 2 in der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission.
5⁵

§ 30 Aufgabenerledigung

(1)
1
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr.
2
Sie haben die für den Brandschutz zuständige Behörde zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen.
3
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Brandschutznachweise.
(2) § 26 Absatz 1a, 2 und 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
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Unterabschnitt 3 Prüfämter, Typenprüfung, Fliegende Bauten

§ 31 Prüfämter

(1)
1
Prüfämter nehmen bauaufsichtliche Prüfaufgaben wahr.
2
Als Prüfämter von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt sind
1.
die Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik – für die Bereiche Standsicherheit und Brandschutz und
2.
die TÜV SÜD Industrie Service GmbH für die Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten; Sitz des Prüfamtes ist Dresden.
3
Die TÜV SÜD Industrie Service GmbH untersteht hinsichtlich der Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten der Fachaufsicht der Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik –.
(2)
1
Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieurinnen und Ingenieuren besetzt sein.
2
Sie müssen von einer Beamtin oder einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes mit besonderer Vorbildung und Erfahrung im Bauingenieurwesen oder von einer oder einem vergleichbaren Angestellten geleitet werden.
3
Für die TÜV SÜD Industrie Service GmbH kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 2 zulassen.
(3) Die TÜV SÜD Industrie Service GmbH muss für die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit einer Haftungssumme von mindestens 3 000 000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall versichert sein.
(4) Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen.
⁵7

§ 32 Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

(1) Sollen prüfpflichtige bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen (§ 66 Absatz 3 der
Sächsischen Bauordnung
) in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, ohne dass deren Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft ist, müssen die Standsicherheitsnachweise von der Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik – geprüft sein (Typenprüfung).
(2)
1
Die Geltungsdauer der Typenprüfung ist zu befristen.
2
Sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen.
3
Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.
(3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten müssen vom Prüfamt gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 geprüft werden.
" class="fussnote_link" href="#FNID_58">⁵8

§ 33 Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten

(1)
1
Zuständig für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 76 Absatz 3 Satz 1 der
Sächsischen Bauordnung
für Antragstellerinnen und Antragsteller mit Hauptwohnung oder gewerblicher Niederlassung im Freistaat Sachsen ist die TÜV SÜD Industrie Service GmbH.
2
Sitz der Stelle zur Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist Dresden.
3
Für die Aufgaben des Vollzugs von § 76 der
Sächsischen Bauordnung
untersteht die TÜV SÜD Industrie Service GmbH der Fachaufsicht der Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik –.
(2) Die TÜV SÜD Industrie Service GmbH muss für die Tätigkeit nach Absatz 1 mit einer Haftungssumme von mindestens 3 000 000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall versichert sein.
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Abschnitt 3 Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen

Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647)
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§ 34 Besondere Voraussetzungen

(1)
1
Als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen im Sinne von
§§
1
und 2 Absatz 1 der
Sächsischen Technischen Prüfverordnung
vom 7. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 127), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden nur Personen anerkannt, die
1.
ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben;
2.
den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung im Sinne von § 35, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbracht haben und
3.
als Ingenieurinnen oder Ingenieure mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.
2
Die Anmeldung bei der in Satz 1 Nummer 2 genannten Stelle erfolgt durch die Anerkennungsbehörde.
(2) Abweichend von § 17 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit nach Absatz 1 keiner fachlichen Weisung unterliegen.
(3)
1
Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Prüfsachverständige erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen für technische Anlagen gelten im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung als Prüfsachverständige nach Absatz 1.
2
Sie werden in der Liste nach § 19 Absatz 3 nicht geführt.
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§ 35 Fachrichtungen

Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:
1.
Lüftungsanlagen;
2.
CO-Warnanlagen;
3.
Rauchabzugsanlagen;
4.
Druckbelüftungsanlagen;
5.
Feuerlöschanlagen;
6.
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen;
7.
Sicherheitsstromversorgungen.
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647)
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§ 35a Fachgutachten

(1)
1
Das Fachgutachten dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für einen Prüfsachverständigen erforderliche besondere Sachkunde in der beantragten Fachrichtung besitzt und anwenden kann.
2
Der Nachweis der besonderen Sachkunde besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil.
(2)
1
Nachzuweisen sind
1.
umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachrichtung hinsichtlich
a)
Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung und Konstruktion),
b)
Technischer Baubestimmungen und allgemein anerkannter Regeln der Technik,
2.
die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung technischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten.
2
Gegenstand des mündlich-praktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung (Prüfpraxis, Beurteilungsvermögen, Handhabung der Messgeräte).
(3)
1
Zum mündlich-praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat.
2
§ 29 Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie §§ 25c und 25d gelten entsprechend.
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§ 36 Aufgabenerledigung

1
Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen bescheinigen die Übereinstimmung der technischen Anlagen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne von
§§ 1
und 2 Absatz 1 der
Sächsischen Technischen Prüfverordnung
.
2
Werden festgestellte Mängel nicht in der von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die Bauaufsichtsbehörde über diese Mängel zu unterrichten.
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647) und durch Verordnung vom 5. März 2018 (SächsGVBl. S. 45)
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Abschnitt 4 Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau

§ 37 Besondere Voraussetzungen

(1)
1
Als Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die
1.
als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben;
2.
neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind;
3.
über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen;
4.
weder selbst noch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter noch Angehörige des Zusammenschlusses nach § 17 Satz 2 Nummer 2 an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem Bohrunternehmen beteiligt sind.
2
Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 ist durch ein Fachgutachten eines Beirates, der bei einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle gebildet ist, zu erbringen.
3
Über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 hat die Bewerberin oder der Bewerber eine besondere Erklärung abzugeben.
(2) Abweichend von § 17 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.
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§ 38 Fachgutachten

Das Fachgutachten beruht auf
1.
der Beurteilung von Baugrundgutachten (§ 38a),
2.
dem schriftlichen Kenntnisnachweis (§ 38b).
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§ 38a Beurteilung von Baugrundgutachten

(1)
1
Die Bewerberin oder der Bewerber hat dem Beirat (§ 37 Absatz 1 Satz 2) ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorzulegen.
2
Aus dem Verzeichnis müssen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben darlegen; zwei von diesen zehn Gutachten sind gesondert vorzulegen.
3
Die Gutachten nach Satz 2 Halbsatz 1 müssen folgende erd- und grundbauspezifischen Themen behandeln:
1.
Baugrundverformungen und ihre Wirkung auf bauliche Anlagen (Boden-Bauwerk-Wechselwirkung),
2.
Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage,
3.
boden- und felsmechanische Annahmen zum Tragverhalten und zum Berechnungsmodell,
4.
boden- und felsmechanische Kenngrößen.
4
Die Gutachten nach Satz 2 Halbsatz 1 sollen im Falle von Gründungsvorschlägen die Einsatzbereiche mit den erforderlichen Randbedingungen festlegen.
(2)
1
Der Beirat beurteilt das Verzeichnis und die beiden vorgelegten Gutachten nach Absatz 1 im Hinblick auf die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.
2
Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der bereits danach die Anforderungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht erfüllt, wird nicht zum schriftlichen Kenntnisnachweis zugelassen.
(3) Wiederholt die Bewerberin oder der Bewerber den schriftlichen Kenntnisnachweis, ist eine erneute Vorlage des Verzeichnisses und der Gutachten nach Absatz 1 und der Beurteilung nach Absatz 2 nur erforderlich, wenn seit der letzten Beurteilung mehr als fünf Jahre vergangen sind.
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§ 38b Schriftlicher Kenntnisnachweis

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat schriftlich vertiefte Kenntnisse nachzuweisen bei der
1.
Bewältigung überdurchschnittlich schwieriger geotechnischer Aufgaben, insbesondere bei Baumaßnahmen der Geotechnischen Kategorie 3,
2.
Erfassung der Wechselwirkung von Baugrund und baulicher Anlage durch geeignete Berechnungsverfahren,
3.
Ableitung und Beurteilung von Angaben zur Sicherheit der Gründung baulicher Anlagen,
4.
Bildung von Berechnungs- oder Erkenntnismodellen als Grundlage der Beurteilung des Tragverhaltens des Baugrunds,
5.
Ermittlung und Beurteilung von bodenmechanischen Kenngrößen, auch im Hinblick auf die Untersuchungsmethoden.
(2) § 25 Absatz 3, §§ 25c und 25d gelten entsprechend.
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§ 39 Aufgabenerledigung

1
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage.
2
§ 26 Absatz 2 gilt entsprechend.
⁶9

Abschnitt 5 Vergütung

§ 40 Vergütung der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfämter

(1)
1
Die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfämter erhalten für ihre Tätigkeit in Angelegenheiten der Bauaufsicht, für die sie einen Prüfauftrag erhalten haben, eine Vergütung.
2
Dies gilt auch für die Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten.
(2)
1
Die Vergütung besteht aus Gebühren und Auslagen.
2
Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach dem
Sächsischen Verwaltungskostengesetz
vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, und dem aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Kostenverzeichnis, in der jeweils geltenden Fassung.
3
Neben den Gebühren können für notwendige Reisen Auslagen entsprechend dem
Sächsischen Reisekostengesetz
vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970), in der jeweils geltenden Fassung, erstattet werden.
4
Fahr- und Wegezeiten werden nach dem tatsächlichen Zeitaufwand gemäß den Regelungen des aufgrund des
Sächsischen Verwaltungskostengesetzes
erlassenen Kostenverzeichnisses, in der jeweils geltenden Fassung, vergütet.
5
Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.
(3)
1
Mit dem Prüfauftrag ist die Rohbausumme oder die Herstellungssumme und die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse mitzuteilen.
2
Die Rohbausumme ist gemäß den Regelungen des aufgrund des
Sächsischen Verwaltungskostengesetzes
erlassenen Kostenverzeichnisses, in der jeweils geltenden Fassung, zu berechnen.
(4)
1
Die Vergütung der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfämter schuldet die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
2
Wird der Auftrag von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, kann diese gestatten, dass die Bauherrin oder der Bauherr die Vergütung unmittelbar an die Prüfingenieurin, den Prüfingenieur oder an das Prüfamt zahlt.
(5)
1
Mit der Vergütung ist die Umsatzsteuer, soweit sie anfällt, abgegolten.
2
Ein Nachlass auf die Vergütung ist unzulässig.
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647), durch Verordnung vom 5. März 2018 (SächsGVBl. S. 45), durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) und durch Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748)
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§ 41 Vergütung der Prüfsachverständigen

(1)
1
Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen.
2
Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet.
3
§ 40 Absatz 5 gilt entsprechend.
(2)
1
Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz der oder des Prüfsachverständigen hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden.
2
Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand zu ersetzen.
3
Bei der Berechnung des Honorars ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird.
4
Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,5 Prozent des Monatsgrundgehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15 berechnet.
5
Der Betrag ist auf volle EUR aufzurunden.
6
Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt einmal jährlich den jeweils der Honorarberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz im Sächsischen Amtsblatt bekannt.
Bekanntmachung vom 7. November 2005 (SächsABl. S. 1104),
ab 1. Januar 2007: 69 EUR
Bekanntmachung vom 2. November 2006 (SächsABl. S. 1031),
ab 1. Januar 2008: 69 EUR
Bekanntmachung vom 9. November 2007 (SächsABl. S. 1643),
ab 1. Januar 2009: 71 EUR
Bekanntmachung vom 3. November 2008 (SächsABl. S. 1573),
ab 1. Januar 2010: 79 EUR
Bekanntmachung vom 12. November 2009 (SächsABl. S. 1923),
ab 1. Januar 2011: 80 EUR
Bekanntmachung vom 21. Oktober 2010 (SächsABl. S. 1623),
ab 1. Januar 2012: 83 EUR
Bekanntmachung vom 10. November 2011 (SächsABl. S. 1690),
ab 1. Januar 2013: 83 EUR
Bekanntmachung vom 9. November 2012 (SächsABl. S. 1386),
ab 1. Januar 2014: 85 EUR
Bekanntmachung vom 2. Januar 2014 (SächsABl. S. 202),
ab 1. Januar 2015: 88 EUR
Bekanntmachung vom 11. November 2014 (SächsABl. S. 1403),
ab 1. Januar 2016: 90 EUR
Bekanntmachung vom 21. Oktober 2015 (SächsABl. S. 1532),
ab 1. Januar 2017: 94 EUR
Bekanntmachung vom 21. November 2016 (SächsABl. S. 1483),
ab 1. Januar 2018: 96 EUR Bekanntmachung vom 24. Oktober 2017 (SächsABl. S. 1454),
ab 1. Januar 2019: 99 EUR Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (SächsABl. S. 1283),
ab 1. Januar 2020: 103 EUR Bekanntmachung vom 30. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1608),
ab 1. Januar 2021: 106 EUR Bekanntmachung vom 28. Oktober 2020 (SächsABl. S. 1310),
ab 1. Januar 2022: 107 EUR Bekanntmachung vom 3. November 2021 (SächsABl. S. 1449),
ab 1. Januar 2023: 107 EUR Bekanntmachung vom 9. November 2022 (SächsABl. S. 1357),
ab 1. Januar 2024: 110 EUR Bekanntmachung vom 2. November 2023 (SächsABl. S. 1482)
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7
In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten.
8
§ 40 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.
(3) Als Mindesthonorar für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Absatz 2 Satz 4 vergütet.
(4) Honorar und notwendige Auslagen werden mit Eingang der Rechnung fällig.
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Teil 3 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 42 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der
Sächsischen Bauordnung
handelt, wer
1.
entgegen § 21 die Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger führt,
2.
entgegen § 26 Absatz 1 Prüfaufgaben wahrnimmt,
3.
ohne Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger zu sein, Bescheinigungen ausstellt, die nach den Vorschriften der
Sächsischen Bauordnung
oder aufgrund der
Sächsischen Bauordnung
nur von einer oder einem Prüfsachverständigen ausgestellt werden dürfen, oder
4.
entgegen § 40 Absatz 5 Satz 2 einen Nachlass auf die Vergütung gewährt.
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§ 43 Übergangsvorschriften

(1)
1
Vor dem 11. November 2014 erteilte oder verlängerte Anerkennungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur gelten unbefristet fort.
2
§ 20 bleibt unberührt.
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannten Sachverständigen nach § 1 der
Sachverständigenverordnung
vom 30. Oktober 1991 (SächsGVBl. S. 389) gelten als Prüfsachverständige nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1.
(3) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde nach § 29 der
Durchführungsverordnung zur SächsBO
vom 15. September 1999 (SächsGVBl. S. 553), das zuletzt durch Verordnung vom 15. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 50) geändert worden ist, anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau nach Bauordnungsrecht gelten als Prüfsachverständige nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.
(4) Die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der bisherigen Prüfungsausschüsse bleibt vom Inkrafttreten dieser Verordnung unberührt.
(5) Die vor dem 11. November 2014 anerkannten Prüfsachverständigen der Fachrichtung Anlagen zur Rauchableitung oder Rauchfreihaltung gelten als anerkannte Prüfsachverständige der Fachrichtung Rauchabzugsanlagen.
(6) Die §§ 27, 29 und 29a in der ab dem 24. März 2018 geltenden Fassung gelten auch für vor diesem Zeitpunkt begonnene Anerkennungsverfahren für Prüfingenieure
für Brandschutz.
(7) Personen, deren Anerkennung innerhalb von sechs Monaten vor dem 1. Mai 2020 durch Vollendung des 68. Lebensjahres erloschen ist, werden auf Antrag ohne erneutes Anerkennungsverfahren nach § 19 als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger anerkannt.
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Anlage 1 Zeichen und Farben für Bauvorlagen

Anlage 2 (zu § 12 Absatz 3)

" class="fussnote_link" href="#FNID_75">7⁵
Kriterienkatalog nach § 12 Absatz 3 DVOSächsBO
Sind die nachfolgenden Kriterien ausnahmslos erfüllt, ist eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich:
1.
Die Baugrundverhältnisse sind eindeutig und erlauben eine übliche Flachgründung entsprechend DIN EN 1997-1 in Verbindung mit DIN 1054. Ausgenommen sind Gründungen auf setzungsempfindlichem Baugrund.
2.
Bei erddruckbelasteten Gebäuden beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche maximal 4 m. Einwirkungen aus Wasserdruck müssen rechnerisch nicht berücksichtigt werden.
3.
Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen werden nicht beeinträchtigt. Unterfangungen oder nachzuweisende Baugrubensicherungen sind nicht erforderlich.
4.
Die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen im Wesentlichen bis zu den Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung, auch für Teilbereiche, ist nicht erforderlich.
5.
Die Geschossdecken sind linienförmig gelagert und dürfen für gleichmäßig verteilte Lasten (kN/m² und Linienlasten aus nichttragenden Wänden (kN/m) bemessen werden. Geschossdecken ohne ausreichende Querverteilung erhalten keine Einzellasten.
6.
Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst können mit einfachen Verfahren der Baustatik berechnet oder konstruktiv festgelegt werden. Räumliche Tragstrukturen müssen rechnerisch nicht nachgewiesen werden. Besondere Stabilitäts-, Verformungs- und Schwingungsuntersuchungen sind nicht erforderlich.
7.
Außergewöhnliche sowie dynamische Einwirkungen sind nicht vorhanden. Beanspruchungen aus Erdbeben müssen rechnerisch nicht verfolgt werden.
8.
Besondere Bauarten und Bauteile wie zum Beispiel Spannbetonbau, Verbundbau, durch Klebung zusammengesetzte Holzbauteile oder Holztragwerke und geschweißte Aluminiumkonstruktionen werden nicht angewendet.
9.
Allgemeine Rechen- oder Berechnungsverfahren oder erweiterte Berechnungsmodelle zur Bemessung von Bauteilen und Tragwerken unter Brandeinwirkung werden nicht angewendet.
1
Überschrift geändert durch
Artikel 7 der Verordnung vom 12. April 2021
(SächsGVBl. S. 517)
2
Inhaltsübersicht geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009
(SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
3
Überschrift Teil 1 neu gefasst durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
4
Überschrift Abschnitt 1 eingefügt durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
5
§ 1 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009
(SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81) durch
Verordnung vom 4. Mai 2011
(SächsGVBl. S. 159), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647), durch
Verordnung vom 5. März 2018
(SächsGVBl. S. 45) und durch
Verordnung vom 30. März 2020
(SächsGVBl. S. 180)
6
§ 2 geändert durch
Verordnung vom 4. Mai 2011
(SächsGVBl. S. 159), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647), durch
Verordnung vom 5. März 2018
(SächsGVBl. S. 45) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
7
§ 3 geändert durch
Verordnung vom 5. März 2018
(SächsGVBl. S. 45) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
8
§ 4 geändert durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
9
§ 5 geändert durch
Verordnung vom 4. Mai 2011
(SächsGVBl. S. 159) durch
Verordnung vom 5. März 2018
(SächsGVBl. S. 45) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
10
§ 6 geändert durch
Verordnung vom 5. März 2018
(SächsGVBl. S. 45)
11
§ 7 geändert durch
Verordnung vom 5. März 2018
(SächsGVBl. S. 45)
12
§ 8 geändert durch
Verordnung vom 4. Mai 2011
(SächsGVBl. S. 159), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647), durch
Verordnung vom 5. März 2018
(SächsGVBl. S. 45), durch
Verordnung vom 30. März 2020
(SächsGVBl. S. 180) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
13
§ 9 geändert durch
Verordnung vom 4. Mai 2011
(SächsGVBl. S. 159), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647), durch
Verordnung vom 5. März 2018
(SächsGVBl. S. 45) durch
Verordnung vom 30. März 2020
(SächsGVBl. S. 180) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
14
§ 10 geändert durch
Verordnung vom 5. März 2018
(SächsGVBl. S. 45)
15
§ 11 geändert durch
Verordnung vom 5. März 2018
(SächsGVBl. S. 45)
16
§ 12 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647), durch
Verordnung vom 5. März 2018
(SächsGVBl. S. 45) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
17
Überschrift Abschnitt 2 eingefügt durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
18
§ 12a eingefügt durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
19
§ 12b eingefügt durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
20
§ 12c eingefügt durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
21
§ 12d eingefügt durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
22
§ 12e eingefügt durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
23
§ 12f eingefügt durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
24
§ 12g eingefügt durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
25
Überschrift zu Teil 2 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647)
26
Überschrift Abschnitt 1 geändert durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
27
§ 13 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
28
§ 14 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009
(SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
29
§ 15 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 2007
(SächsGVBl. S. 432, 437), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647) durch
Verordnung vom 5. März 2018
(SächsGVBl. S. 45) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
30
§ 16 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009
(SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
31
§ 17 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009
(SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
32
§ 18 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 14. November 2008
(SächsGVBl. S. 630), durch
Verordnung vom 4. Mai 2011
(SächsGVBl. S. 159), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647), durch
Verordnung vom 5. März 2018
(SächsGVBl. S. 45), durch
Verordnung vom 30. März 2020
(SächsGVBl. S. 180) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
33
§ 19 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009
(SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81) durch
Verordnung vom 4. Mai 2011
(SächsGVBl. S. 159), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647), durch
Verordnung vom 5. März 2018
(SächsGVBl. S. 45), durch
Verordnung vom 30. März 2020
(SächsGVBl. S. 180) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
34
§ 19a eingefügt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009
(SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81), geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
35
§ 20 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009
(SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81), durch
Verordnung vom 4. Mai 2011
(SächsGVBl. S. 159), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647), durch
Verordnung vom 5. März 2018
(SächsGVBl. S. 45), durch
Verordnung vom 30. März 2020
(SächsGVBl. S. 180) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
36
§ 21 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647) und geändert durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
37
§ 22 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009
(SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81), geändert durch
Verordnung vom 4. Mai 2011
(SächsGVBl. S. 159), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647), durch
Verordnung vom 5. März 2018
(SächsGVBl. S. 45), durch
Verordnung vom 30. März 2020
(SächsGVBl. S. 180) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
38
Überschrift Abschnitt 2 neu gefasst durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
39
Überschrift Unterabschnitt 1 neu gefasst durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
40
§ 23 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009
(SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647), durch
Verordnung vom 30. März 2020
(SächsGVBl. S. 180) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
41
§ 24 geändert durch
Artikel 10a der Verordnung vom 21. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 74, 77), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009
(SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647), durch
Verordnung vom 30. März 2020
(SächsGVBl. S. 180) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
42
§ 25 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009
(SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81), durch
Verordnung vom 4. Mai 2011
(SächsGVBl. S. 159) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
43
§ 25a eingefügt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647), geändert durch
Verordnung vom 30. März 2020
(SächsGVBl. S. 180) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
44
§ 25b eingefügt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647), geändert durch
Verordnung vom 30. März 2020
(SächsGVBl. S. 180) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
45
§ 25c eingefügt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647) und geändert durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
46
§ 25d eingefügt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647), geändert durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
47
§ 26 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 2007
(SächsGVBl. S. 432, 437), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009
(SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81), durch
Verordnung vom 4. Mai 2011
(SächsGVBl. S. 159), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647), durch
Verordnung vom 5. März 2018
(SächsGVBl. S. 45) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
48
Überschrift Unterabschnitt 2 geändert durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
49
§ 27 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009
(SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81), durch
Verordnung vom 5. März 2018
(SächsGVBl. S. 45) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
50
§ 28 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 2007
(SächsGVBl. S. 432, 437), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009
(SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
51
§ 29 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009
(SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81), geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647), durch
Verordnung vom 5. März 2018
(SächsGVBl. S. 45) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
52
§ 29a eingefügt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647), geändert durch
Verordnung vom 5. März 2018
(SächsGVBl. S. 45), durch
Verordnung vom 30. März 2020
(SächsGVBl. S. 180) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
53
§ 29b eingefügt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647), geändert durch
Verordnung vom 30. März 2020
(SächsGVBl. S. 180) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
54
§ 29c eingefügt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647), geändert durch
Verordnung vom 5. März 2018
(SächsGVBl. S. 45), durch
Verordnung vom 30. März 2020
(SächsGVBl. S. 180) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
55
§ 29d eingefügt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647)
56
§ 30 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 2007
(SächsGVBl. S. 432, 437), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009
(SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
57
§ 31 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 2007
(SächsGVBl. S. 432, 437), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2008
(SächsGVBl. S. 430), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009
(SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81), durch
Verordnung vom 4. Mai 2011
(SächsGVBl. S. 159), durch
Artikel 18 der Verordnung vom 1. März 2012
(SächsGVBl. S. 173, 178), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
58
§ 32 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2008
(SächsGVBl. S. 430), durch
Verordnung vom 4. Mai 2011
(SächsGVBl. S. 159), durch
Artikel 18 der Verordnung vom 1. März 2012
(SächsGVBl. S. 173, 178), durch
Verordnung vom 5. März 2018
(SächsGVBl. S. 45) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
59
§ 33 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 2007
(SächsGVBl. S. 432, 437), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2008
(SächsGVBl. S. 430), durch
Artikel 18 der Verordnung vom 1. März 2012
(SächsGVBl. S. 173, 178), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647), durch
Verordnung vom 5. März 2018
(SächsGVBl. S. 45) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
60
Überschrift zu Teil 2 Abschnitt 3 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647)
61
§ 34 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 2007
(SächsGVBl. S. 432, 437), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 14. November 2008
(SächsGVBl. S. 630), durch
Verordnung vom 4. Mai 2011
(SächsGVBl. S. 159), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647), durch
Verordnung vom 5. März 2018
(SächsGVBl. S. 45) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
62
§ 35 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 2007
(SächsGVBl. S. 432, 437) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647)
63
§ 35a eingefügt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647) und geändert durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
64
§ 36 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009
(SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647) und durch
Verordnung vom 5. März 2018
(SächsGVBl. S. 45)
65
§ 37 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009
(SächsGVBl. S. 594, 2010 S. 81), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
66
§ 38 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647)
67
§ 38a eingefügt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647) und geändert durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
68
§ 38b eingefügt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647) und geändert durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
69
§ 39 geändert durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
70
§ 40 geändert durch
Verordnung vom 4. Mai 2011
(SächsGVBl. S. 159), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014
(SächsGVBl. S. 647), durch
Verordnung vom 5. März 2018
(SächsGVBl. S. 45), durch
Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 5. April 2019
(SächsGVBl. S. 245) und durch
Verordnung vom 16. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 748)
71
§ 41 Bekanntgabe Stundensatz: ab 1. Januar 2006: 69 EUR
Bekanntmachung vom 7. November 2005
(SächsABl. S. 1104), ab 1. Januar 2007: 69 EUR
Bekanntmachung vom 2. November 2006
(SächsABl. S. 1031), ab 1. Januar 2008: 69 EUR
Bekanntmachung vom 9. November 2007
(SächsABl. S. 1643), ab 1. Januar 2009: 71 EUR
Bekanntmachung vom 3. November 2008
(SächsABl. S. 1573), ab 1. Januar 2010: 79 EUR
Bekanntmachung vom 12. November 2009
(SächsABl. S. 1923), ab 1. Januar 2011: 80 EUR
Bekanntmachung vom 21. Oktober 2010
(SächsABl. S. 1623), ab 1. Januar 2012: 83 EUR
Bekanntmachung vom 10. November 2011
(SächsABl. S. 1690), ab 1. Januar 2013: 83 EUR
Bekanntmachung vom 9. November 2012
(SächsABl. S. 1386), ab 1. Januar 2014: 85 EUR
Bekanntmachung vom 2. Januar 2014
(SächsABl. S. 202), ab 1. Januar 2015: 88 EUR
Bekanntmachung vom 11. November 2014
(SächsABl. S. 1403), ab 1. Januar 2016: 90 EUR
Bekanntmachung vom 21. Oktober 2015
(SächsABl. S. 1532), ab 1. Januar 2017: 94 EUR
Bekanntmachung vom 21. November 2016
(SächsABl. S. 1483), ab 1. Januar 2018: 96 EUR
Bekanntmachung vom 24. Oktober 2017
(SächsABl. S. 1454), ab 1. Januar 2019: 99 EUR
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018
(SächsABl. S. 1283), ab 1. Januar 2020: 103 EUR
Bekanntmachung vom 30. Oktober 2019
(SächsABl. S. 1608), ab 1. Januar 2021: 106 EUR
Bekanntmachung vom 28. Oktober 2020
(SächsABl. S. 1310), ab 1. Januar 2022: 107 EUR
Bekanntmachung vom 3. November 2021
(SächsABl. S. 1449), ab 1. Januar 2023: 107 EUR
Bekanntmachung vom 9. November 2022
(SächsABl. S. 1357), ab 1. Januar 2024: 110 EUR
Bekanntmachung vom 2. November 2023
(SächsABl. S. 1482)
72
§ 41 geändert durch
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