Zweite Verordnung des Sächsischen Oberbergamtes zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten nach § 107 Abs. 4 BBergG
Zweite Verordnung
des Sächsischen Oberbergamtes
zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten nach § 107 Abs. 4 BBergG
Vom 23. Februar 2004
Aufgrund des § 107 Abs. 4 des
Bundesberggesetzes
(
BBergG
) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 123 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), geändert worden ist, der mit Maßgabe der Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe i des
Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1003) im Beitrittsgebiet gilt, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz (BBergG-Ermächtigungsverordnung –BergErmVO)
vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 537) wird verordnet:
Artikel 1
Das in der Stadt Treuen gelegene und in der Anlage 1 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
BBG
-11 Schreiersgrün wird aufgehoben.
Artikel 2
Das in der Gemeinde Hartmannsdorf gelegene und in der Anlage 2 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
BBG
-15 Hartmannsdorf wird aufgehoben.
Artikel 3
Das in der Stadt Dresden und der Stadt Heidenau gelegene und in der Anlage 3 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
BBG
-23 Luga/Fläche B wird aufgehoben.
Artikel 4
Das in der Stadt Dresden gelegene und in der in Anlage 4 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
BBG
-24 Dresden-Dobritz wird aufgehoben.
Artikel 5
Das in der Stadt Dresden und der Stadt Heidenau gelegene und in der Anlage 5 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
BBG
-25 Dresden-Sporbitz wird aufgehoben.
Artikel 6
Das in der Stadt Dresden gelegene und in der Anlage 6 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
BBG
-30 Torna/Prohlis wird aufgehoben.
Artikel 7
Das in der Gemeinde Tiefenbach gelegene und in der Anlage 7 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
BBG
-36 Arnsdorf wird aufgehoben.
Artikel 8
Das in der Stadt Kirchberg gelegene und in der Anlage 8 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
BBG
-42 Saupersdorf-Krähenberg wird aufgehoben.
Artikel 9
Das in der Gemeinde Limbach gelegene und in der Anlage 9 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
BBG
-47 Limbach wird aufgehoben.
Artikel 10
Das in der Gemeinde Neuensalz gelegene und in der Anlage 10 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
BBG
-48 Neuensalz wird aufgehoben.
Artikel 11
Das in der Gemeinde Niederwürschnitz gelegene und in der Anlage 11 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
BBG
-57 Niederwürschnitz wird aufgehoben.
Artikel 12
Das in der Stadt Zwickau, der Stadt Werdau und in der Gemeinde Lichtentanne gelegene und in der Anlage 12 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
BBG
-71 Zwickau-Steinpleis wird aufgehoben.
Artikel 13
Das in der Stadt Zwickau und der Gemeinde Reinsdorf gelegene und in der Anlage 13 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
BBG
-73 Zwickau wird aufgehoben.
Artikel 14
Das in der Stadt Dresden gelegene und in der Anlage 14 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
BBG
-76 Dresden/Hammerweg-Ost wird aufgehoben.
Artikel 15
Das in der Stadt Penig gelegene und in der Anlage 15 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
BBG
-77 Kellerberg wird aufgehoben.
Artikel 16
Das in der Stadt Hartha gelegene und in der Anlage 16 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
BBG
-86 Granulit Steina wird aufgehoben.
Artikel 17
Das in der Gemeinde Nebelschütz gelegene und in der Anlage 17 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
BBG
-130 Granodiorit Miltitz wird aufgehoben.
Artikel 18
Das in der Gemeinde Leippe-Torno gelegene und in der Anlage 18 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
BBG
-138 Glassand Hohenbocka Leippe wird aufgehoben.
Artikel 19
Das in der Gemeinde Nebelschütz gelegene und in der Anlage 19 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
BBG
-142 Kaolin Wiesa-Hasenberg-N wird aufgehoben.
Artikel 20
Das in den Gemeinden Horka und Neißeaue gelegene und in der Anlage 20 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
BBG
-168 Ton Biehain/Kodersdorf wird aufgehoben.
Artikel 21
Das in der Gemeinde Trebendorf gelegene und in der Anlage 21 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
BBG
-171 Ton Mühlrose 4 wird aufgehoben.
Artikel 22
Die in den Gemeinden Weißkeißel, Rietschen und Boxberg/O.L. gelegenen und in der Anlage 22 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes
BBG
-175 Braunkohle Reichwalde werden aufgehoben.
Artikel 23
Die in den Gemeinden Schleife, Trebendorf, Boxberg/O.L., Weißkeißel, Spreetal und der Stadt Weißwasser/O.L. gelegenen und in der Anlage 23 näher bezeichneten Teile des Baubeschränkungsgebietes
BBG
-176 Braunkohle Nochten werden aufgehoben.
Artikel 24
Das in der Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna gelegene und in der Anlage 24 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
BBG
-183 Sandstein Reinhardsdorf wird aufgehoben.
Artikel 25
Das in der Stadt Dresden gelegene und in der Anlage 25 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
BBG
-75 Kleinzschachwitz wird aufgehoben.
Artikel 26
Das in der Gemeinde Neißeaue gelegene und in der Anlage 26 näher bezeichnete Baubeschränkungsgebiet
BBG
-169 Kies Zodel/Nordfeld wird aufgehoben.
Artikel 27
Bergbauschutzgebiete im Sinne des § 11 des Berggesetzes der DDR im Regierungsbezirk Dresden, die nicht nach Maßgabe der Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe i des
Einigungsvertrages
mit Feststellungsbescheid in ein Baubeschränkungsgebiet nach § 107
BBergG
übergeleitet wurden, gelten hiermit als aufgehoben.
Artikel 28
Die Karten und Pläne, die Bestandteil dieser Aufhebungsverordnung sind, werden gemäß § 107 Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 2
BBergG
zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert beim Sächsischen Oberbergamt niedergelegt.
Artikel 29
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Freiberg, den 23. Februar 2004
Sächsisches Oberbergamt
Prof. Schmidt
Präsident
Anlagen
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Anlage 13
Anlage 14
Anlage 15
Anlage 16
Anlage 17
Anlage 18
Anlage 19
Anlage 20
Anlage 21
Anlage 22
Anlage 23
Anlage 24
Anlage 25
Anlage 26
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