Barrierefreie-Websites-Verordnung – BfWebVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatskanzlei zur Umsetzung des Barrierefreie-Websites-Gesetzes

Verordnung der Sächsischen Staatskanzlei zur Umsetzung des Barrierefreie-Websites-Gesetzes
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(Barrierefreie-Websites-Verordnung – BfWebVO)
Vom 31. Mai 2021
Aufgrund des § 5 Nummer 1 bis 4 des
Barrierefreie-Websites-Gesetzes
vom 10. April 2019 (SächsGVBl. S. 266) verordnet die Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, dem Staatsministerium für Kultus und dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus:

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1)
1
Websites im Sinne dieser Verordnung sind Auftritte, die
1.
mit Webtechnologien, beispielsweise HTML, erstellt sind,
2.
die über eine individuelle Webadresse erreichbar sind und
3.
mit einem Nutzeragenten, beispielsweise einem Browser, wiedergegeben werden können.
2
Zum Inhalt von Websites gehören Texte und andere Informationen sowie Interaktionen.
3
Integrierte Inhalte in unterschiedlichen Formaten, beispielsweise Dokumente, Videos und Audiodateien sowie integrierte Funktionen, beispielsweise Formulare, Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozesse, sind Bestandteile von Websites.
(2)
1
Mobile Anwendungen im Sinne dieser Verordnung sind Programme, die auf mobilen Endgeräten installiert werden.
2
Nicht dazu gehören Betriebssysteme und Hardware, auf denen die mobile Anwendung betrieben wird.
3
Integrierte Inhalte in unterschiedlichen Formaten, beispielsweise Dokumente, Videos und Audiodateien, sind Bestandteile der mobilen Anwendungen.

§ 2 Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit

(1)
1
Die Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 3 des
Barrierefreie-Websites-Gesetzes
vom 10. April 2019 (SächsGVBl. S. 266), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist, ist in einem barrierefreien und maschinenlesbaren Format zu veröffentlichen.
2
Für Websites muss sie von jeder Seite einer Website erreichbar sein.
3
Für mobile Anwendungen ist die Erklärung an der Stelle, an der das Herunterladen der mobilen Anwendung ermöglicht wird, oder auf der Website der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen.
(2) Die nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des
Barrierefreie-Websites-Gesetzes
zu schaffende Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen, soll von jeder Seite einer Website oder innerhalb der mobilen Anwendung unmittelbar zugänglich und einfach zu benutzen sein.
(3) Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss umfassende, detaillierte und klar verständliche Angaben zur Vereinbarkeit der Website oder der mobilen Anwendung mit den Anforderungen zur Barrierefreiheit nach § 2 des
Barrierefreie-Websites-Gesetzes
enthalten.
(4)
1
In die Erklärung zur Barrierefreiheit sind die obligatorischen Inhalte aufzunehmen, die im Abschnitt 1 des Anhangs zum Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 103) festgelegt sind.
2
Die öffentlichen Stellen können auch Angaben zu den in Abschnitt 2 des Anhangs zum Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 aufgeführten fakultativen Inhalten aufnehmen, insbesondere zu
1.
Maßnahmen, die über die Mindestanforderungen an die barrierefreie Gestaltung hinausgehen, und
2.
Maßnahmen, die zur Beseitigung von Barrieren ergriffen werden sollen.
3
Die Überwachungsstelle nach § 4 des
Barrierefreie-Websites-Gesetzes
veröffentlicht auf ihrer Website als Empfehlung eine Mustererklärung.
(5)
1
Es ist eine mit Gründen versehene Bewertung der Vereinbarkeit der Website oder der mobilen Anwendung mit den Anforderungen nach § 2 Absatz 2 des
Barrierefreie-Websites-Gesetzes
vorzunehmen und der Erklärung zur Barrierefreiheit beizufügen.
2
In der Erklärung ist darzulegen, ob die Bewertung durch einen Dritten, beispielsweise in Form einer Zertifizierung, oder durch die öffentliche Stelle selbst vorgenommen wurde.
3
Die Erklärung kann eine elektronische Verweisung zu einem Bewertungsbericht enthalten.
(6) Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung der Website oder der mobilen Anwendung zu aktualisieren.

§ 3 Einzelheiten des Überwachungsverfahrens

(1) Bei dem Überwachungsverfahren nach § 4 Absatz 1 des
Barrierefreie-Websites-Gesetzes
sind die Anforderungen der Artikel 1 bis 7 und des Anhangs I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 108, L 259 vom 16.10.2018, S.43) zu beachten.
(2) Die Überwachungsstelle kann anlassbezogene Prüfungen und Wiederholungsprüfungen vornehmen.
(3)
1
Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Überwachungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen.
2
Sie haben insbesondere
1.
Auskunft zu erteilen und Einsicht in alle für die Erfüllung der Aufgaben der Überwachungsstelle relevanten Unterlagen unabhängig von ihrer Speicherform zu gewähren,
2.
eine Übersicht über ihre Websites und mobilen Anwendungen regelmäßig, mindestens einmal jährlich, an die Überwachungsstelle zu übermitteln und
3.
ihre Websites und mobilen Anwendungen für die Überwachungsstelle zugänglich zu machen.
3
Vertrauliche und sicherheitsrelevante Unterlagen, Websites und so weiter müssen nicht zugänglich gemacht werden.
4
Kann die öffentliche Stelle den Zugang zu Unterlagen oder Websites und mobilen Anwendungen aus Gründen der Sicherheit des Bundes und der Länder oder der Vertraulichkeit nicht gewähren, stellt sie der Überwachungsstelle die detaillierten Ergebnisse der Bewertung der Barrierefreiheit zur Verfügung.
(4)
1
Der Landesbeirat für Inklusion der Menschen mit Behinderungen gemäß § 13 des
Sächsischen Inklusionsgesetzes
vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) wird in die Entwicklung der Überwachungsmethoden einbezogen.
2
Die Überwachungsstelle konsultiert bei der Auswahl der zu überwachenden Websites und mobilen Anwendungen den Landesbeirat für Inklusion der Menschen mit Behinderungen und berücksichtigt dessen Einschätzungen zu einzelnen Websites und mobilen Anwendungen.

§ 4 Berichterstattung

(1) Für den Bericht an die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des
Barrierefreie-Websites-Gesetzes
gelten die Vorgaben des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524.
(2) Der Bericht enthält neben den obligatorischen Angaben insbesondere auch Angaben über die
1.
Nutzung des Durchsetzungsverfahrens nach § 5,
2.
Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach § 2 Absatz 3 des
Barrierefreie-Websites-Gesetzes
und
3.
Ergebnisse der Konsultationen des Landesbeirates für Inklusion der Menschen mit Behinderungen.
(3)
1
Die Überwachungsstelle legt der Staatskanzlei den Berichtsentwurf rechtzeitig vor dem in § 12c Absatz 2 Satz 1 des
Behindertengleichstellungsgesetzes
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, genannten Termin vor.
2
Diese erstellt den Bericht und legt ihn der Überwachungsstelle des Bundes vor.
3
Die Überwachungsstelle veröffentlicht den Bericht auf ihrer Website.
4
Sie kann ergänzend Übersichten zu den Gesamtergebnissen der Überwachung eines Überwachungszeitraumes veröffentlichen.

§ 5 Durchsetzungsverfahren

(1) Jeder, der einen Verstoß gegen die Anforderungen der §§
2
und 3 des
Barrierefreie-Websites-Gesetzes
behauptet, insbesondere in Ermangelung einer zufriedenstellenden Antwort auf Mitteilungen oder Anfragen nach § 3 Absatz 3 des
Barrierefreie-Websites-Gesetzes
, kann bei der zuständigen Stelle für das Durchsetzungsverfahren nach § 4 Absatz 2 des
Barrierefreie-Websites-Gesetzes
einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen.
(2)
1
Der Antrag kann in Textform oder zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
2
Er muss eine Schilderung des Sachverhaltes, das verfolgte Ziel, den Namen sowie die Anschrift des Antragstellers und der betroffenen öffentlichen Stelle enthalten.
3
Die zuständige Stelle übermittelt zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Abschrift des Schlichtungsantrags an die betroffene öffentliche Stelle.
(3) § 3 Absatz 3 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie Satz 3 gelten entsprechend.
(4)
1
Die zuständige Stelle wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin.
2
Sie kann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten.
(5)
1
Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung der Beteiligten, der Rücknahme des Schlichtungsantrags oder der Feststellung, dass keine Einigung möglich ist.
2
Wenn keine Einigung möglich ist, endet das Schlichtungsverfahren mit der Bekanntgabe der Bestätigung der zuständigen Stelle an den Antragsteller, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.
(6) Die zuständige Stelle kann die Überwachungsstelle als sachverständige Stelle beteiligen.
(7) Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten kostenfrei.
(8) Die zuständige Stelle übermittelt der Überwachungsstelle zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 4 eine ausführliche Beschreibung und Angaben zur Anwendung des Durchsetzungsverfahrens.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 31. Mai 2021
Der Chef der Staatskanzlei Oliver Schenk
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1)
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